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10_2000 AT

10. Kundmachung: Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, dass § 13a Abs. 3 des Pensionsgesetzes 1965 und § 5a des Nebengebührenzulagengesetzes verfassungswidrig waren

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 10. Kundmachung: Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, dass § 13a Abs. 3 des Pensionsgesetzes 1965 und § 5a des Nebengebührenzulagengesetzes verfassungswidrig waren

Gemäß Art. 140 Abs. 4 und 5 B-VG und gemäß den §§ 64 Abs. 2 und 65 des Verfassungsgerichtshofgesetzes

1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 13. Dezember 1999, G 139, 140/99-5,

V 78/99-5, dem Bundeskanzler zugestellt am 18. Jänner 2000, ausgesprochen, dass § 13a Abs. 3 des

Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340, in der Fassung des Pensionsreform-Gesetzes 1993, BGBl.

Nr. 334, sowie § 5a des Nebengebührenzulagengesetzes, BGBl. Nr. 485/1971, in der Fassung des

Pensionsreform-Gesetzes 1993 verfassungswidrig waren.

BGBlPdf 10. Verordnung: Verordnung über geringfügige Baumaßnahmen an Eisenbahnbrücken

Auf Grund des § 14 Abs. 4 des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. I Nr. 166/1999, und des § 17 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Verkehrs-

Arbeitsinspektion, BGBl. Nr. 650/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 15/1998,

wird verordnet

Geltungsbereich

§ 1. Diese Verordnung gilt für Haupt- und Nebenbahnen gemäß § 1 I Z 1 und für Straßenbahnen

gemäß § 1 I Z 2 des Eisenbahngesetzes 1957.

Allgemeines

§ 2. Im § 3 angeführte Erweiterungs-, Erneuerungs- und Umbauten geringen Umfanges sowie

Abtragungen bedürfen keiner eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung und Betriebsbewilligung sowie

keiner gesonderten Zustimmung des Verkehrs-Arbeitsinspektorates, sofern

1. das Eisenbahnunternehmen diese Maßnahmen unter der Leitung einer im Verzeichnis gemäß § 15

des Eisenbahngesetzes 1957 für das Fachgebiet „Eisenbahnbautechnik“ oder das Teilfachgebiet

„Konstruktiver Ingenieurbau“ geführten Person ausführt,

2. Sicherheitsfachkräfte und Arbeitsmediziner gemäß dem 7. Abschnitt des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes,

BGBl. Nr. 450/1994, bestellt wurden,

3. Rechte und Interessen Dritter entweder durch diese Maßnahmen nicht berührt werden oder deren

Zustimmung zu diesen Maßnahmen bereits vorliegt,

4. diese Maßnahmen den einschlägigen technischen Vorschriften, insbesondere den ÖNORMEN

und eisenbahnbehördlichen bzw. eisenbahnbehördlich genehmigten Vorschriften, nicht widersprechen,

5. keine Ausnahme von Bestimmungen des Arbeitnehmerschutzes, insbesondere von Verordnungen

in Durchführung des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, erforderlich sind und

6. es sich um keine Maßnahmen handelt, die wesentliche Auswirkungen auf andere Eisenbahnanlagen

zur Folge haben oder als integrativer Bestandteil eines (Gesamt-)Bauvorhabens anzusehen

sind.

Maßnahmen geringen Umfanges

§ 3. Erweiterungs-, Erneuerungs- und Umbauten geringen Umfanges an Eisenbahnbrücken sind

1. Maßnahmen an Bauteilen von Brückenkonstruktionen (Tragwerken, Unterstützungen, Flügelmauern,

Randbalken) im Rahmen von Sanierungsarbeiten, Anpassungsarbeiten und Arbeiten an

der Brückenausrüstung;

2. der Umbau von Brückentragwerken einschließlich der zugehörigen Maßnahmen an den Unterstützungen

zur Änderung der Brückenquerschnitte, zur Erhöhung der Tragfähigkeit und zur

Erzielung eines verbesserten Schallschutzes;

3. die Erweiterung bzw. die Erneuerung von Tragwerken und Unterstützungen bestehender Objekte

bis zu einer Gesamttragwerkslänge von 15 m, sofern die örtliche Lage des Objektes nicht

wesentlich verändert wird, und

4. die Errichtung von Fußgängerstegen, Fußgängerunterführungen und Signalbrücken bis zu einer

Gesamtlänge von 30 m.

Melde- und Aufzeichnungspflichten

§ 4. (1) Das Eisenbahnunternehmen hat der Behörde und dem Verkehrs-Arbeitsinspektorat Maßnahmen

gemäß § 3 Z 2 bis Z 4 sowie Abtragungen nach deren Durchführung durch die fachlich

zuständige, gemäß § 15 des Eisenbahngesetzes 1957 verzeichnete Person schriftlich anzuzeigen.

(2) Das Eisenbahnunternehmen hat über die gemäß § 3 durchgeführten Maßnahmen und über die

Beiziehung der Sicherheitsfachkräfte und Arbeitsmediziner bei diesen Maßnahmen gemäß ArbeitnehmerInnenschutzgesetz

Aufzeichnungen zu führen und diese aufzubewahren. Zur Erstellung der

Aufzeichnungen hat sich das Eisenbahnunternehmen jener gemäß § 15 des Eisenbahngesetzes 1957

verzeichneten Person zu bedienen, unter deren Leitung die Maßnahmen durchgeführt wurden.

BGBlPdf 10. Kundmachung: Geltungsbereich des Zusatzprotokolls vom 26. März 1998 zum Übereinkommen über die Regelung der Schiffahrt auf der Donau vom 18. August 1948

Nach Mitteilung der Regierung der Bundesrepublik Jugoslawien hat Deutschland am 26. Oktober

1999 die Mitteilung gemäß Art. 7 Abs. 1 des Zusatzprotokolls vom 26. März 1998 zum Übereinkommen

über die Regelung der Schiffahrt auf der Donau vom 18. August 1948 (BGBl. III Nr. 188/1999)

abgegeben. Das Zusatzprotokoll ist daher für Deutschland mit 26. Oktober 1999 in Kraft getreten.

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