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110. Bundesgesetz: Kraftfahrzeugsteuergesetz 1952.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 110. Bundesgesetz: Kraftfahrzeugsteuergesetz 1952.

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. Gegenstand der Steuer.

Der Kraftfahrzeugsteuer unterliegen

a) in einem inländischen Zulassungsverfahren

zugelassene Kraftfahrzeuge;

b) nicht in einem inländischen Zulassungsverfahren

zugelassene Kraftfahrzeuge, die

auf öffentlichen Straßen im Inland benützt

werden.

§ 2. Steuerbefreiungen.

(1) Von der Steuer sind befreit

1. Kraftfahrzeuge, die für den Bund oder eine

andere Gebietskörperschaft zugelassen sind und

ausschließlich im Dienste der Polizei,

Gendarmerie, Zollwache oder Justizwache verwendet

werden;

2. Kraftfahrzeuge der Feuerwehr sowie Kraftfahrzeuge,

die ohne Absicht auf die Erzielung

eines Gewinnes für Zwecke der Krankenbeförderung,

des Rettungswesens oder der

Straßenreinigung verwendet werden;

3. Kraftfahrzeuge, solange damit nach den

kraftfahrrechtlichen Vorschriften ausschließlich

Fahrten mit Probefahrt- oder Überstellungskennzeichen

ausgeführt werden;

4. Miet- und Platzkraftfahrzeuge;

5. Zugmaschinen, die ausschließlich in landwirtschaftlichen

Betrieben verwendet werden;

6. Kraftfahrzeuge, die ausschließlich zur Beförderung

(Fortbewegung) von Geräten von

und zur Arbeitsstätte und zum Antrieb dieser

Geräte verwendet werden, sowie selbstfahrende

Arbeitsmaschinen;

7. Zwei- und Dreiradkraftfahrzeuge, deren

Hubraum 100 cm8 nicht übersteigt;

8. Krankenfahrstühle mit maschinellem Antrieb;

9. Kraftfahrzeuge von Personen, denen eine

Steuerbefreiung auf Grund von Staatsverträgen,

Gegenseitigkeitserklärungen oder sonst nach den

Grundsätzen des zwischenstaatlichen Steuerrechtes

zukommt oder auf Grund tatsächlich gewährter

Gegenseitigkeit zuerkannt wird.

(2) Für Kriegsbeschädigte, Zivilbeschädigte und

Opfer des Kampfes um ein freies demokratisches

Österreich zugelassene Kraftfahrzeuge, die von

den genannten Personen infolge erlittener körperlicher

Beschädigung zur persönlichen Fortbewegung

verwendet werden müssen, können

auf Antrag von der Steuer befreit werden.

(3) Wird für zwei Kraftfahrzeuge nur ein Zulassungsschein

ausgefertigt, so ist das Kraftfahrzeug

von der Steuer befreit, für das der

niedrigere Steuersatz zutrifft.

§ 3. Steuerschuldner und sachliche

Haftung.

(1) Steuerschuldner ist

1. bei einem in einem inländischen Zulasssungsverfahren

zugelassenen Kraftfahrzeug

die Person, für die das Kraftfahrzeug zugelassen

ist;

2. bei einem nicht in einem inländischen Zulassungsverfahren

zugelassenen Kraftfahrzeug

die Person, die das Kraftfahrzeug im Inland

benützt.

(2) Wird die Steuer nicht oder nicht ordnungsgemäß

entrichtet, so kann das Kraftfahrzeug

zur Sicherung in Beschlag genommen werden,

selbst wenn es nicht im Eigentum des Steuerschuldners

steht.

§ 4. Dauer der Steuerpflicht eines

Kraftfahrzeuges.

(1) Die Stcuerpflicht dauert

1. Für ein in einem inländischen Zulassungsverfahren

zugelassenes Kraftfahrzeug vom Tage

der Zulassung bis zum Ablauf des Tages, an dem

der Zulassungsschein der zuständigen Verwaltungsbehörde

zurückgegeben oder von ihr eingezogen

wird;

2. für ein in einem ausländischen Zulassungsverfahren

zugelassenes Kraftfahrzeug vom

Beginn des Tages des Grenzeintrittes bis zum

Ablauf des Tages des Grenzaustrittes;

3. bei Benützung eines nicht zugelassenen

Kraftfahrzeuges mit dem Beginn des Kalendermonates,

in dem die Benützung einsetzt, bis zum

Ablauf des Kalendermonates, in dem die Benützung

endet.

(2) Wird ein steuerbefreites Kraftfahrzeug

steuerpflichtig, so beginnt die Steuerpflicht mit

dem Tage des Wegfalles des Befreiungsgrundes.

(3) Wird ein Kraftfahrzeug nach der Rückgabe

des Zulassungsscheines an die zuständige Behörde

im Verlaufe des Zeitraumes, für den die Steuer

entrichtet wurde, für eine andere Person ohne

Änderung des Kennzeichens wieder zugelassen,

so bleibt die Person, für die das Kraftfahrzeug

ursprünglich zugelassen wurde, bis zum Ablauf

des genannten Zeitraumes Steuerschuldner. Die

Steuerschuld der Person, für die das Kraftfahrzeug

nunmehr zugelassen wird, entsteht erst

nach Wegfall der Steuerschuld der Person, für

die das Kraftfahrzeug ursprünglich zugelassen

war.

(4) Wird ein Kraftfahrzeug innerhalb des laufenden

Steuerzettraumes derart verändert, daß

der Veränderung steuerliche Bedeutung zukommt,

so ist die Veränderung erst mit dem Beginn

des neuen Steuerzeitraumes zu berücksichtigen.

§ 5. Steuersatz.

(i) Die Jahressteuer beträgt für

(2) Kraftfahrzeuge, die im Abs. 1 nicht gesondert

angeführt sind, unterliegen dem Steuersatz

für Zugmaschinen ohne Güterladeraum.

§ 6. Entrichtung der Steuer.

(1) Die Steuer ist ohne amtliche Festsetzung

durch Anbringung vom Stempelmarken auf einer

Kraftfahrzeugsteuerkarte unbeschadet der Vorschriften

der Abs. 2 und 3 jeweils im voraus für

die Dauer eines Jahres zu entrichten.

(2) Das Finanzamt kann auf Antrag des Steuerschuldners

in Ausnahmefällen gestatten, daß die

Jahressteuer in Halbjahres- oder Vierteljahresbeträgen

entrichtet wird. In diesen Fällen erhöht

sich jeder Teilbetrag um 6 S.

(3) Die Steuer kann auf Antrag des Steuerschuldners

für ein in einem ausländischen Zulassungsverfahren

zugelassenes Kraftfahrzeug,

das vorübergehend im Inland benützt wird, tageweise

entrichtet werden. Der Tagessteuersau beträgt

für

1. Zwei- und Dreiradkraftfahrzeuge ... 1 S;

2. Personenkraftwagen 2 S;

3. alle übrigen Kraftfahrzeuge 10 S.

(4) Die vom Steuerschuldner auf der Steuerkarte

im der Höhe des Steuerbetrages anzubringenden

Stempelmarken sind vom Finanzamt,

im Falle des Abs. 3 vom Grenzzollamt, durch

Aufdruck des Dienstsiegels zu entwerten.

(5) Für die Steuerentrichtung in Stempelmarken

gelten die Vorschriften über die Stempel-

und Rechtsgebühren sinngemäß.

§ 7. Pauschalierung.

In den Fällen, in denen die Feststellung der

Unterlagen für die Steuerermittlung unverhältnismäßige

Schwierigkeiten verursachen würde,

kann auf Antrag des Steuerschuldners die Steuer

im Pauschwege festgesetzt werden.

§ 8. Nachweis der Steuerbefreiung

oder der Steuerentrichtung.

(1) Ist ein Kraftfahrzeug von der Steuer befreit,

so hat das Finanzamt eine Bescheinigung

über die Steuerbefreiung zu erteilen. Bei Wegfall

des Befreiungsgrundes verliert die Bescheinigung

ihre Gültigkeit.

(2) Wird die Steuer im Pauschwege festgesetzt,

so hat das Finanzamt dem Steuerschuldner für

jedes in die Pauschalierung einbezogene Kraftfahrzeug

eine Bescheinigung darüber auszustellen,

daß die Steuer im Pauschwege entrichtet

wird.

(3) Kann der Lenker eines Kraftfahrzeuges

weder eine ordnungsgemäß gestempelte Steuerkarte

für den laufenden Steuerzeitraum noch

eine gültige Bescheinigung über die Steuerfreiheit

des Kraftfahrzeuges noch eine Bescheinigung

über die Entrichtung der Steuer im Pauschwege

vorweisen oder wird sonstwie festgestellt, daß

der Steuerschuldner die Steuer nicht oder nicht

rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß entrichtet

hat, so kann das Finanzamt ungeachtet der auf

der Steuerkarte in Höhe der Kraftfahrzeugsteuer

anzubringenden Stempelmarken eine Erhöhung

im Ausmaß bis zum Zweifachen des auf

das Kraftfahrzeug entfallenden Jahressteuerbetrages

festsetzen.

§ 9. Rückvergütung.

(1) Endet die Steuerpflicht eines Kraftfahrzeuges

vor dem Ablauf des Zeitraumes, für den

die Steuer entrichtet ist, so wird für jeden vollen

Monat nach dem Tag der Beendigung der Steuerpflicht

ein Zwölftel der Jahressteuer auf Antrag

gegen Rückgabe der Steuerkarte rückvergütet.

Steuerbeträge unter 10 S sind nicht rückzuvergüten.

(2) Zur Geltendmachung des Rückvergütungsanspruches

ist derjenige berechtigt, für den das

Kraftfahrzeug am Ende der Steuerpflicht zugelassen

war.

§ 10. Mitwirkung anderer Verwaltungsbehörden.

(1) Die zur Zulassung zuständige Verwaltungsbehörde

hat den Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln

erst auszuhändigen, wenn derjenige,

für den das Kraftfahrzeug zugelassen

wird, nachgewiesen hat, daß den Vorschriften

über die Kraftfahrzeugsteuer Genüge getan ist.

(2) Auf Anzeige des Finanzamtes, daß die

Kraftfahrzeugsteuer nicht oder nicht ordnungsgemäß

entrichtet wurde, hat die zuständige Behörde

die Kennzeichentafeln und den Zulassungsschein

einzuziehen.

(3) Die Organe der Polizei und Gendarmerie

sind verpflichtet, im Rahmen ihrer sonstigen

Dienstobliegenheiten auch zu prüfen, ob die

Vorschriften über die Kraftfahrzeugsteuer eingehalten

werden.

§ 11. Übergangsbestimmungen.

(1) Für ein Kraftfahrzeug, das erst nach den

Bestimmungen dieses Bundesgesetzes kraftfahrzeugsteuerpflichtig

wird, ist dem Finanzamt eine

ordnungsgemäß gestempelte Steuerkarte zur

Entwertung der Stempelmarken bis zum 31. Juli

1952 einzureichen.

(2) Steuerkarten, die vor dem 1. Juli 1952 ausgestellt

wurden, behalten die ihnen am 30. Juni

1952 zukommende Gültigkeitsdauer.

(3) Steuerkarten für Personenkraftfahrzeuge

(ausgenommen Kraftomnibusse), die vor dem

1. Juli 1952 ausgestellt wurden, sind stempelpflichtig

und vor dem Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer,

spätestens jedoch bis zum 30. September

1952, für jeden angefangenen Monat der Gültigkeitsdauer

nach dem 30. Juni 1952 mit Stempelmarken

in Höhe der nachfolgend angeführten

Sätze zu versehen sowie dem Finanzamt zur

Entwertung nach dem im § 6 Abs. 4 vorgesehenen

Vorgang einzureichen

§ 12. Wirksamkeitsbestimmungen.

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1952

in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Finanzen im Einvernehmen

mit dem Bundesministerium für

Handel und Wiederaufbau, hinsichtlich des § 10

Abs. 3 jedoch auch im Einvernehmen mit dem

Bundesministerium für Inneres, betraut.

(3) Durchführungsbestimmungen zu diesem

Bundesgesetz können vom Tage der Kundmachung

desselben an erlassen werden; sie treten

jedoch frühestens mit diesem Bundesgesetz in

Kraft.

(4) Mit dem Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes

tritt das Kraftfahrzeugsteuergesetz

vom 23. März 1935, Deutsches RGBL I S. 407,

in der Fassung des Art. III der Verkehrsteuernovelle

1948, BGBl. Nr. 57/1948, außer Kraft

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