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10_1998 AT

10. Bundesgesetz: Änderung des Energieabgabenvergütungsgesetzes und des Kommunalsteuergesetzes

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 10. Bundesgesetz: Änderung des Energieabgabenvergütungsgesetzes und des Kommunalsteuergesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Energieabgabenvergütungsgesetz, BGBl. Nr. 201/1996, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 797/

1996, wird wie folgt geändert

Im § 2 Abs. 3 wird nach dem Wort „Erdgas“ jeweils in Klammer der Ausdruck „(elektrische Energie)“

eingefügt.

Artikel II

Das Kommunalsteuergesetz 1993, BGBl. Nr. 819/1993, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/1997,

wird wie folgt geändert

1. Im § 3 Abs. 3 ist nach dem Wort „Spülwasser“ die Wortfolge „und Abfällen“ einzufügen.

2. Im § 7 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt

„Bei den Österreichischen Bundesbahnen begründen Verbindungen durch Gleisanlagen für sich allein

keine mehrgemeindliche Betriebsstätte.“

3. § 8 Z 1 lautet

„1. Die Österreichischen Bundesbahnen mit 66% der Bemessungsgrundlage;“.

4. In § 16 wird als Abs. 3 angefügt

„(3) § 7 Abs. 2 und § 8 Z 1, jeweils in der Fassung BGBl. I Nr. 10/1998, sind erstmals für den Monat

Jänner 1998 anzuwenden.“

BGBlPdf 10. Verordnung: Reisebürosicherungsverordnung – RSV

Auf Grund des § 169 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl.

Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 63/1997, wird im Einvernehmen mit der

Bundesministerin für Frauenangelegenheiten und Verbraucherschutz verordnet

1. Abschnitt

Allgemeines

Geltungsbereich

§ 1. (1) Diese Verordnung regelt die Erstattung bezahlter Beträge und die Rückreise des Reisenden

im Fall einer Pauschalreise im Sinne des Art. 2 Z 1 der Richtlinie 90/314/EWG des Rates vom 13. Juni

1990 über Pauschalreisen, ABl. Nr. L 158 vom 23. Juni 1990, Seite 59, im Fall der Insolvenz des

Veranstalters der Pauschalreise.

(2) Diese Verordnung ist auf Veranstalter von Pauschalreisen (Veranstalter) mit Standort in

Österreich anzuwenden.

(3) Insolvenz des Veranstalters der Pauschalreise ist in folgenden Fällen anzunehmen

1. bei Eröffnung eines Konkursverfahrens oder Ablehnung eines solchen mangels Vermögens,

2. bei Eröffnung eines Ausgleichverfahrens oder eines Vorverfahrens,

3. bei Zwangsvollstreckung, die nicht zur Befriedigung geführt hat und

4. bei Eintritt von Ereignissen, die eine Betreibung als aussichtslos erscheinen lassen.

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieser Verordnung sind

1. Pauschalreisen

Die im voraus festgelegte Verbindung von mindestens zwei der folgenden Dienstleistungen, die

zu einem Gesamtpreis verkauft oder zum Verkauf angeboten wird, wenn diese Leistung länger

als 24 Stunden dauert oder eine Übernachtung einschließt

a) Beförderung,

b) Unterbringung,

c) andere touristische Dienstleistungen, die nicht Nebenleistung von Beförderung oder Unterbringung

sind und einen beträchtlichen Teil der Gesamtleistung ausmachen.

2. Veranstalter

Gewerbetreibende, die Pauschalreisen erstellen und diese direkt oder über einen Vermittler

anbieten.

3. Vermittler

Gewerbetreibende, die Buchungen für vom Veranstalter angebotene Pauschalreisen entgegennehmen.

4. Buchender

Eine Person, die den Vertrag oder einen Vorvertrag über Reiseleistungen schließt.

5. Reisender

Eine Person, die den Vertrag oder einen Vorvertrag über Reiseleistungen schließt (Buchender),

jede weitere Person, in deren Namen der Buchende den Vertrag eingeht und jede Person, der eine

dieser Personen ihre Ansprüche abtritt (Erwerber).

6. Abwickler

Eine von 0 bis 24 Uhr erreichbare Stelle im Inland, die über die erforderliche personelle,

technische und infrastrukturelle Ausstattung zur Schadensabwicklung verfügt, an die sich der

Reisende zwecks Abwicklung seiner Ansprüche zu wenden hat und die gegebenenfalls die für die

Rückreise des Reisenden im Fall der Insolvenz des Veranstalters erforderlichen Veranlassungen

im Auftrag des Versicherers oder Garanten zu treffen hat.

7. Quartal

Erstes Quartal = der erste bis dritte Monat,

zweites Quartal = der vierte bis sechste Monat,

drittes Quartal = der siebente bis neunte Monat und

viertes Quartal = der zehnte bis zwölfte Monat des jeweiligen Wirtschaftsjahres des Veranstalters.

2. Abschnitt

Abdeckung des Risikos

Allgemeines

§ 3. (1) Der Veranstalter hat sicherzustellen, daß dem Reisenden

1. erstattet werden

a) die bereits entrichteten Zahlungen (Anzahlungen, Restzahlungen und Vorauszahlungen gemäß

§ 4 Abs. 5), soweit die Reiseleistungen gänzlich oder teilweise infolge Insolvenz des

Veranstalters nicht erbracht wurden und

b) die notwendigen Aufwendungen für die Rückreise, die infolge Insolvenz des Veranstalters

entstanden sind und

2. ein Abwickler gemäß § 2 Z 6 zur Verfügung steht, der gegebenenfalls die für die Rückreise des

Reisenden im Fall der Insolvenz des Veranstalters erforderlichen Veranlassungen im Auftrag des

Versicherers oder Garanten zu treffen hat.

(2) Sämtliche Ansprüche gemäß Abs. 1 sind nur dann zu befriedigen, wenn der Reisende diese

innerhalb von acht Wochen ab Eintritt der im § 1 Abs. 3 genannten Ereignisse beim Abwickler

angemeldet hat, es sei denn, der Reisende hat diese Frist ohne sein Verschulden versäumt.

(3) Die Abdeckung des Risikos gemäß Abs. 1 hat auf eine der folgenden Arten zu erfolgen

1. durch Abschluß eines Versicherungsvertrages mit einem zum Geschäftsbetrieb in Österreich

berechtigten Versicherer gemäß den §§ 4 und 5 oder

2. durch Beibringung einer unwiderruflichen und abstrakten Bankgarantie eines zum Geschäftsbetrieb

in Österreich berechtigten Kreditinstitutes gemäß § 6 oder einer unwiderruflichen und

abstrakten Garantieerklärung einer Körperschaft öffentlichen Rechts gemäß § 6.

Abdeckung des Risikos durch Versicherungsvertrag

Höhe der Versicherungssumme

§ 4. (1) Die Versicherungssumme hat unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 1 mindestens zu betragen

Bei Veranstaltung von Pauschalreisen, die

1. Beförderungen mit Flugzeugen im Linienverkehr oder mit Schiffen im Linienverkehr beinhalten,

5 vH des Umsatzes aus der Veranstaltertätigkeit im vorangegangenen Wirtschaftsjahr, jedenfalls

jedoch 1 Million Schilling, wobei die jeweils höhere Versicherungssumme einzudecken ist,

2.Beförderungen mit Flugzeugen im Charterverkehr oder mit Schiffen im Charterverkehr

beinhalten, 7 vH des Umsatzes aus der Veranstaltertätigkeit im vorangegangenen Wirtschaftsjahr,

jedenfalls jedoch 5 Millionen Schilling, wobei die jeweils höhere Versicherungssumme

einzudecken ist, und

3. ausschließlich Beförderungen mit Bus oder Bahn oder keine Beförderungen beinhalten, 5 vH des

Umsatzes aus der Veranstaltertätigkeit im vorangegangenen Wirtschaftsjahr, jedenfalls jedoch

eine Million Schilling, wobei die jeweils höhere Versicherungssumme einzudecken ist.

(2) Im ersten Jahr einer Veranstaltertätigkeit ist, soweit der Reiseveranstalter nicht Gegenteiliges

beweist, von einem Quartalsumsatz von 50 Millionen Schilling aus der beabsichtigten Veranstaltertätigkeit

auszugehen.

(3) Bei beabsichtigter Steigerung des Umsatzes aus der Veranstaltertätigkeit gegenüber dem vorangegangenen

Wirtschaftsjahr um mehr als 5 vH ist der Ermittlung der Versicherungssumme der

beabsichtigte Umsatz aus der Veranstaltertätigkeit im entsprechenden Wirtschaftsjahr unter sinngemäßer

Anwendung des Abs. 1 zugrundezulegen.

(4) Übernimmt der Veranstalter Kundengelder als Anzahlung in Höhe von mehr als 10 vH des

Reisepreises früher als zwei Wochen vor Reiseantritt, hat die Versicherungssumme in den Fällen des

Abs. 1 Z 1 und 3 mindestens 7 vH des Umsatzes aus der Veranstaltertätigkeit im vorangegangenen

Wirtschaftsjahr und in den Fällen des Abs. 1 Z 2 mindestens 9 vH des Umsatzes aus der Veranstaltertätigkeit

im vorangegangenen Wirtschaftsjahr zu betragen. Kundengelder als Anzahlung oder als Restzahlung

in Höhe von mehr als 20 vH des Reisepreises dürfen ausgenommen den Fall des Abs. 5 nur Zug

um Zug gegen Aushändigung der Reiseunterlagen an den Reisenden und nicht früher als zwei Wochen

vor Reiseantritt übernommen werden.

(5) Abweichend von Abs. 4 dürfen auch Vorauszahlungen in Höhe von mehr als 20 vH des Reisepreises

früher als zwei Wochen vor Reiseantritt übernommen werden, wenn

1. damit eine Verringerung des in den detaillierten Werbeunterlagen des Veranstalters ausgewiesenen

Reisepreises verbunden ist (Gewährung eines Frühbucherbonus),

2. die Gewährung eines Frühbucherbonus einschließlich der damit verbundenen Verringerung des

Reisepreises in den detaillierten Werbeunterlagen des Veranstalters gemäß § 7 Abs. 1 Z 4

ausdrücklich angekündigt ist,

3. der Veranstalter dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten über angebotene

Reiseprodukte, die die Annahme von solchen Vorauszahlungen einschließen, nach der Eintragung

in das Veranstalterverzeichnis bis spätestens 30. November des vorangegangenen Wirtschaftsjahres

gemäß § 9 Abs. 7 Meldung erstattet hat und

4. die Umsätze aus der geplanten Annahme von Kundengeldern in vollem Umfang versichert

sind.Werden in der Folge höhere Beträge akkumuliert, ist die Absicherung unverzüglich anzupassen.

Inhalt des Versicherungsvertrages

§ 5. Im Versicherungsvertrag ist vorzusehen, daß

1. auf diesen Vertrag österreichisches Recht anzuwenden ist,

2. dem Reisenden ein von der Innehabung des Versicherungsscheines (Polizze) unabhängiger,

unmittelbarer Anspruch gegen den Versicherer einzuräumen ist,

3. der Veranstalter die im § 9 Abs. 6 Z 2 und 3 genannten Meldungen bis spätestens 31. Jänner jedes

Kalenderjahres und die im § 9 Abs. 7 erster Satz genannte Meldung bis spätestens 30. November

des laufenden Wirtschaftsjahres an den Versicherer zu erstatten und diesem für die Richtigkeit

seiner Angaben zu haften hat,

4. der Veranstalter die im § 9 Abs. 8 Z 1 genannte Meldung unverzüglich an den Versicherer zu

erstatten und diesem für die Richtigkeit seiner Angaben zu haften hat,

5. die Vertragsdauer mindestens zwölf Monate zu betragen und der Versicherer eine Kündigungsfrist

von mindestens sechs Monaten einzuhalten und die Kündigung unverzüglich dem

Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten zu melden hat,

6. der Versicherer dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten über jede Änderung

der Höhe der Versicherungssumme unverzüglich, spätestens jedoch 30 Tage vor deren Wirksamwerden,

Meldung zu erstatten hat,

7. § 156 Abs. 3 des Versicherungsvertragsgesetzes 1958, BGBl. Nr. 2/1959, zuletzt geändert durch

das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 6/1997, sinngemäß anzuwenden ist und

8. § 158c Abs. 1 und 2 des Versicherungsvertragsgesetzes 1958 sinngemäß anzuwenden ist.

Zuständige Stelle im Sinne des § 158c Abs. 2 des Versicherungsvertragsgesetzes 1958 ist der

Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten.

Abdeckung des Risikos durch Garantie

(Bankgarantie oder Garantieerklärung einer Körperschaft öffentlichen Rechts)

§ 6. Durch die Garantie hat sich der Garant zur Erbringung jener Leistungen zu verpflichten, die dem

Reisenden aus einem den §§ 4 und 5 entsprechenden Versicherungsvertrag zustehen. Die §§ 4 und 5 sind

sinngemäß anzuwenden.

Informationspflichten des Veranstalters und des Vermittlers

§ 7. (1) Der Veranstalter hat in die von ihm verwendeten detaillierten Werbeunterlagen folgende

Angaben deutlich sichtbar aufzunehmen

1. die Nummer, unter der dieser in das Veranstalterverzeichnis gemäß § 9 Abs. 5 eingetragen wurde

(Eintragungsnummer),

2. den Versicherer gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 oder den Garanten gemäß § 3 Abs. 3 Z 2,

3. die Versicherungsscheinnummer (Polizzennummer) oder die Nummer der Garantie,

4. die Höhe der Übernahme von Kundengeldern als Anzahlung oder als Restzahlung gemäß § 4

Abs. 4 und gegebenenfalls von Vorauszahlungen gemäß § 4 Abs. 5,

5. die Teilnahme an einer Versicherungsgemeinschaft der Veranstalter zur Abdeckung des Risikos

gemäß § 8,

6. den Abwickler gemäß § 2 Z 6 einschließlich Namen, Adresse, Telefonnummer und Telefaxnummer

und

7. den Hinweis auf das Erfordernis, sämtliche Ansprüche bei sonstigem Anspruchsverlust innerhalb

von acht Wochen ab Eintritt der in § 1 Abs. 3 genannten Ereignisse beim Abwickler anzumelden.

(2) Sofern Angaben gemäß Abs. 1 in die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung noch in

Geltung stehenden oder in Druck befindlichen detaillierten Werbeunterlagen nicht aufgenommen werden

können, sind diese in Ergänzungsblätter zu den detaillierten Werbeunterlagen aufzunehmen.

(3) Der Vermittler hat den Buchenden nachweislich über die Abdeckung des Risikos durch den

Veranstalter gemäß § 3 Abs. 3 und gemäß § 8 in Kenntnis zu setzen. Der Vermittler hat dazu dem

Buchenden die im Abs. 1 genannten Angaben zusammen mit der Reisebestätigung in schriftlicher Form

auszuhändigen.

(4) Der Vermittler hat den Buchenden bei ausländischen Veranstaltern nachweislich in Kenntnis zu

setzen über

1. den Sitzstaat des Veranstalters,

2. das Bestehen eines Sicherheitssystems und die Zugehörigkeit des Veranstalters zu diesem

Sicherheitssystem,

3. das Nichtbestehen eines Sicherheitssystems.

Der Vermittler hat dazu dem Buchenden die genannten Angaben zusammen mit der Reisebestätigung in

schriftlicher Form auszuhändigen.

(5) Erfolgt die Buchung der Pauschalreise ohne Inanspruchnahme eines Vermittlers direkt beim

Veranstalter, hat der Veranstalter dem Buchenden die im Abs. 1 genannten Angaben zusammen mit der

Reisebestätigung in schriftlicher Form auszuhändigen.

Teilnahme an einer Versicherungsgemeinschaft

§ 8. Der Veranstalter hat das Risiko, daß die gemäß § 4 eingedeckte Versicherungssumme oder die

gemäß § 6 abgesicherte Garantiesumme zur Befriedigung der Forderungen der Reisenden dennoch nicht

ausreichen, durch Teilnahme an einer Versicherungsgemeinschaft der Veranstalter, wobei die gemeinsam

durch die Veranstalter eingedeckte Versicherungssumme 50 Millionen Schilling zu betragen hat,

abzudecken. Im Fall der Nichtteilnahme eines Veranstalters an der Versicherungsgemeinschaft erhöhen

sich für diesen die im § 4 genannten Prozentsätze jeweils um drei Prozentpunkte.

3. Abschnitt

Veranstalterverzeichnis

§ 9. (1) Beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten ist ein Verzeichnis der

Veranstalter (Veranstalterverzeichnis) einzurichten.

(2) Das Veranstalterverzeichnis hat zu enthalten

1. den Namen des Veranstalters, den Standort der Gewerbeberechtigung und die Standorte weiterer

Betriebsstätten,

2. die Firma, die Firmenbuchnummer und den Produktnamen, sofern dieser nicht bereits im

Firmenwortlaut enthalten ist,

3. die Nummer, unter der der Veranstalter in das Veranstalterverzeichnis gemäß Abs. 5 eingetragen

wurde (Eintragungsnummer),

4. die Art und Höhe der Abdeckung des Risikos gemäß § 3 Abs. 3,

5. den Versicherer gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 oder den Garanten gemäß § 3 Abs. 3 Z 2,

6. das Bestehen eines Versicherungsvertrages sowie die Teilnahme oder die Nichtteilnahme an einer

Versicherungsgemeinschaft gemäß § 8,

7. den Abwickler gemäß § 2 Z 6 und

8. gegebenenfalls die Meldung der Übernahme von Vorauszahlungen in Höhe von mehr als 20 vH

des Reisepreises früher als zwei Wochen vor Reiseantritt gemäß § 4 Abs. 5.

(3) Gewerbetreibende, die bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung (§ 12 Abs. 1)

Pauschalreisen veranstalten, haben innerhalb von drei Monaten ab diesem Zeitpunkt den Antrag auf

Eintragung in das Veranstalterverzeichnis beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten

einzubringen. Gewerbetreibende, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung noch keine

Pauschalreisen veranstalten, haben sich vor Aufnahme der Veranstaltertätigkeit in das Veranstalterverzeichnis

eintragen zu lassen.

(4) Zur Eintragung in das Veranstalterverzeichnis hat der Veranstalter folgende Meldungen an das

Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten zu erstatten und durch entsprechende Nachweise

zu belegen

1. das Bestehen einer Versicherung bei einem zum Geschäftsbetrieb in Österreich berechtigten

Versicherer gemäß den §§ 4 und 5 oder einer Bankgarantie eines zum Geschäftsbetrieb in

Österreich berechtigten Kreditinstitutes oder einer Garantieerklärung einer Körperschaft

öffentlichen Rechts gemäß § 6,

2. a)den Umsatz aus der Veranstaltertätigkeit im vorangegangenen Wirtschaftsjahr, auch

aufgegliedert nach Quartalen,

b) bei beabsichtigter Steigerung des Umsatzes aus der Veranstaltertätigkeit gegenüber dem

vorangegangenen Wirtschaftsjahr um mehr als 5 vH, den Umsatz aus der Veranstaltertätigkeit

im vorangegangenen Wirtschaftsjahr, auch aufgegliedert nach Quartalen, und den

beabsichtigten Umsatz aus der Veranstaltertätigkeit im laufenden Wirtschaftsjahr und

3. a) Informationen über die Zahlungsmodalitäten im Hinblick auf § 4 Abs. 4 im vorangegangenen

Wirtschaftsjahr und im laufenden Wirtschaftsjahr,

b) im Fall der Übernahme von Vorauszahlungen in Höhe von mehr als 20 vH des Reisepreises

früher als zwei Wochen vor Reiseantritt gemäß § 4 Abs. 5 eine auf Monatsbasis erstellte Plankalkulation

gemäß Abs. 7 über die Umsätze aus diesen Vorauszahlungen,

c) im ersten Jahr einer Veranstaltertätigkeit die beabsichtigte Höhe der Übernahme von Kundengeldern

als Anzahlung oder als Restzahlung gemäß § 4 Abs. 4 und

4. den Abwickler gemäß § 2 Z 6.

(5) Liegen die Voraussetzungen für die Eintragung in das Veranstalterverzeichnis gemäß Abs. 4 vor,

hat das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten den Veranstalter innerhalb von zwei

Wochen ab Einlangen der im Abs. 4 genannten Meldungen in das Veranstalterverzeichnis einzutragen

und von der erfolgten Eintragung in Kenntnis zu setzen. Gleichzeitig hat das Bundesministerium für

wirtschaftliche Angelegenheiten dem Veranstalter eine Nummer zuzuweisen, unter der dieser in das

Veranstalterverzeichnis eingetragen wurde (Eintragungsnummer). Liegen die Voraussetzungen für die

Eintragung in das Veranstalterverzeichnis gemäß Abs. 4 nicht vor, hat das Bundesministerium für

wirtschaftliche Angelegenheiten dies innerhalb von zwei Wochen ab Einlangen der im Abs. 4 genannten

Meldungen mit Bescheid festzustellen.

(6) Nach der Eintragung in das Veranstalterverzeichnis hat der Veranstalter bis spätestens 31. Jänner

jedes Kalenderjahres folgende Meldungen an das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten

zu erstatten und durch entsprechende Nachweise zu belegen

1. das Bestehen einer Versicherung bei einem zum Geschäftsbetrieb in Österreich berechtigten

Versicherer gemäß den §§ 4 und 5 oder einer Bankgarantie eines zum Geschäftsbetrieb in

Österreich berechtigten Kreditinstitutes oder einer Garantieerklärung einer Körperschaft

öffentlichen Rechts gemäß § 6,

2. a) den Umsatz aus der Veranstaltertätigkeit aus dem vorangegangenen Wirtschaftsjahr, auch

aufgegliedert nach Quartalen, und

b) bei beabsichtigter Steigerung des Umsatzes aus der Veranstaltertätigkeit gegenüber dem

vorangegangenen Wirtschaftsjahr um mehr als 5 vH, den Umsatz aus der Veranstaltertätigkeit

im vorangegangenen Wirtschaftsjahr, auch aufgegliedert nach Quartalen, und den

beabsichtigten Umsatz aus der Veranstaltertätigkeit im laufenden Wirtschaftsjahr,

3. Informationen über die Zahlungsmodalitäten gemäß § 4 Abs. 4,

4. die Teilnahme oder die Nichtteilnahme an einer Versicherungsgemeinschaft gemäß § 8 und

5. den Abwickler gemäß § 2 Z 6.

(7) Beabsichtigt der Veranstalter im folgenden Wirtschaftsjahr die Übernahme von Vorauszahlungen

in Höhe von mehr als 20 vH des Reisepreises früher als zwei Wochen vor Reiseantritt gemäß § 4 Abs. 5,

hat er dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten bis spätestens 30. November des

laufenden Wirtschaftsjahres hierüber Meldung zu erstatten und dieser eine Plankalkulation anzuschließen.

Die Plankalkulation ist auf Monatsbasis zu erstellen und hat die voraussichtlichen Umsätze aus diesen

Vorauszahlungen sowie die Reduktion der kumulierten Vorauszahlungen durch abgewickelte Reisen zu

enthalten. Erhöhungen des Umsatzes aus Vorauszahlungen der Kunden um mehr als 5 vH gegenüber der

vorgelegten Plankalkulation sind dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten in der

Folge unverzüglich mitzuteilen.

(8) Der Veranstalter hat weiters unverzüglich folgende Meldungen an das Bundesministerium für

wirtschaftliche Angelegenheiten zu erstatten

1. jede Änderung des Umsatzes aus der Veranstaltertätigkeit im laufenden Wirtschaftsjahr gegenüber

dem entsprechenden Quartal des vorangegangenen Wirtschaftsjahres um mehr als 5 vH und

2. jeden Wechsel des Abwicklers gemäß § 2 Z 6.

(9) Ist die Dauer des Versicherungsvertrages oder der Garantie gemäß § 5 Z 5 durch Zeitablauf oder

Kündigung durch den Versicherer oder Garanten beendet worden, hat der Veranstalter dem Bundesministerium

für wirtschaftliche Angelegenheiten innerhalb eines Monats ab diesem Zeitpunkt nachzuweisen,

daß eine neue Abdeckung des Risikos gemäß § 3 Abs. 3 erfolgt ist.

(10) Ist die Abdeckung des Risikos durch den Veranstalter gemäß § 3 Abs. 3 nicht mehr gegeben, hat

das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten die Eintragung in das Veranstalterverzeichnis

unverzüglich zu löschen und dies mit Bescheid festzustellen.

(11) Das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten hat Auskünfte aus dem Veranstalterverzeichnis

auf Verlangen jedermann zu erteilen.

4. Abschnitt

Kontrolle der Risikoabdeckung

Beirat

§ 10. (1) Beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten ist ein Beirat aus sieben

Mitgliedern einzurichten, dem die Kontrolle der Versicherungen und der Garantien gemäß § 3 Abs. 3 und

der Teilnahme an einer Versicherungsgemeinschaft gemäß § 8 obliegt.

(2) Der Beirat hat insbesondere folgende Überprüfungen vorzunehmen

1. die Plausibilität der durch den Veranstalter gemäß § 9 Abs. 4 Z 2 und Z 3 lit. b, gemäß § 9 Abs. 6

Z 2, gemäß § 9 Abs. 7 und gemäß § 9 Abs. 8 Z 1 an das Bundesministerium für wirtschaftliche

Angelegenheiten gemeldeten Umsätze aus der Veranstaltertätigkeit und

2. die Höhe der Versicherungs- und Garantiesummen gemäß den §§ 4 und 6.

(3) Die Mitglieder des Beirates sind vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten auf die

Dauer von zwei Jahren zu bestellen. Ein Mitglied des Beirates hat ein Beamter des Bundesministeriums

für wirtschaftliche Angelegenheiten zu sein. Dieses Mitglied ist zum Vorsitzenden des Beirates zu

bestellen. Vier der weiteren Mitglieder des Beirates sind auf Vorschlag des Fachverbandes der Reisebüros

der Sektion Tourismus und Freizeitwirtschaft der Wirtschaftskammer Österreich zu bestellen, wobei zwei

Mitglieder Veranstalter von Flugpauschalreisen und zwei Mitglieder Vermittler von Pauschalreisen zu

sein haben. Das sechste und siebente Mitglied des Beirates sind auf Vorschlag des Fachverbandes der

Versicherungsunternehmungen der Sektion Geld-, Kredit- und Versicherungswesen der Wirtschaftskammer

Österreich zu bestellen, wobei ein Mitglied einschlägige Kenntnisse auf dem Gebiet des

Versicherungs- oder Bankwesens aufzuweisen hat.

(4) Für jedes Mitglied des Beirates ist gleichzeitig mit dessen Bestellung auf die gleiche Art ein

Ersatzmitglied zu bestellen.

(5) Der Beirat hat in regelmäßigen Zeitabständen, mindestens jedoch alle zwei Monate zusammenzutreten

und dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten über das Ergebnis seiner

Beratungen zu berichten.

(6) Der Beirat hat eine Geschäftsordnung zu beschließen, in welcher die Art der Beschlußfassung

und der Geschäftsgang so zu ordnen sind, daß die Erfüllung der dem Beirat gemäß Abs. 1 und 2

übertragenen Aufgaben sichergestellt ist.

(7) Der Veranstalter hat dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten auf Verlangen

die zur Erfüllung der dem Beirat gemäß Abs. 1 und 2 übertragenen Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu

erteilen und die hiezu erforderlichen Nachweise beizubringen.

(8) Die Mitglieder des Beirates üben die Tätigkeit im Beirat ehrenamtlich aus.

(9) Die Mitglieder des Beirates haben über den Verlauf der Beratungen Verschwiegenheit zu

bewahren.

5. Abschnitt

Schlußbestimmungen

Verstöße

§ 11. (1) Verstöße gegen die Vorschriften dieser Verordnung sind nach den Vorschriften der

Gewerbeordnung 1994 zu bestrafen.

(2) Auch ein bloß einmaliger Verstoß des Veranstalters gegen die Bestimmungen der §§ 3 bis 6 kann

bewirken, daß er die für die Ausübung des Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit gemäß § 87 Abs. 1 Z 3

GewO 1994 nicht mehr besitzt.

Inkrafttreten

§ 12. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. April 1998 in Kraft, soweit im Abs. 2 nicht anderes bestimmt

wird.

(2) § 9 Abs. 1 und 2 und § 10 dieser Verordnung treten mit dem letzten Tag des der Kundmachung

dieser Verordnung im Bundesgesetzblatt folgenden Kalendermonates in Kraft.

(3) Mit Ablauf des 31. März 1998 tritt die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche

Angelegenheiten über die Umsetzung des Art. 7 der Richtlinie des Rates vom 13. Juni 1990 über

Pauschalreisen (90/314/EWG) im österreichischen Recht (Reisebüro-Sicherungsverordnung – RSV),

BGBl. Nr. 881/1994, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 170/1996, außer Kraft.

BGBlPdf 10. Kundmachung: Berichtigung von Druckfehlern im Bundesgesetzblatt

Auf Grund des § 2 Abs. 7 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1996, BGBl. Nr. 660, wird

kundgemacht

Im 220. Stück des Bundesgesetzblattes, Jahrgang 1996, lautet im Inhaltsverzeichnis der Titel der

BGBl. Nr. 692 „Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Belarus über die

bilateralen Handels- und Wirtschaftsbeziehungen“.

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