10. Bundesgesetz: Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988, des Umsatzsteuergesetzes 1994 und des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes 1955
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988
Das Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 155/2002, wird wie folgt geändert
1. § 108b Abs. 1 Z 2 lit. d lautet
„d) Eine mit dem Tod des Versicherungsnehmers beginnende, an den hinterbliebenen Ehegatten
oder eine hinterbliebene Person, mit der der Versicherungsnehmer in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft
gelebt hat, auf dessen Lebensdauer zu zahlende Rente.“
2. In § 108g Abs. 5 letzter Satz tritt an die Stelle der Wortfolge „mit einem Steuersatz von 6% des Auszahlungsanspruchs
vorzunehmen.“ die Wortfolge „unter Zugrundelegung eines Steuersatzes von 25%
vorzunehmen.“ und werden folgende Sätze angefügt
„Die zurückzufordernden und nachzuversteuernden Beträge sind durch den Rechtsträger einzubehalten.
Der Rechtsträger hat die einbehaltenen Beträge spätestens am 15. Tag des auf die Rückforderung (Nachversteuerung)
zweitfolgenden Kalendermonates an die Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich
und Burgenland abzuführen.“
3. § 108h wird wie folgt geändert
a) Abs. 1 Z 1 lautet
„l. Die Veranlagung der Zukunftsvorsorgebeiträge und der an die Zukunftsvorsorgeeinrichtung
überwiesenen Prämien erfolgt im Wege von
a) Pensionsinvestmentfonds (Abschnitt I.a. des Investmentfondsgesetzes 1993) und/oder
b) Mitarbeitervorsorgekassen (§ 18 Abs. 1 BMVG) und/oder
c) Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem EWR-Vertragsstaat, die die Rentenversicherung
betreiben,
und zwar mindestens im Ausmaß von 40% in Aktien, die an einer in einem Mitgliedstaat des Europäischen
Wirtschaftsraumes gelegenen Börse erstzugelassen sind. Der Anteil der Börsekapitalisierung
der in diesem Mitgliedstaat erstzugelassenen Aktien darf in einem mehrjährigen Zeitraum
30% des Bruttoinlandsproduktes dieses Mitgliedstaates nicht übersteigen.“
b) Abs. 3 entfällt.
4. In § 108i Abs. 2 erster Satz wird die Wortfolge „Verfügungen gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 zulässig.“ durch
die Wortfolge „Verfügungen gemäß Abs. 1 zulässig.“ ersetzt.
5. In § 124b Z 74 entfällt im zweiten Satz die Wortfolge „auf Widmung des Pensionskassenbeitrages,“.
Artikel II
Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994
Das Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 132/2002, wird wie folgt geändert
1. In § 1 Abs. 1 Z 2 letzter Satz tritt an die Stelle des Strichpunktes ein Punkt; es wird folgender Satz angefügt
„Lit. d ist auf Umsätze anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2006 ausgeführt werden;“.
2. In § 21 Abs. 1 werden folgende Unterabsätze angefügt
„Die Übermittlung der Voranmeldungen hat elektronisch zu erfolgen. Ist dem Unternehmer die elektronische
Übermittlung der Voranmeldung mangels technischer Voraussetzungen unzumutbar, hat die
Übermittlung der Voranmeldungen auf dem amtlichen Vordruck zu erfolgen.
Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt und das Verfahren der elektronischen
Übermittlung der Voranmeldung mit Verordnung festzulegen. In der Verordnung kann vorgesehen werden,
dass sich der Unternehmer einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen
Übermittlungsstelle zu bedienen hat.“
Artikel III
Änderung des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes 1955
Das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 133/2002, wird wie folgt geändert
1. In § 15 Abs. 1 Z 17 tritt an die Stelle der Wortfolge „– von Anteilscheinen an Pensionsinvestmentfonds
im Sinne des Abschnittes I.a. des Investmentfondsgesetzes 1993 durch Personen der Steuerklasse I;“ die
Wortfolge „– von Ansprüchen gegenüber Einrichtungen im Sinne des § 108h des Einkommensteuergesetzes
1988;“.
2. § 15 Abs. 1 Z 19 lautet
„19. Schenkungen unter Lebenden und Zweckzuwendungen (§ 4 Z 2) – ausgenommen Zuwendungen
an Stiftungen – von Geldeinlagen bei inländischen Kreditinstituten (§ 1 des Bankwesengesetzes)
a) beim Erwerb durch Personen der Steuerklassen I bis IV, wenn die Steuerschuld vor dem
1. Jänner 2004 entsteht, ohne Rücksicht auf die Höhe der Zuwendungen,
b) beim Erwerb durch Personen der Steuerklasse V,
– wenn die Steuerschuld vor dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 10/2003
entsteht, ohne Rücksicht auf die Höhe der Zuwendungen,
– wenn die Steuerschuld nach dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 10/2003 und vor dem 1. Jänner 2004 entsteht, bis zu einer Höhe von 100000 Euro
(Freibetrag).
Die Befreiung (lit. a und lit. b erster Teilstrich) gilt auch für Vorgänge, für die die Steuerschuld
vor dem 8. Juli 2000 entstanden ist, es sei denn, der Steuerpflichtige hatte zu diesem Zeitpunkt
davon Kenntnis, dass der Vorgang Gegenstand abgabenrechtlicher oder finanzstrafrechtlicher
Ermittlungen war oder der Abgabenbehörde bekannt war. Die Befreiung (lit. a und lit. b) ist auch
im Falle der Zusammenrechnung nach § 11 mit Zuwendungen, die nach dem 31. Dezember 2003
erfolgen, zu berücksichtigen.“
Auf Grund des § 150 Abs. 2 des Bundesvergabegesetzes 2002 – BVergG, BGBl. I Nr. 99/2002, wird
verordnet
§ 1. (1) Dem Vorsitzenden der Bundes-Vergabekontrollkommission gebührt für seine Aufgaben im
Zusammenhang mit der Leitung der Bundes-Vergabekontrollkommission ein Aufwandsersatz von
1000 € pro Jahr. Zusätzlich gebührt dem Vorsitzenden der Bundes-Vergabekontrollkommission ein
Aufwandsersatz von 10 € für jedes in einem Kalenderjahr bei der Bundes-Vergabekontrollkommission
eingebrachte Schlichtungsersuchen.
(2) Dem stellvertretenden Vorsitzenden der Bundes-Vergabekontrollkommission gebührt für die
Vertretung des Vorsitzenden bei Aufgaben im Zusammenhang mit der Leitung der Bundes-Vergabekontrollkommission
ein Aufwandsersatz von 300 € pro Jahr. Zusätzlich gebührt dem stellvertretenden
Vorsitzenden der Bundes-Vergabekontrollkommission ein Aufwandsersatz von 3 € für jedes in einem
Kalenderjahr bei der Bundes-Vergabekontrollkommission eingebrachte Schlichtungsersuchen. Im Falle
mehrerer stellvertretender Vorsitzender haben diese entsprechend der Bedeutung und dem Umfang ihrer
Tätigkeit einen anteiligen Anspruch auf den Aufwandsersatz gemäß Satz 1 und 2.
(3) Einem Senatsvorsitzenden der Bundes-Vergabekontrollkommission gebührt ein Aufwandsersatz
von 50 € für jedes von ihm erledigte Schlichtungsersuchen. Zusätzlich zu diesem Betrag gebührt ihm ein
Aufwandsersatz von 100 €, falls ein Schlichtungsersuchen nach Durchführung einer Schlichtungsverhandlung
(§ 161 BVergG) erledigt wird.
(4) Einem Berichterstatter der Bundes-Vergabekontrollkommission gebührt für jedes von ihm erledigte
Schlichtungsersuchen ein Aufwandsersatz von 50 €. Zusätzlich zu diesem Betrag gebührt ihm ein
Aufwandsersatz von 200 €, falls das Schlichtungsersuchen nach Durchführung einer Schlichtungsverhandlung
(§ 161 BVergG) erledigt wurde.
§ 2. (1) Einem sonstigen Mitglied der Bundes-Vergabekontrollkommission gebührt für die Teilnahme
an Sitzungen der Vollversammlung oder eines Senates der Bundes-Vergabekontrollkommission ein
Sitzungsgeld in der Höhe von 18 € für jede Stunde, mindestens jedoch 50 € für jede Sitzung.
(2) Einem sonstigen Mitglied des Bundesvergabeamtes gebührt für die Teilnahme an Sitzungen der
Vollversammlung oder eines Senates des Bundesvergabeamtes ein Sitzungsgeld in der Höhe von 27 € für
jede Stunde, mindestens jedoch € 75 für jede Sitzung.
(3) Die Stunde wird mit 60 Minuten gerechnet, wobei für die Berechnung der Höhe des Sitzungsgeldes
nur volle Stunden herangezogen werden, die jeweils ab Beginn der zweiten halben Stunde anzunehmen
sind.
§ 3. (1) Die Anspruchsberechtigten haben detaillierte Aufzeichnungen, aus denen sich die Höhe und
der Grund des Anspruchs ergeben, zu führen und dem Vorsitzenden des Bundesvergabeamtes unter Angabe
des jeweiligen Bankkontos zu übermitteln.
(2) Die Auszahlung des Aufwandsersatzes bzw. des Sitzungsgeldes erfolgt einmal jährlich im Nachhinein.
§ 4. Diese Verordnung tritt am 1. September 2002 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der
Bundesregierung, mit der die Höhe des Sitzungsgeldes für die Teilnahme an Sitzungen der Bundes-
Vergabekontrollkommission und des Bundesvergabeamtes festgelegt wird, BGBl. Nr. 18/1994, in der
Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 498/2001 außer Kraft.
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages samt Protokoll wird genehmigt.
Die Regierung der Republik Österreich und die Regierung der Russischen Föderation, von dem
Wunsche geleitet, ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern
vom Einkommen und vom Vermögen abzuschließen,
haben Folgendes vereinbart
Artikel 1
PERSÖNLICHER GELTUNGSBEREICH
Dieses Abkommen gilt für Personen, die in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten ansässig
sind.
Artikel 2
UNTER DAS ABKOMMEN FALLENDE STEUERN
1. Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen
und vom Vermögen, die für Rechnung eines Vertragsstaats oder seiner Gebietskörperschaften erhoben
werden.
2. Als Steuern vom Einkommen und vom Vermögen gelten alle Steuern, die vom Gesamteinkommen,
vom Gesamtvermögen oder von Teilen des Einkommens oder des Vermögens erhoben werden,
einschließlich der Steuern vom Gewinn aus der Veräußerung beweglichen oder unbeweglichen Vermögens,
der Lohnsummensteuern sowie der Steuern vom Vermögenszuwachs.
3. Zu den bestehenden Steuern, für die das Abkommen gilt, gehören insbesondere
a) in Österreich
i) die Einkommensteuer;
ii) die Körperschaftsteuer;
iii) die Grundsteuer;
iv) die Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben und
v) die Abgabe vom Bodenwert bei unbebauten Grundstücken
(im Folgenden als „österreichische Steuern“ bezeichnet);
b) in der Russischen Föderation
i) die Steuer von Gewinnen von Unternehmen und von Organisationen;
ii) die Steuer vom Einkommen natürlicher Personen;
iii) die Steuer vom Vermögen von Unternehmen und
iv) die Steuer vom Vermögen natürlicher Personen
(im Folgenden als „russische Steuern“ bezeichnet).
4. Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im Wesentlichen ähnlicher Art, die nach
der Unterzeichnung des Abkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden.
Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten teilen einander die in ihren Steuergesetzen eingetretenen
bedeutsamen Änderungen mit.
Artikel 3
ALLGEMEINE BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
1. Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert,
a) bedeuten die Ausdrücke „ein Vertragsstaat“ und „der andere Vertragsstaat“, je nach dem Zusammenhang,
Österreich oder die Russische Föderation;
b) bedeutet der Ausdruck „Österreich“ die Republik Österreich und, im geografischen Sinne verwendet,
deren Staatsgebiet;
c) bedeutet der Ausdruck „die Russische Föderation“ die Russische Föderation und, im geografischen
Sinne verwendet, deren Staatsgebiet;
d) umfasst der Ausdruck „Person“ natürliche Personen, Gesellschaften und alle anderen Personenvereinigungen;
e) bedeutet der Ausdruck „Gesellschaft“ juristische Personen oder Rechtsträger, die für die Besteuerung
wie juristische Personen behandelt werden;
f) bedeuten die Ausdrücke „Unternehmen eines Vertragsstaats“ und „Unternehmen des anderen
Vertragsstaats“, je nachdem, ein Unternehmen, das von einer in einem Vertragsstaat ansässigen
Person betrieben wird, oder ein Unternehmen, das von einer im anderen Vertragsstaat ansässigen
Person betrieben wird;
g) bedeutet der Ausdruck „internationaler Verkehr“ jede Beförderung mit einem Schiff oder Luftfahrzeug,
das von einem Unternehmen eines Vertragsstaats betrieben wird, es sei denn, das
Schiff oder Luftfahrzeug wird ausschließlich zwischen Orten im anderen Vertragsstaat betrieben;
h) bedeutet der Ausdruck „zuständige Behörde“
i) in Österreich: den Bundesminister für Finanzen oder dessen bevollmächtigten Vertreter;
ii) in der Russischen Föderation: das Bundesministerium für Finanzen oder dessen bevollmächtigten
Vertreter;
i) bedeutet der Ausdruck „Staatsangehöriger“
i) jede natürliche Person, die die Staatsbürgerschaft eines Vertragsstaats besitzt;
ii) jede juristische Person, Personengesellschaft und andere Personenvereinigung, die nach dem
in einem Vertragsstaat geltenden Recht errichtet worden ist.
2. Bei der Anwendung des Abkommens durch einen Vertragsstaat hat, wenn der Zusammenhang
nichts anderes erfordert, jeder im Abkommen nicht definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm nach dem
Recht dieses Staates über die Steuern zukommt, für die das Abkommen gilt.
Artikel 4
ANSÄSSIGE PERSON
1. Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck „eine in einem Vertragsstaat ansässige Person“
eine Person, die nach dem Recht dieses Staates dort auf Grund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen
Aufenthalts, des Ortes ihrer Geschäftsleitung, des Ortes ihrer Gründung oder eines anderen ähnlichen
Merkmals steuerpflichtig ist. Der Ausdruck umfasst jedoch nicht eine Person, die in diesem Staat nur mit
Einkünften aus Quellen in diesem Staat oder mit in diesem Staat gelegenem Vermögen steuerpflichtig ist.
2. Ist nach Absatz 1 eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt Folgendes
a) Die Person gilt als in dem Staat ansässig, in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt; verfügt
sie in beiden Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Staat ansässig, zu
dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebensinteressen);
b) kann nicht bestimmt werden, in welchem Staat die Person den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen
hat, oder verfügt sie in keinem der Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in
dem Staat ansässig, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat;
c) hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden Staaten oder in keinem der Staaten, so
gilt sie als in dem Staat ansässig, dessen Staatsangehöriger sie ist;
d) ist die Person Staatsangehöriger beider Staaten oder keines der Staaten, so werden sich die zuständigen
Behörden der Vertragsstaaten bemühen, die Frage in gegenseitigem Einvernehmen zu
regeln.
3. Ist nach Absatz 1 eine andere als eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt
sie als in dem Staat ansässig, in dem sich der Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung befindet.
Artikel 5
BETRIEBSTÄTTE
1. Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck „Betriebstätte“ eine feste Geschäftseinrichtung,
durch die die Tätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird.
2. Der Ausdruck „Betriebstätte“ umfasst insbesondere
a) einen Ort der Leitung,
b) eine Zweigniederlassung,
c) eine Geschäftsstelle,
d) eine Fabrikationsstätte,
e) eine Werkstätte und
f) ein Bergwerk, ein Öl- oder Gasvorkommen, einen Steinbruch oder eine andere Stätte der Ausbeutung
von Bodenschätzen.
3. Eine Bauausführung oder Montage ist nur dann eine Betriebstätte, wenn ihre Dauer zwölf Monate
überschreitet.
4. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels gelten nicht als Betriebstätten
a) Einrichtungen, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung von Gütern oder
Waren des Unternehmens benutzt werden;
b) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung
oder Auslieferung unterhalten werden;
c) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten
werden, durch ein anderes Unternehmen bearbeitet oder verarbeitet zu werden;
d) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen
Güter oder Waren einzukaufen oder Informationen zu beschaffen;
e) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen
andere Tätigkeiten auszuüben, die vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen;
f) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, mehrere der
unter lit. a bis e genannten Tätigkeiten auszuüben, vorausgesetzt, dass die sich daraus ergebende
Gesamttätigkeit der festen Geschäftseinrichtung vorbereitender Art ist oder eine Hilfstätigkeit
darstellt.
5. Ist eine Person – mit Ausnahme eines unabhängigen Vertreters im Sinne des Absatzes 6 – für ein
Unternehmen tätig und besitzt sie in einem Vertragsstaat die Vollmacht, im Namen des Unternehmens
Verträge abzuschließen, und übt sie die Vollmacht dort gewöhnlich aus, so wird das Unternehmen ungeachtet
der Absätze 1 und 2 so behandelt, als habe es in diesem Staat für alle von der Person für das Unternehmen
ausgeübten Tätigkeiten eine Betriebstätte, es sei denn, diese Tätigkeiten beschränken sich auf die
in Absatz 4 genannten Tätigkeiten, die, würden sie durch eine feste Geschäftseinrichtung ausgeübt, diese
Einrichtung nach dem genannten Absatz nicht zu einer Betriebstätte machten.
6. Ein Unternehmen wird nicht schon deshalb so behandelt, als habe es eine Betriebstätte in einem
Vertragsstaat, weil es dort seine Tätigkeit durch einen Makler, Kommissionär oder einen anderen unabhängigen
Vertreter ausübt, sofern diese Personen im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit handeln.
7. Allein dadurch, dass eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft eine Gesellschaft beherrscht
oder von einer Gesellschaft beherrscht wird, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort
(entweder durch eine Betriebstätte oder auf andere Weise) ihre Tätigkeit ausübt, wird keine der beiden
Gesellschaften zur Betriebstätte der anderen.
Artikel 6
EINKÜNFTE AUS UNBEWEGLICHEM VERMÖGEN
1. Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unbeweglichem Vermögen (einschließlich
der Einkünfte aus land- und forstwirtschaftlichen Betrieben) bezieht, das im anderen Vertragsstaat
liegt, dürfen im anderen Staat besteuert werden.
2. Der Ausdruck „unbewegliches Vermögen“ hat die Bedeutung, die ihm nach dem Recht des Vertragsstaats
zukommt, in dem das Vermögen liegt. Der Ausdruck umfasst in jedem Fall das Zubehör zum
unbeweglichen Vermögen, das lebende und tote Inventar land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, die
Rechte, für die die Vorschriften des Privatrechts über Grundstücke gelten, so genannte Nutzungsrechte an
unbeweglichem Vermögen sowie Rechte auf veränderliche oder feste Vergütungen für die Ausbeutung
oder das Recht auf Ausbeutung von Mineralvorkommen, Quellen und anderen Bodenschätzen; Schiffe
und Luftfahrzeuge gelten nicht als unbewegliches Vermögen.
3. Absatz 1 gilt für Einkünfte aus der unmittelbaren Nutzung, der Vermietung oder Verpachtung sowie
jeder anderen Art der Nutzung unbeweglichen Vermögens.
4. Die Absätze 1 und 3 gelten auch für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen eines Unternehmens
und für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen, das der Ausübung einer selbstständigen Arbeit
dient.
Artikel 7
UNTERNEHMENSGEWINNE
1. Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaats dürfen nur in diesem Staat besteuert werden, es
sei denn, das Unternehmen übt seine Tätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebstätte
aus. Übt das Unternehmen seine Tätigkeit auf diese Weise aus, so dürfen die Gewinne des Unternehmens
im anderen Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser Betriebstätte zugerechnet
werden können.
2. Übt ein Unternehmen eines Vertragsstaats seine Tätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine
dort gelegene Betriebstätte aus, so werden vorbehaltlich des Absatzes 3 in jedem Vertragsstaat dieser
Betriebstätte die Gewinne zugerechnet, die sie hätte erzielen können, wenn sie eine gleiche oder ähnliche
Tätigkeit unter gleichen oder ähnlichen Bedingungen als selbstständiges Unternehmen ausgeübt hätte und
im Verkehr mit dem Unternehmen, dessen Betriebstätte sie ist, völlig unabhängig gewesen wäre.
3. Bei der Ermittlung der Gewinne einer Betriebstätte werden die für diese Betriebstätte entstandenen
Aufwendungen, einschließlich der Geschäftsführungs- und allgemeinen Verwaltungskosten, zum
Abzug zugelassen, gleichgültig, ob sie in dem Staat, in dem die Betriebstätte liegt, oder anderswo entstanden
sind.
4. Soweit es in einem Vertragsstaat üblich ist, die einer Betriebstätte zuzurechnenden Gewinne durch
Aufteilung der Gesamtgewinne des Unternehmens auf seine einzelnen Teile zu ermitteln, schließt Absatz
2 nicht aus, dass dieser Vertragsstaat die zu besteuernden Gewinne nach der üblichen Aufteilung
ermittelt; die gewählte Gewinnaufteilung muss jedoch derart sein, dass das Ergebnis mit den Grundsätzen
dieses Artikels übereinstimmt.
5. Auf Grund des bloßen Einkaufs von Gütern oder Waren für das Unternehmen wird einer Betriebstätte
kein Gewinn zugerechnet.
6. Bei der Anwendung der vorstehenden Absätze sind die der Betriebstätte zuzurechnenden Gewinne
jedes Jahr auf dieselbe Art zu ermitteln, es sei denn, dass ausreichende Gründe dafür bestehen, anders zu
verfahren.
7. Gehören zu den Gewinnen Einkünfte, die in anderen Artikeln dieses Abkommens behandelt werden,
so werden die Bestimmungen jener Artikel durch die Bestimmungen dieses Artikels nicht berührt.
Artikel 8
INTERNATIONALER VERKEHR
1. Gewinne, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats aus dem Betrieb von Schiffen oder Luftfahrzeugen
im internationalen Verkehr erzielt, dürfen nur in diesem Vertragsstaat besteuert werden.
2. Absatz 1 gilt auch für Gewinne aus der Beteiligung an einem Pool, einer Betriebsgemeinschaft
oder einer internationalen Betriebsstelle.
Artikel 9
VERBUNDENE UNTERNEHMEN
1. Wenn
a) ein Unternehmen eines Vertragsstaats unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der
Kontrolle oder dem Kapital eines Unternehmens des anderen Vertragsstaats beteiligt ist oder
b) dieselben Personen unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder dem
Kapital eines Unternehmens eines Vertragsstaats und eines Unternehmens des anderen Vertragsstaats
beteiligt sind
und in diesen Fällen die beiden Unternehmen in ihren kaufmännischen oder finanziellen Beziehungen an
vereinbarte oder auferlegte Bedingungen gebunden sind, die von denen abweichen, die unabhängige Unternehmen
miteinander vereinbaren würden, so dürfen die Gewinne, die eines der Unternehmen ohne
diese Bedingungen erzielt hätte, wegen dieser Bedingungen aber nicht erzielt hat, den Gewinnen dieses
Unternehmens zugerechnet und entsprechend besteuert werden.
2. Werden in einem Vertragsstaat den Gewinnen eines Unternehmens dieses Staates Gewinne zugerechnet
– und entsprechend besteuert –, mit denen ein Unternehmen des anderen Vertragsstaats in diesem
Staat besteuert worden ist, und handelt es sich bei den zugerechneten Gewinnen um solche, die das Unternehmen
des erstgenannten Staates erzielt hätte, wenn die zwischen den beiden Unternehmen vereinbarten
Bedingungen die gleichen gewesen wären, die unabhängige Unternehmen miteinander vereinbaren
würden, so nimmt der andere Staat eine entsprechende Änderung der dort von diesen Gewinnen erhobenen
Steuer vor. Bei dieser Änderung sind die übrigen Bestimmungen dieses Abkommens zu berücksichtigen;
erforderlichenfalls werden die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten einander konsultieren.
Artikel 10
DIVIDENDEN
1. Dividenden, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft an eine im anderen Vertragsstaat
ansässige Person zahlt, dürfen im anderen Staat besteuert werden.
2. Diese Dividenden dürfen jedoch auch in dem Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende
Gesellschaft ansässig ist, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der
Empfänger der Dividenden der Nutzungsberechtigte ist, nicht übersteigen
a) 5 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden, wenn der Nutzungsberechtigte eine Gesellschaft
(jedoch keine Personengesellschaft) ist, die unmittelbar über mindestens 10 vom Hundert
des Kapitals der die Dividenden zahlenden Gesellschaft verfügt und die Beteiligung 100000 US-Dollar
oder den Gegenwert in anderer Währung übersteigt;
b) 15 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden in allen anderen Fällen.
Dieser Absatz berührt nicht die Besteuerung der Gesellschaft in Bezug auf die Gewinne, aus denen
die Dividenden gezahlt werden.
3. Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Dividenden“ bedeutet Einkünfte aus Aktien jeder
Art und anderen Rechten – ausgenommen Forderungen – mit Gewinnbeteiligung sowie aus sonstigen
Gesellschaftsanteilen stammende Einkünfte, die nach dem Recht des Staates, in dem die ausschüttende
Gesellschaft ansässig ist, den Einkünften aus Aktien steuerlich gleichgestellt sind.
4. Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte
im anderen Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, eine
gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte oder eine selbstständige Arbeit durch eine
dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich
zu dieser Betriebstätte oder festen Einrichtung gehört. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise
Artikel 14 anzuwenden.
5. Bezieht eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft Gewinne oder Einkünfte aus dem anderen
Vertragsstaat, so darf dieser andere Staat weder die von der Gesellschaft gezahlten Dividenden
besteuern, es sei denn, dass diese Dividenden an eine im anderen Staat ansässige Person gezahlt werden
oder dass die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu einer im anderen Staat
gelegenen Betriebstätte oder festen Einrichtung gehört, noch Gewinne der Gesellschaft einer Steuer für
nichtausgeschüttete Gewinne unterwerfen, selbst wenn die gezahlten Dividenden oder die nichtausgeschütteten
Gewinne ganz oder teilweise aus im anderen Staat erzielten Gewinnen oder Einkünften
bestehen.
Artikel 11
ZINSEN
1. Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person
gezahlt werden, dürfen, wenn diese Person der Nutzungsberechtigte ist, nur im anderen Staat besteuert
werden.
2. Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Zinsen“ bedeutet Einkünfte aus Forderungen jeder
Art, auch wenn die Forderungen durch Pfandrechte an Grundstücken gesichert oder mit einer Beteiligung
am Gewinn des Schuldners ausgestattet sind, und insbesondere Einkünfte aus öffentlichen Anleihen und
aus Obligationen einschließlich der damit verbundenen Aufgelder und der Gewinne aus Losanleihen.
Zuschläge für verspätete Zahlung gelten nicht als Zinsen im Sinne dieses Artikels.
3. Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte im
anderen Vertragsstaat, aus dem die Zinsen stammen, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene
Betriebstätte oder eine selbstständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die
Forderung, für die die Zinsen gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte oder festen Einrichtung
gehört. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anzuwenden.
4. Bestehen zwischen dem Schuldner und dem Nutzungsberechtigten oder zwischen jedem von ihnen
und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Zinsen, gemessen an der zu
Grunde liegenden Forderung, den Betrag, den Schuldner und Nutzungsberechtigter ohne diese Beziehungen
vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letzteren Betrag angewendet. In diesem Fall
kann der übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Vertragsstaats und unter Berücksichtigung der
anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.
Artikel 12
LIZENZGEBÜHREN
1. Lizenzgebühren, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige
Person gezahlt werden, dürfen, wenn diese Person der Nutzungsberechtigte ist, nur im anderen
Staat besteuert werden.
2. Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Lizenzgebühren“ bedeutet Vergütungen jeder Art,
die für die Benutzung oder für das Recht auf Benutzung von Urheberrechten an literarischen, künstlerischen
oder wissenschaftlichen Werken, einschließlich kinematografischer Filme und Aufnahmen für
Rundfunk und Fernsehen, von Patenten, Marken, Software für Daten verarbeitende Anlagen, Mustern
oder Modellen, Plänen, geheimen Formeln oder Verfahren oder für die Mitteilung gewerblicher, kaufmännischer
oder wissenschaftlicher Erfahrungen gezahlt werden.
3. Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte im
anderen Vertragsstaat, aus dem die Lizenzgebühren stammen, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort
gelegene Betriebstätte oder eine selbstständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt
und die Rechte oder Vermögenswerte, für die die Lizenzgebühren gezahlt werden, tatsächlich zu dieser
Betriebstätte oder festen Einrichtung gehören. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14
anzuwenden.
4. Bestehen zwischen dem Schuldner und dem Nutzungsberechtigten oder zwischen jedem von ihnen
und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Lizenzgebühren, gemessen an
der zu Grunde liegenden Leistung, den Betrag, den Schuldner und Nutzungsberechtigter ohne diese Beziehungen
vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letzteren Betrag angewendet. In diesem
Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Vertragsstaats und unter Berücksichtigung
der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.
Artikel 13
GEWINNE AUS DER VERÄUSSERUNG VON VERMÖGEN
1. Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus der Veräußerung unbeweglichen
Vermögens im Sinne des Artikels 6 bezieht, das im anderen Vertragsstaat liegt, dürfen im anderen Staat
besteuert werden.
2. Gewinne aus der Veräußerung beweglichen Vermögens, das Betriebsvermögen einer Betriebstätte
ist, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, oder das zu einer festen Einrichtung
gehört, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für die Ausübung einer selbstständigen
Arbeit im anderen Vertragsstaat zur Verfügung steht, einschließlich derartiger Gewinne, die bei
der Veräußerung einer solchen Betriebstätte (allein oder mit dem übrigen Unternehmen) oder einer solchen
festen Einrichtung erzielt werden, dürfen im anderen Staat besteuert werden.
3. Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus der Veräußerung von Schiffen oder
Luftfahrzeugen erzielt, die im internationalen Verkehr betrieben werden, und von beweglichem Vermögen,
das dem Betrieb dieser Schiffe oder Luftfahrzeuge dient, dürfen nur in diesem Staat besteuert werden.
4. Gewinne aus der Veräußerung des in den Absätzen 1, 2 und 3 nicht genannten Vermögens dürfen
nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Veräußerer ansässig ist.
Artikel 14
SELBSTSTÄNDIGE ARBEIT
1. Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus einem freien Beruf oder aus sonstiger
selbstständiger Tätigkeit bezieht, dürfen nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, dass der
Person im anderen Vertragsstaat für die Ausübung ihrer Tätigkeit gewöhnlich eine feste Einrichtung zur
Verfügung steht. Steht ihr eine solche feste Einrichtung zur Verfügung, so dürfen die Einkünfte im anderen
Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser festen Einrichtung zugerechnet werden
können.
2. Der Ausdruck „freier Beruf“ umfasst insbesondere die selbstständig ausgeübte wissenschaftliche,
literarische, künstlerische, erzieherische oder unterrichtende Tätigkeit sowie die selbstständige Tätigkeit
der Ärzte, Rechtsanwälte, Ingenieure, Architekten, Zahnärzte und Buchsachverständigen.
Artikel 15
UNSELBSTSTÄNDIGE ARBEIT
1. Vorbehaltlich der Artikel 16, 18 und 19 dürfen Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine
in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unselbstständiger Arbeit bezieht, nur in diesem Staat besteuert
werden, es sei denn, die Arbeit wird im anderen Vertragsstaat ausgeübt. Wird die Arbeit dort ausgeübt,
so dürfen die dafür bezogenen Vergütungen im anderen Staat besteuert werden.
2. Ungeachtet des Absatzes 1 dürfen Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person
für eine im anderen Vertragsstaat ausgeübte unselbstständige Arbeit bezieht, nur im erstgenannten Staat
besteuert werden, wenn
a) der Empfänger sich im anderen Staat insgesamt nicht länger als 183 Tage innerhalb eines Zeitraums
von zwölf Monaten aufhält und
b) die Vergütungen von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeitgeber gezahlt werden, der nicht im
anderen Staat ansässig ist, und
c) die Vergütungen nicht von einer Betriebstätte oder einer festen Einrichtung getragen werden, die
der Arbeitgeber im anderen Staat hat.
3. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels dürfen Vergütungen für unselbstständige
Arbeit, die an Bord eines Schiffes oder Luftfahrzeuges, das von einem Unternehmen eines Vertragsstaats
im internationalen Verkehr betrieben wird, ausgeübt wird, nur in diesem Vertragsstaat besteuert
werden.
Artikel 16
AUFSICHTSRATS- UND VERWALTUNGSRATSVERGÜTUNGEN
Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen und ähnliche Zahlungen, die eine in einem Vertragsstaat
ansässige Person in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Aufsichts- oder Verwaltungsrats einer
Gesellschaft bezieht, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist, dürfen im anderen Staat besteuert werden.
Artikel 17
KÜNSTLER UND SPORTLER
1. Ungeachtet der Artikel 7, 14 und 15 dürfen Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige
Person als Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- und Fernsehkünstler sowie Musiker, oder als Sportler
aus ihrer im anderen Vertragsstaat persönlich ausgeübten Tätigkeit bezieht, im anderen Staat besteuert
werden.
2. Fließen Einkünfte aus einer von einem Künstler oder Sportler in dieser Eigenschaft persönlich
ausgeübten Tätigkeit nicht dem Künstler oder Sportler selbst, sondern einer anderen Person zu, so dürfen
diese Einkünfte ungeachtet der Artikel 7, 14 und 15 in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der
Künstler oder Sportler seine Tätigkeit ausübt.
Artikel 18
RUHEGEHÄLTER
Vorbehaltlich des Artikels 19 Absatz 2 dürfen Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die einer in
einem Vertragsstaat ansässigen Person für frühere unselbstständige Arbeit gezahlt werden, nur in diesem
Staat besteuert werden.
Artikel 19
ÖFFENTLICHER DIENST
1. a) Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, ausgenommen Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat
oder einer seiner Gebietskörperschaften an eine natürliche Person für die diesem Staat
oder der Gebietskörperschaft geleisteten Dienste gezahlt werden, dürfen nur in diesem Staat besteuert
werden;
b) diese Gehälter, Löhne und ähnlichen Vergütungen dürfen jedoch nur im anderen Vertragsstaat
besteuert werden, wenn die Dienste in diesem Staat geleistet werden und die natürliche Person
in diesem Staat ansässig ist und
i) ein Staatsangehöriger dieses Staates ist oder
ii) nicht ausschließlich deshalb in diesem Staat ansässig geworden ist, um die Dienste zu leisten.
2. a) Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat oder einer seiner Gebietskörperschaften oder aus
einem von diesem Staat oder der Gebietskörperschaft errichteten Sondervermögen an eine natürliche
Person für die diesem Staat oder der Gebietskörperschaft geleisteten Dienste gezahlt
werden, dürfen nur in diesem Staat besteuert werden;
b) diese Ruhegehälter dürfen jedoch nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn die
natürliche Person in diesem Staat ansässig ist und ein Staatsangehöriger dieses Staates ist.
3. Auf Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen und Ruhegehälter für Dienstleistungen, die im
Zusammenhang mit einer gewerblichen Tätigkeit eines Vertragsstaats oder einer seiner Gebietskörperschaften
erbracht werden, sind die Artikel 15, 16 und 18 anzuwenden.
Artikel 20
STUDENTEN
Zahlungen, die ein Student, Praktikant oder Lehrling, der sich in einem Vertragsstaat ausschließlich
zum Studium oder zur Ausbildung aufhält und der im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort unmittelbar
vor der Einreise in den erstgenannten Staat ansässig war, für seinen Unterhalt, sein Studium oder
seine Ausbildung erhält, dürfen im erstgenannten Staat nicht besteuert werden, sofern diese Zahlungen
aus Quellen außerhalb dieses Staates stammen.
Artikel 21
ANDERE EINKÜNFTE
1. Einkünfte einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person, die in den vorstehenden Artikeln nicht
behandelt wurden, dürfen ohne Rücksicht auf ihre Herkunft nur in diesem Staat besteuert werden.
2. Absatz 1 ist auf andere Einkünfte als solche aus unbeweglichem Vermögen im Sinne des Artikels
6 Absatz 2 nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Empfänger im anderen
Vertragsstaat eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte oder eine selbstständige
Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Rechte oder Vermögenswerte, für die
die Einkünfte gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte oder festen Einrichtung gehören. In diesem
Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anzuwenden.
Artikel 22
VERMÖGEN
1. Unbewegliches Vermögen im Sinne des Artikels 6, das einer in einem Vertragsstaat ansässigen
Person gehört und im anderen Vertragsstaat liegt, darf im anderen Staat besteuert werden.
2. Bewegliches Vermögen, das Betriebsvermögen einer Betriebstätte ist, die ein Unternehmen eines
Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, oder das zu einer festen Einrichtung gehört, die einer in ei-
nem Vertragsstaat ansässigen Person für die Ausübung einer selbstständigen Arbeit im anderen Vertragsstaat
zur Verfügung steht, darf im anderen Staat besteuert werden.
3. Schiffe und Luftfahrzeuge, die von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person im internationalen
Verkehr betrieben werden, sowie bewegliches Vermögen, das dem Betrieb dieser Schiffe oder
Luftfahrzeuge dient, dürfen nur in diesem Vertragsstaat besteuert werden.
4. Alle anderen Vermögensteile einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person dürfen nur in diesem
Staat besteuert werden.
Artikel 23
VERMEIDUNG DER DOPPELBESTEUERUNG
1. In Österreich wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden
a) Bezieht eine in Österreich ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermögen und dürfen diese
Einkünfte oder dieses Vermögen nach diesem Abkommen in der Russischen Föderation besteuert
werden, so nimmt Österreich vorbehaltlich der lit. b, c und d diese Einkünfte oder dieses Vermögen
von der Besteuerung aus.
b) Bezieht eine in Österreich ansässige Person Einkünfte, die nach Artikel 10 in der Russischen
Föderation besteuert werden dürfen, so rechnet Österreich auf die vom Einkommen dieser Person
zu erhebende Steuer den Betrag an, der der in der Russischen Föderation gezahlten Steuer entspricht.
Der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten Steuer
nicht übersteigen, der auf die aus der Russischen Föderation bezogenen Einkünfte entfällt.
c) Unter Artikel 10 Absatz 2 lit. a fallende Dividenden, die von einer in der Russischen Föderation
ansässigen Gesellschaft an eine in Österreich ansässige Gesellschaft gezahlt werden, sind, vorbehaltlich
der entsprechenden Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts Österreichs, aber ungeachtet
einer allfälligen nach diesem Recht abweichenden Mindestbeteiligung, in Österreich von
der Besteuerung ausgenommen.
d) Einkünfte oder Vermögen einer in Österreich ansässigen Person, die nach diesem Abkommen
von der Besteuerung in Österreich auszunehmen sind, dürfen gleichwohl in Österreich bei der
Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen oder Vermögen der Person einbezogen werden.
e) Einkünfte, die eine in Österreich ansässige Person bezieht und die Österreich als Einkünfte betrachtet,
die auf Grund dieses Abkommens in der Russischen Föderation zu besteuern sind, dürfen
dessen ungeachtet in Österreich besteuert werden, wenn die Russische Föderation nach
Durchführung eines Verständigungsverfahrens diese Einkünfte auf Grund dieses Abkommens
nicht besteuert.
2. In der Russischen Föderation wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden
Bezieht eine in der Russischen Föderation ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermögen und dürfen
diese Einkünfte oder dieses Vermögen nach diesem Abkommen in Österreich besteuert werden, so wird
die auf diese Einkünfte oder dieses Vermögen entfallende österreichische Steuer auf die in der Russischen
Föderation erhobene Steuer angerechnet. Der anzurechnende Betrag darf jedoch den Betrag der Steuer
der Russischen Föderation nicht übersteigen, der in Übereinstimmung mit den Steuergesetzen und Verordnungen
für diese Einkünfte oder dieses Vermögen ermittelt wird.
Artikel 24
GLEICHBEHANDLUNG
1. Staatsangehörige eines Vertragsstaats dürfen im anderen Vertragsstaat keiner Besteuerung oder
damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die
Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen Staatsangehörige des anderen
Staates unter gleichen Verhältnissen, insbesondere hinsichtlich der Ansässigkeit, unterworfen sind oder
unterworfen werden können. Diese Bestimmung gilt ungeachtet des Artikels 1 auch für Personen, die in
keinem Vertragsstaat ansässig sind.
2. Staatenlose, die in einem Vertragsstaat ansässig sind, dürfen in keinem Vertragsstaat einer Besteuerung
oder damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender
ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen Staatsangehörige
des betreffenden Staates unter gleichen Verhältnissen unterworfen sind oder unterworfen werden können.
3. Die Besteuerung einer Betriebstätte, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat
hat, darf im anderen Staat nicht ungünstiger sein als die Besteuerung von Unternehmen des
anderen Staates, die die gleiche Tätigkeit ausüben. Diese Bestimmung ist nicht so auszulegen, als verpflichte
sie einen Vertragsstaat, den im anderen Vertragsstaat ansässigen Personen Steuerfreibeträge,
vergünstigungen und -ermäßigungen auf Grund des Personenstandes oder der Familienlasten zu gewähren,
die er seinen ansässigen Personen gewährt.
4. Sofern nicht Artikel 9, Artikel 11 Absatz 4 oder Artikel 12 Absatz 4 anzuwenden ist, sind Zinsen,
Lizenzgebühren und andere Entgelte, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats an eine im anderen Vertragsstaat
ansässige Person zahlt, bei der Ermittlung der steuerpflichtigen Gewinne dieses Unternehmens
unter den gleichen Bedingungen wie Zahlungen an eine im erstgenannten Staat ansässige Person zum
Abzug zuzulassen. Dementsprechend sind Schulden, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats gegenüber
einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person hat, bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Vermögens
dieses Unternehmens unter den gleichen Bedingungen wie Schulden gegenüber einer im erstgenannten
Staat ansässigen Person zum Abzug zuzulassen.
5. Unternehmen eines Vertragsstaats, deren Kapital ganz oder teilweise unmittelbar oder mittelbar
einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person oder mehreren solchen Personen gehört oder ihrer Kontrolle
unterliegt, dürfen im erstgenannten Staat keiner Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung
unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden
Verpflichtungen, denen andere ähnliche Unternehmen des erstgenannten Staates unterworfen
sind oder unterworfen werden können.
6. Dieser Artikel gilt für Steuern, die Gegenstand dieses Abkommens sind.
Artikel 25
VERSTÄNDIGUNGSVERFAHREN
1. Ist eine Person der Auffassung, dass Maßnahmen eines Vertragsstaats oder beider Vertragsstaaten
für sie zu einer Besteuerung führen oder führen werden, die diesem Abkommen nicht entspricht, so kann
sie unbeschadet der nach dem innerstaatlichen Recht dieser Staaten vorgesehenen Rechtsmittel ihren Fall
der zuständigen Behörde des Vertragsstaats, in dem sie ansässig ist, oder, sofern ihr Fall von Artikel 24
Absatz 1 erfasst wird, der zuständigen Behörde des Vertragsstaats unterbreiten, dessen Staatsangehöriger
sie ist. Der Fall muss innerhalb von drei Jahren nach der ersten Mitteilung der Maßnahme unterbreitet
werden, die zu einer dem Abkommen nicht entsprechenden Besteuerung führt.
2. Hält die zuständige Behörde die Einwendung für begründet und ist sie selbst nicht in der Lage, eine
befriedigende Lösung herbeizuführen, so wird sie sich bemühen, den Fall durch Verständigung mit der
zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaats so zu regeln, dass eine dem Abkommen nicht entsprechende
Besteuerung vermieden wird. Die Verständigungsregelung ist ungeachtet der Fristen des innerstaatlichen
Rechts der Vertragsstaaten durchzuführen.
3. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten werden sich bemühen, Schwierigkeiten oder Zweifel,
die bei der Auslegung oder Anwendung des Abkommens entstehen, in gegenseitigem Einvernehmen
zu beseitigen. Sie können auch gemeinsam darüber beraten, wie eine Doppelbesteuerung in Fällen vermieden
werden kann, die im Abkommen nicht behandelt sind.
4. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können zur Herbeiführung einer Einigung im Sinne
der vorstehenden Absätze unmittelbar miteinander verkehren.
Artikel 26
INFORMATIONSAUSTAUSCH
1. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten tauschen die Informationen aus, die zur Durchführung
dieses Abkommens betreffend die unter das Abkommen fallenden Steuern erforderlich sind, soweit
die diesem Recht entsprechende Besteuerung nicht dem Abkommen widerspricht. Der Informationsaustausch
ist durch Artikel 1 nicht eingeschränkt. Alle Informationen, die ein Vertragsstaat erhalten hat, sind
ebenso vertraulich zu behandeln wie die auf Grund des innerstaatlichen Rechts dieses Staates beschafften
Informationen und dürfen nur den Personen oder Behörden (einschließlich der Gerichte und der Verwaltungsbehörden)
zugänglich gemacht werden, die mit der Veranlagung oder Erhebung, der Vollstreckung
oder Strafverfolgung oder mit der Entscheidung von Rechtsmitteln hinsichtlich der unter das Abkommen
fallenden Steuern befasst sind. Diese Personen oder Behörden dürfen die Informationen nur für diese
Zwecke verwenden. Sie dürfen die Informationen in einem öffentlichen Gerichtsverfahren oder in einer
Gerichtsentscheidung offen legen.
2. Absatz 1 ist nicht so auszulegen, als verpflichte er einen Vertragsstaat,
a) Verwaltungsmaßnahmen durchzuführen, die von den Gesetzen und der Verwaltungspraxis dieses
oder des anderen Vertragsstaats abweichen;
b) Informationen zu erteilen, die nach den Gesetzen oder im üblichen Verwaltungsverfahren dieses
oder des anderen Vertragsstaats nicht beschafft werden können;
c) Informationen zu erteilen, die ein Handels-, Industrie-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis oder ein
Geschäftsverfahren preisgeben würden oder deren Erteilung dem Ordre public widerspräche.
Artikel 27
MITGLIEDER DIPLOMATISCHER MISSIONEN UND KONSULARISCHER
VERTRETUNGEN
Dieses Abkommen berührt nicht die steuerlichen Vorrechte, die den Mitgliedern diplomatischer
Missionen und konsularischer Vertretungen nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder auf
Grund besonderer Übereinkünfte zustehen.
Artikel 28
IN-KRAFT-TRETEN
1. Die Vertragsstaaten benachrichtigen einander vom Abschluss des für die Inkraftsetzung dieses
Abkommens nach ihrem jeweiligen Recht erforderlichen Verfahrens.
2. Das Abkommen tritt dreißig Tage nach dem Zeitpunkt in Kraft, an dem die spätere der in Absatz 1
genannten Mitteilungen erfolgt und seine Bestimmungen finden Anwendung
a) in Bezug auf die an der Quelle einbehaltenen Steuern für alle Beträge, die am oder nach dem
1. Jänner des Kalenderjahres gezahlt oder gutgeschrieben werden, das dem Kalenderjahr folgt, in
dem das Abkommen in Kraft tritt;
b) in Bezug auf die übrigen Steuern für Steuerjahre, die am oder nach dem 1. Jänner des Kalenderjahres
beginnen, das dem Kalenderjahr folgt, in dem das Abkommen in Kraft tritt.
3. Im Verhältnis zwischen Österreich und der Russischen Föderation tritt das am 10. April 1981 in
Wien unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Union der Sozialistischen
Sowjetrepubliken zur Vermeidung der Doppelbesteuerung des Einkommens und des Vermögens im Zeitpunkt
des In-Kraft-Tretens dieses Abkommens außer Kraft. Die Bestimmungen des erstgenannten Abkommens
finden jedoch weiterhin auf Steuerjahre und Steuerzeiträume Anwendung, die vor dem Zeitpunkt
abgelaufen sind, ab dem die Bestimmungen dieses Abkommens anzuwenden sind.
Artikel 29
KÜNDIGUNG
Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange es nicht von einem Vertragsstaat gekündigt wird. Jeder
Vertragsstaat kann es am oder vor dem 30. Juni eines jeden Kalenderjahres auf diplomatischem Weg
schriftlich kündigen. In diesem Fall findet das Abkommen nicht mehr Anwendung auf Steuerjahre, die
am oder nach dem 1. Jänner des Kalenderjahres beginnen, das jenem unmittelbar folgt, in dem die Kündigung
erfolgt ist.
GESCHEHEN ZU Moskau, am 13. April 2000, in zwei Urschriften, jede in deutscher, russischer
und englischer Sprache, wobei alle Texte gleichermaßen authentisch sind. Bei Auslegungsunterschieden
zwischen dem deutschen und dem russischen Text ist der englische Text ausschlaggebend.
Für die Regierung der Republik Österreich
Ferrero-Waldner
Für die Regierung der Russischen Föderation
Iwanow
PROTOKOLL
Im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Regierung der Republik Österreich
und der Regierung der Russischen Föderation zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete
der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sind die Unterfertigten übereingekommen, dass die
folgenden Bestimmungen einen integrierenden Bestandteil dieses Abkommens bilden
Zu Artikel 5
Sofern eine in einem Vertragsstaat ansässige Person im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Abkommens
im anderen Vertragsstaat eine Bauausführung oder Montage unterhält und dieses Vorhaben
über diesen Zeitpunkt hinaus fortgesetzt wird, so wird der Zwölfmonatszeitraum von dem genannten
Zeitpunkt an gerechnet; diese Begünstigung darf jedoch in keinem Fall vierundzwanzig Monate gerechnet
von dem Zeitpunkt, an dem die Bauausführung oder Montage begonnen worden ist, überschreiten.
Zu Artikel 7
Es besteht Einvernehmen darüber, dass der in Artikel 7 verwendete Ausdruck „Unternehmensgewinne“
auch Gewinne eines Gesellschafters aus seiner Beteiligung an einer Personengesellschaft jeglicher
Art umfasst.
Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten regeln die Durchführung dieser Bestimmung im gegenseitigen
Einvernehmen.
Zu den Artikeln 7 und 9
Es besteht Einvernehmen darüber, dass die Russische Föderation bei Anwendung des Artikels 7 und
des Absatzes 1 des Artikels 9 Österreich nicht gegenüber anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union
diskriminiert und umgekehrt.
GESCHEHEN ZU Moskau, am 13. April 2000, in zwei Urschriften, jede in deutscher, russischer
und englischer Sprache, wobei alle Texte gleichermaßen authentisch sind. Bei Auslegungsunterschieden
zwischen dem deutschen und dem russischen Text ist der englische Text ausschlaggebend.
Für die Regierung der Republik Österreich
Ferrero-Waldner
Für die Regierung der Russischen Föderation
Iwanow
Die Mitteilungen gemäß Art. 28 Abs. 1 des Abkommens erfolgten am 4. Jänner 2001 bzw.
29. November 2002; das Abkommen ist gemäß seinem Art. 28 Abs. 2 mit 30. Dezember 2002 in Kraft
getreten.