110. Bundesgesetz: Grundsteueränderungsgesetz.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Das Grundsteuergesetz vom 1. Dezember 1936,
Deutsches R. G. Bl. I S. 986, in der derzeit
geltenden Fassung wird in nachstehender Weise
abgeändert
a) § 13, Abs. (3), erhält folgende Fassung
„(3) Die Hauptveranlagung gilt von dem
Kalenderjahre an, das ein Jahr nach dem
Hauptfeststellungszeitpunkt beginnt."
b) § 14, Abs. (2), erhält folgende Fassung
„(2) Die Fortschreibungsveranlagung gilt
von dem Kalenderjahre an, das mit dem
Fortschreibungszeitpunkt beginnt".
c) § 15, Abs. (2), erhält folgende Fassung
„(2) Die Nachveranlagung gilt von dem
Kalenderjahre an, das mit dem Nachfeststellungszeitpunkt
beginnt."
d) In § 16, Abs. (2), treten an Stelle der Worte
„31. März des folgenden Kalenderjahres",
die Worte „Ende des Kalenderjahres".
e) In § 21, Abs. (1), tritt an Stelle des Wortes
„Rechnungsjahr" das Wort „Kalenderjahr".
f) § 22 erhält folgende Fassung
„Fälligkeit.
(1) Die Grundsteuer wird am 15. Februar,
15. Mai, 15. August und 15. November
zu je einem Viertel ihres Jahresbetrages
fällig.
(2) Abweichend von Abs. (1) wird die
Steuer fällig
1. am 15. August mit ihrem Jahresbetrag,
wenn dieser 20 S nicht übersteigt;
2. am 15. Februar und 15. August zu je
einer Hälfte ihres Jahresbetrages, wenn
dieser 40 S nicht übersteigt."
Artikel II.
Die Grundsteuer 1945 wird nur für die Zeit
vom 1. April bis 31. Dezember 1945 eingehoben.
Der Jahresbetrag der Grundsteuer 1945 wird
daher um ein Viertel gekürzt, und zwar in folgender
Weise
1. In den Fällen, in denen der Jahresbetrag der
Steuer vierteljährlich fällig ist, ist der Teilbetrag,
der am 15. Februar 1946 fällig geworden wäre,
nicht mehr zu entrichten;
2. In den Fällen, in denen der Jahresbetrag der
Steuer gemäß dem Grundsteuergesetz in seiner
bisher geltenden Fassung je zur Hälfte am
15. Mai und 15. November 1945 oder zur Gänze
am 15. November 1945 fällig gewesen ist, wird
dem Steuerpflichtigen ein Viertel des Jahresbetrages
der Steuer gutgeschrieben oder erstattet.
Artikel III.
Dieses Bundesgesetz tritt rückwirkend mit
1. Jänner 1946 in Kraft.
Artikel IV.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
das Bundesministerium für Finanzen betraut. Es
ist insbesondere ermächtigt, das Grundsteuergesetz
in seiner durch spätere Vorschriften und
durch dieses Bundesgesetz ergänzten oder geänderten
Fassung sowie unter Berücksichtigung der
gegenwärtigen Staats- und verwaltungsrechtlichen
Einrichtungen wieder zu verlautbaren.