Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
110_1949 AT

110. Bundesgesetz: Abänderung des Ernährungsbeihilfengesetzes.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 110. Bundesgesetz: Abänderung des Ernährungsbeihilfengesetzes.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Das Bundesgesetz vom 15. Oktober 1948,

B.G.Bl. Nr. 217, über die Gewährung von Ernährungsbeihilfen

für Kinder und Angehörige

(Ernährungsbeihilfengesetz), in der Fassung des

Bundesgesetzes vom 23. Februar 1949, B.G.Bl.

Nr. 83, wird wie folgt abgeändert und ergänzt

1. § 2, Abs. (1), Ziffer 3, hat zu lauten

„3. aus der gesetzlichen Unfallversicherung, aus

der Kriegsbeschädigten- oder Opferfürsorge, aus

der Kleinrentnerunterstützung beziehen; diese

(Ziffer 3) jedoch nur dann, wenn sie ausschließlich

Einkünfte der in dieser Ziffer genannten Art

beziehen."

2. § 3, Abs. (1), hat zu lauten

„(1) Die Ernährungsbeihilfe kann nur von

einem der Versorgungsverpflichteten bezogen

werden. Sie beträgt monatlich 37 S für jedes Kind

(jeden Angehörigen); gebühren Bezüge der im

§ 2 genannten Art nur für den Bruchteil eines

Monates, ermäßigt sich die Ernährungsbeihilfe

auf diesen Bruchteil. Nichtvollbeschäftigte erhalten

den ihrer Arbeitszeit entsprechenden Teil der

Ernährungsbeihilfe; wenn jedoch die Beschäftigung

36 Wochenstunden erreicht, gebührt die volle

Ernährungsbeihilfe."

3. § 4, Abs. (2), hat zu lauten

„(2) An die im § 2, Abs. (1), Ziffer 3, genannten

Bezugsberechtigten wird die Ernährungsbeihilfe

durch die zuständige Finanzlandesdirektion ausgezahlt."

4. § 10 hat zu lauten

„Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt,

durch Verordnung die unmittelbare Auszahlung

der Ernährungsbeihilfe von monatlich

37 S für jedes Kind an jene Personen anzuordnen,

in deren Haushalt die begünstigte Person lebt."

Artikel II.

(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Juni 1949

in Wirksamkeit.

(2) Den im § 2, Abs. (5), des Ernährungsbeihilfengesetzes

bezeichneten Personen gebührt

die Ernährungsbeihilfe vom Tage des Zutreffens

der Voraussetzungen, frühestens jedoch vom

1. Jänner 1949, wenn sie den Antrag innerhalb

von zwei Monaten nach Kundmachung dieses Gesetzes

stellen.

(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Finanzen im Einvernehmen

mit den beteiligten Bundesministerien

betraut.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →