10. Verordnung: Änderung der Saatgutbeihilfenverordnung 1999
Gesetzestext (2 Artikel)
Auf Grund des § 99 des Marktordnungsgesetzes 1985 (MOG), BGBl. Nr. 210, zuletzt geändert durch
das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 125/1998, wird verordnet
Die Saatgutbeihilfenverordnung 1999, BGBl. II Nr. 109/1999, wird wie folgt geändert
1. In § 3 Abs. 1 wird die Wortfolge „Kulturpflanzen-Ausgleichszahlungsverordnung 1997, BGBl. II
Nr. 402/1997“ durch die Wortfolge „Kulturpflanzenflächenzahlungsverordnung 2000, BGBl. II Nr. 496/
2000“ ersetzt.
2. In § 4 Abs. 2 wird der Begriff „saatgutrechtlichen“ durch den Begriff „saatgutverkehrsrechtlichen“
ersetzt.
3. § 4 Abs. 3 entfällt.
4. § 8 Abs. 1 lautet
„(1) Den Organen und Beauftragten des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt
und Wasserwirtschaft, der AMA und der Europäischen Union (im Folgenden Prüforgane genannt) ist das
Betreten der Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume während der Geschäfts- und Betriebszeiten oder nach
Vereinbarung zu gestatten.“
5. In § 9 wird die Wortfolge „Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft“ durch die Wortfolge
„Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ ersetzt.
Die Multilaterale Sondervereinbarung RID 4/2000 gemäß Artikel 5 § 2 CIM und Artikel 6 Abs. 12
der Richtlinie 96/49/EG über die Beförderung von Wasserstoffperoxid der Klasse 5.1, Ziffer 1 a) in
Kombinationsverpackungen des Typs 6 HA1 (BGBl. III Nr. 173/2000) wurde von Slowenien am
26. September 2000 unterzeichnet.