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110. Verordnung: Delegierungsverordnung 1951.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 110. Verordnung: Delegierungsverordnung 1951.

Auf Grund des § 23 des Verwaltergesetzes,

BGBl. Nr. 157/1946, in Verbindung mit § 4 Abs. 1

Z. 1 lit. d des Bundesgesetzes vom 16. Dezember

1949, BGBl. Nr. 24/1950, über die Auflösung

von Bundesministerien und die Neuordnung des

Wirkungsbereiches einiger Bundesministerien

wird, hinsichtlich des § 6 dieser Verordnung im

Einvernehmen mit dem Bundesministerium für

Verkehr und verstaatlichte Betriebe, verordnet

§ 1. Das Bundesministerium für Finanzen

überträgt die im Verwaltergesetz begründeten

behördlichen Aufgaben und Befugnisse, soweit

sie ihm gemäß § 4 Abs. 1 Z. 1 lit. d des

Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1949, BGBl.

Nr. 24/1950, über die Auflösung von Bundesministerien

und die Neuordnung des Wirkungsbereiches

einiger Bundesministerien zukommen

und soweit sich aus § 2 und § 3 dieser Verordnung

nichts anderes ergibt, an die Landeshauptmänner.

§ 2. (1). Alle Befugnisse und Aufgaben hinsichtlich

nachstehender Unternehmungen und

Vermögen bleiben dem Bundesministerium für

Finanzen vorbehalten

a) der Geld- und Kreditunternehmungen,

sowie der Unternehmungen der Vertragsversicherung

ohne Rücksicht auf ihre

Rechtsform,

b) der Unternehmungen, für die eine öffentliche

Verwaltung gemäß § 2 Abs. 2 des

Verwaltergesetzes, eingerichtet werden

kann.

(2) Alle Befugnisse und Aufgaben hinsichtlich

nachstehender Unternehmungen und Vermögen

bleiben, soweit es sich um Verfügungen nach

§ 6 Abs. 3 des Verwaltergesetzes in Verbindung

mit § 1 der Durchführungsverordnung zum Verwaltergesetz,

BGBl. Nr. 7/1947, handelt, dem

Bundesministerium für Finanzen vorbehalten

a) der Unternehmungen des Bergbaues und

der Energiewirtschaft,

b) der Betriebe der Industrie, des Verkehrs

und des Gewerbes, wenn das Rohvermögen

(das sind sämtliche Aktiva ohne Abzug

der Passiva) mindestens 500.000 S beträgt,

oder wenn der Einheitswert des Liegenschaftsvermögens

des Betriebes 250.000 S

oder mehr beträgt, oder wenn der zuletzt

bekannte Jahresumsatz 1,500.000 S oder

die Zahl der Beschäftigen 100 übersteigt,

c) der Handelsunternehmungen, wenn sie der

Fachgruppe Großhandel der zuständigen

Kammer der gewerblichen Wirtschaft angehören,

oder wenn der zuletzt bekannte

Jahresumsatz 2,500.000 S oder die Zahl

der Beschäftigten 100 übersteigt,

d) der Gebäude, die überwiegend Wohnzwecken

dienen, sofern ihr Einheitswert

150.000 S übersteigt,

e) der landwirtschaftlichen Betriebe, wenn

deren landwirtschaftliche Nutzfläche 100 ha

ohne Hinzurechnung der Ahnen übersteigt,

der forstwirtschaftlichen Betriebe,

wenn deren Ausmaß 250 ha übersteigt und

der land- oder forstwirtschaftlichen Betriebe,

wenn der Einheitswert des Jahres

1940 150.000 S, oder der zuletzt bekannte

Jahresumsatz 1,500.000 S oder die

Zahl der Beschäftigten 100 übersteigt,

f) der gemeinnützigen Bauvereinigungen,

g) der Unternehmungen und sonstigen Vermögenschaften

und Vermögensrechte, die

sich ganz oder teilweise in nichtösterreichischem

Eigentum oder im Eigentum von

Personen befinden, die am 13. März 1938

nichtösterreichische Staatsbürger waren

oder nach diesem Tage das Unternehmen

(sonstige Vermögenschaft oder Vermögensrecht)

von einer solchen Person erworben

haben.

(3) Wenn Vermögen einer natürlichen oder

juristischen Person in mehreren Bundesländern

gelegen ist, kann das Bundesministerium für

Finanzen die Aufgaben und Befugnisse nach dem

Verwaltergesetz entweder selbst ausüben oder

den Landeshauptmann bestimmen, der sie auszuüben

hat.

§ 3. (1) Den Bezirksverwaltungsbehörden

werden die Aufgaben und Befugnisse nach dem

Verwaltergesetz hinsichtlich folgender Unternehmungen

übertragen

a) Betriebe des Gewerbes mit einem Rohvermögen

(§ 2 Abs. 2 lit. b) bis 25.000 S,

b) Gebäude, die überwiegend Wohnzwecken

dienen, sofern ihr Einheitswert 10.000 S

nicht übersteigt.

(2) Wenn einer natürlichen oder juristischen

Person gehöriges Vermögen der im vorstehenden

Absatz genannten Art im Amtsbereich mehrerer

Bezirksverwaltungsbehörden eines Landes gelegen

ist, bestimmt der Landeshauptmann,

welche Bezirksverwaltungsbehörde die Aufgaben

und Befugnisse nach dem Verwaltergesetz auszuüben

hat.

(3) Der Landeshauptmann kann die den Bezirksverwaltungsbehörden

zustehenden Aufgaben

und Befugnisse, sofern wichtige öffentliche

Interessen dies geboten erscheinen lassen,

jederzeit und unabhängig vom Stande des Verfahrens

an sich ziehen.

§ 4. Das Bundesministerium für Finanzen

kann Angelegenheiten, auch wenn sie nicht

unter die in § 2 Abs. 1 und 2 aufgezählten

Vorbehalte fallen, jederzeit und unabhängig

vom Stande des Verfahrens an sich ziehen, sofern

wichtige öffentliche Interessen dies geboten

erscheinen lassen.

§ 5. Über die gemäß § 23 des Verwaltergesetzes,

BGBl. Nr. 157/1946, im Falle der Delegierung

zulässigen Berufungen entscheidet in

allen Fällen das Bundesministerium für Finanzen

in letzter Instanz.

§ 6. Die Delegierungsverordnung, BGBl.

Nr. 181/1946, in der Fassung der Verordnung

vom 21. Juli 1947, BGBl. Nr. 197, tritt außer

Kraft.

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