1105. Bundesgesetz: Änderung des Bundesministeriengesetzes 1986, des Forschungsförderungsgesetzes 1982, des Innovations- und Technologiefondsgesetzes, des ERP-Fonds-Gesetzes und des Bundes-Personalvertretungsgesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I Änderungen des Bundesministeriengesetzes 1986
Das Bundesministeriengesetz 1986, BGBl. Nr. 76, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 78/ 1987, 287/1987, 45/1991, 419/1992, 25/1993, 256/1993 und 550/1994 sowie der Druckfehlerberichtigung BGBl. Nr. 125/1988, wird wie folgt geändert
1. § 1 Abs. 1 lautet
(1) Bundesministerien im Sinne des Art. 77 B-VG sind
1. das Bundeskanzleramt,
2. das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten,
3. das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten,
4. das Bundesministerium für Arbeit und Soziales,
5. das Bundesministerium für Finanzen,
6. das Bundesministerium für Gesundheit und Konsumentenschutz, 7 das Bundesministerium für Inneres,
8. das Bundesministerium für Jugend und Familie,
9. das Bundesministerium für Justiz,
10. das Bundesministerium für Landesverteidigung,
11. das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft,
12. das Bundesministerium für Umwelt,
13. das Bundesministerium für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten,
14. das Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr,
15. das Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst."
2. § 16 lautet
„§ 16. Wenn auf Grund von Änderungen dieses Bundesgesetzes Änderungen im Wirkungsbereich der Bundesministerien vorgesehen sind, so gilt für die davon betroffenen Planstellen und Bediensteten folgendes
1. Die für die Besorgung dieser Aufgaben bisher vorgesehenen Planstellen gehen in den entsprechenden Planstellenbereich des übernehmenden Bundesministeriums über oder bilden dort einen eigenen Planstellenbereich. Bedienstete, die ausschließlich oder überwiegend Aufgaben besorgen, die nunmehr in den Wirkungsbereich des übernehmenden Bundesministeriums fallen, werden in den entsprechenden Planstellenbereich dieses Bundesministeriums übernommen.
2. Der Bundesminister, der das abgebende Bundesministerium leitet, hat nach Anhörung des zuständigen Zentralausschusses mit Bescheid festzustellen, welche Beamten des abgebenden
Bundesministeriums ausschließlich oder überwiegend Aufgaben besorgen, die nunmehr in den Wirkungsbereich des übernehmenden Bundesministeriums fallen.
3. Für vertraglich Bedienstete gilt Z2 mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Bescheides eine Dienstgebererklärung tritt.
4. Den gemäß Z 1 bis 3 auf eine Planstelle eines anderen Bundesministeriums übernommenen Bediensteten ist, sofern nicht wichtige dienstliche Interessen entgegenstehen, eine Verwendung zuzuweisen, die der bisherigen Verwendung dieser.Bediensteten zumindest gleichwertig ist."
3. Nach § 16 wird folgender § 16a eingefügt
„§ 16a. Wenn auf Grund von Änderungen dieses Bundesgesetzes Änderungen im Wirkungsbereich der Bundesministerien vorgesehen sind, so gelten Zuständigkeitsvorschriften in besonderen Bundesgesetzen als entsprechend geändert."
4. Nach § 17a wird folgender § 17b eingefügt
„§ 17b. (1) § 1 Abs. 1, §§ 16 und 16a, § 17b Abs. 3 sowie im Teil 2 der Anlage zu § 2 der sechste und siebente Tatbestand in Z 1 und die Z13 im Abschnitt A, die Anfügung der Tatbestände im Abschnitt B, die Z 9, die Ersetzung eines Begriffes in Z17 und die Z 25 im Abschnitt C, die Überschrift, der Entfall der Z 6 und die Neubezeichnung der bisherigen Z 7 im Abschnitt F, Abschnitt H, die Neubezeichnungen der bisherigen Abschnitte H bis J, die Neubezeichnung des bisherigen Abschnittes K einschließlich der Überschrift und der Entfall der Z 3 bis 7 und Z 9 bis 12, die Neubezeichnung des bisherigen Abschnittes L einschließlich der Überschrift und der Z 2 dieses Abschnittes, die Neubezeichnung des bisherigen Abschnittes M, die Z10 sowie die Neubezeichnung des bisherigen Abschnittes N einschließlich der Überschrift, der Anfügung in Z 2 und Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 1105/1994 treten mit 1.Jänner 1995 in Kraft.
(2) Bescheide und Dienstgebererklärungen auf Grund des § 16 Z 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr 1105/1994 können bereits ab seiner Kundmachung erlassen oder abgegeben werden, sie dürfen jedoch frühestens mit 1.Jänner 1995 in Kraft gesetzt werden.
(3) Der Wirkungsbereich der Personalvertretungsorgane, die am 1.Jänner 1995 beim Bundesministerium für Umwelt eingerichtet sind, erstreckt sich bis zum Ablauf ihrer Funktionsperiode auch auf den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Jugend und Familie."
5. In Abschnitt A Zl des Teiles 2 der Anlage zu § 2 lauten der sechste und siebente Tatbestand
„Zusammenfassende Behandlung der Angelegenheiten der Strukturpolitik; Koordination der finanziellen Abwicklung des Europäischen Regionalfonds.
Koordination in Angelegenheiten der Raumforschung, Raumordnung, Raumplanung und Regionalpolitik einschließlich der Koordination von Regionalprogrammen im Rahmen der EU-Strukturfonds."
6. Abschnitt A Z13 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 lautet: „13. Angelegenheiten des Sports"
7 In Abschnitt B des Teiles 2 der Anlage zu § 2 werden folgende Tatbestände angefügt: „Angelegenheiten der.Entwicklungshilfe sowie Koordination der internationalen Entwicklungspolitik. Angelegenheiten der Zusammenarbeit mit dem UNHCR und dem IKRK."
8. Abschnitt C Z 9 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 lautet: „9. Angelegenheiten des Tourismus."
9. In Abschnitt C Z17 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 wird der Begriff „GATT" durch den Begriff „GATT/WTO" ersetzt.
10. Abschnitt C Z25 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 lautet
„25. Angelegenheiten der wirtschaftlich-technischen Forschung, soweit sie nicht in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst fallen. Dazu gehören insbesondere auch
Angelegenheiten des Forschungsförderungsfonds für die gewerbliche Wirtschaft. Technisches Versuchswesen. Beschußangelegenheiten. Maß-, Gewichts-, Eich- und Vermessungswesen. Angelegenheiten aller anderen technischen Prüf- und Sicherheitszeichen mit Ausnahme des
Punzierungswesens. Nonnenwesen."
11. Abschnitt F des Teiles 2 der Anlage zu § 2 erhält die Überschrift „BUNDESMINISTERIUM FÜR GESUNDHEIT UND KONSUMENTENSCHUTZ"
12. Abschnitt F Z 6 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 entfällt; Z 7 erhält die Bezeichnung „6.".
13. Nach Abschnitt G des Teiles 2 der Anlage zu § 2 wird folgender Abschnitt H eingefügt
„H. BUNDESMINISTERIUM FÜR JUGEND UND FAMILIE
1. Allgemeine Angelegenheiten der Familienpolitik einschließlich der Koordination der Familienpolitik und der Familienförderung.
2. Angelegenheiten des Familienpolitischen Beirates.
3. Angelegenheiten der Familienberatungsförderung.
4. Angelegenheiten des Familienlastenausgleiches.
5. Familienpolitische Angelegenheiten auf folgenden Sachgebieten
a) Wohnungswesen;
b) öffentliche Abgaben;
c) Gesundheitspflege, Gesundheitserziehung, Gesundheitsberatung und Gesundheitsvorsorge;
d) Ehe- und Kindschaftsrecht, Vormundschafts-, Pflegschafts- und Sachwalterrecht, Unterhaltsvorschußrecht und Resozialisierung einschließlich des Rechts der Bewährungshilfe;
e) Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung, Mutterschutz, allgemeine und besondere Fürsorge sowie Behindertenhilfe;
f) Volksbildung.
6. Angelegenheiten der Mutterschafts- und der Säuglingsfürsorge. 7 Allgemeine Bevölkerungspolitik.
8. Angelegenheiten der Jugendwohlfahrt, soweit es sich nicht um zivilrechtliche Angelegenheiten handelt.
9. Angelegenheiten der außerschulischen Jugenderziehung, soweit es sich nicht um außerschulische Berufsausbildung handelt. Dazu gehören insbesondere auch
Allgemeine Angelegenheiten und Koordination der Jugendpolitik.
Ideelle und finanzielle Förderung von Einrichtungen und Veranstaltungen der außerschulischen Jugenderziehung.
Ausbildung und Fortbildung von Mitarbeitern der außerschulischen Jugenderziehung, soweit sie nicht in Schulen erfolgt."
14. Die bisherigen Abschnitte H bis J des Teiles 2 der Anlage zu § 2 werden als Abschnitte „I" bis „K" bezeichnet.
15. Der bisherige Abschnitt K des Teiles 2 der Anlage zu § 2 wird als Abschnitt „L" bezeichnet und erhält die Überschrift „BUNDESMINISTERIUM FÜR UMWELT", Z 3 bis 7 und Z 9 bis 12 entfallen.
16. Der bisherige Abschnitt L des Teiles 2 der Anlage wird als Abschnitt „M" bezeichnet und erhält die Überschrift
„BUNDESMINISTERIUM FÜR UNTERRICHT UND KULTURELLE ANGELEGENHEITEN";
Z 2 lautet
„2. Angelegenheiten der Museen, soweit sie nicht in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Landesverteidigung fallen, Angelegenheiten des Denkmalschutzes; Angelegenheiten der österreichischen Nationalbibliothek, der österreichischen Phonothek und der Hofmusikkapelle."
17 Der bisherige Abschnitt M des Teiles 2 der Anlage zu § 2 wird als Abschnitt „N" bezeichnet.
18. Im bisherigen Abschnitt M (dem neubezeichneten Abschnitt N) des Teiles 2 der Anlage zu § 2 lautet Z10
„10. Angelegenheiten der ÖIAG und deren Beteiligungen sowie sonstiger staatseigener Unternehmen, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich eines anderen Bundesministeriums fallen."
19. Der bisherige Abschnitt N wird als Abschnitt „O" bezeichnet und erhält die Überschrift „BUNDESMINISTERIUM FÜR WISSENSCHAFT, FORSCHUNG UND KUNST"
20. Im bisherigen Abschnitt N (dem neubezeichneten Abschnitt O) des Teiles 2 der Anlage zu § 2 wird nach Z 2 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgender Halbsatz angefügt
„ausgenommen Angelegenheiten der Österreichischen Nationalbibliothek und der österreichischen Phonothek."
21. Im bisherigen Abschnitt N (dem neubezeichneten Abschnitt O) des Teiles 2 der Anlage zu § 2 lautet Z 3
„3. Angelegenheiten der Kunst; Bundestheater."
Artikel II Änderungen des Forschungsförderungsgesetzes 1982
Das Forschungsförderungsgesetz 1982, BGBl. Nr. 434/1982, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 658/1987 und 102/1993 wird wie folgt geändert
1. § 11 Abs. 1 lit. c letzter Halbsatz lautet
„der Bericht ist dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Kunst und dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten bis 31. März eines jeden Jahres vorzulegen;"
2. § 17 Abs. 4 lit. b lautet
„b) die Erstattung von Vorschlägen und Berichten in Forschungsförderungsfragen, insbesondere hinsichtlich der Festlegung von Förderungsschwerpunkten, an den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Kunst, den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und den Österreichischen Rat für Wissenschaft und Forschung auf deren Ersuchen oder aus eigenem,"
3. § 25 Abs. 1 erster Satz lautet
„Bei ihrer Geschäftsführung und Gebarung werden der Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Kunst, der Forschungsförderungsfonds für die gewerbliche Wirtschaft vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten beaufsichtigt."
4. § 25 Abs. 4 lautet
„(4) Der Forschungsförderungsrat wird vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Kunst und vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten beaufsichtigt. Die Abs. 1 und 3 sind entsprechend anzuwenden."
5. Nach § 27a wird folgender § 27b eingefügt
„§ 27b. § 11 Abs. 1 lit. c letzter Halbsatz, § 17 Abs. 4 lit. b, § 25 Abs. 1 erster Satz, § 25 Abs. 4 sowie § 28 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 1105/1994 treten mit 1.Jänner 1995 in Kraft."
6. § 28 lautet
„§ 28. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut
1. hinsichtlich der §§ 1 und 24 die Bundesregierung;
2. hinsichtlich des § 25 Abs. 4 für den Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Kunst, für den Forschungsförderungsfonds für die gewerbliche Wirtschaft der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten;
3. hinsichtlich des § 26 der Bundesminister für Finanzen und, soweit es sich dabei um Bundesverwaltungsabgaben handelt, der Bundeskanzler;
4. hinsichtlich des § 27 der Bundesminister für Justiz;
5. hinsichtlich der übrigen Bestimmung der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Kunst und, soweit es sich dabei um Angelegenheiten des Forschungsförderungsfonds für die gewerbliche Wirtschaft handelt, der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten."
Artikel III Änderungen des Innovations- und Technologiefondsgesetzes
Das Innovations- und Technologiefondsgesetz, BGBl. Nr. 603/1987, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 407/1988 und 972/1993 wird wie folgt geändert
1. § 3 Abs. 1 Z3 bis 7 lauten
„3. Immaterielle Investitionen, insbesondere im Hinblick auf Innovations- und Qualitätsmanagement;
4. Technologietransfer- und Umsetzungstätigkeiten und damit verbundene infrastrukturelle Maßnahmen;
5. Investitionen zur Anwendung internationaler Spitzentechnologie in Österreich;
6. Management von ITF-Programmen sowie
7 Beteiligungen an oder Gründungen von Unternehmen, die förderbare Vorhaben gemäß Z 1 bis 5 durchführen."
2. In § 3 Abs. 3 wird der Punkt am Ende der Z 3 durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 4 angefügt
„4. Einrichtungen des Technologietransfers."
3. § 4 Abs. 2 bis 4 lauten
„(2) Der Bundeskanzler entscheidet im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, dem Bundesminister für Finanzen, dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr sowie dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Kunst unter Bedachtnahme auf die Empfehlungen des Kuratoriums (Abs. 7) über die Verteilung der Fondsmittel gemäß Abs. 1 auf das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, das Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr und das Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst. Die dem Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst zugeteilten Fondsmittel sind für Kostenbeiträge der von Österreich auf Grund eines Beschlusses der Bundesregierung gezeichneten fakultativen Programme nach Art. V Abs. 1 lit. b des Abkommens der Republik Österreich und der Europäischen Weltraumorganisation über den Beitritt der Republik Österreich zum Übereinkommen der Europäischen Weltraumorganisation sowie die Bedingungen und Modalitäten dieses Beitrittes, BGBl. Nr. 95/1987 (ESA-Wahlprogramme), zu verwenden. Die restlichen Fondsmittel gemäß Abs. 1 sind zu gleichen Teilen auf das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten und das Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr aufzuteilen.
(3) Der Bundeskanzler hat die Fondsmittel gemäß Abs. 1 nach Maßgabe der Entscheidung gemäß Abs. 2 dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr und dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Kunst zu überweisen.
(4) Über die Verwendung der Fondsmittel gemäß Abs. 2 letzter Satz entscheiden der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten bzw der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr unter Bedachtnahme auf die Empfehlungen des Kuratoriums gemäß Abs. 7 "
4. In § 4 Abs. 7 wird folgende Z 5 angefügt: „5. Zeichnung von ESA-Wahlprogrammen, soweit dadurch ITF-Mittel angesprochen werden."
5. § 5 Abs. 1 erster Satz lautet
„Zur Abwicklung der Förderungen aus Mitteln des Fonds gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 ist vom Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der ERP-Fonds und vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten der Forschungsförderungsfonds für die gewerbliche Wirtschaft oder eine vergleichbare Förderungsinstitution heranzuziehen."
6. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt
„§ 5a. § 3 Abs. 1 Z 3 bis 7, § 3 Abs. 3 Z 4, § 4 Abs. 2 bis 4 und Abs. 7 Z 5, § 5 Abs. 1 erster Satz sowie § 7 Z4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 1105/1994 treten mit 1.Jänner 1995 in Kraft."
7 § 7 Z 4 lautet
„4. hinsichtlich § 4 Abs. 7 Z 2 zweiter Satz und § 5 der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten bzw. der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr jeweils im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und"
Artikel IV Änderungen des ERP-Fonds-Gesetzes
Das ERP-Fonds-Gesetz, BGBl. Nr. 207/1962, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 508/ 1974 und 499/1989 wird wie folgt geändert
1. § 8 Abs. 2 zweiter und dritter Fall lauten
„daß die ERP-Kreditkommission ihr Recht der Entscheidung über die Zustimmung des Fonds zu Anträgen auf Gewährung von Krediten auf dem Gebiet des Agrar- und Tourismussektors sowie auf Gewährung von Krediten auf dem Gebiet des Verkehrssektors, der in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für öffentliche Wirtschaft und Verkehr fällt, an je eine Fachkommission und zu Anträ-
gen auf Gewährung sonstiger Mittelkredite an Unterausschüsse der ERP-Kreditkommission, sofern deren Entscheidung einstimmig getroffen wird, delegiert,
daß der Vorsitz in der Fachkommission für Kredite auf dem Gebiet des Agrar- und Tourismussektors dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten und in der Fachkommission für Kredite auf dem Gebiet des Verkehrssektors dem Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr obliegt,"
2. § 9 Abs. 2 lautet
„(2) Die Funktionen der Geschäftsführung sind, soweit nicht gemäß § 15 einzelne Funktionen anderen Bundesministerien übertragen sind, vom Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr auszuüben."
3. § 13 Abs. 1 zweiter Satz wird durch folgende Sätze ersetzt
„Für den Agrar- und Tourismussektor ist dieser Vertrag mit einer vom Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten genannten Einrichtung abzuschließen. Diese Einrichtung und Kreditunternehmungen, die der Fonds zur Gewährung von Investitionskrediten heranzieht und mit denen er Treuhandverträge abgeschlossen hat, werden im folgenden „ermächtigte Kreditunternehmungen" genannt."
4. § 14 Abs. 1 zweiter Satz lautet
„Anträge auf Gewährung von Investitionskrediten sind bei einer ermächtigten Kreditunternehmung einzureichen."
5. § 14 Abs. 2 wird folgender zweiter Satz angefügt
„Anträge auf den Gebieten des Agrar- und Tourismussektors und des Verkehrssektors sind gemeinsam mit der Beurteilung unter Anschluß der Unterlagen den zuständigen Fachkommissionen vorzulegen."
6. § 16 Abs. 2 erster Satz lautet
„Die ermächtigte Kreditunternehmung hat solche Anträge unter sinngemäßer Anwendung des § 14 Abs. 2 dem Fonds und, soweit sie Kredite auf dem Gebiet des Verkehrssektors betreffen, der in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für öffentliche Wirtschaft und Verkehr fällt, auch diesem Bundesministerium, soweit sie Kredite auf dem Gebiet des Agrar- und Tourismussektors betreffen, auch dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten vorzulegen."
7 § 17 Abs. 1 lautet
„(1) Der Fonds hat der Kreditunternehmung, die ein Ansuchen gemäß § 14 Abs. 2 oder § 16 gestellt hat, mitzuteilen, ob und unter welchen Bedingungen und Auflagen der Gewährung oder Abänderung eines Investitionskredites zugestimmt wird."
8. § 28 wird folgender Abs. 5 angefügt
„(5) § 8 Abs. 2 zweiter und dritter Fall, § 9 Abs. 2, § 13 Abs. 1 zweiter und dritter Satz, § 14 Abs. 1 zweiter Satz, § 14 Abs. 2 zweiter Satz, § 16 Abs. 2 erster Satz, § 17 Abs. 1 sowie § 29 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 1105/1994 treten mit 1. März 1995 in Kraft."
9. § 29 lautet
„§ 29. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesregierung, hinsichtlich des § 18 Abs. 2, des § 23 Abs. 3, soweit es sich um Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren handelt, und hinsichtlich des § 25 der Bundesminister für Justiz, hinsichtlich des § 23 Abs. 3, soweit es sich um andere bundesgesetzlich geregelte Abgaben als Bundesverwaltungsabgaben oder Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren handelt, und hinsichtlich der Ermächtigung des § 24 der Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich des Nominierungsrechtes gemäß § 13 Abs. 1 zweiter Satz der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und im übrigen der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr betraut, und zwar letzterer auch hinsichtlich der Befassung der Bundesregierung und der Durchführung der in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Beschlüsse der Bundesregierung."
Artikel V Änderung des Bundes-Personalvertretungsgesetzes
Das Bundes-Personalvertretungsgesetz, BGBl. Nr. 133/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 550/1994, wird wie folgt geändert
1. In § 11 Abs. 1 wird Z1 durch folgende Z1 und Z1a ersetzt
„1. beim Bundeskanzleramt für die Bediensteten der Sportheime und Sporteinrichtungen, la. beim Bundesministerium für Gesundheit und Konsumentenschutz für die Bediensteten der Untersuchungsanstalten der Bundesstaatlichen Gesundheitsverwaltung,"
2. § 45 Abs. 5 wird folgender Abs. 6 angefügt
„(6) § 11 Abs. 1 Z 1 und la in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 1105/1994 treten mit 1.Jänner 1995 in Kraft."