110. Kundmachung: Teuerungszuschlagskundmachung 1950.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des zustimmenden Beschlusses des
Hauptausschusses des Nationalrates vom 11. Mai
1950 (Gesetz vom 13. April 1920, StGBl.
Nr. 180) wird gemäß § 34 Abs. 4 der
Besoldungsordnung für die Beamten der Österreichischen
Bundesbahnen, BGBl. Nr. 263/1947,
kundgemacht
Abschnitt I.
§ 1. (1) Die Beamten des Dienststandes und
die Empfänger von Ruhe(Versorgungs)genüssen
erhalten für den Monat April 1950 zum Gehalt
(Ruhegenuß, Versorgungsgenuß) und zu den bisherigen
monatlichen Teuerungszuschlägen einen
weiteren Teuerungszuschlag in der Höhe eines
Zehntels des für den Monat April 1950 gebührenden
Monatsbezuges ausschließlich der
Familienzulagen.
(2) Die Bemessungsgrundlage für die Berechnung
des Todfallsbeitrages erhöht sich bei
Todesfällen, die im Monat April 1950 eingetreten
sind, um den im Abs. 1 genannten weiteren
Teuerungszuschlag.
Abschnitt II.
§ 2. (1) Die Beamten des Dienststandes erhalten
für die Zeit ab 1. Mai 1950
1. zum Gehalt
a) einen prozentualen Teuerungszuschlag in
der Höhe von 75 v. H. des Gehaltes und
b) einen festen Teuerungszuschlag von 276 S
monatlich;
2. zu den Familienzulagen (Kinderzulage,
Aushilfe, Haushaltungszuschuß)
einen festen Teuerungszuschlag von je
20 S.
(2) Beamte des Dienststandes, deren Gehalt
zuzüglich der im Abs. 1 Z. 1 bezeichneten Teuerungszuschläge
den Betrag von 600 S nicht erreicht,
erhalten einen weiteren Teuerungszuschlag
in der Höhe des jeweiligen Unterschiedes
zwischen dem Gehalt zuzüglich der im Abs. 1
Z. 1 bezeichneten Teuerungszuschläge und dem
Betrag von 600 S.
§ 3. (1) Die Empfänger von Ruhe(Versorgungs)
genüssen erhalten für die Zeit ab 1. Mai
1950
1. zum Ruhe(Versorgungs)genuß
a) einen prozentualen Teuerungszuschlag in
der Höhe von 75 v. H. des Ruhe(Versorgungs)
genusses, der nach den Ansätzen
der Besoldungsordnung für die Beamten
der Österreichischen Bundesbahnen, BGBl.
Nr. 263/1947, oder der Besoldungsordnung
für die Bahnärzte, Amtsblatt der Generaldirektion
der Österreichischen Bundesbahnen,
19. Stück aus 1948, Dienstanweisung
Nr. 121, bemessen ist;
b) einen festen Teuerungszuschlag; dieser ist von
dem den Bundesbahnbeamten des Dienststandes
gebührenden festen Teuerungszuschlag
von monatlich 276 S (bei Bahnärzten
von dem ihrer Beschäftigungsgruppe
entsprechenden Betrag) mit dem gleichen
Hundertsatz zu berechnen, der der Berechnung
des Ruhe(Versorgungs)genusses
zugrunde liegt;
2. zu den Familienzulagen (Kinderzulage, Zuschuß,
Aushilfe, Haushaltungszuschuß) einen
festen Teuerungszuschlag von je 20 S.
(2) Die Teuerungszuschläge nach Abs. 1 Z. 1
sind bei den unter die Bestimmungen der
Bundesbahn - Pensionsüberleitungsverordnung,
BGBl. Nr. 267/1949, fallenden Empfängern von
Ruhe(Versorgungs)genüssen nach Maßgabe der
im § 3 dieser Verordnung vorgesehenen Angleichung
ihres Ruhe(Versorgungs)genusses zu
berechnen.
§ 4. Empfänger von Ruhe(Versorgungs)genüssen,
deren Ruhe(Versorgungs)genuß einschließlich
der Teuerungszuschläge nach § 3
Abs. 1 Z. 1 niedriger ist als der nach den bisherigen
Vorschriften gebührende Gesamtbezug
ausschließlich der Familienzulagen und der
Teuerungszuschläge zu den Familienzulagen erhalten
den Unterschiedsbetrag als Ergänzungszulage
zum Teuerungszuschlag. Diese Ergänzungszulage
ist bei den unter die Bestimmungen
der Bundesbahn-Pensionsüberleitungsverordnung
fallenden Empfängern von Ruhe(Versorgungs)genüssen
nach Maßgabe der im § 3
dieser Verordnung vorgesehenen Angleichung
ihres Ruhe(Versorgungs)genusses einzuziehen.
§ 5. Die Bestimmungen des § 24 lit. b der
Besoldungsordnung für die Beamten der Österreichischen
Bundesbahnen sind auf die Teuerungszuschläge
mit der Maßgabe anzuwenden,
daß bei den im § 24 lit. b Abs. 1, 2, 3 und 6
der Besoldungsordnung für die Beamten der
Österreichischen Bundesbahnen genannten Bezügen,
Teuerungszuschläge mitzuberücksichtigen
sind.
§ 6. Nach § 10 Abs. 3 des BeamtenÜberleitungsgesetzes,
StGBl. Nr. 134/1945,
wiederverwendete Ruhestandsbeamte erhalten
für die Dauer der Wiederverwendung an Stelle
der Teuerungszuschläge für Ruhegenußempfänger
die Teuerungszuschläge für Beamte des
Dienststandes.
§ 7. Die Teuerungszuschläge nach dieser Kundmachung
sind bei der Bemessung des Todfallsbeitrages
zu berücksichtigen, wenn der Todesfall
nach dem 30. April 1950 eingetreten ist.
§ 8. Bei der Berechnung von Abfertigungen,
die den Beamten des Dienststandes oder ihren
Hinterbliebenen gebühren, sind die Teuerungszuschläge
mitzuberücksichtigen.
Abschnitt III.
§ 9. Die Beamten des Dienststandes und die
Empfänger von Ruhe(Versorgungs)genüssen erhalten
neben ihrem Monatsgehalt (Ruhegenuß,
Versorgungsgenuß) jährlich zwei Sonderzahlungen.
§ 10. Die Sonderzahlungen werden an jedem
1. Juni und 1. Dezember, wenn jedoch dieser
Tag auf einen Sonntag oder auf einen Feiertag
fällt, am vorhergehenden Werktag fällig. Für
Personen, die vor dem Fälligkeitstag aus dem
Dienstverhältnis ausscheiden oder deren Anspruch
auf Ruhe(Versorgungs)genuß vor dem
Fälligkeitstag erlischt, wird die Sonderzahlung
mit dem Tag des Ausscheidens aus dem Dienstverhältnis
oder dem Erlöschen des Ruhe(Versorgungs)
genusses fällig.
§ 11. (1) Jede Sonderzahlung beträgt für Personen,
die seit dem letzten Fälligkeitstag ununterbrochen
im Dienstverhältnis oder im Bezug
eines Ruhe(Versorgungs)genusses gestanden
haben, 50 v. H. des Monatsbezuges am Fälligkeitstag.
Personen jedoch, bei denen diese Voraussetzung
nicht zutrifft, erhalten für jeden
vollen Kalendermonat, den sie seit dem letzten
Fälligkeitstag im Dienstverhältnis oder im Bezug
eines Ruhe(Versorgungs)genusses gestanden
haben, ein Sechstel der Sonderzahlung.
(2) Der Monatsbezug im Sinne dieses Abschnittes
ist
a) bei Beamten des Dienststandes der Gehalt
einschließlich der Ergänzungszulage, der
Familienzulagen und der laufenden Teuerungszuschläge;
b) bei Empfängern von Ruhe(Versorgungs)genüssen
der Ruhe(Versorgungs)genuß
einschließlich der Familienzulagen und der
laufenden Teuerungszuschläge.
§ 12. Ob eine Sonderzahlung gebührt und in
welcher Höhe der Monatsbezug der Bemessung
der Sonderzahlung zugrunde zu legen ist, richtet
sich nach der dienstrechtlichen Stellung des Bezugsberechtigten
am Fälligkeitstag.
Abschnitt IV.
§ 13. (1) Die Kundmachungen des Bundesministeriums
für Verkehr vom 28. September
1948, BGBl. Nr. 209, und vom 18. Mai 1949,
BGBl. Nr. 121, treten außer Kraft.
(2) Teuerungszuschläge, die für die Zeit ab
1. Mai 1950 auf Grund der bisher geltenden
Bestimmungen ausgezahlt worden sind, werden
auf die nach den Bestimmungen dieser Kundmachung
für dieselben Zeiträume gebührenden
Teuerungszuschläge angerechnet.