110. Bundesgesetz: Abänderung des Ernährungsbeihilfengesetzes.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Das Bundesgesetz vom 15. Oktober 1948,
B.G.Bl. Nr. 217, über die Gewährung von Ernährungsbeihilfen
für Kinder und Angehörige
(Ernährungsbeihilfengesetz), in der Fassung des
Bundesgesetzes vom 23. Februar 1949, B.G.Bl.
Nr. 83, wird wie folgt abgeändert und ergänzt
1. § 2, Abs. (1), Ziffer 3, hat zu lauten
„3. aus der gesetzlichen Unfallversicherung, aus
der Kriegsbeschädigten- oder Opferfürsorge, aus
der Kleinrentnerunterstützung beziehen; diese
(Ziffer 3) jedoch nur dann, wenn sie ausschließlich
Einkünfte der in dieser Ziffer genannten Art
beziehen."
2. § 3, Abs. (1), hat zu lauten
„(1) Die Ernährungsbeihilfe kann nur von
einem der Versorgungsverpflichteten bezogen
werden. Sie beträgt monatlich 37 S für jedes Kind
(jeden Angehörigen); gebühren Bezüge der im
§ 2 genannten Art nur für den Bruchteil eines
Monates, ermäßigt sich die Ernährungsbeihilfe
auf diesen Bruchteil. Nichtvollbeschäftigte erhalten
den ihrer Arbeitszeit entsprechenden Teil der
Ernährungsbeihilfe; wenn jedoch die Beschäftigung
36 Wochenstunden erreicht, gebührt die volle
Ernährungsbeihilfe."
3. § 4, Abs. (2), hat zu lauten
„(2) An die im § 2, Abs. (1), Ziffer 3, genannten
Bezugsberechtigten wird die Ernährungsbeihilfe
durch die zuständige Finanzlandesdirektion ausgezahlt."
4. § 10 hat zu lauten
„Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt,
durch Verordnung die unmittelbare Auszahlung
der Ernährungsbeihilfe von monatlich
37 S für jedes Kind an jene Personen anzuordnen,
in deren Haushalt die begünstigte Person lebt."
Artikel II.
(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Juni 1949
in Wirksamkeit.
(2) Den im § 2, Abs. (5), des Ernährungsbeihilfengesetzes
bezeichneten Personen gebührt
die Ernährungsbeihilfe vom Tage des Zutreffens
der Voraussetzungen, frühestens jedoch vom
1. Jänner 1949, wenn sie den Antrag innerhalb
von zwei Monaten nach Kundmachung dieses Gesetzes
stellen.
(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für Finanzen im Einvernehmen
mit den beteiligten Bundesministerien
betraut.