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10. Bundesgesetz: Gewerberechtsnovelle 1996

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 10. Bundesgesetz: Gewerberechtsnovelle 1996

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Die Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/1994

und der Kundmachungen BGBl. Nr. 264/1995 und BGBl. Nr. 691/1995 wird wie folgt geändert

1. Im § 2 Abs. 1 lautet der Eingangssatz

„Dieses Bundesgesetz ist – unbeschadet weiterer ausdrücklich angeordneter Ausnahmen durch besondere

bundesgesetzliche Vorschriften – auf die in den nachfolgenden Bestimmungen angeführten Tätigkeiten

nicht anzuwenden:“

2. Dem § 11 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt

„Erfüllt der verbleibende Gesellschafter die Voraussetzungen für die Ausübung des betreffenden Gewerbes,

so geht die ursprüngliche Berechtigung zur Gewerbeausübung auf ihn unter sinngemäßer Anwendung

der in den Abs. 5 und 6 festgelegten Bestimmungen über.“

3. Im § 11 Abs. 5 zweiter Satz wird das Wort „zwei“ durch das Wort „sechs“ ersetzt.

4. § 11 Abs. 6 lautet

„(6) Die Berechtigung des Nachfolgeunternehmers (Rechtsnachfolgers) endigt nach Ablauf von

sechs Monaten ab Eintragung der Umgründung im Firmenbuch, wenn er innerhalb dieser Frist den

Rechtsübergang nicht angezeigt hat oder im Fall des Abs. 5 letzter Satz kein Geschäftsführer oder Pächter

innerhalb dieser Frist bestellt wurde. Handelt es sich um ein bewilligungspflichtiges gebundenes Gewerbe,

so endigt die Gewerbeberechtigung dann nicht nach Ablauf von sechs Monaten, wenn die Genehmigung

der Bestellung des Geschäftsführers innerhalb der Frist von sechs Monaten beantragt wurde,

jedoch erst nach Ablauf dieser Frist erteilt wird.“

5. Dem § 13 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt

„Abs. 3 ist weiters nicht anzuwenden, wenn im Rahmen des Konkursverfahrens das Gericht den Zahlungsplan

des Schuldners bestätigt hat und der Zahlungsplan erfüllt worden ist oder nach Durchführung

eines Abschöpfungsverfahrens die Restschuldbefreiung erteilt wurde und unwiderrufen geblieben ist.“

6. § 13 Abs. 6 letzter Satz lautet

„Dies gilt auch für eine natürliche Person, die wegen Zutreffens der im § 87 Abs. 1 Z 3 oder 4 angeführten

Entziehungsgründe Anlaß zu behördlichen Maßnahmen gemäß § 91 Abs. 1 oder 2 gegeben hat.“

7. § 14 Abs. 2 zweiter Satz lautet

„Die Gleichstellung ist auszusprechen, wenn nachgewiesen wird, daß die Ausübung des Gewerbes durch

den Ausländer oder Staatenlosen im volkswirtschaftlichen Interesse liegt und nicht den sonstigen öffentlichen

Interessen zuwiderläuft.“

8. Dem § 16 wird folgender Abs. 4 angefügt

„(4) Ausländische Prüfungszeugnisse über die Befähigung für einen einem Handwerk oder einem

gebundenen Gewerbe entsprechenden Beruf sind den österreichischen Prüfungszeugnissen für ein Handwerk

oder für ein gebundenes Gewerbe gleichgehalten, wenn dies in Staatsverträgen oder durch Verordnung

des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der die Gleichwertigkeit festgestellt

wurde, festgelegt worden ist. Hierüber ist über Antrag eine Bestätigung durch die Behörde auszustellen.“

9. Im § 22 wird folgender Abs. 2a eingefügt

„(2a) Bei Schulen, bei denen eine Abschlußprüfung vorgesehen ist, ist der erfolgreiche Besuch

(Abschluß) durch das Abschlußprüfungszeugnis (Reifeprüfungszeugnis), bei Schulen, bei denen keine

Abschlußprüfung vorgesehen ist, durch das Abschlußzeugnis (Jahreszeugnis) nachzuweisen.“

10. § 22 Abs. 5 erster Satz lautet

„Ob und inwieweit ein Zeugnis einer ausländischen Schule oder eines ausländischen Lehrganges im

Hinblick auf die durch die betreffende ausländische Schule oder den betreffenden ausländischen Lehrgang

vermittelten Fähigkeiten und Kenntnisse – bei einer ausländischen Schule auch im Hinblick auf die

Gestaltung ihres Lehrplanes – den Zeugnissen einer in diesem Bundesgesetz oder in einer Verordnung

gemäß Abs. 3 genannten inländischen Schule oder eines inländischen Lehrganges gleichzuhalten ist, hat

der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einzelfall zu bestimmen.“

11. § 23a Abs. 3 lautet

„(3) Bei Gewerben, für die in der gemäß § 7 des Berufsausbildungsgesetzes erlassenen Lehrberufsliste

kein entsprechender Lehrberuf vorgesehen ist und bei deren Ausübung überwiegend auch keine Ausbildung

in anderen Lehrberufen erfolgt, ist in den Verordnungen gemäß § 22 Abs. 3 festzulegen, daß

abweichend vom Abs. 1 der Prüfungsteil Ausbilderprüfung bei den Prüfungen im Sinne des § 22 Abs. 1

Z 3 für diese Gewerbe entfallen kann.“

12. § 39 Abs. 2 wird wie folgt geändert

a) Der erste Satz lautet

„Der Geschäftsführer muß den für die Ausübung des Gewerbes vorgeschriebenen persönlichen Voraussetzungen

entsprechen, seinen Wohnsitz im Inland haben, sofern die Zustellung der Verhängung und die

Vollstreckung von Verwaltungsstrafen nicht durch Übereinkommen sichergestellt sind, und in der Lage

sein, sich im Betrieb entsprechend zu betätigen.“

b) Folgender dritter Satz wird eingefügt

„Diese Bestimmung gilt nicht für die im § 7 Abs. 5 angeführten Gewerbe, die in der Form eines Industriebetriebes

ausgeübt werden.“

13. § 51 lautet

„§ 51. (1) Ausländische natürliche Personen und sonstige ausländische Rechtsträger, die im Gebiet

eines Mitgliedstaates des WTO-Abkommes, BGBl. Nr. 1/1995, eine Tätigkeit befugt ausüben, auf die die

Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden wären, dürfen bestellte gewerbliche Tätigkeiten, die

nicht Gegenstand eines bewilligungspflichtigen gebundenen Gewerbes (§ 127) sind, im Inland unter den

gleichen Voraussetzungen, wie sie Inländer erfüllen müssen, ausführen, wenn

1. a) die betreffende natürliche Person die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates des WTO-

Abkommens besitzt oder in einem WTO-Mitgliedstaat im Sinne des Artikels XXVIII lit. k des

Allgemeinen Abkommens über den Handel mit Dienstleistungen (GATS), kundgemacht im

Anhang 1B des WTO-Abkommens, daueraufenthaltsberechtigt ist oder

b) der betreffende sonstige ausländische Rechtsträger seinen Sitz oder eine Niederlassung in

einem Mitgliedstaat des WTO-Abkommens hat und

2. hinsichtlich der Ausführung der betreffenden Tätigkeit durch natürliche Personen im Inland in

der Liste spezifischer Bindungen (Verpflichtungsliste) des GATS eine Marktzutrittsverpflichtung

eingegangen wurde und die Bestimmungen, Beschränkungen und Bedingungen, die in der Verpflichtungsliste

festgelegt sind, erfüllt sind.

(2) Ausländische natürliche Personen und sonstige ausländische Rechtsträger, die eine Tätigkeit im

Ausland befugt ausüben, auf die die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden wären, und die

die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 Z 1 lit. a oder b nicht erfüllen, dürfen bestellte gewerbliche Tätigkeiten,

die nicht Gegenstand eines bewilligungspflichtigen gebundenen Gewerbes (§ 127) sind, im Inland

unter den gleichen Voraussetzungen, wie sie Inländer erfüllen müssen, ausführen, wenn sie durch

Bescheid des Landeshauptmannes mit Rechtsträgern gemäß Abs. 1 Z 1 gleichgestellt wurden. Die

Gleichstellung ist auszusprechen, wenn nachgewiesen wird, daß die Ausführung der Tätigkeit durch den

Gleichstellungswerber im volkswirtschaftlichen Interesse liegt und nicht den sonstigen öffentlichen Interessen

zuwiderläuft. Die Gleichstellung darf weiters nur insoweit ausgesprochen werden, als die Ausführung

der betreffenden Tätigkeit durch natürliche Personen im Inland nach Abs. 1 Z 2 zulässig wäre.

(3) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat die Ausführung der Tätigkeiten zu

verbieten, wenn einer der im § 87 Abs. 1 angeführten Entziehungsgründe auf den zur Ausführung der

Tätigkeiten Berechtigten zutrifft. Zuwiderhandlungen gegen dieses Verbot sind gemäß § 366 Abs. 1 Z 1

zu bestrafen.

(4) Die Bestimmungen des VI. Hauptstückes werden durch die Abs. 1 bis 3 nicht berührt.“

14. Im § 68 Abs. 1 lautet der letzte Satz

„Dieses Recht wird durch eine Änderung der Rechtsform sowie durch einen Wechsel in der Person des

Inhabers des ausgezeichneten Unternehmens nicht berührt.“

15. Im § 69 Abs. 2 lautet der dritte Halbsatz

„hiebei ist auf die Gewohnheiten und Gebräuche, die in diesem Gewerbe von Personen, die die Sorgfalt

eines ordentlichen Kaufmannes anwenden, eingehalten werden und auf die Anforderungen, die von den

die Leistungen dieses Gewerbes in Anspruch nehmenden Personen üblicherweise gestellt werden, sowie

darauf Bedacht zu nehmen, daß das Ansehen des betreffenden Gewerbes und das Vertrauen aller von der

Gewerbeausübung berührten Personen in die das Gewerbe ausübenden Gewerbetreibenden gewahrt

bleibt; soweit dabei der Schutz des Vertrauens der von der Gewerbeausübung betroffenen Personen im

Vordergrund steht, insbesondere hinsichtlich der Festlegung von Höchstbeträgen im Sinne der Z 5, ist

hiebei das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz herzustellen.“

16. § 88 Abs. 2 erster Satz lautet

„Die Gewerbeberechtigung ist von der Behörde (§ 361) zu entziehen, wenn das Gewerbe während der

letzten zwei Jahre nicht ausgeübt worden oder ruhend gemeldet ist und der Gewerbeinhaber mit der Entrichtung

der Umlage an die Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft mehr als zwei Jahre im Rückstand

ist.“

17. Dem § 91 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt

„In diesen Fällen gilt § 9 Abs. 2 nicht.“

18. § 94 Z 20 lautet

„20. Landmaschinentechniker Kraftfahrzeugtechniker, Schlosser, Schmiede,

Maschinen- und Fertigungstechniker“

19. § 94 Z 25 lautet

„25. Elektroniker und Elektromaschinenbauer Bürokommunikationstechniker, Kälteanlagentechniker,

Radio- und Videoelektroniker,

Maschinen- und Fertigungstechniker“

20. Im § 124 Z 27 wird nach dem Wort „Werbeagentur“ der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt. § 124

Z 28 und Z 29 lautet

„28. Erzeuger von kosmetischen Artikeln;

„29. Instandsetzen von Schuhen.“

21. § 137 lautet

„§ 137. (1) Einer Gewerbeberechtigung für die Ausübung des gebundenen Gewerbes der Fremdenführer

(§ 124 Z 7) bedarf es für die Führung von Personen, um ihnen

1. die historischen Reichtümer und das künstlerische und kulturelle Erbe Österreichs (öffentliche

Plätze und Gebäude, Sammlungen, Ausstellungen, Museen, Denkmäler und Erinnerungsstätten,

Kirchen, Klöster, Theater und Vergnügungsstätten, Industrie- und Wirtschaftsanlagen, Brauchtumsveranstaltungen

sowie Besonderheiten von Landschaft, Flora und Fauna),

2. die gesellschaftliche, soziale und politische Situation im nationalen und übernationalen Zusammenhalt,

3. sportliche und gesellschaftliche Veranstaltungen

zu zeigen und zu erklären. Die Tätigkeit nach Z 1 bedarf der Niederlassung in Österreich.

(2) Kein gebundenes Gewerbe gemäß § 124 Z 7 sind unbeschadet der Rechte der Fremdenführer

1. die nur in den Fahrzeugen des Ausflugswagen-Gewerbes, Mietwagen-Gewerbes, Taxi-Gewerbes

und Fiaker-Gewerbes gegebenen Erläuterungen,

2. Führungen, die in Gebäuden oder im Gelände von den dort Verfügungsberechtigten oder deren

nachweislich Beauftragten durchgeführt werden,

3. die vom Reisebetreuer (§ 168) bei der Betreuung von Reisenden gegebenen Hinweise; in diesem

Sinne darf der Reisebetreuer in Ausübung seiner Tätigkeit die Gäste auf Sehenswürdigkeiten

aufmerksam machen.“

22. Dem § 144 wird folgender Abs. 8 angefügt

„(8) Gastgewerbetreibende, die Gäste beherbergen, sind zur Verabreichung des Frühstücks und von

kleinen Imbissen und zum Ausschank von nichtalkoholischen Getränken und von Flaschenbier sowie von

gebrannten geistigen Getränken als Beigabe zu diesen Getränken an ihre Gäste berechtigt.“

23. Dem § 153 wird folgender Abs. 5 angefügt

„(5) Die für die Führung eines Gastgewerbebetriebes etwa erforderliche Genehmigung der Betriebsanlage

(§ 74) muß bei der Anmeldung des Gewerbes aber noch nicht vorliegen, wenn für diesen Standort

während der letzten drei Jahre vor der Gewerbeanmeldung eine Gewerbeberechtigung überwiegend bestanden

hat, die der angemeldeten entspricht.“

24. § 168 Abs. 2 lautet

„(2) Wird eine ausländische Reisegesellschaft von einem befugten Reisebetreuer aus dem Ausland

dauernd in der Weise begleitet, daß der Reisebetreuer die Gruppe durchgehend vom ausländischen Ausgangspunkt

der Reise bis zum ausländischen Endpunkt der Reise betreut, so ist auf dessen Tätigkeit als

Reisebetreuer im Sinne des Abs. 1 dieses Bundesgesetz nicht anzuwenden.“

25. Im § 169 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt

„Hinsichtlich der Ziffer 6 ist das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz

herzustellen.“

26. § 169 Z 6 lautet

„6. die Rückerstattung der bereits entrichteten Zahlungen der Reisenden und der notwendigen Aufwendungen

für die Rückreise bei Insolvenz des Veranstalters einer Pauschalreise durch Versicherungsvertrag,

Bankgarantie oder Garantieerklärung einer Körperschaft öffentlichen Rechts.“

27. Dem § 172 wird folgender Abs. 4 angefügt

„(4) Unternehmensberater einschließlich der Unternehmensorganisatoren sind im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung

zur Vertretung des Auftraggebers vor Behörden oder Körperschaften öffentlichen

Rechtes berechtigt.“

28. § 205 Abs. 5 erhält die Bezeichnung „(6)“. Im § 205 wird folgender neuer Abs. 5 eingefügt

„(5) Der Zimmermeister ist im Rahmen seiner Gewerbeberechtigung zur Vertretung seines Auftraggebers

vor Behörden oder Körperschaften öffentlichen Rechtes berechtigt.“

29. § 210 Abs. 4 lautet

„(4) Unbeschadet der Rechte der Gewerbetreibenden, die zur Ausübung des Gewerbes der Elektrotechniker

berechtigt sind, sind auch Elektroniker und Elektromaschinenbauer, Errichter von Alarmanlagen,

Radio- und Videoelektroniker, Kälteanlagentechniker und Maschinen- und Fertigungstechniker zum

Anschluß der selbst hergestellten Maschinen und Anlagen bzw. der selbst errichteten Anlagen an eine

bestehende Stromversorgung berechtigt.“

30. § 211 Abs. 1 lautet

„(1) Der Bewilligungspflicht unterliegen die Beratung, die Verfassung von Plänen, Berechnungen

und Studien, die Durchführung von Untersuchungen, Überprüfungen und Messungen, die Ausarbeitung

von Projekten, die Überwachung der Ausführung von Projekten, die Abnahme von Projekten und die

Prüfung der projektgemäßen Ausführung einschließlich der Prüfung der projektbezogenen Rechnungen

auf einschlägigen Fachgebieten, die einer Studienrichtung oder einem mindestens viersemestrigen Aufbaustudium

einer inländischen Universität, einer Fachhochschule oder Hochschule künstlerischer Richtung

oder einer einschlägigen inländischen berufsbildenden höheren Schule entsprechen.“

31. Nach § 225 wird folgender § 225a eingefügt

„§ 225a. (1) Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Gewerbes der Immobilienmakler berechtigt

sind, dürfen für Vertragserklärungen im Zuge von Vermittlungen nur solche Personen verwenden, die die

zu dieser Verwendung erforderliche fachliche Eignung besitzen.

(2) Die fachliche Eignung muß durch eine Prüfung nachgewiesen werden. Der Bundesminister für

wirtschaftliche Angelegenheiten hat unter Bedachtnahme auf die im § 22 Abs. 8 angeführten Gesichtspunkte

durch Verordnung die erforderlichen Vorschriften über die Zulassung zur Prüfung, den Stoff und

die Beurteilung der Prüfungsergebnisse zu erlassen. In dieser Verordnung ist auch der Kreis jener Personen

festzulegen, die von der Ablegung befreit sind.“

32. Im § 265 Abs. 2 wird die Wortgruppe „spätestens zwei Wochen vor dem Beginn ihrer Verwendung“

jeweils durch die Wendung „binnen einer Woche“ ersetzt.

33. § 277 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. § 277 Abs. 2 lautet

„(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 über den Abschluß einer Haftpflichtversicherung gelten auch für

die gewerbliche Beförderung von Personen mit Anhängern, bei denen die Zugmaschinen nicht dem

Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267, unterliegen oder gemäß § 1 Abs. 2 lit. a und b sowie Abs. 3 leg. cit.

von dessen Bestimmungen über die Haftpflichtversicherung ausgeschlossen sind (Ziehen von mit Personen

besetzten Anhängern).“

34. § 338 Abs. 6 lautet

„(6) Die Bestimmungen des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993, BGBl. Nr. 27, und die Bestimmungen

des Bundesgesetzes über die Verkehrs-Arbeitsinspektion, BGBl. Nr. 650/1994, werden durch dieses

Bundesgesetz nicht berührt.“

35. § 339 Abs. 3 Z 2 lautet

„2. die Bescheinigung über die im Strafregister enthaltenen Verurteilungen oder darüber, daß das

Strafregister keine solche Verurteilung enthält (Strafregisterbescheinigung); die Strafregisterbescheinigung

darf nicht älter als drei Monate sein und ist auch hinsichtlich der Personen anzuschließen,

denen ein maßgebender Einfluß auf den Betrieb der Geschäfte eines anderen Rechtsträgers

als einer natürlichen Person zusteht;“

36. Im § 340 Abs. 2 erster Satz werden die Worte „der Nachweisbelege“ durch die Wendung

„vollständiger Nachweisbelege und gegebenenfalls der Ergebnisse einer Vorbegutachtung“ ersetzt.

37. Im § 341 Abs. 1 wird das Zitat „Abs. 3 Z 1, 3 und 4“ durch das Zitat „Abs. 3 Z 1 bis 4“ ersetzt.

38. § 341 Abs. 2 lautet

„(2) Dem Ansuchen um Genehmigung der Bestellung eines Geschäftsführers für die Ausübung eines

bewilligungspflichtigen gebundenen Gewerbes (§ 127) sowie dem Ansuchen um Genehmigung der

Übertragung der Ausübung eines solchen Gewerbes an einen Pächter sind die im § 339 Abs. 3 Z 1 bis 3

angeführten Belege betreffend die Person des Geschäftsführers oder des Pächters anzuschließen. Ist der

Pächter eine juristische Person oder eine eingetragene Erwerbsgesellschaft oder eine Personengesellschaft

des Handelsrechtes, so sind die Belege gemäß § 339 Abs. 3 Z 2 und 4 anzuschließen.“

39. § 345 Abs. 7 lautet

„(7) Den Anzeigen gemäß Abs. 1 bis 6 sind die zum Nachweis der gesetzlichen Voraussetzungen für

die Maßnahme oder Tätigkeit, die Gegenstand der Anzeige ist, erforderlichen Belege anzuschließen.

Betrifft die Anzeige die Tätigkeit einer natürlichen Person, so sind jedenfalls die Belege gemäß § 339

Abs. 3 Z 1 anzuschließen. Betrifft eine solche Anzeige die Tätigkeit als Pächter oder als Geschäftsführer

oder als Filialgeschäftsführer, so sind überdies die Belege gemäß § 339 Abs. 3 Z 2 und 3 anzuschließen.

§ 340 Abs. 2 gilt sinngemäß.“

40. § 350 Abs. 7 erster Satz lautet

„Die Prüfung kann im Falle des Nichtbestehens frühestens nach einem halben Jahr wiederholt werden,

die Unternehmerprüfung frühestens nach drei Monaten.“

41. Abschnitt o) samt Abschnittsbezeichnung lautet

„o) Gewerberegister

Dezentrale Gewerberegister

§ 365. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat ein Verzeichnis (Gewerberegister) zu führen, in das natürliche

Personen und andere Rechtsträger als natürliche Personen nach Maßgabe der §§ 365a und 365b

einzutragen sind.

Daten über natürliche Personen

§ 365a. (1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat natürliche Personen in das Gewerberegister einzutragen,

die in der Funktion als Gewerbeinhaber, Pächter, Fortbetriebsberechtigte, Geschäftsführer, Filialgeschäftsführer

oder befähigte Arbeitnehmer gemäß § 37 Abs. 1 tätig sind. Hinsichtlich der genannten

Personen sind folgende Daten in das Gewerberegister einzutragen

1. die Funktion, in der die natürliche Person tätig wird,

2. Familienname und Vorname,

3. akademische Grade, akademische Berufsbezeichnungen sowie Standesbezeichnungen,

4. Geburtsdatum,

5. die genaue Bezeichnung des Gewerbes,

6. der Standort der Gewerbeberechtigung, die Standorte weiterer Betriebsstätten und die Betriebsstätten

integrierter Betriebe,

7. das Datum des Entstehens und der Endigung der Gewerbeberechtigung, des Rechtes zur Führung

eines integrierten Betriebes und des Rechtes zur Ausübung des Gewerbes in einer weiteren

Betriebsstätte,

8. die Angabe, durch wen die Bestellung des Geschäftsführers, des Filialgeschäftsführers oder des

befähigten Arbeitnehmers gemäß § 37 Abs. 1 vorgenommen wurde,

9. Beginn und Ende der Funktion als Geschäftsführer, Filialgeschäftsführer oder befähigter Arbeitnehmer

gemäß § 37 Abs. 1,

10. die Art des Fortbetriebes und

11. die Firma und die Firmenbuchnummer.

(2) Weiters sind in das Gewerberegister einzutragen

1. der Familienname vor der Eheschließung,

2. das Geschlecht,

3. der Geburtsort,

4. die Wohnanschrift,

5. die Staatsangehörigkeit,

6. Nachsichtsvermerke,

7. Anerkennungen gemäß § 373c und Gleichhaltungen gemäß § 373d,

8. Insolvenzvermerke und

9. die Gründe für die Endigung einer Gewerbeberechtigung, für den Widerruf der Übertragung der

Ausübung des Gewerbes an einen Pächter und für den Widerruf der Bestellung zum Geschäftsführer

oder Filialgeschäftsführer.

(3) Daten über strafgerichtliche Verurteilungen dürfen in das Gewerberegister nicht eingetragen

werden.

Daten über andere Rechtsträger als natürliche Personen

§ 365b. (1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat andere Rechtsträger als natürliche Personen in das

Gewerberegister einzutragen, die ein Gewerbe in der Funktion als Gewerbeinhaber, Pächter oder Fortbetriebsberechtigte

ausüben. Hinsichtlich der genannten Rechtsträger sind folgende Daten in das Gewerberegister

einzutragen

1. die Funktion, in der der Rechtsträger das Gewerbe ausübt,

2. die genaue Bezeichnung des Gewerbes,

3. der Standort der Gewerbeberechtigung, die Standorte weiterer Betriebsstätten und die Betriebsstätten

integrierter Betriebe,

4. der Sitz und die für Zustellungen maßgebliche Geschäftsanschrift,

5. das Datum des Entstehens und der Endigung der Gewerbeberechtigung, des Rechtes zur Führung

eines integrierten Betriebes und des Rechtes zur Ausübung des Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte,

6. die Art des Fortbetriebes,

7. die Rechtsform und

8. die Firma und die Firmenbuchnummer.

(2) Weiters sind in das Gewerberegister einzutragen

1. Nachsichtsvermerke,

2. Insolvenzvermerke und

3. die Gründe für die Endigung einer Gewerbeberechtigung und für den Widerruf der Übertragung

der Ausübung des Gewerbes an einen Pächter.

Zentrales Gewerberegister

§ 365c. Beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten ist ein zentrales Gewerberegister

einzurichten, in dem die in die dezentralen Gewerberegister einzutragenden Daten zusammengeführt

werden. Die Bezirksverwaltungsbehörden haben die Änderungen in ihren Gewerberegistern unverzüglich

dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten automationsunterstützt zu übermitteln.

Automationsunterstützte Führung der Gewerberegister

§ 365d. Die Gewerbebehörden sind berechtigt, die gemäß §§ 365 und 365c einzurichtenden Gewerberegister

automationsunterstützt zu führen.

Erteilung von Auskünften

§ 365e. (1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat über die im § 365a Abs. 1 und über die im § 365b

Abs. 1 genannten Daten jedermann aus dem zentralen Gewerberegister Auskunft zu erteilen. Über die im

§ 365a Abs. 2 Z 1 bis 7 und über die im § 365b Abs. 2 Z 1 genannten Daten ist Auskunft zu erteilen,

wenn der Auskunftswerber ein berechtigtes Interesse an der Auskunft glaubhaft macht. Über die im

§ 365a Abs. 2 Z 8 und 9 und über die im § 365b Abs. 2 Z 2 und 3 genannten Daten darf keine Auskunft

erteilt werden.

(2) Der Wirtschaftskammer Österreich und den Empfängern von gemäß § 365f Abs. 4 zu übermittelnden

Daten ist unbeschränkt Auskunft über die in die Gewerberegister einzutragenden Daten aus dem

zentralen Gewerberegister zu erteilen, soweit dies zur Wahrnehmung der ihnen gesetzlich übertragenen

Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bildet. Ebenso ist den Sicherheitsbehörden zur Erfüllung ihrer

Aufgaben im Rahmen der Sicherheitsverwaltung und der Tätigkeit im Dienste der Strafrechtspflege unbeschränkt

Auskunft über die in die Gewerberegister einzutragenden Daten aus dem zentralen Gewerberegister

zu erteilen.

(3) Das Auskunftsbegehren kann mündlich, telefonisch, telegraphisch, schriftlich oder fernschriftlich

angebracht werden. Dem Auskunftswerber kann die schriftliche Ausführung eines mündlich oder

telefonisch angebrachten Auskunftsbegehrens aufgetragen werden, wenn aus dem Begehren der Inhalt

oder der Umfang der gewünschten Auskunft nicht ausreichend klar hervorgeht. Das Auskunftsbegehren

muß stets auf die Bekanntgabe von Daten über eine einzelne Person oder einen einzelnen Betrieb gerichtet

sein.

Übermittlung und Abfrage von Daten

§ 365f. (1) Das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten hat der Wirtschaftskammer

Österreich die in die Gewerberegister einzutragenden Daten aus dem zentralen Gewerberegister zu übermitteln,

soweit dies zur Wahrnehmung der den Kammern der gewerblichen Wirtschaft gesetzlich übertragenen

Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bildet.

(2) Die Übermittlung von in die Gewerberegister einzutragenden Daten zwischen den Gewerbebehörden

untereinander ist zulässig, soweit dies zur Wahrnehmung der ihnen gesetzlich übertragenen

Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bildet.

(3) Das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten hat den Bundespolizeidirektionen

zum Zweck der Wahrnehmung der ihren Sicherheitswachen gemäß § 336 Abs. 1 und 2 übertragenen

Aufgaben unverzüglich mitzuteilen

1. bei Erteilung einer Gewerbeberechtigung den Familiennamen und den Vornamen des Gewerbetreibenden,

die genaue Bezeichnung des Gewerbes, den Standort der Gewerbeberechtigung und

die Standorte weiterer Betriebsstätten;

2. Änderungen in den Gewerberegistern, die bei Daten gemäß Z 1 eintreten.

(4) Trifft die Gewerbebehörde auf Grund dieses Bundesgesetzes oder anderer Rechtsvorschriften eine

Verständigungspflicht über in das Gewerberegister einzutragende Daten, so kommt die Gewerbebehörde

der Verständigungspflicht auch durch die automationsunterstützte Übermittlung der betreffenden

Daten aus dem zentralen Gewerberegister nach. Bei automationsunterstützter Übermittlung der Daten tritt

an die Stelle des zu verständigenden Arbeitsinspektorates das Bundesministerium für Arbeit und Soziales.

Die Gewerbebehörde hat die betreffenden Daten aus dem zentralen Gewerberegister automationsunterstützt

zu übermitteln, sofern der Empfänger technisch zur automationsunterstützten Verarbeitung der

Daten in der Lage ist.

(5) Die Gewerbebehörden, die Wirtschaftskammer Österreich und die Empfänger von gemäß Abs. 4

zu übermittelnden Daten sind nach Maßgabe der technischen und personellen Möglichkeiten zur Abfrage

der in die Gewerberegister einzutragenden Daten aus dem zentralen Gewerberegister mittels automationsunterstützter

Datenübermittlung befugt. Ebenso sind die Sicherheitsbehörden zur Erfüllung ihrer

Aufgaben im Rahmen der Sicherheitsverwaltung und der Tätigkeit im Dienste der Strafrechtspflege nach

Maßgabe der technischen und personellen Möglichkeiten zur Abfrage der in die Gewerberegister einzutragenden

Daten aus dem zentralen Gewerberegister mittels automationsunterstützter Datenübermittlung

ermächtigt. Weiters ist die Bundesarbeitskammer nach Maßgabe der technischen und personellen Möglichkeiten

zur Abfrage der in die Gewerberegister einzutragenden Daten aus dem zentralen Gewerberegister

mittels automationsunterstützter Datenübermittlung ermächtigt, soweit dies zur Wahrnehmung der

den Kammern für Arbeiter und Angestellte und der Bundesarbeitskammer gesetzlich übertragenen Aufgaben

eine wesentliche Voraussetzung bildet.

Daten aus dem Firmenbuch

§ 365g. (1) Die Gerichte haben den Gewerbebehörden Abfragen aus dem Firmenbuch mittels automationsunterstützter

Datenverarbeitung zu ermöglichen. Die zur Bearbeitung des Gewerberegisters erforderlichen

Daten sind aus der Firmenbuchdatenbank dem zentralen Gewerberegister auf automationsunterstütztem

Weg zur Verfügung zu stellen.

(2) Hat der Erstatter einer Anmeldung oder einer Anzeige oder ein Bewilligungswerber seinem Anbringen

einen Auszug aus dem Firmenbuch anzuschließen, so hat die zur Durchführung des betreffenden

Verfahrens zuständige Behörde dem Einschreiter auf dessen Ersuchen einen Firmenbuchauszug gegen

Entrichtung von Gebühren in der Höhe der für einen Firmenbuchauszug bestimmten Gerichtsgebühren

zur Verfügung zu stellen. Dieser Firmenbuchauszug ist zu den Akten der Gewerbebehörde zu nehmen.

Die Gebühren fließen der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand der Behörde zu tragen hat.

Anwendung des Datenschutzgesetzes

§ 365h. Die §§ 8 Abs. 5, 11 Abs. 1 letzter Satz und 32 bis 34 des Datenschutzgesetzes, BGBl.

Nr. 565/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 632/1994, sind auf die Gewerberegister

nicht anzuwenden.“

42. Die §§ 365a bis 365c werden mit „§ 365i“, „§ 365j“ und „§ 365k“ bezeichnet. Im § 365k wird das

Zitat „§ 365a Abs. 2“ durch das Zitat „§ 365i Abs. 2“ ersetzt.

43. § 373c Abs. 1 lautet

„(1) Die Anerkennung der den vorgeschriebenen Befähigungsnachweis ersetzenden Qualifikation

eines Staatsangehörigen einer EWR-Vertragspartei ist vom Landeshauptmann durch Bescheid auszusprechen,

wenn der betreffende EWR-Staatsangehörige die in einer Verordnung gemäß Abs. 4 bis 6 festgelegten

Anerkennungsvoraussetzungen erfüllt und keine Ausschlußgründe gemäß § 13 vorliegen.“

44. Im § 373c Abs. 3 wird das Wort „Nachsichtsvoraussetzungen“ durch das Wort „Anerkennungsvoraussetzungen“

ersetzt.

45. § 373c Abs. 4 lautet

„(4) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat nach Maßgabe der Anerkennungsregelungen

der im Abs. 2 genannten Richtlinien durch Verordnung festzulegen, durch welche der im

Abs. 3 bezeichneten Belege – für sich allein oder in entsprechender Verbindung untereinander – das

Vorliegen der Voraussetzungen für die Anerkennung der den vorgeschriebenen Befähigungsnachweis

ersetzenden Qualifikation für bestimmte Gewerbe nachzuweisen ist; in dieser Verordnung ist auch die

Dauer einer vorgesehenen einschlägigen fachlichen Tätigkeit (Abs. 3 lit. a bis c) festzulegen.“

46. Im § 373c Abs. 5 wird das Wort „Nachsichtswerber“ jeweils durch das Wort „Anerkennungswerber“

ersetzt. Das Wort „Nachsichtserteilung“ wird durch das Wort „Anerkennung“ ersetzt.

47. Im § 373c Abs. 6 werden die Worte „Erteilung der Nachsicht“ durch das Wort „Anerkennung“, das

Wort „Nachsichtswerber“ durch das Wort „Anerkennungswerber“ und das Wort „Nachsichtserteilung“

durch das Wort „Anerkennung“ ersetzt.

48. § 373c Abs. 7 entfällt.

49. § 373d lautet

„§ 373d. (1) Soweit nicht § 373c anzuwenden ist, hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten

auf Antrag binnen vier Monaten auszusprechen, ob und inwieweit die vom Antragsteller

erworbene Berufsqualifikation im Hinblick auf die Niederlassung in Österreich mit dem Befähigungsnachweis

für das entsprechende Gewerbe oder bestimmte Tätigkeiten dieses Gewerbes gleichzuhalten ist.

Der Gleichhaltung hat eine Äquivalenzprüfung der vom Antragsteller vorgelegten Nachweise mit dem

Befähigungsnachweis des jeweiligen Gewerbes voranzugehen. Hiebei ist auch auf das Qualifikationsniveau

im Sinne der „Richtlinie 89/48/EWG über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome,

die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen“ und der „Richtlinie

92/51/EWG über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise

in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG“, das für das entsprechende österreichische Gewerbe erforderlich

und führend ist, Bedacht zu nehmen. Sofern keine Äquivalenz vorliegt, ist die Gleichhaltung unter

der Bedingung von Anpassungen im Sinne der Absätze 3 bis 6 auszusprechen, wenn auf Grund dieser

Anpassungen die Äquivalenz erreicht werden kann.

(2) Der Antragsteller hat zum Nachweis seiner im Heimat- oder Herkunftsstaat erworbenen Berufsqualifikation

folgende Unterlagen vorzulegen

1. Sofern der Beruf oder die beruflichen Tätigkeiten im Herkunftsstaat reglementiert sind

a) das „Diplom“ im Sinne des Artikels 1 lit. a der Richtlinie 89/48/EWG oder

b) das „Diplom“ im Sinne des Artikels 1 lit. a der Richtlinie 92/51/EWG oder

c) das „Prüfungszeugnis“ im Sinne des Artikels 1 lit. b der Richtlinie 92/51/EWG oder

d) den „Befähigungsnachweis“ im Sinne des Artikels 1 lit. c der Richtlinie 92/51/EWG;

2. Sofern der Beruf oder die beruflichen Tätigkeiten im Herkunftsstaat nicht reglementiert sind

a) die „Nachweise“ im Sinne des Artikels 3 lit. b der Richtlinie 89/48/EWG oder

b) die „Nachweise“ im Sinne des Artikels 3 lit. b der Richtlinie 92/51/EWG oder

c) die „Nachweise“ im Sinne des Artikels 5 lit. b der Richtlinie 92/51/EWG oder

d) die „Nachweise“ im Sinne des Artikels 6 lit. b der Richtlinie 92/51/EWG oder

e) die „Nachweise“ im Sinne des Artikels 6 lit. c der Richtlinie 92/51/EWG oder

f) die „Nachweise“ im Sinne des Artikels 8 lit. b der Richtlinie 92/51/EWG.

(3) Wenn die Äquivalenzprüfung ergibt, daß die vom Antragsteller nachgewiesene Ausbildungsdauer

entsprechend der von ihm vorgelegten Diplome gemäß Artikel 1 lit. a der Richtlinie 89/48/EWG

(Abs. 2 Z 1 lit. a) oder gemäß Artikel 1 lit. a der Richtlinie 92/51/EWG (Abs. 2 Z 1 lit. b) oder entsprechend

der von ihm vorgelegten Nachweise gemäß Artikel 3 lit. b der Richtlinie 89/48/EWG (Abs. 2 Z 2

lit. a) oder gemäß Artikel 3 lit. b der Richtlinie 92/51/EWG (Abs. 2 Z 2 lit. b) mindestens um ein Jahr

geringer ist als die für das entsprechende Gewerbe festgelegte Ausbildungsdauer, so ist dem Antragsteller

– sofern keine andere Anpassung gemäß Abs. 4 vorgeschrieben wird – eine zusätzliche Berufserfahrung

(fachliche Tätigkeit) gemäß Artikel 4 (1) lit. a der Richtlinie 89/48/EWG oder gemäß Artikel 4 (1) lit. a

der Richtlinie 92/51/EWG vorzuschreiben.

(4) Wenn die Äquivalenzprüfung ergibt, daß die vom Antragsteller nachgewiesene Berufsqualifikation

wesentliche theoretische und/oder praktische Ausbildungsunterschiede aufweist, so ist dem Antragsteller

ein höchstens dreijähriger Anpassungslehrgang (Abs. 5) oder eine Eignungsprüfung (Abs. 6) vorzuschreiben.

Hiebei ist entsprechend dem Qualifikationsniveau, das für das entsprechende österreichische

Gewerbe erforderlich und führend ist, gemäß Artikel 4 (1) lit. b der Richtlinie 89/48/EWG oder gemäß

Artikel 4 (1) lit. b oder gemäß Artikel 5 zweiter Absatz oder gemäß Artikel 7 der Richtlinie 92/51/EWG

vorzugehen. Im Falle der Anwendung von Artikel 4 (1) lit. b der Richtlinie 89/48/EWG oder von Artikel

4 (1) lit. b oder von Artikel 7 der Richtlinie 92/51/EWG ist dem Antragsteller die Wahlmöglichkeit

zwischen Anpassungslehrgang und Eignungsprüfung einzuräumen, sofern nicht Artikel 4 (1) lit. b zweiter

Unterabsatz der Richtlinie 89/48/EWG oder Artikel 4 (1) lit. b dritter Unterabsatz oder Artikel 7 lit. b

der Richtlinie 92/51/EWG anzuwenden ist.

(5) Unter Anpassungslehrgängen sind Anpassungslehrgänge im Sinne des Art. 1 lit. f der Richtlinie

89/48/EWG oder im Sinne des Art. 1 lit. i der Richtlinie 92/51/EWG zu verstehen.

(6) Unter Eignungsprüfungen sind Eignungsprüfungen im Sinne des Art. 1 lit. g der Richtlinie

89/48/EWG oder im Sinne des Art. 1 lit. j der Richtlinie 92/51/EWG zu verstehen. Als Inhalt der vorzuschreibenden

Eignungsprüfung kann auch die Ablegung bestimmter, in Verordnungen auf Grund dieses

Bundesgesetzes geregelter Befähigungsprüfungen oder von Teilen von diesen vorgesehen werden, wobei

hinsichtlich der Durchführung der Eignungsprüfung die Bestimmungen der §§ 350 bis 352 und der auf

diese Bestimmungen gegründeten Verordnungen sinngemäß zur Anwendung kommen.

(7) Einem Antragsteller, der eine Berechtigung gemäß § 202 Abs. 1 Z 1 hinsichtlich der Planung

von Hochbauten anstrebt, ist die Gleichhaltung dann auszusprechen, wenn er

1. in bezug auf seine Berufsqualifikation Zeugnisse vorlegt, die gemäß Artikel 7 der „Richtlinie

85/384/EWG für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen

Befähigungsnachweise auf dem Gebiet der Architektur und für Maßnahmen zur Erleichterung der

tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr“

mitgeteilt und im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden oder die gemäß

Artikel 11 dieser Richtlinie anerkannt wurden und

2. eine entsprechende selbständige oder unselbständige Berufstätigkeit zum Erwerb praktischer

Erfahrungen im Heimat- oder Herkunftsstaat zumindest in der Dauer ausgeübt hat, die Inländer

mit einer äquivalenten Berufsqualifikation entsprechend der Bestimmungen über den Befähigungsnachweis

nachweisen müssen. Wenn die Dauer an praktischen Erfahrungen des Antragstellers

wesentlich kürzer als die in Österreich vorgeschriebene fachliche Tätigkeit für äquivalent

Ausgebildete ist, ist im Sinne des Artikels 23 Absatz 2 der Richtlinie 85/384/EWG eine Berufserfahrung

(fachliche Tätigkeit) vorzuschreiben. Im Falle der Niederlassung ist der Antragsteller

im Sinne des Artikels 26 Absatz 1 der Richtlinie 85/384/EWG zu verpflichten, sich mit den österreichischen

Rechtsvorschriften und Standesregeln bei den diesbezüglichen Informationsstellen in

Österreich vertraut zu machen.“

50. Im § 373e werden die Worte „Die Behörde (§ 333)“ sowie die Worte „die Behörde“ durch die Worte

„Der Landeshauptmann“ bzw. „der Landeshauptmann“ ersetzt.

51. § 373g Abs. 1 zweiter bis vierter Satz lauten

„Hinsichtlich der Erbringung des allenfalls vorgeschriebenen Befähigungsnachweises liegen die gleichen

Voraussetzungen im Sinne des ersten Satzes auch vor, wenn der grenzüberschreitend tätige Gewerbetreibende

die Anerkennung gemäß § 373c oder die Gleichhaltung gemäß § 373d erlangt hat. Der Bundesminister

für wirtschaftliche Angelegenheiten hat die Ausführung der Arbeiten zu verbieten, wenn einer der

im § 87 Abs. 1 angeführten Entziehungsgründe auf den zur Ausführung der Arbeiten Berechtigten zutrifft.

Zuwiderhandlungen gegen dieses Verbot sind gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 zu bestrafen.“

52. Dem § 373g wird folgender Abs. 3 angefügt

„(3) Der Dienstleister hat die Erbringung einer Dienstleistung auf dem Gebiet der Planung von

Hochbauten (Teilbereich von § 202 Abs. 1 Z 1) vorher dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten

anzuzeigen, wenn sie die Durchführung eines Bauvorhabens in Österreich zur Folge hat.“

53. Nach § 373h wird folgender § 373i eingefügt

„§ 373i. (1) Der Antragsteller hat zum Nachweis seiner im Herkunfts- oder Heimatstaat erworbenen

Berufsqualifikation Unterlagen vorzulegen, die von den zuständigen Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates

bescheinigt sind.

(2) Der Antragsteller hat hinsichtlich des Nichtvorliegens von Gewerbeausschlußgründen (§ 13) und

im Falle eines bewilligungspflichtigen gebundenen Gewerbes hinsichtlich des Vorliegens seiner persönlichen

Zuverlässigkeit (§ 175 Abs. 1 Z 1) die Nachweise vorzulegen, wie sie entsprechend dem Gewerbe

oder der bestimmten Tätigkeit eines Gewerbes, dessen Ausübung angestrebt wird, in den jeweiligen in

der Anlage angeführten Richtlinien oder im Artikel 6 der Richtlinie 89/48/EWG oder im Artikel 10 der

Richtlinie 92/51/EWG oder in den Artikeln 17 bis 19 und 24 der Richtlinie 85/384/EWG festgelegt sind.

(3) Im Falle der Niederlassung in Österreich sind Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten der Europäischen

Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums berechtigt, ihre in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat

bestehende rechtmäßige Ausbildungsbezeichnung und die allenfalls bestehende Abkürzung

samt Hinweis auf Name und Ort der Lehranstalt, die diese Ausbildungsbezeichnung verliehen hat, oder

des Prüfungsausschusses, der diese Ausbildungsbezeichnung verliehen hat, zu führen. Dies gilt jedoch

nicht für das Führen einer allfälligen Berufsbezeichnung, die im Heimat- oder Herkunftsstaat rechtmäßig

besteht. Auf das Führen der Berufsbezeichnung „Meister“ mit Beziehung auf das entsprechende Handwerk

ist § 21 anzuwenden.“

54. Die Anlage zu § 373c Abs. 2 und zu § 373i Abs. 2 lautet

„Anlage

(§ 373c Abs. 2

§ 373i Abs. 2)

Richtlinien des Rates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft über die Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit

und des freien Dienstleistungsverkehrs

– 64/222/EWG: Richtlinie des Rates vom 25. Februar 1964 über die Einzelheiten der Übergangsmaßnahmen

auf dem Gebiet der Tätigkeiten des Großhandels sowie der Vermittlertätigkeiten in

Handel, Industrie und Handwerk, ABl. Nr. L 56 vom 4. April 1964, S 857 – Anhang VII Z 20 des

EWR-Abkommens,

– 64/223/EWG: Richtlinie des Rates vom 25. Februar 1964 über die Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit

und des freien Dienstleistungsverkehrs für Tätigkeiten im Großhandel, ABl.

Nr. L 56 vom 4. April 1964, S 863 – Anhang VII Z 21 des EWR-Abkommens,

– 64/224/EWG: Richtlinie des Rates vom 25. Februar 1964 über die Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit

und des freien Dienstleistungsverkehrs für Vermittlertätigkeiten in Handel, Industrie

und Handwerk, ABl. Nr. L 56 vom 4. April 1964, S 869 – Anhang VII Z 22 des EWR-

Abkommens,

– 64/427/EWG: Richtlinie des Rates vom 7. Juli 1964 über die Einzelheiten der Übergangsmaßnahmen

auf dem Gebiet der selbständigen Tätigkeiten der be- und verarbeitenden Gewerbe der

CITI-Hauptgruppen 23–40 (Industrie und Handwerk), ABl. Nr. L 117 vom 23. Juli 1964,

S 1863/64 – Anhang VII Z 31 des EWR-Abkommens,

– 64/429/EWG: Richtlinie des Rates vom 7. Juli 1964 über die Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit

und des freien Dienstleistungsverkehrs für selbständige Tätigkeiten der be- und verarbeitenden

Gewerbe der CITI-Hauptgruppen 23–40 (Industrie und Handwerk), ABl. Nr. L 117

vom 23. Juli 1964, S 1880 – Anhang VII Z 32 des EWR-Abkommens,

– 68/363/EWG: Richtlinie des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit

und des freien Dienstleistungsverkehrs für die selbständigen Tätigkeiten des Einzelhandels

(aus CITI-Gruppe 612), ABl. Nr. L 260 vom 22. Oktober 1968, S 1 – Anhang VII

Z 23 des EWR-Abkommens,

– 68/364/EWG: Richtlinie des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Einzelheiten der Übergangsmaßnahmen

auf dem Gebiet der selbständigen Tätigkeiten des Einzelhandels (aus CITI-

Gruppe 612), ABl. Nr. L 260 vom 22. Oktober 1968, S 6 – Anhang VII Z 24 des EWR-

Abkommens,

– 68/365/EWG: Richtlinie des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit

und des freien Dienstleistungsverkehrs für die selbständigen Tätigkeiten der Nahrungs-

und Genußmittelgewerbe und der Getränkeherstellung (CITI-Hauptgruppen 20 und 21),

ABl. Nr. L 260 vom 22. Oktober 1968, S 9 – Anhang VII Z 35 des EWR-Abkommens,

– 68/366/EWG: Richtlinie des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Einzelheiten der Übergangsmaßnahmen

auf dem Gebiet der selbständigen Tätigkeiten der Nahrungs- und Genußmittelgewerbe

und der Getränkeherstellung (CITI-Hauptgruppen 20 und 21), ABl. Nr. L 260 vom

22. Oktober 1968, S 12 – Anhang VII Z 36 des EWR-Abkommens,

– 68/367/EWG: Richtlinie des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit

und des freien Dienstleistungsverkehrs für die selbständigen Tätigkeiten der persönlichen

Dienste (aus CITI-Hauptgruppen 85): 1. Restaurations- und Schankgewerbe (CITI-

Gruppe 852), 2. Beherbergungsgewerbe und Zeltplatzbetriebe (CITI-Gruppe 853), ABl.

Nr. L 260 vom 22. Oktober 1968, S 16 – Anhang VII Z 44 des EWR-Abkommens,

– 68/368/EWG: Richtlinie des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Einzelheiten der Übergangsmaßnahmen

auf dem Gebiet der selbständigen Tätigkeiten der persönlichen Dienste (aus CITI-

Hauptgruppe 85): 1. Restaurations- und Schankgewerbe (CITI-Gruppe 852), 2. Beherbergungsgewerbe

und Zeltplatzbetriebe (CITI-Gruppe 853), ABl. Nr. L 260 vom 22. Oktober 1968, S 19 –

Anhang VII Z 45 des EWR-Abkommens,

– 70/522/EWG: Richtlinie des Rates vom 30. November 1970 über die Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit

und des freien Dienstleistungsverkehrs für selbständige Tätigkeiten des Kohlengroßhandels

und für Vermittlungstätigkeiten auf dem Sektor Kohle (ex CITI-Gruppe 6112),

ABl. Nr. L 267 vom 10. Dezember 1970, S 14 – Anhang VII Z 25 des EWR-Abkommens,

– 70/523/EWG: Richtlinie des Rates vom 30. November 1970 über die Einzelheiten der Übergangsmaßnahmen

auf dem Gebiet der selbständigen Tätigkeiten des Kohlengroßhandels und der

Vermittlertätigkeiten auf dem Sektor Kohle (ex CITI-Gruppe 6112), ABl. Nr. L 267 vom

10. Dezember 1970, S 18 – Anhang VII Z 26 des EWR-Abkommens,

– 74/556/EWG: Richtlinie des Rates vom 4. Juni 1974 über die Einzelheiten der Übergangsmaßnahmen

auf dem Gebiet der Tätigkeiten des Handels mit und der Verteilung von Giftstoffen und

der Tätigkeiten, die die berufliche Verwendung dieser Stoffe umfassen, einschließlich der Vermittlertätigkeiten,

ABl. Nr. L 307 vom 18. Dezember 1974, S 1 – Anhang VII Z 27 des EWR-

Abkommens,

– 74/557/EWG: Richtlinie des Rates vom 4. Juni 1974 über die Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit

und des freien Dienstleistungsverkehrs für selbständige Tätigkeiten und Vermittlertätigkeiten

des Handels mit und der Verteilung von Giftstoffen, ABl. Nr. L 307 vom

18. Dezember 1974, S 5 – Anhang VII Z 28 des EWR-Abkommens,

– 75/368/EWG: Richtlinie des Rates vom 16. Juni 1975 über Maßnahmen zur Erleichterung der

tatsächlichen Ausübung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs für einige

Tätigkeiten (aus ISIC-Hauptgruppe 01 bis ISIC-Hauptgruppe 85), insbesondere Übergangsmaßnahmen

für diese Tätigkeiten, ABl. Nr. L 167 vom 30. Juni 1975, S 22 – Anhang VII Z 46

des EWR-Abkommens,

– 75/369/EWG: Richtlinie des Rates vom 16. Juni 1975 über Maßnahmen zur Vereinfachung der

tatsächlichen Ausübung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs für die

Tätigkeiten des Reisegewerbes, insbesondere Übergangsmaßnahmen für diese Tätigkeiten, ABl.

Nr. L 167 vom 30. Juni 1975, S 29 – Anhang VII Z 29 des EWR-Abkommens,

– 77/92/EWG: Richtlinie des Rates vom 13. Dezember 1976 über Maßnahmen zur Erleichterung

der tatsächlichen Ausübung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs für

die Tätigkeiten des Versicherungsagenten und des Versicherungsmaklers (aus ISIC-Gruppe 630),

insbesondere Übergangsmaßnahmen für solche Tätigkeiten, ABl. Nr. L 26 vom 31. Jänner 1977,

S 14 – Anhang IX Z 13 des EWR-Abkommens,

– 82/470/EWG: Richtlinie des Rates vom 29. Juni 1982 über Maßnahmen zur Förderung der tatsächlichen

Ausübung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs für die

selbständigen Tätigkeiten bestimmter Hilfsgewerbetreibender des Verkehrs und der Reisevermittler

(ISIC-Gruppe 718) sowie der Lagerhalter (ISIC-Gruppe 720), ABl. Nr. L 213 vom

21. Juli 1982, S 1 – Anhang VII Z 38 des EWR-Abkommens und

– 82/489/EWG: Richtlinie des Rates vom 19. Juli 1982 über Maßnahmen zur Erleichterung der

tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr

für Friseure, ABl. Nr. L 218 vom 27. Juli 1982, S 24 – Anhang VII Z 47 des EWR-

Abkommens.“

Artikel II

Das Firmenbuchgesetz, BGBl. Nr. 10/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 521/1995, wird wie folgt geändert

1. § 13 Abs. 2 lautet

„(2) Die Gewerbebehörde ist verpflichtet, bei den nach § 2 eingetragenen Rechtsträgern den Gewerberechtswortlaut,

Gewerbeinhaber, gewerberechtlichen Geschäftsführer oder Pächter, Fortbetriebsberechtigten,

Standort und die Zwangsverpachtung oder Zwangsverwaltung sowie alle Änderungen und

Löschungen der oben genannten Daten unverzüglich dem Gericht mitzuteilen. Dieser Mitteilungspflicht

ist durch Verknüpfung der Daten des Zentralen Gewerberegisters mit der Datenbank des Firmenbuchs

nachzukommen.“

2. § 16 samt Überschrift lautet

„Eintragungsbegehren

§ 16. (1) Die Anmeldung hat die begehrte Eintragung bestimmt zu bezeichnen.

(2) Wurde bereits eine Gewerbeberechtigung erteilt, so ist bei der ersten Anmeldung zum Firmenbuch

auch das Ordnungsmerkmal der erteilten Gewerbeberechtigung anzuführen.“

3. § 22 Abs. 2 lautet

„(2) Die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft ist zu benachrichtigen

a) von der Eintragung eines persönlich haftenden Gesellschafters einer Personengesellschaft des

Handelsrechts oder einer Erwerbsgesellschaft sowie des Geschäftsführers einer Gesellschaft mit

beschränkter Haftung und von der Löschung solcher Eintragungen, jeweils unter Anführung des

Tages, an dem die Anmeldung bei Gericht eingelangt ist;

b) von der Eintragung eines Gesellschafters einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung und der

Löschung solcher Eintragungen;

c) von Änderungen der Firma, der Rechtsform und des Sitzes einer Personengesellschaft des Handelsrechtes,

einer Erwerbsgesellschaft oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung.“

4. Dem § 22 wird folgender Abs. 3 angefügt

„(3) Diese Benachrichtigungen sind nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten auf automationsunterstütztem

Weg durchzuführen.“

5. Dem § 33 wird folgender Abs. 5 angefügt

„(5) Auf Verlangen können auch die im § 13 Abs. 2 angeführten Daten aus dem zentralen Gewerberegister

im Firmenbuchauszug wiedergegeben werden.“

Artikel III

§ 13 Abs. 2 des Firmenbuchgesetzes in der Fassung des Art. II Z 1 dieses Bundesgesetzes ist erst

nach Errichtung des zentralen Gewerberegisters anzuwenden.

Artikel IV

Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1996 in Kraft.

BGBlPdf 10. Verordnung: Nichtlandwirtschaftliche Bereichszählungs-Verordnung 1995

Auf Grund der §§ 2 Abs. 2 und 3 Abs. 2 des Bundesstatistikgesetzes 1965, BGBl. Nr. 91, zuletzt

geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 390/1994, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler

verordnet

Berichtsjahr

§ 1. Das Österreichische Statistische Zentralamt hat über das Wirtschaftsjahr 1995 statistische

Erhebungen in den im § 2 genannten Bereichen durchzuführen.

Erhebungseinheiten und Erhebungsbereich

§ 2. (1) Die Erhebungen erstrecken sich auf alle Unternehmen, fachliche Einheiten und örtliche

Einheiten, die eine Tätigkeit ausüben, die gemäß dem Anhang zur Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des

Rates der Europäischen Gemeinschaft betreffend die statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der

Europäischen Gemeinschaft, CELEX-Nr.: 390R3037, in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 761/93,

CELEX-Nr.: 393R0761 In Verbindung mit Systematik der Wirtschaftstätigkeiten – ÖNACE 1995 –, Hrsg.: Österreichisches Statistisches

Zentralamt, Verlag: Österreichische Staatsdruckerei folgenden Abschnitten bzw. Abteilungen zuzuordnen sind

1. Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden (ÖNACE 1995 – Abschnitt: C)

2. Sachgütererzeugung (ÖNACE 1995 – Abschnitt: D)

3. Energie- und Wasserversorgung (ÖNACE 1995 – Abschnitt: E)

4. Bauwesen (ÖNACE 1995 – Abschnitt: F)

5. Handel; Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen und Gebrauchsgütern (ÖNACE

1995 – Abschnitt: G)

6. Beherbergungs- und Gaststättenwesen (ÖNACE 1995 – Abschnitt: H)

7. Verkehr- und Nachrichtenübermittlung (ÖNACE 1995 – Abschnitt: I)

8. Kreditwesen (ÖNACE 1995 – Abteilung 65)

9. Versicherungswesen (ÖNACE 1995 – Abteilung 66)

10. Mit dem Kredit und Versicherungswesen verbundene Tätigkeiten (ÖNACE 1995 – Abteilung 67)

11. Realitätenwesen; Vermietung beweglicher Sachen, Erbringung von unternehmensbezogenen

Dienstleistungen (ÖNACE 1995 – Abschnitt: K)

12. Unterrichtswesen (ÖNACE 1995 – Abschnitt: M)

13. Gesundheits-, Veterinär- und Sozialwesen (ÖNACE 1995 – Abschnitt: N)

14. Erbringung von sonstigen öffentlichen und persönlichen Dienstleistungen (ÖNACE 1995 –

Abschnitt: O)

(2) Ein Unternehmen, eine fachliche Einheit sowie eine örtliche Einheit sind jene

Beobachtungseinheiten, wie sie in dem im Artikel 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 696/93 des Rates

der Europäischen Gemeinschaft betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse

der Wirtschaft in der Gemeinschaft, CELEX-Nr.: 393R0696, genannten, im Anhang angeschlossenen

Verzeichnis der statistischen Einheiten der Wirtschaft in der Gemeinschaft festgelegt sind.

Geltungsbereich

§ 3. (1) Die Erhebungen haben sich auf alle im § 2 angeführten meldepflichtigen Einheiten zu

beziehen.

(2) Meldepflichtig sind alle Einheiten, die eine Tätigkeit, die den im § 2 Abs. 1 Z 1 bis 8 und 10 bis

14 angeführten Wirtschaftsbereichen zuzuordnen ist, selbständig, regelmäßig und in der Absicht zur

Erzielung eines Ertrages oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteils ausüben.

(3) Einheiten (Dienststellen) der Gebietskörperschaften und der öffentlich-rechtlichen Körperschaften

sind meldepflichtig, wenn sie eine Tätigkeit ausüben, die den im § 2 Abs. 1 angeführten

Wirtschaftsbereichen zuzuordnen sind; im Falle der Zuordnung zu den im § 2 Abs. 1 Z 12 bis 14

angeführten Wirtschaftsbereichen jedoch nur dann, wenn es sich um Einheiten (Dienststellen) mit

Gewinnermittlung im Sinne der Vorschriften des Einkommensteuergesetzes 1988 oder des

Körperschaftsteuergesetzes 1988, insbesondere um solche mit eigenen Wirtschaftsplänen gemäß § 3

Abs. 3 der Voranschlags- und Rechnungsabschlußverordnung, BGBl. Nr. 159/1983 in der Fassung BGBl.

Nr. 440/1986, handelt.

(4) Von der Meldepflicht ausgenommen ist der Buschenschank im Sinne des § 2 Abs. 9

Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, die Privatzimmervermietung im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 9 GewO

1994 und die Tätigkeit als freischaffender Künstler im Sinne des § 2 Abs. 11 GewO 1994.

Allgemeine Erhebungsmerkmale

§ 4. Für alle im § 2 Abs. 1 Z 1 bis 8 und 10 bis 14 angeführten Abschnitte bzw. Abteilungen der

ÖNACE 1995 sind die folgenden Merkmale zu erheben, wobei für Bestandsdaten der 31. Dezember 1995

als Stichtag gilt

A. Unternehmen

1. Name und Standort des Unternehmens;

2. Rechtsform des Unternehmens;

3. Tätigkeit des Unternehmens;

4. Investitionen, gegliedert in

a) unbebaute Grundstücke,

b) Altbauten (inkl. Wert der bebauten Grundstücke),

c) Errichtung und Umbau von Gebäuden und Bauten,

d) Maschinen und maschinelle Anlagen; Werkzeuge, Betriebs- und Geschäftsausstattung,

e) Transportmittel,

f) Geringwertige Wirtschaftsgüter,

g) Gebrauchte Sachanlagen (ohne Altbauten),

h) Investitionen von Software,

i) Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte sowie daraus abgeleitete

Lizenzen,

j) Wert der mit Finanzierungsleasing beschafften Sachanlagen;

B. Örtliche Einheit

1. Standort der örtlichen Einheit;

2. Art der Tätigkeit;

3. Beschäftigte insgesamt;

4. Summe der Bruttolöhne und -gehälter;

5. Investitionen in Sachanlagen.

Spezielle Erhebungsmerkmale für den Produzierenden Bereich

§ 5. Für die Abschnitte Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden, Sachgütererzeugung,

Energie- und Wasserversorgung und Bauwesen der ÖNACE 1995 (gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 4) sind

neben den in § 4 angeführten Merkmalen zusätzlich folgende Merkmale zu erheben, wobei für

Bestandsdaten der 31. Dezember 1995 als Stichtag gilt, soweit im folgenden nichts anderes vorgesehen

ist

A. Unternehmen

1. Zahl der Beschäftigten, gegliedert in

a)Zahl der Beschäftigten am 31. Dezember 1995, getrennt nach tätigen Inhabern und

mithelfenden Familienangehörigen, nach Arbeitern bzw. Angestellten, die beiden

Letztgenannten jeweils unterschieden nach Voll- und Teilzeitbeschäftigten, Heimarbeitern

und Lehrlingen und nach Geschlecht,

b) Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger in Vollzeiteinheiten;

2. Erlöse (Umsätze) und Erträge, gegliedert in

a) Erlöse aus Waren eigener Erzeugung,

b) Erlöse aus Bau- und Baunebenleistungen,

c) Erlöse aus der Abgabe und Weiterleitung von Energie,

d) Erlöse aus produktbegleitenden Dienstleistungen,

e) Erlöse aus Handelstätigkeit, gegliedert in Groß- und Einzelhandel,

f) Erlöse aus Handelsvermittlung und Kommission (Provisionen),

g) Erlöse aus durchgeführten Reparaturen, Montagen und Instandhaltungsarbeiten,

h) Erlöse aus durchgeführten Lohnarbeiten,

i) Erlöse aus Vermietung von Gebäuden und Baulichkeiten,

j) Erlöse aus sonstigen Leistungen,

k) Erträge aus der Aktivierung von Eigenleistungen,

l) Zinsen-, Wertpapier- und ähnliche Erträge,

m) Erträge aus Beteiligungen,

n) Subventionen,

o) Gütersubventionen,

p) Sonstige Erträge,

q) Erlöse aus Unteraufträgen (Subcontracting),

r) Erlöse aus dem Verkauf von gebrauchten Anlagegütern (auch Grundstücke und Gebäude);

3. Aufwendungen, gegliedert in

a) Bruttogehälter der Angestellten,

b) Bruttolöhne der Arbeiter,

c) Bruttoentschädigungen der Lehrlinge,

d) Heimarbeiterentgelte,

e) Gesetzliche Pflichtbeiträge des Arbeitgebers,

f) Sonstige Sozialaufwendungen,

g) Bezug von Handelswaren zum Wiederverkauf in unverändertem Zustand,

h) Bezug von Dienstleistungen zum Wiederverkauf in unverändertem Zustand,

i) Bezug von Material zur Be- und Verarbeitung (Roh- und Grundstoffe, Hilfsstoffe, zugekaufte

Halbfabrikate, zum Einbau bestimmte Fertigerzeugnisse),

j) Aufwand für vergebene Reparaturen und Instandhaltungen,

k) Aufwand für vergebene Unteraufträge (exklusive vergebene Lohnarbeiten),

l) Aufwand für vergebene Lohnarbeiten,

m) Aufwand für Leihpersonal,

n) Aufwand für unternehmensfremde Arbeitskräfte (inkl. Provisionen für selbständige Vertreter),

o) Bezug von Brenn- und Treibstoffen in festem, flüssigem oder gasförmigem Zustand sowie

von elektrischer Energie und Fernwärme,

p) Aufwand für Mieten (von Gebäuden, Maschinen und Transportmitteln),

q) Aufwand für Operating Leasing (von Gebäuden, Maschinen und Transportmitteln),

r) Aufwand für Finanzierungsleasing (von Gebäuden, Maschinen und Transportmitteln),

s) Aufwand für Ausgangsfrachten,

t) Zinsenaufwand für Fremdkapital,

u) Steuern und Abgaben (ohne Umsatz-, Einkommen- und Körperschaftsteuer, personalabhängige

Steuern, Zölle, Einfuhrabgaben),

v) Gütersteuern,

w) Abschreibungen auf Sachanlagen,

x) Sonstige betriebliche Aufwendungen;

4. Lagerbestand zum Ende des Jahres 1994 und zum Ende des Jahres 1995, gegliedert in

a) Handelswaren,

b) Fertige Erzeugnisse (aus eigener Produktion),

c) Unfertige (in Herstellung befindliche) Erzeugnisse,

d) Roh- und Grundstoffe, zugekaufte Halbfabrikate, zum Einbau bestimmte Fertigerzeugnisse,

Hilfsstoffe,

e) Brenn- und Treibstoffe;

5. Forschung und Entwicklung, gegliedert in

a) Gesamtausgaben für innerbetriebliche Forschung und Entwicklung,

b) Zahl der in Forschung und Entwicklung Beschäftigten,

c) Darunter Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger in Vollzeiteinheiten;

6. Umweltschutzausgaben gegliedert in

a) Gesamte laufende Ausgaben für den Umweltschutz,

b) Investitionen in Einrichtungen, Anlagen und Zubehör, die unmittelbar dem Umweltschutz

(Emissionsschutz) dienen,

c) Investitionen in Einrichtungen und Anlagen für saubere Technologien (integrierte Prozesse);

B. Fachliche Einheit

1. Standort der fachlichen Einheit;

2. Tätigkeit der fachlichen Einheit;

3. Zahl der Beschäftigten, gegliedert in

a) Beschäftigte insgesamt,

b) unselbständig Beschäftigte;

4. Betriebserlöse, gegliedert in

a) Betriebserlöse insgesamt,

b) Weiterverrechnete Innenumsätze;

5. Aufwendungen, gegliedert in

a) Bezug von Waren und Dienstleistungen insgesamt,

b) Summe der Bruttolöhne und -gehälter;

6. Lagerbestand laut Inventur insgesamt;

7. Investitionen, gegliedert in

a) unbebaute Grundstücke,

b) Altbauten (inkl. Wert der bebauten Grundstücke),

c) Errichtung und Umbau von Gebäuden und Bauten,

d) Maschinen und maschinelle Anlagen; Werkzeuge, Betriebs- und Geschäftsausstattung,

e) Transportmittel,

f) Geringwertige Wirtschaftsgüter,

g) Gebrauchte Sachanlagen (ohne Altbauten).

Spezielle Erhebungsmerkmale für den Dienstleistungsbereich

(ausgenommen Kredit- und Versicherungswesen)

§ 6. Für die Abschnitte bzw. Abteilungen Handel; Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen

und Gebrauchsgütern; Beherbergungs- und Gaststättenwesen; Verkehr- und Nachrichtenübermittlung;

mit dem Kredit- und Versicherungswesen verbundene Tätigkeiten; Realitätenwesen; Vermietung

beweglicher Sachen; Erbringung von unternehmensbezogenen Dienstleistungen; Unterrichtswesen;

Gesundheits-, Veterinär- und Sozialwesen; Erbringung von sonstigen öffentlichen und persönlichen

Dienstleistungen der ÖNACE 1995 (gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 bis 7 und 10 bis 14) sind neben den in § 4

angeführten Merkmalen zusätzlich folgende Merkmale zu erheben, wobei für Bestandsdaten der

31. Dezember 1995 als Stichtag gilt, soweit im folgenden nichts anderes vorgesehen ist

A. Unternehmen

1. Zahl der Beschäftigten, gegliedert in

a)Zahl der Beschäftigten am 31. Dezember 1995, getrennt nach tätigen Inhabern und

mithelfenden Familienangehörigen, nach Arbeitern bzw. Angestellten, die beiden

Letztgenannten jeweils unterschieden nach Voll- und Teilzeitbeschäftigten, Heimarbeitern

und Lehrlingen und nach Geschlecht,

b) Zahl der unselbständig Beschäftigten zu jedem Monatsende des Jahres 1995;

2. Erlöse (Umsätze) und Erträge, gegliedert in

a) Erlöse aus Handelstätigkeit, gegliedert in Groß- und Einzelhandel,

b) Erlöse aus Handelsvermittlung und Kommission (Provisionen),

c) Erlöse aus Beherbergung,

d) Erlöse aus Verkauf und Verabreichung von Speisen und Getränken,

e) Erlöse aus Verkehrsleistungen und Nachrichtenübermittlung,

f) Erlöse aus Waren eigener Erzeugung und aus Bauleistungen,

g) Erlöse aus durchgeführten Reparaturen, Montagen und Instandhaltungsarbeiten,

h) Erlöse aus durchgeführten Lohnarbeiten,

i) Erlöse aus Vermietung von Gebäuden und Baulichkeiten,

j) Erlöse aus sonstigen Leistungen,

k) Erträge aus der Aktivierung von Eigenleistungen,

l) Zinsen-, Wertpapier- und ähnliche Erträge,

m) Erträge aus Beteiligungen,

n) Subventionen,

o) Gütersubventionen,

p) Sonstige Erträge,

q) Erlöse aus dem Verkauf von gebrauchten Anlagegütern (auch Grundstücke und Gebäude);

3. Aufwendungen, gegliedert in

a) Bruttogehälter der Angestellten,

b) Bruttolöhne der Arbeiter,

c) Bruttoentschädigungen der Lehrlinge,

d) Heimarbeiterentgelte,

e) Gesetzliche Pflichtbeiträge des Arbeitgebers,

f) Sonstige Sozialaufwendungen,

g) Bezug von Handelswaren zum Wiederverkauf in unverändertem Zustand,

h) Bezug von Dienstleistungen zum Wiederverkauf in unverändertem Zustand bzw. weiterverrechnete

Dienstleistungen,

i) Bezug von Material zur Be- und Verarbeitung,

j) Aufwand für vergebene Reparaturen und Instandhaltungen,

k) Aufwand für vergebene Lohnarbeiten,

l) Aufwand für unternehmensfremde Arbeitskräfte (inkl. Provisionen für selbständige Vertreter),

m) Bezug von Brenn- und Treibstoffen in festem, flüssigem oder gasförmigem Zustand sowie

von elektrischer Energie und Fernwärme,

n) Aufwand für Mieten (von Gebäuden, Maschinen und Transportmitteln),

o) Aufwand für Operating Leasing (von Gebäuden, Maschinen und Transportmitteln),

p) Aufwand für Finanzierungsleasing (von Gebäuden, Maschinen und Transportmitteln),

q) Aufwand für Ausgangsfrachten,

r) Zinsenaufwand für Fremdkapital,

s) Steuern und Abgaben (ohne Umsatz-, Einkommen- und Körperschaftsteuer, personalabhängige

Steuern, Zölle, Einfuhrabgaben),

t) Gütersteuern,

u) Abschreibungen auf Sachanlagen,

v) Sonstige betriebliche Aufwendungen;

4. Lagerbestand zum Ende des Jahres 1994 und zum Ende des Jahres 1995, gegliedert in

a) Handelswaren,

b) Fertige Erzeugnisse (aus eigener Produktion),

c) Unfertige (in Herstellung befindliche) Erzeugnisse,

d) Roh- und Hilfsstoffe (inkl. Einbauteile und zugekaufte Halbfabrikate),

e) Brenn- und Treibstoffe;

B. Fachliche Einheit

1. Standort der fachlichen Einheit;

2. Tätigkeit der fachlichen Einheit;

3. Zahl der Beschäftigten, gegliedert in

a) Beschäftigte insgesamt,

b) unselbständig Beschäftigte;

4. Betriebserlöse, gegliedert in

a) Betriebserlöse insgesamt,

b) Erlöse aus Waren eigener Erzeugung und aus Bauleistungen,

c) Handelswarenerlöse,

d) Erlöse aus durchgeführten Reparaturen, Montage- und Instandhaltungsarbeiten;

5. Aufwendungen, gegliedert in

a) Bezug von Waren und Dienstleistungen insgesamt,

b) Bezug von Handelswaren zum Wiederverkauf in unverändertem Zustand,

c) Summe der Bruttolöhne und -gehälter;

6. Lagerbestand laut Inventur insgesamt;

7. Investitionen, gegliedert gemäß § 5 B Z 7.

Spezielle Erhebungsmerkmale für das Kreditwesen

§ 7. Für die Abteilung Kreditwesen der ÖNACE 1995 (gemäß § 2 Abs. 1 Z 8) sind neben den in § 4

angeführten Merkmalen zusätzlich folgende Merkmale zu erheben, wobei für Bestandsdaten der

31. Dezember 1995 als Stichtag gilt, soweit im folgenden nichts anderes vorgesehen ist

Unternehmen

1. Zahl der Beschäftigten am 31. Dezember 1995, getrennt nach tätigen Inhabern und mithelfenden

Familienangehörigen, nach Arbeitern bzw. Angestellten, die beiden Letztgenannten jeweils

unterschieden nach Voll- und Teilzeitbeschäftigten, Heimarbeitern und Lehrlingen und nach

Geschlecht;

2. Erlöse und Erträge, gegliedert in

a) Zinserträge,

b) Vereinnahmte Provisionen, Spesen und eigene Gebühren,

c) Erträge aus Wertpapieren,

d) Erträge aus Beteiligungen,

e) Saldo aus Finanzgeschäften,

f) Erlöse aus Vermietung von Gebäuden und Baulichkeiten,

g) Erlöse aus sonstigen Leistungen,

h) Sonstige Erträge,

i) Erlöse aus dem Finanzierungsleasinggeschäft,

j) Erlöse aus dem Verkauf von gebrauchten Anlagegütern (auch Grundstücke und Gebäude);

3. Aufwendungen, gegliedert in

a) Bruttogehälter der Angestellten,

b) Bruttolöhne der Arbeiter,

c) Bruttoentschädigungen der Lehrlinge,

d) Heimarbeiterentgelte,

e) Gesetzliche Pflichtbeiträge des Arbeitgebers,

f) Sonstige Sozialaufwendungen,

g) Aufwand für Zinsen,

h) Aufwand für Provisionen und Spesen,

i) Aufwand für vergebene Reparaturen und Instandhaltungen,

j) Aufwand für unternehmensfremde Arbeitskräfte (inkl. Provisionen für selbständige Vertreter),

k) Bezug von Brenn- und Treibstoffen in festem, flüssigem oder gasförmigem Zustand sowie

von elektrischer Energie und Fernwärme,

l) Aufwand für Mieten (von Gebäuden, Maschinen und Transportmitteln),

m) Aufwand für Operating Leasing (von Gebäuden, Maschinen und Transportmitteln),

n) Aufwand für Finanzierungsleasing (von Gebäuden, Maschinen und Transportmitteln),

o) Steuern und Abgaben (ohne Umsatz-, Einkommen- und Körperschaftsteuer, personalabhängige

Steuern, Zölle, Einfuhrabgaben),

p) Abschreibungen auf Sachanlagen,

q) Sonstige betriebliche Aufwendungen.

Auskunftspflicht

§ 8. (1) Das Österreichische Statistische Zentralamt hat die amtlichen Erhebungsbogen einheitlich

für das Bundesgebiet aufzulegen und für ihre Zustellung an alle meldepflichtigen Unternehmen zu

sorgen.

(2) Die Inhaber oder verantwortlichen Leiter der im § 2 angeführten Einheiten haben die Angaben

gemäß §§ 4 bis 7 vollständig und sorgfältig in die amtlichen Erhebungsbogen einzutragen, diese

firmenmäßig zu zeichnen und bis 28. Februar 1997 an das Österreichische Statistische Zentralamt zu

übermitteln.

(3) Für die Abteilung Versicherungswesen der ÖNACE 1995 (gemäß § 2 Abs. 1 Z 9) sind die im

Bundesministerium für Finanzen auf Grund des Versicherungsaufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 569/1978, in

der Fassung BGBl. Nr. 23/1995 sowie auf Grund der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über

die der Versicherungsaufsichtsbehörde vorzulegenden Angaben, BGBl. Nr. 758/1992 aufliegenden

Einzeldaten dem Österreichischen Statistischen Zentralamt bis zum 28. Februar 1997 zum Zweck der

statistischen Aufarbeitung, soweit sie Gegenstand dieser Verordnung sind, zu übermitteln.

Aufhebung von Rechtsvorschriften

§ 9. Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten außer Kraft

1. Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie, BGBl. Nr. 406/1969, mit

der statistische Erhebungen über den Stand und die Entwicklung der industriellen

Gütererzeugung angeordnet werden;

2. Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie, BGBl. Nr. 407/1969, mit

der statistische Erhebungen über den Stand und die Entwicklung der gewerblichen

Gütererzeugung und Dienstleistungen angeordnet werden;

3. Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie, BGBl. Nr. 362/1975,

betreffend die Durchführung statistischer Erhebungen über die Elektrizitätswirtschaft in der

Fassung BGBl. Nr. 60/1977 hinsichtlich Abschnitt 5 „Wirtschaftsstatistik“ (§§ 13 f) sowie § 17

Z 2 betreffend die Einsendefrist der Erhebungsbogen an das Österreichische Statistische

Zentralamt;

4. Verordnung des Bundesministers für Bauten und Technik, BGBl. Nr. 117/1977, betreffend

statistische Erhebungen über die der Bundesinnung der Baugewerbe angehörenden

Bauunternehmen;

5. Verordnung des Bundesministers für Bauten und Technik, BGBl. Nr. 118/1977, betreffend

statistische Erhebungen über die dem Fachverband der Bauindustrie angehörenden

Bauunternehmen;

6. Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, für Gesundheit und

öffentlicher Dienst, für Finanzen, für Unterricht, Kunst und Sport, für öffentliche Wirtschaft und

Verkehr und für Wissenschaft und Forschung, BGBl. Nr. 696/1988, mit der statistische

Erhebungen in nichtlandwirtschaftlichen Bereichen angeordnet werden (Nichtlandwirtschaftliche

Bereichszählungen).

BGBlPdf 10. Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden der Republik Österreich und des Königreiches Norwegen über die Kostenerstattung im Bereich der sozialen Sicherheit

Unter Bezugnahme auf Artikel 36 Absatz 3 und Artikel 63 Absatz 3 der Verordnung (EWG)

Nr. 1408/71 und auf Artikel 105 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72,

in der Erwägung, die Abrechnung zwischen den Trägern der beiden Vertragsstaaten zu

vereinfachen,

haben die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten folgendes vereinbart

Artikel 1

(1) In dieser Vereinbarung bedeuten die Ausdrücke

1. „Verordnung“

die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates über die Anwendung der Systeme der sozialen

Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb

der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der zwischen den beiden Vertragsstaaten jeweils

geltenden Fassung;

2. „Durchführungsverordnung“

die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates über die Durchführung der Verordnung (EWG)

Nr. 1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und

Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und

abwandern, in der zwischen den beiden Vertragsstaaten jeweils geltenden Fassung.

(2) In dieser Vereinbarung haben andere Ausdrücke die Bedeutung, die ihnen nach der Verordnung

und der Durchführungsverordnung oder den innerstaatlichen Rechtsvorschriften zukommt.

Artikel 2

(1) Abweichend von Artikel 93 Absätze 1 bis 5 der Durchführungsverordnung wird zwischen den

beiden Vertragsstaaten auf eine Erstattung der Kosten der Sachleistungen verzichtet, die gewährt werden

a) nach Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung,

b) nach Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung an Familienangehörige, die im Gebiet desselben

Staates wie der Arbeitnehmer oder Selbständige wohnen,

c) nach Artikel 25 der Verordnung an Personen, die im Gebiet des betreffenden Staates wohnen,

d) nach Artikel 26 der Verordnung,

e) nach Artikel 29 der Verordnung und

f) nach Artikel 52 der Verordnung.

(2) Abweichend von Artikel 94 Absätze 1 bis 5 der Durchführungsverordnung wird zwischen den

beiden Vertragsstaaten auf eine Erstattung der Kosten der Sachleistungen verzichtet, die nach Artikel 19

Absatz 2 der Verordnung an Familienangehörige gewährt werden, die nicht im Gebiet desselben Staates

wie der Arbeitnehmer oder Selbständige wohnen.

(3) Abweichend von Artikel 95 Absätze 1 bis 5 der Durchführungsverordnung wird zwischen den

beiden Vertragsstaaten auf eine Erstattung der Kosten der Sachleistungen verzichtet, die nach Artikel 28

Absatz 1 oder Artikel 28a der Verordnung gewährt werden.

(4) Die einem österreichischen Krankenversicherungsträger durch die Gewährung von

Sachleistungen, für welche nach den Absätzen 1 bis 3 auf eine Kostenerstattung verzichtet wird,

erwachsenden Kosten sind diesem Krankenversicherungsträger durch die österreichische

Verbindungsstelle jährlich zu erstatten. Der von der österreichischen Verbindungsstelle in den Fällen der

Absätze 1 und 2 gezahlte Betrag ist dieser durch die österreichischen Krankenversicherungsträger

entsprechend der durchschnittlichen Anzahl der Personen zu erstatten, die bei den in Betracht

kommenden Trägern in dem Jahr vor jenem Jahr, für das die Kostenerstattung geleistet wird, jeweils

versichert waren. Diese Umverteilung erfolgt durch die österreichische Verbindungsstelle.

Artikel 3

(1) Abweichend von Artikel 93 Absätze 1 bis 5 der Durchführungsverordnung erstattet der

zuständige norwegische Träger in jenen Fällen, in denen nach Artikel 2 Absatz 1 kein Verzicht auf

Kostenerstattung vorgesehen ist, die Kosten der durch die Träger des Aufenthalts- oder Wohnorts in

Österreich gewährten Heilmittel durch den innerstaatlich in Österreich für die Leistungsaushilfe der

Krankenversicherungsträger untereinander geltenden Pauschbetrag für Pensionisten und deren

Familienangehörige beziehungsweise für sonstige Versicherte und deren Familienangehörige je

Kalendervierteljahr.

(2) Der Pauschbetrag nach Absatz 1 gilt so lange, als er auch bei Leistungsaushilfe der

österreichischen Krankenversicherungsträger untereinander anzuwenden ist. Haben die österreichischen

Krankenversicherungsträger von einem bestimmten Tag an einen anderen Pauschbetrag anzuwenden,

teilt dies die österreichische Verbindungsstelle der norwegischen Verbindungsstelle unverzüglich mit.

Der neu festgesetzte Pauschbetrag gilt mit Wirkung von dem Tag an als vereinbart, ab dem der

Pauschbetrag in Österreich angewendet wird.

Artikel 4

(1) Abweichend von Artikel 93 Absätze 1 bis 5 der Durchführungsverordnung erstattet der

zuständige österreichische Träger die Kosten von ärztlichen Behandlungen außerhalb einer

Krankenanstalt sowie von Heilmitteln, die nach Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i, Artikel 22

Absatz 3 hinsichtlich der entsprechenden Anwendung des Artikels 22 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i,

Artikel 31 Buchstabe a und Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der Verordnung durch den

norwegischen Träger des Aufenthaltsortes gewährt werden, durch einen jährlichen Pauschbetrag, der wie

folgt zu errechnen ist

Die durchschnittlichen jährlichen öffentlichen Kosten der ärztlichen Behandlung außerhalb einer

Krankenanstalt (ausschließlich einer Kostenbeteiligung des Patienten) pro Einwohner Norwegens sind

durch 365 zu teilen (durchschnittliche tägliche Kosten pro Einwohner in Norwegen).

i) Für Personen, die in Norwegen während eines längeren Zeitraumes eine Tätigkeit im Lohn-

oder Gehaltsverhältnis oder eine selbständige Tätigkeit ausüben, die aber nach Titel II der

Verordnung den österreichischen Rechtsvorschriften unterliegen, gilt als Pauschbetrag der mit

der Anzahl der von österreichischen Trägern im Verhältnis zu Norwegen direkt ausgestellten

Formblätter E 101 und der in diesen Formblättern ausgewiesenen Dauer der Tätigkeit im

Lohn- oder Gehaltsverhältnis oder der selbständigen Tätigkeit vervielfachte Betrag der

durchschnittlichen täglichen Kosten pro Einwohner in Norwegen.

ii)Für andere Personen, die während eines Aufenthaltes in Norwegen Anspruch auf

Sachleistungen haben, sind die durchschnittlichen täglichen Kosten pro Einwohner in

Norwegen mit der Anzahl der österreichischen Staatsangehörigen, die nach Norwegen

gekommen sind (vermindert um die Anzahl der Personen, für die ein österreichischer Träger

im Verhältnis zu Norwegen direkt ein Formblatt E 101 ausgestellt hat), und der

durchschnittlichen Aufenthaltsdauer österreichischer Staatsangehöriger in Norwegen zu

vervielfachen. Als Pauschbetrag gelten zehn vom Hundert des so errechneten Betrages.

(2) Die im Absatz 1 genannten durchschnittlichen öffentlichen Kosten, die Anzahl der

österreichischen Staatsangehörigen, die nach Norwegen gekommen sind, und die durchschnittliche

Aufenthaltsdauer österreichischer Staatsangehöriger in Norwegen sind aus den von den in Betracht

kommenden norwegischen Behörden zur Verfügung gestellten öffentlichen Statistiken zu entnehmen.

Die Anzahl der Formblätter E 101 und die in diesen Formblättern ausgewiesene Dauer der Tätigkeit im

Lohn- oder Gehaltsverhältnis oder der selbständigen Tätigkeit sind aus den von den zuständigen

österreichischen Trägern zusammengestellten und von der österreichischen Verbindungsstelle an die

norwegische Verbindungsstelle übermittelten Informationen zu entnehmen.

(3) Die Kostenerstattung nach Absatz 1 erfolgt durch die österreichische Verbindungsstelle. Der von

der österreichischen Verbindungsstelle gezahlte Betrag ist dieser durch die zuständigen österreichischen

Versicherungsträger auf folgende Weise zu erstatten

Der sich aus der Anwendung des Absatzes 1 Unterabsatz i ergebende Betrag ist durch die

österreichischen Trägern, die im Verhältnis zu Norwegen direkt Formblätter E 101 ausgestellt haben,

entsprechend der jeweiligen Anzahl dieser Formblätter und der in diesen Formblättern ausgewiesen

Dauer der Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis oder der selbständigen Tätigkeit zu erstatten.

Der sich aus der Anwendung des Absatzes 1 Unterabsatz ii ergebende Betrag ist durch die

österreichischen Krankenversicherungsträger, die als zuständige Träger in Betracht kommen,

entsprechend der durchschnittlichen Anzahl der Personen zu erstatten, die bei den in Betracht

kommenden Trägern in dem Jahr vor jenem Jahr, für das die Kostenerstattung geleistet wird, jeweils

versichert waren.

Diese Umverteilung erfolgt durch die österreichische Verbindungsstelle.

Artikel 5

Abweichend von Artikel 93 Absätze 1 bis 5 der Durchführungsverordnung erstattet der zuständige

norwegische Träger in jenen Fällen, in denen nach Artikel 2 Absatz 1 kein Verzicht auf Kostenerstattung

vorgesehen ist, bei Anstaltspflege in Österreich anstelle der vorläufigen und endgültigen

Pflegegebührenersätze sowie der vorläufigen und endgültigen Zuschläge auf Grund des Beitrages der

österreichischen Versicherungsträger an den Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds (KRAZAF-

Zuschlag) einen Pauschbetrag, der wie folgt zu berechnen ist

Die für das in Betracht kommende Jahr anzuwendenden vorläufigen Pflegegebührenersätze sind mit

jenem Hundertsatz zu erhöhen, der sich aus der Erhöhung oder Verminderung des vorläufigen

Hundertsatzes des KRAZAF-Zuschlages um den Hundertsatz ergibt, der der Differenz zwischen den

vorläufigen und endgültigen Pflegegebührenersätzen sowie den vorläufigen und endgültigen KRAZAF-

Zuschlägen des zweitvorangegangenen Kalenderjahres entspricht.

Artikel 6

Auf die Erstattung der im Artikel 105 Absatz 1 der Durchführungsverordnung genannten Kosten der

verwaltungsmäßigen und ärztlichen Kontrolle wird zwischen den beiden Vertragsstaaten verzichtet.

Artikel 7

In jenen Fällen, in denen nach Artikel 2 Absatz 1 ein Verzicht auf Kostenerstattung anstelle der nach

Artikel 93 der Durchführungsverordnung vorgesehenen Erstattung in Höhe des tatsächlichen Betrages

festgelegt ist, gilt der Träger des Wohnortes der in Betracht kommenden Person hinsichtlich dieser

Person als zuständiger Träger. Im Falle des Artikels 26 der Verordnung gilt dies auch für

Familienangehörige, die außerhalb dieses Vertragsstaates wohnen.

Artikel 8

(1) Diese Vereinbarung tritt an dem Tag der Unterzeichnung in Kraft und wird an dem Tag

wirksam, an dem die Verordnung im Verhältnis zwischen Österreich und Norwegen in Kraft tritt.

(2) Jeder Vertragsstaat kann diese Vereinbarung unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten ab

dem Empfang der diesbezüglichen Note durch den anderen Vertragsstaat schriftlich kündigen.

Geschehen zu Wien, am 17. Dezember 1996 in zwei Urschriften in deutscher und norwegischer

Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.

Für den Bundesminister für Arbeit und Soziales

Dr. Helmut Siedl

Für den Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie

Dr. Heinz Wittmann

Für die norwegische Regierung

Erik Selmer

Die Vereinbarung ist gemäß ihrem Art. 8 Abs. 1 mit 1. Jänner 1994 wirksam geworden.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

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