10. Bundesgesetz: Gewerberechtsnovelle 1996
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Die Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/1994
und der Kundmachungen BGBl. Nr. 264/1995 und BGBl. Nr. 691/1995 wird wie folgt geändert
1. Im § 2 Abs. 1 lautet der Eingangssatz
„Dieses Bundesgesetz ist – unbeschadet weiterer ausdrücklich angeordneter Ausnahmen durch besondere
bundesgesetzliche Vorschriften – auf die in den nachfolgenden Bestimmungen angeführten Tätigkeiten
nicht anzuwenden:“
2. Dem § 11 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt
„Erfüllt der verbleibende Gesellschafter die Voraussetzungen für die Ausübung des betreffenden Gewerbes,
so geht die ursprüngliche Berechtigung zur Gewerbeausübung auf ihn unter sinngemäßer Anwendung
der in den Abs. 5 und 6 festgelegten Bestimmungen über.“
3. Im § 11 Abs. 5 zweiter Satz wird das Wort „zwei“ durch das Wort „sechs“ ersetzt.
4. § 11 Abs. 6 lautet
„(6) Die Berechtigung des Nachfolgeunternehmers (Rechtsnachfolgers) endigt nach Ablauf von
sechs Monaten ab Eintragung der Umgründung im Firmenbuch, wenn er innerhalb dieser Frist den
Rechtsübergang nicht angezeigt hat oder im Fall des Abs. 5 letzter Satz kein Geschäftsführer oder Pächter
innerhalb dieser Frist bestellt wurde. Handelt es sich um ein bewilligungspflichtiges gebundenes Gewerbe,
so endigt die Gewerbeberechtigung dann nicht nach Ablauf von sechs Monaten, wenn die Genehmigung
der Bestellung des Geschäftsführers innerhalb der Frist von sechs Monaten beantragt wurde,
jedoch erst nach Ablauf dieser Frist erteilt wird.“
5. Dem § 13 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt
„Abs. 3 ist weiters nicht anzuwenden, wenn im Rahmen des Konkursverfahrens das Gericht den Zahlungsplan
des Schuldners bestätigt hat und der Zahlungsplan erfüllt worden ist oder nach Durchführung
eines Abschöpfungsverfahrens die Restschuldbefreiung erteilt wurde und unwiderrufen geblieben ist.“
6. § 13 Abs. 6 letzter Satz lautet
„Dies gilt auch für eine natürliche Person, die wegen Zutreffens der im § 87 Abs. 1 Z 3 oder 4 angeführten
Entziehungsgründe Anlaß zu behördlichen Maßnahmen gemäß § 91 Abs. 1 oder 2 gegeben hat.“
7. § 14 Abs. 2 zweiter Satz lautet
„Die Gleichstellung ist auszusprechen, wenn nachgewiesen wird, daß die Ausübung des Gewerbes durch
den Ausländer oder Staatenlosen im volkswirtschaftlichen Interesse liegt und nicht den sonstigen öffentlichen
Interessen zuwiderläuft.“
8. Dem § 16 wird folgender Abs. 4 angefügt
„(4) Ausländische Prüfungszeugnisse über die Befähigung für einen einem Handwerk oder einem
gebundenen Gewerbe entsprechenden Beruf sind den österreichischen Prüfungszeugnissen für ein Handwerk
oder für ein gebundenes Gewerbe gleichgehalten, wenn dies in Staatsverträgen oder durch Verordnung
des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der die Gleichwertigkeit festgestellt
wurde, festgelegt worden ist. Hierüber ist über Antrag eine Bestätigung durch die Behörde auszustellen.“
9. Im § 22 wird folgender Abs. 2a eingefügt
„(2a) Bei Schulen, bei denen eine Abschlußprüfung vorgesehen ist, ist der erfolgreiche Besuch
(Abschluß) durch das Abschlußprüfungszeugnis (Reifeprüfungszeugnis), bei Schulen, bei denen keine
Abschlußprüfung vorgesehen ist, durch das Abschlußzeugnis (Jahreszeugnis) nachzuweisen.“
10. § 22 Abs. 5 erster Satz lautet
„Ob und inwieweit ein Zeugnis einer ausländischen Schule oder eines ausländischen Lehrganges im
Hinblick auf die durch die betreffende ausländische Schule oder den betreffenden ausländischen Lehrgang
vermittelten Fähigkeiten und Kenntnisse – bei einer ausländischen Schule auch im Hinblick auf die
Gestaltung ihres Lehrplanes – den Zeugnissen einer in diesem Bundesgesetz oder in einer Verordnung
gemäß Abs. 3 genannten inländischen Schule oder eines inländischen Lehrganges gleichzuhalten ist, hat
der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einzelfall zu bestimmen.“
11. § 23a Abs. 3 lautet
„(3) Bei Gewerben, für die in der gemäß § 7 des Berufsausbildungsgesetzes erlassenen Lehrberufsliste
kein entsprechender Lehrberuf vorgesehen ist und bei deren Ausübung überwiegend auch keine Ausbildung
in anderen Lehrberufen erfolgt, ist in den Verordnungen gemäß § 22 Abs. 3 festzulegen, daß
abweichend vom Abs. 1 der Prüfungsteil Ausbilderprüfung bei den Prüfungen im Sinne des § 22 Abs. 1
Z 3 für diese Gewerbe entfallen kann.“
12. § 39 Abs. 2 wird wie folgt geändert
a) Der erste Satz lautet
„Der Geschäftsführer muß den für die Ausübung des Gewerbes vorgeschriebenen persönlichen Voraussetzungen
entsprechen, seinen Wohnsitz im Inland haben, sofern die Zustellung der Verhängung und die
Vollstreckung von Verwaltungsstrafen nicht durch Übereinkommen sichergestellt sind, und in der Lage
sein, sich im Betrieb entsprechend zu betätigen.“
b) Folgender dritter Satz wird eingefügt
„Diese Bestimmung gilt nicht für die im § 7 Abs. 5 angeführten Gewerbe, die in der Form eines Industriebetriebes
ausgeübt werden.“
13. § 51 lautet
„§ 51. (1) Ausländische natürliche Personen und sonstige ausländische Rechtsträger, die im Gebiet
eines Mitgliedstaates des WTO-Abkommes, BGBl. Nr. 1/1995, eine Tätigkeit befugt ausüben, auf die die
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden wären, dürfen bestellte gewerbliche Tätigkeiten, die
nicht Gegenstand eines bewilligungspflichtigen gebundenen Gewerbes (§ 127) sind, im Inland unter den
gleichen Voraussetzungen, wie sie Inländer erfüllen müssen, ausführen, wenn
1. a) die betreffende natürliche Person die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates des WTO-
Abkommens besitzt oder in einem WTO-Mitgliedstaat im Sinne des Artikels XXVIII lit. k des
Allgemeinen Abkommens über den Handel mit Dienstleistungen (GATS), kundgemacht im
Anhang 1B des WTO-Abkommens, daueraufenthaltsberechtigt ist oder
b) der betreffende sonstige ausländische Rechtsträger seinen Sitz oder eine Niederlassung in
einem Mitgliedstaat des WTO-Abkommens hat und
2. hinsichtlich der Ausführung der betreffenden Tätigkeit durch natürliche Personen im Inland in
der Liste spezifischer Bindungen (Verpflichtungsliste) des GATS eine Marktzutrittsverpflichtung
eingegangen wurde und die Bestimmungen, Beschränkungen und Bedingungen, die in der Verpflichtungsliste
festgelegt sind, erfüllt sind.
(2) Ausländische natürliche Personen und sonstige ausländische Rechtsträger, die eine Tätigkeit im
Ausland befugt ausüben, auf die die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden wären, und die
die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 Z 1 lit. a oder b nicht erfüllen, dürfen bestellte gewerbliche Tätigkeiten,
die nicht Gegenstand eines bewilligungspflichtigen gebundenen Gewerbes (§ 127) sind, im Inland
unter den gleichen Voraussetzungen, wie sie Inländer erfüllen müssen, ausführen, wenn sie durch
Bescheid des Landeshauptmannes mit Rechtsträgern gemäß Abs. 1 Z 1 gleichgestellt wurden. Die
Gleichstellung ist auszusprechen, wenn nachgewiesen wird, daß die Ausführung der Tätigkeit durch den
Gleichstellungswerber im volkswirtschaftlichen Interesse liegt und nicht den sonstigen öffentlichen Interessen
zuwiderläuft. Die Gleichstellung darf weiters nur insoweit ausgesprochen werden, als die Ausführung
der betreffenden Tätigkeit durch natürliche Personen im Inland nach Abs. 1 Z 2 zulässig wäre.
(3) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat die Ausführung der Tätigkeiten zu
verbieten, wenn einer der im § 87 Abs. 1 angeführten Entziehungsgründe auf den zur Ausführung der
Tätigkeiten Berechtigten zutrifft. Zuwiderhandlungen gegen dieses Verbot sind gemäß § 366 Abs. 1 Z 1
zu bestrafen.
(4) Die Bestimmungen des VI. Hauptstückes werden durch die Abs. 1 bis 3 nicht berührt.“
14. Im § 68 Abs. 1 lautet der letzte Satz
„Dieses Recht wird durch eine Änderung der Rechtsform sowie durch einen Wechsel in der Person des
Inhabers des ausgezeichneten Unternehmens nicht berührt.“
15. Im § 69 Abs. 2 lautet der dritte Halbsatz
„hiebei ist auf die Gewohnheiten und Gebräuche, die in diesem Gewerbe von Personen, die die Sorgfalt
eines ordentlichen Kaufmannes anwenden, eingehalten werden und auf die Anforderungen, die von den
die Leistungen dieses Gewerbes in Anspruch nehmenden Personen üblicherweise gestellt werden, sowie
darauf Bedacht zu nehmen, daß das Ansehen des betreffenden Gewerbes und das Vertrauen aller von der
Gewerbeausübung berührten Personen in die das Gewerbe ausübenden Gewerbetreibenden gewahrt
bleibt; soweit dabei der Schutz des Vertrauens der von der Gewerbeausübung betroffenen Personen im
Vordergrund steht, insbesondere hinsichtlich der Festlegung von Höchstbeträgen im Sinne der Z 5, ist
hiebei das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz herzustellen.“
16. § 88 Abs. 2 erster Satz lautet
„Die Gewerbeberechtigung ist von der Behörde (§ 361) zu entziehen, wenn das Gewerbe während der
letzten zwei Jahre nicht ausgeübt worden oder ruhend gemeldet ist und der Gewerbeinhaber mit der Entrichtung
der Umlage an die Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft mehr als zwei Jahre im Rückstand
ist.“
17. Dem § 91 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt
„In diesen Fällen gilt § 9 Abs. 2 nicht.“
18. § 94 Z 20 lautet
„20. Landmaschinentechniker Kraftfahrzeugtechniker, Schlosser, Schmiede,
Maschinen- und Fertigungstechniker“
19. § 94 Z 25 lautet
„25. Elektroniker und Elektromaschinenbauer Bürokommunikationstechniker, Kälteanlagentechniker,
Radio- und Videoelektroniker,
Maschinen- und Fertigungstechniker“
20. Im § 124 Z 27 wird nach dem Wort „Werbeagentur“ der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt. § 124
Z 28 und Z 29 lautet
„28. Erzeuger von kosmetischen Artikeln;
„29. Instandsetzen von Schuhen.“
21. § 137 lautet
„§ 137. (1) Einer Gewerbeberechtigung für die Ausübung des gebundenen Gewerbes der Fremdenführer
(§ 124 Z 7) bedarf es für die Führung von Personen, um ihnen
1. die historischen Reichtümer und das künstlerische und kulturelle Erbe Österreichs (öffentliche
Plätze und Gebäude, Sammlungen, Ausstellungen, Museen, Denkmäler und Erinnerungsstätten,
Kirchen, Klöster, Theater und Vergnügungsstätten, Industrie- und Wirtschaftsanlagen, Brauchtumsveranstaltungen
sowie Besonderheiten von Landschaft, Flora und Fauna),
2. die gesellschaftliche, soziale und politische Situation im nationalen und übernationalen Zusammenhalt,
3. sportliche und gesellschaftliche Veranstaltungen
zu zeigen und zu erklären. Die Tätigkeit nach Z 1 bedarf der Niederlassung in Österreich.
(2) Kein gebundenes Gewerbe gemäß § 124 Z 7 sind unbeschadet der Rechte der Fremdenführer
1. die nur in den Fahrzeugen des Ausflugswagen-Gewerbes, Mietwagen-Gewerbes, Taxi-Gewerbes
und Fiaker-Gewerbes gegebenen Erläuterungen,
2. Führungen, die in Gebäuden oder im Gelände von den dort Verfügungsberechtigten oder deren
nachweislich Beauftragten durchgeführt werden,
3. die vom Reisebetreuer (§ 168) bei der Betreuung von Reisenden gegebenen Hinweise; in diesem
Sinne darf der Reisebetreuer in Ausübung seiner Tätigkeit die Gäste auf Sehenswürdigkeiten
aufmerksam machen.“
22. Dem § 144 wird folgender Abs. 8 angefügt
„(8) Gastgewerbetreibende, die Gäste beherbergen, sind zur Verabreichung des Frühstücks und von
kleinen Imbissen und zum Ausschank von nichtalkoholischen Getränken und von Flaschenbier sowie von
gebrannten geistigen Getränken als Beigabe zu diesen Getränken an ihre Gäste berechtigt.“
23. Dem § 153 wird folgender Abs. 5 angefügt
„(5) Die für die Führung eines Gastgewerbebetriebes etwa erforderliche Genehmigung der Betriebsanlage
(§ 74) muß bei der Anmeldung des Gewerbes aber noch nicht vorliegen, wenn für diesen Standort
während der letzten drei Jahre vor der Gewerbeanmeldung eine Gewerbeberechtigung überwiegend bestanden
hat, die der angemeldeten entspricht.“
24. § 168 Abs. 2 lautet
„(2) Wird eine ausländische Reisegesellschaft von einem befugten Reisebetreuer aus dem Ausland
dauernd in der Weise begleitet, daß der Reisebetreuer die Gruppe durchgehend vom ausländischen Ausgangspunkt
der Reise bis zum ausländischen Endpunkt der Reise betreut, so ist auf dessen Tätigkeit als
Reisebetreuer im Sinne des Abs. 1 dieses Bundesgesetz nicht anzuwenden.“
25. Im § 169 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt
„Hinsichtlich der Ziffer 6 ist das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz
herzustellen.“
26. § 169 Z 6 lautet
„6. die Rückerstattung der bereits entrichteten Zahlungen der Reisenden und der notwendigen Aufwendungen
für die Rückreise bei Insolvenz des Veranstalters einer Pauschalreise durch Versicherungsvertrag,
Bankgarantie oder Garantieerklärung einer Körperschaft öffentlichen Rechts.“
27. Dem § 172 wird folgender Abs. 4 angefügt
„(4) Unternehmensberater einschließlich der Unternehmensorganisatoren sind im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung
zur Vertretung des Auftraggebers vor Behörden oder Körperschaften öffentlichen
Rechtes berechtigt.“
28. § 205 Abs. 5 erhält die Bezeichnung „(6)“. Im § 205 wird folgender neuer Abs. 5 eingefügt
„(5) Der Zimmermeister ist im Rahmen seiner Gewerbeberechtigung zur Vertretung seines Auftraggebers
vor Behörden oder Körperschaften öffentlichen Rechtes berechtigt.“
29. § 210 Abs. 4 lautet
„(4) Unbeschadet der Rechte der Gewerbetreibenden, die zur Ausübung des Gewerbes der Elektrotechniker
berechtigt sind, sind auch Elektroniker und Elektromaschinenbauer, Errichter von Alarmanlagen,
Radio- und Videoelektroniker, Kälteanlagentechniker und Maschinen- und Fertigungstechniker zum
Anschluß der selbst hergestellten Maschinen und Anlagen bzw. der selbst errichteten Anlagen an eine
bestehende Stromversorgung berechtigt.“
30. § 211 Abs. 1 lautet
„(1) Der Bewilligungspflicht unterliegen die Beratung, die Verfassung von Plänen, Berechnungen
und Studien, die Durchführung von Untersuchungen, Überprüfungen und Messungen, die Ausarbeitung
von Projekten, die Überwachung der Ausführung von Projekten, die Abnahme von Projekten und die
Prüfung der projektgemäßen Ausführung einschließlich der Prüfung der projektbezogenen Rechnungen
auf einschlägigen Fachgebieten, die einer Studienrichtung oder einem mindestens viersemestrigen Aufbaustudium
einer inländischen Universität, einer Fachhochschule oder Hochschule künstlerischer Richtung
oder einer einschlägigen inländischen berufsbildenden höheren Schule entsprechen.“
31. Nach § 225 wird folgender § 225a eingefügt
„§ 225a. (1) Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Gewerbes der Immobilienmakler berechtigt
sind, dürfen für Vertragserklärungen im Zuge von Vermittlungen nur solche Personen verwenden, die die
zu dieser Verwendung erforderliche fachliche Eignung besitzen.
(2) Die fachliche Eignung muß durch eine Prüfung nachgewiesen werden. Der Bundesminister für
wirtschaftliche Angelegenheiten hat unter Bedachtnahme auf die im § 22 Abs. 8 angeführten Gesichtspunkte
durch Verordnung die erforderlichen Vorschriften über die Zulassung zur Prüfung, den Stoff und
die Beurteilung der Prüfungsergebnisse zu erlassen. In dieser Verordnung ist auch der Kreis jener Personen
festzulegen, die von der Ablegung befreit sind.“
32. Im § 265 Abs. 2 wird die Wortgruppe „spätestens zwei Wochen vor dem Beginn ihrer Verwendung“
jeweils durch die Wendung „binnen einer Woche“ ersetzt.
33. § 277 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. § 277 Abs. 2 lautet
„(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 über den Abschluß einer Haftpflichtversicherung gelten auch für
die gewerbliche Beförderung von Personen mit Anhängern, bei denen die Zugmaschinen nicht dem
Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267, unterliegen oder gemäß § 1 Abs. 2 lit. a und b sowie Abs. 3 leg. cit.
von dessen Bestimmungen über die Haftpflichtversicherung ausgeschlossen sind (Ziehen von mit Personen
besetzten Anhängern).“
34. § 338 Abs. 6 lautet
„(6) Die Bestimmungen des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993, BGBl. Nr. 27, und die Bestimmungen
des Bundesgesetzes über die Verkehrs-Arbeitsinspektion, BGBl. Nr. 650/1994, werden durch dieses
Bundesgesetz nicht berührt.“
35. § 339 Abs. 3 Z 2 lautet
„2. die Bescheinigung über die im Strafregister enthaltenen Verurteilungen oder darüber, daß das
Strafregister keine solche Verurteilung enthält (Strafregisterbescheinigung); die Strafregisterbescheinigung
darf nicht älter als drei Monate sein und ist auch hinsichtlich der Personen anzuschließen,
denen ein maßgebender Einfluß auf den Betrieb der Geschäfte eines anderen Rechtsträgers
als einer natürlichen Person zusteht;“
36. Im § 340 Abs. 2 erster Satz werden die Worte „der Nachweisbelege“ durch die Wendung
„vollständiger Nachweisbelege und gegebenenfalls der Ergebnisse einer Vorbegutachtung“ ersetzt.
37. Im § 341 Abs. 1 wird das Zitat „Abs. 3 Z 1, 3 und 4“ durch das Zitat „Abs. 3 Z 1 bis 4“ ersetzt.
38. § 341 Abs. 2 lautet
„(2) Dem Ansuchen um Genehmigung der Bestellung eines Geschäftsführers für die Ausübung eines
bewilligungspflichtigen gebundenen Gewerbes (§ 127) sowie dem Ansuchen um Genehmigung der
Übertragung der Ausübung eines solchen Gewerbes an einen Pächter sind die im § 339 Abs. 3 Z 1 bis 3
angeführten Belege betreffend die Person des Geschäftsführers oder des Pächters anzuschließen. Ist der
Pächter eine juristische Person oder eine eingetragene Erwerbsgesellschaft oder eine Personengesellschaft
des Handelsrechtes, so sind die Belege gemäß § 339 Abs. 3 Z 2 und 4 anzuschließen.“
39. § 345 Abs. 7 lautet
„(7) Den Anzeigen gemäß Abs. 1 bis 6 sind die zum Nachweis der gesetzlichen Voraussetzungen für
die Maßnahme oder Tätigkeit, die Gegenstand der Anzeige ist, erforderlichen Belege anzuschließen.
Betrifft die Anzeige die Tätigkeit einer natürlichen Person, so sind jedenfalls die Belege gemäß § 339
Abs. 3 Z 1 anzuschließen. Betrifft eine solche Anzeige die Tätigkeit als Pächter oder als Geschäftsführer
oder als Filialgeschäftsführer, so sind überdies die Belege gemäß § 339 Abs. 3 Z 2 und 3 anzuschließen.
§ 340 Abs. 2 gilt sinngemäß.“
40. § 350 Abs. 7 erster Satz lautet
„Die Prüfung kann im Falle des Nichtbestehens frühestens nach einem halben Jahr wiederholt werden,
die Unternehmerprüfung frühestens nach drei Monaten.“
41. Abschnitt o) samt Abschnittsbezeichnung lautet
„o) Gewerberegister
Dezentrale Gewerberegister
§ 365. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat ein Verzeichnis (Gewerberegister) zu führen, in das natürliche
Personen und andere Rechtsträger als natürliche Personen nach Maßgabe der §§ 365a und 365b
einzutragen sind.
Daten über natürliche Personen
§ 365a. (1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat natürliche Personen in das Gewerberegister einzutragen,
die in der Funktion als Gewerbeinhaber, Pächter, Fortbetriebsberechtigte, Geschäftsführer, Filialgeschäftsführer
oder befähigte Arbeitnehmer gemäß § 37 Abs. 1 tätig sind. Hinsichtlich der genannten
Personen sind folgende Daten in das Gewerberegister einzutragen
1. die Funktion, in der die natürliche Person tätig wird,
2. Familienname und Vorname,
3. akademische Grade, akademische Berufsbezeichnungen sowie Standesbezeichnungen,
4. Geburtsdatum,
5. die genaue Bezeichnung des Gewerbes,
6. der Standort der Gewerbeberechtigung, die Standorte weiterer Betriebsstätten und die Betriebsstätten
integrierter Betriebe,
7. das Datum des Entstehens und der Endigung der Gewerbeberechtigung, des Rechtes zur Führung
eines integrierten Betriebes und des Rechtes zur Ausübung des Gewerbes in einer weiteren
Betriebsstätte,
8. die Angabe, durch wen die Bestellung des Geschäftsführers, des Filialgeschäftsführers oder des
befähigten Arbeitnehmers gemäß § 37 Abs. 1 vorgenommen wurde,
9. Beginn und Ende der Funktion als Geschäftsführer, Filialgeschäftsführer oder befähigter Arbeitnehmer
gemäß § 37 Abs. 1,
10. die Art des Fortbetriebes und
11. die Firma und die Firmenbuchnummer.
(2) Weiters sind in das Gewerberegister einzutragen
1. der Familienname vor der Eheschließung,
2. das Geschlecht,
3. der Geburtsort,
4. die Wohnanschrift,
5. die Staatsangehörigkeit,
6. Nachsichtsvermerke,
7. Anerkennungen gemäß § 373c und Gleichhaltungen gemäß § 373d,
8. Insolvenzvermerke und
9. die Gründe für die Endigung einer Gewerbeberechtigung, für den Widerruf der Übertragung der
Ausübung des Gewerbes an einen Pächter und für den Widerruf der Bestellung zum Geschäftsführer
oder Filialgeschäftsführer.
(3) Daten über strafgerichtliche Verurteilungen dürfen in das Gewerberegister nicht eingetragen
werden.
Daten über andere Rechtsträger als natürliche Personen
§ 365b. (1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat andere Rechtsträger als natürliche Personen in das
Gewerberegister einzutragen, die ein Gewerbe in der Funktion als Gewerbeinhaber, Pächter oder Fortbetriebsberechtigte
ausüben. Hinsichtlich der genannten Rechtsträger sind folgende Daten in das Gewerberegister
einzutragen
1. die Funktion, in der der Rechtsträger das Gewerbe ausübt,
2. die genaue Bezeichnung des Gewerbes,
3. der Standort der Gewerbeberechtigung, die Standorte weiterer Betriebsstätten und die Betriebsstätten
integrierter Betriebe,
4. der Sitz und die für Zustellungen maßgebliche Geschäftsanschrift,
5. das Datum des Entstehens und der Endigung der Gewerbeberechtigung, des Rechtes zur Führung
eines integrierten Betriebes und des Rechtes zur Ausübung des Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte,
6. die Art des Fortbetriebes,
7. die Rechtsform und
8. die Firma und die Firmenbuchnummer.
(2) Weiters sind in das Gewerberegister einzutragen
1. Nachsichtsvermerke,
2. Insolvenzvermerke und
3. die Gründe für die Endigung einer Gewerbeberechtigung und für den Widerruf der Übertragung
der Ausübung des Gewerbes an einen Pächter.
Zentrales Gewerberegister
§ 365c. Beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten ist ein zentrales Gewerberegister
einzurichten, in dem die in die dezentralen Gewerberegister einzutragenden Daten zusammengeführt
werden. Die Bezirksverwaltungsbehörden haben die Änderungen in ihren Gewerberegistern unverzüglich
dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten automationsunterstützt zu übermitteln.
Automationsunterstützte Führung der Gewerberegister
§ 365d. Die Gewerbebehörden sind berechtigt, die gemäß §§ 365 und 365c einzurichtenden Gewerberegister
automationsunterstützt zu führen.
Erteilung von Auskünften
§ 365e. (1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat über die im § 365a Abs. 1 und über die im § 365b
Abs. 1 genannten Daten jedermann aus dem zentralen Gewerberegister Auskunft zu erteilen. Über die im
§ 365a Abs. 2 Z 1 bis 7 und über die im § 365b Abs. 2 Z 1 genannten Daten ist Auskunft zu erteilen,
wenn der Auskunftswerber ein berechtigtes Interesse an der Auskunft glaubhaft macht. Über die im
§ 365a Abs. 2 Z 8 und 9 und über die im § 365b Abs. 2 Z 2 und 3 genannten Daten darf keine Auskunft
erteilt werden.
(2) Der Wirtschaftskammer Österreich und den Empfängern von gemäß § 365f Abs. 4 zu übermittelnden
Daten ist unbeschränkt Auskunft über die in die Gewerberegister einzutragenden Daten aus dem
zentralen Gewerberegister zu erteilen, soweit dies zur Wahrnehmung der ihnen gesetzlich übertragenen
Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bildet. Ebenso ist den Sicherheitsbehörden zur Erfüllung ihrer
Aufgaben im Rahmen der Sicherheitsverwaltung und der Tätigkeit im Dienste der Strafrechtspflege unbeschränkt
Auskunft über die in die Gewerberegister einzutragenden Daten aus dem zentralen Gewerberegister
zu erteilen.
(3) Das Auskunftsbegehren kann mündlich, telefonisch, telegraphisch, schriftlich oder fernschriftlich
angebracht werden. Dem Auskunftswerber kann die schriftliche Ausführung eines mündlich oder
telefonisch angebrachten Auskunftsbegehrens aufgetragen werden, wenn aus dem Begehren der Inhalt
oder der Umfang der gewünschten Auskunft nicht ausreichend klar hervorgeht. Das Auskunftsbegehren
muß stets auf die Bekanntgabe von Daten über eine einzelne Person oder einen einzelnen Betrieb gerichtet
sein.
Übermittlung und Abfrage von Daten
§ 365f. (1) Das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten hat der Wirtschaftskammer
Österreich die in die Gewerberegister einzutragenden Daten aus dem zentralen Gewerberegister zu übermitteln,
soweit dies zur Wahrnehmung der den Kammern der gewerblichen Wirtschaft gesetzlich übertragenen
Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bildet.
(2) Die Übermittlung von in die Gewerberegister einzutragenden Daten zwischen den Gewerbebehörden
untereinander ist zulässig, soweit dies zur Wahrnehmung der ihnen gesetzlich übertragenen
Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bildet.
(3) Das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten hat den Bundespolizeidirektionen
zum Zweck der Wahrnehmung der ihren Sicherheitswachen gemäß § 336 Abs. 1 und 2 übertragenen
Aufgaben unverzüglich mitzuteilen
1. bei Erteilung einer Gewerbeberechtigung den Familiennamen und den Vornamen des Gewerbetreibenden,
die genaue Bezeichnung des Gewerbes, den Standort der Gewerbeberechtigung und
die Standorte weiterer Betriebsstätten;
2. Änderungen in den Gewerberegistern, die bei Daten gemäß Z 1 eintreten.
(4) Trifft die Gewerbebehörde auf Grund dieses Bundesgesetzes oder anderer Rechtsvorschriften eine
Verständigungspflicht über in das Gewerberegister einzutragende Daten, so kommt die Gewerbebehörde
der Verständigungspflicht auch durch die automationsunterstützte Übermittlung der betreffenden
Daten aus dem zentralen Gewerberegister nach. Bei automationsunterstützter Übermittlung der Daten tritt
an die Stelle des zu verständigenden Arbeitsinspektorates das Bundesministerium für Arbeit und Soziales.
Die Gewerbebehörde hat die betreffenden Daten aus dem zentralen Gewerberegister automationsunterstützt
zu übermitteln, sofern der Empfänger technisch zur automationsunterstützten Verarbeitung der
Daten in der Lage ist.
(5) Die Gewerbebehörden, die Wirtschaftskammer Österreich und die Empfänger von gemäß Abs. 4
zu übermittelnden Daten sind nach Maßgabe der technischen und personellen Möglichkeiten zur Abfrage
der in die Gewerberegister einzutragenden Daten aus dem zentralen Gewerberegister mittels automationsunterstützter
Datenübermittlung befugt. Ebenso sind die Sicherheitsbehörden zur Erfüllung ihrer
Aufgaben im Rahmen der Sicherheitsverwaltung und der Tätigkeit im Dienste der Strafrechtspflege nach
Maßgabe der technischen und personellen Möglichkeiten zur Abfrage der in die Gewerberegister einzutragenden
Daten aus dem zentralen Gewerberegister mittels automationsunterstützter Datenübermittlung
ermächtigt. Weiters ist die Bundesarbeitskammer nach Maßgabe der technischen und personellen Möglichkeiten
zur Abfrage der in die Gewerberegister einzutragenden Daten aus dem zentralen Gewerberegister
mittels automationsunterstützter Datenübermittlung ermächtigt, soweit dies zur Wahrnehmung der
den Kammern für Arbeiter und Angestellte und der Bundesarbeitskammer gesetzlich übertragenen Aufgaben
eine wesentliche Voraussetzung bildet.
Daten aus dem Firmenbuch
§ 365g. (1) Die Gerichte haben den Gewerbebehörden Abfragen aus dem Firmenbuch mittels automationsunterstützter
Datenverarbeitung zu ermöglichen. Die zur Bearbeitung des Gewerberegisters erforderlichen
Daten sind aus der Firmenbuchdatenbank dem zentralen Gewerberegister auf automationsunterstütztem
Weg zur Verfügung zu stellen.
(2) Hat der Erstatter einer Anmeldung oder einer Anzeige oder ein Bewilligungswerber seinem Anbringen
einen Auszug aus dem Firmenbuch anzuschließen, so hat die zur Durchführung des betreffenden
Verfahrens zuständige Behörde dem Einschreiter auf dessen Ersuchen einen Firmenbuchauszug gegen
Entrichtung von Gebühren in der Höhe der für einen Firmenbuchauszug bestimmten Gerichtsgebühren
zur Verfügung zu stellen. Dieser Firmenbuchauszug ist zu den Akten der Gewerbebehörde zu nehmen.
Die Gebühren fließen der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand der Behörde zu tragen hat.
Anwendung des Datenschutzgesetzes
§ 365h. Die §§ 8 Abs. 5, 11 Abs. 1 letzter Satz und 32 bis 34 des Datenschutzgesetzes, BGBl.
Nr. 565/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 632/1994, sind auf die Gewerberegister
nicht anzuwenden.“
42. Die §§ 365a bis 365c werden mit „§ 365i“, „§ 365j“ und „§ 365k“ bezeichnet. Im § 365k wird das
Zitat „§ 365a Abs. 2“ durch das Zitat „§ 365i Abs. 2“ ersetzt.
43. § 373c Abs. 1 lautet
„(1) Die Anerkennung der den vorgeschriebenen Befähigungsnachweis ersetzenden Qualifikation
eines Staatsangehörigen einer EWR-Vertragspartei ist vom Landeshauptmann durch Bescheid auszusprechen,
wenn der betreffende EWR-Staatsangehörige die in einer Verordnung gemäß Abs. 4 bis 6 festgelegten
Anerkennungsvoraussetzungen erfüllt und keine Ausschlußgründe gemäß § 13 vorliegen.“
44. Im § 373c Abs. 3 wird das Wort „Nachsichtsvoraussetzungen“ durch das Wort „Anerkennungsvoraussetzungen“
ersetzt.
45. § 373c Abs. 4 lautet
„(4) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat nach Maßgabe der Anerkennungsregelungen
der im Abs. 2 genannten Richtlinien durch Verordnung festzulegen, durch welche der im
Abs. 3 bezeichneten Belege – für sich allein oder in entsprechender Verbindung untereinander – das
Vorliegen der Voraussetzungen für die Anerkennung der den vorgeschriebenen Befähigungsnachweis
ersetzenden Qualifikation für bestimmte Gewerbe nachzuweisen ist; in dieser Verordnung ist auch die
Dauer einer vorgesehenen einschlägigen fachlichen Tätigkeit (Abs. 3 lit. a bis c) festzulegen.“
46. Im § 373c Abs. 5 wird das Wort „Nachsichtswerber“ jeweils durch das Wort „Anerkennungswerber“
ersetzt. Das Wort „Nachsichtserteilung“ wird durch das Wort „Anerkennung“ ersetzt.
47. Im § 373c Abs. 6 werden die Worte „Erteilung der Nachsicht“ durch das Wort „Anerkennung“, das
Wort „Nachsichtswerber“ durch das Wort „Anerkennungswerber“ und das Wort „Nachsichtserteilung“
durch das Wort „Anerkennung“ ersetzt.
48. § 373c Abs. 7 entfällt.
49. § 373d lautet
„§ 373d. (1) Soweit nicht § 373c anzuwenden ist, hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten
auf Antrag binnen vier Monaten auszusprechen, ob und inwieweit die vom Antragsteller
erworbene Berufsqualifikation im Hinblick auf die Niederlassung in Österreich mit dem Befähigungsnachweis
für das entsprechende Gewerbe oder bestimmte Tätigkeiten dieses Gewerbes gleichzuhalten ist.
Der Gleichhaltung hat eine Äquivalenzprüfung der vom Antragsteller vorgelegten Nachweise mit dem
Befähigungsnachweis des jeweiligen Gewerbes voranzugehen. Hiebei ist auch auf das Qualifikationsniveau
im Sinne der „Richtlinie 89/48/EWG über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome,
die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen“ und der „Richtlinie
92/51/EWG über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise
in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG“, das für das entsprechende österreichische Gewerbe erforderlich
und führend ist, Bedacht zu nehmen. Sofern keine Äquivalenz vorliegt, ist die Gleichhaltung unter
der Bedingung von Anpassungen im Sinne der Absätze 3 bis 6 auszusprechen, wenn auf Grund dieser
Anpassungen die Äquivalenz erreicht werden kann.
(2) Der Antragsteller hat zum Nachweis seiner im Heimat- oder Herkunftsstaat erworbenen Berufsqualifikation
folgende Unterlagen vorzulegen
1. Sofern der Beruf oder die beruflichen Tätigkeiten im Herkunftsstaat reglementiert sind
a) das „Diplom“ im Sinne des Artikels 1 lit. a der Richtlinie 89/48/EWG oder
b) das „Diplom“ im Sinne des Artikels 1 lit. a der Richtlinie 92/51/EWG oder
c) das „Prüfungszeugnis“ im Sinne des Artikels 1 lit. b der Richtlinie 92/51/EWG oder
d) den „Befähigungsnachweis“ im Sinne des Artikels 1 lit. c der Richtlinie 92/51/EWG;
2. Sofern der Beruf oder die beruflichen Tätigkeiten im Herkunftsstaat nicht reglementiert sind
a) die „Nachweise“ im Sinne des Artikels 3 lit. b der Richtlinie 89/48/EWG oder
b) die „Nachweise“ im Sinne des Artikels 3 lit. b der Richtlinie 92/51/EWG oder
c) die „Nachweise“ im Sinne des Artikels 5 lit. b der Richtlinie 92/51/EWG oder
d) die „Nachweise“ im Sinne des Artikels 6 lit. b der Richtlinie 92/51/EWG oder
e) die „Nachweise“ im Sinne des Artikels 6 lit. c der Richtlinie 92/51/EWG oder
f) die „Nachweise“ im Sinne des Artikels 8 lit. b der Richtlinie 92/51/EWG.
(3) Wenn die Äquivalenzprüfung ergibt, daß die vom Antragsteller nachgewiesene Ausbildungsdauer
entsprechend der von ihm vorgelegten Diplome gemäß Artikel 1 lit. a der Richtlinie 89/48/EWG
(Abs. 2 Z 1 lit. a) oder gemäß Artikel 1 lit. a der Richtlinie 92/51/EWG (Abs. 2 Z 1 lit. b) oder entsprechend
der von ihm vorgelegten Nachweise gemäß Artikel 3 lit. b der Richtlinie 89/48/EWG (Abs. 2 Z 2
lit. a) oder gemäß Artikel 3 lit. b der Richtlinie 92/51/EWG (Abs. 2 Z 2 lit. b) mindestens um ein Jahr
geringer ist als die für das entsprechende Gewerbe festgelegte Ausbildungsdauer, so ist dem Antragsteller
– sofern keine andere Anpassung gemäß Abs. 4 vorgeschrieben wird – eine zusätzliche Berufserfahrung
(fachliche Tätigkeit) gemäß Artikel 4 (1) lit. a der Richtlinie 89/48/EWG oder gemäß Artikel 4 (1) lit. a
der Richtlinie 92/51/EWG vorzuschreiben.
(4) Wenn die Äquivalenzprüfung ergibt, daß die vom Antragsteller nachgewiesene Berufsqualifikation
wesentliche theoretische und/oder praktische Ausbildungsunterschiede aufweist, so ist dem Antragsteller
ein höchstens dreijähriger Anpassungslehrgang (Abs. 5) oder eine Eignungsprüfung (Abs. 6) vorzuschreiben.
Hiebei ist entsprechend dem Qualifikationsniveau, das für das entsprechende österreichische
Gewerbe erforderlich und führend ist, gemäß Artikel 4 (1) lit. b der Richtlinie 89/48/EWG oder gemäß
Artikel 4 (1) lit. b oder gemäß Artikel 5 zweiter Absatz oder gemäß Artikel 7 der Richtlinie 92/51/EWG
vorzugehen. Im Falle der Anwendung von Artikel 4 (1) lit. b der Richtlinie 89/48/EWG oder von Artikel
4 (1) lit. b oder von Artikel 7 der Richtlinie 92/51/EWG ist dem Antragsteller die Wahlmöglichkeit
zwischen Anpassungslehrgang und Eignungsprüfung einzuräumen, sofern nicht Artikel 4 (1) lit. b zweiter
Unterabsatz der Richtlinie 89/48/EWG oder Artikel 4 (1) lit. b dritter Unterabsatz oder Artikel 7 lit. b
der Richtlinie 92/51/EWG anzuwenden ist.
(5) Unter Anpassungslehrgängen sind Anpassungslehrgänge im Sinne des Art. 1 lit. f der Richtlinie
89/48/EWG oder im Sinne des Art. 1 lit. i der Richtlinie 92/51/EWG zu verstehen.
(6) Unter Eignungsprüfungen sind Eignungsprüfungen im Sinne des Art. 1 lit. g der Richtlinie
89/48/EWG oder im Sinne des Art. 1 lit. j der Richtlinie 92/51/EWG zu verstehen. Als Inhalt der vorzuschreibenden
Eignungsprüfung kann auch die Ablegung bestimmter, in Verordnungen auf Grund dieses
Bundesgesetzes geregelter Befähigungsprüfungen oder von Teilen von diesen vorgesehen werden, wobei
hinsichtlich der Durchführung der Eignungsprüfung die Bestimmungen der §§ 350 bis 352 und der auf
diese Bestimmungen gegründeten Verordnungen sinngemäß zur Anwendung kommen.
(7) Einem Antragsteller, der eine Berechtigung gemäß § 202 Abs. 1 Z 1 hinsichtlich der Planung
von Hochbauten anstrebt, ist die Gleichhaltung dann auszusprechen, wenn er
1. in bezug auf seine Berufsqualifikation Zeugnisse vorlegt, die gemäß Artikel 7 der „Richtlinie
85/384/EWG für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen
Befähigungsnachweise auf dem Gebiet der Architektur und für Maßnahmen zur Erleichterung der
tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr“
mitgeteilt und im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden oder die gemäß
Artikel 11 dieser Richtlinie anerkannt wurden und
2. eine entsprechende selbständige oder unselbständige Berufstätigkeit zum Erwerb praktischer
Erfahrungen im Heimat- oder Herkunftsstaat zumindest in der Dauer ausgeübt hat, die Inländer
mit einer äquivalenten Berufsqualifikation entsprechend der Bestimmungen über den Befähigungsnachweis
nachweisen müssen. Wenn die Dauer an praktischen Erfahrungen des Antragstellers
wesentlich kürzer als die in Österreich vorgeschriebene fachliche Tätigkeit für äquivalent
Ausgebildete ist, ist im Sinne des Artikels 23 Absatz 2 der Richtlinie 85/384/EWG eine Berufserfahrung
(fachliche Tätigkeit) vorzuschreiben. Im Falle der Niederlassung ist der Antragsteller
im Sinne des Artikels 26 Absatz 1 der Richtlinie 85/384/EWG zu verpflichten, sich mit den österreichischen
Rechtsvorschriften und Standesregeln bei den diesbezüglichen Informationsstellen in
Österreich vertraut zu machen.“
50. Im § 373e werden die Worte „Die Behörde (§ 333)“ sowie die Worte „die Behörde“ durch die Worte
„Der Landeshauptmann“ bzw. „der Landeshauptmann“ ersetzt.
51. § 373g Abs. 1 zweiter bis vierter Satz lauten
„Hinsichtlich der Erbringung des allenfalls vorgeschriebenen Befähigungsnachweises liegen die gleichen
Voraussetzungen im Sinne des ersten Satzes auch vor, wenn der grenzüberschreitend tätige Gewerbetreibende
die Anerkennung gemäß § 373c oder die Gleichhaltung gemäß § 373d erlangt hat. Der Bundesminister
für wirtschaftliche Angelegenheiten hat die Ausführung der Arbeiten zu verbieten, wenn einer der
im § 87 Abs. 1 angeführten Entziehungsgründe auf den zur Ausführung der Arbeiten Berechtigten zutrifft.
Zuwiderhandlungen gegen dieses Verbot sind gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 zu bestrafen.“
52. Dem § 373g wird folgender Abs. 3 angefügt
„(3) Der Dienstleister hat die Erbringung einer Dienstleistung auf dem Gebiet der Planung von
Hochbauten (Teilbereich von § 202 Abs. 1 Z 1) vorher dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten
anzuzeigen, wenn sie die Durchführung eines Bauvorhabens in Österreich zur Folge hat.“
53. Nach § 373h wird folgender § 373i eingefügt
„§ 373i. (1) Der Antragsteller hat zum Nachweis seiner im Herkunfts- oder Heimatstaat erworbenen
Berufsqualifikation Unterlagen vorzulegen, die von den zuständigen Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates
bescheinigt sind.
(2) Der Antragsteller hat hinsichtlich des Nichtvorliegens von Gewerbeausschlußgründen (§ 13) und
im Falle eines bewilligungspflichtigen gebundenen Gewerbes hinsichtlich des Vorliegens seiner persönlichen
Zuverlässigkeit (§ 175 Abs. 1 Z 1) die Nachweise vorzulegen, wie sie entsprechend dem Gewerbe
oder der bestimmten Tätigkeit eines Gewerbes, dessen Ausübung angestrebt wird, in den jeweiligen in
der Anlage angeführten Richtlinien oder im Artikel 6 der Richtlinie 89/48/EWG oder im Artikel 10 der
Richtlinie 92/51/EWG oder in den Artikeln 17 bis 19 und 24 der Richtlinie 85/384/EWG festgelegt sind.
(3) Im Falle der Niederlassung in Österreich sind Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten der Europäischen
Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums berechtigt, ihre in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat
bestehende rechtmäßige Ausbildungsbezeichnung und die allenfalls bestehende Abkürzung
samt Hinweis auf Name und Ort der Lehranstalt, die diese Ausbildungsbezeichnung verliehen hat, oder
des Prüfungsausschusses, der diese Ausbildungsbezeichnung verliehen hat, zu führen. Dies gilt jedoch
nicht für das Führen einer allfälligen Berufsbezeichnung, die im Heimat- oder Herkunftsstaat rechtmäßig
besteht. Auf das Führen der Berufsbezeichnung „Meister“ mit Beziehung auf das entsprechende Handwerk
ist § 21 anzuwenden.“
54. Die Anlage zu § 373c Abs. 2 und zu § 373i Abs. 2 lautet
„Anlage
(§ 373c Abs. 2
§ 373i Abs. 2)
Richtlinien des Rates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft über die Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit
und des freien Dienstleistungsverkehrs
– 64/222/EWG: Richtlinie des Rates vom 25. Februar 1964 über die Einzelheiten der Übergangsmaßnahmen
auf dem Gebiet der Tätigkeiten des Großhandels sowie der Vermittlertätigkeiten in
Handel, Industrie und Handwerk, ABl. Nr. L 56 vom 4. April 1964, S 857 – Anhang VII Z 20 des
EWR-Abkommens,
– 64/223/EWG: Richtlinie des Rates vom 25. Februar 1964 über die Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit
und des freien Dienstleistungsverkehrs für Tätigkeiten im Großhandel, ABl.
Nr. L 56 vom 4. April 1964, S 863 – Anhang VII Z 21 des EWR-Abkommens,
– 64/224/EWG: Richtlinie des Rates vom 25. Februar 1964 über die Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit
und des freien Dienstleistungsverkehrs für Vermittlertätigkeiten in Handel, Industrie
und Handwerk, ABl. Nr. L 56 vom 4. April 1964, S 869 – Anhang VII Z 22 des EWR-
Abkommens,
– 64/427/EWG: Richtlinie des Rates vom 7. Juli 1964 über die Einzelheiten der Übergangsmaßnahmen
auf dem Gebiet der selbständigen Tätigkeiten der be- und verarbeitenden Gewerbe der
CITI-Hauptgruppen 23–40 (Industrie und Handwerk), ABl. Nr. L 117 vom 23. Juli 1964,
S 1863/64 – Anhang VII Z 31 des EWR-Abkommens,
– 64/429/EWG: Richtlinie des Rates vom 7. Juli 1964 über die Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit
und des freien Dienstleistungsverkehrs für selbständige Tätigkeiten der be- und verarbeitenden
Gewerbe der CITI-Hauptgruppen 23–40 (Industrie und Handwerk), ABl. Nr. L 117
vom 23. Juli 1964, S 1880 – Anhang VII Z 32 des EWR-Abkommens,
– 68/363/EWG: Richtlinie des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit
und des freien Dienstleistungsverkehrs für die selbständigen Tätigkeiten des Einzelhandels
(aus CITI-Gruppe 612), ABl. Nr. L 260 vom 22. Oktober 1968, S 1 – Anhang VII
Z 23 des EWR-Abkommens,
– 68/364/EWG: Richtlinie des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Einzelheiten der Übergangsmaßnahmen
auf dem Gebiet der selbständigen Tätigkeiten des Einzelhandels (aus CITI-
Gruppe 612), ABl. Nr. L 260 vom 22. Oktober 1968, S 6 – Anhang VII Z 24 des EWR-
Abkommens,
– 68/365/EWG: Richtlinie des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit
und des freien Dienstleistungsverkehrs für die selbständigen Tätigkeiten der Nahrungs-
und Genußmittelgewerbe und der Getränkeherstellung (CITI-Hauptgruppen 20 und 21),
ABl. Nr. L 260 vom 22. Oktober 1968, S 9 – Anhang VII Z 35 des EWR-Abkommens,
– 68/366/EWG: Richtlinie des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Einzelheiten der Übergangsmaßnahmen
auf dem Gebiet der selbständigen Tätigkeiten der Nahrungs- und Genußmittelgewerbe
und der Getränkeherstellung (CITI-Hauptgruppen 20 und 21), ABl. Nr. L 260 vom
22. Oktober 1968, S 12 – Anhang VII Z 36 des EWR-Abkommens,
– 68/367/EWG: Richtlinie des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit
und des freien Dienstleistungsverkehrs für die selbständigen Tätigkeiten der persönlichen
Dienste (aus CITI-Hauptgruppen 85): 1. Restaurations- und Schankgewerbe (CITI-
Gruppe 852), 2. Beherbergungsgewerbe und Zeltplatzbetriebe (CITI-Gruppe 853), ABl.
Nr. L 260 vom 22. Oktober 1968, S 16 – Anhang VII Z 44 des EWR-Abkommens,
– 68/368/EWG: Richtlinie des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Einzelheiten der Übergangsmaßnahmen
auf dem Gebiet der selbständigen Tätigkeiten der persönlichen Dienste (aus CITI-
Hauptgruppe 85): 1. Restaurations- und Schankgewerbe (CITI-Gruppe 852), 2. Beherbergungsgewerbe
und Zeltplatzbetriebe (CITI-Gruppe 853), ABl. Nr. L 260 vom 22. Oktober 1968, S 19 –
Anhang VII Z 45 des EWR-Abkommens,
– 70/522/EWG: Richtlinie des Rates vom 30. November 1970 über die Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit
und des freien Dienstleistungsverkehrs für selbständige Tätigkeiten des Kohlengroßhandels
und für Vermittlungstätigkeiten auf dem Sektor Kohle (ex CITI-Gruppe 6112),
ABl. Nr. L 267 vom 10. Dezember 1970, S 14 – Anhang VII Z 25 des EWR-Abkommens,
– 70/523/EWG: Richtlinie des Rates vom 30. November 1970 über die Einzelheiten der Übergangsmaßnahmen
auf dem Gebiet der selbständigen Tätigkeiten des Kohlengroßhandels und der
Vermittlertätigkeiten auf dem Sektor Kohle (ex CITI-Gruppe 6112), ABl. Nr. L 267 vom
10. Dezember 1970, S 18 – Anhang VII Z 26 des EWR-Abkommens,
– 74/556/EWG: Richtlinie des Rates vom 4. Juni 1974 über die Einzelheiten der Übergangsmaßnahmen
auf dem Gebiet der Tätigkeiten des Handels mit und der Verteilung von Giftstoffen und
der Tätigkeiten, die die berufliche Verwendung dieser Stoffe umfassen, einschließlich der Vermittlertätigkeiten,
ABl. Nr. L 307 vom 18. Dezember 1974, S 1 – Anhang VII Z 27 des EWR-
Abkommens,
– 74/557/EWG: Richtlinie des Rates vom 4. Juni 1974 über die Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit
und des freien Dienstleistungsverkehrs für selbständige Tätigkeiten und Vermittlertätigkeiten
des Handels mit und der Verteilung von Giftstoffen, ABl. Nr. L 307 vom
18. Dezember 1974, S 5 – Anhang VII Z 28 des EWR-Abkommens,
– 75/368/EWG: Richtlinie des Rates vom 16. Juni 1975 über Maßnahmen zur Erleichterung der
tatsächlichen Ausübung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs für einige
Tätigkeiten (aus ISIC-Hauptgruppe 01 bis ISIC-Hauptgruppe 85), insbesondere Übergangsmaßnahmen
für diese Tätigkeiten, ABl. Nr. L 167 vom 30. Juni 1975, S 22 – Anhang VII Z 46
des EWR-Abkommens,
– 75/369/EWG: Richtlinie des Rates vom 16. Juni 1975 über Maßnahmen zur Vereinfachung der
tatsächlichen Ausübung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs für die
Tätigkeiten des Reisegewerbes, insbesondere Übergangsmaßnahmen für diese Tätigkeiten, ABl.
Nr. L 167 vom 30. Juni 1975, S 29 – Anhang VII Z 29 des EWR-Abkommens,
– 77/92/EWG: Richtlinie des Rates vom 13. Dezember 1976 über Maßnahmen zur Erleichterung
der tatsächlichen Ausübung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs für
die Tätigkeiten des Versicherungsagenten und des Versicherungsmaklers (aus ISIC-Gruppe 630),
insbesondere Übergangsmaßnahmen für solche Tätigkeiten, ABl. Nr. L 26 vom 31. Jänner 1977,
S 14 – Anhang IX Z 13 des EWR-Abkommens,
– 82/470/EWG: Richtlinie des Rates vom 29. Juni 1982 über Maßnahmen zur Förderung der tatsächlichen
Ausübung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs für die
selbständigen Tätigkeiten bestimmter Hilfsgewerbetreibender des Verkehrs und der Reisevermittler
(ISIC-Gruppe 718) sowie der Lagerhalter (ISIC-Gruppe 720), ABl. Nr. L 213 vom
21. Juli 1982, S 1 – Anhang VII Z 38 des EWR-Abkommens und
– 82/489/EWG: Richtlinie des Rates vom 19. Juli 1982 über Maßnahmen zur Erleichterung der
tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr
für Friseure, ABl. Nr. L 218 vom 27. Juli 1982, S 24 – Anhang VII Z 47 des EWR-
Abkommens.“
Artikel II
Das Firmenbuchgesetz, BGBl. Nr. 10/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 521/1995, wird wie folgt geändert
1. § 13 Abs. 2 lautet
„(2) Die Gewerbebehörde ist verpflichtet, bei den nach § 2 eingetragenen Rechtsträgern den Gewerberechtswortlaut,
Gewerbeinhaber, gewerberechtlichen Geschäftsführer oder Pächter, Fortbetriebsberechtigten,
Standort und die Zwangsverpachtung oder Zwangsverwaltung sowie alle Änderungen und
Löschungen der oben genannten Daten unverzüglich dem Gericht mitzuteilen. Dieser Mitteilungspflicht
ist durch Verknüpfung der Daten des Zentralen Gewerberegisters mit der Datenbank des Firmenbuchs
nachzukommen.“
2. § 16 samt Überschrift lautet
„Eintragungsbegehren
§ 16. (1) Die Anmeldung hat die begehrte Eintragung bestimmt zu bezeichnen.
(2) Wurde bereits eine Gewerbeberechtigung erteilt, so ist bei der ersten Anmeldung zum Firmenbuch
auch das Ordnungsmerkmal der erteilten Gewerbeberechtigung anzuführen.“
3. § 22 Abs. 2 lautet
„(2) Die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft ist zu benachrichtigen
a) von der Eintragung eines persönlich haftenden Gesellschafters einer Personengesellschaft des
Handelsrechts oder einer Erwerbsgesellschaft sowie des Geschäftsführers einer Gesellschaft mit
beschränkter Haftung und von der Löschung solcher Eintragungen, jeweils unter Anführung des
Tages, an dem die Anmeldung bei Gericht eingelangt ist;
b) von der Eintragung eines Gesellschafters einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung und der
Löschung solcher Eintragungen;
c) von Änderungen der Firma, der Rechtsform und des Sitzes einer Personengesellschaft des Handelsrechtes,
einer Erwerbsgesellschaft oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung.“
4. Dem § 22 wird folgender Abs. 3 angefügt
„(3) Diese Benachrichtigungen sind nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten auf automationsunterstütztem
Weg durchzuführen.“
5. Dem § 33 wird folgender Abs. 5 angefügt
„(5) Auf Verlangen können auch die im § 13 Abs. 2 angeführten Daten aus dem zentralen Gewerberegister
im Firmenbuchauszug wiedergegeben werden.“
Artikel III
§ 13 Abs. 2 des Firmenbuchgesetzes in der Fassung des Art. II Z 1 dieses Bundesgesetzes ist erst
nach Errichtung des zentralen Gewerberegisters anzuwenden.
Artikel IV
Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1996 in Kraft.
Auf Grund der §§ 2 Abs. 2 und 3 Abs. 2 des Bundesstatistikgesetzes 1965, BGBl. Nr. 91, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 390/1994, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler
verordnet
Berichtsjahr
§ 1. Das Österreichische Statistische Zentralamt hat über das Wirtschaftsjahr 1995 statistische
Erhebungen in den im § 2 genannten Bereichen durchzuführen.
Erhebungseinheiten und Erhebungsbereich
§ 2. (1) Die Erhebungen erstrecken sich auf alle Unternehmen, fachliche Einheiten und örtliche
Einheiten, die eine Tätigkeit ausüben, die gemäß dem Anhang zur Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des
Rates der Europäischen Gemeinschaft betreffend die statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der
Europäischen Gemeinschaft, CELEX-Nr.: 390R3037, in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 761/93,
CELEX-Nr.: 393R0761 In Verbindung mit Systematik der Wirtschaftstätigkeiten – ÖNACE 1995 –, Hrsg.: Österreichisches Statistisches
Zentralamt, Verlag: Österreichische Staatsdruckerei folgenden Abschnitten bzw. Abteilungen zuzuordnen sind
1. Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden (ÖNACE 1995 – Abschnitt: C)
2. Sachgütererzeugung (ÖNACE 1995 – Abschnitt: D)
3. Energie- und Wasserversorgung (ÖNACE 1995 – Abschnitt: E)
4. Bauwesen (ÖNACE 1995 – Abschnitt: F)
5. Handel; Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen und Gebrauchsgütern (ÖNACE
1995 – Abschnitt: G)
6. Beherbergungs- und Gaststättenwesen (ÖNACE 1995 – Abschnitt: H)
7. Verkehr- und Nachrichtenübermittlung (ÖNACE 1995 – Abschnitt: I)
8. Kreditwesen (ÖNACE 1995 – Abteilung 65)
9. Versicherungswesen (ÖNACE 1995 – Abteilung 66)
10. Mit dem Kredit und Versicherungswesen verbundene Tätigkeiten (ÖNACE 1995 – Abteilung 67)
11. Realitätenwesen; Vermietung beweglicher Sachen, Erbringung von unternehmensbezogenen
Dienstleistungen (ÖNACE 1995 – Abschnitt: K)
12. Unterrichtswesen (ÖNACE 1995 – Abschnitt: M)
13. Gesundheits-, Veterinär- und Sozialwesen (ÖNACE 1995 – Abschnitt: N)
14. Erbringung von sonstigen öffentlichen und persönlichen Dienstleistungen (ÖNACE 1995 –
Abschnitt: O)
(2) Ein Unternehmen, eine fachliche Einheit sowie eine örtliche Einheit sind jene
Beobachtungseinheiten, wie sie in dem im Artikel 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 696/93 des Rates
der Europäischen Gemeinschaft betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse
der Wirtschaft in der Gemeinschaft, CELEX-Nr.: 393R0696, genannten, im Anhang angeschlossenen
Verzeichnis der statistischen Einheiten der Wirtschaft in der Gemeinschaft festgelegt sind.
Geltungsbereich
§ 3. (1) Die Erhebungen haben sich auf alle im § 2 angeführten meldepflichtigen Einheiten zu
beziehen.
(2) Meldepflichtig sind alle Einheiten, die eine Tätigkeit, die den im § 2 Abs. 1 Z 1 bis 8 und 10 bis
14 angeführten Wirtschaftsbereichen zuzuordnen ist, selbständig, regelmäßig und in der Absicht zur
Erzielung eines Ertrages oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteils ausüben.
(3) Einheiten (Dienststellen) der Gebietskörperschaften und der öffentlich-rechtlichen Körperschaften
sind meldepflichtig, wenn sie eine Tätigkeit ausüben, die den im § 2 Abs. 1 angeführten
Wirtschaftsbereichen zuzuordnen sind; im Falle der Zuordnung zu den im § 2 Abs. 1 Z 12 bis 14
angeführten Wirtschaftsbereichen jedoch nur dann, wenn es sich um Einheiten (Dienststellen) mit
Gewinnermittlung im Sinne der Vorschriften des Einkommensteuergesetzes 1988 oder des
Körperschaftsteuergesetzes 1988, insbesondere um solche mit eigenen Wirtschaftsplänen gemäß § 3
Abs. 3 der Voranschlags- und Rechnungsabschlußverordnung, BGBl. Nr. 159/1983 in der Fassung BGBl.
Nr. 440/1986, handelt.
(4) Von der Meldepflicht ausgenommen ist der Buschenschank im Sinne des § 2 Abs. 9
Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, die Privatzimmervermietung im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 9 GewO
1994 und die Tätigkeit als freischaffender Künstler im Sinne des § 2 Abs. 11 GewO 1994.
Allgemeine Erhebungsmerkmale
§ 4. Für alle im § 2 Abs. 1 Z 1 bis 8 und 10 bis 14 angeführten Abschnitte bzw. Abteilungen der
ÖNACE 1995 sind die folgenden Merkmale zu erheben, wobei für Bestandsdaten der 31. Dezember 1995
als Stichtag gilt
A. Unternehmen
1. Name und Standort des Unternehmens;
2. Rechtsform des Unternehmens;
3. Tätigkeit des Unternehmens;
4. Investitionen, gegliedert in
a) unbebaute Grundstücke,
b) Altbauten (inkl. Wert der bebauten Grundstücke),
c) Errichtung und Umbau von Gebäuden und Bauten,
d) Maschinen und maschinelle Anlagen; Werkzeuge, Betriebs- und Geschäftsausstattung,
e) Transportmittel,
f) Geringwertige Wirtschaftsgüter,
g) Gebrauchte Sachanlagen (ohne Altbauten),
h) Investitionen von Software,
i) Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte sowie daraus abgeleitete
Lizenzen,
j) Wert der mit Finanzierungsleasing beschafften Sachanlagen;
B. Örtliche Einheit
1. Standort der örtlichen Einheit;
2. Art der Tätigkeit;
3. Beschäftigte insgesamt;
4. Summe der Bruttolöhne und -gehälter;
5. Investitionen in Sachanlagen.
Spezielle Erhebungsmerkmale für den Produzierenden Bereich
§ 5. Für die Abschnitte Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden, Sachgütererzeugung,
Energie- und Wasserversorgung und Bauwesen der ÖNACE 1995 (gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 4) sind
neben den in § 4 angeführten Merkmalen zusätzlich folgende Merkmale zu erheben, wobei für
Bestandsdaten der 31. Dezember 1995 als Stichtag gilt, soweit im folgenden nichts anderes vorgesehen
ist
A. Unternehmen
1. Zahl der Beschäftigten, gegliedert in
a)Zahl der Beschäftigten am 31. Dezember 1995, getrennt nach tätigen Inhabern und
mithelfenden Familienangehörigen, nach Arbeitern bzw. Angestellten, die beiden
Letztgenannten jeweils unterschieden nach Voll- und Teilzeitbeschäftigten, Heimarbeitern
und Lehrlingen und nach Geschlecht,
b) Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger in Vollzeiteinheiten;
2. Erlöse (Umsätze) und Erträge, gegliedert in
a) Erlöse aus Waren eigener Erzeugung,
b) Erlöse aus Bau- und Baunebenleistungen,
c) Erlöse aus der Abgabe und Weiterleitung von Energie,
d) Erlöse aus produktbegleitenden Dienstleistungen,
e) Erlöse aus Handelstätigkeit, gegliedert in Groß- und Einzelhandel,
f) Erlöse aus Handelsvermittlung und Kommission (Provisionen),
g) Erlöse aus durchgeführten Reparaturen, Montagen und Instandhaltungsarbeiten,
h) Erlöse aus durchgeführten Lohnarbeiten,
i) Erlöse aus Vermietung von Gebäuden und Baulichkeiten,
j) Erlöse aus sonstigen Leistungen,
k) Erträge aus der Aktivierung von Eigenleistungen,
l) Zinsen-, Wertpapier- und ähnliche Erträge,
m) Erträge aus Beteiligungen,
n) Subventionen,
o) Gütersubventionen,
p) Sonstige Erträge,
q) Erlöse aus Unteraufträgen (Subcontracting),
r) Erlöse aus dem Verkauf von gebrauchten Anlagegütern (auch Grundstücke und Gebäude);
3. Aufwendungen, gegliedert in
a) Bruttogehälter der Angestellten,
b) Bruttolöhne der Arbeiter,
c) Bruttoentschädigungen der Lehrlinge,
d) Heimarbeiterentgelte,
e) Gesetzliche Pflichtbeiträge des Arbeitgebers,
f) Sonstige Sozialaufwendungen,
g) Bezug von Handelswaren zum Wiederverkauf in unverändertem Zustand,
h) Bezug von Dienstleistungen zum Wiederverkauf in unverändertem Zustand,
i) Bezug von Material zur Be- und Verarbeitung (Roh- und Grundstoffe, Hilfsstoffe, zugekaufte
Halbfabrikate, zum Einbau bestimmte Fertigerzeugnisse),
j) Aufwand für vergebene Reparaturen und Instandhaltungen,
k) Aufwand für vergebene Unteraufträge (exklusive vergebene Lohnarbeiten),
l) Aufwand für vergebene Lohnarbeiten,
m) Aufwand für Leihpersonal,
n) Aufwand für unternehmensfremde Arbeitskräfte (inkl. Provisionen für selbständige Vertreter),
o) Bezug von Brenn- und Treibstoffen in festem, flüssigem oder gasförmigem Zustand sowie
von elektrischer Energie und Fernwärme,
p) Aufwand für Mieten (von Gebäuden, Maschinen und Transportmitteln),
q) Aufwand für Operating Leasing (von Gebäuden, Maschinen und Transportmitteln),
r) Aufwand für Finanzierungsleasing (von Gebäuden, Maschinen und Transportmitteln),
s) Aufwand für Ausgangsfrachten,
t) Zinsenaufwand für Fremdkapital,
u) Steuern und Abgaben (ohne Umsatz-, Einkommen- und Körperschaftsteuer, personalabhängige
Steuern, Zölle, Einfuhrabgaben),
v) Gütersteuern,
w) Abschreibungen auf Sachanlagen,
x) Sonstige betriebliche Aufwendungen;
4. Lagerbestand zum Ende des Jahres 1994 und zum Ende des Jahres 1995, gegliedert in
a) Handelswaren,
b) Fertige Erzeugnisse (aus eigener Produktion),
c) Unfertige (in Herstellung befindliche) Erzeugnisse,
d) Roh- und Grundstoffe, zugekaufte Halbfabrikate, zum Einbau bestimmte Fertigerzeugnisse,
Hilfsstoffe,
e) Brenn- und Treibstoffe;
5. Forschung und Entwicklung, gegliedert in
a) Gesamtausgaben für innerbetriebliche Forschung und Entwicklung,
b) Zahl der in Forschung und Entwicklung Beschäftigten,
c) Darunter Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger in Vollzeiteinheiten;
6. Umweltschutzausgaben gegliedert in
a) Gesamte laufende Ausgaben für den Umweltschutz,
b) Investitionen in Einrichtungen, Anlagen und Zubehör, die unmittelbar dem Umweltschutz
(Emissionsschutz) dienen,
c) Investitionen in Einrichtungen und Anlagen für saubere Technologien (integrierte Prozesse);
B. Fachliche Einheit
1. Standort der fachlichen Einheit;
2. Tätigkeit der fachlichen Einheit;
3. Zahl der Beschäftigten, gegliedert in
a) Beschäftigte insgesamt,
b) unselbständig Beschäftigte;
4. Betriebserlöse, gegliedert in
a) Betriebserlöse insgesamt,
b) Weiterverrechnete Innenumsätze;
5. Aufwendungen, gegliedert in
a) Bezug von Waren und Dienstleistungen insgesamt,
b) Summe der Bruttolöhne und -gehälter;
6. Lagerbestand laut Inventur insgesamt;
7. Investitionen, gegliedert in
a) unbebaute Grundstücke,
b) Altbauten (inkl. Wert der bebauten Grundstücke),
c) Errichtung und Umbau von Gebäuden und Bauten,
d) Maschinen und maschinelle Anlagen; Werkzeuge, Betriebs- und Geschäftsausstattung,
e) Transportmittel,
f) Geringwertige Wirtschaftsgüter,
g) Gebrauchte Sachanlagen (ohne Altbauten).
Spezielle Erhebungsmerkmale für den Dienstleistungsbereich
(ausgenommen Kredit- und Versicherungswesen)
§ 6. Für die Abschnitte bzw. Abteilungen Handel; Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen
und Gebrauchsgütern; Beherbergungs- und Gaststättenwesen; Verkehr- und Nachrichtenübermittlung;
mit dem Kredit- und Versicherungswesen verbundene Tätigkeiten; Realitätenwesen; Vermietung
beweglicher Sachen; Erbringung von unternehmensbezogenen Dienstleistungen; Unterrichtswesen;
Gesundheits-, Veterinär- und Sozialwesen; Erbringung von sonstigen öffentlichen und persönlichen
Dienstleistungen der ÖNACE 1995 (gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 bis 7 und 10 bis 14) sind neben den in § 4
angeführten Merkmalen zusätzlich folgende Merkmale zu erheben, wobei für Bestandsdaten der
31. Dezember 1995 als Stichtag gilt, soweit im folgenden nichts anderes vorgesehen ist
A. Unternehmen
1. Zahl der Beschäftigten, gegliedert in
a)Zahl der Beschäftigten am 31. Dezember 1995, getrennt nach tätigen Inhabern und
mithelfenden Familienangehörigen, nach Arbeitern bzw. Angestellten, die beiden
Letztgenannten jeweils unterschieden nach Voll- und Teilzeitbeschäftigten, Heimarbeitern
und Lehrlingen und nach Geschlecht,
b) Zahl der unselbständig Beschäftigten zu jedem Monatsende des Jahres 1995;
2. Erlöse (Umsätze) und Erträge, gegliedert in
a) Erlöse aus Handelstätigkeit, gegliedert in Groß- und Einzelhandel,
b) Erlöse aus Handelsvermittlung und Kommission (Provisionen),
c) Erlöse aus Beherbergung,
d) Erlöse aus Verkauf und Verabreichung von Speisen und Getränken,
e) Erlöse aus Verkehrsleistungen und Nachrichtenübermittlung,
f) Erlöse aus Waren eigener Erzeugung und aus Bauleistungen,
g) Erlöse aus durchgeführten Reparaturen, Montagen und Instandhaltungsarbeiten,
h) Erlöse aus durchgeführten Lohnarbeiten,
i) Erlöse aus Vermietung von Gebäuden und Baulichkeiten,
j) Erlöse aus sonstigen Leistungen,
k) Erträge aus der Aktivierung von Eigenleistungen,
l) Zinsen-, Wertpapier- und ähnliche Erträge,
m) Erträge aus Beteiligungen,
n) Subventionen,
o) Gütersubventionen,
p) Sonstige Erträge,
q) Erlöse aus dem Verkauf von gebrauchten Anlagegütern (auch Grundstücke und Gebäude);
3. Aufwendungen, gegliedert in
a) Bruttogehälter der Angestellten,
b) Bruttolöhne der Arbeiter,
c) Bruttoentschädigungen der Lehrlinge,
d) Heimarbeiterentgelte,
e) Gesetzliche Pflichtbeiträge des Arbeitgebers,
f) Sonstige Sozialaufwendungen,
g) Bezug von Handelswaren zum Wiederverkauf in unverändertem Zustand,
h) Bezug von Dienstleistungen zum Wiederverkauf in unverändertem Zustand bzw. weiterverrechnete
Dienstleistungen,
i) Bezug von Material zur Be- und Verarbeitung,
j) Aufwand für vergebene Reparaturen und Instandhaltungen,
k) Aufwand für vergebene Lohnarbeiten,
l) Aufwand für unternehmensfremde Arbeitskräfte (inkl. Provisionen für selbständige Vertreter),
m) Bezug von Brenn- und Treibstoffen in festem, flüssigem oder gasförmigem Zustand sowie
von elektrischer Energie und Fernwärme,
n) Aufwand für Mieten (von Gebäuden, Maschinen und Transportmitteln),
o) Aufwand für Operating Leasing (von Gebäuden, Maschinen und Transportmitteln),
p) Aufwand für Finanzierungsleasing (von Gebäuden, Maschinen und Transportmitteln),
q) Aufwand für Ausgangsfrachten,
r) Zinsenaufwand für Fremdkapital,
s) Steuern und Abgaben (ohne Umsatz-, Einkommen- und Körperschaftsteuer, personalabhängige
Steuern, Zölle, Einfuhrabgaben),
t) Gütersteuern,
u) Abschreibungen auf Sachanlagen,
v) Sonstige betriebliche Aufwendungen;
4. Lagerbestand zum Ende des Jahres 1994 und zum Ende des Jahres 1995, gegliedert in
a) Handelswaren,
b) Fertige Erzeugnisse (aus eigener Produktion),
c) Unfertige (in Herstellung befindliche) Erzeugnisse,
d) Roh- und Hilfsstoffe (inkl. Einbauteile und zugekaufte Halbfabrikate),
e) Brenn- und Treibstoffe;
B. Fachliche Einheit
1. Standort der fachlichen Einheit;
2. Tätigkeit der fachlichen Einheit;
3. Zahl der Beschäftigten, gegliedert in
a) Beschäftigte insgesamt,
b) unselbständig Beschäftigte;
4. Betriebserlöse, gegliedert in
a) Betriebserlöse insgesamt,
b) Erlöse aus Waren eigener Erzeugung und aus Bauleistungen,
c) Handelswarenerlöse,
d) Erlöse aus durchgeführten Reparaturen, Montage- und Instandhaltungsarbeiten;
5. Aufwendungen, gegliedert in
a) Bezug von Waren und Dienstleistungen insgesamt,
b) Bezug von Handelswaren zum Wiederverkauf in unverändertem Zustand,
c) Summe der Bruttolöhne und -gehälter;
6. Lagerbestand laut Inventur insgesamt;
7. Investitionen, gegliedert gemäß § 5 B Z 7.
Spezielle Erhebungsmerkmale für das Kreditwesen
§ 7. Für die Abteilung Kreditwesen der ÖNACE 1995 (gemäß § 2 Abs. 1 Z 8) sind neben den in § 4
angeführten Merkmalen zusätzlich folgende Merkmale zu erheben, wobei für Bestandsdaten der
31. Dezember 1995 als Stichtag gilt, soweit im folgenden nichts anderes vorgesehen ist
Unternehmen
1. Zahl der Beschäftigten am 31. Dezember 1995, getrennt nach tätigen Inhabern und mithelfenden
Familienangehörigen, nach Arbeitern bzw. Angestellten, die beiden Letztgenannten jeweils
unterschieden nach Voll- und Teilzeitbeschäftigten, Heimarbeitern und Lehrlingen und nach
Geschlecht;
2. Erlöse und Erträge, gegliedert in
a) Zinserträge,
b) Vereinnahmte Provisionen, Spesen und eigene Gebühren,
c) Erträge aus Wertpapieren,
d) Erträge aus Beteiligungen,
e) Saldo aus Finanzgeschäften,
f) Erlöse aus Vermietung von Gebäuden und Baulichkeiten,
g) Erlöse aus sonstigen Leistungen,
h) Sonstige Erträge,
i) Erlöse aus dem Finanzierungsleasinggeschäft,
j) Erlöse aus dem Verkauf von gebrauchten Anlagegütern (auch Grundstücke und Gebäude);
3. Aufwendungen, gegliedert in
a) Bruttogehälter der Angestellten,
b) Bruttolöhne der Arbeiter,
c) Bruttoentschädigungen der Lehrlinge,
d) Heimarbeiterentgelte,
e) Gesetzliche Pflichtbeiträge des Arbeitgebers,
f) Sonstige Sozialaufwendungen,
g) Aufwand für Zinsen,
h) Aufwand für Provisionen und Spesen,
i) Aufwand für vergebene Reparaturen und Instandhaltungen,
j) Aufwand für unternehmensfremde Arbeitskräfte (inkl. Provisionen für selbständige Vertreter),
k) Bezug von Brenn- und Treibstoffen in festem, flüssigem oder gasförmigem Zustand sowie
von elektrischer Energie und Fernwärme,
l) Aufwand für Mieten (von Gebäuden, Maschinen und Transportmitteln),
m) Aufwand für Operating Leasing (von Gebäuden, Maschinen und Transportmitteln),
n) Aufwand für Finanzierungsleasing (von Gebäuden, Maschinen und Transportmitteln),
o) Steuern und Abgaben (ohne Umsatz-, Einkommen- und Körperschaftsteuer, personalabhängige
Steuern, Zölle, Einfuhrabgaben),
p) Abschreibungen auf Sachanlagen,
q) Sonstige betriebliche Aufwendungen.
Auskunftspflicht
§ 8. (1) Das Österreichische Statistische Zentralamt hat die amtlichen Erhebungsbogen einheitlich
für das Bundesgebiet aufzulegen und für ihre Zustellung an alle meldepflichtigen Unternehmen zu
sorgen.
(2) Die Inhaber oder verantwortlichen Leiter der im § 2 angeführten Einheiten haben die Angaben
gemäß §§ 4 bis 7 vollständig und sorgfältig in die amtlichen Erhebungsbogen einzutragen, diese
firmenmäßig zu zeichnen und bis 28. Februar 1997 an das Österreichische Statistische Zentralamt zu
übermitteln.
(3) Für die Abteilung Versicherungswesen der ÖNACE 1995 (gemäß § 2 Abs. 1 Z 9) sind die im
Bundesministerium für Finanzen auf Grund des Versicherungsaufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 569/1978, in
der Fassung BGBl. Nr. 23/1995 sowie auf Grund der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über
die der Versicherungsaufsichtsbehörde vorzulegenden Angaben, BGBl. Nr. 758/1992 aufliegenden
Einzeldaten dem Österreichischen Statistischen Zentralamt bis zum 28. Februar 1997 zum Zweck der
statistischen Aufarbeitung, soweit sie Gegenstand dieser Verordnung sind, zu übermitteln.
Aufhebung von Rechtsvorschriften
§ 9. Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten außer Kraft
1. Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie, BGBl. Nr. 406/1969, mit
der statistische Erhebungen über den Stand und die Entwicklung der industriellen
Gütererzeugung angeordnet werden;
2. Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie, BGBl. Nr. 407/1969, mit
der statistische Erhebungen über den Stand und die Entwicklung der gewerblichen
Gütererzeugung und Dienstleistungen angeordnet werden;
3. Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie, BGBl. Nr. 362/1975,
betreffend die Durchführung statistischer Erhebungen über die Elektrizitätswirtschaft in der
Fassung BGBl. Nr. 60/1977 hinsichtlich Abschnitt 5 „Wirtschaftsstatistik“ (§§ 13 f) sowie § 17
Z 2 betreffend die Einsendefrist der Erhebungsbogen an das Österreichische Statistische
Zentralamt;
4. Verordnung des Bundesministers für Bauten und Technik, BGBl. Nr. 117/1977, betreffend
statistische Erhebungen über die der Bundesinnung der Baugewerbe angehörenden
Bauunternehmen;
5. Verordnung des Bundesministers für Bauten und Technik, BGBl. Nr. 118/1977, betreffend
statistische Erhebungen über die dem Fachverband der Bauindustrie angehörenden
Bauunternehmen;
6. Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, für Gesundheit und
öffentlicher Dienst, für Finanzen, für Unterricht, Kunst und Sport, für öffentliche Wirtschaft und
Verkehr und für Wissenschaft und Forschung, BGBl. Nr. 696/1988, mit der statistische
Erhebungen in nichtlandwirtschaftlichen Bereichen angeordnet werden (Nichtlandwirtschaftliche
Bereichszählungen).
Unter Bezugnahme auf Artikel 36 Absatz 3 und Artikel 63 Absatz 3 der Verordnung (EWG)
Nr. 1408/71 und auf Artikel 105 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72,
in der Erwägung, die Abrechnung zwischen den Trägern der beiden Vertragsstaaten zu
vereinfachen,
haben die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten folgendes vereinbart
Artikel 1
(1) In dieser Vereinbarung bedeuten die Ausdrücke
1. „Verordnung“
die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates über die Anwendung der Systeme der sozialen
Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb
der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der zwischen den beiden Vertragsstaaten jeweils
geltenden Fassung;
2. „Durchführungsverordnung“
die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates über die Durchführung der Verordnung (EWG)
Nr. 1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und
Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und
abwandern, in der zwischen den beiden Vertragsstaaten jeweils geltenden Fassung.
(2) In dieser Vereinbarung haben andere Ausdrücke die Bedeutung, die ihnen nach der Verordnung
und der Durchführungsverordnung oder den innerstaatlichen Rechtsvorschriften zukommt.
Artikel 2
(1) Abweichend von Artikel 93 Absätze 1 bis 5 der Durchführungsverordnung wird zwischen den
beiden Vertragsstaaten auf eine Erstattung der Kosten der Sachleistungen verzichtet, die gewährt werden
a) nach Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung,
b) nach Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung an Familienangehörige, die im Gebiet desselben
Staates wie der Arbeitnehmer oder Selbständige wohnen,
c) nach Artikel 25 der Verordnung an Personen, die im Gebiet des betreffenden Staates wohnen,
d) nach Artikel 26 der Verordnung,
e) nach Artikel 29 der Verordnung und
f) nach Artikel 52 der Verordnung.
(2) Abweichend von Artikel 94 Absätze 1 bis 5 der Durchführungsverordnung wird zwischen den
beiden Vertragsstaaten auf eine Erstattung der Kosten der Sachleistungen verzichtet, die nach Artikel 19
Absatz 2 der Verordnung an Familienangehörige gewährt werden, die nicht im Gebiet desselben Staates
wie der Arbeitnehmer oder Selbständige wohnen.
(3) Abweichend von Artikel 95 Absätze 1 bis 5 der Durchführungsverordnung wird zwischen den
beiden Vertragsstaaten auf eine Erstattung der Kosten der Sachleistungen verzichtet, die nach Artikel 28
Absatz 1 oder Artikel 28a der Verordnung gewährt werden.
(4) Die einem österreichischen Krankenversicherungsträger durch die Gewährung von
Sachleistungen, für welche nach den Absätzen 1 bis 3 auf eine Kostenerstattung verzichtet wird,
erwachsenden Kosten sind diesem Krankenversicherungsträger durch die österreichische
Verbindungsstelle jährlich zu erstatten. Der von der österreichischen Verbindungsstelle in den Fällen der
Absätze 1 und 2 gezahlte Betrag ist dieser durch die österreichischen Krankenversicherungsträger
entsprechend der durchschnittlichen Anzahl der Personen zu erstatten, die bei den in Betracht
kommenden Trägern in dem Jahr vor jenem Jahr, für das die Kostenerstattung geleistet wird, jeweils
versichert waren. Diese Umverteilung erfolgt durch die österreichische Verbindungsstelle.
Artikel 3
(1) Abweichend von Artikel 93 Absätze 1 bis 5 der Durchführungsverordnung erstattet der
zuständige norwegische Träger in jenen Fällen, in denen nach Artikel 2 Absatz 1 kein Verzicht auf
Kostenerstattung vorgesehen ist, die Kosten der durch die Träger des Aufenthalts- oder Wohnorts in
Österreich gewährten Heilmittel durch den innerstaatlich in Österreich für die Leistungsaushilfe der
Krankenversicherungsträger untereinander geltenden Pauschbetrag für Pensionisten und deren
Familienangehörige beziehungsweise für sonstige Versicherte und deren Familienangehörige je
Kalendervierteljahr.
(2) Der Pauschbetrag nach Absatz 1 gilt so lange, als er auch bei Leistungsaushilfe der
österreichischen Krankenversicherungsträger untereinander anzuwenden ist. Haben die österreichischen
Krankenversicherungsträger von einem bestimmten Tag an einen anderen Pauschbetrag anzuwenden,
teilt dies die österreichische Verbindungsstelle der norwegischen Verbindungsstelle unverzüglich mit.
Der neu festgesetzte Pauschbetrag gilt mit Wirkung von dem Tag an als vereinbart, ab dem der
Pauschbetrag in Österreich angewendet wird.
Artikel 4
(1) Abweichend von Artikel 93 Absätze 1 bis 5 der Durchführungsverordnung erstattet der
zuständige österreichische Träger die Kosten von ärztlichen Behandlungen außerhalb einer
Krankenanstalt sowie von Heilmitteln, die nach Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i, Artikel 22
Absatz 3 hinsichtlich der entsprechenden Anwendung des Artikels 22 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i,
Artikel 31 Buchstabe a und Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der Verordnung durch den
norwegischen Träger des Aufenthaltsortes gewährt werden, durch einen jährlichen Pauschbetrag, der wie
folgt zu errechnen ist
Die durchschnittlichen jährlichen öffentlichen Kosten der ärztlichen Behandlung außerhalb einer
Krankenanstalt (ausschließlich einer Kostenbeteiligung des Patienten) pro Einwohner Norwegens sind
durch 365 zu teilen (durchschnittliche tägliche Kosten pro Einwohner in Norwegen).
i) Für Personen, die in Norwegen während eines längeren Zeitraumes eine Tätigkeit im Lohn-
oder Gehaltsverhältnis oder eine selbständige Tätigkeit ausüben, die aber nach Titel II der
Verordnung den österreichischen Rechtsvorschriften unterliegen, gilt als Pauschbetrag der mit
der Anzahl der von österreichischen Trägern im Verhältnis zu Norwegen direkt ausgestellten
Formblätter E 101 und der in diesen Formblättern ausgewiesenen Dauer der Tätigkeit im
Lohn- oder Gehaltsverhältnis oder der selbständigen Tätigkeit vervielfachte Betrag der
durchschnittlichen täglichen Kosten pro Einwohner in Norwegen.
ii)Für andere Personen, die während eines Aufenthaltes in Norwegen Anspruch auf
Sachleistungen haben, sind die durchschnittlichen täglichen Kosten pro Einwohner in
Norwegen mit der Anzahl der österreichischen Staatsangehörigen, die nach Norwegen
gekommen sind (vermindert um die Anzahl der Personen, für die ein österreichischer Träger
im Verhältnis zu Norwegen direkt ein Formblatt E 101 ausgestellt hat), und der
durchschnittlichen Aufenthaltsdauer österreichischer Staatsangehöriger in Norwegen zu
vervielfachen. Als Pauschbetrag gelten zehn vom Hundert des so errechneten Betrages.
(2) Die im Absatz 1 genannten durchschnittlichen öffentlichen Kosten, die Anzahl der
österreichischen Staatsangehörigen, die nach Norwegen gekommen sind, und die durchschnittliche
Aufenthaltsdauer österreichischer Staatsangehöriger in Norwegen sind aus den von den in Betracht
kommenden norwegischen Behörden zur Verfügung gestellten öffentlichen Statistiken zu entnehmen.
Die Anzahl der Formblätter E 101 und die in diesen Formblättern ausgewiesene Dauer der Tätigkeit im
Lohn- oder Gehaltsverhältnis oder der selbständigen Tätigkeit sind aus den von den zuständigen
österreichischen Trägern zusammengestellten und von der österreichischen Verbindungsstelle an die
norwegische Verbindungsstelle übermittelten Informationen zu entnehmen.
(3) Die Kostenerstattung nach Absatz 1 erfolgt durch die österreichische Verbindungsstelle. Der von
der österreichischen Verbindungsstelle gezahlte Betrag ist dieser durch die zuständigen österreichischen
Versicherungsträger auf folgende Weise zu erstatten
Der sich aus der Anwendung des Absatzes 1 Unterabsatz i ergebende Betrag ist durch die
österreichischen Trägern, die im Verhältnis zu Norwegen direkt Formblätter E 101 ausgestellt haben,
entsprechend der jeweiligen Anzahl dieser Formblätter und der in diesen Formblättern ausgewiesen
Dauer der Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis oder der selbständigen Tätigkeit zu erstatten.
Der sich aus der Anwendung des Absatzes 1 Unterabsatz ii ergebende Betrag ist durch die
österreichischen Krankenversicherungsträger, die als zuständige Träger in Betracht kommen,
entsprechend der durchschnittlichen Anzahl der Personen zu erstatten, die bei den in Betracht
kommenden Trägern in dem Jahr vor jenem Jahr, für das die Kostenerstattung geleistet wird, jeweils
versichert waren.
Diese Umverteilung erfolgt durch die österreichische Verbindungsstelle.
Artikel 5
Abweichend von Artikel 93 Absätze 1 bis 5 der Durchführungsverordnung erstattet der zuständige
norwegische Träger in jenen Fällen, in denen nach Artikel 2 Absatz 1 kein Verzicht auf Kostenerstattung
vorgesehen ist, bei Anstaltspflege in Österreich anstelle der vorläufigen und endgültigen
Pflegegebührenersätze sowie der vorläufigen und endgültigen Zuschläge auf Grund des Beitrages der
österreichischen Versicherungsträger an den Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds (KRAZAF-
Zuschlag) einen Pauschbetrag, der wie folgt zu berechnen ist
Die für das in Betracht kommende Jahr anzuwendenden vorläufigen Pflegegebührenersätze sind mit
jenem Hundertsatz zu erhöhen, der sich aus der Erhöhung oder Verminderung des vorläufigen
Hundertsatzes des KRAZAF-Zuschlages um den Hundertsatz ergibt, der der Differenz zwischen den
vorläufigen und endgültigen Pflegegebührenersätzen sowie den vorläufigen und endgültigen KRAZAF-
Zuschlägen des zweitvorangegangenen Kalenderjahres entspricht.
Artikel 6
Auf die Erstattung der im Artikel 105 Absatz 1 der Durchführungsverordnung genannten Kosten der
verwaltungsmäßigen und ärztlichen Kontrolle wird zwischen den beiden Vertragsstaaten verzichtet.
Artikel 7
In jenen Fällen, in denen nach Artikel 2 Absatz 1 ein Verzicht auf Kostenerstattung anstelle der nach
Artikel 93 der Durchführungsverordnung vorgesehenen Erstattung in Höhe des tatsächlichen Betrages
festgelegt ist, gilt der Träger des Wohnortes der in Betracht kommenden Person hinsichtlich dieser
Person als zuständiger Träger. Im Falle des Artikels 26 der Verordnung gilt dies auch für
Familienangehörige, die außerhalb dieses Vertragsstaates wohnen.
Artikel 8
(1) Diese Vereinbarung tritt an dem Tag der Unterzeichnung in Kraft und wird an dem Tag
wirksam, an dem die Verordnung im Verhältnis zwischen Österreich und Norwegen in Kraft tritt.
(2) Jeder Vertragsstaat kann diese Vereinbarung unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten ab
dem Empfang der diesbezüglichen Note durch den anderen Vertragsstaat schriftlich kündigen.
Geschehen zu Wien, am 17. Dezember 1996 in zwei Urschriften in deutscher und norwegischer
Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.
Für den Bundesminister für Arbeit und Soziales
Dr. Helmut Siedl
Für den Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie
Dr. Heinz Wittmann
Für die norwegische Regierung
Erik Selmer
Die Vereinbarung ist gemäß ihrem Art. 8 Abs. 1 mit 1. Jänner 1994 wirksam geworden.