Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
10_2003 AT

10. Bundesgesetz: Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988, des Umsatzsteuergesetzes 1994 und des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes 1955

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 10. Bundesgesetz: Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988, des Umsatzsteuergesetzes 1994 und des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes 1955

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988

Das Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. I Nr. 155/2002, wird wie folgt geändert

1. § 108b Abs. 1 Z 2 lit. d lautet

„d) Eine mit dem Tod des Versicherungsnehmers beginnende, an den hinterbliebenen Ehegatten

oder eine hinterbliebene Person, mit der der Versicherungsnehmer in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft

gelebt hat, auf dessen Lebensdauer zu zahlende Rente.“

2. In § 108g Abs. 5 letzter Satz tritt an die Stelle der Wortfolge „mit einem Steuersatz von 6% des Auszahlungsanspruchs

vorzunehmen.“ die Wortfolge „unter Zugrundelegung eines Steuersatzes von 25%

vorzunehmen.“ und werden folgende Sätze angefügt

„Die zurückzufordernden und nachzuversteuernden Beträge sind durch den Rechtsträger einzubehalten.

Der Rechtsträger hat die einbehaltenen Beträge spätestens am 15. Tag des auf die Rückforderung (Nachversteuerung)

zweitfolgenden Kalendermonates an die Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich

und Burgenland abzuführen.“

3. § 108h wird wie folgt geändert

a) Abs. 1 Z 1 lautet

„l. Die Veranlagung der Zukunftsvorsorgebeiträge und der an die Zukunftsvorsorgeeinrichtung

überwiesenen Prämien erfolgt im Wege von

a) Pensionsinvestmentfonds (Abschnitt I.a. des Investmentfondsgesetzes 1993) und/oder

b) Mitarbeitervorsorgekassen (§ 18 Abs. 1 BMVG) und/oder

c) Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem EWR-Vertragsstaat, die die Rentenversicherung

betreiben,

und zwar mindestens im Ausmaß von 40% in Aktien, die an einer in einem Mitgliedstaat des Europäischen

Wirtschaftsraumes gelegenen Börse erstzugelassen sind. Der Anteil der Börsekapitalisierung

der in diesem Mitgliedstaat erstzugelassenen Aktien darf in einem mehrjährigen Zeitraum

30% des Bruttoinlandsproduktes dieses Mitgliedstaates nicht übersteigen.“

b) Abs. 3 entfällt.

4. In § 108i Abs. 2 erster Satz wird die Wortfolge „Verfügungen gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 zulässig.“ durch

die Wortfolge „Verfügungen gemäß Abs. 1 zulässig.“ ersetzt.

5. In § 124b Z 74 entfällt im zweiten Satz die Wortfolge „auf Widmung des Pensionskassenbeitrages,“.

Artikel II

Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994

Das Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. I Nr. 132/2002, wird wie folgt geändert

1. In § 1 Abs. 1 Z 2 letzter Satz tritt an die Stelle des Strichpunktes ein Punkt; es wird folgender Satz angefügt

„Lit. d ist auf Umsätze anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2006 ausgeführt werden;“.

2. In § 21 Abs. 1 werden folgende Unterabsätze angefügt

„Die Übermittlung der Voranmeldungen hat elektronisch zu erfolgen. Ist dem Unternehmer die elektronische

Übermittlung der Voranmeldung mangels technischer Voraussetzungen unzumutbar, hat die

Übermittlung der Voranmeldungen auf dem amtlichen Vordruck zu erfolgen.

Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt und das Verfahren der elektronischen

Übermittlung der Voranmeldung mit Verordnung festzulegen. In der Verordnung kann vorgesehen werden,

dass sich der Unternehmer einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen

Übermittlungsstelle zu bedienen hat.“

Artikel III

Änderung des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes 1955

Das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. I Nr. 133/2002, wird wie folgt geändert

1. In § 15 Abs. 1 Z 17 tritt an die Stelle der Wortfolge „– von Anteilscheinen an Pensionsinvestmentfonds

im Sinne des Abschnittes I.a. des Investmentfondsgesetzes 1993 durch Personen der Steuerklasse I;“ die

Wortfolge „– von Ansprüchen gegenüber Einrichtungen im Sinne des § 108h des Einkommensteuergesetzes

1988;“.

2. § 15 Abs. 1 Z 19 lautet

„19. Schenkungen unter Lebenden und Zweckzuwendungen (§ 4 Z 2) – ausgenommen Zuwendungen

an Stiftungen – von Geldeinlagen bei inländischen Kreditinstituten (§ 1 des Bankwesengesetzes)

a) beim Erwerb durch Personen der Steuerklassen I bis IV, wenn die Steuerschuld vor dem

1. Jänner 2004 entsteht, ohne Rücksicht auf die Höhe der Zuwendungen,

b) beim Erwerb durch Personen der Steuerklasse V,

– wenn die Steuerschuld vor dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 10/2003

entsteht, ohne Rücksicht auf die Höhe der Zuwendungen,

– wenn die Steuerschuld nach dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I

Nr. 10/2003 und vor dem 1. Jänner 2004 entsteht, bis zu einer Höhe von 100000 Euro

(Freibetrag).

Die Befreiung (lit. a und lit. b erster Teilstrich) gilt auch für Vorgänge, für die die Steuerschuld

vor dem 8. Juli 2000 entstanden ist, es sei denn, der Steuerpflichtige hatte zu diesem Zeitpunkt

davon Kenntnis, dass der Vorgang Gegenstand abgabenrechtlicher oder finanzstrafrechtlicher

Ermittlungen war oder der Abgabenbehörde bekannt war. Die Befreiung (lit. a und lit. b) ist auch

im Falle der Zusammenrechnung nach § 11 mit Zuwendungen, die nach dem 31. Dezember 2003

erfolgen, zu berücksichtigen.“

BGBlPdf 10. Verordnung: Festsetzung eines angemessenen Aufwandsersatzes für die Funktion des Vorsitzenden, des stellvertretenden Vorsitzenden, des Senatsvorsitzenden sowie eines Berichterstatters der Bundes-Vergabekontrollkommission sowie Festsetzung der Höhe der Sitzungsgelder für die sonstigen Mitglieder der Bundes-Vergabekontrollkommission und des Bundesvergabeamtes

Auf Grund des § 150 Abs. 2 des Bundesvergabegesetzes 2002 – BVergG, BGBl. I Nr. 99/2002, wird

verordnet

§ 1. (1) Dem Vorsitzenden der Bundes-Vergabekontrollkommission gebührt für seine Aufgaben im

Zusammenhang mit der Leitung der Bundes-Vergabekontrollkommission ein Aufwandsersatz von

1000 € pro Jahr. Zusätzlich gebührt dem Vorsitzenden der Bundes-Vergabekontrollkommission ein

Aufwandsersatz von 10 € für jedes in einem Kalenderjahr bei der Bundes-Vergabekontrollkommission

eingebrachte Schlichtungsersuchen.

(2) Dem stellvertretenden Vorsitzenden der Bundes-Vergabekontrollkommission gebührt für die

Vertretung des Vorsitzenden bei Aufgaben im Zusammenhang mit der Leitung der Bundes-Vergabekontrollkommission

ein Aufwandsersatz von 300 € pro Jahr. Zusätzlich gebührt dem stellvertretenden

Vorsitzenden der Bundes-Vergabekontrollkommission ein Aufwandsersatz von 3 € für jedes in einem

Kalenderjahr bei der Bundes-Vergabekontrollkommission eingebrachte Schlichtungsersuchen. Im Falle

mehrerer stellvertretender Vorsitzender haben diese entsprechend der Bedeutung und dem Umfang ihrer

Tätigkeit einen anteiligen Anspruch auf den Aufwandsersatz gemäß Satz 1 und 2.

(3) Einem Senatsvorsitzenden der Bundes-Vergabekontrollkommission gebührt ein Aufwandsersatz

von 50 € für jedes von ihm erledigte Schlichtungsersuchen. Zusätzlich zu diesem Betrag gebührt ihm ein

Aufwandsersatz von 100 €, falls ein Schlichtungsersuchen nach Durchführung einer Schlichtungsverhandlung

(§ 161 BVergG) erledigt wird.

(4) Einem Berichterstatter der Bundes-Vergabekontrollkommission gebührt für jedes von ihm erledigte

Schlichtungsersuchen ein Aufwandsersatz von 50 €. Zusätzlich zu diesem Betrag gebührt ihm ein

Aufwandsersatz von 200 €, falls das Schlichtungsersuchen nach Durchführung einer Schlichtungsverhandlung

(§ 161 BVergG) erledigt wurde.

§ 2. (1) Einem sonstigen Mitglied der Bundes-Vergabekontrollkommission gebührt für die Teilnahme

an Sitzungen der Vollversammlung oder eines Senates der Bundes-Vergabekontrollkommission ein

Sitzungsgeld in der Höhe von 18 € für jede Stunde, mindestens jedoch 50 € für jede Sitzung.

(2) Einem sonstigen Mitglied des Bundesvergabeamtes gebührt für die Teilnahme an Sitzungen der

Vollversammlung oder eines Senates des Bundesvergabeamtes ein Sitzungsgeld in der Höhe von 27 € für

jede Stunde, mindestens jedoch € 75 für jede Sitzung.

(3) Die Stunde wird mit 60 Minuten gerechnet, wobei für die Berechnung der Höhe des Sitzungsgeldes

nur volle Stunden herangezogen werden, die jeweils ab Beginn der zweiten halben Stunde anzunehmen

sind.

§ 3. (1) Die Anspruchsberechtigten haben detaillierte Aufzeichnungen, aus denen sich die Höhe und

der Grund des Anspruchs ergeben, zu führen und dem Vorsitzenden des Bundesvergabeamtes unter Angabe

des jeweiligen Bankkontos zu übermitteln.

(2) Die Auszahlung des Aufwandsersatzes bzw. des Sitzungsgeldes erfolgt einmal jährlich im Nachhinein.

§ 4. Diese Verordnung tritt am 1. September 2002 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der

Bundesregierung, mit der die Höhe des Sitzungsgeldes für die Teilnahme an Sitzungen der Bundes-

Vergabekontrollkommission und des Bundesvergabeamtes festgelegt wird, BGBl. Nr. 18/1994, in der

Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 498/2001 außer Kraft.

BGBlPdf 10. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Regierung der russischen Föderation zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages samt Protokoll wird genehmigt.

Die Regierung der Republik Österreich und die Regierung der Russischen Föderation, von dem

Wunsche geleitet, ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern

vom Einkommen und vom Vermögen abzuschließen,

haben Folgendes vereinbart

Artikel 1

PERSÖNLICHER GELTUNGSBEREICH

Dieses Abkommen gilt für Personen, die in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten ansässig

sind.

Artikel 2

UNTER DAS ABKOMMEN FALLENDE STEUERN

1. Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen

und vom Vermögen, die für Rechnung eines Vertragsstaats oder seiner Gebietskörperschaften erhoben

werden.

2. Als Steuern vom Einkommen und vom Vermögen gelten alle Steuern, die vom Gesamteinkommen,

vom Gesamtvermögen oder von Teilen des Einkommens oder des Vermögens erhoben werden,

einschließlich der Steuern vom Gewinn aus der Veräußerung beweglichen oder unbeweglichen Vermögens,

der Lohnsummensteuern sowie der Steuern vom Vermögenszuwachs.

3. Zu den bestehenden Steuern, für die das Abkommen gilt, gehören insbesondere

a) in Österreich

i) die Einkommensteuer;

ii) die Körperschaftsteuer;

iii) die Grundsteuer;

iv) die Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben und

v) die Abgabe vom Bodenwert bei unbebauten Grundstücken

(im Folgenden als „österreichische Steuern“ bezeichnet);

b) in der Russischen Föderation

i) die Steuer von Gewinnen von Unternehmen und von Organisationen;

ii) die Steuer vom Einkommen natürlicher Personen;

iii) die Steuer vom Vermögen von Unternehmen und

iv) die Steuer vom Vermögen natürlicher Personen

(im Folgenden als „russische Steuern“ bezeichnet).

4. Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im Wesentlichen ähnlicher Art, die nach

der Unterzeichnung des Abkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden.

Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten teilen einander die in ihren Steuergesetzen eingetretenen

bedeutsamen Änderungen mit.

Artikel 3

ALLGEMEINE BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

1. Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert,

a) bedeuten die Ausdrücke „ein Vertragsstaat“ und „der andere Vertragsstaat“, je nach dem Zusammenhang,

Österreich oder die Russische Föderation;

b) bedeutet der Ausdruck „Österreich“ die Republik Österreich und, im geografischen Sinne verwendet,

deren Staatsgebiet;

c) bedeutet der Ausdruck „die Russische Föderation“ die Russische Föderation und, im geografischen

Sinne verwendet, deren Staatsgebiet;

d) umfasst der Ausdruck „Person“ natürliche Personen, Gesellschaften und alle anderen Personenvereinigungen;

e) bedeutet der Ausdruck „Gesellschaft“ juristische Personen oder Rechtsträger, die für die Besteuerung

wie juristische Personen behandelt werden;

f) bedeuten die Ausdrücke „Unternehmen eines Vertragsstaats“ und „Unternehmen des anderen

Vertragsstaats“, je nachdem, ein Unternehmen, das von einer in einem Vertragsstaat ansässigen

Person betrieben wird, oder ein Unternehmen, das von einer im anderen Vertragsstaat ansässigen

Person betrieben wird;

g) bedeutet der Ausdruck „internationaler Verkehr“ jede Beförderung mit einem Schiff oder Luftfahrzeug,

das von einem Unternehmen eines Vertragsstaats betrieben wird, es sei denn, das

Schiff oder Luftfahrzeug wird ausschließlich zwischen Orten im anderen Vertragsstaat betrieben;

h) bedeutet der Ausdruck „zuständige Behörde“

i) in Österreich: den Bundesminister für Finanzen oder dessen bevollmächtigten Vertreter;

ii) in der Russischen Föderation: das Bundesministerium für Finanzen oder dessen bevollmächtigten

Vertreter;

i) bedeutet der Ausdruck „Staatsangehöriger“

i) jede natürliche Person, die die Staatsbürgerschaft eines Vertragsstaats besitzt;

ii) jede juristische Person, Personengesellschaft und andere Personenvereinigung, die nach dem

in einem Vertragsstaat geltenden Recht errichtet worden ist.

2. Bei der Anwendung des Abkommens durch einen Vertragsstaat hat, wenn der Zusammenhang

nichts anderes erfordert, jeder im Abkommen nicht definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm nach dem

Recht dieses Staates über die Steuern zukommt, für die das Abkommen gilt.

Artikel 4

ANSÄSSIGE PERSON

1. Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck „eine in einem Vertragsstaat ansässige Person“

eine Person, die nach dem Recht dieses Staates dort auf Grund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen

Aufenthalts, des Ortes ihrer Geschäftsleitung, des Ortes ihrer Gründung oder eines anderen ähnlichen

Merkmals steuerpflichtig ist. Der Ausdruck umfasst jedoch nicht eine Person, die in diesem Staat nur mit

Einkünften aus Quellen in diesem Staat oder mit in diesem Staat gelegenem Vermögen steuerpflichtig ist.

2. Ist nach Absatz 1 eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt Folgendes

a) Die Person gilt als in dem Staat ansässig, in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt; verfügt

sie in beiden Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Staat ansässig, zu

dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebensinteressen);

b) kann nicht bestimmt werden, in welchem Staat die Person den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen

hat, oder verfügt sie in keinem der Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in

dem Staat ansässig, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat;

c) hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden Staaten oder in keinem der Staaten, so

gilt sie als in dem Staat ansässig, dessen Staatsangehöriger sie ist;

d) ist die Person Staatsangehöriger beider Staaten oder keines der Staaten, so werden sich die zuständigen

Behörden der Vertragsstaaten bemühen, die Frage in gegenseitigem Einvernehmen zu

regeln.

3. Ist nach Absatz 1 eine andere als eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt

sie als in dem Staat ansässig, in dem sich der Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung befindet.

Artikel 5

BETRIEBSTÄTTE

1. Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck „Betriebstätte“ eine feste Geschäftseinrichtung,

durch die die Tätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird.

2. Der Ausdruck „Betriebstätte“ umfasst insbesondere

a) einen Ort der Leitung,

b) eine Zweigniederlassung,

c) eine Geschäftsstelle,

d) eine Fabrikationsstätte,

e) eine Werkstätte und

f) ein Bergwerk, ein Öl- oder Gasvorkommen, einen Steinbruch oder eine andere Stätte der Ausbeutung

von Bodenschätzen.

3. Eine Bauausführung oder Montage ist nur dann eine Betriebstätte, wenn ihre Dauer zwölf Monate

überschreitet.

4. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels gelten nicht als Betriebstätten

a) Einrichtungen, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung von Gütern oder

Waren des Unternehmens benutzt werden;

b) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung

oder Auslieferung unterhalten werden;

c) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten

werden, durch ein anderes Unternehmen bearbeitet oder verarbeitet zu werden;

d) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen

Güter oder Waren einzukaufen oder Informationen zu beschaffen;

e) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen

andere Tätigkeiten auszuüben, die vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen;

f) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, mehrere der

unter lit. a bis e genannten Tätigkeiten auszuüben, vorausgesetzt, dass die sich daraus ergebende

Gesamttätigkeit der festen Geschäftseinrichtung vorbereitender Art ist oder eine Hilfstätigkeit

darstellt.

5. Ist eine Person – mit Ausnahme eines unabhängigen Vertreters im Sinne des Absatzes 6 – für ein

Unternehmen tätig und besitzt sie in einem Vertragsstaat die Vollmacht, im Namen des Unternehmens

Verträge abzuschließen, und übt sie die Vollmacht dort gewöhnlich aus, so wird das Unternehmen ungeachtet

der Absätze 1 und 2 so behandelt, als habe es in diesem Staat für alle von der Person für das Unternehmen

ausgeübten Tätigkeiten eine Betriebstätte, es sei denn, diese Tätigkeiten beschränken sich auf die

in Absatz 4 genannten Tätigkeiten, die, würden sie durch eine feste Geschäftseinrichtung ausgeübt, diese

Einrichtung nach dem genannten Absatz nicht zu einer Betriebstätte machten.

6. Ein Unternehmen wird nicht schon deshalb so behandelt, als habe es eine Betriebstätte in einem

Vertragsstaat, weil es dort seine Tätigkeit durch einen Makler, Kommissionär oder einen anderen unabhängigen

Vertreter ausübt, sofern diese Personen im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit handeln.

7. Allein dadurch, dass eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft eine Gesellschaft beherrscht

oder von einer Gesellschaft beherrscht wird, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort

(entweder durch eine Betriebstätte oder auf andere Weise) ihre Tätigkeit ausübt, wird keine der beiden

Gesellschaften zur Betriebstätte der anderen.

Artikel 6

EINKÜNFTE AUS UNBEWEGLICHEM VERMÖGEN

1. Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unbeweglichem Vermögen (einschließlich

der Einkünfte aus land- und forstwirtschaftlichen Betrieben) bezieht, das im anderen Vertragsstaat

liegt, dürfen im anderen Staat besteuert werden.

2. Der Ausdruck „unbewegliches Vermögen“ hat die Bedeutung, die ihm nach dem Recht des Vertragsstaats

zukommt, in dem das Vermögen liegt. Der Ausdruck umfasst in jedem Fall das Zubehör zum

unbeweglichen Vermögen, das lebende und tote Inventar land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, die

Rechte, für die die Vorschriften des Privatrechts über Grundstücke gelten, so genannte Nutzungsrechte an

unbeweglichem Vermögen sowie Rechte auf veränderliche oder feste Vergütungen für die Ausbeutung

oder das Recht auf Ausbeutung von Mineralvorkommen, Quellen und anderen Bodenschätzen; Schiffe

und Luftfahrzeuge gelten nicht als unbewegliches Vermögen.

3. Absatz 1 gilt für Einkünfte aus der unmittelbaren Nutzung, der Vermietung oder Verpachtung sowie

jeder anderen Art der Nutzung unbeweglichen Vermögens.

4. Die Absätze 1 und 3 gelten auch für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen eines Unternehmens

und für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen, das der Ausübung einer selbstständigen Arbeit

dient.

Artikel 7

UNTERNEHMENSGEWINNE

1. Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaats dürfen nur in diesem Staat besteuert werden, es

sei denn, das Unternehmen übt seine Tätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebstätte

aus. Übt das Unternehmen seine Tätigkeit auf diese Weise aus, so dürfen die Gewinne des Unternehmens

im anderen Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser Betriebstätte zugerechnet

werden können.

2. Übt ein Unternehmen eines Vertragsstaats seine Tätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine

dort gelegene Betriebstätte aus, so werden vorbehaltlich des Absatzes 3 in jedem Vertragsstaat dieser

Betriebstätte die Gewinne zugerechnet, die sie hätte erzielen können, wenn sie eine gleiche oder ähnliche

Tätigkeit unter gleichen oder ähnlichen Bedingungen als selbstständiges Unternehmen ausgeübt hätte und

im Verkehr mit dem Unternehmen, dessen Betriebstätte sie ist, völlig unabhängig gewesen wäre.

3. Bei der Ermittlung der Gewinne einer Betriebstätte werden die für diese Betriebstätte entstandenen

Aufwendungen, einschließlich der Geschäftsführungs- und allgemeinen Verwaltungskosten, zum

Abzug zugelassen, gleichgültig, ob sie in dem Staat, in dem die Betriebstätte liegt, oder anderswo entstanden

sind.

4. Soweit es in einem Vertragsstaat üblich ist, die einer Betriebstätte zuzurechnenden Gewinne durch

Aufteilung der Gesamtgewinne des Unternehmens auf seine einzelnen Teile zu ermitteln, schließt Absatz

2 nicht aus, dass dieser Vertragsstaat die zu besteuernden Gewinne nach der üblichen Aufteilung

ermittelt; die gewählte Gewinnaufteilung muss jedoch derart sein, dass das Ergebnis mit den Grundsätzen

dieses Artikels übereinstimmt.

5. Auf Grund des bloßen Einkaufs von Gütern oder Waren für das Unternehmen wird einer Betriebstätte

kein Gewinn zugerechnet.

6. Bei der Anwendung der vorstehenden Absätze sind die der Betriebstätte zuzurechnenden Gewinne

jedes Jahr auf dieselbe Art zu ermitteln, es sei denn, dass ausreichende Gründe dafür bestehen, anders zu

verfahren.

7. Gehören zu den Gewinnen Einkünfte, die in anderen Artikeln dieses Abkommens behandelt werden,

so werden die Bestimmungen jener Artikel durch die Bestimmungen dieses Artikels nicht berührt.

Artikel 8

INTERNATIONALER VERKEHR

1. Gewinne, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats aus dem Betrieb von Schiffen oder Luftfahrzeugen

im internationalen Verkehr erzielt, dürfen nur in diesem Vertragsstaat besteuert werden.

2. Absatz 1 gilt auch für Gewinne aus der Beteiligung an einem Pool, einer Betriebsgemeinschaft

oder einer internationalen Betriebsstelle.

Artikel 9

VERBUNDENE UNTERNEHMEN

1. Wenn

a) ein Unternehmen eines Vertragsstaats unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der

Kontrolle oder dem Kapital eines Unternehmens des anderen Vertragsstaats beteiligt ist oder

b) dieselben Personen unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder dem

Kapital eines Unternehmens eines Vertragsstaats und eines Unternehmens des anderen Vertragsstaats

beteiligt sind

und in diesen Fällen die beiden Unternehmen in ihren kaufmännischen oder finanziellen Beziehungen an

vereinbarte oder auferlegte Bedingungen gebunden sind, die von denen abweichen, die unabhängige Unternehmen

miteinander vereinbaren würden, so dürfen die Gewinne, die eines der Unternehmen ohne

diese Bedingungen erzielt hätte, wegen dieser Bedingungen aber nicht erzielt hat, den Gewinnen dieses

Unternehmens zugerechnet und entsprechend besteuert werden.

2. Werden in einem Vertragsstaat den Gewinnen eines Unternehmens dieses Staates Gewinne zugerechnet

– und entsprechend besteuert –, mit denen ein Unternehmen des anderen Vertragsstaats in diesem

Staat besteuert worden ist, und handelt es sich bei den zugerechneten Gewinnen um solche, die das Unternehmen

des erstgenannten Staates erzielt hätte, wenn die zwischen den beiden Unternehmen vereinbarten

Bedingungen die gleichen gewesen wären, die unabhängige Unternehmen miteinander vereinbaren

würden, so nimmt der andere Staat eine entsprechende Änderung der dort von diesen Gewinnen erhobenen

Steuer vor. Bei dieser Änderung sind die übrigen Bestimmungen dieses Abkommens zu berücksichtigen;

erforderlichenfalls werden die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten einander konsultieren.

Artikel 10

DIVIDENDEN

1. Dividenden, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft an eine im anderen Vertragsstaat

ansässige Person zahlt, dürfen im anderen Staat besteuert werden.

2. Diese Dividenden dürfen jedoch auch in dem Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende

Gesellschaft ansässig ist, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der

Empfänger der Dividenden der Nutzungsberechtigte ist, nicht übersteigen

a) 5 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden, wenn der Nutzungsberechtigte eine Gesellschaft

(jedoch keine Personengesellschaft) ist, die unmittelbar über mindestens 10 vom Hundert

des Kapitals der die Dividenden zahlenden Gesellschaft verfügt und die Beteiligung 100000 US-Dollar

oder den Gegenwert in anderer Währung übersteigt;

b) 15 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden in allen anderen Fällen.

Dieser Absatz berührt nicht die Besteuerung der Gesellschaft in Bezug auf die Gewinne, aus denen

die Dividenden gezahlt werden.

3. Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Dividenden“ bedeutet Einkünfte aus Aktien jeder

Art und anderen Rechten – ausgenommen Forderungen – mit Gewinnbeteiligung sowie aus sonstigen

Gesellschaftsanteilen stammende Einkünfte, die nach dem Recht des Staates, in dem die ausschüttende

Gesellschaft ansässig ist, den Einkünften aus Aktien steuerlich gleichgestellt sind.

4. Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte

im anderen Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, eine

gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte oder eine selbstständige Arbeit durch eine

dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich

zu dieser Betriebstätte oder festen Einrichtung gehört. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise

Artikel 14 anzuwenden.

5. Bezieht eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft Gewinne oder Einkünfte aus dem anderen

Vertragsstaat, so darf dieser andere Staat weder die von der Gesellschaft gezahlten Dividenden

besteuern, es sei denn, dass diese Dividenden an eine im anderen Staat ansässige Person gezahlt werden

oder dass die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu einer im anderen Staat

gelegenen Betriebstätte oder festen Einrichtung gehört, noch Gewinne der Gesellschaft einer Steuer für

nichtausgeschüttete Gewinne unterwerfen, selbst wenn die gezahlten Dividenden oder die nichtausgeschütteten

Gewinne ganz oder teilweise aus im anderen Staat erzielten Gewinnen oder Einkünften

bestehen.

Artikel 11

ZINSEN

1. Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person

gezahlt werden, dürfen, wenn diese Person der Nutzungsberechtigte ist, nur im anderen Staat besteuert

werden.

2. Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Zinsen“ bedeutet Einkünfte aus Forderungen jeder

Art, auch wenn die Forderungen durch Pfandrechte an Grundstücken gesichert oder mit einer Beteiligung

am Gewinn des Schuldners ausgestattet sind, und insbesondere Einkünfte aus öffentlichen Anleihen und

aus Obligationen einschließlich der damit verbundenen Aufgelder und der Gewinne aus Losanleihen.

Zuschläge für verspätete Zahlung gelten nicht als Zinsen im Sinne dieses Artikels.

3. Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte im

anderen Vertragsstaat, aus dem die Zinsen stammen, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene

Betriebstätte oder eine selbstständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die

Forderung, für die die Zinsen gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte oder festen Einrichtung

gehört. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anzuwenden.

4. Bestehen zwischen dem Schuldner und dem Nutzungsberechtigten oder zwischen jedem von ihnen

und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Zinsen, gemessen an der zu

Grunde liegenden Forderung, den Betrag, den Schuldner und Nutzungsberechtigter ohne diese Beziehungen

vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letzteren Betrag angewendet. In diesem Fall

kann der übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Vertragsstaats und unter Berücksichtigung der

anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.

Artikel 12

LIZENZGEBÜHREN

1. Lizenzgebühren, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige

Person gezahlt werden, dürfen, wenn diese Person der Nutzungsberechtigte ist, nur im anderen

Staat besteuert werden.

2. Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Lizenzgebühren“ bedeutet Vergütungen jeder Art,

die für die Benutzung oder für das Recht auf Benutzung von Urheberrechten an literarischen, künstlerischen

oder wissenschaftlichen Werken, einschließlich kinematografischer Filme und Aufnahmen für

Rundfunk und Fernsehen, von Patenten, Marken, Software für Daten verarbeitende Anlagen, Mustern

oder Modellen, Plänen, geheimen Formeln oder Verfahren oder für die Mitteilung gewerblicher, kaufmännischer

oder wissenschaftlicher Erfahrungen gezahlt werden.

3. Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte im

anderen Vertragsstaat, aus dem die Lizenzgebühren stammen, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort

gelegene Betriebstätte oder eine selbstständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt

und die Rechte oder Vermögenswerte, für die die Lizenzgebühren gezahlt werden, tatsächlich zu dieser

Betriebstätte oder festen Einrichtung gehören. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14

anzuwenden.

4. Bestehen zwischen dem Schuldner und dem Nutzungsberechtigten oder zwischen jedem von ihnen

und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Lizenzgebühren, gemessen an

der zu Grunde liegenden Leistung, den Betrag, den Schuldner und Nutzungsberechtigter ohne diese Beziehungen

vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letzteren Betrag angewendet. In diesem

Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Vertragsstaats und unter Berücksichtigung

der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.

Artikel 13

GEWINNE AUS DER VERÄUSSERUNG VON VERMÖGEN

1. Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus der Veräußerung unbeweglichen

Vermögens im Sinne des Artikels 6 bezieht, das im anderen Vertragsstaat liegt, dürfen im anderen Staat

besteuert werden.

2. Gewinne aus der Veräußerung beweglichen Vermögens, das Betriebsvermögen einer Betriebstätte

ist, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, oder das zu einer festen Einrichtung

gehört, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für die Ausübung einer selbstständigen

Arbeit im anderen Vertragsstaat zur Verfügung steht, einschließlich derartiger Gewinne, die bei

der Veräußerung einer solchen Betriebstätte (allein oder mit dem übrigen Unternehmen) oder einer solchen

festen Einrichtung erzielt werden, dürfen im anderen Staat besteuert werden.

3. Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus der Veräußerung von Schiffen oder

Luftfahrzeugen erzielt, die im internationalen Verkehr betrieben werden, und von beweglichem Vermögen,

das dem Betrieb dieser Schiffe oder Luftfahrzeuge dient, dürfen nur in diesem Staat besteuert werden.

4. Gewinne aus der Veräußerung des in den Absätzen 1, 2 und 3 nicht genannten Vermögens dürfen

nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Veräußerer ansässig ist.

Artikel 14

SELBSTSTÄNDIGE ARBEIT

1. Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus einem freien Beruf oder aus sonstiger

selbstständiger Tätigkeit bezieht, dürfen nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, dass der

Person im anderen Vertragsstaat für die Ausübung ihrer Tätigkeit gewöhnlich eine feste Einrichtung zur

Verfügung steht. Steht ihr eine solche feste Einrichtung zur Verfügung, so dürfen die Einkünfte im anderen

Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser festen Einrichtung zugerechnet werden

können.

2. Der Ausdruck „freier Beruf“ umfasst insbesondere die selbstständig ausgeübte wissenschaftliche,

literarische, künstlerische, erzieherische oder unterrichtende Tätigkeit sowie die selbstständige Tätigkeit

der Ärzte, Rechtsanwälte, Ingenieure, Architekten, Zahnärzte und Buchsachverständigen.

Artikel 15

UNSELBSTSTÄNDIGE ARBEIT

1. Vorbehaltlich der Artikel 16, 18 und 19 dürfen Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine

in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unselbstständiger Arbeit bezieht, nur in diesem Staat besteuert

werden, es sei denn, die Arbeit wird im anderen Vertragsstaat ausgeübt. Wird die Arbeit dort ausgeübt,

so dürfen die dafür bezogenen Vergütungen im anderen Staat besteuert werden.

2. Ungeachtet des Absatzes 1 dürfen Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person

für eine im anderen Vertragsstaat ausgeübte unselbstständige Arbeit bezieht, nur im erstgenannten Staat

besteuert werden, wenn

a) der Empfänger sich im anderen Staat insgesamt nicht länger als 183 Tage innerhalb eines Zeitraums

von zwölf Monaten aufhält und

b) die Vergütungen von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeitgeber gezahlt werden, der nicht im

anderen Staat ansässig ist, und

c) die Vergütungen nicht von einer Betriebstätte oder einer festen Einrichtung getragen werden, die

der Arbeitgeber im anderen Staat hat.

3. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels dürfen Vergütungen für unselbstständige

Arbeit, die an Bord eines Schiffes oder Luftfahrzeuges, das von einem Unternehmen eines Vertragsstaats

im internationalen Verkehr betrieben wird, ausgeübt wird, nur in diesem Vertragsstaat besteuert

werden.

Artikel 16

AUFSICHTSRATS- UND VERWALTUNGSRATSVERGÜTUNGEN

Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen und ähnliche Zahlungen, die eine in einem Vertragsstaat

ansässige Person in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Aufsichts- oder Verwaltungsrats einer

Gesellschaft bezieht, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist, dürfen im anderen Staat besteuert werden.

Artikel 17

KÜNSTLER UND SPORTLER

1. Ungeachtet der Artikel 7, 14 und 15 dürfen Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige

Person als Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- und Fernsehkünstler sowie Musiker, oder als Sportler

aus ihrer im anderen Vertragsstaat persönlich ausgeübten Tätigkeit bezieht, im anderen Staat besteuert

werden.

2. Fließen Einkünfte aus einer von einem Künstler oder Sportler in dieser Eigenschaft persönlich

ausgeübten Tätigkeit nicht dem Künstler oder Sportler selbst, sondern einer anderen Person zu, so dürfen

diese Einkünfte ungeachtet der Artikel 7, 14 und 15 in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der

Künstler oder Sportler seine Tätigkeit ausübt.

Artikel 18

RUHEGEHÄLTER

Vorbehaltlich des Artikels 19 Absatz 2 dürfen Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die einer in

einem Vertragsstaat ansässigen Person für frühere unselbstständige Arbeit gezahlt werden, nur in diesem

Staat besteuert werden.

Artikel 19

ÖFFENTLICHER DIENST

1. a) Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, ausgenommen Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat

oder einer seiner Gebietskörperschaften an eine natürliche Person für die diesem Staat

oder der Gebietskörperschaft geleisteten Dienste gezahlt werden, dürfen nur in diesem Staat besteuert

werden;

b) diese Gehälter, Löhne und ähnlichen Vergütungen dürfen jedoch nur im anderen Vertragsstaat

besteuert werden, wenn die Dienste in diesem Staat geleistet werden und die natürliche Person

in diesem Staat ansässig ist und

i) ein Staatsangehöriger dieses Staates ist oder

ii) nicht ausschließlich deshalb in diesem Staat ansässig geworden ist, um die Dienste zu leisten.

2. a) Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat oder einer seiner Gebietskörperschaften oder aus

einem von diesem Staat oder der Gebietskörperschaft errichteten Sondervermögen an eine natürliche

Person für die diesem Staat oder der Gebietskörperschaft geleisteten Dienste gezahlt

werden, dürfen nur in diesem Staat besteuert werden;

b) diese Ruhegehälter dürfen jedoch nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn die

natürliche Person in diesem Staat ansässig ist und ein Staatsangehöriger dieses Staates ist.

3. Auf Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen und Ruhegehälter für Dienstleistungen, die im

Zusammenhang mit einer gewerblichen Tätigkeit eines Vertragsstaats oder einer seiner Gebietskörperschaften

erbracht werden, sind die Artikel 15, 16 und 18 anzuwenden.

Artikel 20

STUDENTEN

Zahlungen, die ein Student, Praktikant oder Lehrling, der sich in einem Vertragsstaat ausschließlich

zum Studium oder zur Ausbildung aufhält und der im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort unmittelbar

vor der Einreise in den erstgenannten Staat ansässig war, für seinen Unterhalt, sein Studium oder

seine Ausbildung erhält, dürfen im erstgenannten Staat nicht besteuert werden, sofern diese Zahlungen

aus Quellen außerhalb dieses Staates stammen.

Artikel 21

ANDERE EINKÜNFTE

1. Einkünfte einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person, die in den vorstehenden Artikeln nicht

behandelt wurden, dürfen ohne Rücksicht auf ihre Herkunft nur in diesem Staat besteuert werden.

2. Absatz 1 ist auf andere Einkünfte als solche aus unbeweglichem Vermögen im Sinne des Artikels

6 Absatz 2 nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Empfänger im anderen

Vertragsstaat eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte oder eine selbstständige

Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Rechte oder Vermögenswerte, für die

die Einkünfte gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte oder festen Einrichtung gehören. In diesem

Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anzuwenden.

Artikel 22

VERMÖGEN

1. Unbewegliches Vermögen im Sinne des Artikels 6, das einer in einem Vertragsstaat ansässigen

Person gehört und im anderen Vertragsstaat liegt, darf im anderen Staat besteuert werden.

2. Bewegliches Vermögen, das Betriebsvermögen einer Betriebstätte ist, die ein Unternehmen eines

Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, oder das zu einer festen Einrichtung gehört, die einer in ei-

nem Vertragsstaat ansässigen Person für die Ausübung einer selbstständigen Arbeit im anderen Vertragsstaat

zur Verfügung steht, darf im anderen Staat besteuert werden.

3. Schiffe und Luftfahrzeuge, die von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person im internationalen

Verkehr betrieben werden, sowie bewegliches Vermögen, das dem Betrieb dieser Schiffe oder

Luftfahrzeuge dient, dürfen nur in diesem Vertragsstaat besteuert werden.

4. Alle anderen Vermögensteile einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person dürfen nur in diesem

Staat besteuert werden.

Artikel 23

VERMEIDUNG DER DOPPELBESTEUERUNG

1. In Österreich wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden

a) Bezieht eine in Österreich ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermögen und dürfen diese

Einkünfte oder dieses Vermögen nach diesem Abkommen in der Russischen Föderation besteuert

werden, so nimmt Österreich vorbehaltlich der lit. b, c und d diese Einkünfte oder dieses Vermögen

von der Besteuerung aus.

b) Bezieht eine in Österreich ansässige Person Einkünfte, die nach Artikel 10 in der Russischen

Föderation besteuert werden dürfen, so rechnet Österreich auf die vom Einkommen dieser Person

zu erhebende Steuer den Betrag an, der der in der Russischen Föderation gezahlten Steuer entspricht.

Der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten Steuer

nicht übersteigen, der auf die aus der Russischen Föderation bezogenen Einkünfte entfällt.

c) Unter Artikel 10 Absatz 2 lit. a fallende Dividenden, die von einer in der Russischen Föderation

ansässigen Gesellschaft an eine in Österreich ansässige Gesellschaft gezahlt werden, sind, vorbehaltlich

der entsprechenden Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts Österreichs, aber ungeachtet

einer allfälligen nach diesem Recht abweichenden Mindestbeteiligung, in Österreich von

der Besteuerung ausgenommen.

d) Einkünfte oder Vermögen einer in Österreich ansässigen Person, die nach diesem Abkommen

von der Besteuerung in Österreich auszunehmen sind, dürfen gleichwohl in Österreich bei der

Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen oder Vermögen der Person einbezogen werden.

e) Einkünfte, die eine in Österreich ansässige Person bezieht und die Österreich als Einkünfte betrachtet,

die auf Grund dieses Abkommens in der Russischen Föderation zu besteuern sind, dürfen

dessen ungeachtet in Österreich besteuert werden, wenn die Russische Föderation nach

Durchführung eines Verständigungsverfahrens diese Einkünfte auf Grund dieses Abkommens

nicht besteuert.

2. In der Russischen Föderation wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden

Bezieht eine in der Russischen Föderation ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermögen und dürfen

diese Einkünfte oder dieses Vermögen nach diesem Abkommen in Österreich besteuert werden, so wird

die auf diese Einkünfte oder dieses Vermögen entfallende österreichische Steuer auf die in der Russischen

Föderation erhobene Steuer angerechnet. Der anzurechnende Betrag darf jedoch den Betrag der Steuer

der Russischen Föderation nicht übersteigen, der in Übereinstimmung mit den Steuergesetzen und Verordnungen

für diese Einkünfte oder dieses Vermögen ermittelt wird.

Artikel 24

GLEICHBEHANDLUNG

1. Staatsangehörige eines Vertragsstaats dürfen im anderen Vertragsstaat keiner Besteuerung oder

damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die

Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen Staatsangehörige des anderen

Staates unter gleichen Verhältnissen, insbesondere hinsichtlich der Ansässigkeit, unterworfen sind oder

unterworfen werden können. Diese Bestimmung gilt ungeachtet des Artikels 1 auch für Personen, die in

keinem Vertragsstaat ansässig sind.

2. Staatenlose, die in einem Vertragsstaat ansässig sind, dürfen in keinem Vertragsstaat einer Besteuerung

oder damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender

ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen Staatsangehörige

des betreffenden Staates unter gleichen Verhältnissen unterworfen sind oder unterworfen werden können.

3. Die Besteuerung einer Betriebstätte, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat

hat, darf im anderen Staat nicht ungünstiger sein als die Besteuerung von Unternehmen des

anderen Staates, die die gleiche Tätigkeit ausüben. Diese Bestimmung ist nicht so auszulegen, als verpflichte

sie einen Vertragsstaat, den im anderen Vertragsstaat ansässigen Personen Steuerfreibeträge,

vergünstigungen und -ermäßigungen auf Grund des Personenstandes oder der Familienlasten zu gewähren,

die er seinen ansässigen Personen gewährt.

4. Sofern nicht Artikel 9, Artikel 11 Absatz 4 oder Artikel 12 Absatz 4 anzuwenden ist, sind Zinsen,

Lizenzgebühren und andere Entgelte, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats an eine im anderen Vertragsstaat

ansässige Person zahlt, bei der Ermittlung der steuerpflichtigen Gewinne dieses Unternehmens

unter den gleichen Bedingungen wie Zahlungen an eine im erstgenannten Staat ansässige Person zum

Abzug zuzulassen. Dementsprechend sind Schulden, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats gegenüber

einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person hat, bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Vermögens

dieses Unternehmens unter den gleichen Bedingungen wie Schulden gegenüber einer im erstgenannten

Staat ansässigen Person zum Abzug zuzulassen.

5. Unternehmen eines Vertragsstaats, deren Kapital ganz oder teilweise unmittelbar oder mittelbar

einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person oder mehreren solchen Personen gehört oder ihrer Kontrolle

unterliegt, dürfen im erstgenannten Staat keiner Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung

unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden

Verpflichtungen, denen andere ähnliche Unternehmen des erstgenannten Staates unterworfen

sind oder unterworfen werden können.

6. Dieser Artikel gilt für Steuern, die Gegenstand dieses Abkommens sind.

Artikel 25

VERSTÄNDIGUNGSVERFAHREN

1. Ist eine Person der Auffassung, dass Maßnahmen eines Vertragsstaats oder beider Vertragsstaaten

für sie zu einer Besteuerung führen oder führen werden, die diesem Abkommen nicht entspricht, so kann

sie unbeschadet der nach dem innerstaatlichen Recht dieser Staaten vorgesehenen Rechtsmittel ihren Fall

der zuständigen Behörde des Vertragsstaats, in dem sie ansässig ist, oder, sofern ihr Fall von Artikel 24

Absatz 1 erfasst wird, der zuständigen Behörde des Vertragsstaats unterbreiten, dessen Staatsangehöriger

sie ist. Der Fall muss innerhalb von drei Jahren nach der ersten Mitteilung der Maßnahme unterbreitet

werden, die zu einer dem Abkommen nicht entsprechenden Besteuerung führt.

2. Hält die zuständige Behörde die Einwendung für begründet und ist sie selbst nicht in der Lage, eine

befriedigende Lösung herbeizuführen, so wird sie sich bemühen, den Fall durch Verständigung mit der

zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaats so zu regeln, dass eine dem Abkommen nicht entsprechende

Besteuerung vermieden wird. Die Verständigungsregelung ist ungeachtet der Fristen des innerstaatlichen

Rechts der Vertragsstaaten durchzuführen.

3. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten werden sich bemühen, Schwierigkeiten oder Zweifel,

die bei der Auslegung oder Anwendung des Abkommens entstehen, in gegenseitigem Einvernehmen

zu beseitigen. Sie können auch gemeinsam darüber beraten, wie eine Doppelbesteuerung in Fällen vermieden

werden kann, die im Abkommen nicht behandelt sind.

4. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können zur Herbeiführung einer Einigung im Sinne

der vorstehenden Absätze unmittelbar miteinander verkehren.

Artikel 26

INFORMATIONSAUSTAUSCH

1. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten tauschen die Informationen aus, die zur Durchführung

dieses Abkommens betreffend die unter das Abkommen fallenden Steuern erforderlich sind, soweit

die diesem Recht entsprechende Besteuerung nicht dem Abkommen widerspricht. Der Informationsaustausch

ist durch Artikel 1 nicht eingeschränkt. Alle Informationen, die ein Vertragsstaat erhalten hat, sind

ebenso vertraulich zu behandeln wie die auf Grund des innerstaatlichen Rechts dieses Staates beschafften

Informationen und dürfen nur den Personen oder Behörden (einschließlich der Gerichte und der Verwaltungsbehörden)

zugänglich gemacht werden, die mit der Veranlagung oder Erhebung, der Vollstreckung

oder Strafverfolgung oder mit der Entscheidung von Rechtsmitteln hinsichtlich der unter das Abkommen

fallenden Steuern befasst sind. Diese Personen oder Behörden dürfen die Informationen nur für diese

Zwecke verwenden. Sie dürfen die Informationen in einem öffentlichen Gerichtsverfahren oder in einer

Gerichtsentscheidung offen legen.

2. Absatz 1 ist nicht so auszulegen, als verpflichte er einen Vertragsstaat,

a) Verwaltungsmaßnahmen durchzuführen, die von den Gesetzen und der Verwaltungspraxis dieses

oder des anderen Vertragsstaats abweichen;

b) Informationen zu erteilen, die nach den Gesetzen oder im üblichen Verwaltungsverfahren dieses

oder des anderen Vertragsstaats nicht beschafft werden können;

c) Informationen zu erteilen, die ein Handels-, Industrie-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis oder ein

Geschäftsverfahren preisgeben würden oder deren Erteilung dem Ordre public widerspräche.

Artikel 27

MITGLIEDER DIPLOMATISCHER MISSIONEN UND KONSULARISCHER

VERTRETUNGEN

Dieses Abkommen berührt nicht die steuerlichen Vorrechte, die den Mitgliedern diplomatischer

Missionen und konsularischer Vertretungen nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder auf

Grund besonderer Übereinkünfte zustehen.

Artikel 28

IN-KRAFT-TRETEN

1. Die Vertragsstaaten benachrichtigen einander vom Abschluss des für die Inkraftsetzung dieses

Abkommens nach ihrem jeweiligen Recht erforderlichen Verfahrens.

2. Das Abkommen tritt dreißig Tage nach dem Zeitpunkt in Kraft, an dem die spätere der in Absatz 1

genannten Mitteilungen erfolgt und seine Bestimmungen finden Anwendung

a) in Bezug auf die an der Quelle einbehaltenen Steuern für alle Beträge, die am oder nach dem

1. Jänner des Kalenderjahres gezahlt oder gutgeschrieben werden, das dem Kalenderjahr folgt, in

dem das Abkommen in Kraft tritt;

b) in Bezug auf die übrigen Steuern für Steuerjahre, die am oder nach dem 1. Jänner des Kalenderjahres

beginnen, das dem Kalenderjahr folgt, in dem das Abkommen in Kraft tritt.

3. Im Verhältnis zwischen Österreich und der Russischen Föderation tritt das am 10. April 1981 in

Wien unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Union der Sozialistischen

Sowjetrepubliken zur Vermeidung der Doppelbesteuerung des Einkommens und des Vermögens im Zeitpunkt

des In-Kraft-Tretens dieses Abkommens außer Kraft. Die Bestimmungen des erstgenannten Abkommens

finden jedoch weiterhin auf Steuerjahre und Steuerzeiträume Anwendung, die vor dem Zeitpunkt

abgelaufen sind, ab dem die Bestimmungen dieses Abkommens anzuwenden sind.

Artikel 29

KÜNDIGUNG

Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange es nicht von einem Vertragsstaat gekündigt wird. Jeder

Vertragsstaat kann es am oder vor dem 30. Juni eines jeden Kalenderjahres auf diplomatischem Weg

schriftlich kündigen. In diesem Fall findet das Abkommen nicht mehr Anwendung auf Steuerjahre, die

am oder nach dem 1. Jänner des Kalenderjahres beginnen, das jenem unmittelbar folgt, in dem die Kündigung

erfolgt ist.

GESCHEHEN ZU Moskau, am 13. April 2000, in zwei Urschriften, jede in deutscher, russischer

und englischer Sprache, wobei alle Texte gleichermaßen authentisch sind. Bei Auslegungsunterschieden

zwischen dem deutschen und dem russischen Text ist der englische Text ausschlaggebend.

Für die Regierung der Republik Österreich

Ferrero-Waldner

Für die Regierung der Russischen Föderation

Iwanow

PROTOKOLL

Im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Regierung der Republik Österreich

und der Regierung der Russischen Föderation zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete

der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sind die Unterfertigten übereingekommen, dass die

folgenden Bestimmungen einen integrierenden Bestandteil dieses Abkommens bilden

Zu Artikel 5

Sofern eine in einem Vertragsstaat ansässige Person im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Abkommens

im anderen Vertragsstaat eine Bauausführung oder Montage unterhält und dieses Vorhaben

über diesen Zeitpunkt hinaus fortgesetzt wird, so wird der Zwölfmonatszeitraum von dem genannten

Zeitpunkt an gerechnet; diese Begünstigung darf jedoch in keinem Fall vierundzwanzig Monate gerechnet

von dem Zeitpunkt, an dem die Bauausführung oder Montage begonnen worden ist, überschreiten.

Zu Artikel 7

Es besteht Einvernehmen darüber, dass der in Artikel 7 verwendete Ausdruck „Unternehmensgewinne“

auch Gewinne eines Gesellschafters aus seiner Beteiligung an einer Personengesellschaft jeglicher

Art umfasst.

Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten regeln die Durchführung dieser Bestimmung im gegenseitigen

Einvernehmen.

Zu den Artikeln 7 und 9

Es besteht Einvernehmen darüber, dass die Russische Föderation bei Anwendung des Artikels 7 und

des Absatzes 1 des Artikels 9 Österreich nicht gegenüber anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union

diskriminiert und umgekehrt.

GESCHEHEN ZU Moskau, am 13. April 2000, in zwei Urschriften, jede in deutscher, russischer

und englischer Sprache, wobei alle Texte gleichermaßen authentisch sind. Bei Auslegungsunterschieden

zwischen dem deutschen und dem russischen Text ist der englische Text ausschlaggebend.

Für die Regierung der Republik Österreich

Ferrero-Waldner

Für die Regierung der Russischen Föderation

Iwanow

Die Mitteilungen gemäß Art. 28 Abs. 1 des Abkommens erfolgten am 4. Jänner 2001 bzw.

29. November 2002; das Abkommen ist gemäß seinem Art. 28 Abs. 2 mit 30. Dezember 2002 in Kraft

getreten.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →