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10. Bundesgesetz: Weingesetz-Novelle 1991

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 10. Bundesgesetz: Weingesetz-Novelle 1991

Der Nationalrat hat beschlossen

Das Weingesetz 1985, BGBl. Nr. 444, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 396/1991, wird wie folgt geändert

Artikel I

1. § 1 Abs. 2 lautet

„(2) Wein im Sinne dieses Bundesgesetzes ist auch versetzter Wein; darunter ist Wein zu verstehen, dessen Beschaffenheit auf besondere Behandlungsweisen oder auf die Verwendung von Zusätzen bei der Erzeugung neben der durch die Weintrauben gegebenen Eigenart zurückzuführen ist. Solche Weine sind

1. Dessertwein: mit Alkohol oder Weindestillat, Zucker, Traubenmost oder Mostkonzentrat versetzter Wein, der im Liter, den Alkohol in Zucker umgerechnet, mehr als 260 g Zucker und mindestens 13,0 Rht, höchstens aber 22,5 Rht Alkohol enthält.

2. Aromatisierter Wein: Getränk, das aus Wein gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 Z 6 oder 7 gewonnen wurde, dessen Alkoholgehalt mindestens 14,5 Rht, jedoch weniger als 22,0 Rht beträgt und das mit pflanzlichen Aromaten, natürlichen Aromastoffen (aus pflanzlichen Aromaten isoliert), naturidenten Aromastoffen oder Aromen aus naturidenten Aromastoffen gemäß den Richtlinien des Österreichischen Lebensmittelbuches, Kapitel A 9, aromatisiert wurde. Darüber hinaus dürfen Traubenmost, teilweise gegorener Traubenmost, Fruchtsaft, Alkohol oder Zucker zugesetzt werden; der Grundweinanteil muß mindestens 75% betragen.

3. Aromatisiertes weinhaltiges Getränk: Getränk, das aus Wein gemäß Abs. 1 oder Abs. 2

Z 6 oder 7 gewonnen wurde, dessen Alkoholgehalt mindestens 7,0 Rht, jedoch weniger als 14,5 Rht beträgt und das mit pflanzlichen Aromaten, natürlichen Aromastoffen (aus pflanzlichen Aromaten isoliert), naturidenten Aromastoffen oder Aromen aus naturidenten Aromastoffen gemäß den Richtlinien des Österreichischen Lebensmittelbuches, Kapitel A 9, aromatisiert wurde. Darüber hinaus dürfen Traubenmost, teilweise gegorener Traubenmost, Fruchtsaft, Kohlensäure oder Zucker zugesetzt werden; der Grundweinanteil muß mindestens 50% betragen.

4. Aromatisierter weinhaltiger Cocktail (Weincocktail): Getränk, das aus Wein gemäß Abs. 1, 4 oder 5 gewonnen wurde, dessen Alkoholgehalt mindestens 1,2 Rht, jedoch weniger als 7,0 Rht beträgt und das mit pflanzlichen Aromaten oder natürlichen Aromastoffen (aus pflanzlichen Aromaten isoliert), naturidenten Aromastoffen oder Aromen aus naturidenten Aromastoffen gemäß den Richtlinien des Österreichischen Lebensmittelbuches, Kapitel A 9, aromatisiert wurde. Darüber hinaus dürfen Traubenmost, teilweise gegorener Traubenmost, Fruchtsaft, Kohlensäure oder Zucker zugesetzt werden; der Grundweinanteil muß mindestens 50% betragen.

5. Wermut oder Wermutwein: Aromatisierter Wein, dessen charakteristisches Aroma durch Verwendung geeigneter, insbesondere aus Artemisia-Arten gewonnener Stoffe, die stets verwendet werden müssen, erzielt wird.

6. Perlwein: Wein, der einen Gesamtalkoholgehalt von mindestens 9,0 Rht und einen vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 7,0 Rht aufweist. Der Kohlensäureüberdruck muß in geschlossenen Behältnissen bei 20° C mindestens 1,0 bar und darf höchstens 2,5 bar betragen.

7. Schaumwein (Sekt): Schäumender Wein, der durch alkoholische Gärung aus Traubenmost

oder zweite alkoholische Gärung von Wein gemäß Abs. 1 gewonnen wurde und beim Öffnen des Behältnisses durch Entweichen von Kohlendioxid gekennzeichnet ist. Der Kohlensäureüberdruck muß in geschlossenen Behältnissen bei 20° C mindestens 3,0 bar betragen.

8. Mistella: Durch Zusetzen von Weindestillat in der Gärung gehemmter Traubenmost, dessen Alkoholgehalt mindestens 13,0 Rht beträgt und der im Liter, den Alkohol in Zucker umgerechnet, mehr als 260 g Zucker enthält."

2. In § 1 erhält Abs. 5 die Bezeichnung „6"; § 1 Abs. 4 und 5 lauten

„(4) Wein im Sinne dieses Bundesgesetzes ist auch entalkoholisierter Wein. Darunter ist Wein zu verstehen, dessen Alkoholgehalt im Wege einer geeigneten und schonenden Entgeistung auf 0,5 Rht oder weniger abgesenkt wurde. Zur Herbeiführung eines Gehaltes an unvergorenem Zucker bis zu einer Menge von höchstens 60,0 g je Liter dürfen Traubenmost, Traubensaft oder Traubendicksaft zugesetzt werden. Weiters ist der Zusatz von Kohlensäure und pflanzlichen Aromaten, natürlichen Aromastoffen (aus pflanzlichen Aromaten isoliert), naturidenten Aromastoffen oder Aromen aus naturidenten Aromastoffen gemäß den Bestimmungen des Österreichischen Lebensmittelbuches, Kapitel A 9, gestattet. Die gesamte schwefelige Säure darf 50 mg je Liter nicht überschreiten.

(5) Alkoholarmer Wein: Wein, der entweder wie entalkoholisierter Wein oder durch Verschnitt von entalkoholisiertem Wein mit nicht versetztem Wein hergestellt wurde und dessen Alkoholgehalt mehr als 0,5 Rht, höchstens jedoch 5,0 Rht beträgt."

3. § 2 samt Überschrift lautet

„Anwendungsbereich

§ 2. (1) Unter Inverkehrbringen von Wein ist das Gewinnen, Herstellen, Behandeln, Lagern, Abfüllen, Verpacken, Bezeichnen, Ankündigen, Feilhalten, Verkaufen, Befördern, Werben, Ein- und Ausführen sowie jedes sonstige Überlassen an andere zu verstehen, sofern es zu Erwerbszwecken oder für Zwecke der Gemeinschaftsversorgung geschieht. Bei Beurteilung des Weines ist jedoch auch zu berücksichtigen, ob sich seine etwaige dem Gesetz nicht entsprechende Beschaffenheit bloß aus der Besonderheit jener Phase des Inverkehrbringens ergibt, aus der er stammt. Ein Inverkehrbringen liegt nicht vor, wenn sichergestellt ist, daß der Wein in seiner dem Gesetz nicht entsprechenden Beschaffenheit nicht zum Verbraucher gelangt.

(2) Was dieses Bundesgesetz für den Wein bestimmt, gilt dem Sinne nach auch für die Keltertrauben und ohne Rücksicht auf den Gärungszustand für Traubenmaische, Traubenmost, Sturm und Traubendicksaft sowie für die Zwischenerzeugnisse bei Weiterverarbeitung zu versetztem Wein."

4. § 4 Abs. 2 lautet

„(2) Bei versetztem Wein, Brennwein, entalkoholisiertem Wein und alkoholarmem Wein gilt die Bestimmung des Abs. 1 für den Ausgangswein (Grundwein). Darüber hinaus darf bei der Herstellung dieser Weine in ihre natürliche Zusammensetzung nur so weit eingegriffen werden, als dies notwendig ist, um dem Enderzeugnis die Eigenschaften zu verleihen, die der herzustellenden Weinart (§ 1 Abs. 2 bis 5) entsprechen."

5. § 17 Abs. 3 und 4 lautet

„(3) Wasser darf entzogen werden

1. bei der Erzeugung von Eiswein (§ 30 Abs. 1 2 6),

2. bei der Erzeugung von Strohwein (§ 30 Abs. 1 Z 7),

3. ungezuckertem inländischem Traubenmost durch Einwirkung von Kälte oder Wärme zur Erzeugung von Traubendicksaft.

(4) Alkohol darf nur einem Wein entzogen werden, der zur Erzeugung von entalkoholisiertem Wein (§ 1 Abs. 4) oder alkoholarmem Wein (§ 1 Abs. 5) bestimmt ist. Hiefür geeignete Methoden sind insbesondere Vakuumdestillation, Gegenstromdestillation und Umkehrosmose."

6. § 18 Abs. 2 lautet

„(2) Zur Herbeiführung eines Gehaltes an unvergorenem Zucker (Restzucker) bis zu einer Menge von höchstens 15 g je Liter dürfen fertiggegorenem Wein Traubenmost, auch angegoren, sowie inländischer Traubensaft oder Traubendicksaft zugesetzt werden. Traubensaft darf jedoch hiefür nur verwendet werden, wenn er den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entspricht. Wein, dem über das vorgesehene Ausmaß hinaus Restzucker verliehen wurde, darf nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn er durch Verschnitt mit anderem Wein die Verkehrsfähigkeit wiedererlangt hat."

7. § 18 Abs. 4 Z 2 lautet

„2. zu den Weinarten der versetzten, entalkoholisierten oder alkoholarmen Weine gehört, es sei denn, daß der Verschnitt den für diese Weine geltenden Vorschriften dieses Bundesgesetzes entspricht."

8. § 19 Abs. 2 lautet

„(2) Zum Ausgleich eines natürlichen Mangels an Zucker und Alkohol dürfen im Inland zu Lesegut, das im Inland gefechst wurde, Zucker oder Traubendicksaft oder beide Stoffe nur zum Zwecke der Vergärung zugesetzt werden, soweit dadurch im Wein die Eigenart des zur Hauptlese eingebrach-

ten Weines seines Herkunftsgebietes zur besseren Entfaltung gebracht werden kann und seine Zusammensetzung nicht wesentlich gestört wird (Lesegutaufbesserung). Soweit es zur Sicherung der Kontrolle der Lesegutaufbesserung erforderlich ist, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz und dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten durch Verordnung festzulegen, daß für die Lesegutaufbesserung nur besonders kenntlich gemachter Zucker verwendet werden darf. Die Art der Kenntlichmachung ist näher zu regeln."

9. § 20 Abs. 2 Z 3 lautet

„3. bei Wermut das Zusetzen der in § 1 Abs. 2 Z 2 bis 5 angeführten Stoffe auch in Form von wässrigen Auszügen;"

10. § 21 Abs. 6 und 7 lautet

„(6) Traubenmost von nicht voll ausgereiften Trauben, der vor Beginn der allgemeinen Lese gewonnen wurde, um als Traubenmost oder Sturm in Verkehr gebracht zu werden (Frühmost oder früher Sturm), ist nach den für Wein geltenden Vorschriften zu behandeln, darf jedoch ein Mindestmostgewicht von 11° KMW aufweisen und, auch wenn ein natürlicher Mangel an Zucker im Sinne des § 19 Abs. 3 nicht vorliegt, mit höchstens 6 kg Zucker je Hektoliter Most aufgebessert werden. Wird derart aufgebesserter Traubenmost zu Wein verarbeitet, so darf er, sofern er das für Wein erforderliche Mindestmostgewicht aufgewiesen hat, nur zur Herstellung von versetztem Wein verwendet werden.

(7) Wer Frühmost oder frühen Sturm zu gewinnen beabsichtigt, um diese Getränke in Verkehr zu bringen, hat dies der Bundeskellereiinspektion unter Bekanntgabe der voraussichtlichen Menge schriftlich anzuzeigen."

11. § 22 lautet

„§ 22. (1) Wein, der infolge Krankheit, Fehler, Mängel oder sonstiger Umstände, wie übler Geruch oder Geschmack, eine Beschaffenheit aufweist, die seine Verwendbarkeit als Wein wesentlich vermindert oder ausschließt, ist verdorbener Wein.

(2) Verdorbener Wein, der nicht mittels einer nach §§ 3 bis 6 und 20 zulässigen Behandlungsweise wiederhergestellt werden kann, darf nur so verwertet werden, daß seine Verwendung als Lebensmittel — auch über eine Verarbeitung — ausgeschlossen ist. Eine Verarbeitung zu Essig oder — mit Ausnahme von stark essigstichigem Wein — zu Destillat ist jedoch zulässig, wenn durch das Produkt keine Gefährdung der Gesundheit von Menschen eintreten kann. Der Wein ist dem Verarbeitungsbetrieb unmittelbar zuzuführen."

12. § 23 Abs. 1 lautet

„(1) Wein darf nicht unter einer zur Irreführung geeigneten Bezeichnung oder Ausstattung (wie

bildliche Darstellung, Flaschenform ua.) in Verkehr gebracht werden."

13. Im § 23 entfällt Abs. 3; die Abs. 4 und 5 erhalten die Bezeichnungen „3" und „4".

14. § 24 Abs. 2 lautet

„(2) Bei Dessertwein, aromatisiertem Wein, aromatisierten weinhaltigen Getränken, aromatisierten weinhaltigen Cocktails, Wermut und Mistella bestimmt sich die örtliche Herkunft nach dem Staat, in dem der Wein die entscheidende, das Wesen dieses Weines gestaltende Bearbeitung erfahren hat, bei Perl- und Schaumwein nach dem Staat, in dem der Wein in die für den Verbraucher bestimmten Flaschen abgefüllt wurde."

15. (Verfassungsbestimmung) Nach § 27 werden folgende §§ 27 a bis 27 c samt Überschriften eingefügt

„Mengenbeschränkung

§ 27 a. (Verfassungsbestimmung) (1) Weinbautreibende (Bewirtschafter von Weingartenflächen) dürfen je Ernte eines Jahrganges nicht mehr als die Hektarhöchstmenge an Prädikats-, Qualitäts- oder Landwein oder für deren Erzeugung bestimmten Weintrauben (Abs. 2) in Verkehr bringen.

(2) Die Hektarhöchstmenge beträgt je Hektar mit Qualitätsweinrebsorten bepflanzter und im Rebflächenverzeichnis eingetragener Weingartenfläche 7000 kg Weintrauben oder 5000 l Wein bei Prädikatswein und 8000 kg Weintrauben oder 6000 1 Wein bei Qualitäts- und Landwein.

(3) Zum Ausgleich von Ernteausfällen eines Jahrganges, in dem die Hektarhöchstmenge nicht erreicht wird, oder zum Ersatz einer qualitativ schlechteren Ernte dürfen bis zu 1500 1 Wein der Ernte eines Jahrganges, die über der Hektarhöchstmenge liegen, als Prädikats-, Qualitäts- oder Landwein vom Weinbautreibenden im eigenen Betrieb gelagert werden. Die gelagerte Menge ist im Kellerbuch als „Übermenge" einzutragen und im Keller deutlich zu kennzeichnen. Ein Ausgleich eines Ernteausfalles oder ein Austausch einer qualitativ schlechteren Ernte muß spätestens bis zum 31. Dezember des zweiten der Ernte der Übermenge folgenden Jahres durchgeführt werden. Die verbleibende Übermenge muß in Tafelwein abgestuft werden.

(4) Wird die Hektarhöchstmenge (Abs. 2) um mehr als 2000 kg Weintrauben oder 1500 1 Wein überschritten, so darf die gesamte Menge der Ernte eines Jahrganges nur als Tafelwein in Verkehr gebracht werden.

(5) Weinbautreibende haben anhand der Rebflächenverzeichnisse Aufzeichnungen über ihre bepflanzten Weingartenflächen und die zulässigen Hektarhöchsterträge getrennt nach Prädikats-, Qualitäts- und Landwein zu führen. Sie haben beim

Verkauf von Prädikatswein, Qualitätswein oder Landwein oder von für deren Erzeugung bestimmten Weintrauben genaue Abschreibungen durchzuführen und diese vom Übernehmer bestätigen zu lassen.

Rebflächenverzeichnis

§ 27 b. (1) Bei den Bezirksverwaltungsbehörden sind Rebflächenverzeichnisse anzulegen und automationsunterstützt zu führen. In die Rebflächenverzeichnisse sind insbesondere Name und Anschrift des Weinbautreibenden und des Eigentümers der Weingartenflächen, Betriebsnummer, Katastralgemeinden, Riede, Grundstücksnummern und Ausmaß der Grundstücke, Ausmaß der tatsächlichen Auspflanzungen, Auspflanzjahr und Rebsorten einzutragen.

(2) Weinbaukataster nach landesgesetzlichen Bestimmungen gelten dann als Rebflächenverzeichnisse, wenn sie die im Abs. 1 vorgesehenen Angaben enthalten.

(3) Für jeden Weinbaubetrieb ist ein Betriebskataster anzulegen und automationsunterstützt zu führen. Darin sind die für die Kontrolle der Mengenbeschränkung erforderlichen Daten, insbesondere der Bestands- und Erntemeldungen, Transportbescheinigungen, Mostwäger-Bestätigungen und Ausgabe von Banderolen, einzutragen.

Formblätter

§ 27 c. Sofern es zur Verbesserung der Kontrollmöglichkeiten erforderlich ist, kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft durch Verordnung vorschreiben, daß für Meldungen, Anträge, Aufzeichnungen oder Zeugnisse, insbesondere für Ernte- und Bestandsmeldung, Einfuhr- und Ausfuhrzeugnis, Transportbescheinigung, Mostwäger-Bestätigung oder für das Abschreibungsverfahren gemäß § 27 a Abs. 5 bestimmte Formblätter und Datenträger zu verwenden sind."

16. § 28 und § 28 a samt Überschriften lauten

„Tafelwein

§ 28. (1) „Tafelwein" ist Wein, der nicht als Landwein oder Qualitätswein in Verkehr gebracht werden darf. Tafelwein ist als solcher auf dem Etikett zu bezeichnen. Unzulässig ist die Verwendung einer geographischen Herkunftsbezeichnung gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 bis 5 sowie einer Sorten- oder Jahrgangsbezeichnung gemäß § 33 Abs. 3.

(2) Wird Tafelwein als „Rotwein" oder „Roséwein" bezeichnet, so muß er ausschließlich aus Rotweinrebsorten stammen. Ein Verschnitt von Weißwein mit Rot- oder Roséwein ist als „Verschnitt von Weißwein mit Rotwein" oder „Verschnitt von Weißwein mit Roséwein" zu kennzeichnen.

(3) Tafelwein darf nur in Flaschen oder sonstige Behältnisse gemäß § 4 Abs. 3 mit einem Inhalt bis zu 0,25 Liter oder einem Liter oder mehr abgefüllt werden.

§ 28 a. (1) Unter der Bezeichnung Landwein darf Wein in Verkehr gebracht werden, wenn

1. die Weintrauben, die für die Herstellung des Weines verwendet werden, aus einer einzigen Weinbauregion (§ 25 Abs. 1 Z 1) stammen;

2. der Wein ausschließlich aus Qualitätsweinrebsorten gemäß § 29 Abs. 5 stammt, wobei Weißwein ausschließlich aus Weißweinrebsorten und Rot- oder Roséwein ausschließlich aus Rotweinrebsorten stammen darf;

3. der Saft der Weintrauben ein Mostgewicht von mindestens 14° KMW aufgewiesen hat;

4. der Alkoholgehalt mindestens 8,5 Rht beträgt;

5. der Gehalt an zuckerfreiem Extrakt mindestens 17,0 g je Liter beträgt;

6. der Gehalt an titrierbarer Säure, berechnet als Weinsäure, mindestens 4,0 g je Liter beträgt;

7. der Gehalt an Asche bei Weißwein und Roséwein 1,30 g je Liter, bei Rotwein 1,60 g je Liter beträgt;

8. der Wein mit einem Hinweis auf seine örtliche Herkunft (§ 25 Abs. 1 Z 1 oder 2) versehen ist; unzulässig ist die Verwendung einer engeren geographischen Herkunftsbezeichnung;

9. die Hektarhöchstmenge (§ 27 a) nicht überschritten wurde;

10. der Wein die der Bezeichnung entsprechende und typische Eigenart aufweist; bei einer sensorischen Prüfung müssen die in einer Verordnung gemäß § 47 Abs. 7 festgelegten Mindesterfordernisse erreicht werden.

(2) Als Landwein gelten auch österreichische Weine, die nicht aus einer Weinbauregion gemäß § 25 Abs. 2 stammen, jedoch ansonsten den Anforderungen an einen Landwein entsprechen

(3) § 28 Abs. 3 gilt auch für Landwein."

17. (Verfassungsbestimmung) § 29 Abs. 1 und 2 lautet

„(1) Unter der Bezeichnung „Qualitätswein" darf Wein in Verkehr gebracht werden, wenn

1. die Weintrauben, die für die Herstellung des Weines verwendet werden, aus einem einzigen Weinbaugebiet (§ 25 Abs. 1 Z 2) stammen;

2. der Wein ausschließlich aus Qualitätsweinrebsorten gemäß Abs. 5 stammt, wobei Weißwein ausschließlich aus Weißweinrebsorten, Rot- oder Roséwein ausschließlich aus Rotweinrebsorten stammen darf;

3. der Saft der Weintrauben ein Mostgewicht von mindestens 15° KMW aufgewiesen hat;

4. der Wein die der Bezeichnung entsprechende und typische Eigenart aufweist und bei der

sensorischen Prüfung die in einer Verordnung gemäß § 47 Abs. 7 festgelegten Mindesterfordernisse erreicht;

5. der Gehalt an Alkohol mindestens 9,0 Rht, bei Qualitätswein besonderer Reife und Leseart mindestens 5,0 Rht beträgt;

6. der Gehalt an zuckerfreiem Extrakt mindestens 18,0 g je Liter beträgt;

7. der Gehalt an Asche bei Weißwein und Roséwein mindestens 1,40 g je Liter, bei Rotwein mindestens 1,60 g je Liter beträgt;

8. der Gehalt an titrierbarer Säure, berechnet als Weinsäure, bei Weißwein und Roséwein mindestens 4,5 g je Liter, bei Rotwein mindestens 4,0 g je Liter beträgt;

9. der Wein mit einem Hinweis auf seine örtliche Herkunft (§ 25 Abs. 1 Z 2 bis 5) versehen ist;

10. die Hektarhöchstmenge (§ 27 a) nicht überschritten wurde.

(2) Qualitätswein, der an den Verbraucher in Flaschen abgefüllt oder offen abgegeben oder exportiert wird, muß staatlich geprüft sein. Bei Flaschenweinen müssen auf dem Etikett die Bezeichnung „Qualitätswein" oder „Prädikatswein" und die staatliche Prüfnummer aufscheinen."

18. § 29 Abs. 6 erster Satz lautet

„Die Bestimmungen des Abs. 1 Z 3 bis 8 gelten auch für ausländische Qualitätsweine."

19. § 29 Abs. 8 entfällt; (Verfassungsbestimmung) § 29 Abs. 7 lautet

„(7) Als Qualitätswein gelten auch österreichische Weine, die nicht aus einem Weinbaugebiet gemäß § 25 Abs. 3 stammen, jedoch ansonsten den Anforderungen an Qualitätswein entsprechen."

20. § 30 Abs. 1 Z 5 lautet

„5. „Trockenbeerenauslese" ist Beerenauslese aus größtenteils edelfaulen, weitgehend eingeschrumpften Beeren, deren Saft ein Mostgewicht von mindestens 32° KMW aufgewiesen hat;"

21. In § 30 Abs. 1 Z 6 tritt an die Stelle des Punktes ein Strichpunkt; nach § 30 Abs. 1 Z 6 wird folgende Z 7 eingefügt

„7. „Strohwein" ist Wein aus Vollreifen und zuckerreichen Beeren, die vor der Kelterung mindestens drei Monate auf Stroh oder Schilf gelagert oder an Schnüren oder ähnlichem aufgehängt waren und deren Saft ein Mostgewicht von mindestens 25° KMW aufgewiesen hat; dieser Wein darf mit keiner zusätzlichen Bezeichnung gemäß Z 1 bis 6 versehen sein."

22. § 30 Abs. 2 Z 1 lautet

„1. die Voraussetzungen gemäß § 29 Abs. 1 Z 1 und 2 sowie 4 bis 10 und Abs. 2 für Qualitätswein gegeben sind,"

23. In § 31 Abs. 9 entfällt der letzte Satz.

24. § 31 Abs. 10 lautet

„(10) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat die Erteilung weiterer staatlicher Prüfnummern zu versagen, wenn dem Antragsteller oder demjenigen, dem der Antragsteller das Verfügungsrecht über seinen Wein übertragen hat, aus einem der in Abs. 9 genannten Gründe einmal eine staatliche Prüfnummer entzogen wurde, der Entzug auf ein gerichtlich strafbares Verhalten zurückzuführen ist und seit Zustellung des Entziehungsbescheides ein Zeitraum von zwei Jahren noch nicht verstrichen ist."

25. § 31 Abs. 12 lautet

„(12) Der Entzug der staatlichen Prüfnummer ist auf Kosten des Antragstellers oder Verfügungsberechtigten im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" zu verlautbaren, wenn sich herausgestellt hat, daß der Wein nicht den Anforderungen an einen Qualitätswein entspricht."

26. § 32 Abs. 1 lautet

„(1) Versetzte Weine dürfen in Verkehr gebracht werden, wenn sie nach Maßgabe der Bestimmungen der Abs. 2 bis 8 bezeichnet sind."

27. § 32 Abs. 3 und 4 lautet

„(3) Aromatisierter Wein, aromatisierte weinhaltige Getränke und aromatisierte weinhaltige Cocktails sind als „aromatisierter Wein", „aromatisiertes weinhaltiges Getränk" oder „aromatisierter weinhaltiger Cocktail" oder „Weincocktail" zu bezeichnen. Beruht der Gehalt an Kohlensäure ganz oder zum Teil auf künstlichem Zusatz, so sind der Bezeichnung die Worte „mit Kohlensäure versetzt" anzufügen. Bei aromatisierten weinhaltigen Getränken und aromatisierten weinhaltigen Cocktails ist überdies der Gehalt an vorhandenem Alkohol anzugeben. Mistella ist als „Mistella" zu bezeichnen.

(4) Wermut ist als „Wermut", „Wermutwein" oder „Vermouth" zu bezeichnen."

28. § 32 Abs. 7 lautet

„(7) Beruht der Gehalt an Kohlensäure bei Schaumwein oder Perlwein ganz oder zum Teil auf künstlichem Zusatz, so sind der Bezeichnung die Worte „mit Kohlensäure versetzt" anzufügen."

29. Nach § 32 wird folgender § 32 a samt Überschrift eingefügt

„Entalkoholisierter und alkoholarmer Wein

§ 32 a. (1) Entalkoholisierter Wein ist als „entalkoholisierter Wein", alkoholarmer Wein ist als „alkoholarmer Wein" zu bezeichnen.

(2) Bei Zusatz von Kohlensäure sind die Worte „mit Kohlensäure versetzt", im Falle einer Aromati-

sierung ist die Bezeichnung „aromatisiert" anzugeben.

(3) Unzulässig sind

1. engere geographische Herkunftsbezeichnungen als der Staat, in dem die zur Herstellung verwendeten Trauben geerntet wurden,

2. Angaben gemäß § 28 Abs. 2, § 29 und § 30,

3. Sorten- und Jahrgangsbezeichnungen gemäß § 33 Abs. 3.

(4) § 33 Abs. 1 und 4 gelten auch für entalkoholisierten und alkoholarmen Wein."

30. § 33 Abs. 1 Z 2 lautet

„2. die Bezeichnungen „natur", „echt", „rein", „ökologisch", „alternativ" sowie Wortverbindungen mit diesen."

31. Nach § 33 Abs. 1 wird folgender § 33 Abs. 1 a eingefügt

„(1 a) Wein, der aus Weintrauben, die nach den Produktionsrichtlinien des Österreichischen Lebensmittelbuches, Kapitel A 8 „Landwirtschaftliche Produkte mit dem Bezeichnungselement biologisch" (§ 51 des Lebensmittelgesetzes 1975), erzeugt wurden, gewonnen wird, kann mit den Worten „aus biologischem Anbau", „aus biologischem Landbau" oder „aus biologischer Landwirtschaft" — statt „biologisch" kann auch die Bezeichnung „organisch biologisch" oder „biologisch dynamisch" verwendet werden — bezeichnet werden. Diese Bezeichnung darf nur in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Erzeugerbetrieb der Weintrauben verwendet werden."

32. § 33 Abs. 4 lautet

„(4) In Flaschen abgefüllter Wein darf nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn auf dem Flaschenschild entweder der Abgeber, der Abfüller oder, mit seiner Zustimmung, der Erzeuger oder wer sonst den Wein in Verkehr bringt, bei ausländischem Wein jedenfalls der inländische Abfüller oder der Importeur, mit Namen und Standort angegeben ist. Die Angabe des Standortes oder des Namens, sofern er einen geographischen Begriff enthält, darf nur halb so groß sein wie die geographischen Herkunftsbezeichnungen."

33. § 34 Abs. 4 lautet

„(4) Für aromatisierten Obstwein und Obstwermut sind sinngemäß die im § 1 Abs. 2 Z 2 bis 5 angeführten Bestimmungen anzuwenden."

34. § 34 Abs. 6 lautet

„(6) Obstschaumwein ist sonstiger Obstwein, der die im § 1 Abs. 2 Z 7 umschriebenen Eigenschaften aufweist."

35. § 36 Abs. 2 lautet

„(2) Obstdessertwein, aromatisierter Obstwein oder Obstwermut muß als „Obstdessertwein",

„aromatisierter Obstwein" oder „Obstwermut", Zider als „Zider" bezeichnet werden. Den Bezeichnungen kann die Angabe über die zur Erzeugung verwendete Obstart hinzugefügt werden. Obstdessertwein darf auch als „Fruchtdessertwein" bezeichnet werden."

36. § 36 Abs. 4 lautet

„(4) § 33 Abs. 1, l a und 4 ist auf Obstwein sinngemäß anzuwenden."

37. § 36 a samt Überschrift lautet

„Qualitätsobstwein

§ 36 a. (1) Obstwein, der aus Äpfeln oder Birnen hergestellt wurde, darf als „Qualitätsobstwein" oder „Qualitätsobstmost" in Verkehr gebracht werden, wenn

1. der Saft der Äpfel ein Mostgewicht von mindestens 9° KMW, der Saft der Birnen ein Mostgewicht von mindestens 9,5° KMW aufgewiesen hat;

2. der Gehalt an Alkohol mindestens 5 Rht beträgt;

3. der Gehalt an titrierbarer Säure, berechnet als Weinsäure, mindestens 6 g je Liter, berechnet als Äpfelsäure, mindestens 5,4 g je Liter beträgt;

4. der Gehalt an flüchtiger Säure, berechnet als Essigsäure, höchstens 0,8 g je Liter beträgt;

5. der Gehalt an freier schwefeliger Säure höchstens 40 mg je Liter und an gesamter schwefeliger Säure höchstens 150 mg je Liter beträgt;

6. der Wein die der Bezeichnung entsprechende und typische Eigenart aufweist; bei einer sensorischen Prüfung müssen die in einer Verordnung gemäß § 47 Abs. 7 festgelegten Mindesterfordernisse erreicht werden;

7. bei der Herstellung Behandlungsweisen im Sinne des § 35 Abs. 2 Z 1 und Z 2 lit. a nicht angewendet wurden.

(2) Qualitätsobstwein darf nur in Glasflaschen mit einem Nenninhalt bis zu 1 Liter an den Verbraucher abgegeben werden."

38. § 37 Abs. 1 dritter Satz lautet

„Die Bundeskellereiinspektion hat sich hiefür besonders geschulter Aufsichtsorgane (Organe der Weinaufsicht) zu bedienen."

39. § 37 Abs. 2 lautet

„(2) Als geeignet gelten

1. Absolventen der Höheren Bundeslehr- und Versuchsanstalt für Wein- und Obstbau mit Institut für Bienenkunde in Klosterneuburg, die eine mindestens fünfjährige einschlägige fachliche Tätigkeit ausgeübt haben, oder Personen mit gleichwertiger fachlicher Ausbildung (Bundeskellereiinspektoren);

2. Mostwäger gemäß § 42 Abs. 1 und 2. Bundeskellereiinspektoren dürfen Unternehmungen, die Wein oder Obstwein in Verkehr setzen,

weder betreiben noch sich an solchen Unternehmungen beteiligen oder im Dienst oder Auftrag solcher Unternehmungen tätig sein."

40. § 40 Abs. 1 Z 1 lautet

„1. Der Verdacht vorliegt, daß das Getränk entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes in Verkehr gebracht worden ist und"

41. § 42 Abs. 1 lautet

„(1) Die Bundeskellereiinspektion kann sich — insbesondere zur Kontrolle des für die Erzeugung von Wein bestimmten Lesegutes sowie der Ernte- und Bestandsmeldungen — geeigneter Hilfsorgane (Mostwäger) bedienen."

42. § 42 Abs. 4 erster Halbsatz lautet

„Die Organe der Weinaufsicht sind verpflichtet,"

43. § 42 Abs. 7 entfällt; § 42 Abs. 6 lautet

„(6) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung eine Verwaltungsabgabe festzusetzen, die je Liter oder Kilogramm des gemäß § 43 Abs. 3 zu kontrollierenden Lesegutes zu bemessen ist. Bei der Festsetzung ist auf den für die Tätigkeit der Organe der Weinaufsicht erforderlichen Aufwand Bedacht zu nehmen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Verwaltungsabgabe dem im Zeitpunkt der Absichtsmeldung über den Wein Verfügungsberechtigten vorzuschreiben. Die Verwaltungsabgabe ist eine Einnahme des Bundes."

44. § 43 Abs. 1 Z 2 zweiter Satz entfällt.

45. § 43 Abs; 4 lautet

„(4) Das Organ der Weinaufsicht hat über das Ergebnis der Lesegutkontrolle eine Bestätigung (Mostwäger-Bestätigung) nach dem Muster der Anlage 3 auszustellen; je eine Ausfertigung ist dem Vorführer, der Gemeinde, der Bezirksverwaltungsbehörde und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zu übermitteln."

46. § 44 Abs. 1 lautet

„(1) Jeder Erzeuger von Trauben, aus denen Wein gewonnen wird, hat der Gemeinde, in deren Bereich die Betriebsstätte liegt, zum 31. August und zum 30. November jeden Jahres die vorhandene Menge an Wein (Bestandsmeldung), gegliedert nach den in Anlage 4 genannten Datenarten, zu melden."

47. § 44 Abs. 3 entfällt, der bisherige Abs. 4 erhält die Bezeichnung „Abs. 3".

48. § 45 Abs. 1 und 2 lautet

„(1) Wein, der in Österreich in Flaschen oder sonstige Behältnisse mit einem Inhalt bis zu 50 Litern abgefüllt wurde, darf nur in Verkehr

gebracht werden, wenn die Flasche oder das Behältnis mit einer Banderole versehen ist. Die Banderole ist über dem Flaschenverschluß in einer die Wiederbefüllung unter Weiterverwendung der Banderole ausschließenden Form anzubringen, wobei jedoch für Land-, Qualitäts- und Prädikatswein einerseits sowie für sonstige Weine andererseits Banderolen zu verwenden sind, die farblich eindeutig voneinander abweichen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat durch Verordnung Größen, Formen, Farben, Anbringung und Beschriftung der Banderolen festzulegen. Es ist darauf zu achten, daß die Abwicklung der Vergabe möglichst einfach, sparsam und zweckmäßig erfolgen kann. Jedenfalls ist die Banderole mit einer fortlaufenden Nummer, aus der die ausgebende Bezirksverwaltungsbehörde ersichtlich ist, und mit der Angabe des Nenninhaltes des Behältnisses zu versehen.

(2) Die Banderole oder eine Bezugsberechtigung für in Kapseln oder Flaschenverschlüssen eingedruckte Banderolen sind über Antrag desjenigen, der Wein gemäß Abs. 1 in Verkehr zu bringen beabsichtigt, von der Bezirksverwaltungsbehörde auszugeben, in deren Bereich die Betriebsstätte des Antragstellers liegt."

49. § 45 Abs. 7 lautet

„(7) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat bei der Ausgabe der Banderole oder Bezugsberechtigung für in Kapseln oder Flaschenverschlüssen eingedruckte Banderolen vom Antragsteller je Liter des in Verkehr zu bringenden Weines einen Marketingbeitrag einzuheben. Der Marketingbeitrag ist eine Einnahme des Bundes und ist zweckgebunden für Förderungsmaßnahmen der Weinwirtschaft zu verwenden. Die Höhe des Marketingbeitrages hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung festzusetzen."

50. Im § 46 Abs. 3 letzter Satz wird das Zitat „§ 56 Abs. 6 erster Satz" ersetzt durch das Zitat „§ 56 Abs. 4 erster Satz".

51. § 47 Abs. 1 lautet

„(1) Der Bundeskellereiinspektor hat die gemäß § 39 entnommenen Proben, soweit technisch möglich, unter Wahrung der Anonymität zur Untersuchung an die Landwirtschaftlich-chemische Bundesanstalt in Wien oder die Bundesanstalt für Weinbau in Eisenstadt unter der von ihm zugeteilten Einlaufnummer einzusenden."

52. § 49 samt Überschrift lautet

„Herstellung besonderer Getränke

§ 49. Wer versetzte Weine, entalkoholisierte Weine, alkoholarme Weine, Obstdessertweine, aromatisierte Obstweine, Obstwermut, Zider, Obstschaumweine, Qualitätsobstweine oder Trauben-

dicksaft herstellen will, um sie in Verkehr zu bringen, hat dies der Bundeskellereiinspektion unter Angabe der Menge anzuzeigen. Gleichzeitig sind die für die Herstellung, Aufbewahrung und Feilhaltung solcher Erzeugnisse bestimmten Räume anzugeben."

53. § 51 Abs. 1 lautet

„(1) Wer Wein, Keltertrauben, Traubenmost, Traubensaft, Traubendicksaft oder Obstwein (kurz: Erzeugnisse) in Verkehr bringt, ist verpflichtet, Ein- und Ausgangsbücher (Kellerbuch) zu führen. Buchhaltungsunterlagen, die den Erfordernissen gemäß Abs. 2 entsprechen, gelten als Ein- und Ausgangsbücher im Sinne dieses Bundesgesetzes."

54. § 53 Abs. 1 lautet

„(1) Werden in Räumlichkeiten, die der Nachschau unterliegen, versetzte Weine, entalkoholisierte Weine, alkoholarme Weine, Obstweine, Traubensaft, Traubendicksaft, weinähnliche Getränke, Direktträgerweine oder gebrannte geistige Flüssigkeiten zugleich mit sonstigem Wein hergestellt, abgefüllt oder sonst aufbewahrt, so sind alle Fässer und sonstigen Aufbewahrungsgefäße mit solchen Getränken an einer in die Augen fallenden Stelle mit einer vollständig beschrifteten, an der Vorderseite gut sichtbar angebrachten und gut lesbaren sowie unverwischbar beschrifteten Tafel zu kennzeichnen, die den Inhalt unzweifelhaft erkennen läßt."

55. § 55 Abs. 8 lautet

„(8) Die Abs. 1 bis 6 gelten nicht für

1. Weine, für die auf Grund der Bestimmungen der §§ 30 bis 35, 37 bis 40 und 85 des Zollgesetzes 1988 Zollfreiheit zu gewähren ist;

2. Weine, die im kleinen Grenzverkehr eingeführt werden und für die auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen über den kleinen Grenzverkehr Zollbegünstigungen zu gewähren sind;

3. Weine, die auf Grund eines zwischenstaatlichen Übereinkommens für eine internationale Organisation oder deren Einrichtung frei von Eingangsabgaben abzufertigen sind;

4. Weine, die zur unentgeltlichen Abgabe bei Messen und Ausstellungen eingeführt werden;

5. Weine, die in Behältnissen mit einem Nenninhalt von 5 Litern oder weniger in Sendungen bis zu einer Gesamtmenge von 100 Litern je Weinart, insgesamt jedoch bis 300 Liter je Sendung, eingebracht werden;

6. Weine, die im Zwischenauslandsverkehr im Sinne der zollgesetzlichen Bestimmungen wiedereingeführt werden."

56. Im § 56 Abs. 2 wird die Wendung „in Verkehr gesetzt" durch die Formulierung „in Verkehr gebracht" ersetzt.

57. § 56 Abs. 6 Z 4 lautet

„4. Weine, die in Behältnissen mit einem Nenninhalt von 5 Litern oder weniger ausgeführt werden, sofern die Gesamtmenge 100 Liter je Weinart, insgesamt jedoch 300 Liter je Sendung, nicht übersteigt;"

58. In § 56 Abs. 6 Z 6 tritt an die Stelle des Punktes ein Strichpunkt; nach § 56 Abs. 6 wird folgende Z 7 eingefügt

„7. Wein, der zum Verbrauch durch die Reisenden und die Besatzung an Bord eines im grenzüberschreitenden Verkehr eingesetzten, gewerblich verwendeten Beförderungsmittels dient, in dem die Verabreichung von Speisen und Getränken an Reisende üblich ist."

59. § 56 Abs. 7 letzter Satz lautet

„Entspricht der exportierte Wein nicht jenem Wein, für den die staatliche Prüfnummer erteilt wurde, ist der Exporteur für zwei Jahre von diesem Exportverfahren auszuschließen."

60. Nach § 56 wird folgender § 56 a eingefügt

„§ 56 a. Zwischenstaatliche Vereinbarungen bleiben durch dieses Bundesgesetz unberührt."

61. § 58 Abs. 3 lautet

„(3) Nicht versetzter Wein, bei dessen Herstellung die Vorschriften des § 6 Abs. 3, soweit es sich um den Zusatz von Zucker handelt, und des § 19 sowie einer Verordnung gemäß § 6 Abs. 5 hinsichtlich des Zusatzes von schwefeliger Säure, L-Ascorbinsäure, Kupfersulfat oder Calciumcarbonat, weiters versetzter Wein, entalkoholisierter Wein und alkoholarmer Wein, bei deren Herstellung hinsichtlich des Gehaltes an Zucker und Alkohol die im § 1 Abs. 2, Abs. 4 sowie Abs. 5 vorgeschriebenen Werte nicht eingehalten wurden, sind deshalb noch nicht als verfälschte Weine anzusehen. Wein, dem über das gemäß § 19 vorgesehene Ausmaß hinaus Zucker zugesetzt wurde oder der bei der Abgabe an den Verbraucher schwefelige Säure, L-Ascorbinsäure, Kupfer oder Calcium über das in einer Verordnung gemäß § 6 Abs. 5 festgelegte Ausmaß enthält, darf in Verkehr gebracht werden, wenn er durch Verschnitt mit anderem Wein oder durch eine zulässige Behandlungsweise die Verkehrsfähigkeit wiedererlangt hat; dieser Verschnitt darf nur unter Aufsicht des Bundeskellereiinspektors durchgeführt werden."

62. Im § 59 Abs. 3 entfällt Z 6; § 59 Abs. 3 Z 7 erhält die Bezeichnung „6".

63. § 59 Abs. 4 und 5 lautet

„(4) Geläger darf nur zur Herstellung von Gelägerbranntwein oder zum Zwecke der industriellen oder gewerblichen Verwertung, Gelägerpreßwein überdies nur zur Herstellung von

Weindestillat und Essig in Verkehr gebracht werden.

(5) Wein aus Trauben amerikanischer Ertragskreuzungen (Direktträgerwein) darf nicht mit Wein gemäß § 1 verschnitten werden und nur in der Gemeinde des Erzeugerbetriebes in Verkehr gebracht werden."

64. § 60 Abs. 2 entfällt; im § 60 erhalten die Abs. 3, 4 und 5 die Bezeichnungen „2", „3" und

4"

65. Im § 61 Abs. 1 erhalten die Z 5, 6 und 7 die Bezeichnungen „3", „4" und „5"; § 61 Abs. 1 Z 1 und 2 lautet

„1. verkehrsunfähigen Wein (§ 60 Abs. 1 Z 1 bis 5) in Verkehr bringt,

2. verkehrsunfähigen Obstwein (§ 60 Abs. 1 Z 1, 2 und 6) in Verkehr bringt,"

66. § 64 Abs. 1 und 2 lautet

„(1) Wird auf Grund der Ergebnisse einer Nachschau (§ 38) oder der Untersuchung einer entnommenen Probe (§ 39) ein strafgerichtliches Verfahren eingeleitet, so ist, wenn die Kosten des Strafverfahrens nicht dem Bund zur Last fallen, für die Vornahme der Nachschau und Entnahme der Probe eine Gebühr zu entrichten. Diese Gebühr bildet einen Teil der Kosten des Strafverfahrens und ist nach den Bestimmungen des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes 1962 von der zum Kostenersatz verpflichteten Partei einzutreiben.

(2) Die Höhe der Gebühr ist durch Verordnung derart festzusetzen, daß darin die nach den allgemeinen Vorschriften über die Reisegebühren der Bundesangestellten zu berechnenden Reisekosten und die durchschnittlichen Kosten einer Probeentnahme volle Deckung finden."

67. § 65 Abs. 1 Z 7 lautet

„7. Wein oder Keltertrauben entgegen § 46 ohne Transportbescheinigung oder Lieferschein befördert, diese nicht ordnungsgemäß ausfüllt oder nicht oder nicht rechtzeitig weiterleitet,"

68. § 65 Abs. 2 Z 2, 3 und 4 lautet

„2. versetzter Wein, entalkoholisierter Wein oder alkoholarmer Wein, bei deren Herstellung hinsichtlich des Gehaltes an Zucker und Alkohol die in § 1 Abs. 2, Abs. 4 oder Abs. 5 vorgesehenen Werte nicht eingehalten wurden, in Verkehr bringt,

3. Wein, dem entgegen § 6 Abs. 3 oder über das in § 18 Abs. 2 oder § 19 Abs. 4 oder 5 vorgesehene Ausmaß hinaus Zucker zugesetzt wurde, in Verkehr bringt,

4. Wein, der entgegen § 19 aufgebessert wurde oder der bei Abgabe an den Verbraucher schwefelige Säure, L-Ascorbinsäure, Kupfer oder Calcium über das in einer Verordnung

gemäß § 6 Abs. 5 festgelegte Ausmaß enthält, in Verkehr bringt,"

69. § 65 Abs. 2 Z 6 lautet

„6. Wein entgegen § 22 Abs. 2 nicht unmittelbar dem Verarbeitungsbetrieb zuführt,"

70. Nach § 65 Abs. 2 Z 10 wird folgende Z 11 eingefügt

„11. Wein entgegen § 27 a in Verkehr bringt,"

71. § 65 Abs. 3 Z 1 bis 7 lautet

„1. Zucker verwendet, der gemäß § 19 Abs. 2 nicht besonders kenntlich gemacht ist,

2. Wein oder ein weinähnliches Getränk, dessen Bezeichnung, Ausstattung oder Aufmachung nicht den Bestimmungen der §§ 1 Abs. 3 und 4, 23 bis 26, 28, 28 a, 29 Abs. 1, 2 und 4, 30 Abs. 1, 32 Abs. 1 bis 8, 32 a und 33 entspricht, oder Prädikatswein entgegen § 30 Abs. 3 vor dem dort genannten Zeitpunkt in Verkehr bringt,

3. entgegen § 31 Abs. 4 unrichtige Angaben macht, entgegen § 31 Abs. 6 Wein verändert, entgegen § 31 Abs. 8 eine staatliche Prüfnummer unbefugt verwendet oder entgegen § 31 Abs. 11 die staatlichen Prüfnummern nicht entfernt,

4. andere als die im § 34 Abs. 1 bis 6 angeführten Obstweine oder Obstwein, dessen Bezeichnung nicht den Bestimmungen des § 36 entspricht, in Verkehr bringt,

5. Qualitätsobstwein in Verkehr bringt, wenn eine der im § 36 a Abs. 1 angeführten Voraussetzungen nicht vorliegt, oder Qualitätsobstwein entgegen § 36 a Abs. 2 an den Verbraucher abgibt,

6. Geläger und Gelägerpreßwein entgegen § 59 Abs. 4 in Verkehr bringt,

7. Wein oder Getränke entgegen den Bestimmungen des § 60 Abs. 4 und 5 in Verkehr bringt."

72. Dem § 68 wird folgender Satz angefügt: „Diese Kostenersätze sind Einnahmen des Bundes."

73. § 68 a Abs. 2 lautet

„(2) Die Abwicklung der Förderungsmaßnahmen hat nach den in §§ 68 b bis 68 d enthaltenen Grundsätzen zu erfolgen."

74. § 68 b samt Überschrift lautet

„Abwicklung der Förderung

§ 68 b. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft darf sachlich in Betracht kommenden Rechtsträgern, bei denen gewährleistet ist, daß dem Bund ein bestimmender Einfluß bei der Kontrolle der Geschäftsführung zukommt, die Abwicklung von Förderungen im Namen und für

Rechnung des Bundes übertragen, wenn dadurch das Förderungsziel wirtschaftlicher, sparsamer und zweckmäßiger erreicht werden kann; darüber hinaus darf er die Durchführung von Maßnahmen dieser Rechtsträger fördern, wenn dies im Interesse des Weinabsatzes geboten erscheint."

75. § 68 c Abs. 4 lautet

„(4) Die Gewährung von Bundesmitteln für Maßnahmen gemäß § 68 a Abs. 1 kann davon abhängig gemacht werden, daß andere Gebietskörperschaften für denselben Zweck Mittel bereitstellten."

76. § 68 e samt Überschrift lautet

„Beirat

§ 68 e. (1) Zur Beratung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft bei der Förderung der Weinwirtschaft wird beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft ein Beirat eingerichtet.

(2) Der Beirat besteht aus je einem Mitglied der im Hauptausschuß des Nationalrates vertretenen Parteien sowie aus weiteren zehn Mitgliedern, wobei je ein Mitglied vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, vom Bundesminister für Finanzen, von der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs, von der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, vom Österreichischen Arbeiterkammertag, vom Österreichischen Gewerkschaftsbund und von den Ländern Burgenland, Niederösterreich, Steiermark und Wien namhaft zu machen ist. Den Vorsitz führt der Vertreter des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft.

(3) Beiratsmitglied kann nur sein, wer zum Nationalrat wählbar ist.

(4) Die Mitglieder des Beirates hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zu bestellen, wobei die gemäß Abs. 2 in Betracht kommenden Stellen schriftlich zur Namhaftmachung aufzufordern sind. Bei den dieser Aufforderung gemäß namhaft gemachten Personen hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zu prüfen, ob sie den Erfordernissen des Abs. 3 entsprechen. Ist dies der Fall, so hat er die namhaft gemachten Personen, sofern es sich nicht um Beamte handelt, unverzüglich auf die gesetzmäßige und gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten anzugeloben. Mit ihrer Angelobung erlangen diese Personen die Stellung, für die sie namhaft gemacht worden sind. Kommt der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft jedoch zur Auffassung, daß die Voraussetzungen des Abs. 3 bei einer namhaft gemachten Person nicht gegeben sind, so hat er die Angelobung mit Bescheid abzulehnen. Im Verfahren ist jene Stelle Partei, die diese Person namhaft gemacht hat.

(5) In gleicher Weise ist für den Beirat eine der Mitgliederzahl entsprechende Zahl von Ersatzmitgliedern zu bestellen, die wahlweise zur Vertretung berufen werden können.

(6) Die Mitgliedschaft zum Beirat erlischt, wenn

1. jene Stelle, die das Mitglied namhaft gemacht hat, die Namhaftmachung widerruft,

2. Umstände eintreten, auf Grund derer die Mitgliedschaft einer Person zum Beirat gemäß Abs. 3 ausgeschlossen ist,

3. das Mitglied auf seine Funktion verzichtet.

(7) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Beirates üben ihre Funktion ehrenamtlich aus.

(8) Die Mitglieder des Beirates sind verpflichtet, die ihnen bei Ausübung ihres Amtes bekanntgewordenen Geschäfts- und Betriebsverhältnisse geheimzuhalten; sie haben sich der Verwertung der ihnen zur Kenntnis gelangten Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse zu enthalten. Diese Pflichten gelten auch nach dem Ausscheiden des Beirates."

77. § 70 Abs. 7 entfällt.

Artikel II

Die als Bundesgesetz in Geltung stehende Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 7. Dezember 1961 zur Durchführung des Weingesetzes 1961 (Weinverordnung), BGBl. Nr. 321/1961, in der Fassung BGBl. Nr. 360/1989, wird wie folgt geändert

1. Im § 2 Abs. 1 sind nach versetzten Weinen folgende Werte an gesamter und freier schwefeliger Säure in Milligramm pro Liter zu ergänzen

„alkoholarme Weine............ 200 50"

2. § 7 a entfällt.

3. § 7 c Abs. 1 lit. b erster Halbsatz lautet

,,b) zuckerfreiem Extrakt (in Gramm je Liter) unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Alkoholgehalt, wobei bei zwischen den punktuell aufgelisteten Alkoholgehalten liegenden Alkoholkonzentrationen die Mindestwerte für zuckerfreien Extrakt interpolationsmäßig zu ermitteln sind:"

4. § 9 Abs. 3 lautet

„(3) Zur Untersuchung von Weinproben gemäß § 47 Abs. 1 des Weingesetzes ist die Landwirtschaftlich-chemische Bundesanstalt in Wien und die Bundesanstalt für Weinbau in Eisenstadt zuständig."

Artikel III

Die als Bundesgesetz in Geltung stehende Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 9. November 1972, BGBl.

Nr. 470, mit der eine Geschäftsordnung für Weinkostkommissionen erlassen wird, wird wie folgt geändert

1. Im § 7 Abs. 13 entfällt die lit. a.

2. Dem § 7 wird folgender § 7 a samt Überschrift angefügt

„Qualitätsprüfung

§ 7 a. Landwein, Qualitätswein oder Qualitätsobstwein entspricht in sensorischer Hinsicht der Bezeichnung, unter der er in Verkehr gesetzt werden soll, wenn die vom Vorsitzenden gestellte Frage

a) bei sechs Kostmitgliedern von mindestens vier,

b) bei sieben Kostmitgliedern von mindestens fünf,

c) bei acht Kostmitgliedern von mindestens fünf,

d) bei neun Kostmitgliedern von mindestens sechs

bejaht wird."

Artikel IV

(1) (Verfassungsbestimmung) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. August 1992 in Kraft.

(2) (Verfassungsbestimmung) Wein, der vor dem 1. August 1992 erzeugt wurde, darf ohne Beschränkung gemäß § 27 a in Verkehr gebracht werden.

(3) Bereits vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erzeugte Weine, die bis 31. Dezember 1992 in Flaschen abgefüllt werden, dürfen weiter in Verkehr gebracht werden, wenn sie hinsichtlich Herstellung und Bezeichnung den Bestimmungen des Weingesetzes 1985, BGBl. Nr. 444, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 396/1991, entsprochen haben.

(4) Die in § 27 b vorgesehene Bestimmung über die automationsunterstützte Führung der Rebflächenverzeichnisse und Betriebskataster tritt mit 1. August 1993 in Kraft. Bis zu diesem Zeitpunkt dürfen Rebflächenverzeichnisse und Betriebskataster auch nicht automationsunterstützt geführt werden.

(5) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes festgelegten Formblätter gelten bis zur Erlassung durch eine Verordnung gemäß § 27 c als Formblätter im Sinne dieser Bestimmung.

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