10. Bundesgesetz: Firmenbuch und Änderungen des Handelsgesetzbuchs, des Aktiengesetzes 1965, des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, des Gesetzes über Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, des Erwerbsgesellschaftengesetzes, der Vierten Verordnung zur Einführung handelsrechtlicher Vorschriften im Lande Österreich, des Amtslöschungsgesetzes, des Umwandlungsgesetzes, des Versicherungsaufsichtsgesetzes, des Außerstreitgesetzes, der Jurisdiktionsnorm, des Gerichtsorganisationsgesetzes, der Exekutionsordnung, der Konkursordnung, der Ausgleichsordnung, des Geldinstitutezentralegesetzes, des Rechtspflegergesetzes, des Gerichtskommissärsgesetzes, des Gerichtsgebührengesetzes und der Gewerbeordnung 1973
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Firmenbuchgesetz (FBG)
1. ABSCHNITT
Firmenbuch
§ 1. (1) Das Firmenbuch besteht aus dem
Hauptbuch und der Urkundensammlung.
(2) Das Firmenbuch dient der Verzeichnung und
Offenlegung von Tatsachen, die nach diesem
Bundesgesetz oder nach sonstigen gesetzlichen
Vorschriften einzutragen sind.
Hauptbuch
§ 2. Das Hauptbuch ist zur Eintragung der
folgenden Rechtsträger bestimmt
1. Einzelkaufleute;
2. offene Handelsgesellschaften;
3. Kommanditgesellschaften;
4. offene Erwerbsgesellschaften;
5. Kommandit-Erwerbsgesellschaften;
6. Aktiengesellschaften;
7. Gesellschaften mit beschränkter Haftung;
8. Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften;
9. Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit;
10. Sparkassen;
11. sonstige Rechtsträger, deren Eintragung
gesetzlich vorgesehen ist.
Allgemeine Eintragungen
§ 3. Bei allen Rechtsträgern sind einzutragen
1. die Firmenbuchnummer;
2. die Firma;
3. die Rechtsform;
4. der Sitz und die für Zustellungen maßgebliche
Geschäftsanschrift;
5. eine kurze Bezeichnung des Geschäftszweigs
nach eigener Angabe;
6. Zweigniederlassungen mit ihrem Ort, der für
Zustellungen maßgeblichen Geschäftsanschrift
und ihrer Firma, wenn sie von der
Firma der Hauptniederlassung abweicht;
7. der Tag der Feststellung der Satzung bzw.
des Abschlusses des Gesellschaftsvertrags;
8. Name und Geburtsdatum des Einzelkaufmanns,
bei anderen Rechtsträgern ihrer
vertretungsbefugten Personen sowie der
Beginn und die Art ihrer Vertretungsbefugnis;
9. bei Prokuristen deren Name und Geburtsdatum
sowie der Beginn und die Art ihrer
Vertretungsbefugnis;
10. Vereinbarungen nach den §§ 25 Abs. 2 und
28 Abs. 2 HGB;
11. die Dauer des Unternehmens, wenn sie
begrenzt ist;
12. bei Abwicklung (Liquidation) Name und
Geburtsdatum der Abwickler (Liquidatoren)
sowie der Beginn und die Art ihrer
Vertretungsbefugnis;
13. die im Exekutions- und Insolvenzrecht zur
Eintragung in das Firmenbuch vorgesehenen
Verfügungsbeschränkungen, deren Aufhe-
bung und die Namen der gesetzlichen
Vertreter;
14. die Abweisung eines Antrags auf Eröffnung
des Konkurses mangels hinreichenden Vermögens;
15. eine Rechtsnachfolge und ihr Rechtsgrund;
16. sonstige Eintragungen, die gesetzlich vorgesehen
sind.
Besondere Eintragungen
§ 4. Bei Einzelkaufleuten, Personengesellschaften
des Handelsrechts und Erwerbsgesellschaften sind
ferner einzutragen
1. der Zusammenschluß nach § 11 des Strukturverbesserungsgesetzes
;
hinsichtlich der Einzelkaufleute und der persönlich
haftenden Gesellschafter außerdem
2. Ehepakte;
3. die Bestellung eines Sachwalters, die Verlängerung
der Minderjährigkeit und das Verlassenschaftsprovisorium
(§ 32 a HGB);
4. Substitutionen und Anordnungen, die ihnen
nach den §§ 707 bis 709 ABGB gleichzuhalten
sind;
bei Personengesellschaften des Handelsrechts und
Erwerbsgesellschaften außerdem
5. der Tag ihres Beginns;
6. Name und Geburtsdatum der nicht vertretungsbefugten
persönlich haftenden Gesellschafter,
gegebenenfalls ihre Firmenbuchnummer;
7. Name und Geburtsdatum der Kommanditisten,
gegebenenfalls ihre Firmenbuchnummer
sowie die Höhe ihrer Vermögenseinlagen.
§ 5. Bei Aktiengesellschaften und Gesellschaften
mit beschränkter Haftung sind ferner einzutragen
1. Name und Geburtsdatum des Vorsitzenden,
seiner Stellvertreter und der übrigen Mitglieder
des Aufsichtsrats;
2. die Höhe des Grund- oder Stammkapitals
sowie dessen Erhöhung oder Herabsetzung
und die darauf gerichteten Beschlüsse;
3. der Tag der Einreichung des Jahres- und
Konzernabschlusses nach den §§ 277, 279 und
280 HGB;
4. die Verschmelzung in den Fällen der §§ 219 ff
AktG, die Vermögensübertragung in den
Fällen der §§ 235 ff AktG, die Umwandlung in
den Fällen der §§ 239 ff AktG und nach dem
Bundesgesetz über die Umwandlung von
Handelsgesellschaften, die Fusion nach § 96
GmbHG sowie die Einbringung nach § 1
Abs. 2 und § 8 des Strukturverbesserungsgesetzes;
5. Urteile, durch die eine Aktiengesellschaft, eine
Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder
ein in das Firmenbuch eingetragener Beschluß
der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft
oder der Generalversammlung einer
Gesellschaft mit beschränkter Haftung rechtskräftig
für nichtig erklärt werden;
bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung
außerdem
6. Name und Geburtsdatum der Gesellschafter,
gegebenenfalls ihre Firmenbuchnummer sowie
ihre Stammeinlagen und die darauf geleisteten
Einzahlungen.
§ 6. Bei Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
sind ferner einzutragen
1. das Datum des Genossenschaftsvertrags;
2. die Höhe des Geschäftsanteils und des
Haftungsbetrags sowie die Art der Haftung
der Genossenschafter;
3. die Art und Weise der von der Genossenschaft
ausgehenden Bekanntmachungen;
4. die Verschmelzung nach dem Genossenschaftsverschmelzungsgesetz
und die Einbringung
nach § 1 Abs. 2 des Strukturverbesserungsgesetzes.
§ 7. Bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit
sind ferner einzutragen
1. die Höhe des Gründungsfonds und der Tag,
an dem der Geschäftsbetrieb erlaubt worden
ist;
2. die Verschmelzung nach § 59 VAG, die
Vermögensübertragung nach § 60 VAG und
die Umwandlung nach § 61 VAG;
3. Urteile, durch die ein in das Firmenbuch
eingetragener Beschluß des obersten Organs
eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit
rechtskräftig für nichtig erklärt wird.
§ 8. Bei Sparkassen ist ferner die Verschmelzung
nach § 25 SpG einzutragen.
§ 9. Bei allen Rechtsträgern mit Ausnahme der
Einzelkaufleute sind die Auflösung und Fortsetzung,
bei Personengesellschaften des Handelsrechts
und eingetragenen Erwerbsgesellschaften die Auflösung
auch dann, wenn gleichzeitig ein neuer
Rechtsträger eingetragen wird, einzutragen.
Änderungen (Löschungen)
§ 10. (1) Änderungen eingetragener Tatsachen
sind, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften,
beim Gericht unverzüglich anzumelden; das
Gericht hat die Eintragungen entsprechend zu
ändern, im Fall ihrer Unzulässigkeit zu löschen.
(2) Ist oder wird eine Eintragung in das
Firmenbuch wegen Mangels einer wesentlichen
Voraussetzung unzulässig, so kann sie das Gericht
von Amts wegen löschen.
Vereinfachte Anmeldung
§ 11. Anmeldungen, die die für Zustellungen
maßgebliche Geschäftsanschrift, den Geschäftszweig,
den Vorsitzenden, seine Stellvertreter und
die übrigen Mitglieder des Aufsichtsrats sowie die
Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter
Haftung, deren Stammeinlagen oder die darauf
geleisteten Einzahlungen betreffen, bedürfen nicht
der beglaubigten Form. Es genügt die Unterfertigung
namens des Rechtsträgers durch vertretungsbefugte
Personen in der zur Vertretung notwendigen
Anzahl.
Urkundensammlung
§ 12. Urkunden, auf Grund deren eine Eintragung
im Hauptbuch vorgenommen wird oder für
die die Aufbewahrung bei Gericht angeordnet ist,
sind in die Urkundensammlung aufzunehmen. Dies
gilt auch für die Anmeldung, wenn diese selbst
Grundlage der Eintragung ist.
Mitteilungspflichten
§ 13. (1) Die Gerichte und Verwaltungsbehörden,
die Staatsanwaltschaften, die zuständigen gesetzlichen
Interessenvertretungen, sowie die Notare als
Gerichtskommissäre in Verlassenschaftssachen haben
die zu ihrer Kenntnis gelangenden Fälle einer
unrichtigen, unvollständigen oder unterlassenen
Anmeldung oder Eintragung dem Gericht unverzüglich
mitzuteilen.
(2) Die Gewerbebehörde ist verpflichtet, bei den
nach § 2 eingetragenen Rechtsträgern den Gewerberechtswortlaut,
Gewerbeinhaber, gewerberechtlichen
Geschäftsführer oder Pächter sowie sonstige
Rechtsverhältnisse gewerberechtlicher Art samt
allen die Gewerbeausübung betreffenden Änderungen
unverzüglich dem Gericht mitzuteilen. Diese
Mitteilung ist in die Urkundensammlung aufzunehmen.
Befassung der zuständigen gesetzlichen
Interessenvertretung
§ 14. (1) Das Gericht kann in Zweifelsfällen zur
Vermeidung unrichtiger Eintragungen die zuständige
gesetzliche Interessenvertretung befassen.
(2) Hat das Gericht die Interessenvertretung um
eine Stellungnahme zu einer Eintragungsvoraussetzung,
etwa zur Zulässigkeit des Firmenwortlauts
oder dazu, ob der Rechtsträger nach Art und
Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten
Geschäftsbetrieb erfordert, ersucht, und die
Interessenvertretung binnen einer vom Gericht
gesetzten, mindestens vierzehntägigen Frist keine
Stellungnahme abgegeben, so ist anzunehmen, daß
die Interessenvertretung die entsprechende Eintragungsvoraussetzung
bejaht.
(3) Die zuständigen gesetzlichen Interessenvertretungen,
bei Eintragungen von Erwerbs- oder
Wirtschaftsgenossenschaften die hiefür gesetzlich
zuständigen Revisionsverbände, haben das Gericht
bei der Vermeidung unrichtiger Eintragungen, bei
der Berichtigung und Vervollständigung des Firmenbuchs
sowie beim Einschreiten wegen unzulässigen
Firmengebrauchs zu unterstützen; sie können
zu diesem Zweck Anträge stellen und Rechtsmittel
erheben.
2. ABSCHNITT
Verfahren
Allgemeines
§ 15. (1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind
die Bestimmungen des Ersten Hauptstückes des
Gesetzes vom 9. August 1854, RGBl. Nr. 208, über
das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten
außer Streitsachen anzuwenden.
(2) Rechtsträger, die ihre Rechtspersönlichkeit
erst durch die Eintragung in das Firmenbuch
erlangen, sind im Verfahren über die erste
Eintragung parteifähig und von den vorgesehenen
Organen zu vertreten.
Eintragungsbegehren
§ 16. Die Anmeldung hat die begehrte Eintragung
bestimmt zu bezeichnen.
Verbesserung
§ 17. (1) Ist eine Anmeldung zur Eintragung in
das Firmenbuch unvollständig oder steht der
Eintragung ein sonstiges behebbares Hindernis
entgegen, so hat das Gericht dem Antragsteller die
Behebung des Mangels aufzutragen, erforderlichenfalls
die hiefür notwendigen Anleitungen zu geben
und eine angemessene Frist zu setzen; war die
Anmeldung gesetzlich befristet und wird der
Mangel innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist
behoben, so ist die Anmeldung als am Tag ihres
ersten Einlangens überreicht anzusehen.
(2) Ein Beschluß nach Abs. 1 kann durch ein
abgesondertes Rechtsmittel nicht angefochten werden.
Verständigung
§ 18. Soll durch eine Verfügung des Gerichts in
Rechte eines in das Firmenbuch Eingetragenen
eingegriffen werden, so ist dieser hievon zu
verständigen; das Gericht hat ihn hiebei unter
Setzung einer angemessenen, mindestens vierzehntägigen
Frist zur Äußerung aufzufordern und kann
im Falle der Nichtäußerung annehmen, daß er der
beabsichtigten Verfügung keine Einwendungen
entgegensetzt; die Aufforderung hat den Hinweis
auf diese Rechtsfolge zu enthalten. Dies gilt jedoch
nicht in den Fällen des § 24.
Unterbrechung des Verfahrens
§ 19. (1) Hängt die Entscheidung über eine
Eintragung oder Änderung (Löschung) ganz oder
zum Teil vom Bestehen oder Nichtbestehen eines
Rechtsverhältnisses ab, das Gegenstand eines
anderen anhängigen Gerichtsverfahrens ist oder das
in einem anhängigen Verwaltungsverfahren festzustellen
ist, so kann das Gericht anordnen, daß sein
Verfahren so lange unterbrochen wird, bis in
Ansehung dieses Rechtsverhältnisses eine rechtskräftige
Entscheidung vorliegt.
(2) Das Gericht hat von einer Unterbrechung
abzusehen oder sie aufzuheben und auf Grund der
Aktenlage zu entscheiden, wenn das rechtliche oder
wirtschaftliche Interesse an einer raschen Erledigung
erheblich überwiegt.
(3) Die Abweisung oder Zurückweisung eines
Antrags auf Unterbrechung kann nicht angefochten
werden.
Entscheidung des Gerichts
§ 20. (1) Der Beschluß des Gerichts über die
Eintragung hat deren Wortlaut zu enthalten.
(2) Der Beschluß des Rechtsmittelgerichts, mit
dem eine Eintragung rechtskräftig geändert oder
aufgehoben wird, ist vom Gericht erster Instanz zu
vollziehen.
Zustellungen
§ 21. (1) Der Beschluß über die Eintragung ist
dem Antragsteller, der zuständigen gesetzlichen
Interessenvertretung, bei Eintragungen von Erwerbs-
und Wirtschaftsgenossenschaften dem zuständigen
gesetzlichen Revisionsverband und dem
Betroffenen zuzustellen.
(2) Sonstige gesetzliche Zustellungsanordnungen
bleiben unberührt.
Benachrichtigungen
§ 22. (1) Von allen Eintragungen ist das
zuständige Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern
(in Vorarlberg das Finanzamt Feldkirch) zu
benachrichtigen.
(2) Von der Eintragung eines persönlich haftenden
Gesellschafters einer Personengesellschaft des
Handelsrechts oder einer Erwerbsgesellschaft sowie
des Geschäftsführers einer Gesellschaft mit beschränkter
Haftung und von der Löschung solcher
Eintragungen ist die Sozialversicherungsanstalt der
gewerblichen Wirtschaft unter Anführung des
Tages, an dem die Anmeldung bei Gericht
eingelangt ist, zu benachrichtigen.
Einschreiten von Notaren
§ 23. Ist die zu einer Eintragung erforderliche
Erklärung von einem Notar beurkundet oder
beglaubigt, so gilt dieser als ermächtigt, im Namen
des zur Anmeldung Verpflichteten die Eintragung
zu beantragen. Der Notar ist auch berechtigt,
Zustellungen in Empfang zu nehmen und Rechtsmittel
zu erheben.
Zwangsstrafen
§ 24. (1) Wer verpflichtet ist, eine Anmeldung,
eine Zeichnung der Namensunterschrift oder eine
Einreichung von Schriftstücken zum Firmenbuch
vorzunehmen, oder wer eine ihm nicht zustehende
Firma gebraucht, ist vom Gericht durch Zwangsstrafen
bis zu 50000 S anzuhalten, seine Verpflichtung
zu erfüllen bzw. den Gebrauch der Firma zu
unterlassen oder darzutun, daß die Verpflichtung
nicht besteht bzw. der Gebrauch der Firma
rechtmäßig ist.
(2) Kommt der Betroffene einer gerichtlichen
Anordnung nach Abs. 1 innerhalb von zwei
Monaten nach Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses
über die Verhängung der Zwangsstrafe
nicht nach, so ist die Zwangsstrafe bis zu 100000 S
zu erhöhen und der Beschluß über die verhängte
Zwangsstrafe auf seine Kosten in den Bekanntmachungsblättern
zu veröffentlichen.
Verlust der Vollkaufmannseigenschaft
§ 25. (1) Wird eine Firma wegen Verlustes der
Vollkaufmannseigenschaft ihres Inhabers im Firmenbuch
gelöscht, so kann auf Antrag des Inhabers
in der Bekanntmachung der Grund der Löschung
erwähnt werden.
(2) Verliert eine eingetragene Personengesellschaft
des Handelsrechts die Eigenschaft als
Vollkaufmann, so besteht sie als offene Erwerbsgesellschaft
oder als Kommandit-Erwerbsgesellschaft
weiter. Die Eintragung der Rechtsform und der
Firma ist entsprechend den gesetzlichen Erfordernissen
zu ändern.
Berichtigungen
§ 26. (1) Schreibfehler und andere offenbare
Unrichtigkeiten einer Eintragung sind auf Antrag
oder von Amts wegen zu berichtigen.
(2) Eine öffentliche Bekanntmachung kann
unterbleiben, wenn die Berichtigung einen offensichtlich
unwesentlichen Punkt der Eintragung
betrifft.
Anträge
§ 27. Der Bundesminister für Justiz kann für die
Einbringung von Anträgen zum Firmenbuch mit
Verordnung die Verwendung von amtlichen Formularen
anordnen, um eine zweckmäßige Behandlung
der Anträge zu ermöglichen.
3. ABSCHNITT
Bestimmungen für das ADV-Firmenbuch
Umstellung des Firmenbuchs auf ADV
§ 28. Der Bundesminister für Justiz wird
ermächtigt, die Umstellung des Firmenbuchs auf
automationsunterstützte Datenverarbeitung (ADV)
nach Maßgabe der technischen und personellen
Möglichkeiten sowie unter Bedachtnahme auf die
wirtschaftliche Vertretbarkeit anzuordnen; dies
auch nur für bestimmte Gerichte, bestimmte
Rechtsträger nach § 2 oder bestimmte Teile des
Firmenbuchs.
Datenbank des Firmenbuchs
§ 29. (1) Das Hauptbuch ist durch Speicherung
der Eintragungen in einer Datenbank zu führen
(Datenbank des Firmenbuchs).
(2) Die Urkundensammlung ist nach Maßgabe
der technischen Möglichkeiten als Teil der Datenbank
des Firmenbuchs zu speichern.
Firmenbuchnummer
§ 30. In der Datenbank des Firmenbuchs ist jeder
Rechtsträger nach § 2 jeweils unter einer fortlaufenden
Nummer zu führen.
Löschung von Eintragungen
§ 31. Zu löschende Eintragungen sind in der
Datenbank des Firmenbuchs entsprechend zu
kennzeichnen und müssen weiter abfragbar bleiben
(§ 33 Abs. 4).
Vollzug
§ 32. (1) In die Eintragung ist ein Verweis auf den
zugrundeliegenden Gerichtsbeschluß und das Datum
des Vollzugs der Eintragung aufzunehmen.
(2) Nach dem Vollzug dürfen Eingabefehler nur
noch im Verfahren nach § 26 berichtigt werden.
Auszüge und Einsichtnahme bei Gericht
§ 33. (1) Die Einsicht in das Hauptbuch (§ 9
HGB) ist durch Ausdrucke (Firmenbuchauszüge)
zu gewähren.
(2) In die in die Urkundensammlung aufgenommenen
Urkunden ist in der Geschäftsstelle des
Gerichts Einsicht zu gewähren. Soweit der Inhalt
von Urkunden in der Datenbank des Firmenbuchs
gespeichert ist (§ 29 Abs. 2), können auf Verlangen
auch Ausdrucke dieser Urkunden ausgefertigt
werden.
(3) Auszüge aus dem Firmenbuch sind von jedem
in § 120 JN genannten Gerichtshof, nach Maßgabe
der technischen Möglichkeiten auch von den
Bezirksgerichten zu gewähren.
(4) Gelöschte Eintragungen werden nur auf
besonderen Antrag in den Auszug aufgenommen.
Firmenbuchabfrage
§ 34. Nach Maßgabe der technischen und
personellen Möglichkeiten ist jedermann zur
Einzelabfrage aus dem Firmenbuch mittels automationsunterstützter
Datenübermittlung befugt.
Einsicht bei Notaren
§ 35. Notare haben in ihrer Amtskanzlei die
technischen Voraussetzungen für die Firmenbuchabfrage
mittels automationsunterstützter Datenübermittlung
zu schaffen und jedermann Einsicht in
das Firmenbuch zu gewähren (§ 9 HGB).
Auflagen
§ 36. Für die Abfrage aus dem Firmenbuch
können zur Sicherung des ordnungsgemäßen
Betriebs Auflagen erteilt werden.
Haftung des Bundes
§ 37. Für die durch den Einsatz der automationsunterstützten
Datenverarbeitung verursachten
Schäden aus Fehlern bei der Führung des
Firmenbuchs haftet der Bund. Die Haftung ist
ausgeschlossen, wenn der Schaden durch ein
unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder
auf einem Fehler in der Beschaffenheit noch auf
einem Versagen der Mittel der automationsunterstützten
Datenverarbeitung beruht. Im übrigen ist
das Amtshaftungsgesetz, BGBl. Nr. 20/1949, anzuwenden.
Artikel II
Änderungen des Handelsgesetzbuches
Das Handelsgesetzbuch, RGBl. 1897 S 219, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 475/1990, wird wie folgt geändert
1. § 9 Abs. 1 und 2 hat zu lauten
„§ 9. (1) Zur Einsicht in das Hauptbuch und in
die zur Urkundensammlung eingereichten Schriftstücke
ist jedermann befugt.
(2) Von den Eintragungen im Hauptbuch und
den zur Urkundensammlung eingereichten Schriftstücken
können Auszüge (Ausdrucke) gefordert
werden. Der Auszug ist zu beglaubigen, sofern nicht
auf die Beglaubigung verzichtet wird."
2. Die §§ 13 und 13 a werden aufgehoben.
3. § 13 b erhält die neue Bezeichnung „§ 13" und
hat zu lauten
„§ 13. Für die Anmeldungen, Zeichnungen,
Einreichungen, Eintragungen und Bekanntmachungen
von im Inland errichteten Zweigniederlassungen
eines Einzelkaufmannes oder einer juristischen
Person mit ausländischer Hauptniederlassung oder
einer Handelsgesellschaft mit ausländischem Sitz
gelten, soweit nicht das ausländische Recht
Abweichungen nötig macht, sinngemäß die Vorschriften
für Hauptniederlassungen oder Niederlassungen
am Sitz der Gesellschaft."
4. § 13 c erhält die neue Bezeichnung „§ 13 a"
und hat zu lauten
„§ 13 a. (1) Wird die Hauptniederlassung oder
der Sitz eines Rechtsträgers im Inland verlegt, so ist
die Verlegung beim Gericht der bisherigen Hauptniederlassung
oder des bisherigen Sitzes anzumelden.
Führt die Sitzverlegung zu einer Änderung der
Zuständigkeit (§ 120 JN), so hat dies das Gericht
der bisherigen Hauptniederlassung oder des bisherigen
Sitzes dem Gericht der neuen Hauptniederlassung
oder des neuen Sitzes mitzuteilen und diese
Tatsache im Firmenbuch einzutragen. Der Mitteilung
sind die Anmeldung sowie die bei dem bisher
zuständigen Gericht aufbewahrten Akten und
Urkunden (Urkundensammlung) beizufügen.
(2) Das Gericht der neuen Hauptniederlassung
oder des neuen Sitzes hat zu prüfen, ob die
Hauptniederlassung oder der Sitz ordnungsgemäß
verlegt und § 30 beachtet ist. Ist dies der Fall, so hat
es die Verlegung sowie allenfalls mit der Anmeldung
der Sitzverlegung verbundene weitere Anmeldungen
einzutragen."
5. § 14 hat zu lauten
„§ 14. (1) Der Vorstand (Geschäftsführer) oder
die Abwickler (Liquidatoren) einer Kapitalgesellschaft
haben auf allen Geschäftsbriefen und
Bestellscheinen, die an einen bestimmten Empfänger
gerichtet sind, die Rechtsform, den Sitz und die
Firmenbuchnummer der Gesellschaft, gegebenenfalls,
daß sich die Gesellschaft in Liquidation
befindet, sowie das Firmenbuchgericht anzugeben.
Werden Angaben über das Kapital der Gesellschaft
gemacht, so müssen in jedem Fall das Grund- und
Stammkapital sowie bei der Aktiengesellschaft,
wenn auf die Aktien der Nennbetrag oder der
höhere Ausgabebetrag nicht vollständig, bei der
Gesellschaft mit beschränkter Haftung, wenn nicht
alle in Geld zu leistenden Einlagen eingezahlt sind,
der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen
angegeben werden.
(2) Auf Geschäftsbriefen und Bestellscheinen, die
von einer inländischen Zweigniederlassung einer
Kapitalgesellschaft mit ausländischer Hauptniederlassung
oder mit ausländischem Sitz benützt
werden, sind außer den Angaben nach Abs. 1 die
Firmenbuchnummer der Zweigniederlassung und
das Firmenbuchgericht anzugeben.
(3) Der Angaben nach Abs. 1 bedarf es nicht bei
Mitteilungen oder Berichten, die im Rahmen einer
bestehenden Geschäftsverbindung ergehen und für
die üblicherweise Vordrucke verwendet werden, in
denen lediglich die im Einzelfall erforderlichen
besonderen Angaben eingefügt zu werden brauchen.
(4) Für Bestellscheine ist Abs. 3 nicht anzuwenden."
6. Im § 15
a) hat der Abs. 2 zu lauten
„(2) Ist die Tatsache eingetragen und bekanntgemacht
worden, so muß ein Dritter sie gegen sich
gelten lassen. Dies gilt nicht bei Rechtshandlungen,
die innerhalb von 15 Tagen nach der letzten
Bekanntmachung vorgenommen werden, sofern der
Dritte beweist, daß er die Tatsache weder kannte
noch kennen mußte.";
b) wird der Abs. 3 aufgehoben.
7. Im § 29 hat der zweite Halbsatz zu lauten
„er hat seine Namensunterschrift zur Aufbewahrung
bei Gericht zu zeichnen."
8. § 31 Abs. 2 zweiter Satz hat zu lauten
„Kann die Anmeldung des Erlöschens einer
eingetragenen Firma durch die hierzu Verpflichteten
nicht auf dem in § 24 FBG bezeichneten Wege
innerhalb von zwei Monaten ab Rechtskraft der
Verhängung der Zwangsstrafe herbeigeführt werden,
so hat das Gericht das Erlöschen von Amts
wegen einzutragen."
9. § 32 hat zu lauten
„§ 32. (1) Die Insolvenzgesetze bestimmen,
inwieweit im Insolvenzverfahren ergangene Entscheidungen
einzutragen sind. § 10 Abs. 2 und § 15
sind nicht anzuwenden.
(2) Für die Zwangsverwaltung gilt § 342 EO.
(3) Die nach Abs. 1 und 2 einzutragenden
Personen haben ihre Unterschrift persönlich zur
Aufbewahrung bei Gericht zu zeichnen oder die
Zeichnung in beglaubigter Form einzureichen."
10. Nach dem § 32 wird folgender § 32 a
eingefügt
„§ 32 a. (1) Ist einem Einzelkaufmann oder einem
vertretungsbefugten Gesellschafter einer Personengesellschaft
des Handelsrechts ein Sachwalter nach
§ 273 ABGB bestellt, dessen Wirkungskreis die
Führung eines Unternehmens oder die Ausübung
von Gesellschafterrechten ganz oder teilweise
umfaßt, so ist dieser von Amts wegen in das
Firmenbuch einzutragen. Ebenso ist die Verlänge-
rung der Minderjährigkeit (§ 173 ABGB) einzutragen.
Die Eintragung ist nicht bekanntzumachen.
§ 15 ist nicht anzuwenden.
(2) Stirbt ein Einzelkaufmann oder ein vertretungsbefugter
Gesellschafter einer Personengesellschaft
des Handelsrechts, so ist auf Antrag
einzutragen, wen das Verlassenschaftsgericht zum
Vertreter des ruhenden Nachlasses in bezug auf die
Führung des Unternehmens oder die Ausübung der
Gesellschafterrechte bestellt hat.
(3) Für die nach den vorstehenden Absätzen
einzutragenden Personen gilt § 32 Abs. 3 sinngemäß."
11. Im § 33 Abs. 2 zweiter Satz haben die Worte
„der Gegenstand des Unternehmens" zu entfallen.
12. § 36 wird aufgehoben.
13. Im § 37
a) wird der Abs. 1 aufgehoben;
b) hat im Abs. 2 die Absatzbezeichnung „(2)" zu
entfallen.
14. § 53 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Der Prokurist hat seine Namensunterschrift
mit einem die Prokura andeutenden Zusatz zur
Aufbewahrung bei Gericht zu zeichnen."
15. § 106 Abs. 2 Z 1 hat zu lauten
„1. den Namen und das Geburtsdatum jedes
Gesellschafters, gegebenenfalls seine Firmenbuchnummer;".
16. § 108 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Die Gesellschafter, welche die Gesellschaft
vertreten sollen, haben ihre Namensunterschrift zur
Aufbewahrung bei Gericht zu zeichnen."
17. § 148 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Die Liquidatoren haben ihre Namensunterschrift
zur Aufbewahrung bei Gericht zu zeichnen."
18. Im § 150 Abs. 1 hat der zweite Halbsatz zu
lauten
„eine solche Bestimmung ist zur Eintragung in das
Firmenbuch anzumelden."
19. Im § 162 Abs. 2 hat der zweite Halbsatz zu
lauten
„der Name und das Geburtsdatum der Kommanditisten
sowie der Betrag ihrer Einlage werden nicht
bekanntgemacht."
Artikel III
Änderungen des Aktiengesetzes 1965
Das Aktiengesetz 1965, BGBl. Nr. 98, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 475/1990 und die Kundmachung BGBl.
Nr. 608/1990, wird wie folgt geändert
1. Im § 29
a) wird dem Abs. 1 folgender Satz angefügt
„In der Anmeldung sind ferner das Geburtsdatum
und die Vertretungsbefugnis der Vorstandsmitglieder
anzugeben.";
b) hat Abs. 2 Z 3 zu lauten
„3. die Urkunden über die Bestellung des
Vorstands und des Aufsichtsrats sowie ein
Verzeichnis der Aufsichtsratsmitglieder mit
Angabe ihres Namens und Geburtsdatums;".
2. Im § 32
a) hat der Abs. 1 zu lauten
„(1) Bei der Eintragung der Gesellschaft sind die
Firma, der Sitz sowie die für Zustellungen
maßgebliche Geschäftsanschrift der Gesellschaft,
der Tag der Feststellung der Satzung, Name und
Geburtsdatum des Vorsitzenden, seiner Stellvertreter
und der übrigen Mitglieder des Aufsichtsrats, die
Höhe des Grundkapitals, sowie Name und
Geburtsdatum der Vorstandsmitglieder anzugeben.
Ferner ist einzutragen, welche Vertretungsbefugnis
die Vorstandsmitglieder haben.";
b) haben im Abs. 2 die Worte „oder über die
Befugnis der Vorstandsmitglieder oder der Abwickler
zur Vertretung der Gesellschaft" zu entfallen.
3. Im § 33 Abs. 1
a) haben die Z 1 und 3 zu lauten
„1. die sonstigen in § 10 Abs. 3 und 4, § 17 Z 1 und
Z 3 bis 6, § 18 zweiter Satz, §§ 19 und 20
vorgesehenen Festsetzungen;
3. der Name und das Geburtsdatum der Gründer
und die Angabe, ob sie die sämtlichen Aktien
übernommen haben;"
b) wird die Z 4 aufgehoben.
4. Die §§ 35 und 36 werden aufgehoben.
5. Im § 37 haben zu lauten
a) der zweite Satz des Abs. 2
„In die Anmeldung sind die in § 10 Abs. 3 und 4,
§§ 17, 18 zweiter Satz vorgesehenen Festsetzungen
sowie die Tätigkeit der Zweigniederlassung, das
Register der Gesellschaft und die Nummer der
Eintragung in dieses Register aufzunehmen.";
b) der erste Halbsatz des Abs. 3
„(3) Die Eintragung hat die Angaben nach § 32
sowie den Ort und die für Zustellungen maßgebliche
Geschäftsanschrift der Zweigniederlassung zu
enthalten;".
6. Der § 38 wird aufgehoben.
7. Im § 73
a) haben im Abs. 1 die Worte „sowie eine
Anordnung des Aufsichtsrats nach § 71 Abs. 3
Satz 2" zu entfallen;
b) wird folgender vierter Absatz angefügt
„(4) Ist eine Person als Vorstandsmitglied
eingetragen oder bekanntgemacht, so kann ein
Mangel ihrer Bestellung einem Dritten nur
entgegengehalten werden, wenn der Mangel diesem
bekannt war."
8. § 91 hat zu lauten
„§ 91. Der Vorstand hat jeden Wechsel der
Aufsichtsratsmitglieder unverzüglich zur Eintragung
in das Firmenbuch anzumelden."
9. § 148 Abs. 1 hat zu lauten
„§ 148. (1) Der Vorstand hat die Satzungsänderung
zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden.
Der Anmeldung ist der vollständige Wortlaut
der Satzung beizufügen; er muß mit der Beurkundung
eines Notars versehen sein, daß die geänderten
Bestimmungen der Satzung mit dem Beschluß über
die Satzungsänderung und die unveränderten
Bestimmungen mit dem zuletzt zum Firmenbuch
eingereichten vollständigen Wortlaut der Satzung
übereinstimmen. Bedarf die Satzungsänderung
behördlicher Genehmigung, so ist der Anmeldung
die Genehmigungsurkunde beizufügen."
10. Im § 198 wird dem Abs. 1 folgender Satz
angefügt
„Hatte der Beschluß eine Satzungsänderung zum
Inhalt, so ist mit dem Urteil der vollständige
Wortlaut der Satzung, wie er sich unter Berücksichtigung
des Urteils und aller bisherigen Satzungsänderungen
ergibt, mit der Beurkundung eines Notars
über diese Tatsache zum Firmenbuch einzureichen."
11. Dem § 207 wird folgender fünfter Absatz
angefügt
„(5) Ist eine Person als Abwickler eingetragen
oder bekanntgemacht, so kann ein Mangel ihrer
Bestellung einem Dritten nur entgegengehalten
werden, wenn der Mangel diesem bekannt war."
12. § 216 Abs. 4 zweiter Satz hat zu lauten
„Die Nichtigkeit der Gesellschaft auf Grund
rechtskräftigen Urteils ist einzutragen."
13. § 233 Abs. 7 hat zu lauten
„(7) In der Veröffentlichung der Eintragung der
neuen Gesellschaft sind außer deren Inhalt die
Bestimmungen des Verschmelzungsvertrages über
die Zahl und, wenn mehrere Gattungen bestehen,
die Gattung der Aktien, die die neue Gesellschaft
den Aktionären der übertragenden Gesellschaften
gewährt, und über die Art und den Zeitraum der
Zuteilung dieser Aktien aufzunehmen."
14. § 240 Abs. 1 zweiter Satz hat zu lauten
„Der Anmeldung muß eine von den Anmeldenden
unterfertigte Liste der Gesellschafter mit den
Angaben nach § 9 Abs. 2 Z 2 GmbHG beigefügt
sein."
15. § 249 hat zu lauten
„§ 249. In die Veröffentlichung der Eintragung
der Umwandlung sind ihr Inhalt und die Mitteilung
nach dem sinngemäß anzuwendenden § 33 Abs. 2
aufzunehmen."
16. Im § 258
a) hat der Abs. 1 zu lauten
„(1) Die Vorstandsmitglieder oder die Abwickler,
im Falle einer inländischen Zweigniederlassung die
für diese im Inland vertretungsbefugten Personen,
sind, unbeschadet der allgemeinen handelsrechtlichen
Vorschriften, zur Befolgung der §§ 33 Abs. 3,
81, 89 Abs. 1, 95 Abs. 2 und 3, 104 Abs. 2, 112
Abs. 3, 121 Abs. 1 bis 3, 125 Abs. 4 bis 6, 126, 127,
197 Abs. 5, 207 Abs. 1, 211 Abs. 1 und 2, 214 Abs. 2
dieses Bundesgesetzes sowie der §§ 14, 222 Abs. 1
und 281 HGB vom Gericht durch Zwangsstrafen bis
zu 50000 S anzuhalten. § 283 Abs. 2 HGB ist
anzuwenden.";
b) wird im Abs. 2 der zweite Satz aufgehoben.
Artikel IV
Änderungen des Gesetzes über Gesellschaften mit
beschränkter Haftung
Das Gesetz über Gesellschaften mit beschränkter
Haftung, RGBl. Nr. 58/1906, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 475/1990, wird
wie folgt geändert
1. § 5 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Die Firma der Gesellschaft muß in allen
Fällen die zusätzliche Bezeichnung: „Gesellschaft
mit beschränkter Haftung" enthalten; die Bezeichnung
kann entsprechend abgekürzt werden."
2. Im § 9 Abs. 2
a) haben die Ziffern 2 und 3 zu lauten
„2. eine von den Anmeldenden unterfertigte Liste
der Gesellschafter, die deren Namen, bei
natürlichen Personen auch ihr Geburtsdatum,
gegebenenfalls ihre Firmenbuchnummer, die
für Zustellungen maßgebliche Anschrift sowie
den Betrag der übernommenen Stammeinlagen
und der darauf geleisteten Einzahlungen
enthält;
3. ein Verzeichnis der Geschäftsführer mit
Angabe ihres Namens, Geburtsdatums, ihrer
Vertretungsbefugnis, der für Zustellungen
maßgeblichen Anschrift und, falls diese nicht
im Gesellschaftsvertrag bestellt sind, der
Nachweis ihrer Bestellung in beglaubigter
Form;"
b) wird folgende Z 4 angefügt
„4. soweit ein Aufsichtsrat bestellt ist, ein
Verzeichnis seiner Mitglieder mit Angabe
ihres Namens und Geburtsdatums."
3. § 11 hat zu lauten
„§ 11. Die Eintragung der Gesellschaft wird
durch Eintragung des Gesellschaftsvertrags in das
Firmenbuch vorgenommen. Bei der Eintragung sind
die Firma, der Sitz sowie die für Zustellungen
maßgebliche Geschäftsanschrift der Gesellschaft,
der Tag des Abschlusses des Gesellschaftsvertrags,
die Höhe des Stammkapitals, Name und Geburtsdatum
der Gesellschafter, gegebenenfalls die Firmenbuchnummer,
die Höhe ihrer Stammeinlagen und
der darauf geleisteten Einzahlungen, Name und
Geburtsdatum des Vorsitzenden, seines Stellvertreters
und der übrigen Mitglieder des Aufsichtsrats,
allfällige Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags
über die Zeitdauer der Gesellschaft sowie Name
und Geburtsdatum der Geschäftsführer anzugeben.
Ferner ist einzutragen, welche Vertretungsbefugnis
die Geschäftsführer haben."
4. § 12 hat zu lauten
„§ 12. In die Veröffentlichung der Eintragung,
für die im übrigen die allgemeinen handelsrechtlichen
Vorschriften gelten, sind auch aufzunehmen
1. wenn der Gesellschaftsvertrag Bestimmungen
über die Art enthält, in der die von der
Gesellschaft ausgehenden Bekanntmachungen
zu veröffentlichen sind, diese Bestimmungen;
2. die im § 6 Abs. 4 bezeichneten Bestimmungen
des Gesellschaftsvertrags."
5. § 17 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Ist eine Person als Geschäftsführer eingetragen
oder bekanntgemacht, so kann ein Mangel ihrer
Bestellung einem Dritten nur entgegengehalten
werden, wenn der Mangel diesem bekannt war."
6. Im § 18 wird der Abs. 5 aufgehoben.
7. § 26 hat zu lauten
„§ 26. (1) Sobald der Gesellschaft der Übergang
eines Geschäftsanteils, die Änderung des Namens,
der für Zustellungen maßgeblichen Anschrift, einer
Stammeinlage oder der geleisteten Einzahlungen
eines Gesellschafters nachgewiesen wird, haben die
Geschäftsführer in der zur Vertretung notwendigen
Anzahl diese Tatsachen unverzüglich zum Firmenbuch
anzumelden. Weiters haben sie jede Änderung
der für Zustellungen an die Gesellschaft maßgeblichen
Anschrift unverzüglich anzumelden.
(2) Die Geschäftsführer haften für einen Schaden
zur ungeteilten Hand, der durch schuldhaft falsche
Angaben nach Abs. 1 oder eine schuldhaft verzögerte
Einreichung dieser Angaben verursacht
wurde; für die falsche oder verzögerte Angabe der
für Zustellungen maßgeblichen Anschrift eines
Gesellschafters jedoch nur bei grobem Verschulden.
Ersatzansprüche der Gesellschaft verjähren in fünf
Jahren ab Anmeldung der Angaben nach Abs. 1 zum
Firmenbuch, Ersatzansprüche Dritter nach den
allgemeinen Verjährungsregeln."
8. Im § 29 Abs. 4 hat der erste Halbsatz des
zweiten Satzes zu lauten
„Übersteigt die Durchschnittszahl dreihundert bzw.
fünfhundert, so haben sie dies dem Gericht
unverzüglich mitzuteilen;"
9. § 30 f hat zu lauten
„§ 30 f. (1) Die Geschäftsführer haben jede
Neubestellung und Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern
unverzüglich mit den Angaben nach § 9
Abs. 2 Z 4 zur Eintragung in das Firmenbuch
anzumelden.
(2) § 26 Abs. 2 gilt sinngemäß."
10. Im § 44
a) erhält die bisherige Bestimmung die Absatzbezeichnung
„(1)";
b) wird folgender Abs. 2 angefügt
„(2) Hatte der Beschluß eine Abänderung des
Gesellschaftsvertrags zum Inhalt, so ist mit dem
Urteil der vollständige Wortlaut des Gesellschaftsvertrags,
wie er sich unter Berücksichtigung des
Urteils und aller bisherigen Gesellschaftsvertragsänderungen
ergibt, mit der Beurkundung eines Notars
über diese Tatsache zum Firmenbuch einzureichen."
11. Dem § 51 Abs. 1 wird folgender Satz
angefügt
„Der Anmeldung ist weiters der vollständige
Wortlaut des Gesellschaftsvertrags beizufügen; er
muß mit der Beurkundung eines Notars versehen
sein, daß die geänderten Bestimmungen des
Gesellschaftsvertrags mit dem Beschluß über die
Änderung des Gesellschaftsvertrags und die unveränderten
Bestimmungen mit dem zuletzt zum
Firmenbuch eingereichten vollständigen Wortlaut
des Gesellschaftsvertrags übereinstimmen."
12. Im § 56 Abs. 2 Z 4 wird das Zitat „(§ 26,
Absatz 3)" durch das Zitat „(§ 26 Abs. 1)" ersetzt.
13. § 67 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Für den von dem ausgeschlossenen Gesellschafter
nicht bezahlten Betrag der Stammeinlagen
samt Verzugszinsen haften der Gesellschaft alle
seine Vormänner, die innerhalb der letzten fünf
Jahre vor Erlassung der Einzahlungsaufforderung
(§ 64) als Gesellschafter im Firmenbuch (§§ 9, 26)
verzeichnet waren."
14. Im § 78 hat der Abs. 1 zu lauten
„(1) Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt nur
derjenige als Gesellschafter, der im Firmenbuch als
solcher aufscheint."
15. § 89 Abs. 4 hat zu lauten
„(4) Die ersten Liquidatoren sowie ihre Vertretungsbefugnis
sind durch die Geschäftsführer, jeder
Wechsel der Liquidatoren und jede Änderung ihrer
Vertretungsbefugnis sind durch die Liquidatoren
zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden. Der
Anmeldung sind die Urkunden über die Bestellung
oder Abberufung sowie über die Vertretungsbefugnis
in Urschrift oder öffentlich beglaubigter
Abschrift für das Gericht des Sitzes der Gesellschaft
beizufügen. Die Eintragung der gerichtlichen
Ernennung oder Abberufung von Liquidatoren in
das Firmenbuch erfolgt von Amts wegen."
16. Dem § 107 Abs. 2 wird folgender Satz
angefügt
„In diese Anmeldung sind ferner die Tätigkeit der
Zweigniederlassung, das Register der Gesellschaft
und die Nummer der Eintragung in dieses Register
aufzunehmen."
17. § 110 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Der Veröffentlichung unterliegen ferner
Name, Geburtsdatum und die für Zustellungen
maßgebliche Anschrift der für das Inland bestellten
Vertreter sowie die Bestimmungen über die Art, in
der sie ihre Willenserklärungen abzugeben haben."
18. § 122 Abs. 2 Z 2 hat zu lauten
„2. als Geschäftsführer oder Liquidator bei
Angaben nach § 26 die Vermögenslage unrichtig
wiedergibt oder erhebliche Umstände
verschweigt."
19. § 125 hat zu lauten
„§ 125. Die Geschäftsführer oder die Liquidatoren,
im Falle einer inländischen Zweigniederlassung
die für diese im Inland vertretungsbefugten
Personen, sind, unbeschadet der allgemeinen
handelsrechtlichen Vorschriften, zur Befolgung der
§§ 30 d, 30 j Abs. 2 und 3, 91 Abs. 1 erster Satz und
93 Abs. 3 dieses Bundesgesetzes sowie der §§ 14,
222 Abs. 1 und 281 HGB vom Gericht durch
Zwangsstrafen bis zu 50000 S anzuhalten. § 283
Abs. 2 HGB ist anzuwenden."
20. Dem Titel des Gesetzes ist nachstehender
Kurztitel samt Abkürzung anzufügen
„(GmbH-Gesetz — GmbHG)".
21. Alle Paragraphen mit mehr als einem Absatz,
die keine Absatzbezeichnungen haben, erhalten
solche nach der Folge der in Kraft stehenden
Absätze.
Artikel V
Änderungen des Genossenschaftsgesetzes
Das Gesetz über Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften,
RGBl. Nr. 70/1873, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 343/1989, wird
wie folgt geändert
1. Dem § 1 Abs. 2 wird folgender Abs. 3 angefügt
„(3) Die Genossenschaften gelten, sofern für sie
nach § 24 ein Aufsichtsrat bestellt werden muß, als
Kaufleute im Sinne des Handelsgesetzbuches,
dessen Bestimmungen auf sie anzuwenden sind,
soweit dieses Gesetz keine abweichenden Vorschriften
enthält."
2. Nach dem § 5 a wird folgender § 5 b angefügt
„§ 5 b. Sofern bei Anmeldung der Genossenschaft
ein Aufsichtsrat bestellt ist, ist der Anmeldung ein
Verzeichnis seiner Mitglieder mit Angabe ihres
Namens und Geburtsdatums beizuschließen."
3. § 6 wird wie folgt geändert
a) Abs. 2 Z 2 hat zu lauten
„2. die Firma, den Sitz und die für Zustellungen
maßgebliche Geschäftsanschrift der Genossenschaft;";
b) Abs. 2 Z 3 wird aufgehoben;
c) erhalten die bisherigen Z 4 bis 7 die
Bezeichnung Z 3 bis 6.;
d) Abs. 2 Z 4 hat zu lauten
„4. Namen und Geburtsdaten der Mitglieder des
Vorstandes, falls ein solcher schon in dem
Genossenschaftsvertrag bestellt ist;"
4. § 7 hat zu lauten
„§ 7. (1) Bei allen Anmeldungen zur Eintragung
in das Firmenbuch kann die gerichtliche oder
notarielle Beglaubigung entfallen, wenn die Anmeldung
oder die Vollmacht mit der firmenmäßigen
Zeichnung der Genossenschaft versehen ist und die
Unterschriften der Zeichnenden bei den Akten des
Gerichtes (§ 120 JN) bereits in beglaubigter Form
erliegen.
(2) Zum Nachweis eines Beschlusses der
Generalversammlung, des Vorstandes, des Aufsichtsrats
oder eines anderen Organs der Genossenschaft
genügt — sofern der Genossenschaftsvertrag
nichts anderes bestimmt — die Vorlage einer von
der Genossenschaft unter ihrer firmenmäßigen
Zeichnung als richtig bestätigten Protokollabschrift,
wenn die Unterschriften der Zeichnenden bei den
Akten des Gerichtes (§ 120 JN) bereits in beglaubigter
Form erliegen.
(3) Von der Echtheit der Zeichnung hat sich das
Gericht, wenn eine gerichtliche oder notarielle
Beglaubigung der Unterschriften nicht vorliegt,
durch Vergleich der Zeichnung mit den in den
Akten erliegenden beglaubigten Unterschriften zu
überzeugen."
5. § 10 wird aufgehoben.
6. § 16 hat zu lauten
„§ 16. (1) Name und Geburtsdatum der Mitglieder
des Vorstandes, ihre Stellvertreter und deren
Vertretungsbefugnis sind unverzüglich zur Eintragung
in das Firmenbuch anzumelden. Der Anmeldung
ist ihre Legitimation beizufügen. Sie haben
ihre Namensunterschrift zur Aufbewahrung bei
Gericht (§ 120 JN) zu zeichnen oder die Zeichnung
in beglaubigter Form einzureichen.
(2) Eine vorläufige Entbindung durch den
Aufsichtsrat (§ 24 Abs. 4) gilt als Änderung der
Vertretungsbefugnis."
7. Nach dem § 24 a wird folgender § 24 b
angefügt
„§ 24 b. Der Vorstand hat jede Neubestellung
und Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern unverzüglich
nach § 5 Z 11 zu veröffentlichen und die
Veröffentlichung zur Eintragung in das Firmenbuch
anzumelden. Die Veröffentlichung muß die Angaben
nach § 5 b enthalten."
8. § 42 hat zu lauten
„§ 42. Die Bestellung und Änderung in den
Personen der Liquidatoren und deren Vertretungsbefugnis
sind vom Vorstand unverzüglich zur
Eintragung in das Firmenbuch anzumelden. Die
Liquidatoren haben ihre Namensunterschrift zur
Aufbewahrung bei Gericht (§ 120 JN) zu zeichnen
oder die Zeichnung in beglaubigter Form einzureichen."
9. Im § 43 wird der Abs. 1 aufgehoben.
10. § 87 erster Satz wird aufgehoben.
11. Alle Paragraphen mit mehr als einem Absatz,
die keine Absatzbezeichnungen haben, erhalten
solche nach der Folge der in Kraft stehenden
Absätze.
Artikel VI
Änderungen des Erwerbsgesellschaftengesetzes
Im Erwerbsgesellschaftengesetz, BGBl. Nr. 257/
1990, hat der § 3 Abs. 2 zu lauten
„(2) Im übrigen gelten die Bestimmungen über
das Firmenbuch."
Artikel VII
Änderung der 4. handelsrechtlichen
Einführungsverordnung
Die Vierte Verordnung zur Einführung handelsrechtlicher
Vorschriften im Lande Österreich,
dRGBl. I 1938 S 1999, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. Nr. 475/1990, wird wie folgt
geändert
Art. 6 Nr. 7 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) In das Firmenbuch sind nur das Datum der
eingereichten Ehepakte oder ihrer Änderungen
sowie der Name und das Geburtsdatum des
Ehegatten einzutragen."
Artikel VIII
Änderung des Amtslöschungsgesetzes
Im Gesetz über die Auflösung und Löschung von
Gesellschaften und Genossenschaften, dRGBl. I
1934 S 914, wird der § 2 Abs. 2 wie folgt geändert
„(2) Auf das einzuhaltende Verfahren ist der
2. Abschnitt des FBG anzuwenden."
Artikel IX
Änderung des Umwandlungsgesetzes
Das Bundesgesetz über die Umwandlung von
Handelsgesellschaften, BGBl. Nr. 187/1954, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 343/1989, wird wie folgt geändert
1. Im § 5 Abs. 1 wird der dritte Satz aufgehoben.
2. § 8 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Stimmt der Abfindungsberechtigte der
Umwandlung jedoch nicht zu, so kann er nach der
Eintragung des Umwandlungsbeschlusses in das
Firmenbuch gegen den Nachfolgeunternehmer (das
Nachfolgeunternehmen) einen Antrag auf Feststellung
und Leistung der Abfindung (§ 2 Abs. 2) beim
Gericht (§ 120 JN) der Kapitalgesellschaft stellen.
Dieses entscheidet nach den Bestimmungen des
Gesetzes über das Verfahren außer Streitsachen."
Artikel X
Änderungen des Versicherungsaufsichtsgesetzes
Das Versicherungsaufsichtsgesetz, BGBl.
Nr. 569/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 475/1990, wird wie folgt geändert
1. § 37 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Bei der Eintragung des Vereins in das
Firmenbuch sind die Firma und der Sitz des Vereins,
die Versicherungszweige, auf die sich der Betrieb
erstrecken soll, die Höhe des Gründungsfonds, der
Tag, an dem die Konzession erteilt worden ist,
sowie Name und Geburtsdatum der Vorstandsmitglieder
anzugeben."
2. § 38 hat zu lauten
„§ 38. In die Veröffentlichung der Eintragung
sind die Form der Veröffentlichungen des Vereins
sowie der Name und das Geburtsdatum der
Mitglieder des ersten Aufsichtsrats aufzunehmen."
Artikel XI
Änderungen des Außerstreitgesetzes
Das Gesetz über das gerichtliche Verfahren in
Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen, RGBl.
Nr. 208/1854, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 343/1989, wird wie folgt geändert
1. Dem § 158 wird folgender Abs. 5 angefügt
„(5) Das Gericht hat von Amts wegen zu
veranlassen, daß das nach § 120 JN zuständige
Gericht Substitutionen und Anordnungen, die ihnen
nach §§ 707 bis 709 ABGB gleichzuhalten sind, in
bezug auf Einzelkaufleute, Personengesellschaften
des Handelsrechts, offene Erwerbsgesellschaften
und Kommandit-Erwerbsgesellschaften in das Firmenbuch
einträgt."
2. Im § 178
a) hat der zweite Satz zu lauten
„Dies gilt sinngemäß für Bestätigungen, die für
Eintragungen in das Firmenbuch benötigt werden.";
b) wird der dritte Satz aufgehoben.
Artikel XII
Änderungen der Jurisdiktionsnorm
Die Jurisdiktionsnorm, RGBl. Nr. 111/1895,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 343/1989, wird wie folgt geändert
1. Im § 7a Abs. 3 wird die Wendung „In
Kraftloserklärungssachen," durch die Wendung
„Über die Führung des Firmenbuchs und gesellschaftsrechtliche
Angelegenheiten (§ 120), in Kraftloserklärungssachen,"
ersetzt.
2. Der bisherige § 120 samt Überschrift erhält die
Bezeichnung „§ 120 a".
3. Überschrift und § 120 haben zu lauten
„Führung des Firmenbuchs; gesellschaftsrechtliche
Angelegenheiten
§ 120. (1) Die mit Handelssachen betrauten
Gerichtshöfe erster Instanz sind sachlich zuständig
1. zur Führung des Firmenbuchs;
2. für die nach §§ 146 Abs. 2, 147, 157 Abs. 2, 166
Abs. 3, 270 Abs. 3 bis 5, 282, 283 und 338
Abs. 3 HGB vom Gericht zu erledigenden
Angelegenheiten.
(2) Örtlich zuständig ist jenes Gericht (Abs. 1), in
dessen Sprengel das Unternehmen seine Hauptniederlassung
oder seinen Sitz hat. Dieses Gericht hat
auch zu prüfen, ob eine Zweigniederlassung
errichtet und ob § 30 HGB beachtet ist; die
gesetzlich vorgeschriebenen Unterschriften bezüglich
einer Zweigniederlassung sind jedoch bei jenem
Gericht zu zeichnen und aufzubewahren, in dessen
Sprengel die Zweigniederlassung liegt.
(3) Liegt die Hauptniederlassung oder der Sitz
eines Unternehmens im Ausland, so richtet sich die
örtliche Zuständigkeit nach dem Ort der inländischen
Zweigniederlassung, bei mehreren inländischen
Zweigniederlassungen nach dem Ort der
frühesten inländischen Zweigniederlassung.
(4) Ist vor der Entscheidung ein anderes als das
angerufene oder von Amts wegen eingeschrittene
Gericht nach Abs. 2 oder 3 zuständig geworden, so
ist die Sache an dieses zu überweisen.
(5) Eine Delegation aus Gründen der Zweckmäßigkeit
ist unzulässig."
Artikel XIII
Änderungen des Gerichtsorganisationsgesetzes
Das Gerichtsorganisationsgesetz, RGBl.
Nr. 217/1896, womit Vorschriften über die Besetzung,
innere Einrichtung und Geschäftsordnung
der Gerichte erlassen werden, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 294/1990, wird
wie folgt geändert
1. Im § 37 werden
a) im Abs. 1 die Z 12 aufgehoben;
b) im Abs. 2 das Zitat „Z 1 bis 14" durch das
Zitat „Z 1 bis 11 sowie 13 und 14" und das
Zitat „Z 11 und 12" durch das Zitat „Z 11"
ersetzt.
2. Der § 55 hat zu lauten
„§ 55. Die Vornahme der verfügten Eintragungen
in das Firmenbuch, die Anordnung, welche
Unterlagen in die Urkundensammlung aufzunehmen
sind, sowie die Überwachung und Feststellung
der gehörigen Veröffentlichungen von Firmenbucheintragungen
sind Aufgaben des Rechtspflegers.
Soweit der Richter als Rechtsprechungsorgan
einschreitet oder die Entscheidung an sich zieht,
stehen ihm auch die vorstehend angeführten
Aufgaben zu. Die Führung der Register und die
Besorgung aller anderen mit der Führung des
Firmenbuchs zusammenhängenden Kanzleigeschäfte
sind jedenfalls Aufgaben der Geschäftsstelle."
3. Der § 89 e Abs. 2 Z 2 sowie der nachfolgende
Absatz haben zu lauten
„2. bei Daten, die vom Gericht zu übermitteln
sind, bis zu ihrem Einlangen im Verfügungsbereich
des Empfängers;
die Haftung ist ausgeschlossen, wenn der Schaden
durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird,
das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit
noch auf einem Versagen der Mittel der automationsunterstützten
Datenverarbeitung beruht; im
übrigen ist das Amtshaftungsgesetz, BGBl.
Nr. 20/1949, anzuwenden."
Artikel XIV
Änderung der Exekutionsordnung
In der Exekutionsordnung vom 27. Mai 1896,
RGBl. Nr. 79, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 96/1990 und die Kundmachung
BGBl. Nr. 280/1990, wird der § 342 wie folgt
geändert
„§ 342. (1) Ist der Verpflichtete im Firmenbuch
eingetragen, so hat das Exekutionsgericht von Amts
wegen zu veranlassen, daß die Bewilligung der
Zwangsverwaltung und der Verwalter im Firmenbuch
eingetragen werden.
(2) Das Exekutionsgericht kann auch bei
Verpflichteten, die nicht im Firmenbuch eingetragen
sind, auf Antrag oder von Amts wegen die
Bewilligung der Zwangsverwaltung und den Verwalter
durch Anzeige in den öffentlichen Blättern
oder auf andere ortsübliche Weise verlautbaren
lassen."
Artikel XV
Änderungen der Konkursordnung
Die Konkursordnung, RGBl. Nr. 337/1914,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 343/1989, wird wie folgt geändert
1. Im § 77 hat der Satzteil zu entfallen
„ , wenn dessen Firma im Handels- oder Genossenschaftsregister
eingetragen ist, in diesem Register,".
2. Nach dem § 77 wird folgender § 77 a samt
Überschrift eingefügt
„Eintragungen und Löschungen im Firmenbuch
§ 77 a. (1) Ist die Firma des Gemeinschuldners im
Firmenbuch eingetragen, so hat das Konkursgericht
folgende Eintragungen im Firmenbuch zu veranlassen
1. die Konkurseröffnung unter Angabe ihres
Tages;
2. die Aufhebung des Konkurses, sofern es sich
nicht um den Fall des § 79 handelt;
3. die Art der Überwachung der Ausgleichserfüllung;
4. einstweilige Vorkehrungen nach § 73;
5. den Namen des Masseverwalters, des besonderen
Verwalters nach § 86 und des vertretungsbefugten
oder ermächtigten Sachwalters
nach § 157;
6. die Ablehnung der Konkurseröffnung mangels
hinreichenden Vermögens.
(2) Ändern sich die in Abs. 1 Z 3 bis 5 angeführten
Tatsachen oder wird der Konkurs nach § 79
aufgehoben, so hat das Konkursgericht die
Löschung dieser Eintragungen im Firmenbuch zu
veranlassen."
3. § 157 a Abs. 1 letzter Satz hat zu lauten
„Ferner ist zu veranlassen, daß die Art der
Überwachung in den öffentlichen Büchern und
Registern (§ 77) angemerkt wird."
Artikel XVI
Änderungen der Ausgleichsordnung
Die Ausgleichsordnung, BGBl. II Nr. 221/1934,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 475/1990, wird wie folgt geändert
1. Im § 3 Abs. 2 hat der Klammerausdruck „(§ 6)"
zu entfallen.
2. Im § 6 hat der Satzteil zu entfallen
„ , wenn dessen Firma im Handels- oder Genossenschaftsregister
eingetragen ist, in diesem Register,".
3. Nach dem § 6 a wird folgender § 6 b samt
Überschrift eingefügt
„Eintragungen und Löschungen im Firmenbuch
§ 6 b. § 77 a Abs. 1 Z 1 bis 5 sowie Abs. 2 KO gilt
sinngemäß."
4. § 59 Abs. 1 letzter Satz hat zu lauten
„Ferner ist zu veranlassen, daß die Art der
Überwachung in den öffentlichen Büchern und
Registern (§ 6) angemerkt wird."
5. Dem § 82 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt
„§ 77 a KO gilt sinngemäß."
Artikel XVII
Das Geldinstitutezentralegesetz, BGBl. Nr. 285/
1924, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 370/1982, wird wie folgt geändert
1. Im § 5 Abs. 1 des III. Abschnitts hat der zweite
Satz zu lauten
„Ist das Institut im Firmenbuch eingetragen, so hat
das Gericht zu veranlassen, daß die Anordnung der
Geschäftsaufsicht und die Aufsichtsperson im
Firmenbuch eingetragen werden."
2. Im § 10 Abs. 3 des III. Abschnitts hat der zweite
Satz zu lauten
„Weiters hat das Gericht zu veranlassen, daß im
Firmenbuch die Aufhebung der Geschäftsaufsicht
eingetragen und die Eintragung der Aufsichtsperson
gelöscht wird."
Artikel XVIII
Änderungen des Rechtspflegergesetzes
Das Rechtspflegergesetz, BGBl. Nr. 560/1985,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr.
645/1987, wird wie folgt geändert
1. § 2 Z 4 hat zu lauten
„4. Sachen des Firmenbuchs."
2. § 16 Abs. 1 Z 1 hat zu lauten
„1. die Durchführung
a) des Mahnverfahrens, einschließlich der
Zurückweisung der Klage, bis die Anordnung
einer Tagsatzung erforderlich wird,
sowie
b) von Kraftloserklärungsverfahren bis zur
Erhebung eines Widerspruchs oder einer
vergleichbaren Verfahrenshandlung;"
3. Überschrift und § 22 haben zu lauten
„Wirkungskreis in Sachen des Firmenbuchs
§ 22. (1) Der Wirkungskreis in Sachen des
Firmenbuchs umfaßt alle mit seiner Führung
zusammenhängenden Geschäfte.
(2) Dem Richter bleiben vorbehalten
1. der Beschluß über die erste Eintragung
a) der im § 2 Z 6, 8, 9 und 11 FBG genannten
Rechtsträger, soweit sich die Eintragung
nicht auf die Zweigniederlassung des
Rechtsträgers bezieht;
b) einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung
mit einem Stammkapital ab einer
Million Schilling;
c) einer Zweigniederlassung einer ausländischen
Gesellschaft mit beschränkter Haftung;
2. Beschlüsse über die Eintragungen
a) von Änderungen einer Satzung, eines
Gesellschaftsvertrags und eines Genossenschaftsvertrags,
b) der Auflösung von Kapitalgesellschaften,
Genossenschaften und Versicherungsvereinen
auf Gegenseitigkeit, ausgenommen
die Fälle, in denen die Auflösung schon auf
Grund gesetzlicher Vorschriften erfolgt
ist,
c) der Nichtigkeit von Hauptversammlungs-,
Generalversammlungs- und Gesellschafterbeschlüssen
sowie von Beschlüssen des
obersten Organs eines Versicherungsvereins
auf Gegenseitigkeit;
3. die Entscheidung über die gerichtliche Bestellung
und Abberufung von
a) gesetzlichen Vertretern, besonderen Vertretern
und Aufsichtsratsmitgliedern;
b) Gründungs-, Sonder- oder Abschlußprüfern,
Revisoren und Abwicklern (Liquidatoren),
wenn die Entscheidung nicht
ausschließlich die Auswahl einer bestimmten
Person betrifft;
4. Maßnahmen auf Grund von Anmeldungen auf
Eintragung in das Firmenbuch im Zusammenhang
mit
a) Verschmelzungen und Vermögensübertragungen
nach dem neunten und zehnten
Teil des AktG, nach § 96 GmbHG, nach
dem Genossenschaftsverschmelzungsgesetz
und nach den §§ 59, 60 VAG,
b) Umwandlungen nach dem elften Teil des
AktG, nach dem Bundesgesetz über die
Umwandlung von Handelsgesellschaften
und nach § 61 VAG,
c) Angelegenheiten nach dem Strukturverbesserungsgesetz."
4. Die Überschrift des § 43 sowie dessen Abs. 1
haben zu lauten
„Übertragung der Abhaltung von Arbeitsgebietslehrgängen
für Sachen des Firmenbuchs
§ 43. (1) Der Bundesminister für Justiz kann den
Präsidenten des Oberlandesgerichtes mit der
Abhaltung eines Arbeitsgebietslehrganges für Sachen
des Firmenbuchs beauftragen, wenn als
Teilnehmer des Lehrganges nur Rechtspflegeranwärter
des betreffenden Oberlandesgerichtssprengels
in Betracht kommen oder wenn andere
dienstliche Gründe die Übertragung notwendig
machen."
5. Im § 46 Abs. 4 wird das Zitat „§ 16 Abs. 1 Z 1"
durch das Zitat „§ 16 Abs. 1 Z 1 lit. a)" ersetzt.
Artikel XIX
Änderung des Gerichtskommissärsgesetzes
Im Bundesgesetz über die Tätigkeit der Notare
als Beauftragte des Gerichtes (Gerichtskommissäre)
im Verfahren außer Streitsachen, BGBl.
Nr. 343/1970, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 550/1980, wird nach dem § 2 a
folgender § 2 b eingefügt
„§ 2 b. (1) Ein Notar, der nach § 35 FBG Einsicht
in das Firmenbuch gewährt, ist hiebei als Gerichtskommissär
tätig.
(2) Der Notar hat für Amtshandlungen nach
Abs. 1 Anspruch auf Gebühren, deren Höhe sich
nach den für gleichartige Amtshandlungen der
Gerichte festgesetzten Gerichtsgebühren richtet."
Artikel XX
Änderungen des Gerichtsgebührengesetzes
Das Gerichtsgebührengesetz, BGBl. Nr. 501/
1984, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 257/1990, wird wie folgt geändert
1. § 2 Z 8 hat zu lauten
„8. bei Abschriften (Duplikaten, Abschriften aus
der Urkundensammlung und den Hilfsverzeichnissen,
der Urkundensammlung des
Firmenbuchs sowie aus den Firmenbuch- und
Schiffsregisterakten), Amtsbestätigungen
(Zeugnissen) sowie bei Grundbuchs-, Firmenbuch-
und Schiffsregisterauszügen mit deren
Bestellung (Veranlassung);".
2. § 4 Abs. 6 hat zu lauten
„(6) Die festen Gebühren, die in den Tarifposten
9 lit. c (Grundbuchsauszüge), lit. d (Abschriftgebühr),
10 III (Firmenbuch- und Schiffsregisterauszüge),
11 (Beglaubigungen und Beurkundungen),
14 Z 3 (Justizverwaltungsgebühren) und 15
(Abschriften und Amtsbestätigungen) angeführt
sind, sind durch Verwendung von Gerichtskostenmarken
zu entrichten."
3. § 7 Abs. 1 Z 3 hat zu lauten
„3. bei Abschriften (Duplikaten, Abschriften aus
der Urkundensammlung und den Hilfsverzeichnissen,
der Urkundensammlung des
Firmenbuchs sowie aus den Firmenbuch- und
Schiffsregisterakten), Amtsbestätigungen
(Zeugnissen) sowie bei Grundbuchs-, Firmenbuch-
und Schiffsregisterauszügen (Ergänzungen,
Abschriften) derjenige, der darum
ansucht oder in dessen Interesse diese
Schriftstücke ausgestellt werden;"
4. § 8 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Die Gebührenfreiheit erstreckt sich nicht auf
die Gebühren für bücherliche Eintragungen nach
Tarifpost 9 lit. b, auf die Gebühren für Grundbuchsauszüge
(Ergänzungen, Abschriften) nach Tarifpost
9 lit. c, auf die Abschriftgebühr nach Tarifpost
9 lit. d sowie auf die Gebühren für Firmenbuch-
und Schiffsregisterauszüge (Ergänzungen, Abschriften)
nach Tarifpost 10 III."
5. Im § 10 Z 3 hat der zweite Halbsatz zu lauten
„diese Gebührenfreiheit erstreckt sich nicht auf die
Gebühren für Grundbuchsauszüge (Ergänzungen,
Abschriften) nach Tarifpost 9 lit. c, auf die
Abschriftgebühr nach Tarifpost 9 lit. d sowie auf die
Gebühren für Firmenbuch- und Schiffsregisterauszüge
(Ergänzungen, Abschriften) nach Tarifpost
10 III"
6. Im § 12 Abs. 2 zweiter Satz werden die Worte
„Grundbuchs- und Registerauszüge" durch die
Worte „Grundbuchs-, Firmenbuch- und Schiffsregisterauszüge"
ersetzt.
7. Im § 13 hat der zweite Satz zu lauten
„Diese Gebührenfreiheit erstreckt sich nicht auf die
Gebühren für Grundbuchsauszüge (Ergänzungen,
Abschriften) nach Tarifpost 9 lit. c, auf die Abschriftgebühr
nach Tarifpost 9 lit. d sowie auf die
Gebühren für Firmenbuch- und Schiffsregisterauszüge
(Ergänzungen, Abschriften) nach Tarifpost
10 III."
8. Die Tarifpost 10 wird wie folgt geändert
a) In der Überschrift wird das Wort „Registersachen"
durch die Worte „Firmenbuch- und
Schiffsregistersachen" ersetzt.
b) In der Z II. entfallen die Bezeichnung „II."
sowie die Überschrift „Genossenschaftsregister";
die bisherigen lit. „a", „b" und „c" erhalten die
Bezeichnungen „f", „g" und „h".
c) Die bisherige Z III. erhält die Bezeichnung
„II.".
d) Die bisherige Z IV. erhält die Bezeichnung
„III."; die Wortfolge in der Spalte „Gegenstand"
hat zu lauten
„III. Firmenbuch- und Schiffsregisterauszüge (Ergänzungen,
Abschriften), die einer Partei auf ihr
Verlangen erteilt werden."
e) Die Anmerkungen 1 und 2 haben zu lauten
„1. Neben den Pauschalgebühren nach Tarifpost
10 sind in Firmenbuch- und Schiffsregistersachen
keine weiteren Gerichtsgebühren
zu entrichten; fallen Einschaltungskosten an,
so ist hiefür jedoch eine zusätzliche Pauschalgebühr
von 1500 S zu entrichten.
2. Wird in einer Eingabe gleichzeitig die
Eintragung im Firmenbuch oder im Schiffsregister
verschiedener Gerichte begehrt, so ist
die Pauschalgebühr nur einmal zu entrichten."
f) Nach der Anmerkung 3 a wird folgende
Anmerkung 3 b eingefügt
„3 b. Bei Eintragungen, die sich auf Anmeldungen
über Änderungen beziehen, die nicht der
beglaubigten Form bedürfen (§ 11 FBG), ermäßigt
sich die Gebühr (einschließlich der zusätzlichen
Pauschalgebühr nach Anmerkung 1) auf die
Hälfte."
g) In den Anmerkungen 4 und 5 wird das Zitat
„Tarifpost 10 I lit. d oder II lit. b" durch das Zitat
„Tarifpost 10 I lit. d oder g" ersetzt.
h) Die Anmerkungen 8 und 9 haben zu lauten
„8. Für Ausdrucke aus dem Firmenbuch (Firmenbuchauszüge),
die im Wege der automationsunterstützten
Datenverarbeitung hergestellt werden,
betragen die Gerichtsgebühren 100 S für je zwölf
angefangene Seiten im Format A4. Für die
Gebührenbemessung ist nicht das Format des
verwendeten Papiers, sondern der diesem Format
entsprechende Umfang des Ausdrucks maßgeblich.
Die Gebühren für Abfragen nach den §§ 33 ff. FBG
bestimmt der Bundesminister für Justiz unter
Bedachtnahme auf den entstehenden Sach- und
Personalaufwand durch Verordnung.
9. Ergänzungen, die einem bereits ausgefertigten
Firmenbuch- oder Schiffsregisterauszug fortsetzungsweise
beigesetzt werden, unterliegen der
Gebühr nach Tarifpost 10 III; die Gebühr ist auch
dann zu entrichten, wenn die Ergänzung ohne
Verwendung einer weiteren Seite auf der zur
Ausfertigung des ursprünglichen Firmenbuch- oder
Schiffsregisterauszuges verwendeten Seite niedergeschrieben
wird."
i) Nach der Anmerkung 9 wird folgende
Anmerkung 10 angefügt
„10. Firmenbuch- und Schiffsregisterauszüge
(Ergänzungen, Abschriften) werden erst ausgefolgt,
wenn die Gebühr hiefür beigebracht wird."
9. Die Tarifpost 15 wird wie folgt geändert
a) In lit. a werden in der Spalte „Gegenstand" die
Worte „Abschriften aus der Urkundensammlung
oder aus den Registerakten" durch die Worte
„Abschriften aus der Urkundensammlung und den
HilfsVerzeichnissen, der Urkundensammlung des
Firmenbuchs sowie aus den Firmenbuch- und
Schiffsregisterakten" ersetzt.
b) Die Anmerkung 2 hat zu lauten
„2. Grundbuchsabschriften und Auszüge aus dem
Hinterlegungsmassebuch unterliegen der Gebühr
nach Tarifpost 9 lit. c; Abschriften aus dem
Firmenbuch sowie Abschriften aus dem Schiffsregister
unterliegen der Gebühr nach Tarifpost 10 III.".
c) In der Anmerkung 3 lit. h wird der Strichpunkt
durch einen Punkt ersetzt; lit. i und der bisherige
Inhalt dieser Bestimmung entfallen.
d) In der Anmerkung 6 werden die Worte
„Abschriften aus der Urkundensammlung oder aus
den Registerakten" durch die Worte „Abschriften
aus der Urkundensammlung und den Hilfsverzeichnissen,
der Urkundensammlung des Firmenbuchs
sowie aus den Firmenbuch- und Schiffsregisterakten"
ersetzt.
Artikel XXI
Änderung der Gewerbeordnung
Die Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 325/1990, wird wie folgt geändert
1. Im § 9 Abs. 1 haben die Worte „im Rahmen
ihres Wirkungsbereiches" zu entfallen.
2. Im § 11
a) wird der Abs. 2 aufgehoben;
b) erhalten die bisherigen Absätze „(3)" bis „(8)"
die Absatzbezeichnungen „(2)" bis „(7)".
3. Im § 85
a) wird die Z 4 aufgehoben;
b) erhalten die bisherigen Z 5 bis Z 14 die
Bezeichnungen Z 4 bis Z 13.
Artikel XXII
Verweisungen
(1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen
anderer Bundesgesetze verwiesen wird,
sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung
anzuwenden.
(2) Soweit in anderen Bundesgesetzen und
Verordnungen auf Bestimmungen verwiesen ist, die
durch dieses Bundesgesetz geändert oder aufgehoben
werden, erhält die Verweisung ihren Inhalt aus
den entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
(3) Die Worte „Handelsregister" und „Genossenschaftsregister"
werden in allen bundesgesetzlichen
Regelungen durch das Wort „Firmenbuch"
ersetzt. Dasselbe gilt für Wortverbindungen, in
denen diese Worte verwendet werden. Soweit in
bundesgesetzlichen Regelungen auf die Abteilungen
A oder B (des Handelsregisters) verwiesen wird,
hat dieser Hinweis zu entfallen.
Artikel XXIII
Übergangsbestimmungen
(1) Das Gericht hat den Beginn der Umstellung
des Firmenbuchs auf ADV und den nach § 28 FBG
angeordneten Umfang der Umstellung mit Edikt
kundzumachen.
(2) Ab diesem Zeitpunkt werden Neueintragungen
nach §§ 3 ff. FBG ausschließlich in der
Datenbank des Firmenbuchs (§ 29 FBG) vorgenommen,
Folgeeintragungen nur dann, wenn der
Rechtsträger nach § 2 FBG bereits zur Gänze in der
Datenbank des Firmenbuchs eingetragen ist.
(3) Das Edikt ist vor Beginn der Umstellung im
„Amtsblatt zur Wiener Zeitung" zu verlautbaren.
(4) Aus dem noch nicht auf ADV umgestellten
Firmenbuch, den bisher bei den Gerichten geführten
Handels- und Genossenschaftsregistern sowie den
hiezu geführten Akten sind die aufrechten samt den
nach §§ 3 ff. FBG zusätzlich vorzunehmenden
Eintragungen — letztere nach Maßgabe der in den
Akten vorhandenen Unterlagen — in die Datenbank
des Firmenbuchs zu übertragen (Datenersterfassung).
Bereits gelöschte Eintragungen dürfen in
die Datenbank des Firmenbuchs übertragen werden;
der Umfang dieser Übertragung ist nach § 28
FBG zu bestimmen.
(5) Sind die aufrechten Eintragungen eines
Rechtsträgers nach § 2 FBG zur Gänze in die
Datenbank des Firmenbuchs übertragen, so sind die
Blätter im noch nicht auf ADV umgestellten
Firmenbuch bzw. in den bisher bei den Gerichten
geführten Handels- und Genossenschaftsregistern
durch einen entsprechenden Vermerk abzuschließen.
Die Einsicht in diese Register ist weiterhin
jedermann gestattet.
(6) Ab dem Zeitpunkt der vollständigen Übertragung
eines Rechtsträgers (Abs. 5) sind Firmenbuchauszüge
nur noch nach § 33 FBG auszufertigen.
(7) Mit diesem Zeitpunkt ist weiters ein solcher
Auszug (einschließlich der übertragenen gelöschten
Eintragungen) dem Rechtsträger (§ 2 FBG) mit dem
Beifügen zuzustellen, daß er binnen vier Wochen
die Berichtigung von Erfassungsfehlern begehren
kann. Die Berichtigung umfaßt auch die Aufnahme
fehlender Eintragungen.
(8) Ein solcher Auszug (Abs. 7) ist auch der
zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung und
der zuständigen Gewerbebehörde zuzustellen, die
sodann für den betreffenden Rechtsträger die
Mitteilung nach § 13 Abs. 2 FBG zu machen hat.
(9) Die Tatsache, daß die Berichtigungsfrist noch
nicht abgelaufen ist, ist in der Datenbank des
Firmenbuchs zu vermerken.
(10) Das Bezirksgericht hat die Tatsache, daß die
technischen Möglichkeiten nach § 33 Abs. 3 FBG
gegeben sind, mit Edikt bekanntzumachen.
(11) Die §§ 3 bis 11, 13 Abs. 2 und 29 bis 37 FBG,
die §§ 9, 13, 13 a des HGB in der Fassung des Art. II
dieses Bundesgesetzes, die §§ 29 Abs. 2 Z 3, 33
Abs. 1 Z 3, 91, 233 Abs. 7, 240 Abs. 1 zweiter Satz,
249 des AktG in der Fassung des Art. III dieses
Bundesgesetzes, die §§ 9 Abs. 2 Z 2, 3 und 4, 12 und
30 f GmbHG in der Fassung des Art. IV dieses
Bundesgesetzes, die §§ 5 b, 6, 24 b des Gesetzes über
Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften in der
Fassung des Art. V dieses Bundesgesetzes, Art. 6
Nr. 7 Abs. 2 der Vierten Verordnung zur Einführung
handelsrechtlicher Vorschriften im Lande
Österreich in der Fassung des Art. VH dieses
Bundesgesetzes, § 38 des VAG in der Fassung des
Art. X dieses Bundesgesetzes, § 120 Abs. 2 und 3
der Jurisdiktionsnorm in der Fassung des Art. XII
dieses Bundesgesetzes, § 55 des Gerichtsorganisationsgesetzes
in der Fassung des Art. XIII dieses
Bundesgesetzes sowie Art. XXII Abs. 3 dritter Satz
sind auf einen Rechtsträger ab dem Zeitpunkt seiner
vollständigen Übertragung (Abs. 5) anzuwenden.
(12) § 14 HGB in der Fassung des Art. II Z 5
dieses Bundesgesetzes tritt mit 1. Jänner 1993 in
Kraft, kann jedoch schon vor diesem Zeitpunkt vom
Rechtsträger angewendet werden.
(13) Die Liste nach § 26 Abs. 3 GmbHG ist
letztmalig im Jänner 1991 vorzulegen.
(14) Art. XX ist nur auf Amtshandlungen
anzuwenden, bezüglich deren der Anspruch auf die
Gebühr nach dem 1. Jänner 1991 begründet wird.
(15) Eintragungen über Einzelkaufleute, Personengesellschaften
des Handelsrechts und eingetragene
Erwerbsgesellschaften, die in der Datenbank
des Firmenbuchs vorgenommen wurden, gelten als
bekanntgemacht und müssen nicht veröffentlicht
werden.
(16) Der Bundesminister für Justiz hat nach
Anhörung der Österreichischen Notariatskammer
unter Bedachtnahme auf den Fortschritt der
Umstellung des Firmenbuchs auf automationsunterstützte
Datenverarbeitung und die technischen
Möglichkeiten für die einzelnen Amtsstellen von
Amts wegen mit Bescheid den Zeitpunkt festzusetzen,
bis zu dem die technischen Voraussetzungen
für die Firmenbuchabfrage in der Amtsstelle
geschaffen werden müssen.
Artikel XXIV
Inkrafttreten, Aufhebung von Rechtsvorschriften,
Vollziehungsklause]
(1) Dieses Bundesgesetz tritt, soweit Art. XXIII
Abs. 11 bis 14 nichts anderes anordnet, mit 1. Jänner
1991 in Kraft.
(2) Mit Ablauf des 31. Dezember 1990 treten
folgende bundesgesetzliche Rechtsvorschriften außer
Kraft
1. die Verordnung, RGBl. Nr. 71/1873, in
betreff der Anlegung und Führung des
Genossenschaftsregisters, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 91/1976;
2. die §§ 125 a bis 130, 132 bis 146 und 148
Abs. 1 des Siebenten Abschnitts „Handelssachen"
des Gesetzes über die Angelegenheiten
der freiwilligen Gerichtsbarkeit, dRGBl.
1898 S 189;
3. die Verordnung des Justizministeriums im
Einvernehmen mit dem Handelsministerium,
betreffend die Bekanntmachung der Eintragungen
in das Handelsregister, JMVBl.
Nr. 40/1901;
4. die Verordnung des Justizministeriums im
Einvernehmen mit dem Handelsministerium,
betreffend die Änderung des Gebührentarifs
für Einschaltungen amtlicher Kundmachungen
in das Zentralblatt für die Eintragungen
in das Handelsregister, JMVBl. Nr. 38/1902;
5. die Verordnung des Justizministeriums, womit
Bestimmungen zur Durchführung des
Gesetzes vom 6. März 1906, RGBl. Nr. 58,
über Gesellschaften mit beschränkter Haftung
erlassen werden, JMVBl. Nr. 12/1906;
6. die Verordnung des Justizministeriums im
Einvernehmen mit dem Handelsministerium,
betreffend die Ergänzung des Gebührentarifes
für die Einschaltung amtlicher Bekanntmachungen
in das Zentralblatt für die
Eintragungen in das Handelsregister,
JMVBl. Nr. 13/1906;
7. die Verordnung des Justizministeriums im
Einvernehmen mit dem Handelsministerium
über die Veröffentlichung von Beschlüssen
der Konkurs- und Ausgleichsgerichte im
„Zentralblatt für die Eintragungen in das
Handelsregister", JMVBl. Nr. 7/1915;
8. die Verordnung des Justizministeriums im
Einvernehmen mit dem Handelsminister über
die Erhöhung der Gebühren für die Einschaltung
amtlicher Bekanntmachungen in das
Zentralblatt für die Eintragungen in das
Handelsregister, JMBl. Nr. 47/1917;
9. § 17 dritter Satz der Verordnung des
Justizministers im Einvernehmen mit den
beteiligten Ministern über den Konkurs, die
Geltendmachung der Haftung und das
Ausgleichsverfahren bei Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften,
RGBl. Nr. 105/
1918, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 371/1982;
10. die Dienstanweisung des Staatsamtes für
Justiz im Einvernehmen mit dem Staatsamte
für Handel und Gewerbe, Industrie und
Bauten, über eine Erhöhung des Gebührentarifes
für die Einschaltung amtlicher Bekanntmachungen
in das „Zentralblatt für die
Eintragungen in das Handelsregister in
Deutschösterreich", JVBl. Nr. 22/1919, zuletzt
geändert durch die Dienstanweisung
JABl. Nr. 4/1934;
11. die Dienstanweisung des Bundesministers für
Justiz über die Vereinfachung der Geschäfte
des Handels- und Genossenschaftsregisters,
JABl. Nr. 13/1922;
12. § 2 des Gesetzes über die Neubezeichnung
von Blättern für öffentliche Bekanntmachungen,
dRGBl. I 1933 S 371;
13. das Gesetz über die Einsicht in gerichtliche
öffentliche Bücher und Register, dRGBl.
I 1936 S 853;
14. die Handelsregisterverfügung, RMinBlatt
1937 S 515, DJ 1251;
15. Art. 6 Nr. 8 und 9, Art. 9, Art. 10 Nr. 1 bis 6,
Art. 11 und 12 der Vierten Verordnung zur
Einführung handelsrechtlicher Vorschriften
im Lande Österreich, dRGBl. I 1938 S 1999,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 475/1990;
16. die Verordnung des Staatsamtes für Justiz
über die Zuständigkeit zur Führung des
Handelsregisters, BGBl. Nr. 21/1946.
(3) Die im Abs. 2 angeführten Rechtsvorschriften
sind jedoch nach Maßgabe des Art. XXIII Abs. 11,
soweit dies zur Führung des noch nicht auf ADV
umgestellten Firmenbuchs erforderlich ist, auf
Rechtsträger bis zum Zeitpunkt ihrer vollständigen
Übertragung in die Datenbank (Art. XXIII Abs. 5)
weiter anzuwenden.
(4) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
der Bundesminister für Justiz betraut, hinsichtlich
des Art. XX der Bundesminister für Justiz im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,
hinsichtlich des § 13 Abs. 2 FBG, des Art. XXI
und des Art. XXIII Abs. 8, soweit diese Bestimmung
sich an die Gewerbebehörden richtet, der Bundesminister
für wirtschaftliche Angelegenheiten im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz.