10. Bundesgesetz: Änderung des Energieabgabenvergütungsgesetzes und des Kommunalsteuergesetzes
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Energieabgabenvergütungsgesetz, BGBl. Nr. 201/1996, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 797/
1996, wird wie folgt geändert
Im § 2 Abs. 3 wird nach dem Wort „Erdgas“ jeweils in Klammer der Ausdruck „(elektrische Energie)“
eingefügt.
Artikel II
Das Kommunalsteuergesetz 1993, BGBl. Nr. 819/1993, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/1997,
wird wie folgt geändert
1. Im § 3 Abs. 3 ist nach dem Wort „Spülwasser“ die Wortfolge „und Abfällen“ einzufügen.
2. Im § 7 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt
„Bei den Österreichischen Bundesbahnen begründen Verbindungen durch Gleisanlagen für sich allein
keine mehrgemeindliche Betriebsstätte.“
3. § 8 Z 1 lautet
„1. Die Österreichischen Bundesbahnen mit 66% der Bemessungsgrundlage;“.
4. In § 16 wird als Abs. 3 angefügt
„(3) § 7 Abs. 2 und § 8 Z 1, jeweils in der Fassung BGBl. I Nr. 10/1998, sind erstmals für den Monat
Jänner 1998 anzuwenden.“
Auf Grund des § 169 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl.
Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 63/1997, wird im Einvernehmen mit der
Bundesministerin für Frauenangelegenheiten und Verbraucherschutz verordnet
1. Abschnitt
Allgemeines
Geltungsbereich
§ 1. (1) Diese Verordnung regelt die Erstattung bezahlter Beträge und die Rückreise des Reisenden
im Fall einer Pauschalreise im Sinne des Art. 2 Z 1 der Richtlinie 90/314/EWG des Rates vom 13. Juni
1990 über Pauschalreisen, ABl. Nr. L 158 vom 23. Juni 1990, Seite 59, im Fall der Insolvenz des
Veranstalters der Pauschalreise.
(2) Diese Verordnung ist auf Veranstalter von Pauschalreisen (Veranstalter) mit Standort in
Österreich anzuwenden.
(3) Insolvenz des Veranstalters der Pauschalreise ist in folgenden Fällen anzunehmen
1. bei Eröffnung eines Konkursverfahrens oder Ablehnung eines solchen mangels Vermögens,
2. bei Eröffnung eines Ausgleichverfahrens oder eines Vorverfahrens,
3. bei Zwangsvollstreckung, die nicht zur Befriedigung geführt hat und
4. bei Eintritt von Ereignissen, die eine Betreibung als aussichtslos erscheinen lassen.
Begriffsbestimmungen
§ 2. Im Sinne dieser Verordnung sind
1. Pauschalreisen
Die im voraus festgelegte Verbindung von mindestens zwei der folgenden Dienstleistungen, die
zu einem Gesamtpreis verkauft oder zum Verkauf angeboten wird, wenn diese Leistung länger
als 24 Stunden dauert oder eine Übernachtung einschließt
a) Beförderung,
b) Unterbringung,
c) andere touristische Dienstleistungen, die nicht Nebenleistung von Beförderung oder Unterbringung
sind und einen beträchtlichen Teil der Gesamtleistung ausmachen.
2. Veranstalter
Gewerbetreibende, die Pauschalreisen erstellen und diese direkt oder über einen Vermittler
anbieten.
3. Vermittler
Gewerbetreibende, die Buchungen für vom Veranstalter angebotene Pauschalreisen entgegennehmen.
4. Buchender
Eine Person, die den Vertrag oder einen Vorvertrag über Reiseleistungen schließt.
5. Reisender
Eine Person, die den Vertrag oder einen Vorvertrag über Reiseleistungen schließt (Buchender),
jede weitere Person, in deren Namen der Buchende den Vertrag eingeht und jede Person, der eine
dieser Personen ihre Ansprüche abtritt (Erwerber).
6. Abwickler
Eine von 0 bis 24 Uhr erreichbare Stelle im Inland, die über die erforderliche personelle,
technische und infrastrukturelle Ausstattung zur Schadensabwicklung verfügt, an die sich der
Reisende zwecks Abwicklung seiner Ansprüche zu wenden hat und die gegebenenfalls die für die
Rückreise des Reisenden im Fall der Insolvenz des Veranstalters erforderlichen Veranlassungen
im Auftrag des Versicherers oder Garanten zu treffen hat.
7. Quartal
Erstes Quartal = der erste bis dritte Monat,
zweites Quartal = der vierte bis sechste Monat,
drittes Quartal = der siebente bis neunte Monat und
viertes Quartal = der zehnte bis zwölfte Monat des jeweiligen Wirtschaftsjahres des Veranstalters.
2. Abschnitt
Abdeckung des Risikos
Allgemeines
§ 3. (1) Der Veranstalter hat sicherzustellen, daß dem Reisenden
1. erstattet werden
a) die bereits entrichteten Zahlungen (Anzahlungen, Restzahlungen und Vorauszahlungen gemäß
§ 4 Abs. 5), soweit die Reiseleistungen gänzlich oder teilweise infolge Insolvenz des
Veranstalters nicht erbracht wurden und
b) die notwendigen Aufwendungen für die Rückreise, die infolge Insolvenz des Veranstalters
entstanden sind und
2. ein Abwickler gemäß § 2 Z 6 zur Verfügung steht, der gegebenenfalls die für die Rückreise des
Reisenden im Fall der Insolvenz des Veranstalters erforderlichen Veranlassungen im Auftrag des
Versicherers oder Garanten zu treffen hat.
(2) Sämtliche Ansprüche gemäß Abs. 1 sind nur dann zu befriedigen, wenn der Reisende diese
innerhalb von acht Wochen ab Eintritt der im § 1 Abs. 3 genannten Ereignisse beim Abwickler
angemeldet hat, es sei denn, der Reisende hat diese Frist ohne sein Verschulden versäumt.
(3) Die Abdeckung des Risikos gemäß Abs. 1 hat auf eine der folgenden Arten zu erfolgen
1. durch Abschluß eines Versicherungsvertrages mit einem zum Geschäftsbetrieb in Österreich
berechtigten Versicherer gemäß den §§ 4 und 5 oder
2. durch Beibringung einer unwiderruflichen und abstrakten Bankgarantie eines zum Geschäftsbetrieb
in Österreich berechtigten Kreditinstitutes gemäß § 6 oder einer unwiderruflichen und
abstrakten Garantieerklärung einer Körperschaft öffentlichen Rechts gemäß § 6.
Abdeckung des Risikos durch Versicherungsvertrag
Höhe der Versicherungssumme
§ 4. (1) Die Versicherungssumme hat unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 1 mindestens zu betragen
Bei Veranstaltung von Pauschalreisen, die
1. Beförderungen mit Flugzeugen im Linienverkehr oder mit Schiffen im Linienverkehr beinhalten,
5 vH des Umsatzes aus der Veranstaltertätigkeit im vorangegangenen Wirtschaftsjahr, jedenfalls
jedoch 1 Million Schilling, wobei die jeweils höhere Versicherungssumme einzudecken ist,
2.Beförderungen mit Flugzeugen im Charterverkehr oder mit Schiffen im Charterverkehr
beinhalten, 7 vH des Umsatzes aus der Veranstaltertätigkeit im vorangegangenen Wirtschaftsjahr,
jedenfalls jedoch 5 Millionen Schilling, wobei die jeweils höhere Versicherungssumme
einzudecken ist, und
3. ausschließlich Beförderungen mit Bus oder Bahn oder keine Beförderungen beinhalten, 5 vH des
Umsatzes aus der Veranstaltertätigkeit im vorangegangenen Wirtschaftsjahr, jedenfalls jedoch
eine Million Schilling, wobei die jeweils höhere Versicherungssumme einzudecken ist.
(2) Im ersten Jahr einer Veranstaltertätigkeit ist, soweit der Reiseveranstalter nicht Gegenteiliges
beweist, von einem Quartalsumsatz von 50 Millionen Schilling aus der beabsichtigten Veranstaltertätigkeit
auszugehen.
(3) Bei beabsichtigter Steigerung des Umsatzes aus der Veranstaltertätigkeit gegenüber dem vorangegangenen
Wirtschaftsjahr um mehr als 5 vH ist der Ermittlung der Versicherungssumme der
beabsichtigte Umsatz aus der Veranstaltertätigkeit im entsprechenden Wirtschaftsjahr unter sinngemäßer
Anwendung des Abs. 1 zugrundezulegen.
(4) Übernimmt der Veranstalter Kundengelder als Anzahlung in Höhe von mehr als 10 vH des
Reisepreises früher als zwei Wochen vor Reiseantritt, hat die Versicherungssumme in den Fällen des
Abs. 1 Z 1 und 3 mindestens 7 vH des Umsatzes aus der Veranstaltertätigkeit im vorangegangenen
Wirtschaftsjahr und in den Fällen des Abs. 1 Z 2 mindestens 9 vH des Umsatzes aus der Veranstaltertätigkeit
im vorangegangenen Wirtschaftsjahr zu betragen. Kundengelder als Anzahlung oder als Restzahlung
in Höhe von mehr als 20 vH des Reisepreises dürfen ausgenommen den Fall des Abs. 5 nur Zug
um Zug gegen Aushändigung der Reiseunterlagen an den Reisenden und nicht früher als zwei Wochen
vor Reiseantritt übernommen werden.
(5) Abweichend von Abs. 4 dürfen auch Vorauszahlungen in Höhe von mehr als 20 vH des Reisepreises
früher als zwei Wochen vor Reiseantritt übernommen werden, wenn
1. damit eine Verringerung des in den detaillierten Werbeunterlagen des Veranstalters ausgewiesenen
Reisepreises verbunden ist (Gewährung eines Frühbucherbonus),
2. die Gewährung eines Frühbucherbonus einschließlich der damit verbundenen Verringerung des
Reisepreises in den detaillierten Werbeunterlagen des Veranstalters gemäß § 7 Abs. 1 Z 4
ausdrücklich angekündigt ist,
3. der Veranstalter dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten über angebotene
Reiseprodukte, die die Annahme von solchen Vorauszahlungen einschließen, nach der Eintragung
in das Veranstalterverzeichnis bis spätestens 30. November des vorangegangenen Wirtschaftsjahres
gemäß § 9 Abs. 7 Meldung erstattet hat und
4. die Umsätze aus der geplanten Annahme von Kundengeldern in vollem Umfang versichert
sind.Werden in der Folge höhere Beträge akkumuliert, ist die Absicherung unverzüglich anzupassen.
Inhalt des Versicherungsvertrages
§ 5. Im Versicherungsvertrag ist vorzusehen, daß
1. auf diesen Vertrag österreichisches Recht anzuwenden ist,
2. dem Reisenden ein von der Innehabung des Versicherungsscheines (Polizze) unabhängiger,
unmittelbarer Anspruch gegen den Versicherer einzuräumen ist,
3. der Veranstalter die im § 9 Abs. 6 Z 2 und 3 genannten Meldungen bis spätestens 31. Jänner jedes
Kalenderjahres und die im § 9 Abs. 7 erster Satz genannte Meldung bis spätestens 30. November
des laufenden Wirtschaftsjahres an den Versicherer zu erstatten und diesem für die Richtigkeit
seiner Angaben zu haften hat,
4. der Veranstalter die im § 9 Abs. 8 Z 1 genannte Meldung unverzüglich an den Versicherer zu
erstatten und diesem für die Richtigkeit seiner Angaben zu haften hat,
5. die Vertragsdauer mindestens zwölf Monate zu betragen und der Versicherer eine Kündigungsfrist
von mindestens sechs Monaten einzuhalten und die Kündigung unverzüglich dem
Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten zu melden hat,
6. der Versicherer dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten über jede Änderung
der Höhe der Versicherungssumme unverzüglich, spätestens jedoch 30 Tage vor deren Wirksamwerden,
Meldung zu erstatten hat,
7. § 156 Abs. 3 des Versicherungsvertragsgesetzes 1958, BGBl. Nr. 2/1959, zuletzt geändert durch
das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 6/1997, sinngemäß anzuwenden ist und
8. § 158c Abs. 1 und 2 des Versicherungsvertragsgesetzes 1958 sinngemäß anzuwenden ist.
Zuständige Stelle im Sinne des § 158c Abs. 2 des Versicherungsvertragsgesetzes 1958 ist der
Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten.
Abdeckung des Risikos durch Garantie
(Bankgarantie oder Garantieerklärung einer Körperschaft öffentlichen Rechts)
§ 6. Durch die Garantie hat sich der Garant zur Erbringung jener Leistungen zu verpflichten, die dem
Reisenden aus einem den §§ 4 und 5 entsprechenden Versicherungsvertrag zustehen. Die §§ 4 und 5 sind
sinngemäß anzuwenden.
Informationspflichten des Veranstalters und des Vermittlers
§ 7. (1) Der Veranstalter hat in die von ihm verwendeten detaillierten Werbeunterlagen folgende
Angaben deutlich sichtbar aufzunehmen
1. die Nummer, unter der dieser in das Veranstalterverzeichnis gemäß § 9 Abs. 5 eingetragen wurde
(Eintragungsnummer),
2. den Versicherer gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 oder den Garanten gemäß § 3 Abs. 3 Z 2,
3. die Versicherungsscheinnummer (Polizzennummer) oder die Nummer der Garantie,
4. die Höhe der Übernahme von Kundengeldern als Anzahlung oder als Restzahlung gemäß § 4
Abs. 4 und gegebenenfalls von Vorauszahlungen gemäß § 4 Abs. 5,
5. die Teilnahme an einer Versicherungsgemeinschaft der Veranstalter zur Abdeckung des Risikos
gemäß § 8,
6. den Abwickler gemäß § 2 Z 6 einschließlich Namen, Adresse, Telefonnummer und Telefaxnummer
und
7. den Hinweis auf das Erfordernis, sämtliche Ansprüche bei sonstigem Anspruchsverlust innerhalb
von acht Wochen ab Eintritt der in § 1 Abs. 3 genannten Ereignisse beim Abwickler anzumelden.
(2) Sofern Angaben gemäß Abs. 1 in die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung noch in
Geltung stehenden oder in Druck befindlichen detaillierten Werbeunterlagen nicht aufgenommen werden
können, sind diese in Ergänzungsblätter zu den detaillierten Werbeunterlagen aufzunehmen.
(3) Der Vermittler hat den Buchenden nachweislich über die Abdeckung des Risikos durch den
Veranstalter gemäß § 3 Abs. 3 und gemäß § 8 in Kenntnis zu setzen. Der Vermittler hat dazu dem
Buchenden die im Abs. 1 genannten Angaben zusammen mit der Reisebestätigung in schriftlicher Form
auszuhändigen.
(4) Der Vermittler hat den Buchenden bei ausländischen Veranstaltern nachweislich in Kenntnis zu
setzen über
1. den Sitzstaat des Veranstalters,
2. das Bestehen eines Sicherheitssystems und die Zugehörigkeit des Veranstalters zu diesem
Sicherheitssystem,
3. das Nichtbestehen eines Sicherheitssystems.
Der Vermittler hat dazu dem Buchenden die genannten Angaben zusammen mit der Reisebestätigung in
schriftlicher Form auszuhändigen.
(5) Erfolgt die Buchung der Pauschalreise ohne Inanspruchnahme eines Vermittlers direkt beim
Veranstalter, hat der Veranstalter dem Buchenden die im Abs. 1 genannten Angaben zusammen mit der
Reisebestätigung in schriftlicher Form auszuhändigen.
Teilnahme an einer Versicherungsgemeinschaft
§ 8. Der Veranstalter hat das Risiko, daß die gemäß § 4 eingedeckte Versicherungssumme oder die
gemäß § 6 abgesicherte Garantiesumme zur Befriedigung der Forderungen der Reisenden dennoch nicht
ausreichen, durch Teilnahme an einer Versicherungsgemeinschaft der Veranstalter, wobei die gemeinsam
durch die Veranstalter eingedeckte Versicherungssumme 50 Millionen Schilling zu betragen hat,
abzudecken. Im Fall der Nichtteilnahme eines Veranstalters an der Versicherungsgemeinschaft erhöhen
sich für diesen die im § 4 genannten Prozentsätze jeweils um drei Prozentpunkte.
3. Abschnitt
Veranstalterverzeichnis
§ 9. (1) Beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten ist ein Verzeichnis der
Veranstalter (Veranstalterverzeichnis) einzurichten.
(2) Das Veranstalterverzeichnis hat zu enthalten
1. den Namen des Veranstalters, den Standort der Gewerbeberechtigung und die Standorte weiterer
Betriebsstätten,
2. die Firma, die Firmenbuchnummer und den Produktnamen, sofern dieser nicht bereits im
Firmenwortlaut enthalten ist,
3. die Nummer, unter der der Veranstalter in das Veranstalterverzeichnis gemäß Abs. 5 eingetragen
wurde (Eintragungsnummer),
4. die Art und Höhe der Abdeckung des Risikos gemäß § 3 Abs. 3,
5. den Versicherer gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 oder den Garanten gemäß § 3 Abs. 3 Z 2,
6. das Bestehen eines Versicherungsvertrages sowie die Teilnahme oder die Nichtteilnahme an einer
Versicherungsgemeinschaft gemäß § 8,
7. den Abwickler gemäß § 2 Z 6 und
8. gegebenenfalls die Meldung der Übernahme von Vorauszahlungen in Höhe von mehr als 20 vH
des Reisepreises früher als zwei Wochen vor Reiseantritt gemäß § 4 Abs. 5.
(3) Gewerbetreibende, die bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung (§ 12 Abs. 1)
Pauschalreisen veranstalten, haben innerhalb von drei Monaten ab diesem Zeitpunkt den Antrag auf
Eintragung in das Veranstalterverzeichnis beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten
einzubringen. Gewerbetreibende, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung noch keine
Pauschalreisen veranstalten, haben sich vor Aufnahme der Veranstaltertätigkeit in das Veranstalterverzeichnis
eintragen zu lassen.
(4) Zur Eintragung in das Veranstalterverzeichnis hat der Veranstalter folgende Meldungen an das
Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten zu erstatten und durch entsprechende Nachweise
zu belegen
1. das Bestehen einer Versicherung bei einem zum Geschäftsbetrieb in Österreich berechtigten
Versicherer gemäß den §§ 4 und 5 oder einer Bankgarantie eines zum Geschäftsbetrieb in
Österreich berechtigten Kreditinstitutes oder einer Garantieerklärung einer Körperschaft
öffentlichen Rechts gemäß § 6,
2. a)den Umsatz aus der Veranstaltertätigkeit im vorangegangenen Wirtschaftsjahr, auch
aufgegliedert nach Quartalen,
b) bei beabsichtigter Steigerung des Umsatzes aus der Veranstaltertätigkeit gegenüber dem
vorangegangenen Wirtschaftsjahr um mehr als 5 vH, den Umsatz aus der Veranstaltertätigkeit
im vorangegangenen Wirtschaftsjahr, auch aufgegliedert nach Quartalen, und den
beabsichtigten Umsatz aus der Veranstaltertätigkeit im laufenden Wirtschaftsjahr und
3. a) Informationen über die Zahlungsmodalitäten im Hinblick auf § 4 Abs. 4 im vorangegangenen
Wirtschaftsjahr und im laufenden Wirtschaftsjahr,
b) im Fall der Übernahme von Vorauszahlungen in Höhe von mehr als 20 vH des Reisepreises
früher als zwei Wochen vor Reiseantritt gemäß § 4 Abs. 5 eine auf Monatsbasis erstellte Plankalkulation
gemäß Abs. 7 über die Umsätze aus diesen Vorauszahlungen,
c) im ersten Jahr einer Veranstaltertätigkeit die beabsichtigte Höhe der Übernahme von Kundengeldern
als Anzahlung oder als Restzahlung gemäß § 4 Abs. 4 und
4. den Abwickler gemäß § 2 Z 6.
(5) Liegen die Voraussetzungen für die Eintragung in das Veranstalterverzeichnis gemäß Abs. 4 vor,
hat das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten den Veranstalter innerhalb von zwei
Wochen ab Einlangen der im Abs. 4 genannten Meldungen in das Veranstalterverzeichnis einzutragen
und von der erfolgten Eintragung in Kenntnis zu setzen. Gleichzeitig hat das Bundesministerium für
wirtschaftliche Angelegenheiten dem Veranstalter eine Nummer zuzuweisen, unter der dieser in das
Veranstalterverzeichnis eingetragen wurde (Eintragungsnummer). Liegen die Voraussetzungen für die
Eintragung in das Veranstalterverzeichnis gemäß Abs. 4 nicht vor, hat das Bundesministerium für
wirtschaftliche Angelegenheiten dies innerhalb von zwei Wochen ab Einlangen der im Abs. 4 genannten
Meldungen mit Bescheid festzustellen.
(6) Nach der Eintragung in das Veranstalterverzeichnis hat der Veranstalter bis spätestens 31. Jänner
jedes Kalenderjahres folgende Meldungen an das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten
zu erstatten und durch entsprechende Nachweise zu belegen
1. das Bestehen einer Versicherung bei einem zum Geschäftsbetrieb in Österreich berechtigten
Versicherer gemäß den §§ 4 und 5 oder einer Bankgarantie eines zum Geschäftsbetrieb in
Österreich berechtigten Kreditinstitutes oder einer Garantieerklärung einer Körperschaft
öffentlichen Rechts gemäß § 6,
2. a) den Umsatz aus der Veranstaltertätigkeit aus dem vorangegangenen Wirtschaftsjahr, auch
aufgegliedert nach Quartalen, und
b) bei beabsichtigter Steigerung des Umsatzes aus der Veranstaltertätigkeit gegenüber dem
vorangegangenen Wirtschaftsjahr um mehr als 5 vH, den Umsatz aus der Veranstaltertätigkeit
im vorangegangenen Wirtschaftsjahr, auch aufgegliedert nach Quartalen, und den
beabsichtigten Umsatz aus der Veranstaltertätigkeit im laufenden Wirtschaftsjahr,
3. Informationen über die Zahlungsmodalitäten gemäß § 4 Abs. 4,
4. die Teilnahme oder die Nichtteilnahme an einer Versicherungsgemeinschaft gemäß § 8 und
5. den Abwickler gemäß § 2 Z 6.
(7) Beabsichtigt der Veranstalter im folgenden Wirtschaftsjahr die Übernahme von Vorauszahlungen
in Höhe von mehr als 20 vH des Reisepreises früher als zwei Wochen vor Reiseantritt gemäß § 4 Abs. 5,
hat er dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten bis spätestens 30. November des
laufenden Wirtschaftsjahres hierüber Meldung zu erstatten und dieser eine Plankalkulation anzuschließen.
Die Plankalkulation ist auf Monatsbasis zu erstellen und hat die voraussichtlichen Umsätze aus diesen
Vorauszahlungen sowie die Reduktion der kumulierten Vorauszahlungen durch abgewickelte Reisen zu
enthalten. Erhöhungen des Umsatzes aus Vorauszahlungen der Kunden um mehr als 5 vH gegenüber der
vorgelegten Plankalkulation sind dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten in der
Folge unverzüglich mitzuteilen.
(8) Der Veranstalter hat weiters unverzüglich folgende Meldungen an das Bundesministerium für
wirtschaftliche Angelegenheiten zu erstatten
1. jede Änderung des Umsatzes aus der Veranstaltertätigkeit im laufenden Wirtschaftsjahr gegenüber
dem entsprechenden Quartal des vorangegangenen Wirtschaftsjahres um mehr als 5 vH und
2. jeden Wechsel des Abwicklers gemäß § 2 Z 6.
(9) Ist die Dauer des Versicherungsvertrages oder der Garantie gemäß § 5 Z 5 durch Zeitablauf oder
Kündigung durch den Versicherer oder Garanten beendet worden, hat der Veranstalter dem Bundesministerium
für wirtschaftliche Angelegenheiten innerhalb eines Monats ab diesem Zeitpunkt nachzuweisen,
daß eine neue Abdeckung des Risikos gemäß § 3 Abs. 3 erfolgt ist.
(10) Ist die Abdeckung des Risikos durch den Veranstalter gemäß § 3 Abs. 3 nicht mehr gegeben, hat
das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten die Eintragung in das Veranstalterverzeichnis
unverzüglich zu löschen und dies mit Bescheid festzustellen.
(11) Das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten hat Auskünfte aus dem Veranstalterverzeichnis
auf Verlangen jedermann zu erteilen.
4. Abschnitt
Kontrolle der Risikoabdeckung
Beirat
§ 10. (1) Beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten ist ein Beirat aus sieben
Mitgliedern einzurichten, dem die Kontrolle der Versicherungen und der Garantien gemäß § 3 Abs. 3 und
der Teilnahme an einer Versicherungsgemeinschaft gemäß § 8 obliegt.
(2) Der Beirat hat insbesondere folgende Überprüfungen vorzunehmen
1. die Plausibilität der durch den Veranstalter gemäß § 9 Abs. 4 Z 2 und Z 3 lit. b, gemäß § 9 Abs. 6
Z 2, gemäß § 9 Abs. 7 und gemäß § 9 Abs. 8 Z 1 an das Bundesministerium für wirtschaftliche
Angelegenheiten gemeldeten Umsätze aus der Veranstaltertätigkeit und
2. die Höhe der Versicherungs- und Garantiesummen gemäß den §§ 4 und 6.
(3) Die Mitglieder des Beirates sind vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten auf die
Dauer von zwei Jahren zu bestellen. Ein Mitglied des Beirates hat ein Beamter des Bundesministeriums
für wirtschaftliche Angelegenheiten zu sein. Dieses Mitglied ist zum Vorsitzenden des Beirates zu
bestellen. Vier der weiteren Mitglieder des Beirates sind auf Vorschlag des Fachverbandes der Reisebüros
der Sektion Tourismus und Freizeitwirtschaft der Wirtschaftskammer Österreich zu bestellen, wobei zwei
Mitglieder Veranstalter von Flugpauschalreisen und zwei Mitglieder Vermittler von Pauschalreisen zu
sein haben. Das sechste und siebente Mitglied des Beirates sind auf Vorschlag des Fachverbandes der
Versicherungsunternehmungen der Sektion Geld-, Kredit- und Versicherungswesen der Wirtschaftskammer
Österreich zu bestellen, wobei ein Mitglied einschlägige Kenntnisse auf dem Gebiet des
Versicherungs- oder Bankwesens aufzuweisen hat.
(4) Für jedes Mitglied des Beirates ist gleichzeitig mit dessen Bestellung auf die gleiche Art ein
Ersatzmitglied zu bestellen.
(5) Der Beirat hat in regelmäßigen Zeitabständen, mindestens jedoch alle zwei Monate zusammenzutreten
und dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten über das Ergebnis seiner
Beratungen zu berichten.
(6) Der Beirat hat eine Geschäftsordnung zu beschließen, in welcher die Art der Beschlußfassung
und der Geschäftsgang so zu ordnen sind, daß die Erfüllung der dem Beirat gemäß Abs. 1 und 2
übertragenen Aufgaben sichergestellt ist.
(7) Der Veranstalter hat dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten auf Verlangen
die zur Erfüllung der dem Beirat gemäß Abs. 1 und 2 übertragenen Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu
erteilen und die hiezu erforderlichen Nachweise beizubringen.
(8) Die Mitglieder des Beirates üben die Tätigkeit im Beirat ehrenamtlich aus.
(9) Die Mitglieder des Beirates haben über den Verlauf der Beratungen Verschwiegenheit zu
bewahren.
5. Abschnitt
Schlußbestimmungen
Verstöße
§ 11. (1) Verstöße gegen die Vorschriften dieser Verordnung sind nach den Vorschriften der
Gewerbeordnung 1994 zu bestrafen.
(2) Auch ein bloß einmaliger Verstoß des Veranstalters gegen die Bestimmungen der §§ 3 bis 6 kann
bewirken, daß er die für die Ausübung des Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit gemäß § 87 Abs. 1 Z 3
GewO 1994 nicht mehr besitzt.
Inkrafttreten
§ 12. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. April 1998 in Kraft, soweit im Abs. 2 nicht anderes bestimmt
wird.
(2) § 9 Abs. 1 und 2 und § 10 dieser Verordnung treten mit dem letzten Tag des der Kundmachung
dieser Verordnung im Bundesgesetzblatt folgenden Kalendermonates in Kraft.
(3) Mit Ablauf des 31. März 1998 tritt die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche
Angelegenheiten über die Umsetzung des Art. 7 der Richtlinie des Rates vom 13. Juni 1990 über
Pauschalreisen (90/314/EWG) im österreichischen Recht (Reisebüro-Sicherungsverordnung – RSV),
BGBl. Nr. 881/1994, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 170/1996, außer Kraft.
Auf Grund des § 2 Abs. 7 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1996, BGBl. Nr. 660, wird
kundgemacht
Im 220. Stück des Bundesgesetzblattes, Jahrgang 1996, lautet im Inhaltsverzeichnis der Titel der
BGBl. Nr. 692 „Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Belarus über die
bilateralen Handels- und Wirtschaftsbeziehungen“.