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110_1947 AT

110. Verordnung: Abänderung der Verordnung über Ausnahmebestimmungen für die Ziviltechniker.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 110. Verordnung: Abänderung der Verordnung über Ausnahmebestimmungen für die Ziviltechniker.

Auf Grund des § 27 der mit kaiserlicher Entschließung

genehmigten und mit Verordnung

des Staatsministeriums vom 8. Dezember 1860,

R. G. Bl. Nr. 268, kundgemachten Grundzüge

für die Organisation des Staatsbaudienstes, der

§§ 1 und 15 des Gesetzes über die Einrichtung

und den Wirkungskreis der Bergbehörden,

R. G. Bl. Nr. 77/1871, und des § 24 des Gesetzes,

betreffend die Errichtung von Ingenieurkammern,

R. G. Bl. Nr. 3/1913, wird verordnet

§ 1. In der Verordnung vom 10. August 1945,

betreffend Ausnahmebestimmungen für die

Ziviltechniker, St. G. Bl. Nr. 123, treten im § 4

in der Fassung der Verordnung vom 21. Juni

1946, B.G.BI. Nr. 101, an Stelle der Worte

„Diese Verordnung tritt mit 30. Juni 1947 außer

Kraft" die Worte: „Diese Verordnung tritt mit

31. Dezember 1948 außer Kraft".

§ 2. Diese Verordnung tritt mit 30. Juni 1947

in Kraft.

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