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1104. Verordnung: Zollrechts-Durchführungsverordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 1104. Verordnung: Zollrechts-Durchführungsverordnung — ZollR-DV

Auf Grund des Zollrechts-Durchführungsgesetzes, BGBl. Nr. 659/1994, (ZollR-DG) wird — hinsichtlich der §§ 1 und 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, — verordnet

Abschnitt A

Kontrollbefugnisse (§ 9 Abs. 1 ZollR-DG)

§ 1. Die Einfuhr- und Ausfuhrkontrollen nach den Bestimmungen des Qualitätsklassengesetzes hinsichtlich von Obst, Gemüse, Hühnereiern, Bruteiern und Küken sowie Geflügelfleisch sind durch folgende Zollämter vorzunehmen.

a) im Bereich der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland. Berg, Deutschkreutz, Drasenhofen, Flughafen Wien, Hohenau, Jennersdorf, Kleinhaugsdorf, Klingenbach, Marchegg, Nickelsdorf, Wien;

b) im Bereich der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich. Linz, Wels, Wullowitz;

c) im Bereich der Finanzlandesdirektion für Steiermark: Graz, Spielfeld;

d) im Bereich der Finanzlandesdirektion für Kärnten. Karawankentunnel, Villach;

e) im Bereich der Finanzlandesdirektion für Salzburg: Salzburg;

f) im Bereich der Finanzlandesdirektion für Tirol: Innsbruck;

g) im Bereich der Finanzlandesdirektion für Vorarlberg: Feldkirch, Höchst, Wolfurt.

§ 2. Die dem amtlichen Pflanzenschutzdienst anläßlich der Einfuhr oder Durchfuhr von Früchten aus europäischen Drittstaaten und Kartoffeln, ausgenommen Saatkartoffeln, obliegenden Kontrollen sind durch die im § 1 genannten Zollämter, und im Bereich der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland zusätzlich durch das Zollamt Gmünd, ausgenommen das Zollamt Flughafen Wien und hinsichtlich der Zollämter Graz, Innsbruck, Linz und Salzburg, jeweils deren Zweigstelle Flughafen, vorzunehmen.

Abschnitt B

Zollstraßen (§ 20 Abs. 2 Nr. 3 ZollR-DG)

§ 3. Zollstraßen sind die im Anhang 1 bezeichneten Land- und Wasserstraßen.

Abschnitt C

Gegenwert des ECU (§ 43 ZollR-DG)

§ 4. (1) Der Gegenwert des ECU in österreichischen Schilling wird mit 13,5158 S kundgemacht.

(2) Die Gegenwerte sonstiger im Zollrecht ¡n ECU bestimmter Werte wird nach der Liste im Anhang 2 kundgemacht.

Abschnitt D

Ergänzende Regelungen zur Durchführung der

Zollkodex-Durchführungsverordnung — ZK-DVO

(§ 44 ZollR-DG)

Zu Art. 180 ZK-DVO

§ 5. Der Inhalt der Zollwertanmeldung (Vordruck D.V.1) kann auch automationsunterstützt nachgebildet werden.

Zu Art. 231 Buchstabe d ZK-DVO

§ 6. Durch eine Willensäußerung im Sinne des Artikels 233 Buchstabe b der Zollkodex-Durchführungsverordnung gelten unbeschadet des Art. 235 ZK-DVO Waren zur Ausfuhr angemeldet, wenn deren Gesamtwert je Sendung 22 ECU nicht übersteigt.

Zu Art. 233 Buchstabe a, dritter Anstrich ZK-DVO

§ 7 Bei Zollämtern an der Zollgrenze zur Schweiz und zu Liechtenstein dürfen Reisende die Anmeldung im Sinne des Art. 233 Buchstabe a der Zollkodex-Durchführungsverordnung dadurch ab-

geben, daß sie innen an der Windschutzscheibe des von ihnen benutzten Personenwagens eine Papier- oder Kunststoffscheibe anbringen, die ein Zeichen nach dem Muster in Anhang 3 aufweist, sofern alle Insassen des Personenwagens österreichische oder schweizerische oder liechtensteinische Staatsbürger sind und die für den Grenzübertritt erforderlichen Reisedokumente mit sich führen und für den Personenwagen eine für Österreich gültige Haftpflichtversicherung vorliegt.

Zu Art. 289 ZK-DVO

§ 8. Von einer Ausfuhrzollstelle abgefertigte oder im Sinne des Art. 286 ZK-DVO vorabgefertigte Gemeinschaftswaren mit Ausnahme solcher, für die ein Kontrollexemplar T 5 vorgelegt wird, die von der Eisenbahn oder Post im Rahmen eines durchgehenden Beförderungsvertrages zur Beförderung mit Bestimmung in einen Drittstaat übernommen werden, gelten mit ihrer Anlieferung beim Versandbahnhof oder Aufgabepostamt als bei der Ausgangszollstelle gestellt. Die Anbringung des Dienststempelabdrucks des Versandbahnhofs oder Aufgabepostamtes gilt als Bestätigung des Ausganges der Ware.

Zu Art. 868 Unterabsatz 1 ZK-DVO

§ 9. Die buchmäßige Erfassung von Beträgen unter 10 ECU hat zu unterbleiben.

Abschnitt E

Verwaltung von Zollkontingenten und Zollplafonds (§ 46 ZollR-DG)

§ 10. Der Antrag auf Gewährung eines ermäßigten Abgabensatzes im Rahmen von Zollkontingenten (Kontingentzollsatz) oder von Zollplafonds (Plafondzollsatz) kann nur bei Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr gestellt werden, und zwar

1. in der vollständigen schriftlichen Anmeldung oder

2. im Falle des Artikels 76 Abs. 1 Buchstabe c ZK in der Meldung an das Zollamt Suben oder

3. im Falle der Wiedereröffnung oder rückwirkenden Eröffnung eines Zollkontingents — ausgenommen bei Zutreffen des § 17 — in einem Antrag an das Hauptzollamt, sofern alle

für die Überführung der Ware in den freien Verkehr und für die Anwendung des Kontingentzollsatzes oder des Plafondzollsatzes erforderlichen Unterlagen vorliegen und die gegebenen Erfordernisse erfüllt sind. Die Anmeldung, die Meldung oder der Antrag haben alle Angaben zu enthalten, die für die Anwendung des beantragten Zollsatzes erforderlich sind.

§ 11. Der Antrag in der Meldung laut § 10 Nr. 2 ist erst dann zulässig, wenn die Ware an dem zugelassenen Ort eingetroffen und in der Buchführung angeschrieben ist.

§ 12. (1) In einer Anmeldung gestellte Anträge nach § 10 Nr. 1 sind bei Abfertigungen am Amtsplatz von der Zollstelle am Tag der Annahme der Anmeldung und der Überlassung der Ware oder spätestens bis 8 Uhr des der Annahme und Überlassung folgenden Arbeitstages mittels Fernkopie an das Zollamt Suben zu übermitteln.

(2) Bei Abfertigungen außerhalb des Amtsplatzes sind die Anträge vom Antragsteller und auf seine Kosten unmittelbar nach der Fertigung der Anmeldung durch das Zollorgan mittels Fernkopie an das Zollamt Suben zu übermitteln.

(3) In einer Meldung (§ 10 Nr. 2 oder § 13) gestellte Anträge sind vom Begünstigten am Tag der Anschreibung in der Buchführung bzw zum Zeitpunkt der Abgabe der ergänzenden Anmeldung — in Ausnahmefällen bis 8 Uhr des Folgetages — mittels Fernkopie an das Zollamt Suben zu übermitteln. Eine Übermittlung der Anträge hat zu unterbleiben, wenn kundgemacht ist, daß das Kontingent erschöpft oder die Anwendung des Plafondzollsatzes beendet ist.

§ 13. Die Meldung laut § 10 Nr. 2 kann auch im Zeitpunkt der Abgabe der ergänzenden Anmeldung im Sinne des Artikels 76 Abs. 2 ZK und des § 59 ZollR-DG abgegeben werden. In diesem Fall gilt der Antrag erst in diesem Zeitpunkt als gestellt.

§ 14. Das Zollamt Suben hat alle eingehenden

a) Zollkontingentanträge, die durch Ziehung von der Kommission verwaltete Zollkontingente betreffen, unverzüglich an die Kommission zu übermitteln, es sei denn, daß die Kommission die Erschöpfung des Kontingents bekanntgegeben hat;

b) andere Zollkontingentanträge und Zollplafondanträge in Evidenz zu nehmen und der Kommission zu den von dieser bekanntgegebenen Zeitpunkten zu melden.

§ 15. Die vollständige oder anteilige Zuteilung der Kontingente erfolgt durch die Kommission, wobei alle an einem Kalendertag gestellten Anträge als gleichzeitig gestellt gelten. Für den Jahresbeginn kann von der Kommission eine abweichende Regelung dahingehend getroffen werden, daß die Anträge von mehreren Tagen als gleichzeitig gestellt gelten.

§ 16. Bei Zollkontingenten ist, soweit die Abgaben nicht im Rahmen eines Zahlungsaufschubes eingehoben werden, bei der Berechnung der Abgaben der Kontingentzollsatz anzuwenden und eine Sicherheitsleistung gemäß Artikel 190 Abs. 1 ZK zu erheben. Die Sicherheitsleistung ist in Höhe der Differenz zwischen den Abgaben, berechnet nach dem Kontingentzollsatz und den

Abgaben, berechnet nach dem nächstgünstigeren Zollsatz, der außerhalb des Kontingents vorgesehen ist und für den die Voraussetzungen erfüllt sind, zu erheben.

§ 17 Wird ein bereits erschöpftes Zollkontingent wieder eröffnet, sind Kontingentanträge, bei denen auf Grund der Kontingenterschöpfung der Kontingentzollsatz nicht oder nur teilweise zur Anwendung kam und die vom Zollamt Suben in Evidenz genommen wurden, von Amts wegen vor der jeweiligen Ziehung an die Kommission zu übermitteln. Die Kontingentanträge sind vom Zollamt Suben in Evidenz zu nehmen, wenn die Antragstellung nicht später als am ersten Werktag nach dem Tag erfolgt ist, zu dem das Zollamt Suben die Erschöpfung des Zollkontingents den Zollämtern mitgeteilt hat. Der Umstand der Evidenznahme ist vom Zollamt Suben dem Zollamt jeweils bekanntzugeben und ist von diesem in der Zollanmeldung zu vermerken.

§ 18. Die Zollkontingente und Zollplafonds sind im Österreichischen Gebrauchszolltarif angeführt. Ein Amtsexemplar ist in jeder Finanzlandesdirektion und jedem Zollamt auf Grund des von der Kommission im Wege des Zollamtes Suben bekanntgegebenen Standes über die Erschöpfung, Wiederanschreibung, Neueröffnung, rückwirkende Eröffnung, Ersetzung von Kontingenten bzw über die Nichtanwendung von Zollplafonds zu aktualisieren. Zur Kundmachung dieses Standes ist der österreichische Gebrauchszolltarif bei allen Finanzlandesdirektionen und Zollämtern während der Öffnungszeiten zur unentgeltlichen öffentlichen Einsicht aufzulegen. Sofern dieser Stand nicht durch Verordnungen festgelegt wird, ist diese Kundmachung rechtsverbindlich.

Abschnitt F

Ergänzende Regelungen betreffend Zollbefreiungen (§ 87 Abs. 2 ZollR-DG)

§ 19. Die Feststellung der Einfuhrabgabenfreiheit hat in den folgenden Fällen mit gesonderter Entscheidung zu erfolgen (§ 87 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a ZollR-DG)

1 bei nachstehenden Titeln der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des Rates vom 28. März 1983 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen, ABl. Nr. L 105/1 vom 23. April 1983 (Zollbefreiungsverordnung — ZBefrVO)

Titel I, soweit es sich um motorisierte Beförderungsmittel handelt oder der Antrag durch den Beteiligten vor Begründung des gewöhnlichen Wohnsitzes im Zollgebiet gestellt wird; Titel II, III und IV;

Titel V, soweit es sich um Waren handelt, deren Gesamtwert pro Sendung die im Handelsstatistischen Gesetz festgelegte Grenze für die Abgabe einer statistischen Anmeldung in der Einfuhr übersteigt; Titel VIII;

Titel XII, soweit es sich um Waren handelt, die im Anhang II der ZBefrVO angeführt sind, oder um andere wissenschaftliche Instrumente oder Apparate gemäß Art. 52 und 53 ZBefrVO, oder um Ausrüstungen für. wissenschaftliche Forschung gemäß Art. 59 a ZBefrVO;

Titel XIII, XIV a und XIV b; Titel XVI, soweit es sich um Waren handelt, die zugunsten Behinderter eingeführt werden und nicht im Anhang III der ZBefrVO enthalten sind;

Titel XVIII, soweit die Waren an eine von den zuständigen Behörden zur abgabenfreien Entgegennahme derartiger Gegenstände ermächtigte gemeinnützige Vereinigung übermittelt werden, und Titel XXI;

2. bei den in den §§ 89 und 90 ZollR-DG vorgesehenen Einfuhrabgabenbefreiungen und

3. bei den nachstehend genannten völkerrechtlichen Vereinbarungen

a) Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen samt Zusatzprotokoll, BGBl. Nr. 66/1966;

b) Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen, BGBl. Nr. 318/1969, samt Fakultativprotokoll über die obligatorische Beilegung von Streitigkeiten, sowie sämtliche Konsularverträge;

c) alle völkerrechtlichen Vereinbarungen über die Amtssitze internationaler Organisationen in Österreich;

d) alle völkerrechtlichen Vereinbarungen über die Gewährung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen oder ausländische Vertretungen in Österreich.

Abschnitt G

Kosten und sonstige Nebenansprüche Zu § 99 Abs. 3 ZollR-DG

§ 20. Abfertigungen auf dem Amtsplatz außerhalb der Öffnungszeiten werden von den Kommissionsgebühren ausgenommen, wenn sie

1. im Eisenbahnverkehr in einem Grenzbahnhof

a) im Zug vorgenommen werden und dabei von der Beschau Abstand genommen oder diese während der Öffnungszeiten durchgeführt wird oder

b) Massengüter in ganzen Wagen- oder Behälterladungen betreffen;

2. lediglich in der Überwachung und Bescheinigung

a) der Ausfuhr von bereits zur Ausfuhr oder Wiederausfuhr überlassenen oder diesen gleichgestellten Waren oder

b) der Umladung von Waren oder der Änderung von zollamtlichen Verschlüssen oder Nämlichkeitszeichen im Versandverfahren

bestehen;

3. zur Nämlichkeitssicherung von Gemeinschaftswaren bei oder zu einer Zollstelle erfolgen, die vom übrigen Zollgebiet auf der Straße nur über das Gebiet eines Drittstaates zu erreichen ist;

4. im Postverkehr unter Anmeldung durch die Post- und Telegraphenverwaltung erfolgen.

Zu § 101 Abs. 2 ZollR-DG

§ 21. (1) Die Höhe der Personalkosten für andere als die im Abs. 2 genannten kostenpflichtigen Amtshandlungen wird wie folgt festgesetzt: 1 für Bedienstete der Verwendungsgruppen A und B (Entlohnungsgruppen a und b) für jede angefangene Stunde.................................. 185 S

2. für sonstige Bedienstete für jede

angefangene Stunde.......................... 148 S

(2) Die Höhe der Personalkosten für Abfertigungen außerhalb des Amtsplatzes und außerhalb der Öffnungzeiten wird wie folgt festgesetzt

1. für Bedienstete der Verwendungsgruppen A und B (Entlohnungsgruppen a und b) für jede angefangene Stunde

a) an Werktagen außerhalb der

Nachtzeit..................................... 220 S

b) an Werktagen während der Nachtzeit (22 Uhr bis 6 Uhr) und an Sonn- und Feiertagen.... 300 S

2. für sonstige Bedienstete für jede angefangene Stunde

a) an Werktagen außerhalb der

Nachtzeit..................................... 176 S

b) an Werktagen während der Nachtzeit (22 Uhr bis 6 Uhr) und an Sonn- und Feiertagen.... 240 S

Zu § 104 Abs. 1 ZollR-DG

§ 22. (1) Das Lagergeld (§ 104 Abs. 1 ZollR-DG) für die Lagerung von Waren in Zollagern des Typs F und für die vorübergehende Verwahrung von Waren bei einer Zollstelle beträgt

1. bei Lagerung in geschlossenen Räumen je angefangene 100 kg und Kalendertag ............................... 5 S

2. bei Lagerung auf Freilagerflächen je belegtem Quadratmeter und Kalendertag................................................. 5 S.

(2) Soweit das Lagergeld nach der Masse berechnet wird, wird zu seiner Bemessung die Rohmasse (Rohgewicht), das ist die Masse unter Einschluß aller Umschließungen, zuzüglich allfälliger Paletten, der gesamten Sendung herangezogen.

(3) Bei Berechnung des Lagergeldes nach dem Quadratmeter wird die belegte Fläche durch Vervielfachung der größten Längsabmessung mit der größten Breitenabmessung der gelagerten Ware bzw deren allfälligen Umschließung oder Palette ermittelt; die Summe der danach belegten Quadratmeter wird auf volle Quadratmeter aufgerundet.

Zu § 107 ZollR-DG

§ 23. Der Sachaufwand zur Bemessung der Barauslagenersätze für die Erteilung von Auskünften nach § 7 Abs. 3 ZollR-DG wird mit 60 S je aufgewendete angefangene Minute bestimmt.

Abschnitt H Schlußbestimmungen

§ 24. Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit dem Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994, in Kraft.

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