110. Bundesgesetz: Kraftfahrzeugsteuergesetz 1952.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. Gegenstand der Steuer.
Der Kraftfahrzeugsteuer unterliegen
a) in einem inländischen Zulassungsverfahren
zugelassene Kraftfahrzeuge;
b) nicht in einem inländischen Zulassungsverfahren
zugelassene Kraftfahrzeuge, die
auf öffentlichen Straßen im Inland benützt
werden.
§ 2. Steuerbefreiungen.
(1) Von der Steuer sind befreit
1. Kraftfahrzeuge, die für den Bund oder eine
andere Gebietskörperschaft zugelassen sind und
ausschließlich im Dienste der Polizei,
Gendarmerie, Zollwache oder Justizwache verwendet
werden;
2. Kraftfahrzeuge der Feuerwehr sowie Kraftfahrzeuge,
die ohne Absicht auf die Erzielung
eines Gewinnes für Zwecke der Krankenbeförderung,
des Rettungswesens oder der
Straßenreinigung verwendet werden;
3. Kraftfahrzeuge, solange damit nach den
kraftfahrrechtlichen Vorschriften ausschließlich
Fahrten mit Probefahrt- oder Überstellungskennzeichen
ausgeführt werden;
4. Miet- und Platzkraftfahrzeuge;
5. Zugmaschinen, die ausschließlich in landwirtschaftlichen
Betrieben verwendet werden;
6. Kraftfahrzeuge, die ausschließlich zur Beförderung
(Fortbewegung) von Geräten von
und zur Arbeitsstätte und zum Antrieb dieser
Geräte verwendet werden, sowie selbstfahrende
Arbeitsmaschinen;
7. Zwei- und Dreiradkraftfahrzeuge, deren
Hubraum 100 cm8 nicht übersteigt;
8. Krankenfahrstühle mit maschinellem Antrieb;
9. Kraftfahrzeuge von Personen, denen eine
Steuerbefreiung auf Grund von Staatsverträgen,
Gegenseitigkeitserklärungen oder sonst nach den
Grundsätzen des zwischenstaatlichen Steuerrechtes
zukommt oder auf Grund tatsächlich gewährter
Gegenseitigkeit zuerkannt wird.
(2) Für Kriegsbeschädigte, Zivilbeschädigte und
Opfer des Kampfes um ein freies demokratisches
Österreich zugelassene Kraftfahrzeuge, die von
den genannten Personen infolge erlittener körperlicher
Beschädigung zur persönlichen Fortbewegung
verwendet werden müssen, können
auf Antrag von der Steuer befreit werden.
(3) Wird für zwei Kraftfahrzeuge nur ein Zulassungsschein
ausgefertigt, so ist das Kraftfahrzeug
von der Steuer befreit, für das der
niedrigere Steuersatz zutrifft.
§ 3. Steuerschuldner und sachliche
Haftung.
(1) Steuerschuldner ist
1. bei einem in einem inländischen Zulasssungsverfahren
zugelassenen Kraftfahrzeug
die Person, für die das Kraftfahrzeug zugelassen
ist;
2. bei einem nicht in einem inländischen Zulassungsverfahren
zugelassenen Kraftfahrzeug
die Person, die das Kraftfahrzeug im Inland
benützt.
(2) Wird die Steuer nicht oder nicht ordnungsgemäß
entrichtet, so kann das Kraftfahrzeug
zur Sicherung in Beschlag genommen werden,
selbst wenn es nicht im Eigentum des Steuerschuldners
steht.
§ 4. Dauer der Steuerpflicht eines
Kraftfahrzeuges.
(1) Die Stcuerpflicht dauert
1. Für ein in einem inländischen Zulassungsverfahren
zugelassenes Kraftfahrzeug vom Tage
der Zulassung bis zum Ablauf des Tages, an dem
der Zulassungsschein der zuständigen Verwaltungsbehörde
zurückgegeben oder von ihr eingezogen
wird;
2. für ein in einem ausländischen Zulassungsverfahren
zugelassenes Kraftfahrzeug vom
Beginn des Tages des Grenzeintrittes bis zum
Ablauf des Tages des Grenzaustrittes;
3. bei Benützung eines nicht zugelassenen
Kraftfahrzeuges mit dem Beginn des Kalendermonates,
in dem die Benützung einsetzt, bis zum
Ablauf des Kalendermonates, in dem die Benützung
endet.
(2) Wird ein steuerbefreites Kraftfahrzeug
steuerpflichtig, so beginnt die Steuerpflicht mit
dem Tage des Wegfalles des Befreiungsgrundes.
(3) Wird ein Kraftfahrzeug nach der Rückgabe
des Zulassungsscheines an die zuständige Behörde
im Verlaufe des Zeitraumes, für den die Steuer
entrichtet wurde, für eine andere Person ohne
Änderung des Kennzeichens wieder zugelassen,
so bleibt die Person, für die das Kraftfahrzeug
ursprünglich zugelassen wurde, bis zum Ablauf
des genannten Zeitraumes Steuerschuldner. Die
Steuerschuld der Person, für die das Kraftfahrzeug
nunmehr zugelassen wird, entsteht erst
nach Wegfall der Steuerschuld der Person, für
die das Kraftfahrzeug ursprünglich zugelassen
war.
(4) Wird ein Kraftfahrzeug innerhalb des laufenden
Steuerzettraumes derart verändert, daß
der Veränderung steuerliche Bedeutung zukommt,
so ist die Veränderung erst mit dem Beginn
des neuen Steuerzeitraumes zu berücksichtigen.
§ 5. Steuersatz.
(i) Die Jahressteuer beträgt für
(2) Kraftfahrzeuge, die im Abs. 1 nicht gesondert
angeführt sind, unterliegen dem Steuersatz
für Zugmaschinen ohne Güterladeraum.
§ 6. Entrichtung der Steuer.
(1) Die Steuer ist ohne amtliche Festsetzung
durch Anbringung vom Stempelmarken auf einer
Kraftfahrzeugsteuerkarte unbeschadet der Vorschriften
der Abs. 2 und 3 jeweils im voraus für
die Dauer eines Jahres zu entrichten.
(2) Das Finanzamt kann auf Antrag des Steuerschuldners
in Ausnahmefällen gestatten, daß die
Jahressteuer in Halbjahres- oder Vierteljahresbeträgen
entrichtet wird. In diesen Fällen erhöht
sich jeder Teilbetrag um 6 S.
(3) Die Steuer kann auf Antrag des Steuerschuldners
für ein in einem ausländischen Zulassungsverfahren
zugelassenes Kraftfahrzeug,
das vorübergehend im Inland benützt wird, tageweise
entrichtet werden. Der Tagessteuersau beträgt
für
1. Zwei- und Dreiradkraftfahrzeuge ... 1 S;
2. Personenkraftwagen 2 S;
3. alle übrigen Kraftfahrzeuge 10 S.
(4) Die vom Steuerschuldner auf der Steuerkarte
im der Höhe des Steuerbetrages anzubringenden
Stempelmarken sind vom Finanzamt,
im Falle des Abs. 3 vom Grenzzollamt, durch
Aufdruck des Dienstsiegels zu entwerten.
(5) Für die Steuerentrichtung in Stempelmarken
gelten die Vorschriften über die Stempel-
und Rechtsgebühren sinngemäß.
§ 7. Pauschalierung.
In den Fällen, in denen die Feststellung der
Unterlagen für die Steuerermittlung unverhältnismäßige
Schwierigkeiten verursachen würde,
kann auf Antrag des Steuerschuldners die Steuer
im Pauschwege festgesetzt werden.
§ 8. Nachweis der Steuerbefreiung
oder der Steuerentrichtung.
(1) Ist ein Kraftfahrzeug von der Steuer befreit,
so hat das Finanzamt eine Bescheinigung
über die Steuerbefreiung zu erteilen. Bei Wegfall
des Befreiungsgrundes verliert die Bescheinigung
ihre Gültigkeit.
(2) Wird die Steuer im Pauschwege festgesetzt,
so hat das Finanzamt dem Steuerschuldner für
jedes in die Pauschalierung einbezogene Kraftfahrzeug
eine Bescheinigung darüber auszustellen,
daß die Steuer im Pauschwege entrichtet
wird.
(3) Kann der Lenker eines Kraftfahrzeuges
weder eine ordnungsgemäß gestempelte Steuerkarte
für den laufenden Steuerzeitraum noch
eine gültige Bescheinigung über die Steuerfreiheit
des Kraftfahrzeuges noch eine Bescheinigung
über die Entrichtung der Steuer im Pauschwege
vorweisen oder wird sonstwie festgestellt, daß
der Steuerschuldner die Steuer nicht oder nicht
rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß entrichtet
hat, so kann das Finanzamt ungeachtet der auf
der Steuerkarte in Höhe der Kraftfahrzeugsteuer
anzubringenden Stempelmarken eine Erhöhung
im Ausmaß bis zum Zweifachen des auf
das Kraftfahrzeug entfallenden Jahressteuerbetrages
festsetzen.
§ 9. Rückvergütung.
(1) Endet die Steuerpflicht eines Kraftfahrzeuges
vor dem Ablauf des Zeitraumes, für den
die Steuer entrichtet ist, so wird für jeden vollen
Monat nach dem Tag der Beendigung der Steuerpflicht
ein Zwölftel der Jahressteuer auf Antrag
gegen Rückgabe der Steuerkarte rückvergütet.
Steuerbeträge unter 10 S sind nicht rückzuvergüten.
(2) Zur Geltendmachung des Rückvergütungsanspruches
ist derjenige berechtigt, für den das
Kraftfahrzeug am Ende der Steuerpflicht zugelassen
war.
§ 10. Mitwirkung anderer Verwaltungsbehörden.
(1) Die zur Zulassung zuständige Verwaltungsbehörde
hat den Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln
erst auszuhändigen, wenn derjenige,
für den das Kraftfahrzeug zugelassen
wird, nachgewiesen hat, daß den Vorschriften
über die Kraftfahrzeugsteuer Genüge getan ist.
(2) Auf Anzeige des Finanzamtes, daß die
Kraftfahrzeugsteuer nicht oder nicht ordnungsgemäß
entrichtet wurde, hat die zuständige Behörde
die Kennzeichentafeln und den Zulassungsschein
einzuziehen.
(3) Die Organe der Polizei und Gendarmerie
sind verpflichtet, im Rahmen ihrer sonstigen
Dienstobliegenheiten auch zu prüfen, ob die
Vorschriften über die Kraftfahrzeugsteuer eingehalten
werden.
§ 11. Übergangsbestimmungen.
(1) Für ein Kraftfahrzeug, das erst nach den
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes kraftfahrzeugsteuerpflichtig
wird, ist dem Finanzamt eine
ordnungsgemäß gestempelte Steuerkarte zur
Entwertung der Stempelmarken bis zum 31. Juli
1952 einzureichen.
(2) Steuerkarten, die vor dem 1. Juli 1952 ausgestellt
wurden, behalten die ihnen am 30. Juni
1952 zukommende Gültigkeitsdauer.
(3) Steuerkarten für Personenkraftfahrzeuge
(ausgenommen Kraftomnibusse), die vor dem
1. Juli 1952 ausgestellt wurden, sind stempelpflichtig
und vor dem Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer,
spätestens jedoch bis zum 30. September
1952, für jeden angefangenen Monat der Gültigkeitsdauer
nach dem 30. Juni 1952 mit Stempelmarken
in Höhe der nachfolgend angeführten
Sätze zu versehen sowie dem Finanzamt zur
Entwertung nach dem im § 6 Abs. 4 vorgesehenen
Vorgang einzureichen
§ 12. Wirksamkeitsbestimmungen.
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1952
in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für Finanzen im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für
Handel und Wiederaufbau, hinsichtlich des § 10
Abs. 3 jedoch auch im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Inneres, betraut.
(3) Durchführungsbestimmungen zu diesem
Bundesgesetz können vom Tage der Kundmachung
desselben an erlassen werden; sie treten
jedoch frühestens mit diesem Bundesgesetz in
Kraft.
(4) Mit dem Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes
tritt das Kraftfahrzeugsteuergesetz
vom 23. März 1935, Deutsches RGBL I S. 407,
in der Fassung des Art. III der Verkehrsteuernovelle
1948, BGBl. Nr. 57/1948, außer Kraft