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1102. Verordnung: Rinder- und Schafprämien-Verordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 1102. Verordnung: Rinder- und Schafprämien-Verordnung

Auf Grund der §§ 99 Abs. 1 Z 5 und 6, 101 und 108 jeweils in Verbindung mit § 96 Abs. 2 des Marktordnungsgesetzes, BGBl. Nr. 210/1985, in der Fassung der Marktordnungsgesetz-Novelle 1994, BGBl. Nr. 664/1994, wird verordnet

1. ABSCHNITT

Allgemeine Bestimmungen

Anwendungsbereich

§ 1. Die Vorschriften dieser Verordnung dienen der Durchführung der Rechtsakte des Rates und der Kommission der Europäischen Union im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisationen für Rindfleisch und für Schaf- und Ziegenfleisch sowie im Rahmen der Einführung eines integrierten

Verwaltungs- und Kontrollsystems für bestimmte gemeinschaftliche Beihilfenregelungen zur Gewährung der

1. Sonderprämie für männliche Rinder (Sonderprämie),

2. Prämie für die Erhaltung des Mutterkuhbestandes (Mutterkuhprämie),

3. Prämie zugunsten der Schaffleischerzeuger (Mutterschafprämie) und

4. Saisonentzerrungsprämie.

Zuständigkeit

§ 2. (1) Zuständig für die Durchführung dieser Verordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte ist die Marktordnungsstelle „Agrarmarkt Austria" (AMA).

(2) Bei der für den Betriebssitz des Erzeugers örtlich zuständigen Landwirtschaftskammer auf Bezirksebene sind jedoch unbeschadet des Abs. 1 einzureichen

1 Anträge auf Gewährung von Prämien nach

§ 1,

2. Anträge auf Übertragung von Prämienansprüchen gemäß § 8,

3. Anträge auf Festsetzung oder Änderung der individuellen Höchstgrenze bei der Mutterkuhprämie und der erzeugerspezifischen Obergrenze bei der Mutterschafprämie im Rahmen der Gewährung von Prämienansprüchen aus der nationalen oder zusätzlichen Reserve, soweit nicht eigene Verordnungen anzuwenden sind, die die erstmalige Festsetzung der individuellen Höchstgrenze oder der erzeugerspezifischen Obergrenze regeln und

4. Anträge auf Ausstellung des amtlichen Handelsdokumentes.

(3) Der für den Betriebssitz des Erzeugers örtlich zuständigen Landwirtschaftskammer auf Bezirksebene obliegt weiters die Ausstellung des amtlichten Handelsdokuments nach den in § 1 genannten Rechtsakten.

(4) In den Bundesländern, in denen keine Landwirtschaftskammern auf Bezirksebene bestehen, sind diese Aufgaben von den Landes-Landwirtschaftskammern wahrzunehmen.

Antragstellung

§ 3. (1) Anträge gemäß § 2 Abs. 2 sind unter Verwendung von der AMA aufzulegender Formblätter und unter Abgabe einer Verpflichtungserklärung einzureichen. Gleichzeitig sind vom Antragsteller sämtliche für eine positive Erledigung seines Antrages erforderlichen Nachweise zu erbringen. Entsprechende Unterlagen sind dem jeweiligen Antrag beizulegen.

(2) Anträge sind für das jeweilige Kalender- oder Wirtschaftsjahr von den Erzeugern zu stellen auf die

1. Sonderprämie während des ganzen Kalenderjahres,

2. Mutterkuhprämie in der Zeit vom 1. Mai bis zum l0. Juni,

3. Mutterschafprämie in der Zeit vom 7 bis zum 31. Jänner und

4. Saisonentzerrungsprämie in dem im Verlautbarungsblatt der AMA veröffentlichten Zeitraum.

(3) Die Tage des Postenlaufes werden in die Frist eingerechnet. Für die Rechtzeitigkeit des Einlangens ist der Einlaufstempel der Landwirtschaftskammer auf Bezirksebene maßgeblich.

(4) Anträge auf die Sonderprämie können nach der Antragstellung nicht mehr abgeändert werden.

2. ABSCHNITT

Gemeinsame Vorschriften für die Sonderprämie und die Mutterkuhprämie

Kennzeichnung

§ 4. Alle in einem Betrieb gehaltenen männlichen Rinder, die älter als 30 Tage sind, und alle Mutterkühe, für die die Mutterkuhprämie beantragt wird, sind nach § 1 der Tierkennzeichnungsverordnung, BGBl. Nr. 92/1990, zu kennzeichnen. Verlorengegangene oder unleserlich gewordene Ohrmarken sind unverzüglich durch Ohrmarken gemäß der Tierkennzeichnungsverordnung zu ersetzen.

Bestandsverzeichnis

§ 5. (1) Der Erzeuger hat ein von der AMA aufzulegendes und nach Sonderprämie und Mutterkuhprämie getrenntes Bestandsverzeichnis zu führen.

(2) Das Bestandsverzeichnis für männliche Rinder ist vom Erzeuger, der eine Sonderprämie oder ein amtliches Handelsdokument gemäß § 12 beantragt, für alle im Betrieb gehaltenen männlichen Rinder, das Bestandsverzeichnis für die Mutterkuhprämie ist nur für die Mutterkühe, für die diese Prämie beantragt wird, zu führen. Das Bestandsverzeichnis muß für jedes Tier mindestens folgende Angaben enthalten

1. die Kennzeichnung nach § 4,

2. beim Ersatz von Ohrmarken die neue Kennzeichnung nach § 4 sowie die Zuordnung der "neuen zur verlorengegangenen oder unleserlich gewordenen Ohrmarke,

3. bei Bestandsveränderungen die Kennzeichnung der betroffenen Tiere gemäß § 4 unter Angabe des jeweiligen Datums und der Person, aus deren Bestand die betroffenen Tiere übernommen oder an deren Bestand sie abgegeben worden sind,

4. bei männlichen Rindern deren Geburtsdatum und die Angabe, ob sie kastriert sind und

5. bei Mutterkühen die Rasse.

(3) Das Bestandsverzeichnis für männliche Rinder ist vom Tag der Antragstellung bis zum Zeitpunkt der Abgabe der Tiere, für die eine Sonderprämie oder ein amtliches Handelsdokument gemäß § 12 beantragt wurde, aus dem Bestand des Erzeugers zu führen. Das Bestandsverzeichnis für die Mutterkuhprämie ist vom Tag der Antragstellung mindestens bis zum Ende des Haltungszeitraumes nach den Vorschriften der in § 1 genannten Rechtsakte zu führen.

(4) Änderungen im Bestandsverzeichnis sind spätestens drei Tage nach deren Eintritt zu vermerken.

Geburtsdatum

§ 6. Das Tier gilt am letzten Tag der im Bestandsverzeichnis angegebenen Geburtswoche oder des Geburtsmonats geboren, soweit der Tag der Geburt im Bestandsverzeichnis nicht angegeben

ist.

Futterfläche

§ 7 (1) Die Angaben zur Futterfläche sind unter Verwendung von der AMA aufzulegender Formblätter unter Beachtung der Fristen der in § 1 genannten Rechtsakten zu machen.

(2) Die Futterfläche muß als zusammenhängende Fläche mindestens 0,1 Hektar groß sein.

(3) Der Zeitraum, währenddessen die Futterfläche für die Tierhaltung zur Verfügung stehen muß, beginnt mit 1. Jänner und endet mit 31. Juli desselben Jahres.

3. ABSCHNITT

Gemeinsame Vorschriften für die Mutterkuhprämie und die Mutterschafprämie

Übertragung und zeitlich begrenzte Abtretung von Prämienansprüchen

§ 8. (1) Die Übertragung und die zeitlich begrenzte Abtretung von Prämienansprüchen nach den in den § 1 genannten Rechtsakten kann über Antrag auf einen anderen Erzeuger erfolgen.

(2) Anträge gemäß Abs. 1 sind in der Zeit vom 15. August bis zum 30. September für das jeweils folgende Kalender- oder Wirtschaftsjahr zu stellen.

(3) Bei Übertragung von Prämienansprüchen ohne die gleichzeitige Übertragung des Betriebes oder bei zeitlich begrenzter Abtretung von Prämenansprüchen sind bei der Mutterkuhprämie

mindestens zwei Prämienansprüche auf einen anderen Erzeuger zu übertragen oder zeitlich begrenzt abzutreten.

Nationale Reserve

§ 9. (1) Bei der Übertragung von Prämienansprüchen ohne gleichzeitige Übertragung des Betriebes werden 15% der zur Übertragung beantragten Prämienansprüche der nationalen Reserve zugeführt.

(2) Anträge auf Gewährung von Prämienansprüchen aus der nationalen Reserve sind gemäß § 8 Abs. 2 zu stellen.

(3) Neben den in den in § 1 genannten Rechtsakten bezeichneten anspruchsberechtigten Erzeugern können darüber hinaus Prämienansprüche Erzeugern, die Prämienansprüche für bereits vorhandene Mutterkühe oder im Rahmen eines aufgestellten Betriebentwicklungsplanes benötigen, aus der nationalen Reserve eingeräumt werden.

Zusätzliche Reserve für Erzeuger in benachteiligten Gebieten

§ 10. Anträge auf Gewährung von Prämienansprüchen aus der zusätzlichen Reserve sind gemäß § 8 Abs. 2 zu stellen.

4. ABSCHNITT

Sonderprämie Gewährung als Bestandsprämie

§ 11. Die Sonderprämie ist für männliche Rinder als Bestandsprämie gemäß der gemeinsamen Marktorganisation für Rindfleisch zu gewähren.

Amtliches Handelsdokument

§ 12. (1) Für jedes männliche Rind kann auf Antrag eines Erzeugers das amtliche Handelsdokument gemäß § 2 Abs. 2 ausgestellt werden. Bei der Antragstellung hat der Erzeuger das Bestandsverzeichnis vorzulegen.

(2) Dieses Dokument ist bei der Vermarktung des Rindes mit einem Mindestalter von sechs Monaten, spätestens jedoch bei der ersten Prämienbeantragung zu diesem Zeitpunkt auszustellen.

(3) In dieses Dokument ist die Beantragung der Prämie zu vermerken. Dieses Dokument hat das Rind bis zum Zeitpunkt, in dem es der Schlachtung zugeführt wird, zu begleiten.

5. ABSCHNITT

Mutterkuhprämie

Getrennte Haltung der Mutterkühe

§ 13. Mehrere Mutterkühe, für die eine Prämie beantragt wurde, sind in den Stallungen als Gruppe zu halten.

Zusätzliche nationale Prämie

§ 14. Die Gewährung der in den in § 1 genannten Rechtsakten möglichen zusätzlichen nationalen Prämie wird durch eine eigene Verordnung geregelt.

6. ABSCHNITT Mutterschafprämie Empfindliche Zonen

§ 15. Als empfindliche Zonen bei der Mutterschafprämie gelten die benachteiligten Gebiete.

7 ABSCHNITT

Mitteilungs-, Aufbewahrungs-, Duldungs- und Mitwirkungspflichten

Mitteilungspflichten

§ 16. Der Erzeuger hat jede Veränderung, die dazu führt, daß die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse nicht mehr mit seinen Angaben oder Erklärungen im Antrag übereinstimmen, im Wege der zuständigen Landwirtschaftskammer der AMA anzuzeigen. Die Veränderungen sind unverzüglich schriftlich anzuzeigen, wenn nicht nach anderen Rechtsvorschriften für die Anzeige eine andere Form oder eine andere Frist vorgeschrieben ist.

Aufbewahrungspflichten

§ 17 Wer eine Prämie nach § 1 beantragt hat, hat die bei ihm verbleibenden Antrags- und Bewilligungsunterlagen, das Bestandsverzeichnis nach § 5 Abs. 1 sowie alle für die Prämiengewährung erheblichen sonstigen Belege vier Jahre vom Ende des Kalenderjahres, auf das sie sich beziehen, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes aufzubewahren, soweit nicht nach anderen Vorschriften längere Aufbewahrungsfristen bestehen.

Duldungs- und Mitwirkungspflichten

§ 18. (1) Der Antragsteller hat den Organen und Beauftragten des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, der AMA, der Europäischen Union und des Europäischen Rechnungshofes, im folgenden Prüforgane genannt, das Betreten der Geschäfts- und Betriebsräume sowie der Futterflächen während der Geschäfts- und Betriebszeit oder nach Vereinbarung insbesondere zur Aufnahme der Tierbestände, für die eine Prämie gewährt wird, zu gestatten.

(2) Die Prüforgane sind ermächtigt, in die Buchhaltung, das Bestandsverzeichnis und alle Unterlagen des Antragstellers, die die Prüforgane für ihre Prüfung für erforderlich erachten, Einsicht zu nehmen.

(3) Bei der Prüfung hat eine geeignete und informierte Auskunftsperson des Antragstellers anwesend zu sein, Auskünfte zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu leisten.

(4) Die Prüforgane können die zeitweilige Überlassung von Aufzeichnungen und Unterlagen verlangen und haben in diesem Fall deren Aushändigung dem Antragsteller zu bestätigen.

(5) Im Falle automationsunterstützter Buchführung hat der Antragsteller auf Seine Kosten den Prüforganen auf Verlangen Ausdrucke mit den erforderlichen Angaben zu erstellen.

(6) Hat der Antragsteller Dritte eingeschaltet, gelten Abs. 1 bis 5 auch gegenüber diesen.

(7) Die Verpflichtungen nach Abs. 1 bis 6 gelten im Falle des vollständigen oder teilweisen Überganges des Betriebes auch für den Rechtsnachfolger.

8. ABSCHNITT

Übergangs- und Schlußbestimmungen Meldepflichten der AMA

§ 19. Die AMA hat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zu melden

1. Die Anzahl der Prämienansprüche, die zu Beginn des jeweiligen Kalender- oder Wirtschaftsjahres in der nationalen und der zusätzlichen Reserve waren,

2. die Anzahl der Prämienansprüche, die auf Grund von § 9 Abs. 1 oder auf Grund einer Nichtausnützung nach den in § 1 genannten Rechtsakten, der nationalen Reserve zugeführt wurden,

3. die Anzahl der Anträge auf Gewährung von Prämienansprüchen aus der nationalen und der zusätzlichen Reserve und die Höhe der beantragten Menge,

4. die Anzahl der Prämienansprüche, die Erzeugern aus der nationalen und der zusätzlichen Reserve gewährt wurden, sowie allenfalls anzuwendende Kürzungsregeln,

5. die Anzahl der männlichen Rinder, für die die Prämie der ersten Altersklasse für ein Kalenderjahr beantragt wurde und

6. die der Republik Österreich zur Erfüllung ihrer gegenüber der Europäischen Kommission nach den in § 1 genannten Rechtsakten bestehenden Meldepflichten erforderlichen Angaben.

Kälberverarbeitungsprämie

§ 20. Die in den in § 1 genannten Rechtsakten genannte Prämie für die Verarbeitung männlicher Kälber von Milchrassen wird nicht gewährt.

Übergangsbestimmungen

§ 21. (1) Im Wirtschaftsjahr 1995 wird die Mutterschafprämie unabhängig von erzeugerspezifischen Obergrenzen gewährt. Die Festsetzung der erzeugerspezifischen Obergrenzen für das Wirtschaftsjahr 1996 erfolgt durch eine eigene Verordnung.

(2) Wird im Kalender- oder Wirtschaftsjahr 1995 durch die Summe der Anträge auf Gewährung der Mutterkuh- oder Mutterschafprämie die österreichische nationale Quote überschritten, erfolgt die Gewährung der Mutterkuh- oder Mutterschafprämie an Teilnehmer der österreichischen Mutterkuh- oder Mutterschafhaltungsförderungsmaßnahme im Jahr 1994 nach Maßgabe der Anzahl der Tiere laut Antrag gemäß § 3, soweit diese Anzahl die Anzahl der in die österreichische Förderungsmaßnahme 1994 ordnungsgemäß einbezogenen Tiere nicht überschreitet. Bei Überschreitung der Anzahl der Tiere laut Antrag gemäß § 3 im Verhältnis zur österreichischen Förderungsmaßnahme sowie hinsichtlich aller übrigen Anträge ist eine aliquote Prämiengewährung vorzunehmen. Das Viehwirtschaftsgesetz 1983, BGBl. Nr. 621, in der jeweils geltenden Fassung ist anzuwenden.

(3) Bei einer Antragstellung für die Sonderprämie in den Monaten Jänner und Februar 1995 kann der Erzeuger erklären, daß er das Tier tatsächlich mindestens einen Monat gemästet hat und daß sein Betrieb über die Produktionsmittel verfügt, welche die Mast während des genannten Zeitraumes ermöglicht haben. Wird diese Erklärung nicht vorgelegt, beträgt der Haltungszeitraum zwei Monate ab Antragstellung.

(4) Bei einer Antragstellung für die Sonderprämie im Monat März 1995 kann der Erzeuger einen Haltungszeitraum von einem Monat ab Antragstellung erklären. Wird diese Erklärung nicht vorgelegt, beträgt der Haltungszeitraum zwei Monate.

Inkrafttreten

§ 22. Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union Die Kundmachung des Vertrages und seines Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen. in Kraft.

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