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110_1946 AT

110. Bundesgesetz: Grundsteueränderungsgesetz.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 110. Bundesgesetz: Grundsteueränderungsgesetz.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Das Grundsteuergesetz vom 1. Dezember 1936,

Deutsches R. G. Bl. I S. 986, in der derzeit

geltenden Fassung wird in nachstehender Weise

abgeändert

a) § 13, Abs. (3), erhält folgende Fassung

„(3) Die Hauptveranlagung gilt von dem

Kalenderjahre an, das ein Jahr nach dem

Hauptfeststellungszeitpunkt beginnt."

b) § 14, Abs. (2), erhält folgende Fassung

„(2) Die Fortschreibungsveranlagung gilt

von dem Kalenderjahre an, das mit dem

Fortschreibungszeitpunkt beginnt".

c) § 15, Abs. (2), erhält folgende Fassung

„(2) Die Nachveranlagung gilt von dem

Kalenderjahre an, das mit dem Nachfeststellungszeitpunkt

beginnt."

d) In § 16, Abs. (2), treten an Stelle der Worte

„31. März des folgenden Kalenderjahres",

die Worte „Ende des Kalenderjahres".

e) In § 21, Abs. (1), tritt an Stelle des Wortes

„Rechnungsjahr" das Wort „Kalenderjahr".

f) § 22 erhält folgende Fassung

„Fälligkeit.

(1) Die Grundsteuer wird am 15. Februar,

15. Mai, 15. August und 15. November

zu je einem Viertel ihres Jahresbetrages

fällig.

(2) Abweichend von Abs. (1) wird die

Steuer fällig

1. am 15. August mit ihrem Jahresbetrag,

wenn dieser 20 S nicht übersteigt;

2. am 15. Februar und 15. August zu je

einer Hälfte ihres Jahresbetrages, wenn

dieser 40 S nicht übersteigt."

Artikel II.

Die Grundsteuer 1945 wird nur für die Zeit

vom 1. April bis 31. Dezember 1945 eingehoben.

Der Jahresbetrag der Grundsteuer 1945 wird

daher um ein Viertel gekürzt, und zwar in folgender

Weise

1. In den Fällen, in denen der Jahresbetrag der

Steuer vierteljährlich fällig ist, ist der Teilbetrag,

der am 15. Februar 1946 fällig geworden wäre,

nicht mehr zu entrichten;

2. In den Fällen, in denen der Jahresbetrag der

Steuer gemäß dem Grundsteuergesetz in seiner

bisher geltenden Fassung je zur Hälfte am

15. Mai und 15. November 1945 oder zur Gänze

am 15. November 1945 fällig gewesen ist, wird

dem Steuerpflichtigen ein Viertel des Jahresbetrages

der Steuer gutgeschrieben oder erstattet.

Artikel III.

Dieses Bundesgesetz tritt rückwirkend mit

1. Jänner 1946 in Kraft.

Artikel IV.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

das Bundesministerium für Finanzen betraut. Es

ist insbesondere ermächtigt, das Grundsteuergesetz

in seiner durch spätere Vorschriften und

durch dieses Bundesgesetz ergänzten oder geänderten

Fassung sowie unter Berücksichtigung der

gegenwärtigen Staats- und verwaltungsrechtlichen

Einrichtungen wieder zu verlautbaren.

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