10. Kundmachung: Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, dass § 13a Abs. 3 des Pensionsgesetzes 1965 und § 5a des Nebengebührenzulagengesetzes verfassungswidrig waren
Gesetzestext (3 Artikel)
Gemäß Art. 140 Abs. 4 und 5 B-VG und gemäß den §§ 64 Abs. 2 und 65 des Verfassungsgerichtshofgesetzes
1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 13. Dezember 1999, G 139, 140/99-5,
V 78/99-5, dem Bundeskanzler zugestellt am 18. Jänner 2000, ausgesprochen, dass § 13a Abs. 3 des
Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340, in der Fassung des Pensionsreform-Gesetzes 1993, BGBl.
Nr. 334, sowie § 5a des Nebengebührenzulagengesetzes, BGBl. Nr. 485/1971, in der Fassung des
Pensionsreform-Gesetzes 1993 verfassungswidrig waren.
Auf Grund des § 14 Abs. 4 des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 166/1999, und des § 17 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Verkehrs-
Arbeitsinspektion, BGBl. Nr. 650/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 15/1998,
wird verordnet
Geltungsbereich
§ 1. Diese Verordnung gilt für Haupt- und Nebenbahnen gemäß § 1 I Z 1 und für Straßenbahnen
gemäß § 1 I Z 2 des Eisenbahngesetzes 1957.
Allgemeines
§ 2. Im § 3 angeführte Erweiterungs-, Erneuerungs- und Umbauten geringen Umfanges sowie
Abtragungen bedürfen keiner eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung und Betriebsbewilligung sowie
keiner gesonderten Zustimmung des Verkehrs-Arbeitsinspektorates, sofern
1. das Eisenbahnunternehmen diese Maßnahmen unter der Leitung einer im Verzeichnis gemäß § 15
des Eisenbahngesetzes 1957 für das Fachgebiet „Eisenbahnbautechnik“ oder das Teilfachgebiet
„Konstruktiver Ingenieurbau“ geführten Person ausführt,
2. Sicherheitsfachkräfte und Arbeitsmediziner gemäß dem 7. Abschnitt des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes,
BGBl. Nr. 450/1994, bestellt wurden,
3. Rechte und Interessen Dritter entweder durch diese Maßnahmen nicht berührt werden oder deren
Zustimmung zu diesen Maßnahmen bereits vorliegt,
4. diese Maßnahmen den einschlägigen technischen Vorschriften, insbesondere den ÖNORMEN
und eisenbahnbehördlichen bzw. eisenbahnbehördlich genehmigten Vorschriften, nicht widersprechen,
5. keine Ausnahme von Bestimmungen des Arbeitnehmerschutzes, insbesondere von Verordnungen
in Durchführung des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, erforderlich sind und
6. es sich um keine Maßnahmen handelt, die wesentliche Auswirkungen auf andere Eisenbahnanlagen
zur Folge haben oder als integrativer Bestandteil eines (Gesamt-)Bauvorhabens anzusehen
sind.
Maßnahmen geringen Umfanges
§ 3. Erweiterungs-, Erneuerungs- und Umbauten geringen Umfanges an Eisenbahnbrücken sind
1. Maßnahmen an Bauteilen von Brückenkonstruktionen (Tragwerken, Unterstützungen, Flügelmauern,
Randbalken) im Rahmen von Sanierungsarbeiten, Anpassungsarbeiten und Arbeiten an
der Brückenausrüstung;
2. der Umbau von Brückentragwerken einschließlich der zugehörigen Maßnahmen an den Unterstützungen
zur Änderung der Brückenquerschnitte, zur Erhöhung der Tragfähigkeit und zur
Erzielung eines verbesserten Schallschutzes;
3. die Erweiterung bzw. die Erneuerung von Tragwerken und Unterstützungen bestehender Objekte
bis zu einer Gesamttragwerkslänge von 15 m, sofern die örtliche Lage des Objektes nicht
wesentlich verändert wird, und
4. die Errichtung von Fußgängerstegen, Fußgängerunterführungen und Signalbrücken bis zu einer
Gesamtlänge von 30 m.
Melde- und Aufzeichnungspflichten
§ 4. (1) Das Eisenbahnunternehmen hat der Behörde und dem Verkehrs-Arbeitsinspektorat Maßnahmen
gemäß § 3 Z 2 bis Z 4 sowie Abtragungen nach deren Durchführung durch die fachlich
zuständige, gemäß § 15 des Eisenbahngesetzes 1957 verzeichnete Person schriftlich anzuzeigen.
(2) Das Eisenbahnunternehmen hat über die gemäß § 3 durchgeführten Maßnahmen und über die
Beiziehung der Sicherheitsfachkräfte und Arbeitsmediziner bei diesen Maßnahmen gemäß ArbeitnehmerInnenschutzgesetz
Aufzeichnungen zu führen und diese aufzubewahren. Zur Erstellung der
Aufzeichnungen hat sich das Eisenbahnunternehmen jener gemäß § 15 des Eisenbahngesetzes 1957
verzeichneten Person zu bedienen, unter deren Leitung die Maßnahmen durchgeführt wurden.
Nach Mitteilung der Regierung der Bundesrepublik Jugoslawien hat Deutschland am 26. Oktober
1999 die Mitteilung gemäß Art. 7 Abs. 1 des Zusatzprotokolls vom 26. März 1998 zum Übereinkommen
über die Regelung der Schiffahrt auf der Donau vom 18. August 1948 (BGBl. III Nr. 188/1999)
abgegeben. Das Zusatzprotokoll ist daher für Deutschland mit 26. Oktober 1999 in Kraft getreten.