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10_1999 AT

10. Bundesgesetz: Vertragsbedienstetenreformgesetz

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

BGBlPdf 10. Bundesgesetz: Vertragsbedienstetenreformgesetz – VBRG

Der Nationalrat hat beschlossen

Inhaltsverzeichnis

Artikel Gegenstand

I Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948

II Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979

III Änderung des Bundesministeriengesetzes 1986

IV Änderung des Ausschreibungsgesetzes 1989

V Änderung des Bundes-Personalvertretungsgesetzes

VI Änderung der Reisegebührenvorschrift 1955

VII Änderung des Pensionsgesetzes 1965

VIII Änderung des Bundesfinanzgesetzes 1999 (5. BFG-Novelle 1999)

IX Änderung des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes

X Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

Artikel I

Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948

Das Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. I Nr. 9/1999, wird wie folgt geändert

1. Vor § 1 wird folgendes Inhaltsverzeichnis eingefügt

„INHALTSVERZEICHNIS

Abschnitt I

Allgemeine Bestimmungen

§ 1. Anwendungsbereich

§ 2. Kollektivverträge

§ 2a. Stellenplan und Planstellen

§ 2b. Eignungsausbildung

§ 2c.

§ 2d.

§ 2e. Wahrnehmung der Dienstgeberzuständigkeit

§ 3. Aufnahme

§ 3a. Übernahme aus einem anderen Bundesdienstverhältnis

§ 3b. Übernahme durch ein anderes Ressort

§ 4. Dienstvertrag

§ 4a. Befristung von Dienstverhältnissen in besonderen Fällen

§ 5. Allgemeine Dienstpflichten und Pflichtenangelobung

§ 5a. Dienstpflichten gegenüber Vorgesetzten

§ 5b. Dienstpflichten des Vorgesetzten und des Dienststellenleiters

§ 6. Versetzung an einen anderen Dienstort

§ 6a. Dienstzuteilung

§ 6b.

§ 6c. Verwendungsbeschränkungen

§ 7. Dienstverhinderung

§ 8. Nebenbeschäftigung

§ 8a. Bezüge

§ 9. Entlohnungsgruppen und Dienstzweige

§ 10. Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas I

§ 11. Monatsentgelt des Entlohnungsschemas I

§ 12.

§ 13. Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas II

§ 14. Monatsentgelt des Entlohnungsschemas II

§ 15. Überstellung

§ 15a Ergänzungszulage aus Anlaß einer Überstellung

§ 16. Kinderzulage

§ 17. Anfall und Einstellung des Entgeltes

§ 18. Auszahlung

§ 18a. Verjährung

§ 19. Vorrückung in höhere Entlohnungsstufen

§ 20. Dienstzeit

§ 21. Entlohnung der nicht vollbeschäftigten Vertragsbediensteten

§ 22. Nebengebühren und Zulagen

§ 22a. Im Ausland verwendete Vertragsbedienstete

§ 23. Sachleistungen

§ 24. Ansprüche bei Dienstverhinderung

§ 24a.

§ 25. Vorschuß und Geldaushilfe

§ 26. Vorrückungsstichtag

§ 27. Anspruch auf Erholungsurlaub

§ 27a. Ausmaß des Erholungsurlaubes

§ 27b. Erhöhung des Urlaubsausmaßes für Invalide

§ 27c. Erholungsurlaub bei Fünftagewoche

§ 27d. Umrechnung des Urlaubsausmaßes in Stunden

§ 27e. Verbrauch des Erholungsurlaubes

§ 27f. Vorgriff auf künftige Urlaubsansprüche

§ 27g. Erkrankung während des Erholungsurlaubes

§ 27h. Verfall des Erholungsurlaubes

§ 28. Unterbrechung des Erholungsurlaubes und Verhinderung des Urlaubsantrittes

§ 28a. Entschädigung für den Erholungsurlaub

§ 28b. Abfindung für den Erholungsurlaub

§ 28c. Verlust des Anspruches auf Erholungsurlaub und auf Urlaubsabfindung

§ 29. Heimaturlaub

§ 29a. Sonderurlaub

§ 29b. Karenzurlaub

§ 29c. Berücksichtigung des Karenzurlaubes für zeitabhängige Rechte

§ 29d. Auswirkungen des Karenzurlaubes auf den Arbeitsplatz

§ 29e. Karenzurlaub zur Pflege eines behinderten Kindes

§ 29f. Pflegefreistellung

§ 29g. Dienstfreistellung für Gemeindemandatare

§ 29h. Außerdienststellung für bestimmte Gemeindemandatare

§ 29i. Dienstfreistellung wegen Ausübung eines Mandates im Nationalrat, im Bundesrat oder in einem

Landtag und Außerdienststellung

§ 30. Enden des Dienstverhältnisses

§ 31. Zeugnis

§ 32. Kündigung

§ 33. Kündigungsfristen

§ 33a. Sonderurlaub während der Kündigungsfrist

§ 34. Vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses

§ 35. Abfertigung

§ 36. Sonderverträge

Abschnitt II

Sonderbestimmungen für Vertragsbedienstete im Lehramt

§ 37. Anwendungsbereich

§ 37a. Ausschreibung und Besetzung freier Planstellen für Vertragslehrer

§ 38. Dienstvertrag

§ 39. Einreihung in das Entlohnungsschema I L

§ 40. Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas I L

§ 41. Monatsentgelt, Dienstzulagen, Erzieherzulage und Vergütungen für Schul- und Unterrichtspraktika

im Entlohnungsschema I L

§ 42. Überstellung

§ 42a. Einreihung in die Entlohnungsgruppe l 2a 2 in bestimmten Fällen

§ 42b. Einreihung in das Entlohnungsschema II L

§ 42c. Vertretung

§ 42d. Dauer des Dienstverhältnisses im Entlohnungsschema II L

§ 42e. Gesamtverwendungsdauer im Entlohnungsschema II L für Lehrer in nicht gesicherter Verwendung

§ 42f. Einrechnung in die Gesamtverwendungsdauer

§ 42g. Einreihung von Vertragslehrern des Entlohnungsschemas II L in das Entlohnungsschema I L

§ 43. Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas II L

§ 44. Jahresentlohnung des Entlohnungsschemas II L

§ 44a. Dienstzulagen und Erzieherzulage der Vertragslehrer des Entlohnungsschemas II L

§ 44b.

§ 44c.

§ 44d. Auszahlung der Jahresentlohnung und der Zulagen

§ 45. Vergütung für Mehrdienstleistung

§ 46. Ansprüche bei Dienstverhinderung

§ 47. Ferien und Urlaub

§ 47a. Herabsetzung der Lehrverpflichtung mit geblockter Dienstleistung

§ 47b.

§ 47c.

§ 47d. Dienstfreistellung für Gemeindemandatare

§ 47e. Kündigung der Vertragslehrer des Entlohnungsschemas I L

§ 48. Kündigung der Vertragslehrer des Entlohnungsschemas II L

§ 49. Abfertigung der Vertragslehrer

Abschnitt III

Sonderbestimmungen für Vertragslehrer und Vertragsassistenten an Universitäten (Hochschulen)

§ 50. Vertragslehrer

§ 51. Vertragsassistenten

§ 52. Verwendungsdauer

§ 52a.

§ 52b. Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit

§ 53. Anwendung von Bestimmungen des BDG 1979

§ 54. Monatsentgelt

§ 54a. Dienstzulage (Forschungszulage)

§ 54b. Aufwandsentschädigung

§ 54c. Abgeltung der Lehr- und Prüfungstätigkeit

§ 54d.

§ 54e. Abfertigung des Vertragsassistenten

Abschnitt IV

Sonderbestimmungen für Vertragsprofessoren an Universitäten und Vertragsdozenten an

Universitäten und Hochschulen

§ 55. Vertragsdozenten

§ 55a. Dienstvertrag und Funktionsbezeichnung

§ 56. Monatsentgelt

§ 56a. Dienstzulage (Forschungszulage)

§ 56b. Aufwandsentschädigung

§ 56c. Abgeltung der Lehr- und Prüfungstätigkeit

§ 56d. Vertragsprofessoren

§ 57. Aufnahme

§ 57a. Dienstvertrag und Funktionsbezeichnung

§ 58. Entgelt

§ 58a. Abgeltung der Lehr- und Prüfungstätigkeit

§ 58b.

§ 58c. Abfertigung

Abschnitt V

Sonderbestimmungen für Vertragsbedienstete des Krankenpflegedienstes

§ 59. Anwendungsbereich

§ 60. Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas K

§ 61. Monatsentgelt des Entlohnungsschemas K

§ 62. Pflegedienst-Chargenzulage

§ 63. Vergütung für Vertragsbedienstete des Krankenpflegedienstes

Abschnitt VI

Vertragsbedienstete des Verwaltungsdienstes und Vertragsbedienstete des

handwerklichen Dienstes

§ 64. Anwendungsbereich

§ 65. Einteilung

§ 66. Ausbildungsphase

§ 67. Dienstliche Ausbildung

§ 68. Zeitlich begrenzte Funktionen

§ 69. Einstufungsänderung als Folge einer Verwendungsänderung

§ 70. Kündigung

§ 71. Monatsentgelt der Entlohnungsschemata v und h

§ 72. Höhe des Monatsentgelts während der Ausbildungsphase

§ 73. Funktionszulage

§ 74. Fixes Monatsentgelt

§ 75. Ergänzungszulage aus Anlaß einer Einstufungsänderung

§ 76. Leistungsprämie

§ 77. Überstellung

§ 78. Exekutivdienstliche Tätigkeiten und Vergütung im militärluftfahrttechnischen Dienst

Abschnitt VII

Verschwiegenheitspflicht sonstiger Organe

§ 79.

Abschnitt VIII

Übergangsbestimmungen

1. Unterabschnitt

Allgemeine Übergangsbestimmungen

§ 80. Befristung von Dienstverhältnissen in besonderen Fällen

§ 81. Verjährung

§ 82. Übergangsbestimmungen zu § 26

§ 83. Karenzurlaub

§ 84. Übergangsbestimmungen zu § 35

2. Unterabschnitt

Vertragsbedienstete der Entlohnungsschemata I und II

§ 85. Vertragsbedienstete in Unteroffiziersfunktion

§ 86. Vergütung im militärluftfahrttechnischen Dienst

§ 87. Vertragsbedienstete in Unteroffiziersfunktion in einer Verwendung des Krankenpflegedienstes

§ 88. Einstufung in die Entlohnungsschemata I und II

§ 89. Überleitung

3. Unterabschnitt

Vertragslehrer

§§ 90, 91, 92.

4. Unterabschnitt

Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas K

§ 93. Überleitung

§ 94. Sonderausbildung

Abschnitt IX

Schlußbestimmungen

§ 95. Teuerungszulage

§ 96. Automationsunterstützte Datenverarbeitung

§ 97. Verweisungen auf andere Bundesgesetze

§ 98. Vollziehung

§ 99. Inkrafttreten

§ 100. Inkrafttreten von Änderungen dieses Bundesgesetzes“

2. Im § 1 Abs. 1 wird das Zitat „Abschnitt VI“ durch das Zitat „Abschnitt VII“ ersetzt.

3. Im § 2b Abs. 2 Z 1 lit. a, im § 3 Abs. 1 Z 1 lit. a und im § 34 Abs. 4 Z 1 wird das Zitat „§ 6b“ jeweils

durch das Zitat „§ 6c“ ersetzt.

4. Nach § 2d wird folgende Bestimmung eingefügt

„Wahrnehmung der Dienstgeberzuständigkeit

§ 2e. (1) Die obersten Verwaltungsorgane des Bundes sind als Personalstellen für die Dienstrechtsangelegenheiten

der Vertragsbediensteten ihres Wirkungsbereiches zuständig. Diese Zuständigkeiten

können mit Verordnung der Bundesregierung ganz oder zum Teil einer unmittelbar nachgeordneten

Dienststelle als Personalstelle übertragen werden, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit,

Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist und die Dienststelle nach ihrer Organisation und

personellen Besetzung zur Durchführung der zu übertragenden Aufgaben geeignet ist.

(2) Eine Übertragung im Sinne des Abs. 1 ist im Wirkungsbereich des Bundesministers für Landesverteidigung

auch an eine nicht unmittelbar nachgeordnete Dienststelle zulässig.

(3) Dienstrechtsangelegenheiten, die ihrer Natur nach einer sofortigen Erledigung bedürfen oder von

untergeordneter Bedeutung sind, obliegen dem Leiter der Dienststelle; welche Angelegenheiten dies sind,

wird durch Verordnung der Bundesregierung festgestellt. Die Zuständigkeit des Leiters der Dienststelle

erstreckt sich in diesem Falle auf alle bei der Dienststelle in Verwendung stehenden Vertragsbediensteten,

unabhängig davon, ob diese der Dienststelle angehören oder nur zur Dienstleistung zugewiesen sind;

diese Bestimmung ist insoweit nicht anzuwenden, als verfassungsrechtliche Vorschriften über die

Ausübung der Diensthoheit entgegenstehen.

(4) Welche Dienststelle als Personalstelle im einzelnen Fall zuständig ist, richtet sich bei Vertragsbediensteten

nach der Dienststelle, der der Bedienstete angehört, und bei der Begründung eines Dienstverhältnisses

nach der Dienststelle, bei der die Anstellung angestrebt wird. Ist die Dienststelle, der der

Vertragsbedienstete angehört, nicht gleichzeitig Personalstelle, ist für sie jene Personalstelle zuständig, zu

der sie auf Grund der Organisationsvorschriften gehört.

(5) Die Zuständigkeit der Universitäten und der Universitäten für Künste zur weisungsfreien

(autonomen) Besorgung der Dienstrechtsangelegenheiten ihrer Vertragsbediensteten bleibt durch die

Abs. 1 bis 4 unberührt.“

5. § 3 Abs. 4 lautet

„(4) Abweichend vom Abs. 2 Z 1 bedarf das Absehen von den Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 bei

Personen, die in die Entlohnungsgruppen v5, h4, h5, e, p 4 oder p 5 eingestuft werden oder einer dieser

Entlohnungsgruppen weiterhin angehören, nicht des Einvernehmens mit dem Bundesminister für

Finanzen. Ein Absehen ist nicht erforderlich, wenn der Vertragsbedienstete lediglich von einer der in

diesem Absatz angeführten Entlohnungsgruppen in eine andere der in diesem Absatz angeführten

Entlohnungsgruppen überstellt oder übergeleitet wird.“

6. § 3 Abs. 6 lautet

„(6) Abweichend vom Abs. 1 Z 4 gilt für Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppen v5, v4, h5,

h4, e, d, p 5 und p 4 ein Lebensalter von mindestens 15 Jahren oder die Erfüllung der Schulpflicht. Eine

Nachsicht von diesem Erfordernis ist nicht zulässig.“

7. § 4 Abs. 1 und 2 lautet

„(1) Dem Vertragsbediensteten ist unverzüglich nach dem Beginn des Dienstverhältnisses und

spätestens einen Monat nach dem Wirksamkeitsbeginn jeder Änderung des Dienstvertrages eine

schriftliche Ausfertigung des Dienstvertrages und allfälliger Nachträge zum Dienstvertrag auszufolgen.

Die Ausfertigung ist von beiden Vertragsteilen zu unterschreiben.

(2) Der Dienstvertrag hat jedenfalls Bestimmungen darüber zu enthalten,

1. mit welchem Tag das Dienstverhältnis beginnt,

2. ob der Vertragsbedienstete für einen bestimmten Dienstort oder für einen örtlichen Verwaltungsbereich

aufgenommen wird,

3. ob und für welche Person der Vertragsbedienstetete zur Vertretung aufgenommen wird,

4. ob das Dienstverhältnis auf Probe, auf bestimmte Zeit oder auf unbestimmte Zeit eingegangen

wird, und bei Dienstverhältnissen auf bestimmte Zeit, wann das Dienstverhältnis endet,

5. für welche Beschäftigungsart der Vertragsbedienstete aufgenommen wird und welchem Entlohnungsschema,

welcher Entlohnungsgruppe und, wenn die Entlohnungsgruppe in Bewertungsgruppen

gegliedert ist, welcher Bewertungsgruppe – in den Fällen des § 68 befristet – er

demgemäß zugewiesen wird,

6. in welchem Ausmaß der Vertragsbedienstete beschäftigt wird (Vollbeschäftigung oder Teilbeschäftigung),

7. ob und welche Grundausbildung nach § 67 bis zum Abschluß der Ausbildungsphase erfolgreich

zu absolvieren ist,

8. daß dieses Bundesgesetz und die zu seiner Durchführung erlassenen Verordnungen in der jeweils

geltenden Fassung auf das Dienstverhältnis anzuwenden sind.“

8. § 4a Abs. 1 letzter Satz entfällt.

9. An die Stelle des § 4a Abs. 2 treten folgende Bestimmungen

„(2) § 4 Abs. 4 gilt ferner nicht, wenn

1. der Vertragsbedienstete nur zur Vertretung aufgenommen wurde oder

2. das Dienstverhältnis des Vertragsbediensteten im Anschluß an ein Dienstverhältnis, das zum

Zweck der im Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969, vorgesehenen Weiterverwendung

von ausgelernten Lehrlingen abgeschlossen wurde, zur Vertretung verlängert wird oder

3. das Dienstverhältnis nach § 62 Abs. 2, § 70 Abs. 2 oder § 76 Abs. 2 des Ausschreibungsgesetzes

1989, BGBl. Nr. 85, befristet verlängert wird, oder

4. eine in einem befristeten Bundesdienstverhältnis befindliche Person nach § 86 des Ausschreibungsgesetzes

1989 neuerlich in ein befristetes Dienstverhältnis übernommen wird.

(3) In den Fällen des Abs. 1 und 2 sind, soweit § 24 Abs. 10 nicht anderes bestimmt, Zeiten früherer

befristeter und allfälliger unbefristeter Dienstverhältnisse zu einer inländischen Gebietskörperschaft sowie

einer Eignungsausbildung für Ansprüche zu berücksichtigen, die sich nach der Dauer des Dienstverhältnisses

richten, wenn

1. zwischen der Beendigung eines solchen Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses und der Aufnahme

jeweils nicht mehr als zehn Wochen verstrichen sind und

2. das jeweilige Dienst- oder Ausbildungsverhältnis durch Zeitablauf oder durch Kündigung seitens

des Dienstgebers geendet hat.

(4) Übersteigt die gesamte Dienstzeit der mit einem Vertragsbediensteten zu Vertretungszwecken

aufeinanderfolgend eingegangenen befristeten Dienstverhältnisse fünf Jahre, gilt das zuletzt eingegangene

Dienstverhältnis ab diesem Zeitpunkt als unbefristetes Dienstverhältnis.

(5) Die Abs. 1 bis 4 sind abweichend vom § 1 auf alle vertraglich Bediensteten des Bundes

anzuwenden.“

10. An die Stelle des § 5 Abs. 1 letzter Satz treten folgende Bestimmungen

„§ 45a, § 45b, § 46 Abs. 1 bis 4, § 47, § 53, § 54 Abs. 1 und 2 und die §§ 55 bis 59 BDG 1979, BGBl.

Nr. 333, sind anzuwenden. Bei der Anwendung des § 56 Abs. 4 Z 3 BDG 1979 tritt an die Stelle eines

Karenzurlaubes nach § 75c BDG ein Karenzurlaub nach § 29e.“

11. § 5 Abs. 2 und 3 entfällt. Im § 5 erhalten die Abs. 4 und 5 die Bezeichnung „(2)“ und „(3)“.

12. An die Stelle der §§ 6 und 6a treten folgende Bestimmungen

„Dienstpflichten gegenüber Vorgesetzten

§ 5a. (1) Der Vertragsbedienstete hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit

verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit

der Dienst- oder Fachaufsicht über den Vertragsbediensteten betraut ist.

(2) Der Vertragsbedienstete kann die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn die Weisung

entweder von einem unzuständigen Organ erteilt worden ist oder die Befolgung gegen strafgesetzliche

Vorschriften verstoßen würde.

(3) Hält der Vertragsbedienstete eine Weisung eines Vorgesetzten aus einem anderen Grund für

rechtswidrig, hat er, wenn es sich nicht wegen Gefahr im Verzug um eine unaufschiebbare Maßnahme

handelt, vor Befolgung der Weisung seine Bedenken dem Vorgesetzten mitzuteilen. Der Vorgesetzte hat

eine solche Weisung schriftlich zu erteilen, widrigenfalls sie als zurückgezogen gilt.

Dienstpflichten des Vorgesetzten und des Dienststellenleiters

§ 5b. (1) Der Vorgesetzte hat darauf zu achten, daß seine Mitarbeiter ihre dienstlichen Aufgaben

gesetzmäßig und in zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer Weise erfüllen. Er hat seine Mitarbeiter

dabei anzuleiten, ihnen erforderlichenfalls Weisungen zu erteilen, aufgetretene Fehler und

Mißstände abzustellen und für die Einhaltung der Dienstzeit zu sorgen. Er hat das dienstliche

Fortkommen seiner Mitarbeiter nach Maßgabe ihrer Leistungen zu fördern und ihre Verwendung so zu

lenken, daß sie ihren Fähigkeiten weitgehend entspricht.

(2) Der Leiter einer Dienststelle oder eines Dienststellenteiles hat außerdem für ein geordnetes

Zusammenwirken der einzelnen ihm unterstehenden Organisationseinheiten zum Zwecke der Sicherstellung

einer gesetzmäßigen Vollziehung sowie einer zweckmäßigen, wirtschaftlichen und sparsamen

Geschäftsgebarung zu sorgen.

(3) Wird dem Leiter einer Dienststelle in Ausübung seines Dienstes der begründete Verdacht einer

von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung bekannt, die den Wirkungsbereich der

von ihm geleiteten Dienststelle betrifft, hat er dies unverzüglich der zur Anzeige berufenen Stelle zu

melden oder, wenn er selbst hiezu berufen ist, die Anzeige zu erstatten. Die Anzeigepflicht richtet sich

nach § 84 der Strafprozeßordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631.

(4) Keine Pflicht zur Meldung nach Abs. 3 besteht,

1. wenn die Meldung eine amtliche Tätigkeit beeinträchtigen würde, deren Wirksamkeit eines

persönlichen Vertrauensverhältnisses bedarf, oder

2. wenn und solange hinreichende Gründe für die Annahme vorliegen, die Strafbarkeit der Tat

werde binnen kurzem durch schadenbereinigende Maßnahmen entfallen.

Versetzung an einen anderen Dienstort

§ 6. (1) Eine Versetzung an einen anderen Dienstort ist ohne Zustimmung des Vertragsbediensteten

zulässig, wenn

1. an dieser Versetzung ein dienstliches Interesse besteht und

2. diese Versetzung innerhalb des Versetzungsbereiches der für ihn zuständigen Personalstelle

erfolgt.

Bei der Versetzung an einen anderen Dienstort sind die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse

des Vertragsbediensteten zu berücksichtigen und eine angemessene Übersiedlungsfrist zu gewähren.

(2) Der Versetzungsbereich der beim obersten Organ eingerichteten Personalstelle umfaßt diese

Dienststelle sowie alle ihr nachgeordneten Dienststellen, soweit sie nicht gleichzeitig Personalstelle oder

einer solchen Personalstelle nachgeordnete Dienststellen sind. Der Versetzungsbereich einer nachgeordneten

Personalstelle umfaßt diese nachgeordnete Personalstelle sowie alle ihr nachgeordneten

Dienststellen.

(3) In Dienstbereichen, in denen es nach der Natur des Dienstes notwendig ist, die Vertragsbediensteten

nach einiger Zeit zu einer anderen Dienststelle zu versetzen, ist eine Versetzung ohne die

Einschränkungen der Abs. 1 und 2 zulässig.

(4) Die Versetzung eines Vertragsbediensteten, der nicht mehr nach § 32 Abs. 4 gekündigt werden

darf, ist bei einer Änderung der Verwaltungsorganisation einschließlich der Auflassung des Arbeitsplatzes

auch an einen außerhalb des Versetzungsbereiches der für ihn zuständigen Personalstelle gelegenen

Dienstort zulässig, wenn eine Weiterbeschäftigung in einer seiner Entlohnungsgruppe entsprechenden

Verwendung im Versetzungsbereich seiner Personalstelle unmöglich ist.

Dienstzuteilung

§ 6a. (1) Eine Dienstzuteilung liegt vor, wenn der Vertragsbedienstete vorübergehend einer anderen

Dienststelle zur Dienstleistung zugewiesen und für die Dauer dieser Zuweisung mit der Wahrnehmung

von Aufgaben eines in der Geschäftseinteilung dieser Dienststelle vorgesehenen Arbeitsplatzes betraut

wird.

(2) Eine Dienstzuteilung ist nur aus dienstlichen Gründen zulässig. Sie darf ohne schriftliche

Zustimmung des Vertragsbediensteten höchstens für die Dauer von insgesamt 90 Tagen in einem

Kalenderjahr ausgesprochen werden.

(3) Eine darüber hinausgehende Dienstzuteilung oder Verkürzung des Zeitraumes, in dem nach

Abs. 2 eine neuerliche Dienstzuteilung zulässig ist, ist ohne Zustimmung des Vertragsbediensteten nur

dann zulässig, wenn

1. der Dienstbetrieb auf andere Weise nicht aufrechterhalten werden kann oder

2. sie zum Zweck einer Ausbildung erfolgt.

(4) Bei einer Dienstzuteilung ist auf die bisherige Verwendung des Vertragsbediensteten und auf sein

Dienstalter, bei einer Dienstzuteilung an einen anderen Dienstort außerdem auf seine persönlichen,

familiären und sozialen Verhältnisse Bedacht zu nehmen.

(5) Die Abs. 2 bis 4 sind auch bei einer Verwendung in einem Dienststellenteil anzuwenden, der

außerhalb des Dienstortes liegt.

(6) In Dienstbereichen, in denen es nach der Natur des Dienstes notwendig ist, die

Vertragsbediensteten nach einiger Zeit zu einer anderen Dienststelle zu versetzen, ist eine Dienstzuteilung

ohne die Einschränkungen der Abs. 2 bis 5 zulässig.

§ 6b. (1) § 39a BDG 1979 ist auf Vertragsbedienstete anzuwenden.

(2) Abs. 1 ist abweichend vom § 1 auf alle Bundesbediensteten anzuwenden, die nicht Beamte sind.“

13. Der bisherige § 6b erhält die Bezeichnung „§ 6c“.

14. § 8 entfällt samt Überschrift.

15. Im § 8a Abs. 1 werden eingefügt

a) im ersten Satz nach dem Wort „Dienstzulagen,“ die Worte „Funktionszulage, Exekutivdienstzulage,“,

b) im zweiten Satz nach dem Wort „Dienstzulagen,“ die Worte „die Funktionszulage, die Exekutivdienstzulage,“.

16. § 15 Abs. 2 Z 1 lautet

„1. Entlohnungsgruppen b, c, d, e, p 1 bis p 5, l 2b, l 3, k 1 bis k 6, v1 bis v5 und h1 bis h5;“

17. An die Stelle des § 15 Abs. 8 tritt folgender § 15a samt Überschrift

„Ergänzungszulage aus Anlaß einer Überstellung

§ 15a. (1) Ist nach einer Überstellung das jeweilige Monatsentgelt in der neuen Entlohnungsgruppe

niedriger als das Monatsentgelt, das dem Vertragsbediensteten jeweils in seiner bisherigen Entlohnungsgruppe

zukommen würde, gebührt dem Vertragsbediensteten eine Ergänzungszulage auf dieses Monatsentgelt.

(2) Abweichend vom Abs. 1 ist diese Ergänzungszulage nach Maßgabe des Erreichens eines höheren

Monatsentgelts einzuziehen, wenn der Vertragsbedienstete

1. in ein anderes Entlohnungsschema oder

2. in eine niedrigere Entlohnungsgruppe

überstellt wird.

(3) Bei der Ermittlung der Ergänzungszulage sind die im § 8a Abs. 1 angeführten Zulagen dem

Monatsentgelt zuzurechnen. Nicht zuzurechnen sind jedoch

1. die Kinderzulage,

2. die Funktionszulage,

3. Dienstzulagen, soweit sie nur für die Dauer einer bestimmten Verwendung gebühren.

(4) Ist jedoch in der neuen Entlohnungsgruppe die Summe aus Monatsentgelt und Zulagen unter

Einschluß der Ergänzungszulage nach Abs. 3 und der im Abs. 3 Z 2 und 3 genannten Zulagen höher als

der sich aus den Abs. 1 und 2 ergebende Vergleichsbezug unter Einschluß allfälliger im Abs. 3 Z 2 und 3

genannten Zulagen, vermindert sich die Ergänzungszulage um den Differenzbetrag zwischen diesen

beiden Vergleichsbezügen.“

18. Die §§ 20 und 21 lauten samt Überschriften

„Dienstzeit

§ 20. (1) Auf die Dienstzeit des Vertragsbediensteten sind die §§ 47a bis 50d BDG 1979 mit der

Maßgabe anzuwenden, daß

1. die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach den §§ 50a oder 50b BDG 1979

einschließlich deren Beginn, Dauer, Lage und Ausmaß mit dem Vertragsbediensteten bei

Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen zu vereinbaren ist und

2. die Dauer einer Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach § 50a BDG 1979

insgesamt fünf Jahre nicht überschreiten darf.

Auf die in Z 2 angeführte Obergrenze von fünf Jahren zählen auch Zeiten in früheren Dienstverhältnissen,

in denen die Wochendienstzeit nach § 50a BDG 1979 herabgesetzt war.

(2) Durch die Anwendung der §§ 50a und 50b BDG 1979 dürfen 50% des für die Vollbeschäftigung

vorgesehenen Beschäftigungsausmaßes nicht unterschritten werden. Beansprucht der Vertragsbedienstete

die Anwendung der §§ 50a oder 50b BDG 1979, tritt diese für die Dauer der Herabsetzung der

regelmäßigen Wochendienstzeit nach der betreffenden Gesetzesbestimmung an die Stelle einer allenfalls

bestehenden Teilbeschäftigung anderer Art. Die §§ 50a und 50b BDG 1979 sind auf nicht vollbeschäftigte

Vertragsbedienstete nur anzuwenden, wenn dadurch ein bestehendes oder für die Zukunft vereinbartes

Beschäftigungsausmaß nicht erhöht wird.

(3) Durch die Abs. 1 und 2 wird die Möglichkeit nicht beschränkt, außerhalb des Anwendungsbereiches

der §§ 50a und 50b BDG 1979 dienstvertraglich befristete oder unbefristete Teilbeschäftigung

zu vereinbaren.

Entlohnung der nicht vollbeschäftigten Vertragsbediensteten

§ 21. (1) Nicht vollbeschäftigte Vertragsbedienstete erhalten den ihrer Arbeitszeit entsprechenden

Teil des Monatsentgeltes und der Kinderzulage.

(2) Abweichend vom Abs. 1 entfällt bei einem nicht vollbeschäftigten Vertragsbediensteten des

Entlohnungsschemas v jener Teil der Funktionszulage oder des fixen Monatsentgelts, mit dem zeit- und

mengenmäßige Mehrleistungen abgegolten werden. Dieser Entfall tritt nicht ein, wenn der Vertragsbedienstete

in einem Ausmaß zu zeitlichen Mehrleistungen herangezogen wird, daß er mit seiner

gesamten Dienstleistung die im betreffenden Kalendermonat für Vollbeschäftigung vorgesehene Dienstzeit

überschreitet.“

19. Im § 22 Abs. 3 wird der Ausdruck „(§ 68)“ durch den Ausdruck „nach § 85“ ersetzt.

20. § 26 Abs. 2 Z 6 lautet

„6. bei Vertragsbediensteten, die in die Entlohnungsgruppen b, l 2, k 1, k 2, v1 oder v2 oder in eine

der im § 15 Abs. 2 Z 3 angeführten Entlohnungsgruppen aufgenommen werden, die Zeit des

erfolgreichen Studiums

a) an einer höheren Schule oder

b) – solange der Vertragsbedienstete damals noch keine Reifeprüfung erfolgreich abgelegt hat –

an einer Akademie für Sozialarbeit

bis zu dem Zeitpunkt, an dem der Vertragsbedienstete den Abschluß dieser Ausbildung auf

Grund der schulrechtlichen Vorschriften frühestens hätte erreichen können; mögliche schulrechtliche

Ausnahmegenehmigungen sind nicht zu berücksichtigen. Als Zeitpunkt des möglichen

Schulabschlusses ist bei Studien, die mit dem Schuljahr enden, der 30. Juni und bei Studien, die

mit dem Kalenderjahr enden, der 31. Dezember anzunehmen;“

21. § 26 Abs. 2 Z 8 lautet

„8. die Zeit eines abgeschlossenen Studiums an einer Universität (wissenschaftlichen Hochschule),

Kunsthochschule oder einer staatlichen Kunstakademie, das für den Vertragsbediensteten in der

Entlohnungsgruppe v1 oder in einer der im § 15 Abs. 2 Z 3 angeführten Entlohnungsgruppen

Aufnahmeerfordernis gewesen ist.“

22. Im § 30 Abs. 3 wird das Zitat „§ 32 Abs. 2“ durch das Zitat „§ 32 Abs. 2 oder 4“ ersetzt.

23. Im § 30 Abs. 5 Z 2 wird das Zitat „§ 32 Abs. 2 lit. b, e und g“ durch das Zitat „§ 32 Abs. 2 Z 2 und 5

und Abs. 4“ ersetzt.

24. An die Stelle des § 32 Abs. 1 und 2 treten folgende Bestimmungen

„(1) Der Dienstgeber kann ein Dienstverhältnis, das ununterbrochen ein Jahr gedauert hat, nur

schriftlich und mit Angabe des Grundes kündigen.

(2) Ein Grund, der den Dienstgeber nach Ablauf der im Abs. 1 genannten Frist zur Kündigung

berechtigt, liegt insbesondere vor, wenn der Vertragsbedienstete

1. seine Dienstpflicht gröblich verletzt, sofern nicht die Entlassung in Frage kommt,

2. sich für eine entsprechende Verwendung als geistig oder körperlich ungeeignet erweist,

3. den im allgemeinen erzielbaren angemessenen Arbeitserfolg trotz Ermahnungen nicht erreicht,

sofern nicht die Entlassung in Frage kommt,

4. aus Gründen, die er zu vertreten hat oder die in seiner Person gelegen sind,

a) eine Grundausbildung nach § 67 nicht innerhalb der im § 66 Abs. 2 vorgesehenen Dauer der

Ausbildungsphase erfolgreich absolviert oder

b) eine im Dienstvertrag vereinbarte Fachprüfung nicht rechtzeitig und mit Erfolg ablegt oder

c)eine sonstige durch Ausbildungsvorschriften vorgesehene dienstliche Ausbildung nicht

innerhalb einer gesetzten Frist absolviert,

5. handlungsunfähig wird,

6. ein Verhalten setzt oder gesetzt hat, das nicht geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die

sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben aufrechtzuerhalten, sofern nicht die

Entlassung in Frage kommt,

7. vor dem Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses das für Leistungen aus dem

Versicherungsfall des Alters in der gesetzlichen Pensionsversicherung vorgeschriebene Anfallsalter

erreicht hat,

8. das 65. Lebensjahr vollendet hat, und einen Anspruch auf einen Ruhegenuß aus einem

öffentlichen Dienstverhältnis hat oder mit Erfolg geltend machen kann.

(3) Die Frist zur Absolvierung der Grundausbildung nach Abs. 2 Z 4 lit. a verlängert sich um

1. höchstens drei Jahre

a) um Zeiten eines Beschäftigungsverbotes nach den §§ 3 bis 5 MSchG und eines Karenzurlaubes

nach den §§ 15 bis 15b und 15d MSchG oder nach den §§ 2 bis 5 und 9 EKUG,

b) beim Zusammentreffen von Zeiten nach lit. a mit Zeiten nach Z 2, wobei Zeiten nach Z 2 bis

zu zwei Jahren berücksichtigt werden dürfen;

2. höchstens zwei Jahre

a) um Zeiten der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes,

b) um Zeiten eines Karenzurlaubes nach § 29c Abs. 4 Z 2 lit. c.

(4) Der Dienstgeber kann das Dienstverhältnis des Vertragsbediensteten auch wegen einer Änderung

des Arbeitsumfanges, der Organisation des Dienstes oder der Arbeitsbedingungen kündigen, wenn eine

Weiterbeschäftigung in einer seiner Einstufung entsprechenden Verwendung im Versetzungsbereich

seiner Personalstelle nicht möglich ist, es sei denn, die Kündigungsfrist würde in einem Zeitpunkt enden,

in dem er das 50. Lebensjahr vollendet und bereits zehn Jahre in diesem Dienstverhältnis zugebracht hat.

(5) Ein Vertragsbediensteter darf nicht wegen Bedarfsmangels (Abs. 4) gekündigt werden, wenn er

im Rahmen seines Dienstverhältnisses

1. mit einer zeitlich begrenzten Funktion oder

2. dauernd mit einer der Bewertungsgruppe 4 der Funktionsgruppe v1 zugeordneten Funktion

betraut ist oder betraut war.“

25. Der bisherige § 32 Abs. 3 erhält die Absatzbezeichnung „(6)“.

26. § 35 Abs. 2 Z 1 und 2 lautet

„1. wenn das Dienstverhältnis auf bestimmte Zeit eingegangen wurde (§ 4 Abs. 3) und durch

Zeitablauf geendet hat, es sei denn, daß es sich um ein Dienstverhältnis zu Vertretungszwecken

handelt;

2. wenn das Dienstverhältnis vom Dienstgeber nach § 32 Abs. 2 Z 1, 3 oder 6 gekündigt wurde;“

27. § 36 Abs. 4 lautet

„(4) Auf Sonderverträge, die anläßlich der Betrauung mit einer Leitungsfunktion befristet

abgeschlossen werden, ist § 4 Abs. 4 nicht anzuwenden.“

28. § 37 Abs. 2 lautet

„(2) Auf Vertragslehrer ist der Abschnitt I anzuwenden, soweit Abschnitt II nicht anderes bestimmt.

Nicht anzuwenden sind jedoch § 1 Abs. 3 Z 2 sowie jene Bestimmungen des Abschnittes I, die sich

ausschließlich auf Vertragsbedienstete anderer Entlohnungsschemata beziehen. Soweit die Bestimmungen

der §§ 50a bis 50d BDG 1979 über die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit gemäß § 20 für

Vertragsbedienstete gelten, sind sie auf Vertragslehrer mit den Abweichungen anzuwenden, die sich aus

§ 213 BDG 1979 ergeben.“

29. Im § 38 Abs. 1 wird das Zitat „(§ 4 Abs. 2 lit. e)“ durch das Zitat „(§ 4 Abs. 2 Z 6)“ ersetzt.

30. Im § 42 Abs. 2 wird das Zitat „§ 15 Abs. 8“ durch das Zitat „§ 15a“ ersetzt.

31. Im § 47e und im § 48 Abs. 1 wird das Zitat „§ 32 Abs. 2 lit. g“ jeweils durch das Zitat „§ 32 Abs. 4“

ersetzt.

32. Im § 57 Abs. 6 wird der Ausdruck „6, 6a, 6b,“ durch den Ausdruck „5a bis 6c,“ ersetzt.

33. Nach § 63 wird folgender Abschnitt VI eingefügt

„Abschnitt VI

Vertragsbedienstete des Verwaltungsdienstes und Vertragsbedienstete des handwerklichen Dienstes

Anwendungsbereich

§ 64. (1) Dieser Abschnitt ist auf die Vertragsbediensteten des Verwaltungsdienstes (Entlohnungsschema

v) und die Vertragsbediensteten des handwerklichen Dienstes (Entlohnungsschema h) anzuwenden.

(2) Soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, gilt Abschnitt I auch für die Entlohnungsschemata

v und h.

Einteilung

§ 65. (1) Das Entlohnungsschema v umfaßt die Entlohnungsgruppen v1 bis v5, das Entlohnungsschema

h umfaßt die Entlohnungsgruppen h1 bis h5.

(2) Die Entlohnungsgruppen v1 bis v4, h1 und h2 werden in folgende Bewertungsgruppen unterteilt

1. die Entlohnungsgruppe v1 in die Bewertungsgruppen v1/1 bis v1/7,

2. die Entlohnungsgruppe v2 in die Bewertungsgruppen v2/1 bis v2/6,

3. die Entlohnungsgruppe v3 in die Bewertungsgruppen v3/1 bis v3/5,

4. die Entlohnungsgruppe v4 in die Bewertungsgruppen v4/1 bis v4/3,

5. die Entlohnungsgruppe h1 in die Bewertungsgruppen h1/1 bis h1/4,

6. die Entlohnungsgruppe h2 in die Bewertungsgruppen h2/1 bis h2/3.

(3) Die Einreihung in die Entlohnungsschemata v oder h setzt eine Verwendung auf einem nach

§ 137 BDG 1979 bewerteten und entsprechend den Richtverwendungen der Anlage 1 Z 1 bis 7 BDG 1979

einer Verwendungs- bzw. Funktionsgruppe zugeordneten Arbeitsplatz des Allgemeinen Verwaltungsdienstes

voraus.

(4) Die Zuordnungen nach dem BDG 1979 gelten für die Vertragsbediensteten der Entlohnungsschemata

v und h mit der Maßgabe, daß

(5) Die für die Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes geltenden Bewertungs- und Zuordnungsbestimmungen

des BDG 1979 sind auch auf die Arbeitsplätze in der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung

anzuwenden.

(6) Die in der Anlage 1 zum BDG 1979 geregelten Ernennungserfordernisse für die Beamten in

handwerklicher Verwendung gelten als Bestimmungen über die Voraussetzungen für die Einreihung in

die Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas h. Es entsprechen

der Verwendungsgruppe P 1 die Entlohnungsgruppe h1,

der Verwendungsgruppe P 2 die Entlohnungsgruppe h2,

der Verwendungsgruppe P 3 die Entlohnungsgruppe h3,

der Verwendungsgruppe P 4 die Entlohnungsgruppe h4,

der Verwendungsgruppe P 5 die Entlohnungsgruppe h5.

(7) Die Nichterfüllung eines im Abs. 6 umschriebenen Ernennungserfordernisses oder eines Teiles

desselben kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen aus dienstlichen Gründen

nachgesehen werden, wenn ein gleichgeeigneter Bewerber, der allen Erfordernissen entspricht, nicht

vorhanden und nicht in besonderen Vorschriften oder in der Anlage 1 zum BDG 1979 die Nachsicht

ausgeschlossen ist.

(8) Ein Vertragsbediensteter des Verwaltungsdienstes, der mit einer Leitungsfunktion gemäß § 9 des

Bundesministeriengesetzes betraut wird, hat in der Regel die für die Ernennung von Beamten auf die

betreffende Planstelle im Zusammenhang mit der Vor- und Ausbildung vorgeschriebenen gesetzlichen

Ernennungserfordernisse zu erfüllen.

Ausbildungsphase

§ 66. (1) Unabhängig von der Zuordnung des Arbeitsplatzes zu einer Bewertungsgruppe sind die

Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppen v1 bis v4, h1 und h2 am Beginn des Dienstverhältnisses bis

zum Abschluß der Ausbildungsphase in die niedrigste Bewertungsgruppe ihrer Entlohnungsgruppe

einzustufen.

(2) Als Ausbildungsphase gelten

1. in den Entlohnungsgruppen v1 und v2 die ersten vier Jahre,

2. in den Entlohnungsgruppen v3 und h1 die ersten beiden Jahre und

3. in den Entlohnungsgruppen v4, h2 und h3 das erste Jahr

des Dienstverhältnisses.

(3) Mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen können

1. Zeiten, die der Vertragsbedienstete vor Beginn des Dienstverhältnisses in einem anderen

Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft zurückgelegt hat,

2. Zeiten in einem Ausbildungsverhältnis nach § 26 Abs. 2 Z 4 lit. b, c oder d und

3. Zeiten einer Tätigkeit oder eines Studiums, die nach § 26 Abs. 3 zur Gänze für die Festsetzung

des Vorrückungsstichtages berücksichtigt worden sind,

auf die Zeit der Ausbildungsphase angerechnet werden, soweit sie für die Verwendung des Vertragsbediensteten

von besonderer Bedeutung und dazu geeignet sind, die erforderliche Ausbildungszeit ganz

oder teilweise zu ersetzen.

(4) In der Ausbildungsphase sind Vertragsbedienstete – ausgenommen Ersatzkräfte – nicht zu

Vertretungstätigkeiten heranzuziehen, solange nicht zwingende Gründe eine Ausnahme erfordern.

Probeweise Verwendungen auf wechselnden Arbeitsplätzen gelten nicht als eine Vertretungstätigkeit.

(5) Der Ablauf der Ausbildungsphase wird gehemmt, solange der Vertragsbedienstete eine für seine

gegenwärtige Verwendung vorgeschriebene Grundausbildung noch nicht erfolgreich absolviert hat. Dies

gilt nicht hinsichtlich der im § 21 der Verordnung über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe

A, BGBl. Nr. 468/1980, für die Verwendung im Rechnungshof vorgesehenen zusätzlichen Ausbildung.

(6) Die Abs. 1 bis 5 sind auf Vertragsbedienstete, die im Wege eines Ausschreibungsverfahrens mit

einer Leitungsfunktion betraut sind, nicht anzuwenden.

Dienstliche Ausbildung

§ 67. (1) Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, daß dem Vertragsbediensteten der Entlohnungsschemata

v oder h die für die Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben erforderlichen Kenntnisse,

Erfahrungen und Fertigkeiten so rechtzeitig vermittelt werden, daß er die dienstliche Ausbildung

innerhalb der nach § 66 Abs. 2 für seine Entlohnungsgruppe vorgesehenen Frist erfolgreich absolvieren

kann.

(2) Die Vertragsbediensteten der Entlohnungsschemata v und h sind verpflichtet, innerhalb der für

ihre Entlohnungsgruppe vorgesehenen Ausbildungsphase jene Grundausbildung erfolgreich zu

absolvieren, die nach dem BDG 1979 und den auf Grund des BDG 1979 erlassenen Grundausbildungsverordnungen

als Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernis für einen Beamten vorgesehen ist, der

auf dem betreffenden Arbeitsplatz verwendet wird oder verwendet werden soll. Aus berücksichtigungswürdigen

Gründen kann diese Frist im Dienstvertrag erstreckt werden.

(3) Der Dienstgeber hat den Vertragsbediensteten der nach Abs. 2 in Betracht kommenden

Grundausbildung und Dienstprüfung zuzuweisen. In der Grundausbildungsverordnung kann die Zuständigkeit

zur Zuweisung zur Dienstprüfung der mit der Durchführung des vorangehenden Lehrganges

beauftragten Stelle übertragen werden. Erfolgt die Zuweisung nicht so rechtzeitig, daß der Vertragsbedienstete

sie innerhalb der nach § 66 Abs. 2 für seine Entlohnungsgruppe vorgesehenen Frist

abschließen kann, gilt die Ausbildungsphase abweichend vom § 66 Abs. 5 als mit dem Tag vollendet, der

sich aus § 66 Abs. 2 ergibt.

(4) Der Dienstgeber kann anderweitige erfolgreiche Ausbildungen und Prüfungen des Vertragsbediensteten

auf die Grundausbildung insoweit anrechnen, als dies mit Rücksicht auf die Aufgabenstellung

des Arbeitsplatzes zweckmäßig erscheint.

(5) Soweit die Abs. 1 bis 4 nicht anderes anordnen, sind die für die Beamten geltenden

Bestimmungen über die Grundausbildung unabhängig davon, ob der Vertragsbedienstete die Planstelle

eines Bundesbeamten anstrebt, anzuwenden.

Zeitlich begrenzte Funktionen

§ 68. (1) Die Arbeitsplätze der Bewertungsgruppen v1/5 bis v1/7, ausgenommen die Fälle des § 4a

Abs. 1, sind befristet für einen Zeitraum von jeweils fünf Jahren zu besetzen. Befristete Weiterbestellungen

in der angegebenen Dauer sind zulässig.

(2) Endet der Zeitraum der befristeten Funktionsausübung ohne Weiterbestellung und verbleibt der

Vertragsbedienstete im Dienstverhältnis, ist ihm ein anderer Arbeitsplatz zuzuweisen. Eine Einstufung in

die Bewertungsgruppe, der er vor der erstmaligen Betrauung mit einer zeitlich begrenzten Funktion

angehört hat, darf dabei nur mit schriftlicher Zustimmung des Vertragsbediensteten unterschritten werden.

(3) Die erstmalige Übertragung eines Arbeitsplatzes an den Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppe

v1 in der nach Abs. 2 anfallenden Bewertungsgruppe – ausgenommen die Bewertungsgruppen

v1/5 bis v1/7 – ist abweichend von einer allfälligen Ausschreibungspflicht nach dem Ausschreibungsgesetz

1989 ohne Ausschreibung zulässig.

(4) In Dienstbereichen, bei denen es nach der Natur des Dienstes notwendig ist, die Vertragsbediensteten

nach einiger Zeit zu einer anderen Dienststelle zu versetzen, tritt an die Stelle einer auf fünf

Jahre befristeten Betrauung eine befristete Betrauung. Befristete Weiterbestellungen sind in diesen

Dienstbereichen nicht zulässig. Abs. 3 ist in diesen Dienstbereichen nicht anzuwenden.

(5) Arbeitsplätze der Bewertungsgruppen v 1/5 bis v 1/7 für Verwendungen

1. nach § 4a Abs. 1 Z 1 sind befristet für die Dauer der Funktionsausübung des jeweiligen im § 4a

Abs. 1 Z 1 angeführten Organs oder

2. nach § 4a Abs. 1 Z 2 sind befristet für die Dauer der jeweiligen Legislaturperiode

zu besetzen.

Einstufungsänderung als Folge einer Verwendungsänderung

§ 69. (1) Ändert sich die Verwendung des Vertragsbediensteten und ist die neue Verwendung

1. nicht mehr seiner bisherigen Entlohnungsgruppe oder

2. innerhalb seiner bisherigen Entlohnungsgruppe nicht mehr seiner bisherigen Bewertungsgruppe

zugeordnet,

ändert sich die Einstufung des Vertragsbediensteten nach Maßgabe der Abs. 2 bis 7.

(2) Bei einem Vertragsbediensteten, der das 50. Lebensjahr vollendet und bereits zehn Jahre in

diesem Dienstverhältnis zugebracht hat, bedarf die Einstufung in eine niedrigere Bewertungsgruppe seiner

Entlohnungsgruppe nicht des Einverständnisses des Vertragsbediensteten. Eine Einstufung in eine

niedrigere Entlohnungsgruppe bedarf des Einvernehmens mit dem Vertragsbediensteten.

(3) Bei einem Vertragsbediensteten, der die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht erfüllt, bedarf eine

Unterschreitung seiner bisherigen Einstufung des Einvernehmens mit dem Vertragsbediensteten über eine

entsprechende Änderung des Dienstvertrages.

(4) Ist ein im Abs. 2 angeführter Vertragsbediensteter von einer zeitlich begrenzten Funktion im

Sinne des § 68 vorzeitig abberufen worden, gilt für ihn § 68 Abs. 2.

(5) Die Zuweisung eines niedriger bewerteten Arbeitsplatzes nach Abs. 2 oder 3 ist abweichend von

einer allfälligen Ausschreibungspflicht nach dem Ausschreibungsgesetz 1989 ohne Ausschreibung

zulässig. Dies gilt nicht für die Zuweisung einer zeitlich begrenzten Funktion.

(6) Ein Vertragsbediensteter in einer zeitlich begrenzten Verwendung nach § 4a Abs. 1 kann von

dieser jederzeit vorzeitig abberufen werden. Verbleibt der Vertragsbedienstete im Dienstverhältnis, ist

ihm ein anderer Arbeitsplatz zuzuweisen. Abs. 4 ist anzuwenden.

(7) In Dienstbereichen, in denen es nach der Natur des Dienstes notwendig ist, die Vertragsbediensteten

nach einiger Zeit zu einer anderen Dienststelle zu versetzen, bedarf eine Verwendungsänderung,

mit der die bisherige Einstufung in eine andere Bewertungsgruppe derselben Entlohnungsgruppe

geändert wird, nicht des Einverständnisses des Vertragsbediensteten. An die Stelle der

bisherigen Einstufung tritt von Gesetzes wegen die Einstufung in jene Bewertungsgruppe, der der neue

Arbeitsplatz zugeordnet ist. Abs. 3 ist in diesen Fällen nicht anzuwenden.

(8) Eine Einstufungsänderung nach den Abs. 1 bis 7 oder nach § 68 bewirkt unmittelbar eine

entsprechende Änderung der Entlohnung. Für die Anwendung der Abs. 1 bis 7 ist es unmaßgeblich, ob die

Verwendungsänderung im Zuge einer Versetzung erfolgt oder nicht.

Kündigung

§ 70. (1) Dem Vertragsbediensteten, der nach § 32 Abs. 4 gekündigt werden kann, ist vor der

beabsichtigten Kündigung nachweislich ein im Wirkungsbereich seines Ressorts gelegener freier oder frei

werdender Arbeitsplatz, der besetzt werden soll, anzubieten, wenn

1. der Vertragsbedienstete die für diesen Arbeitsplatz erforderliche Ausbildung und Eignung

aufweist und

2. dieser Arbeitsplatz seiner Entlohnungsgruppe entspricht.

(2) Maßgebender Zeitpunkt für die Ermittlung eines Arbeitsplatzes nach Abs. 1 durch die oberste

Personalstelle ist der Monatserste, der der Wirksamkeit der Auflassung des Arbeitsplatzes wegen

Vorliegens von Gründen nach § 32 Abs. 4 vorangeht.

(3) Steht ein Arbeitsplatz nach Abs. 1 nicht zur Verfügung, ist die Kündigung sofort zulässig. Steht

ein Arbeitsplatz nach Abs. 1 zur Verfügung, ist der Vertragsbedienstete von diesem und den mit diesem

Arbeitsplatz verbundenen Anforderungen in der künftigen Dienststelle mit dem Beifügen zu verständigen,

daß bei Nichtannahme dieses Arbeitsplatzes innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieser

Verständigung seine Kündigung in Aussicht genommen ist. Auf die nachweisliche Zustellung dieser

Verständigung ist § 24 Abs. 9 anzuwenden. Nimmt der Vertragsbedienstete dieses Angebot nachweislich

innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach dessen nachweislicher Zustellung an, ist seine Kündigung

unzulässig. Eine Ausschreibung des vom Vertragsbediensteten innerhalb dieser Frist angenommenen

Arbeitsplatzes hat zu unterbleiben.

Monatsentgelt der Entlohnungsschemata v und h

§ 71. (1) Das Monatsentgelt des vollbeschäftigten Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas v

wird durch die Entlohnungsgruppe und in ihr durch die Entlohnungsstufe bestimmt und beträgt

(2) Das Monatsentgelt des vollbeschäftigten Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas h wird

durch die Entlohnungsgruppe und in ihr durch die Entlohnungsstufe bestimmt und beträgt

(3) Das Monatsentgelt beginnt mit der Entlohnungsstufe 1.

(4) Abweichend von den Abs. 1 bis 3 ist das Monatsentgelt des vollbeschäftigten Vertragsbediensteten

der Entlohnungsschemata v und h bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres nach dem

Monatsentgelt der Entlohnungsstufe 1 abzüglich des Unterschiedsbetrages zwischen dem Monatsentgelt

der Entlohnungsstufen 2 und 1 zu bemessen.

Höhe des Monatsentgelts während der Ausbildungsphase

§ 72. (1) Während der Ausbildungsphase gebührt das Monatsentgelt des vollbeschäftigten Vertragsbediensteten

der Entlohnungsgruppen v1, v2, v3 und v4 abweichend vom § 71 Abs. 1 in folgender Höhe

(2) Während der Ausbildungsphase gebührt das Monatsentgelt des vollbeschäftigten Vertragsbediensteten

der Entlohnungsgruppen h1, h2 und h3 abweichend vom § 71 Abs. 2 in folgender Höhe

Funktionszulage

§ 73. (1) Dem Vertragsbediensteten der Entlohnungsschemata v und h gebührt eine Funktionszulage,

wenn er dauernd mit einem Arbeitsplatz betraut ist, der nach § 65 Abs. 4 oder 5 in Verbindung mit § 137

BDG 1979 einer der nachstehend angeführten Bewertungsgruppen zugeordnet ist. Eine solche dauernde

Betrauung ist auch in befristeten Dienstverhältnissen und bei Ersatzkräften zulässig. Eine dauernde

Betrauung mit einem Arbeitsplatz ist jedoch immer nur dann möglich, wenn keine andere Person mit

diesem Arbeitsplatz dauernd betraut ist.

(2) Die Funktionszulage beträgt für Vertragsbedienstete

(3) Durch die für die Bewertungsgruppen v1/4 und v2/6 vorgesehene Funktionszulage gelten alle

Mehrleistungen des Vertragsbediensteten in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten.

30,89% dieser Funktionszulage gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.

(4) Ist ein Vertragsbediensteter des Entlohnungsschemas h einer niedrigeren Entlohnungsgruppe

dauernd mit der Ausübung einer Funktion einer höheren Entlohnungsgruppe betraut, gebührt ihm die für

diese Funktion in der höheren Entlohnungsgruppe vorgesehene Funktionszulage anstelle der in seiner

Entlohnungsgruppe vorgesehenen Funktionszulage. Ist jedoch letztere höher, gebührt sie anstelle der in

der höheren Entlohnungsgruppe vorgesehenen Funktionszulage.

(5) In Dienstbereichen, bei denen es nach der Natur des Dienstes notwendig ist, die Vertragsbediensteten

nach einiger Zeit zu einer anderen Dienststelle zu versetzen, tritt bei der Anwendung der

Abs. 1 bis 4 an die Stelle der dauernden Betrauung einer Funktion die Übertragung einer Funktion

für einen Zeitraum, der nach Bestätigung der gemäß § 2e zuständigen Personalstelle ein Jahr übersteigen

soll.

(6) Während der Ausbildungsphase am Beginn des Dienstverhältnisses nach § 66 besteht kein

Anspruch auf Funktionszulage.

Fixes Monatsentgelt

§ 74. (1) Dem Vertragsbediensteten der Bewertungsgruppen v1/5, v1/6 und v1/7 gebührt anstelle des

Monatsentgelts nach den §§ 71 oder 72 und einer Funktionszulage ein fixes Monatsentgelt nach Abs. 2.

(2) Das fixe Monatsentgelt beträgt für Vertragsbedienstete

1. in der Bewertungsgruppe v1/5

a) für die ersten fünf Jahre ............................................................................................. 82287 S,

b) ab dem sechsten Jahr.................................................................................................. 86928 S,

2. in der Bewertungsgruppe v1/6

a) für die ersten fünf Jahre ............................................................................................. 87790 S,

b) ab dem sechsten Jahr.................................................................................................. 92431 S,

3. in der Bewertungsgruppe v1/7

a) für die ersten fünf Jahre ............................................................................................. 92431 S,

b) ab dem sechsten Jahr.................................................................................................. 98881 S.

(3) Auf die Vorrückung in das höhere Fixgehalt der betreffenden Bewertungsgruppe sind

1. § 19 Abs. 2 und 3, § 29c, § 29e Abs. 5 und § 29h Abs. 2 anzuwenden und

2. Zeiten einzurechnen, die

a) in einer Verwendung derselben oder einer höheren Bewertungsgruppe zurückgelegt worden

sind oder,

b) im Bundesdienst außerhalb dieses Entlohnungsschemas in einer Verwendung zurückgelegt

worden sind, die der Bewertungsgruppe des Vertragsbediensteten oder höheren Bewertungsgruppe

zuzuordnen wäre.

(4) Durch das fixe Monatsentgelt gelten alle zeitlichen und mengenmäßigen Mehrleistungen des

Vertragsbediensteten als abgegolten. 13,65% des fixen Monatsentgelts gelten als Abgeltung für zeitliche

Mehrleistungen.

(5) Wird ein Vertragsbediensteter der Bewertungsgruppe v1/5, v1/6 oder v1/7 in eine andere

Entlohnungsgruppe eingestuft, kommt für ihn eine allfällige Ergänzungszulage nach § 15a nicht in

Betracht.

Ergänzungszulage aus Anlaß einer Einstufungsänderung

§ 75. (1) Wird ein Vertragsbediensteter in eine niedrigere Bewertungsgruppe seiner Entlohnungsgruppe

eingestuft, gebührt ihm eine Ergänzungszulage, wenn das jeweilige Monatsentgelt in der neuen

Verwendung niedriger ist als das Monatsentgelt, auf das der Vertragsbedienstete bisher Anspruch gehabt

hat.

(2) Die Höhe der Ergänzungszulage ergibt sich aus der Differenz zwischen

1. dem jeweiligen Monatsentgelt, auf das der Vertragsbedienstete nach seiner Abberufung Anspruch

hat, und

2. dem Monatsentgelt, das dem Vertragsbediensteten auf seinem bisherigen Arbeitsplatz zukommen

würde.

Spätere Vorrückungen sind nur bei dem in Z 1 angeführten Monatsentgelt zu berücksichtigen.

(3) Der Anspruch auf Ergänzungszulage nach Abs. 1 erlischt, wenn

1.die Höhe des jeweiligen Monatsentgeltes, das dem Vertragsbediensteten in der neuen

Verwendung gebührt, die Höhe des Betrages erreicht, der dem Monatsentgelt, auf das der

Vertragsbedienstete unmittelbar vor der Abberufung Anspruch gehabt hat, entspricht, oder

2. der Vertragsbedienstete neuerlich in dieselbe oder in eine höhere Bewertungsgruppe eingestuft

wird als jene, der er vor der Abberufung, die den Anspruch auf Ergänzungszulage begründete,

angehörte, oder

3. der Vertragsbedienstete der Aufforderung des Dienstgebers, sich um eine bestimmte ausgeschriebene

Funktion zu bewerben, nicht nachkommt.

(4) Voraussetzung für das Erlöschen nach Abs. 3 Z 3 ist, daß

1. die ausgeschriebene Funktion derselben Bewertungsgruppe zugeordnet ist wie die Funktion, von

der der Vertragsbedienstete abberufen worden ist,

2.der Vertragsbedienstete die Ernennungserfordernisse und sonstigen ausbildungsbezogenen

Ausschreibungsbedingungen für den ausgeschriebenen Arbeitsplatz erfüllt, und

3. wenn sich der ausgeschriebene Arbeitsplatz an einem anderen Dienstort befindet, die Bewerbung

dem Vertragsbediensteten unter Berücksichtigung seiner persönlichen, familiären und sozialen

Verhältnisse zumutbar ist.

Z 3 ist auf Dienstbereiche nicht anzuwenden, in denen es nach der Natur des Dienstes notwendig ist, die

Vertragsbediensteten nach einiger Zeit zu einer anderen Dienststelle zu versetzen.

(5) Waren durch die bisherige Funktionszulage alle Mehrleistungen des Vertragsbediensteten in

zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht abgegolten und

1. ist dies bei der neuen Funktionszulage nicht der Fall oder

2. besteht für die neue Verwendung kein Anspruch auf Funktionszulage,

sind 69,11% der bisherigen Funktionszulage der Bemessung der Ergänzungszulage nach Abs. 1 zugrunde

zu legen.

(6) Bestand auf dem bisherigen Arbeitsplatz Anspruch auf ein fixes Monatsentgelt und

1. sind durch die neue Funktionszulage die Mehrleistungen des Vertragsbediensteten in zeitlicher

und mengenmäßiger Hinsicht nicht abgegolten oder

2. besteht für die neue Verwendung weder Anspruch auf ein fixes Monatsentgelt noch auf

Funktionszulage,

sind 86,35% des bisherigen fixen Monatsentgelts der Bemessung der Ergänzungszulage nach Abs. 2

zugrunde zu legen.

(7) Die Ergänzungszulagen nach den Abs. 5 und 6 sind der Bemessung von Nebengebühren für zeit-

oder mengenmäßige Mehrleistungen abweichend von den nach § 22 anwendbaren §§ 15 bis 17b des

Gehaltsgesetzes 1956 nicht zugrunde zu legen.

(8) Eine Ergänzungszulage nach den Abs. 1 bis 7 gebührt nicht, wenn

1. der Vertragsbedienstete in ein anderes Entlohnungsschema oder in eine andere Entlohnungsgruppe

überstellt wird oder

2. der neue Arbeitsplatz einer höheren Entlohnungsgruppe zugeordnet ist als die bisherige Funktion

oder

3. die nach § 68 Abs. 1 oder 4 vorgesehene Dauer einer zeitlich begrenzten Funktion ohne

Weiterbestellung endet oder im Falle einer vorzeitigen Abberufung aus einer zeitlich begrenzten

Funktion die nach § 68 Abs. 1 oder 4 ursprünglich vorgesehene Funktionsdauer abläuft.

(9) Ist ein Anspruch auf Ergänzungszulage nach den Abs. 1 bis 7 in einem befristeten Dienstverhältnis

entstanden, endet dieser Anspruch spätestens mit der Umwandlung dieses Dienstverhältnisses

in ein unbefristetes.

Leistungsprämie

§ 76. (1) Den Vertragsbediensteten der Entlohnungsschemata v oder h können jederzeit widerrufbare

Leistungsprämien gezahlt werden.

(2) Der unmittelbar mit der Fachaufsicht betraute Vorgesetzte kann in engem zeitlichem Zusammenhang

mit der Erbringung einer besonderen Leistung durch den Vertragsbediensteten und unter

Bedachtnahme auf dessen Leistungsbereitschaft im Rahmen der ihm für Leistungsprämien zur Verfügung

stehenden finanziellen Mittel eine Leistungsprämie geben.

(3) Die Summe der in einem Kalenderjahr dem Vertragsbediensteten zuerkannten Leistungsprämien

darf nicht niedriger als 10% und nicht höher als 50% des ihm gebührenden Monatsentgeltes einschließlich

allfälliger Zulagen sein.

(4) Eine Leistungsprämie für den Vorgesetzten darf nicht aus den ihm für seine Mitarbeiter zur

Verfügung stehenden finanziellen Mitteln gegeben werden.

(5) Für die Leistungsprämie sind alljährlich 0,25% der Entgeltsumme (Monatsentgelte, Zulagen und

Sonderzahlungen) der Vertragsbediensteten der Entlohnungsschemata v und h bereitzustellen. Diese

finanziellen Mittel sind auf die einzelnen Dienststellen oder Teile von Dienststellen entsprechend ihren

Personalständen an Vertragsbediensteten der Entlohnungsschemata v und h aufzuteilen und den Fachvorgesetzten

anteilig zur Vergabe von Leistungsprämien zur Verfügung zu stellen.

Überstellung

§ 77. (1) Bei einer Überstellung aus einer Entlohnungsgruppe der Entlohnungsschemata v oder h in

eine andere Entlohnungsgruppe dieser Entlohnungsschemata ändern sich die Entlohnungsstufe und der

nächste Vorrückungstermin nicht.

(2) Wird ein Vertragsbediensteter eines anderen Entlohnungsschemas in das Entlohnungsschema v

oder h überstellt, richten sich seine Entlohnungsstufe und der nächste Vorrückungstermin nach seinem

geltenden Vorrückungsstichtag. Soweit jedoch Zeiten bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtages nach

§ 26 Abs. 6 oder 7 gekürzt worden sind, ist die besoldungsrechtliche Stellung von dem um diese bisher

weggefallenen Zeiträume verbesserten Vorrückungsstichtag herzuleiten. § 19, § 29c, § 29e Abs. 5 und

§ 29h Abs. 2 sind in allen Fällen anzuwenden.

(3) Wird ein Vertragsbediensteter, der kein abgeschlossenes Hochschulstudium aufweist, in die

Entlohnungsgruppe v1 überstellt,

1. gebühren dem Vertragsbediensteten im Falle des Abs. 1 die der Bezeichnung nach nächstniedrigere

Entlohnungsstufe und derselbe Vorrückungstermin,

2. vermindert sich im Falle des Abs. 2 der zu berücksichtigende Zeitraum um zwei Jahre.

Exekutivdienstliche Tätigkeiten und Vergütung im militärluftfahrttechnischen Dienst

§ 78. § 40a Abs. 1 und 3 bis 5 und § 40b Abs. 1, 2, 4, 4a und 5 des Gehaltsgesetzes 1956 sind auf

entsprechend verwendete Vertragsbedienstete der Entlohnungsschemata v und h mit der Maßgabe

anzuwenden, daß an die Stelle der im § 40b Abs. 5 des Gehaltsgesetzes 1956 angeführten Arten von

Teilbeschäftigungen eine Teilbeschäftigung bzw. Teilzeitbeschäftigung des Vertragsbediensteten tritt.“

34. Der bisherige Abschnitt VI erhält die Abschnittsbezeichnung „VII“, der bisherige § 64 erhält die

Bezeichnung „§ 79“.

35. An die Stelle der Überschrift zum bisherigen Abschnitt VII treten folgende Bestimmungen

„Abschnitt VIII

Übergangsbestimmungen

1. Unterabschnitt

Allgemeine Übergangsbestimmungen

Befristung von Dienstverhältnissen in besonderen Fällen

§ 80. Für Vertragsbedienstete,

1. deren Dienstverhältnis vor dem 1. Jänner 1999 begonnen hat oder

2. deren Dienstverhältnis erst nach Ablauf des Jahres 1998 begonnen hat, die aber während eines

vor dem Beginn des Jahres 1999 gelegenen Zeitraumes in einem Bundesdienstverhältnis

gestanden sind,

gilt § 4a Abs. 4 mit der Maßgabe, daß Zeiten, die vor dem Beginn des Jahres 1999 liegen, nur bis zum

Höchstausmaß von drei Jahren auf die Fünfjahresfrist anzurechnen sind.“

36. Der bisherige § 67 entfällt. Die bisherigen §§ 65, 66 und 68 bis 77 erhalten folgende neue

Bezeichnungen

37. Vor § 85 werden folgende Überschriften eingefügt

„2. Unterabschnitt

Vertragsbedienstete der Entlohnungsschemata I und II

Vertragsbedienstete in Unteroffiziersfunktion“

38. Nach § 87 werden folgende §§ 88 und 89 samt Überschrift eingefügt

„Einstufung in die Entlohnungsschemata I und II

§ 88. Einstufungen auf Planstellen der Entlohnungsschemata I und II sind nach Ablauf des

31. Dezember 1998 nur mehr für Vertragsbedienstete zulässig, die einem dieser beiden Schemata bereits

angehören.

Überleitung

§ 89. (1) Ein Vertragsbediensteter, der einer der Entlohnungsgruppen a bis e oder p 1 bis p 5

angehört, kann durch schriftliche Erklärung seine Überleitung in die Entlohnungsschemata v oder h

bewirken. Eine solche schriftliche Erklärung kann rechtswirksam frühestens am 1. Jänner 1999 und

spätestens am 31. Dezember 1999 abgegeben werden. Sie ist rechtsunwirksam, wenn sie nach dem

31. Dezember 1999 abgegeben wird oder ihr der Vertragsbedienstete eine Bedingung beigefügt hat.

(2) Weist der Vertragsbedienstete mit Ablauf des 31. Dezember 1998 eine Gesamtdienstzeit auf, die

der Länge der Ausbildungsphase für seine Entlohnungsgruppe entspricht, ist er hinsichtlich der

Einstufung und Besoldung im neuen Schema so zu behandeln, als hätte er die nach § 67 für seine

Verwendung in Betracht kommende Ausbildung erfolgreich abgelegt. Eine allenfalls dienstvertraglich

eingegangene Verpflichtung zur Ablegung einer Dienstprüfung wird dadurch nicht berührt.

(3) Der Dienstgeber hat den von Abs. 2 nicht erfaßten Vertragsbediensteten, deren laufendes

Dienstverhältnis schon am 31. Dezember 1998 bestanden hat und die noch keine nach § 67 in Betracht

kommende Ausbildung aufweisen, diese Ausbildung so rechtzeitig anzubieten, daß sie diese bis zum

Ablauf des Jahres 2001 abschließen können. Wird die Ausbildung innerhalb dieses Zeitraumes

abgeschlossen oder bietet der Dienstgeber die Ausbildung dem Vertragsbediensteten nicht so rechtzeitig

an, daß er sie innerhalb dieses Zeitraumes abschließen kann, gilt die Ausbildungsphase abweichend vom

§ 66 Abs. 5 als mit dem Tag vollendet, der sich aus § 66 Abs. 2 ergibt. § 4 Abs. 2 Z 7 ist auf die im ersten

Satz angeführten Vertragsbediensteten nicht anzuwenden.

(4) Die Überleitung in die Entlohnungsschemata v und h wird mit 1. Jänner 1999 wirksam.

(5) Der Vertragsbedienstete wird in jene Entlohnungsgruppe der Entlohnungsschemata v oder h

übergeleitet, die seiner Verwendung entspricht. Für die Überleitung ist jene Verwendung maßgebend, mit

der der Vertragsbedienstete am Tag der Wirksamkeit dieser Überleitung dauernd betraut ist. Die

Entlohnungsstufe und der nächste Vorrückungstermin im neuen Schema sind unter Anwendung des § 77

Abs. 2 und 3 zu ermitteln.

(6) Bewirkt die Überleitung eine Einstufung in das Entlohnungsschema h, gilt Abs. 5 erster Satz nur,

wenn der Vertragsbedienstete auch die nach § 65 Abs. 7 für die betreffende Entlohnungsgruppe

maßgebenden Einstufungserfordernisse erfüllt. Erfüllt ein solcher Vertragsbediensteter diese Erfordernisse

nur für eine niedrigere Entlohnungsgruppe des neuen Entlohnungsschemas, wird er nach den für ihn

geltenden Bestimmungen der Abs. 1 bis 5 in diese Entlohnungsgruppe übergeleitet. Kommt hiefür mehr

als eine Entlohnungsgruppe in Betracht, erfolgt die Überleitung in die höchste dieser Entlohnungsgruppen.

Ist ein Vertragsbediensteter am Tag der Wirksamkeit der Überleitung dauernd mit einem der

Entlohnungsgruppe h1 zugeordneten Arbeitsplatz betraut und erfüllt er lediglich die Ernennungserfordernisse

für die Entlohnungsgruppe h2, ist er in die Bewertungsgruppe 3 der Entlohnungsgruppe h2

überzuleiten.

(7) Für die rückwirkende Überleitung gelten außerdem folgende Bestimmungen

1. Hat sich die Verwendung des Vertragsbediensteten seit dem Tag der Wirksamkeit der Überleitung

derart geändert, daß er in eine andere Entlohnungsgruppe einzustufen wäre, ist in der

Überleitung auszusprechen, welche geänderte Einstufung für den Vertragsbediensteten ab dem

Tag der betreffenden Verwendungsänderung maßgebend ist.

2. Erfüllt der Vertragsbedienstete die Voraussetzungen für eine Überleitung in die betreffende

Entlohnungsgruppe erst seit einem späteren Tag als dem, der sich aus Abs. 1 ergibt, wird die

Überleitung abweichend vom Abs. 4 mit diesem späteren Tag wirksam. Ist dieser Tag kein

Monatserster, wird die Überleitung mit dem darauffolgenden Monatsersten wirksam.

(8) Die schriftliche Erklärung nach Abs. 1 tritt rückwirkend außer Kraft, wenn

1. a) der Dienstgeber den Vertragsbediensteten bei gleichgebliebenem Arbeitsplatz in eine andere

Entlohnungsgruppe der neuen Schemata überleitet oder dem Vertragsbediensteten auf dem

gleichgebliebenen Arbeitsplatz in der betreffenden Entlohnungsgruppe eine geringere

Funktionszulage gebührt, als ihm vor Abgabe der schriftlichen Erklärung vom Dienstgeber

mitgeteilt worden ist, oder

b)dem Vertragsbediensteten bei gleichgebliebenem Arbeitsplatz entgegen einer solchen

Mitteilung des Dienstgebers innerhalb der betreffenden Entlohnungsgruppe keine Funktionszulage

gebührt und

2. der Vertragsbedienstete innerhalb dreier Monate ab der Bekanntgabe der für ihn nach Z 1 im

neuen Schema tatsächlich maßgebenden Umstände die schriftliche Erklärung widerruft.

(9) Übergenüsse, die ausschließlich auf Grund der Rückwirkung

1. einer schriftlichen Erklärung des Vertragsbediensteten nach Abs. 1 oder

2. des Widerrufs einer schriftlichen Erklärung des Vertragsbediensteten nach Abs. 8

entstanden sind, sind dem Bund in jedem Fall zu ersetzen. Gegen eine solche Bundesforderung kann guter

Glaube nicht eingewendet werden.

(10) Die Abs. 1 bis 9 gelten für Vertragsbedienstete in einem sondervertraglichen Dienstverhältnis

mit der Maßgabe, daß mit der Wirksamkeit der Überleitung jedenfalls sämtliche Bestimmungen des

Dienstvertrages außer Kraft treten, die von diesem Bundesgesetz abweichen, und daß damit das Dienstverhältnis

kein sondervertragliches mehr ist. Eine allfällige dienstvertragliche Befristung der Verwendung

oder des gesamten Dienstverhältnisses wird jedoch durch die Überleitung nicht berührt. Ist jedoch mit

einem Vertragsbediensteten im Rahmen eines unbefristeten Dienstverhältnisses ein befristeter Sondervertrag

geschlossen worden, wird der Inhalt dieses Sondervertrages durch eine Option nicht berührt.

(11) Endet die Wirksamkeit eines im Abs. 10 angeführten Sondervertrages nach Ablauf des Jahres

1998 und dauert das Dienstverhältnis weiterhin an, kann der Vertragsbedienstete durch schriftliche

Erklärung seine Überleitung in die Entlohnungsschemata v oder h abweichend von den Abs. 1 und 4 mit

der Wirksamkeit von dem Tag bewirken, der dem Enden der Wirksamkeit des Sondervertrages folgt. Der

Wunsch nach diesem abweichenden Wirksamkeitstermin der Überleitung ist in der schriftlichen

Erklärung ausdrücklich anzuführen. Eine solche schriftliche Erklärung kann abweichend vom Abs. 1

binnen sechs Monaten ab dem Enden der Wirksamkeit des Sondervertrages abgegeben werden.

(12) Vertragsbedienstete mit Sondervertrag, deren laufendes Dienstverhältnis vor dem 1. Jänner 1999

begonnen hat, gelten

1. bis zum Tag der Wirksamkeit einer allfälligen Überleitung je nach Verwendung als Vertragsbedienstete

des Entlohnungsschemas I oder II.

2. ab dem Tag der Wirksamkeit einer allfälligen Überleitung je nach Verwendung als Vertragsbedienstete

des Entlohnungsschemas v oder h.

(13) Die Abs. 1 bis 12 sind nicht anzuwenden auf

1. Vertragsbedienstete, die sich in einer Verwendung befinden, die dem Entlohnungsschema K

zuzuordnen ist,

2. Vertragsbedienstete, die nach § 11 des Wehrgesetzes 1990 zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion

herangezogen sind, wenn ihre Tätigkeit einem militärischen Arbeitsplatz zuzuordnen ist,

3. Vertragsbedienstete, die sich in einer Verwendung befinden, die bei Beamten dem E-Schema

zuzuordnen ist,

4. Bundesbeamte, mit denen ein sondervertragliches Dienstverhältnis besteht und die deshalb im

Beamtendienstverhältnis karenziert worden sind.“

39. Vor § 90 wird die Überschrift „Übergangsbestimmungen für Vertragslehrer“ durch folgende Überschrift

ersetzt

„3. Unterabschnitt

Vertragslehrer“

40. Vor § 93 wird die Überschrift „Übergangsbestimmungen für die Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas

K“ durch folgende Überschrift ersetzt

„4. Unterabschnitt

Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas K“

41. Folgende Überschriften werden eingefügt

a) vor § 95

„Abschnitt IX

Schlußbestimmungen

Sonderverträge und Teuerungszulage“,

b) vor § 99

„Inkrafttreten“.

42. Dem § 100 wird folgender Abs. 21 angefügt

„(21) Es treten in Kraft

1. das Inhaltsverzeichnis, § 1 Abs. 1, § 2b Abs. 2 Z 1 lit. a, § 2e samt Überschrift, § 3 Abs. 1 Z 1

lit. a, Abs. 4 und Abs. 6, § 4 Abs. 1 und 2, § 4a, § 5, die §§ 5a bis 6c samt Überschriften, § 8a

Abs. 1, § 15 Abs. 2 Z 1, § 15a samt Überschrift, die §§ 20 und 21 samt Überschriften, § 22

Abs. 3, § 26 Abs. 2 Z 6 und 8, § 30 Abs. 3 und 5 Z 2, § 32, § 34 Abs. 4 Z 1, § 35 Abs. 2 Z 1 und

2, § 36 Abs. 4, § 37 Abs. 2, § 38 Abs. 1, § 42 Abs. 2, § 47e, § 48 Abs. 1, § 57 Abs. 6 und die

§§ 64 bis 75 und 77 bis 98 samt Überschriften in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I

Nr. 10/1999 mit 1. Jänner 1999,

2. § 76 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 10/1999 mit 1. Jänner

2000.

Mit Ablauf des 31. Dezember 1998 treten § 8 samt Überschrift und § 15 Abs. 8 in der zu diesem

Zeitpunkt geltenden Fassung außer Kraft.“

Artikel II

Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979

Das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. I Nr. 7/1999, wird wie folgt geändert

1. Im § 44 Abs. 3 werden die Worte „vorgesetzten Beamten“ durch das Wort „Vorgesetzten“ ersetzt.

2. Dem § 50a Abs. 3 wird folgender Satz angefügt

„Auf diese Obergrenze von zehn Jahren zählen auch Zeiten in früheren Dienstverhältnissen, in denen die

Wochendienstzeit nach § 50a BDG 1979 herabgesetzt war.“

3. Nach § 136 werden folgende §§ 136a und 136b samt Überschrift eingefügt

„Begründung des Dienstverhältnisses

§ 136a. (1) Die Aufnahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis auf einer Planstelle des

Allgemeinen Verwaltungsdienstes ist bei sonstiger Unwirksamkeit der Verleihung der Planstelle nur

1. bis zum Ablauf einer tatsächlichen Bundesdienstzeit von fünf Jahren nach dem erstmaligen

Eintritt einer Person in ein Dienstverhältnis zum Bund und

2. längstens bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres

zulässig.

(2) Die Fünfjahresfrist nach Abs. 1 Z 1 verlängert sich um

1. höchstens drei Jahre

a) um Zeiten eines Beschäftigungsverbotes nach den §§ 3 bis 5 MSchG und eines Karenzurlaubes

nach den §§ 15 bis 15b und 15d MSchG oder nach den §§ 2 bis 5 und 9 EKUG,

b) beim Zusammentreffen von Zeiten nach lit. a mit Zeiten nach Z 2, wobei Zeiten nach Z 2 bis

zu zwei Jahren berücksichtigt werden dürfen;

2. höchstens zwei Jahre

a) um Zeiten der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes,

b) um Zeiten eines Karenzurlaubes nach § 29c Abs. 4 Z 2 lit. c.

(3) Eine Nachsicht von den Erfordernissen des Abs. 1 ist ausgeschlossen.

(4) Abs. 1 ist nicht anzuwenden

1. auf Vertragsbedienstete des Bundes der Entlohnungsschemata I und II,

2. auf sonstige Vertragsbedienstete des Bundes, die die Grundausbildung für die ihrer Entlohnungsgruppe

entsprechende Verwendungsgruppe oder für eine höhere Verwendungsgruppe des

Allgemeinen Verwaltungsdienstes vor dem Ablauf des 31. Dezember 1998 erfolgreich

abgeschlossen haben.

(5) Ist der Antrag auf Zulassung zu einer Grundausbildung im Sinne des Abs. 4 Z 2 vor dem 1. Juli

1998 (Datum des Poststempels) bei der für die Durchführung der Ausbildung zuständigen Stelle

eingelangt, gelten bei Vertragsbediensteten des Bundes die Voraussetzungen des Abs. 4 Z 2 auch dann als

erfüllt, wenn sie

1. diese Grundausbildung vor dem Ablauf des 31. Dezember 1999 erfolgreich abschließen oder

2. nicht so rechtzeitig der Ausbildung zugewiesen werden, daß sie die Grundausbildung vor dem

Ablauf des 31. Dezember 1999 erfolgreich abschließen können.

§ 136b. (1) Der Bundespräsident, der Präsident des Nationalrates, der Vorsitzende der Volksanwaltschaft

und der Präsident des Rechnungshofes können im Rahmen ihrer Diensthoheit Funktionen

festlegen, denen eine besonders wichtige Aufgabenstellung zukommt. Vertragsbedienstete, die mit einer

solchen Funktion betraut sind, sind auf ihren Antrag in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis

aufzunehmen.

(2) Vertragsbedienstete, die mit der Funktion eines Rechtspflegers betraut sind, sind auf ihren Antrag

in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis aufzunehmen.

(3) In den Fällen des Abs. 1 und 2 sowie in den Fällen des § 9 Abs. 2 und 3 des Bundesministeriengesetzes

ist eine Ernennung in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis auch dann zulässig,

wenn die betreffende Person die Voraussetzungen des § 136a Abs. 1 (allenfalls in Verbindung mit § 136a

Abs. 2) nicht erfüllt und auf sie auch nicht die Ausnahmebestimmungen des § 136a Abs. 4 zutreffen.

(4) In den Fällen des Abs. 3 sind auf das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis anstelle der für die

Bundesbeamten geltenden besoldungs- und pensionsrechtlichen Vorschriften die für tätigkeitsmäßig

vergleichbare Vertragsbedienstete des Bundes maßgebenden besoldungs- und sozialversicherungsrechtlichen

Vorschriften anzuwenden.“

4. Im § 138 Abs. 3 Z 1 und im § 148 Abs. 4 Z 1 entfällt jeweils das Wort „unmittelbar“.

5. Im § 203d Abs. 5 Z 1 wird das Zitat „§ 32 Abs. 2 lit. a, c oder f des Vertragsbedienstetengesetzes 1948“

durch das Zitat „§ 32 Abs. 2 Z 1, 3 oder 6 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948“ ersetzt.

6. Nach § 228 wird folgender § 228a samt Überschrift eingefügt

„Begründung des Dienstverhältnisses

§ 228a. (1) Die Aufnahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis auf einer Planstelle der

Verwendungsgruppen PT 9 bis PT 1 ist bei sonstiger Unwirksamkeit der Verleihung der Planstelle nur

1. bis zum Ablauf einer tatsächlichen Bundesdienstzeit von fünf Jahren nach dem erstmaligen

Eintritt einer Person in ein Dienstverhältnis zum Bund und

2. längstens bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres

zulässig.

(2) Die Fünfjahresfrist nach Abs. 1 Z 1 verlängert sich um

1. höchstens drei Jahre

a) um Zeiten eines Beschäftigungsverbotes nach den §§ 3 bis 5 MSchG und eines Karenzurlaubes

nach den §§ 15 bis 15b und 15d MSchG oder nach den §§ 2 bis 5 und 9 EKUG,

b) beim Zusammentreffen von Zeiten nach lit. a mit Zeiten nach Z 2, wobei Zeiten nach Z 2 bis

zu zwei Jahren berücksichtigt werden dürfen;

2. höchstens zwei Jahre

a) um Zeiten der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes,

b) um Zeiten eines Karenzurlaubes nach § 29c Abs. 4 Z 2 lit. c.

(3) Eine Nachsicht von den Erfordernissen des Abs. 1 ist ausgeschlossen.

(4) Abs. 1 ist nicht anzuwenden

1. auf Vertragsbedienstete des Bundes der Entlohnungsschemata I und II,

2. auf sonstige Vertragsbedienstete des Bundes, die die Grundausbildung für die ihrer Entlohnungsgruppe

entsprechende Verwendungsgruppe oder für eine höhere Verwendungsgruppe des Post-

und Fernmeldedienstes vor dem Ablauf des 31. Dezember 1998 erfolgreich abgeschlossen haben.

(5) Ist der Antrag auf Zulassung zu einer Grundausbildung im Sinne des Abs. 4 Z 2 vor dem 1. Juli

1998 (Datum des Poststempels) bei der für die Durchführung der Ausbildung zuständigen Stelle

eingelangt, gelten bei Vertragsbediensteten des Bundes die Voraussetzungen des Abs. 4 Z 2 auch dann als

erfüllt, wenn sie

1. diese Grundausbildung vor dem Ablauf des 31. Dezember 1999 erfolgreich abschließen oder

2. nicht so rechtzeitig der Ausbildung zugewiesen werden, daß sie die Grundausbildung vor dem

Ablauf des 31. Dezember 1999 erfolgreich abschließen können.“

7. Dem § 278 wird folgender Abs. 33 angefügt

„(33) § 44 Abs. 3, § 50a Abs. 3, § 136a samt Überschrift, § 136b, § 138 Abs. 3 Z 1, § 148 Abs. 4 Z 1,

§ 203d Abs. 5 Z 1 und § 228a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 10/1999

treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft.“

Artikel III

Änderung des Bundesministeriengesetzes 1986

Das Bundesministeriengesetz 1986, BGBl. Nr. 76, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I

Nr. 113/1997, wird wie folgt geändert

1. § 9 lautet

„§ 9. (1) Der Bundesminister hat mit der Leitung der Sektionen, Gruppen und Abteilungen geeignete

Bedienstete zu betrauen und ihre Vertretung bei ihrer Verhinderung zu regeln.

(2) Vertragsbedienstete, die mit der Leitung einer Sektion oder einer Botschaft betraut sind, sind auf

ihren Antrag in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis aufzunehmen.

(3) Der Bundesminister kann jene Gruppen- und Abteilungsleiterfunktionen der Funktionsgruppen 5,

6 oder 7 der Verwendungsgruppe A 1 festlegen, denen eine besonders wichtige Aufgabenstellung

zukommt. Vertragsbedienstete, die mit einer solchen Funktion betraut sind, sind auf ihren Antrag in das

öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis aufzunehmen.“

2. § 17b Abs. 4 entfällt.

3. Dem § 17b wird folgender Abs. 12 angefügt

„(12) § 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 10/1999 tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft.

Zugleich tritt Abs. 4 in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung außer Kraft.“

Artikel IV

Änderung des Ausschreibungsgesetzes 1989

Das Ausschreibungsgesetz 1989, BGBl. Nr. 85, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I

Nr. 123/1998, wird wie folgt geändert

1. § 16 Abs. 1 lautet

„(1) Ist eine Person nach dem Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333, nach

dem Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86, oder nach § 9 des Bundesministeriengesetzes 1986,

BGBl. Nr. 76, befristet mit einer Funktion betraut worden und beabsichtigt der Leiter der zuständigen

Zentralstelle, den Inhaber dieser Funktion nicht neuerlich mit dieser Funktion zu betrauen

(weiterzubestellen), hat er ihm dies spätestens drei Monate vor Ablauf der Bestellungsdauer schriftlich

mitzuteilen.“

2. § 62 Abs. 2 lautet

„(2) Im Fall einer befristeten Fortsetzung des Dienstverhältnisses nach Abs. 1 Z 1 ist § 4a Abs. 3 des

Vertragsbedienstetengesetzes 1948 anzuwenden.“

3. § 70 Abs. 2 lautet

„(2) Im Fall einer befristeten Fortsetzung des Dienstverhältnisses nach Abs. 1 Z 1 ist § 4a Abs. 3 des

Vertragsbedienstetengesetzes 1948 anzuwenden.“

4. § 76 Abs. 2 lautet

„(2) Im Fall einer befristeten Fortsetzung des Dienstverhältnisses nach Abs. 1 Z 1 ist § 4a Abs. 3 des

Vertragsbedienstetengesetzes 1948 anzuwenden.“

5. § 83a lautet

„§ 83a. Ist ein Beamter nach § 9 des Bundesministeriengesetzes 1986 in der bis zum 31. Dezember

1994 geltenden Fassung oder nach § 17b Abs. 4 des Bundesministeriengesetzes 1986 in der bis zum

31. Dezember 1997 geltenden Fassung befristet mit einer Funktion betraut worden, gilt er für die Dauer

der Betrauung als nach § 75 BDG 1979 beurlaubt. Die Zeit der Beurlaubung ist für Rechte, die von der

Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, zu berücksichtigen.“

6. § 86 lautet

„§ 86. Wird eine in einem befristeten Bundesdienstverhältnis befindliche Person im Rahmen eines

Ausschreibungs- und Aufnahmeverfahrens in eine andere Verwendung im Bundesdienst übernommen, für

die ebenfalls eine befristete Besetzung der Planstelle vorgesehen ist, ist § 4a Abs. 3 des Vertragsbedienstetengesetzes

1948 anzuwenden.“

7. Am Ende des § 90 Abs. 2 wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt. Folgende Z 19 wird angefügt

„19. § 16 Abs. 1, § 62 Abs. 2, § 70 Abs. 2, § 76 Abs. 2, § 83a und § 86 in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 10/1999 mit 1. Jänner 1999.“

Artikel V

Änderung des Bundes-Personalvertretungsgesetzes

Das Bundes-Personalvertretungsgesetz, BGBl. Nr. 133/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. I Nr. 123/1998, wird wie folgt geändert

1. § 9 Abs. 1 lit. f lautet

„f) bei der Gewährung von Vorschüssen und Aushilfen, bei anderen Maßnahmen der sozialen

Betreuung der Bediensteten und bei der Erstellung von Grundsätzen über die Gewährung von

Belohnungen und Leistungsprämien;“

2. § 9 Abs. 3 lit. f lautet

„f) die gewährten Belohnungen und Leistungsprämien;“

3. Im § 9 Abs. 3 treten an die Stelle der lit. j und des folgendes Satzes folgende Bestimmungen

„j) die Bediensteten, die sich zur Leistung von über die zulässige Wochendienstzeit hinausgehenden

längeren Diensten bereit erklärt haben;

k) die Verständigung vom Angebot eines Ersatzarbeitsplatzes bei einer wegen Bedarfsmangels

möglichen Kündigung.

Die Mitteilung einer beabsichtigten Versetzung hat spätestens zwei Wochen vor ihrer Durchführung zu

erfolgen; in den übrigen Fällen der lit. a sowie in den Fällen der lit. b und e hat die Mitteilung spätestens

zwei Wochen vor ihrer Durchführung, in Dringlichkeitsfällen jedoch spätestens am Tage ihres

Wirksamkeitsbeginnes zu erfolgen.“

4. Im § 15 Abs. 5a wird das Zitat „§ 6b des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86,“ durch das

Zitat „§ 6c des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86,“ ersetzt.

5. Im § 27 Abs. 2 wird das Zitat „§ 32 Abs. 2 lit. i des Vertragsbedienstetengesetzes 1948“ durch das Zitat

„§ 32 Abs. 2 Z 9 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948“ ersetzt.

6. Im § 37a Abs. 1 Z 1 wird das Zitat „§ 6a des Vertragsbedienstetengesetzes 1948“ durch das Zitat „§ 6b

des Vertragsbedienstetengesetzes 1948“ ersetzt.

7. Dem § 45 wird folgender Abs. 15 angefügt

„(15) § 9 Abs. 1 lit. f und Abs. 3 lit. f, j, k und letzter Satz, § 15 Abs. 5a, § 27 Abs. 2 und § 37a

Abs. 1 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 10/1999 treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft.“

Artikel VI

Änderung der Reisegebührenvorschrift 1955

Die Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I

Nr. 5/1999, wird wie folgt geändert

1. § 74 lautet

„§ 74. Dieses Bundesgesetz ist – mit Ausnahme des § 27 Abs. 2 – auch auf die Vertragsbediensteten

nach § 1 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 anzuwenden. Die Vertragsbediensteten werden jedoch in

folgende Gebührenstufen eingereiht

1. in die Gebührenstufe 1

a) Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas v

aa) der Entlohnungsgruppe v5,

bb) der Bewertungsgruppe v4/1,

cc) der Bewertungsgruppen v4/2 und v4/3 bis Entlohnungsstufe 17,

dd) der Entlohnungsgruppe v3 bis Entlohnungsstufe 12,

ee) der Entlohnungsgruppe v2 bis Entlohnungsstufe 7,

b) Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas h

aa) der Entlohnungsgruppen h5, h4 und h3,

bb) der Entlohnungsgruppe h2 bis Entlohnungsstufe 17,

cc) der Entlohnungsgruppe h1 bis Entlohnungsstufe 12,

c) Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas I

aa) der Entlohnungsgruppen e, d und c,

bb) der Entlohnungsgruppe b bis Entlohnungsstufe 9,

d) Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas II,

e) Vertragslehrer des Entlohnungsschemas I L

aa) der Entlohnungsgruppe l 3 bis Entlohnungsstufe 11,

bb) der Entlohnungsgruppe l 2b 1 bis Entlohnungsstufe 7,

cc) der Entlohnungsgruppen l 2b 2, l 2b 3 und l 2a 1 bis Entlohnungsstufe 5,

dd) der Entlohnungsgruppe l 2a 2 bis Entlohnungsstufe 4,

f) Vertragslehrer des Entlohnungsschemas II L der Entlohnungsgruppen l 3 und l 2,

g) Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas K

aa) der Entlohnungsgruppe k 6,

bb) der Entlohnungsgruppen k 5, k 4 und k 3 bis Entlohnungsstufe 12,

cc) der Entlohnungsgruppen k 2 und k 1 bis Entlohnungsstufe 7,

2. in die Gebührenstufe 2a

a) Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas v

aa) der Bewertungsgruppen v4/2 und v4/3 ab der Entlohnungsstufe 18,

bb) der Entlohnungsgruppe v3 ab der Entlohnungsstufe 13,

cc) der Bewertungsgruppe v2/1 und v2/2 in den Entlohnungsstufen 8 bis 17,

dd) der Bewertungsgruppen v2/3 bis v2/6 in den Entlohnungsstufen 8 bis 15,

ee) der Bewertungsgruppen v1/1 bis v1/4 bis Entlohnungsstufe 10,

b) Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas h

aa) der Entlohnungsgruppe h2 ab der Entlohnungsstufe 18,

bb) der Entlohnungsgruppe h1 ab der Entlohnungsstufe 13,

c) Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas I

aa) der Entlohnungsgruppe b ab der Entlohnungsstufe 10,

bb) der Entlohnungsgruppe a,

d) Vertragslehrer des Entlohnungsschemas I L

aa) der Entlohnungsgruppe l 3 ab der Entlohnungsstufe 12,

bb) der Entlohnungsgruppe l 2b 1 ab der Entlohnungsstufe 8,

cc) der Entlohnungsgruppen l 2b 2, l 2b 3 und l 2a 1 ab der Entlohnungsstufe 6,

dd) der Entlohnungsgruppe l 2a 2 ab der Entlohnungsstufe 5,

ee) der Entlohnungsgruppen l 1 und l pa,

e) Vertragslehrer des Entlohnungsschemas II L der Entlohnungsgruppen l 1 und l pa,

f) Vertragsassistenten,

g) Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas K

aa) der Entlohnungsgruppen k 5, k 4 und k 3 ab der Entlohnungsstufe 13,

bb) der Entlohnungsgruppen k 2 und k 1 ab der Entlohnungsstufe 8,

3. in die Gebührenstufe 2b

a) Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas v

aa) der Bewertungsgruppe v2/1 und v2/2 ab der Entlohnungsstufe 18,

bb) der Bewertungsgruppen v2/3 bis v2/6 in den Entlohnungsstufen 16 bis 20,

cc) der Bewertungsgruppe v1/1 in den Entlohnungsstufen 11 bis 16 und der Bewertungsgruppen

v1/2 bis v1/4 in den Entlohnungsstufen 11 und 12,

b) Vertragsdozenten bis Entlohnungsstufe 9,

4. in die Gebührenstufe 3

a) Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas v

aa) der Bewertungsgruppen v2/2 bis v2/6 in der Entlohnungsstufe 21,

bb) der Bewertungsgruppe v1/1 ab der Entlohnungsstufe 17,

cc) der Bewertungsgruppen v1/2 bis v1/4 ab der Entlohnungsstufe 13 und der Bewertungsgruppen

v1/5 bis v1/7,

b) Vertragsdozenten ab der Entlohnungsstufe 10,

c) Vertragsprofessoren und Rektoren.“

2. Dem § 77 wird folgender Abs. 14 angefügt

„(14) § 74 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 10/1999 tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft.“

Artikel VII

Änderung des Pensionsgesetzes 1965

Das Pensionsgesetz 1965, BGBl. Nr. 340, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr. 9/1999,

wird wie folgt geändert

1. Dem § 1 wird folgender Abs. 11 angefügt

„(11) Dieses Bundesgesetz ist auf Beamte, auf deren öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis gemäß

§ 136b Abs. 4 BDG 1979 die für Vertragsbedienstete des Bundes geltenden besoldungs- und

sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften anzuwenden sind, nicht anzuwenden.“

2. Dem § 58 wird folgender Abs. 32 angefügt

„(32) § 1 Abs. 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 10/1999 tritt mit 1. Jänner 1999 in

Kraft.“

Artikel VIII

Änderung des Bundesfinanzgesetzes 1999 (5. BFG-Novelle 1999)

Das Bundesfinanzgesetz 1999, BGBl. I Nr. 105/1998, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I

Nr. 5/1999, wird wie folgt geändert

1. Punkt 4 Abs. 1 des Allgemeinen Teiles des Stellenplanes für das Jahr 1999 lautet

„(1) Folgende Bindungen von Planstellen sind zulässig

1. Innerhalb desselben finanzgesetzlichen Ansatzes können freie Planstellen der Verwendungsgruppen

L PA, L 1, L 2, S 1, A 1 bis A 6, E 1, E 2a, E 2b, M BO 1, M BO 2, M BUO 1,

M BUO 2, M ZO 1, M ZO 2, M ZUO 1 und M ZUO 2 mit Bundesbeamten ohne Anspruch auf

Zuordnung zu einer Funktionsgruppe oder einer niedrigeren Funktionsgruppe oder mit Beamten

einer niedrigeren Verwendungsgruppe besetzt werden.

2. Freie Planstellen für Vertragsbedienstete der Entlohnungsschemen I, II, I L und II L können mit

Vertragsbediensteten einer niedrigeren Entlohnungsgruppe besetzt werden.

3. Freie Planstellen für Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppen d und e können mit Vertragsbediensteten

der Entlohnungsgruppen p3 bis p5 und umgekehrt besetzt werden.

4.Freie Planstellen für Bundesbeamte und Vertragsbedienstete können mit jugendlichen

Bediensteten besetzt werden.

5. Für Bundesbeamte der Verwendungsgruppen A bis E, P 1 bis P 5, W 1 bis W 3 sowie H 1 und

H 2, die vom gesetzlichen Optionsrecht nicht Gebrauch machen, sind Planstellen der Verwendungsgruppen

A 1 bis A 7, E 1 bis E 2c sowie M BO 1, M BO 2, M BUO 1 und M BUO 2 und

soweit gesetzlich vorgesehen, innerhalb dieser Verwendungsgruppen Planstellen der Grundlaufbahn

oder Funktionsgruppe zu binden, die der Bewertung und Zuordnung der Arbeitsplätze

entsprechen, die dem jeweiligen Bundesbeamten zugewiesen sind.

6. In den Fällen der §§ 141, 141a, 145b, 152b und 152c BDG 1979 ist für die Ernennung in die

Wahrungsfunktionsgruppe eine Planstelle jener niedrigeren Funktionsgruppe oder der Grundlaufbahn

der entsprechenden Verwendungsgruppe zu binden, der der Arbeitsplatz zugeordnet ist,

mit dem der Beamte dauernd betraut worden ist.

7. Für Bundesbedienstete der Entlohnungsgruppen v1 bis v5 sowie h1 bis h5 sind bis auf weiteres

Planstellen der Entlohnungsgruppen a bis e sowie p1 bis p5 zu binden.

8. Planstellen der Verwendungsgruppen A 1 bis A 7, E 1 bis E 2c sowie M BO 1, M BO 2,

M BUO 1 und M BUO 2 können mit Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppen a bis e, p 1

bis p 5, v1 bis v5 und h1 bis h5 nach Maßgabe des § 65 Abs. 4 VBG 1948 besetzt werden.“

2. Punkt 4 Abs. 5 und 6 des Allgemeinen Teiles des Stellenplanes für das Jahr 1999 lautet

„(5) Freie Planstellen für Beamte der Verwendungsgruppen PT 1 bis PT 8 können mit Beamten

derselben Verwendungsgruppe ohne Anspruch auf Zuordnung zu einer Dienstzulagengruppe oder mit

Beamten einer niedrigeren Verwendungsgruppe ohne Anspruch auf Zuordnung zu einer Dienstzulagengruppe

besetzt werden.

Freie Planstellen der Verwendungsgruppen PT 1 bis PT 9 können mit Beamten der Verwendungsgruppen

A 1 bis A 7 sowie mit Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppen a bis e, p 1 bis p 5, v1 bis v5 sowie

h1 bis h5 und umgekehrt mit der Maßgabe besetzt werden, daß gemäß § 229b des Beamten-Dienstrechtsgesetzes

1979 in der jeweils geltenden Fassung

die Verwendungsgruppe A 1 sowie die Entlohnungsgruppen a und v1 der Verwendungsgruppe PT 1 oder

PT 2,

die Verwendungsgruppe A 2 sowie die Entlohnungsgruppen b und v2 der Verwendungsgruppe PT 2, PT 3

oder PT 4,

die Verwendungsgruppe A 3 sowie die Entlohnungsgruppen c und v3 der Verwendungsgruppe PT 5 oder

PT 6,

die Verwendungsgruppe A 4 oder A 5 sowie die Entlohnungsgruppen d und v4 der Verwendungsgruppe

PT 7 oder PT 8,

die Verwendungsgruppe A 7 sowie die Entlohnungsgruppen e und v5 der Verwendungsgruppe PT 9,

die Verwendungsgruppe A 3 sowie die Entlohnungsgruppen p 1 und h1 der Verwendungsgruppe PT 6,

die Verwendungsgruppe A 4 sowie die Entlohnungsgruppen p 2 und h2 der Verwendungsgruppe PT 7,

die Verwendungsgruppe A 4 oder A 5 sowie die Entlohnungsgruppen p 3 und h3 der Verwendungsgruppe

PT 7 oder PT 8,

die Verwendungsgruppe A 6 sowie die Entlohnungsgruppen p 4 und h4 der Verwendungsgruppe PT 8,

die Verwendungsgruppe A 7 sowie die Entlohnungsgruppen p 5 und h5 der Verwendungsgruppe PT 9

entsprechen.

(6) Freie Planstellen der Verwendungsgruppen K 1 bis K 5 können mit Bundesbeamten einer

niedrigeren Verwendungsgruppe besetzt werden. Dies gilt für freie Planstellen der Entlohnungsgruppen

k 1 bis k 5 sinngemäß.

Freie Planstellen für Beamte der Verwendungsgruppen K 1 bis K 6 können mit Beamten der Verwendungsgruppe

A 2, A 3 oder A 4 und freie Planstellen für Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppen k 1

bis k 6 können mit Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppen b bis d, v2 bis v4 und umgekehrt mit

der Maßgabe besetzt werden, daß

– die Verwendungsgruppe A 2 der Verwendungsgruppe K 1 oder K 2,

– die Verwendungsgruppe A 3 der Verwendungsgruppe K 3, K 4 oder K 5,

– die Verwendungsgruppe A 4 oder A 5 der Verwendungsgruppe K 6 und

– die Entlohnungsgruppen b und v2 der Entlohnungsgruppe k 1 oder k 2,

– die Entlohnungsgruppen c und v3 der Entlohnungsgruppe k 3, k 4 oder k 5 und

– die Entlohnungsgruppen d und v4 der Entlohnungsgruppe k 6

entsprechen.“

3. Punkt 5 Abs. 1 lit. j des Allgemeinen Teiles des Stellenplanes für das Jahr 1999 lautet

„j) für einen Beamten, dessen regelmäßige Wochendienstzeit nach den §§ 50a oder 50b des

Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 oder für einen Vertragsbediensteten, dessen regelmäßige

Wochendienstzeit nach § 20 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 in Verbindung mit den

§§ 50a oder 50b des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 herabgesetzt ist,“

4. Dem Art. XVIII Abs. 2 wird folgender Abs. 3 angefügt

„(3) Punkt 4 Abs. 1, 5 und 6 und Punkt 5 Abs. 1 lit. j des Allgemeinen Teiles des Stellenplanes in der

Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 10/1999 tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft.“

Artikel IX

Änderung des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes

Das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967, zuletzt geändert durch

das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/1998, wird wie folgt geändert

1. Im § 1 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 16 durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 17 und 18

werden angefügt

„17. Bedienstete des Bundes,

a) deren Dienstverhältnis gemäß dem Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86, nach

Ablauf des 31. Dezember 1998 begründet wird, oder

b) auf deren öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis gemäß § 136b Abs. 4 BDG 1979 die für

Vertragsbedienstete des Bundes geltenden besoldungs- und sozialversicherungsrechtlichen

Vorschriften anzuwenden sind;

18. Personen, die auf Grund eines Dienstverhältnisses gemäß Z 17

a) eine Pension nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955,

beziehen oder

b) Übergangsgeld gemäß § 306 ASVG beziehen, wenn die Pension gemäß § 86 Abs. 3 Z 2 letzter

Satz ASVG nicht angefallen ist und sie nicht gemäß § 4 Abs. 1 Z 8 ASVG versichert sind,

solange sie ihren Wohnsitz im Inland haben.“

2. Im § 1 Abs. 2 wird der Ausdruck „Abs. 1 Z 1 bis 5“ durch den Ausdruck „Abs. 1 Z 1 bis 5 und 17“

ersetzt.

3. Im § 1 Abs. 3 wird der Ausdruck „Abs. 1 Z 7 und 14 lit. b“ durch den Ausdruck „Abs. 1 Z 7, 14 lit. b

und 18“ ersetzt und nach dem Ausdruck „Pensionsleistungen“ der Ausdruck „bzw. durch das Ruhen des

Übergangsgeldes gemäß Abs. 1 Z 18 lit. b“ eingefügt.

4. Im § 3 Z 3 wird nach dem Ausdruck „Pensionsleistung“ der Ausdruck „bzw. auf Übergangsgeld“

eingefügt und der Ausdruck „oder 14 lit. b“ durch den Ausdruck „ , 14 lit. b oder 18“ ersetzt.

5. Im § 5 Abs. 1 Z 1 wird der Ausdruck „§ 1 Abs. 1 Z 1 bis 4“ durch den Ausdruck „§ 1 Abs. 1 Z 1 bis 4

und 17“ ersetzt.

6. Im § 5 Abs. 1 Z 3 wird der Ausdruck „und 14 lit. b“ durch den Ausdruck „ , 14 lit. b und 18“ ersetzt und

nach dem Ausdruck „Pensionsleistungen“ der Ausdruck „bzw. auf Übergangsgeld“ eingefügt.

7. Im § 6 Abs. 1 Z 1 wird der Ausdruck „§ 1 Abs. 1 Z 1 bis 5“ durch den Ausdruck „§ 1 Abs. 1 Z 1 bis 5

und 17“ ersetzt.

8. Im § 6 Abs. 1 Z 2 wird der Ausdruck „und 14 lit. b“ durch den Ausdruck „ , 14 lit. b und 18“ ersetzt und

nach dem Ausdruck „werden“ der Ausdruck „bzw. das Übergangsgeld ausgezahlt wird“ eingefügt.

9. § 7 Abs. 2 Z 2 lautet

„2. während der Dauer des Bezuges

a) von Karenzurlaubsgeld nach den Bestimmungen des Karenzurlaubsgeldgesetzes, BGBl.

Nr. 395/1974, oder einer gleichartigen landesgesetzlichen Regelung oder

b) von Karenzgeld nach dem Karenzgeldgesetz, BGBl. I Nr. 47/1997,

und eines anschließenden Karenzurlaubes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres des

Kindes;“

10. Im § 13 Abs. 1 Z 1 wird der Ausdruck „§ 1 Abs. 1 Z 1“ durch den Ausdruck „§ 1 Abs. 1 Z 1 und 17“

ersetzt.

11. Im § 13 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 5 durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 6 wird

angefügt

„6. bei den im § 1 Abs. 1 Z 18 genannten Versicherten der die jeweilige Pension auszahlende

Versicherungsträger.“

12. Im § 14 wird der Ausdruck „und 14 lit. b“ durch den Ausdruck „ , 14 lit. b und 18“ ersetzt.

13. Im § 19 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 4 durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 5 wird

angefügt

„5. für die im § 1 Abs. 1 Z 17 genannten Versicherten das Entgelt im Sinne des § 49 ASVG.“

14. Im § 26 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 3 durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 4 wird

angefügt

„4. für die im § 1 Abs. 1 Z 17 genannten Versicherten das Entgelt im Sinne des § 49 ASVG.“

15. Im Ersten Teil wird nach dem Abschnitt V folgender Abschnitt VI samt Überschrift eingefügt

„Abschnitt VI

Sonderbestimmungen über das Melde- und Beitragsrecht der Versicherten

gemäß § 1 Abs. 1 Z 17 und 18

Anwendung von Bestimmungen des Abschnittes V des Ersten Teiles des

Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

§ 30a. Unbeschadet der Geltung der Bestimmungen des Abschnittes III und IV des Ersten Teiles für

die gemäß § 1 Abs. 1 Z 17 und 18 Versicherten sind für diesen Personenkreis folgende Bestimmungen des

Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes anzuwenden

Wirkung der An- und Abmeldung der Pflichtversicherung gemäß § 33 Abs. 1 zweiter Satz,

Beitragspflicht während einer Arbeitsunfähigkeit gemäß § 57,

Vergütung für Mitwirkung an fremden Aufgaben gemäß § 82,

Einzahlung der Beiträge gemäß § 58 Abs. 4 und 6 sowie

Abfuhr der Beiträge an die Träger der Pensionsversicherung gemäß § 63.

Krankenversicherung für Pensionisten (Übergangsgeldbezieher)

§ 30b. Abweichend von den Bestimmungen des 1. Unterabschnittes des Abschnittes IV des Ersten

Teiles ist für die Beiträge in der Krankenversicherung für die im § 1 Abs. 1 Z 18 genannten Pensionisten

(Übergangsgeldbezieher) § 73 ASVG anzuwenden.“

16. In den §§ 52 Z 3 lit. d, 79 Überschrift, Abs. 1 und Abs. 2 sowie 81 Überschrift und Text wird jeweils

der Ausdruck „Wochengeld“ durch den Ausdruck „Sonderwochengeld“ ersetzt.

17. Im § 79 Abs. 3 wird der Ausdruck „Versicherungsfalles“ durch den Ausdruck „Versicherungsfalles, für

Versicherte gemäß § 1 Abs. 1 Z 17 die Beitragsgrundlage im Monat vor Eintritt des Versicherungsfalles,“

ersetzt.

18. Im II. Abschnitt des Zweiten Teiles wird nach § 83 folgender 3. Unterabschnitt samt Überschrift

eingefügt

„3. Unterabschnitt

Sonderbestimmungen über das Leistungsrecht der Versicherten gemäß § 1 Abs. 1 Z 17 und 18

Anwendung von Bestimmungen des Abschnittes VI des Ersten Teiles und des Zweiten Teiles des

Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

§ 84. Unbeschadet der Geltung der Bestimmungen des Zweiten Teiles für die gemäß § 1 Abs. 1 Z 17

und 18 Versicherten sind für diesen Personenkreis folgende Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

anzuwenden

Verwirkung des Leistungsanspruches gemäß § 88,

Ruhen des Leistungsanspruches bei Haft gemäß § 89 Abs. 1 Z 2,

Zusammentreffen eines Pensionsanspruches aus eigener Pensionsversicherung mit einem Anspruch

auf Krankengeld gemäß § 90,

Berücksichtigung von Erwerbseinkommen bei Leistungen gemäß § 91,

Entziehung von Leistungsansprüchen gemäß § 99,

Erlöschen von Leistungsansprüchen gemäß § 100 Abs. 1 lit. a,

Auszahlung der Leistungen gemäß § 104 Abs. 1,

Aufgaben der Krankenversicherung für den Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit infolge

Krankheit gemäß § 116 Abs. 1 Z 2,

Leistungen der Krankenversicherung gemäß § 117 Z 1, 3 und Z 4 lit. d,

Eintritt des Versicherungsfalles gemäß § 120 Abs. 1 Z 2 und 3,

Ermächtigung für satzungsmäßige Mehrleistungen gemäß § 121 Abs. 3,

Anrechnung von Zeiten auf die Wartezeit gemäß § 121 Abs. 4,

Anspruchsberechtigung während der Dauer der Versicherung und nach dem Ausscheiden aus der

Versicherung gemäß § 122,

Satzungsermächtigung über das Verfahren zur Feststellung des Versicherungsfalles bei Arbeitsunfähigkeit

infolge Krankheit gemäß § 131 Abs. 2 erster Satz,

Jugendlichenuntersuchungen gemäß § 132a,

Krankengeld gemäß den §§ 138 bis 143 und

Wochengeld gemäß den §§ 162 sowie 165 bis 168.

Bemessungsgrundlage für den Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit

§ 85. Abweichend von den Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes ist

Bemessungsgrundlage für das Krankengeld gemäß den §§ 138 ff ASVG ein Dreißigstel der um ein

Sechstel erhöhten Beitragsgrundlage im Monat des Eintritts des Versicherungsfalles.“

19. Nach § 151 wird folgender § 151a samt Überschrift eingefügt

„Gebarungsaufzeichnungen

§ 151a. Im Geschäftsbericht sind die Erfolgsrechnung und die statistischen Nachweisungen für die

Krankenversicherung der im § 1 Abs. 1 Z 17 und 18 bezeichneten Versicherten und für die Krankenversicherung

der übrigen bei der Anstalt Versicherten getrennt aufzustellen. Die Schlußbilanz ist

gemeinsam für beide Krankenversicherungen zu erstellen.“

20. § 189 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/1998 erhält die Bezeichnung „§ 190“.

21. Nach § 190 wird folgender § 191 samt Überschrift angefügt

„Schlußbestimmung zu Art. III des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 10/1999

§ 191. Die §§ 1 Abs. 1 Z 16 bis 18 sowie Abs. 2 und Abs. 3, 3 Z 3, 5 Abs. 1 Z 1 und 3, 6 Abs. 1 Z 1

und 2, 7 Abs. 2 Z 2, 13 Abs. 1 Z 1, 5 und 6, 14, 19 Abs. 1 Z 4 und 5, 26 Abs. 1 Z 3 und 4, 30a samt

Überschrift, 30b samt Überschrift, 52 Z 3 lit. d, 79 Überschrift, 79 Abs. 1 und 2, 81 samt Überschrift, 84

samt Überschrift, 85 samt Überschrift, 151a samt Überschrift und 189 in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. I Nr. 142/1998, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 10/1999 treten mit 1. Jänner 1999

in Kraft.“

Artikel X

Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. I Nr. 138/1998, wird wie folgt geändert

1. Im § 5 Abs. 1 wird nach der Z 3 folgende Z 3a eingefügt

„3a. Bedienstete des Bundes,

a)deren Dienstverhältnis gemäß dem Vertragsbedienstetengesetz 1948 nach Ablauf des

31. Dezember 1998 begründet wird oder

b)auf deren öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis gemäß § 136b Abs. 4 des Beamten-

Dienstrechtsgesetzes 1979 die für Vertragsbedienstete des Bundes geltenden besoldungs- und

sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften anzuwenden sind;“

2. § 7 Z 4 lautet

„4. in der Pensionsversicherung

a)die Vertragsbediensteten des Bundes, deren Dienstverhältnis gemäß dem Vertragsbedienstetengesetz

1948 nach Ablauf des 31. Dezember 1998 begründet wird;

b) Beamte, auf deren öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis gemäß § 136b Abs. 4 des Beamten-

Dienstrechtsgesetzes 1979 die für Vertragsbedienstete des Bundes geltenden besoldungs- und

sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften anzuwenden sind;

c) die unkündbaren Bediensteten der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter.“

3. Dem § 8 Abs. 1 Z 1 lit. a wird folgender Halbsatz angefügt

„mit Ausnahme der im § 1 Abs. 1 Z 18 B-KUVG genannten Personen,“

4. Im § 14 Abs. 1 Z 2 wird nach dem Ausdruck „II L“ der Ausdruck „ , v“ eingefügt.

5. § 73 Abs. 1 erster Satz lautet

„Von jeder auszuzahlenden Pension und Pensionssonderzahlung mit Ausnahme von Waisenpensionen

sowie von jedem auszuzahlenden Übergangsgeld ist, wenn und solange sich der in Betracht kommende

Pensionist (Übergangsgeldbezieher) ständig im Inland aufhält, ein Betrag einzubehalten, und zwar

1. bei Personen gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 lit. a oder d in der Höhe von 3,75%,

2. bei Personen gemäß § 1 Abs. 1 Z 18 B-KUVG in der Höhe von 3,95%

der auszuzahlenden Leistung.“

6. Im § 73 Abs. 2 erster Satz wird nach dem Klammerausdruck „(Übergangsgeldbezieher)“ der Ausdruck

„ , mit Ausnahme der im § 1 Abs. 1 Z 18 B-KUVG genannten Personen,“ eingefügt.

7. Im § 73 Abs. 2 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt

„Als Beitrag für die im § 1 Abs. 1 Z 18 B-KUVG genannten Personen haben die Pensionsversicherungsanstalt

der Arbeiter und die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten 190% der gemäß Abs. 1

einbehaltenen Beträge an die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter zu überweisen.“

8. Nach § 447h wird folgender § 447i samt Überschrift eingefügt

„Ausgleich von Änderungen der Einnahmen- und Risikostruktur durch Zuständigkeitswechsel

§ 447i. (1) Der Hauptverband hat jährlich bis zum 31. Dezember, erstmals für das Kalenderjahr 1999

bis zum 31. Dezember 2000, dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales einen Bericht

darüber vorzulegen, ob und wie Einnahmen- und Risikostruktur der jeweils betroffenen einzelnen

Versicherungsträger durch Veränderungen in der Zuständigkeit für die Durchführung der Versicherung

von Vertragsbediensteten beeinflußt werden. Die Auswirkungen solcher Veränderungen sind durch

Zahlungen der dadurch begünstigten Versicherungsträger an die dadurch benachteiligten Versicherungsträger

auszugleichen.

(2) Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat die Ausgleichszahlungen gemäß

Abs. 1 jährlich auf Grund des Berichtes des Hauptverbandes durch Verordnung festzusetzen. Die

Verordnung ist dem Hauptausschuß des Nationalrates zur Zustimmung vorzulegen.“

9. Nach § 578 wird folgender § 579 samt Überschrift angefügt

„Schlußbestimmung zu Art. X des Vertragsbedienstetenreformgesetzes, BGBl. I Nr. 10/1999

§ 579. Die §§ 5 Abs. 1 Z 3a, 7 Z 4, 8 Abs. 1 Z 1 lit. a, 14 Abs. 1 Z 2, 73 Abs. 1 und 2 und 447i samt

Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 10/1999 treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft.“

BGBlPdf 10. Verordnung: Begrenzung von Abwasseremissionen aus Gerbereien, Lederfabriken und Pelzzurichtereien (AEV Gerberei)

Auf Grund der §§ 33b Abs. 3, 4, 5 und 7 sowie 33c Abs. 1 WRG 1959, BGBl. Nr. 215, idF des

BGBl. I Nr. 74/1997 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten

und dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie verordnet

§ 1. (1) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder

Anlagen gemäß Abs. 2 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage A

festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben. Aus dem Konservieren von Häuten oder Fellen für

die Lederherstellung (Abs. 2 Z 2) dürfen keine kondensierten Aromaten oder halogenierten

Kohlenwasserstoffe ins Abwasser gelangen.

(2) Abs. 1 gilt für Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit folgenden Tätigkeiten

1. Konservieren von Häuten oder Fellen

2. Herstellen von Leder

3. Veredeln von Pelzen

4. Herstellen von Lederfaserstoffen

5. Verwerten von bei den Tätigkeiten der Z 1 bis 4 anfallenden Rückständen

6. Reinigen von Abluft und wäßrigen Kondensaten aus Tätigkeiten der Z 1 bis 5.

(3) Abs. 1 gilt nicht für die Einleitung von

1. Abwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (§ 4 Abs. 2 Z 4.1 AAEV)

2. Abwasser aus der Wasseraufbereitung (§ 4 Abs. 2 Z 4.4 AAEV)

3. Abwasser aus der Herstellung von Hautleim, Gelatine und Knochenleim (§ 4 Abs. 2 Z 10.3

AAEV)

4. häuslichem Abwasser aus Betrieben gemäß Abs. 2.

(4) Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV

ausgenommen § 4 Abs. 7 AAEV für Abwasser aus der Reinigung von Abluft und wäßrigen Kondensaten,

die bei Tätigkeiten des Abs. 2 anfallen.

(5) Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Abwassereinleitung gemäß Abs. 1 für die Einhaltung

der Emissionsbegrenzungen der Anlage A erforderlich ist, oder sofern bei einer beantragten

Abwassereinleitung gemäß Abs. 1 die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anlage A nicht durch

andere Maßnahmen gewährleistet ist, können ua. folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von

Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 2 betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei

kombiniertem Einsatz in Betracht gezogen werden (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und

Reinigungstechnik)

1. Erfassung und Ableitung belasteter Abwässer und Niederschlagswässer getrennt von unbelasteten

Niederschlags- oder Kühlwässern in verschiedenen Abwassersystemen (Trennkanalisation);

2. Verminderung des Wasserverbrauches und des Abwasseranfalles durch

a) Mehrfachverwendung oder Kreislaufführung von Restbrühen, Spülwässern oder Wässern aus

der Anlagenreinigung, erforderlichenfalls unter Einsatz von Zwischenbehandlungsmaßnahmen,

b) Einsatz von Trockenreinigungsmaßnahmen vor der Naßreinigung von Arbeitsräumen oder

Anlagen,

c) Einsatz von wassersparenden Armaturen an Zapfstellen;

3. soweit auf Grund des Marktangebotes und der verfügbaren Verarbeitungskapazität möglich,

Einarbeitung von frischer, ungesalzener Rohware zwecks Verminderung der Salzbelastung des

Abwassers;

4. weitestgehender innerbetrieblicher Rückhalt von Feststoffen wie Haaren, Fell-, Fleisch- oder

Fetteilen usw.; Verzicht auf die Ableitung vorzerkleinerter Feststoffe mit dem Abwasser;

5.Einsatz solcher Roh-, Arbeits- und Hilfsstoffe sowie Herstellungsverfahren, die eine

weitestgehende Wieder- oder Mehrfachverwendung der im Abwasser enthaltenen Roh-, Arbeits-

und Hilfsstoffe oder der Herstellungsrückstände erlauben (zB Salze, Säuren, Gerbstoffe,

Farbstoffe); Einsatz von Roh-, Arbeits- oder Hilfsstoffen mit hohem Ausbeutegrad

(hochauszehrende Stoffe); bei Einsatz der Chromgerbung Anwendung von Gerbeverfahren, die

eine Kreislaufführung von Chrom ermöglichen;

6. Beachtung der ökotoxikologischen Angaben in den Sicherheitsdatenblättern der eingesetzten

Roh-, Arbeits- und Hilfsstoffe; Auswahl und bevorzugter Einsatz solcher Stoffe, die selbst keine

gefährlichen Eigenschaften gemäß § 33a WRG 1959 aufweisen, bei denen möglichst keine

gefährlichen Reaktionsprodukte aus den Herstellungsverfahren zu erwarten sind und welche

bevorzugt durch biologische Abwasserreinigungsverfahren eliminiert werden können;

weitestgehender Verzicht auf den Einsatz von halogenhaltigen oder halogenabspaltenden Bleich-

oder Reinigungsmitteln; Einsatz chromfreier Gerbeverfahren, soweit dies auf Grund der

eingesetzten Rohstoffe und der angestrebten Produktqualitäten möglich ist; bei Einsatz der

Chromgerbung Anwendung chromarmer Gerbeverfahren;

7.gedrosselte oder zeitlich gestaffelte Entleerung von Großbehältern; Einsatz von

Ausgleichsbecken zur Abminderung von hydraulischen und Schmutzfrachtspitzen;

8.bei Indirekteinleitern Einsatz physikalischer, physikalisch-chemischer oder chemischer

Abwasserreinigungsverfahren (zB Sedimentation, Siebung, Fällung, Flockung, Oxidation/Reduktion,

Filtration, Flotation) an Abwasserteilströmen und am Gesamtabwasser;

9. bei Direkteinleitern Einsatz von Verfahren gemäß Z 8 sowie von biologischen Abwasserreinigungsverfahren

zur Entfernung von Kohlenstoffverbindungen und Nitrifikation sowie zur

Entfernung von Stickstoff- und Phosphorverbindungen;

10. vom Abwasser gesonderte Erfassung und Verwertung der Rückstände aus der Produktion sowie

der Rückstände aus der Abwasserreinigung oder deren Entsorgung als Abfall (AWG, BGBl.

Nr. 325/1990).

§ 2. Durch nachstehend genannte Parameter der Anlage A werden gefährliche Abwasserinhaltsstoffe

gemäß § 33a WRG 1959 erfaßt

Arsen (Nr. 6), Chrom – Gesamt (Nr. 7), Chrom – VI (Nr. 8), Ammonium (Nr. 10), Sulfid (Nr. 14), AOX

(Nr. 18) und Summe der Kohlenwasserstoffe (Nr. 20).

§ 3. Eine Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche

Kanalisation ist unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 10 AAEV an Hand der eingeleiteten Tagesfrachten der

Abwasserinhaltsstoffe zu beurteilen (§ 6 AAEV).

§ 4. (1) Eine Emissionsbegrenzung für einen Abwasserparameter der Anlage A ist im Rahmen der

Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung einzuhalten.

(2) Für die Eigenüberwachung gilt

1. Eine Emissionsbegrenzung für einen Abwasserparameter Nr. 2, 3, 5 bis 9 oder 12 bis 20 der

Anlage A gilt als eingehalten, wenn bei fünf aufeinanderfolgenden Messungen vier Meßwerte

nicht größer sind als die Emissionsbegrenzung und lediglich ein Meßwert die Emissionsbegrenzung

um nicht mehr als 50% überschreitet („4 von 5“-Regel).

2.Beim Parameter Temperatur ist die „4 von 5“-Regel auf die Stichproben eines Tages

anzuwenden; der Höchstwert darf das 1,2fache der Emissionsbegrenzung nicht überschreiten.

3. Beim Parameter pH-Wert ist die „4 von 5“-Regel auf die Stichproben eines Tages anzuwenden;

der Emissionsbereich darf um max. 0,3 pH-Einheiten über- oder unterschritten werden.

4. Bei kontinuierlicher Messung der Parameter Temperatur und pH-Wert ist die „4 von 5“-Regel

durch die 80%-Unterschreitung über die Abwasserablaufzeit eines Tages zu ersetzen.

5.Beim Parameter Ammonium gilt die Emissionsbegrenzung als eingehalten, wenn das

arithmetische Mittel aller nach Maßgabe der Fußnote g) in Anlage A ermittelten Meßwerte eines

Untersuchungsjahres nicht größer ist als die Emissionsbegrenzung und kein Meßwert die

Emissionsbegrenzung um mehr als 100% überschreitet.

6. Beim Parameter Ges. geb. Stickstoff gilt die Emissionsbegrenzung als eingehalten, wenn das

arithmetische Mittel aller im Lauf eines Untersuchungsjahres gemessenen Wirkungsgrade der

Elimination größer ist als der Mindestwirkungsgrad der Anlage A.

(3) Für die Fremdüberwachung gilt

1. Wird bei bis zu viermal im Jahr durchgeführter Überwachung einer Einleitung ein Meßwert eines

Abwasserparameters Nr. 2, 3, 5 bis 9 oder 12 bis 20 der Anlage A ermittelt, der zwischen der

Emissionsbegrenzung und deren 1,5fachem liegt, ist die Messung zu wiederholen. Ist bei der

Wiederholungsmessung der Meßwert nicht größer als die Emissionsbegrenzung, so gilt diese als

eingehalten. Bei häufigerer Überwachung im Jahr gilt die „4 von 5“-Regel gemäß Abs. 2.

2. Für die Parameter Temperatur, pH-Wert, Ammonium und Ges. geb. Stickstoff gilt Abs. 2.

(4) Probenahme und Analyse für einen Abwasserparameter der Anlage A sind bei der Eigenüberwachung

und bei der Fremdüberwachung gemäß § 7 Abs. 4 AAEV sowie gemäß den in Anlage B

enthaltenen Methodenvorschriften durchzuführen.

§ 5. (1) Eine bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Abwassereinleitung gemäß

§ 1 Abs. 1, die nach dem 13. April 1991 erstmals wasserrechtlich bewilligt wurde, hat innerhalb von fünf

Jahren den Emissionsbegrenzungen der Anlage A zu entsprechen.

(2) Diese Verordnung tritt ein Jahr nach der Kundmachung in Kraft. BGBL. Nr. 184/1991 sowie

Abschnitt VI des BGBL. Nr. 537/1993 treten mit Inkraftreten dieser Verordnung außer Kraft.

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