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110. Kundmachung: Teuerungszuschlagskundmachung 1950.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 110. Kundmachung: Teuerungszuschlagskundmachung 1950.

Auf Grund des zustimmenden Beschlusses des

Hauptausschusses des Nationalrates vom 11. Mai

1950 (Gesetz vom 13. April 1920, StGBl.

Nr. 180) wird gemäß § 34 Abs. 4 der

Besoldungsordnung für die Beamten der Österreichischen

Bundesbahnen, BGBl. Nr. 263/1947,

kundgemacht

Abschnitt I.

§ 1. (1) Die Beamten des Dienststandes und

die Empfänger von Ruhe(Versorgungs)genüssen

erhalten für den Monat April 1950 zum Gehalt

(Ruhegenuß, Versorgungsgenuß) und zu den bisherigen

monatlichen Teuerungszuschlägen einen

weiteren Teuerungszuschlag in der Höhe eines

Zehntels des für den Monat April 1950 gebührenden

Monatsbezuges ausschließlich der

Familienzulagen.

(2) Die Bemessungsgrundlage für die Berechnung

des Todfallsbeitrages erhöht sich bei

Todesfällen, die im Monat April 1950 eingetreten

sind, um den im Abs. 1 genannten weiteren

Teuerungszuschlag.

Abschnitt II.

§ 2. (1) Die Beamten des Dienststandes erhalten

für die Zeit ab 1. Mai 1950

1. zum Gehalt

a) einen prozentualen Teuerungszuschlag in

der Höhe von 75 v. H. des Gehaltes und

b) einen festen Teuerungszuschlag von 276 S

monatlich;

2. zu den Familienzulagen (Kinderzulage,

Aushilfe, Haushaltungszuschuß)

einen festen Teuerungszuschlag von je

20 S.

(2) Beamte des Dienststandes, deren Gehalt

zuzüglich der im Abs. 1 Z. 1 bezeichneten Teuerungszuschläge

den Betrag von 600 S nicht erreicht,

erhalten einen weiteren Teuerungszuschlag

in der Höhe des jeweiligen Unterschiedes

zwischen dem Gehalt zuzüglich der im Abs. 1

Z. 1 bezeichneten Teuerungszuschläge und dem

Betrag von 600 S.

§ 3. (1) Die Empfänger von Ruhe(Versorgungs)

genüssen erhalten für die Zeit ab 1. Mai

1950

1. zum Ruhe(Versorgungs)genuß

a) einen prozentualen Teuerungszuschlag in

der Höhe von 75 v. H. des Ruhe(Versorgungs)

genusses, der nach den Ansätzen

der Besoldungsordnung für die Beamten

der Österreichischen Bundesbahnen, BGBl.

Nr. 263/1947, oder der Besoldungsordnung

für die Bahnärzte, Amtsblatt der Generaldirektion

der Österreichischen Bundesbahnen,

19. Stück aus 1948, Dienstanweisung

Nr. 121, bemessen ist;

b) einen festen Teuerungszuschlag; dieser ist von

dem den Bundesbahnbeamten des Dienststandes

gebührenden festen Teuerungszuschlag

von monatlich 276 S (bei Bahnärzten

von dem ihrer Beschäftigungsgruppe

entsprechenden Betrag) mit dem gleichen

Hundertsatz zu berechnen, der der Berechnung

des Ruhe(Versorgungs)genusses

zugrunde liegt;

2. zu den Familienzulagen (Kinderzulage, Zuschuß,

Aushilfe, Haushaltungszuschuß) einen

festen Teuerungszuschlag von je 20 S.

(2) Die Teuerungszuschläge nach Abs. 1 Z. 1

sind bei den unter die Bestimmungen der

Bundesbahn - Pensionsüberleitungsverordnung,

BGBl. Nr. 267/1949, fallenden Empfängern von

Ruhe(Versorgungs)genüssen nach Maßgabe der

im § 3 dieser Verordnung vorgesehenen Angleichung

ihres Ruhe(Versorgungs)genusses zu

berechnen.

§ 4. Empfänger von Ruhe(Versorgungs)genüssen,

deren Ruhe(Versorgungs)genuß einschließlich

der Teuerungszuschläge nach § 3

Abs. 1 Z. 1 niedriger ist als der nach den bisherigen

Vorschriften gebührende Gesamtbezug

ausschließlich der Familienzulagen und der

Teuerungszuschläge zu den Familienzulagen erhalten

den Unterschiedsbetrag als Ergänzungszulage

zum Teuerungszuschlag. Diese Ergänzungszulage

ist bei den unter die Bestimmungen

der Bundesbahn-Pensionsüberleitungsverordnung

fallenden Empfängern von Ruhe(Versorgungs)genüssen

nach Maßgabe der im § 3

dieser Verordnung vorgesehenen Angleichung

ihres Ruhe(Versorgungs)genusses einzuziehen.

§ 5. Die Bestimmungen des § 24 lit. b der

Besoldungsordnung für die Beamten der Österreichischen

Bundesbahnen sind auf die Teuerungszuschläge

mit der Maßgabe anzuwenden,

daß bei den im § 24 lit. b Abs. 1, 2, 3 und 6

der Besoldungsordnung für die Beamten der

Österreichischen Bundesbahnen genannten Bezügen,

Teuerungszuschläge mitzuberücksichtigen

sind.

§ 6. Nach § 10 Abs. 3 des BeamtenÜberleitungsgesetzes,

StGBl. Nr. 134/1945,

wiederverwendete Ruhestandsbeamte erhalten

für die Dauer der Wiederverwendung an Stelle

der Teuerungszuschläge für Ruhegenußempfänger

die Teuerungszuschläge für Beamte des

Dienststandes.

§ 7. Die Teuerungszuschläge nach dieser Kundmachung

sind bei der Bemessung des Todfallsbeitrages

zu berücksichtigen, wenn der Todesfall

nach dem 30. April 1950 eingetreten ist.

§ 8. Bei der Berechnung von Abfertigungen,

die den Beamten des Dienststandes oder ihren

Hinterbliebenen gebühren, sind die Teuerungszuschläge

mitzuberücksichtigen.

Abschnitt III.

§ 9. Die Beamten des Dienststandes und die

Empfänger von Ruhe(Versorgungs)genüssen erhalten

neben ihrem Monatsgehalt (Ruhegenuß,

Versorgungsgenuß) jährlich zwei Sonderzahlungen.

§ 10. Die Sonderzahlungen werden an jedem

1. Juni und 1. Dezember, wenn jedoch dieser

Tag auf einen Sonntag oder auf einen Feiertag

fällt, am vorhergehenden Werktag fällig. Für

Personen, die vor dem Fälligkeitstag aus dem

Dienstverhältnis ausscheiden oder deren Anspruch

auf Ruhe(Versorgungs)genuß vor dem

Fälligkeitstag erlischt, wird die Sonderzahlung

mit dem Tag des Ausscheidens aus dem Dienstverhältnis

oder dem Erlöschen des Ruhe(Versorgungs)

genusses fällig.

§ 11. (1) Jede Sonderzahlung beträgt für Personen,

die seit dem letzten Fälligkeitstag ununterbrochen

im Dienstverhältnis oder im Bezug

eines Ruhe(Versorgungs)genusses gestanden

haben, 50 v. H. des Monatsbezuges am Fälligkeitstag.

Personen jedoch, bei denen diese Voraussetzung

nicht zutrifft, erhalten für jeden

vollen Kalendermonat, den sie seit dem letzten

Fälligkeitstag im Dienstverhältnis oder im Bezug

eines Ruhe(Versorgungs)genusses gestanden

haben, ein Sechstel der Sonderzahlung.

(2) Der Monatsbezug im Sinne dieses Abschnittes

ist

a) bei Beamten des Dienststandes der Gehalt

einschließlich der Ergänzungszulage, der

Familienzulagen und der laufenden Teuerungszuschläge;

b) bei Empfängern von Ruhe(Versorgungs)genüssen

der Ruhe(Versorgungs)genuß

einschließlich der Familienzulagen und der

laufenden Teuerungszuschläge.

§ 12. Ob eine Sonderzahlung gebührt und in

welcher Höhe der Monatsbezug der Bemessung

der Sonderzahlung zugrunde zu legen ist, richtet

sich nach der dienstrechtlichen Stellung des Bezugsberechtigten

am Fälligkeitstag.

Abschnitt IV.

§ 13. (1) Die Kundmachungen des Bundesministeriums

für Verkehr vom 28. September

1948, BGBl. Nr. 209, und vom 18. Mai 1949,

BGBl. Nr. 121, treten außer Kraft.

(2) Teuerungszuschläge, die für die Zeit ab

1. Mai 1950 auf Grund der bisher geltenden

Bestimmungen ausgezahlt worden sind, werden

auf die nach den Bestimmungen dieser Kundmachung

für dieselben Zeiträume gebührenden

Teuerungszuschläge angerechnet.

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