110. Verordnung: Delegierungsverordnung 1951.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 23 des Verwaltergesetzes,
BGBl. Nr. 157/1946, in Verbindung mit § 4 Abs. 1
Z. 1 lit. d des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
1949, BGBl. Nr. 24/1950, über die Auflösung
von Bundesministerien und die Neuordnung des
Wirkungsbereiches einiger Bundesministerien
wird, hinsichtlich des § 6 dieser Verordnung im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
Verkehr und verstaatlichte Betriebe, verordnet
§ 1. Das Bundesministerium für Finanzen
überträgt die im Verwaltergesetz begründeten
behördlichen Aufgaben und Befugnisse, soweit
sie ihm gemäß § 4 Abs. 1 Z. 1 lit. d des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1949, BGBl.
Nr. 24/1950, über die Auflösung von Bundesministerien
und die Neuordnung des Wirkungsbereiches
einiger Bundesministerien zukommen
und soweit sich aus § 2 und § 3 dieser Verordnung
nichts anderes ergibt, an die Landeshauptmänner.
§ 2. (1). Alle Befugnisse und Aufgaben hinsichtlich
nachstehender Unternehmungen und
Vermögen bleiben dem Bundesministerium für
Finanzen vorbehalten
a) der Geld- und Kreditunternehmungen,
sowie der Unternehmungen der Vertragsversicherung
ohne Rücksicht auf ihre
Rechtsform,
b) der Unternehmungen, für die eine öffentliche
Verwaltung gemäß § 2 Abs. 2 des
Verwaltergesetzes, eingerichtet werden
kann.
(2) Alle Befugnisse und Aufgaben hinsichtlich
nachstehender Unternehmungen und Vermögen
bleiben, soweit es sich um Verfügungen nach
§ 6 Abs. 3 des Verwaltergesetzes in Verbindung
mit § 1 der Durchführungsverordnung zum Verwaltergesetz,
BGBl. Nr. 7/1947, handelt, dem
Bundesministerium für Finanzen vorbehalten
a) der Unternehmungen des Bergbaues und
der Energiewirtschaft,
b) der Betriebe der Industrie, des Verkehrs
und des Gewerbes, wenn das Rohvermögen
(das sind sämtliche Aktiva ohne Abzug
der Passiva) mindestens 500.000 S beträgt,
oder wenn der Einheitswert des Liegenschaftsvermögens
des Betriebes 250.000 S
oder mehr beträgt, oder wenn der zuletzt
bekannte Jahresumsatz 1,500.000 S oder
die Zahl der Beschäftigen 100 übersteigt,
c) der Handelsunternehmungen, wenn sie der
Fachgruppe Großhandel der zuständigen
Kammer der gewerblichen Wirtschaft angehören,
oder wenn der zuletzt bekannte
Jahresumsatz 2,500.000 S oder die Zahl
der Beschäftigten 100 übersteigt,
d) der Gebäude, die überwiegend Wohnzwecken
dienen, sofern ihr Einheitswert
150.000 S übersteigt,
e) der landwirtschaftlichen Betriebe, wenn
deren landwirtschaftliche Nutzfläche 100 ha
ohne Hinzurechnung der Ahnen übersteigt,
der forstwirtschaftlichen Betriebe,
wenn deren Ausmaß 250 ha übersteigt und
der land- oder forstwirtschaftlichen Betriebe,
wenn der Einheitswert des Jahres
1940 150.000 S, oder der zuletzt bekannte
Jahresumsatz 1,500.000 S oder die
Zahl der Beschäftigten 100 übersteigt,
f) der gemeinnützigen Bauvereinigungen,
g) der Unternehmungen und sonstigen Vermögenschaften
und Vermögensrechte, die
sich ganz oder teilweise in nichtösterreichischem
Eigentum oder im Eigentum von
Personen befinden, die am 13. März 1938
nichtösterreichische Staatsbürger waren
oder nach diesem Tage das Unternehmen
(sonstige Vermögenschaft oder Vermögensrecht)
von einer solchen Person erworben
haben.
(3) Wenn Vermögen einer natürlichen oder
juristischen Person in mehreren Bundesländern
gelegen ist, kann das Bundesministerium für
Finanzen die Aufgaben und Befugnisse nach dem
Verwaltergesetz entweder selbst ausüben oder
den Landeshauptmann bestimmen, der sie auszuüben
hat.
§ 3. (1) Den Bezirksverwaltungsbehörden
werden die Aufgaben und Befugnisse nach dem
Verwaltergesetz hinsichtlich folgender Unternehmungen
übertragen
a) Betriebe des Gewerbes mit einem Rohvermögen
(§ 2 Abs. 2 lit. b) bis 25.000 S,
b) Gebäude, die überwiegend Wohnzwecken
dienen, sofern ihr Einheitswert 10.000 S
nicht übersteigt.
(2) Wenn einer natürlichen oder juristischen
Person gehöriges Vermögen der im vorstehenden
Absatz genannten Art im Amtsbereich mehrerer
Bezirksverwaltungsbehörden eines Landes gelegen
ist, bestimmt der Landeshauptmann,
welche Bezirksverwaltungsbehörde die Aufgaben
und Befugnisse nach dem Verwaltergesetz auszuüben
hat.
(3) Der Landeshauptmann kann die den Bezirksverwaltungsbehörden
zustehenden Aufgaben
und Befugnisse, sofern wichtige öffentliche
Interessen dies geboten erscheinen lassen,
jederzeit und unabhängig vom Stande des Verfahrens
an sich ziehen.
§ 4. Das Bundesministerium für Finanzen
kann Angelegenheiten, auch wenn sie nicht
unter die in § 2 Abs. 1 und 2 aufgezählten
Vorbehalte fallen, jederzeit und unabhängig
vom Stande des Verfahrens an sich ziehen, sofern
wichtige öffentliche Interessen dies geboten
erscheinen lassen.
§ 5. Über die gemäß § 23 des Verwaltergesetzes,
BGBl. Nr. 157/1946, im Falle der Delegierung
zulässigen Berufungen entscheidet in
allen Fällen das Bundesministerium für Finanzen
in letzter Instanz.
§ 6. Die Delegierungsverordnung, BGBl.
Nr. 181/1946, in der Fassung der Verordnung
vom 21. Juli 1947, BGBl. Nr. 197, tritt außer
Kraft.