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10_1991 AT

10. Bundesgesetz: Firmenbuch und Änderungen des Handelsgesetzbuchs, des Aktiengesetzes 1965, des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, des Gesetzes über Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, des Erwerbsgesellschaftengesetzes, der Vierten Verordnung zur Einführung handelsrechtlicher Vorschriften im Lande Österreich, des Amtslöschungsgesetzes, des Umwandlungsgesetzes, des Versicherungsaufsichtsgesetzes, des Außerstreitgesetzes, der Jurisdiktionsnorm, des Gerichtsorganisationsgesetzes, der Exekutionsordnung, der Konkursordnung, der Ausgleichsordnung, des Geldinstitutezentralegesetzes, des Rechtspflegergesetzes, des Gerichtskommissärsgesetzes, des Gerichtsgebührengesetzes und der Gewerbeordnung 1973

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 10. Bundesgesetz: Firmenbuch und Änderungen des Handelsgesetzbuchs, des Aktiengesetzes 1965, des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, des Gesetzes über Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, des Erwerbsgesellschaftengesetzes, der Vierten Verordnung zur Einführung handelsrechtlicher Vorschriften im Lande Österreich, des Amtslöschungsgesetzes, des Umwandlungsgesetzes, des Versicherungsaufsichtsgesetzes, des Außerstreitgesetzes, der Jurisdiktionsnorm, des Gerichtsorganisationsgesetzes, der Exekutionsordnung, der Konkursordnung, der Ausgleichsordnung, des Geldinstitutezentralegesetzes, des Rechtspflegergesetzes, des Gerichtskommissärsgesetzes, des Gerichtsgebührengesetzes und der Gewerbeordnung 1973

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Firmenbuchgesetz (FBG)

1. ABSCHNITT

Firmenbuch

§ 1. (1) Das Firmenbuch besteht aus dem

Hauptbuch und der Urkundensammlung.

(2) Das Firmenbuch dient der Verzeichnung und

Offenlegung von Tatsachen, die nach diesem

Bundesgesetz oder nach sonstigen gesetzlichen

Vorschriften einzutragen sind.

Hauptbuch

§ 2. Das Hauptbuch ist zur Eintragung der

folgenden Rechtsträger bestimmt

1. Einzelkaufleute;

2. offene Handelsgesellschaften;

3. Kommanditgesellschaften;

4. offene Erwerbsgesellschaften;

5. Kommandit-Erwerbsgesellschaften;

6. Aktiengesellschaften;

7. Gesellschaften mit beschränkter Haftung;

8. Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften;

9. Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit;

10. Sparkassen;

11. sonstige Rechtsträger, deren Eintragung

gesetzlich vorgesehen ist.

Allgemeine Eintragungen

§ 3. Bei allen Rechtsträgern sind einzutragen

1. die Firmenbuchnummer;

2. die Firma;

3. die Rechtsform;

4. der Sitz und die für Zustellungen maßgebliche

Geschäftsanschrift;

5. eine kurze Bezeichnung des Geschäftszweigs

nach eigener Angabe;

6. Zweigniederlassungen mit ihrem Ort, der für

Zustellungen maßgeblichen Geschäftsanschrift

und ihrer Firma, wenn sie von der

Firma der Hauptniederlassung abweicht;

7. der Tag der Feststellung der Satzung bzw.

des Abschlusses des Gesellschaftsvertrags;

8. Name und Geburtsdatum des Einzelkaufmanns,

bei anderen Rechtsträgern ihrer

vertretungsbefugten Personen sowie der

Beginn und die Art ihrer Vertretungsbefugnis;

9. bei Prokuristen deren Name und Geburtsdatum

sowie der Beginn und die Art ihrer

Vertretungsbefugnis;

10. Vereinbarungen nach den §§ 25 Abs. 2 und

28 Abs. 2 HGB;

11. die Dauer des Unternehmens, wenn sie

begrenzt ist;

12. bei Abwicklung (Liquidation) Name und

Geburtsdatum der Abwickler (Liquidatoren)

sowie der Beginn und die Art ihrer

Vertretungsbefugnis;

13. die im Exekutions- und Insolvenzrecht zur

Eintragung in das Firmenbuch vorgesehenen

Verfügungsbeschränkungen, deren Aufhe-

bung und die Namen der gesetzlichen

Vertreter;

14. die Abweisung eines Antrags auf Eröffnung

des Konkurses mangels hinreichenden Vermögens;

15. eine Rechtsnachfolge und ihr Rechtsgrund;

16. sonstige Eintragungen, die gesetzlich vorgesehen

sind.

Besondere Eintragungen

§ 4. Bei Einzelkaufleuten, Personengesellschaften

des Handelsrechts und Erwerbsgesellschaften sind

ferner einzutragen

1. der Zusammenschluß nach § 11 des Strukturverbesserungsgesetzes

;

hinsichtlich der Einzelkaufleute und der persönlich

haftenden Gesellschafter außerdem

2. Ehepakte;

3. die Bestellung eines Sachwalters, die Verlängerung

der Minderjährigkeit und das Verlassenschaftsprovisorium

(§ 32 a HGB);

4. Substitutionen und Anordnungen, die ihnen

nach den §§ 707 bis 709 ABGB gleichzuhalten

sind;

bei Personengesellschaften des Handelsrechts und

Erwerbsgesellschaften außerdem

5. der Tag ihres Beginns;

6. Name und Geburtsdatum der nicht vertretungsbefugten

persönlich haftenden Gesellschafter,

gegebenenfalls ihre Firmenbuchnummer;

7. Name und Geburtsdatum der Kommanditisten,

gegebenenfalls ihre Firmenbuchnummer

sowie die Höhe ihrer Vermögenseinlagen.

§ 5. Bei Aktiengesellschaften und Gesellschaften

mit beschränkter Haftung sind ferner einzutragen

1. Name und Geburtsdatum des Vorsitzenden,

seiner Stellvertreter und der übrigen Mitglieder

des Aufsichtsrats;

2. die Höhe des Grund- oder Stammkapitals

sowie dessen Erhöhung oder Herabsetzung

und die darauf gerichteten Beschlüsse;

3. der Tag der Einreichung des Jahres- und

Konzernabschlusses nach den §§ 277, 279 und

280 HGB;

4. die Verschmelzung in den Fällen der §§ 219 ff

AktG, die Vermögensübertragung in den

Fällen der §§ 235 ff AktG, die Umwandlung in

den Fällen der §§ 239 ff AktG und nach dem

Bundesgesetz über die Umwandlung von

Handelsgesellschaften, die Fusion nach § 96

GmbHG sowie die Einbringung nach § 1

Abs. 2 und § 8 des Strukturverbesserungsgesetzes;

5. Urteile, durch die eine Aktiengesellschaft, eine

Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder

ein in das Firmenbuch eingetragener Beschluß

der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft

oder der Generalversammlung einer

Gesellschaft mit beschränkter Haftung rechtskräftig

für nichtig erklärt werden;

bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung

außerdem

6. Name und Geburtsdatum der Gesellschafter,

gegebenenfalls ihre Firmenbuchnummer sowie

ihre Stammeinlagen und die darauf geleisteten

Einzahlungen.

§ 6. Bei Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften

sind ferner einzutragen

1. das Datum des Genossenschaftsvertrags;

2. die Höhe des Geschäftsanteils und des

Haftungsbetrags sowie die Art der Haftung

der Genossenschafter;

3. die Art und Weise der von der Genossenschaft

ausgehenden Bekanntmachungen;

4. die Verschmelzung nach dem Genossenschaftsverschmelzungsgesetz

und die Einbringung

nach § 1 Abs. 2 des Strukturverbesserungsgesetzes.

§ 7. Bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit

sind ferner einzutragen

1. die Höhe des Gründungsfonds und der Tag,

an dem der Geschäftsbetrieb erlaubt worden

ist;

2. die Verschmelzung nach § 59 VAG, die

Vermögensübertragung nach § 60 VAG und

die Umwandlung nach § 61 VAG;

3. Urteile, durch die ein in das Firmenbuch

eingetragener Beschluß des obersten Organs

eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit

rechtskräftig für nichtig erklärt wird.

§ 8. Bei Sparkassen ist ferner die Verschmelzung

nach § 25 SpG einzutragen.

§ 9. Bei allen Rechtsträgern mit Ausnahme der

Einzelkaufleute sind die Auflösung und Fortsetzung,

bei Personengesellschaften des Handelsrechts

und eingetragenen Erwerbsgesellschaften die Auflösung

auch dann, wenn gleichzeitig ein neuer

Rechtsträger eingetragen wird, einzutragen.

Änderungen (Löschungen)

§ 10. (1) Änderungen eingetragener Tatsachen

sind, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften,

beim Gericht unverzüglich anzumelden; das

Gericht hat die Eintragungen entsprechend zu

ändern, im Fall ihrer Unzulässigkeit zu löschen.

(2) Ist oder wird eine Eintragung in das

Firmenbuch wegen Mangels einer wesentlichen

Voraussetzung unzulässig, so kann sie das Gericht

von Amts wegen löschen.

Vereinfachte Anmeldung

§ 11. Anmeldungen, die die für Zustellungen

maßgebliche Geschäftsanschrift, den Geschäftszweig,

den Vorsitzenden, seine Stellvertreter und

die übrigen Mitglieder des Aufsichtsrats sowie die

Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter

Haftung, deren Stammeinlagen oder die darauf

geleisteten Einzahlungen betreffen, bedürfen nicht

der beglaubigten Form. Es genügt die Unterfertigung

namens des Rechtsträgers durch vertretungsbefugte

Personen in der zur Vertretung notwendigen

Anzahl.

Urkundensammlung

§ 12. Urkunden, auf Grund deren eine Eintragung

im Hauptbuch vorgenommen wird oder für

die die Aufbewahrung bei Gericht angeordnet ist,

sind in die Urkundensammlung aufzunehmen. Dies

gilt auch für die Anmeldung, wenn diese selbst

Grundlage der Eintragung ist.

Mitteilungspflichten

§ 13. (1) Die Gerichte und Verwaltungsbehörden,

die Staatsanwaltschaften, die zuständigen gesetzlichen

Interessenvertretungen, sowie die Notare als

Gerichtskommissäre in Verlassenschaftssachen haben

die zu ihrer Kenntnis gelangenden Fälle einer

unrichtigen, unvollständigen oder unterlassenen

Anmeldung oder Eintragung dem Gericht unverzüglich

mitzuteilen.

(2) Die Gewerbebehörde ist verpflichtet, bei den

nach § 2 eingetragenen Rechtsträgern den Gewerberechtswortlaut,

Gewerbeinhaber, gewerberechtlichen

Geschäftsführer oder Pächter sowie sonstige

Rechtsverhältnisse gewerberechtlicher Art samt

allen die Gewerbeausübung betreffenden Änderungen

unverzüglich dem Gericht mitzuteilen. Diese

Mitteilung ist in die Urkundensammlung aufzunehmen.

Befassung der zuständigen gesetzlichen

Interessenvertretung

§ 14. (1) Das Gericht kann in Zweifelsfällen zur

Vermeidung unrichtiger Eintragungen die zuständige

gesetzliche Interessenvertretung befassen.

(2) Hat das Gericht die Interessenvertretung um

eine Stellungnahme zu einer Eintragungsvoraussetzung,

etwa zur Zulässigkeit des Firmenwortlauts

oder dazu, ob der Rechtsträger nach Art und

Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten

Geschäftsbetrieb erfordert, ersucht, und die

Interessenvertretung binnen einer vom Gericht

gesetzten, mindestens vierzehntägigen Frist keine

Stellungnahme abgegeben, so ist anzunehmen, daß

die Interessenvertretung die entsprechende Eintragungsvoraussetzung

bejaht.

(3) Die zuständigen gesetzlichen Interessenvertretungen,

bei Eintragungen von Erwerbs- oder

Wirtschaftsgenossenschaften die hiefür gesetzlich

zuständigen Revisionsverbände, haben das Gericht

bei der Vermeidung unrichtiger Eintragungen, bei

der Berichtigung und Vervollständigung des Firmenbuchs

sowie beim Einschreiten wegen unzulässigen

Firmengebrauchs zu unterstützen; sie können

zu diesem Zweck Anträge stellen und Rechtsmittel

erheben.

2. ABSCHNITT

Verfahren

Allgemeines

§ 15. (1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind

die Bestimmungen des Ersten Hauptstückes des

Gesetzes vom 9. August 1854, RGBl. Nr. 208, über

das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten

außer Streitsachen anzuwenden.

(2) Rechtsträger, die ihre Rechtspersönlichkeit

erst durch die Eintragung in das Firmenbuch

erlangen, sind im Verfahren über die erste

Eintragung parteifähig und von den vorgesehenen

Organen zu vertreten.

Eintragungsbegehren

§ 16. Die Anmeldung hat die begehrte Eintragung

bestimmt zu bezeichnen.

Verbesserung

§ 17. (1) Ist eine Anmeldung zur Eintragung in

das Firmenbuch unvollständig oder steht der

Eintragung ein sonstiges behebbares Hindernis

entgegen, so hat das Gericht dem Antragsteller die

Behebung des Mangels aufzutragen, erforderlichenfalls

die hiefür notwendigen Anleitungen zu geben

und eine angemessene Frist zu setzen; war die

Anmeldung gesetzlich befristet und wird der

Mangel innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist

behoben, so ist die Anmeldung als am Tag ihres

ersten Einlangens überreicht anzusehen.

(2) Ein Beschluß nach Abs. 1 kann durch ein

abgesondertes Rechtsmittel nicht angefochten werden.

Verständigung

§ 18. Soll durch eine Verfügung des Gerichts in

Rechte eines in das Firmenbuch Eingetragenen

eingegriffen werden, so ist dieser hievon zu

verständigen; das Gericht hat ihn hiebei unter

Setzung einer angemessenen, mindestens vierzehntägigen

Frist zur Äußerung aufzufordern und kann

im Falle der Nichtäußerung annehmen, daß er der

beabsichtigten Verfügung keine Einwendungen

entgegensetzt; die Aufforderung hat den Hinweis

auf diese Rechtsfolge zu enthalten. Dies gilt jedoch

nicht in den Fällen des § 24.

Unterbrechung des Verfahrens

§ 19. (1) Hängt die Entscheidung über eine

Eintragung oder Änderung (Löschung) ganz oder

zum Teil vom Bestehen oder Nichtbestehen eines

Rechtsverhältnisses ab, das Gegenstand eines

anderen anhängigen Gerichtsverfahrens ist oder das

in einem anhängigen Verwaltungsverfahren festzustellen

ist, so kann das Gericht anordnen, daß sein

Verfahren so lange unterbrochen wird, bis in

Ansehung dieses Rechtsverhältnisses eine rechtskräftige

Entscheidung vorliegt.

(2) Das Gericht hat von einer Unterbrechung

abzusehen oder sie aufzuheben und auf Grund der

Aktenlage zu entscheiden, wenn das rechtliche oder

wirtschaftliche Interesse an einer raschen Erledigung

erheblich überwiegt.

(3) Die Abweisung oder Zurückweisung eines

Antrags auf Unterbrechung kann nicht angefochten

werden.

Entscheidung des Gerichts

§ 20. (1) Der Beschluß des Gerichts über die

Eintragung hat deren Wortlaut zu enthalten.

(2) Der Beschluß des Rechtsmittelgerichts, mit

dem eine Eintragung rechtskräftig geändert oder

aufgehoben wird, ist vom Gericht erster Instanz zu

vollziehen.

Zustellungen

§ 21. (1) Der Beschluß über die Eintragung ist

dem Antragsteller, der zuständigen gesetzlichen

Interessenvertretung, bei Eintragungen von Erwerbs-

und Wirtschaftsgenossenschaften dem zuständigen

gesetzlichen Revisionsverband und dem

Betroffenen zuzustellen.

(2) Sonstige gesetzliche Zustellungsanordnungen

bleiben unberührt.

Benachrichtigungen

§ 22. (1) Von allen Eintragungen ist das

zuständige Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern

(in Vorarlberg das Finanzamt Feldkirch) zu

benachrichtigen.

(2) Von der Eintragung eines persönlich haftenden

Gesellschafters einer Personengesellschaft des

Handelsrechts oder einer Erwerbsgesellschaft sowie

des Geschäftsführers einer Gesellschaft mit beschränkter

Haftung und von der Löschung solcher

Eintragungen ist die Sozialversicherungsanstalt der

gewerblichen Wirtschaft unter Anführung des

Tages, an dem die Anmeldung bei Gericht

eingelangt ist, zu benachrichtigen.

Einschreiten von Notaren

§ 23. Ist die zu einer Eintragung erforderliche

Erklärung von einem Notar beurkundet oder

beglaubigt, so gilt dieser als ermächtigt, im Namen

des zur Anmeldung Verpflichteten die Eintragung

zu beantragen. Der Notar ist auch berechtigt,

Zustellungen in Empfang zu nehmen und Rechtsmittel

zu erheben.

Zwangsstrafen

§ 24. (1) Wer verpflichtet ist, eine Anmeldung,

eine Zeichnung der Namensunterschrift oder eine

Einreichung von Schriftstücken zum Firmenbuch

vorzunehmen, oder wer eine ihm nicht zustehende

Firma gebraucht, ist vom Gericht durch Zwangsstrafen

bis zu 50000 S anzuhalten, seine Verpflichtung

zu erfüllen bzw. den Gebrauch der Firma zu

unterlassen oder darzutun, daß die Verpflichtung

nicht besteht bzw. der Gebrauch der Firma

rechtmäßig ist.

(2) Kommt der Betroffene einer gerichtlichen

Anordnung nach Abs. 1 innerhalb von zwei

Monaten nach Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses

über die Verhängung der Zwangsstrafe

nicht nach, so ist die Zwangsstrafe bis zu 100000 S

zu erhöhen und der Beschluß über die verhängte

Zwangsstrafe auf seine Kosten in den Bekanntmachungsblättern

zu veröffentlichen.

Verlust der Vollkaufmannseigenschaft

§ 25. (1) Wird eine Firma wegen Verlustes der

Vollkaufmannseigenschaft ihres Inhabers im Firmenbuch

gelöscht, so kann auf Antrag des Inhabers

in der Bekanntmachung der Grund der Löschung

erwähnt werden.

(2) Verliert eine eingetragene Personengesellschaft

des Handelsrechts die Eigenschaft als

Vollkaufmann, so besteht sie als offene Erwerbsgesellschaft

oder als Kommandit-Erwerbsgesellschaft

weiter. Die Eintragung der Rechtsform und der

Firma ist entsprechend den gesetzlichen Erfordernissen

zu ändern.

Berichtigungen

§ 26. (1) Schreibfehler und andere offenbare

Unrichtigkeiten einer Eintragung sind auf Antrag

oder von Amts wegen zu berichtigen.

(2) Eine öffentliche Bekanntmachung kann

unterbleiben, wenn die Berichtigung einen offensichtlich

unwesentlichen Punkt der Eintragung

betrifft.

Anträge

§ 27. Der Bundesminister für Justiz kann für die

Einbringung von Anträgen zum Firmenbuch mit

Verordnung die Verwendung von amtlichen Formularen

anordnen, um eine zweckmäßige Behandlung

der Anträge zu ermöglichen.

3. ABSCHNITT

Bestimmungen für das ADV-Firmenbuch

Umstellung des Firmenbuchs auf ADV

§ 28. Der Bundesminister für Justiz wird

ermächtigt, die Umstellung des Firmenbuchs auf

automationsunterstützte Datenverarbeitung (ADV)

nach Maßgabe der technischen und personellen

Möglichkeiten sowie unter Bedachtnahme auf die

wirtschaftliche Vertretbarkeit anzuordnen; dies

auch nur für bestimmte Gerichte, bestimmte

Rechtsträger nach § 2 oder bestimmte Teile des

Firmenbuchs.

Datenbank des Firmenbuchs

§ 29. (1) Das Hauptbuch ist durch Speicherung

der Eintragungen in einer Datenbank zu führen

(Datenbank des Firmenbuchs).

(2) Die Urkundensammlung ist nach Maßgabe

der technischen Möglichkeiten als Teil der Datenbank

des Firmenbuchs zu speichern.

Firmenbuchnummer

§ 30. In der Datenbank des Firmenbuchs ist jeder

Rechtsträger nach § 2 jeweils unter einer fortlaufenden

Nummer zu führen.

Löschung von Eintragungen

§ 31. Zu löschende Eintragungen sind in der

Datenbank des Firmenbuchs entsprechend zu

kennzeichnen und müssen weiter abfragbar bleiben

(§ 33 Abs. 4).

Vollzug

§ 32. (1) In die Eintragung ist ein Verweis auf den

zugrundeliegenden Gerichtsbeschluß und das Datum

des Vollzugs der Eintragung aufzunehmen.

(2) Nach dem Vollzug dürfen Eingabefehler nur

noch im Verfahren nach § 26 berichtigt werden.

Auszüge und Einsichtnahme bei Gericht

§ 33. (1) Die Einsicht in das Hauptbuch (§ 9

HGB) ist durch Ausdrucke (Firmenbuchauszüge)

zu gewähren.

(2) In die in die Urkundensammlung aufgenommenen

Urkunden ist in der Geschäftsstelle des

Gerichts Einsicht zu gewähren. Soweit der Inhalt

von Urkunden in der Datenbank des Firmenbuchs

gespeichert ist (§ 29 Abs. 2), können auf Verlangen

auch Ausdrucke dieser Urkunden ausgefertigt

werden.

(3) Auszüge aus dem Firmenbuch sind von jedem

in § 120 JN genannten Gerichtshof, nach Maßgabe

der technischen Möglichkeiten auch von den

Bezirksgerichten zu gewähren.

(4) Gelöschte Eintragungen werden nur auf

besonderen Antrag in den Auszug aufgenommen.

Firmenbuchabfrage

§ 34. Nach Maßgabe der technischen und

personellen Möglichkeiten ist jedermann zur

Einzelabfrage aus dem Firmenbuch mittels automationsunterstützter

Datenübermittlung befugt.

Einsicht bei Notaren

§ 35. Notare haben in ihrer Amtskanzlei die

technischen Voraussetzungen für die Firmenbuchabfrage

mittels automationsunterstützter Datenübermittlung

zu schaffen und jedermann Einsicht in

das Firmenbuch zu gewähren (§ 9 HGB).

Auflagen

§ 36. Für die Abfrage aus dem Firmenbuch

können zur Sicherung des ordnungsgemäßen

Betriebs Auflagen erteilt werden.

Haftung des Bundes

§ 37. Für die durch den Einsatz der automationsunterstützten

Datenverarbeitung verursachten

Schäden aus Fehlern bei der Führung des

Firmenbuchs haftet der Bund. Die Haftung ist

ausgeschlossen, wenn der Schaden durch ein

unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder

auf einem Fehler in der Beschaffenheit noch auf

einem Versagen der Mittel der automationsunterstützten

Datenverarbeitung beruht. Im übrigen ist

das Amtshaftungsgesetz, BGBl. Nr. 20/1949, anzuwenden.

Artikel II

Änderungen des Handelsgesetzbuches

Das Handelsgesetzbuch, RGBl. 1897 S 219, zuletzt

geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 475/1990, wird wie folgt geändert

1. § 9 Abs. 1 und 2 hat zu lauten

„§ 9. (1) Zur Einsicht in das Hauptbuch und in

die zur Urkundensammlung eingereichten Schriftstücke

ist jedermann befugt.

(2) Von den Eintragungen im Hauptbuch und

den zur Urkundensammlung eingereichten Schriftstücken

können Auszüge (Ausdrucke) gefordert

werden. Der Auszug ist zu beglaubigen, sofern nicht

auf die Beglaubigung verzichtet wird."

2. Die §§ 13 und 13 a werden aufgehoben.

3. § 13 b erhält die neue Bezeichnung „§ 13" und

hat zu lauten

„§ 13. Für die Anmeldungen, Zeichnungen,

Einreichungen, Eintragungen und Bekanntmachungen

von im Inland errichteten Zweigniederlassungen

eines Einzelkaufmannes oder einer juristischen

Person mit ausländischer Hauptniederlassung oder

einer Handelsgesellschaft mit ausländischem Sitz

gelten, soweit nicht das ausländische Recht

Abweichungen nötig macht, sinngemäß die Vorschriften

für Hauptniederlassungen oder Niederlassungen

am Sitz der Gesellschaft."

4. § 13 c erhält die neue Bezeichnung „§ 13 a"

und hat zu lauten

„§ 13 a. (1) Wird die Hauptniederlassung oder

der Sitz eines Rechtsträgers im Inland verlegt, so ist

die Verlegung beim Gericht der bisherigen Hauptniederlassung

oder des bisherigen Sitzes anzumelden.

Führt die Sitzverlegung zu einer Änderung der

Zuständigkeit (§ 120 JN), so hat dies das Gericht

der bisherigen Hauptniederlassung oder des bisherigen

Sitzes dem Gericht der neuen Hauptniederlassung

oder des neuen Sitzes mitzuteilen und diese

Tatsache im Firmenbuch einzutragen. Der Mitteilung

sind die Anmeldung sowie die bei dem bisher

zuständigen Gericht aufbewahrten Akten und

Urkunden (Urkundensammlung) beizufügen.

(2) Das Gericht der neuen Hauptniederlassung

oder des neuen Sitzes hat zu prüfen, ob die

Hauptniederlassung oder der Sitz ordnungsgemäß

verlegt und § 30 beachtet ist. Ist dies der Fall, so hat

es die Verlegung sowie allenfalls mit der Anmeldung

der Sitzverlegung verbundene weitere Anmeldungen

einzutragen."

5. § 14 hat zu lauten

„§ 14. (1) Der Vorstand (Geschäftsführer) oder

die Abwickler (Liquidatoren) einer Kapitalgesellschaft

haben auf allen Geschäftsbriefen und

Bestellscheinen, die an einen bestimmten Empfänger

gerichtet sind, die Rechtsform, den Sitz und die

Firmenbuchnummer der Gesellschaft, gegebenenfalls,

daß sich die Gesellschaft in Liquidation

befindet, sowie das Firmenbuchgericht anzugeben.

Werden Angaben über das Kapital der Gesellschaft

gemacht, so müssen in jedem Fall das Grund- und

Stammkapital sowie bei der Aktiengesellschaft,

wenn auf die Aktien der Nennbetrag oder der

höhere Ausgabebetrag nicht vollständig, bei der

Gesellschaft mit beschränkter Haftung, wenn nicht

alle in Geld zu leistenden Einlagen eingezahlt sind,

der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen

angegeben werden.

(2) Auf Geschäftsbriefen und Bestellscheinen, die

von einer inländischen Zweigniederlassung einer

Kapitalgesellschaft mit ausländischer Hauptniederlassung

oder mit ausländischem Sitz benützt

werden, sind außer den Angaben nach Abs. 1 die

Firmenbuchnummer der Zweigniederlassung und

das Firmenbuchgericht anzugeben.

(3) Der Angaben nach Abs. 1 bedarf es nicht bei

Mitteilungen oder Berichten, die im Rahmen einer

bestehenden Geschäftsverbindung ergehen und für

die üblicherweise Vordrucke verwendet werden, in

denen lediglich die im Einzelfall erforderlichen

besonderen Angaben eingefügt zu werden brauchen.

(4) Für Bestellscheine ist Abs. 3 nicht anzuwenden."

6. Im § 15

a) hat der Abs. 2 zu lauten

„(2) Ist die Tatsache eingetragen und bekanntgemacht

worden, so muß ein Dritter sie gegen sich

gelten lassen. Dies gilt nicht bei Rechtshandlungen,

die innerhalb von 15 Tagen nach der letzten

Bekanntmachung vorgenommen werden, sofern der

Dritte beweist, daß er die Tatsache weder kannte

noch kennen mußte.";

b) wird der Abs. 3 aufgehoben.

7. Im § 29 hat der zweite Halbsatz zu lauten

„er hat seine Namensunterschrift zur Aufbewahrung

bei Gericht zu zeichnen."

8. § 31 Abs. 2 zweiter Satz hat zu lauten

„Kann die Anmeldung des Erlöschens einer

eingetragenen Firma durch die hierzu Verpflichteten

nicht auf dem in § 24 FBG bezeichneten Wege

innerhalb von zwei Monaten ab Rechtskraft der

Verhängung der Zwangsstrafe herbeigeführt werden,

so hat das Gericht das Erlöschen von Amts

wegen einzutragen."

9. § 32 hat zu lauten

„§ 32. (1) Die Insolvenzgesetze bestimmen,

inwieweit im Insolvenzverfahren ergangene Entscheidungen

einzutragen sind. § 10 Abs. 2 und § 15

sind nicht anzuwenden.

(2) Für die Zwangsverwaltung gilt § 342 EO.

(3) Die nach Abs. 1 und 2 einzutragenden

Personen haben ihre Unterschrift persönlich zur

Aufbewahrung bei Gericht zu zeichnen oder die

Zeichnung in beglaubigter Form einzureichen."

10. Nach dem § 32 wird folgender § 32 a

eingefügt

„§ 32 a. (1) Ist einem Einzelkaufmann oder einem

vertretungsbefugten Gesellschafter einer Personengesellschaft

des Handelsrechts ein Sachwalter nach

§ 273 ABGB bestellt, dessen Wirkungskreis die

Führung eines Unternehmens oder die Ausübung

von Gesellschafterrechten ganz oder teilweise

umfaßt, so ist dieser von Amts wegen in das

Firmenbuch einzutragen. Ebenso ist die Verlänge-

rung der Minderjährigkeit (§ 173 ABGB) einzutragen.

Die Eintragung ist nicht bekanntzumachen.

§ 15 ist nicht anzuwenden.

(2) Stirbt ein Einzelkaufmann oder ein vertretungsbefugter

Gesellschafter einer Personengesellschaft

des Handelsrechts, so ist auf Antrag

einzutragen, wen das Verlassenschaftsgericht zum

Vertreter des ruhenden Nachlasses in bezug auf die

Führung des Unternehmens oder die Ausübung der

Gesellschafterrechte bestellt hat.

(3) Für die nach den vorstehenden Absätzen

einzutragenden Personen gilt § 32 Abs. 3 sinngemäß."

11. Im § 33 Abs. 2 zweiter Satz haben die Worte

„der Gegenstand des Unternehmens" zu entfallen.

12. § 36 wird aufgehoben.

13. Im § 37

a) wird der Abs. 1 aufgehoben;

b) hat im Abs. 2 die Absatzbezeichnung „(2)" zu

entfallen.

14. § 53 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Der Prokurist hat seine Namensunterschrift

mit einem die Prokura andeutenden Zusatz zur

Aufbewahrung bei Gericht zu zeichnen."

15. § 106 Abs. 2 Z 1 hat zu lauten

„1. den Namen und das Geburtsdatum jedes

Gesellschafters, gegebenenfalls seine Firmenbuchnummer;".

16. § 108 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Die Gesellschafter, welche die Gesellschaft

vertreten sollen, haben ihre Namensunterschrift zur

Aufbewahrung bei Gericht zu zeichnen."

17. § 148 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Die Liquidatoren haben ihre Namensunterschrift

zur Aufbewahrung bei Gericht zu zeichnen."

18. Im § 150 Abs. 1 hat der zweite Halbsatz zu

lauten

„eine solche Bestimmung ist zur Eintragung in das

Firmenbuch anzumelden."

19. Im § 162 Abs. 2 hat der zweite Halbsatz zu

lauten

„der Name und das Geburtsdatum der Kommanditisten

sowie der Betrag ihrer Einlage werden nicht

bekanntgemacht."

Artikel III

Änderungen des Aktiengesetzes 1965

Das Aktiengesetz 1965, BGBl. Nr. 98, zuletzt

geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 475/1990 und die Kundmachung BGBl.

Nr. 608/1990, wird wie folgt geändert

1. Im § 29

a) wird dem Abs. 1 folgender Satz angefügt

„In der Anmeldung sind ferner das Geburtsdatum

und die Vertretungsbefugnis der Vorstandsmitglieder

anzugeben.";

b) hat Abs. 2 Z 3 zu lauten

„3. die Urkunden über die Bestellung des

Vorstands und des Aufsichtsrats sowie ein

Verzeichnis der Aufsichtsratsmitglieder mit

Angabe ihres Namens und Geburtsdatums;".

2. Im § 32

a) hat der Abs. 1 zu lauten

„(1) Bei der Eintragung der Gesellschaft sind die

Firma, der Sitz sowie die für Zustellungen

maßgebliche Geschäftsanschrift der Gesellschaft,

der Tag der Feststellung der Satzung, Name und

Geburtsdatum des Vorsitzenden, seiner Stellvertreter

und der übrigen Mitglieder des Aufsichtsrats, die

Höhe des Grundkapitals, sowie Name und

Geburtsdatum der Vorstandsmitglieder anzugeben.

Ferner ist einzutragen, welche Vertretungsbefugnis

die Vorstandsmitglieder haben.";

b) haben im Abs. 2 die Worte „oder über die

Befugnis der Vorstandsmitglieder oder der Abwickler

zur Vertretung der Gesellschaft" zu entfallen.

3. Im § 33 Abs. 1

a) haben die Z 1 und 3 zu lauten

„1. die sonstigen in § 10 Abs. 3 und 4, § 17 Z 1 und

Z 3 bis 6, § 18 zweiter Satz, §§ 19 und 20

vorgesehenen Festsetzungen;

3. der Name und das Geburtsdatum der Gründer

und die Angabe, ob sie die sämtlichen Aktien

übernommen haben;"

b) wird die Z 4 aufgehoben.

4. Die §§ 35 und 36 werden aufgehoben.

5. Im § 37 haben zu lauten

a) der zweite Satz des Abs. 2

„In die Anmeldung sind die in § 10 Abs. 3 und 4,

§§ 17, 18 zweiter Satz vorgesehenen Festsetzungen

sowie die Tätigkeit der Zweigniederlassung, das

Register der Gesellschaft und die Nummer der

Eintragung in dieses Register aufzunehmen.";

b) der erste Halbsatz des Abs. 3

„(3) Die Eintragung hat die Angaben nach § 32

sowie den Ort und die für Zustellungen maßgebliche

Geschäftsanschrift der Zweigniederlassung zu

enthalten;".

6. Der § 38 wird aufgehoben.

7. Im § 73

a) haben im Abs. 1 die Worte „sowie eine

Anordnung des Aufsichtsrats nach § 71 Abs. 3

Satz 2" zu entfallen;

b) wird folgender vierter Absatz angefügt

„(4) Ist eine Person als Vorstandsmitglied

eingetragen oder bekanntgemacht, so kann ein

Mangel ihrer Bestellung einem Dritten nur

entgegengehalten werden, wenn der Mangel diesem

bekannt war."

8. § 91 hat zu lauten

„§ 91. Der Vorstand hat jeden Wechsel der

Aufsichtsratsmitglieder unverzüglich zur Eintragung

in das Firmenbuch anzumelden."

9. § 148 Abs. 1 hat zu lauten

„§ 148. (1) Der Vorstand hat die Satzungsänderung

zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden.

Der Anmeldung ist der vollständige Wortlaut

der Satzung beizufügen; er muß mit der Beurkundung

eines Notars versehen sein, daß die geänderten

Bestimmungen der Satzung mit dem Beschluß über

die Satzungsänderung und die unveränderten

Bestimmungen mit dem zuletzt zum Firmenbuch

eingereichten vollständigen Wortlaut der Satzung

übereinstimmen. Bedarf die Satzungsänderung

behördlicher Genehmigung, so ist der Anmeldung

die Genehmigungsurkunde beizufügen."

10. Im § 198 wird dem Abs. 1 folgender Satz

angefügt

„Hatte der Beschluß eine Satzungsänderung zum

Inhalt, so ist mit dem Urteil der vollständige

Wortlaut der Satzung, wie er sich unter Berücksichtigung

des Urteils und aller bisherigen Satzungsänderungen

ergibt, mit der Beurkundung eines Notars

über diese Tatsache zum Firmenbuch einzureichen."

11. Dem § 207 wird folgender fünfter Absatz

angefügt

„(5) Ist eine Person als Abwickler eingetragen

oder bekanntgemacht, so kann ein Mangel ihrer

Bestellung einem Dritten nur entgegengehalten

werden, wenn der Mangel diesem bekannt war."

12. § 216 Abs. 4 zweiter Satz hat zu lauten

„Die Nichtigkeit der Gesellschaft auf Grund

rechtskräftigen Urteils ist einzutragen."

13. § 233 Abs. 7 hat zu lauten

„(7) In der Veröffentlichung der Eintragung der

neuen Gesellschaft sind außer deren Inhalt die

Bestimmungen des Verschmelzungsvertrages über

die Zahl und, wenn mehrere Gattungen bestehen,

die Gattung der Aktien, die die neue Gesellschaft

den Aktionären der übertragenden Gesellschaften

gewährt, und über die Art und den Zeitraum der

Zuteilung dieser Aktien aufzunehmen."

14. § 240 Abs. 1 zweiter Satz hat zu lauten

„Der Anmeldung muß eine von den Anmeldenden

unterfertigte Liste der Gesellschafter mit den

Angaben nach § 9 Abs. 2 Z 2 GmbHG beigefügt

sein."

15. § 249 hat zu lauten

„§ 249. In die Veröffentlichung der Eintragung

der Umwandlung sind ihr Inhalt und die Mitteilung

nach dem sinngemäß anzuwendenden § 33 Abs. 2

aufzunehmen."

16. Im § 258

a) hat der Abs. 1 zu lauten

„(1) Die Vorstandsmitglieder oder die Abwickler,

im Falle einer inländischen Zweigniederlassung die

für diese im Inland vertretungsbefugten Personen,

sind, unbeschadet der allgemeinen handelsrechtlichen

Vorschriften, zur Befolgung der §§ 33 Abs. 3,

81, 89 Abs. 1, 95 Abs. 2 und 3, 104 Abs. 2, 112

Abs. 3, 121 Abs. 1 bis 3, 125 Abs. 4 bis 6, 126, 127,

197 Abs. 5, 207 Abs. 1, 211 Abs. 1 und 2, 214 Abs. 2

dieses Bundesgesetzes sowie der §§ 14, 222 Abs. 1

und 281 HGB vom Gericht durch Zwangsstrafen bis

zu 50000 S anzuhalten. § 283 Abs. 2 HGB ist

anzuwenden.";

b) wird im Abs. 2 der zweite Satz aufgehoben.

Artikel IV

Änderungen des Gesetzes über Gesellschaften mit

beschränkter Haftung

Das Gesetz über Gesellschaften mit beschränkter

Haftung, RGBl. Nr. 58/1906, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 475/1990, wird

wie folgt geändert

1. § 5 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Die Firma der Gesellschaft muß in allen

Fällen die zusätzliche Bezeichnung: „Gesellschaft

mit beschränkter Haftung" enthalten; die Bezeichnung

kann entsprechend abgekürzt werden."

2. Im § 9 Abs. 2

a) haben die Ziffern 2 und 3 zu lauten

„2. eine von den Anmeldenden unterfertigte Liste

der Gesellschafter, die deren Namen, bei

natürlichen Personen auch ihr Geburtsdatum,

gegebenenfalls ihre Firmenbuchnummer, die

für Zustellungen maßgebliche Anschrift sowie

den Betrag der übernommenen Stammeinlagen

und der darauf geleisteten Einzahlungen

enthält;

3. ein Verzeichnis der Geschäftsführer mit

Angabe ihres Namens, Geburtsdatums, ihrer

Vertretungsbefugnis, der für Zustellungen

maßgeblichen Anschrift und, falls diese nicht

im Gesellschaftsvertrag bestellt sind, der

Nachweis ihrer Bestellung in beglaubigter

Form;"

b) wird folgende Z 4 angefügt

„4. soweit ein Aufsichtsrat bestellt ist, ein

Verzeichnis seiner Mitglieder mit Angabe

ihres Namens und Geburtsdatums."

3. § 11 hat zu lauten

„§ 11. Die Eintragung der Gesellschaft wird

durch Eintragung des Gesellschaftsvertrags in das

Firmenbuch vorgenommen. Bei der Eintragung sind

die Firma, der Sitz sowie die für Zustellungen

maßgebliche Geschäftsanschrift der Gesellschaft,

der Tag des Abschlusses des Gesellschaftsvertrags,

die Höhe des Stammkapitals, Name und Geburtsdatum

der Gesellschafter, gegebenenfalls die Firmenbuchnummer,

die Höhe ihrer Stammeinlagen und

der darauf geleisteten Einzahlungen, Name und

Geburtsdatum des Vorsitzenden, seines Stellvertreters

und der übrigen Mitglieder des Aufsichtsrats,

allfällige Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags

über die Zeitdauer der Gesellschaft sowie Name

und Geburtsdatum der Geschäftsführer anzugeben.

Ferner ist einzutragen, welche Vertretungsbefugnis

die Geschäftsführer haben."

4. § 12 hat zu lauten

„§ 12. In die Veröffentlichung der Eintragung,

für die im übrigen die allgemeinen handelsrechtlichen

Vorschriften gelten, sind auch aufzunehmen

1. wenn der Gesellschaftsvertrag Bestimmungen

über die Art enthält, in der die von der

Gesellschaft ausgehenden Bekanntmachungen

zu veröffentlichen sind, diese Bestimmungen;

2. die im § 6 Abs. 4 bezeichneten Bestimmungen

des Gesellschaftsvertrags."

5. § 17 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Ist eine Person als Geschäftsführer eingetragen

oder bekanntgemacht, so kann ein Mangel ihrer

Bestellung einem Dritten nur entgegengehalten

werden, wenn der Mangel diesem bekannt war."

6. Im § 18 wird der Abs. 5 aufgehoben.

7. § 26 hat zu lauten

„§ 26. (1) Sobald der Gesellschaft der Übergang

eines Geschäftsanteils, die Änderung des Namens,

der für Zustellungen maßgeblichen Anschrift, einer

Stammeinlage oder der geleisteten Einzahlungen

eines Gesellschafters nachgewiesen wird, haben die

Geschäftsführer in der zur Vertretung notwendigen

Anzahl diese Tatsachen unverzüglich zum Firmenbuch

anzumelden. Weiters haben sie jede Änderung

der für Zustellungen an die Gesellschaft maßgeblichen

Anschrift unverzüglich anzumelden.

(2) Die Geschäftsführer haften für einen Schaden

zur ungeteilten Hand, der durch schuldhaft falsche

Angaben nach Abs. 1 oder eine schuldhaft verzögerte

Einreichung dieser Angaben verursacht

wurde; für die falsche oder verzögerte Angabe der

für Zustellungen maßgeblichen Anschrift eines

Gesellschafters jedoch nur bei grobem Verschulden.

Ersatzansprüche der Gesellschaft verjähren in fünf

Jahren ab Anmeldung der Angaben nach Abs. 1 zum

Firmenbuch, Ersatzansprüche Dritter nach den

allgemeinen Verjährungsregeln."

8. Im § 29 Abs. 4 hat der erste Halbsatz des

zweiten Satzes zu lauten

„Übersteigt die Durchschnittszahl dreihundert bzw.

fünfhundert, so haben sie dies dem Gericht

unverzüglich mitzuteilen;"

9. § 30 f hat zu lauten

„§ 30 f. (1) Die Geschäftsführer haben jede

Neubestellung und Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern

unverzüglich mit den Angaben nach § 9

Abs. 2 Z 4 zur Eintragung in das Firmenbuch

anzumelden.

(2) § 26 Abs. 2 gilt sinngemäß."

10. Im § 44

a) erhält die bisherige Bestimmung die Absatzbezeichnung

„(1)";

b) wird folgender Abs. 2 angefügt

„(2) Hatte der Beschluß eine Abänderung des

Gesellschaftsvertrags zum Inhalt, so ist mit dem

Urteil der vollständige Wortlaut des Gesellschaftsvertrags,

wie er sich unter Berücksichtigung des

Urteils und aller bisherigen Gesellschaftsvertragsänderungen

ergibt, mit der Beurkundung eines Notars

über diese Tatsache zum Firmenbuch einzureichen."

11. Dem § 51 Abs. 1 wird folgender Satz

angefügt

„Der Anmeldung ist weiters der vollständige

Wortlaut des Gesellschaftsvertrags beizufügen; er

muß mit der Beurkundung eines Notars versehen

sein, daß die geänderten Bestimmungen des

Gesellschaftsvertrags mit dem Beschluß über die

Änderung des Gesellschaftsvertrags und die unveränderten

Bestimmungen mit dem zuletzt zum

Firmenbuch eingereichten vollständigen Wortlaut

des Gesellschaftsvertrags übereinstimmen."

12. Im § 56 Abs. 2 Z 4 wird das Zitat „(§ 26,

Absatz 3)" durch das Zitat „(§ 26 Abs. 1)" ersetzt.

13. § 67 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Für den von dem ausgeschlossenen Gesellschafter

nicht bezahlten Betrag der Stammeinlagen

samt Verzugszinsen haften der Gesellschaft alle

seine Vormänner, die innerhalb der letzten fünf

Jahre vor Erlassung der Einzahlungsaufforderung

(§ 64) als Gesellschafter im Firmenbuch (§§ 9, 26)

verzeichnet waren."

14. Im § 78 hat der Abs. 1 zu lauten

„(1) Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt nur

derjenige als Gesellschafter, der im Firmenbuch als

solcher aufscheint."

15. § 89 Abs. 4 hat zu lauten

„(4) Die ersten Liquidatoren sowie ihre Vertretungsbefugnis

sind durch die Geschäftsführer, jeder

Wechsel der Liquidatoren und jede Änderung ihrer

Vertretungsbefugnis sind durch die Liquidatoren

zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden. Der

Anmeldung sind die Urkunden über die Bestellung

oder Abberufung sowie über die Vertretungsbefugnis

in Urschrift oder öffentlich beglaubigter

Abschrift für das Gericht des Sitzes der Gesellschaft

beizufügen. Die Eintragung der gerichtlichen

Ernennung oder Abberufung von Liquidatoren in

das Firmenbuch erfolgt von Amts wegen."

16. Dem § 107 Abs. 2 wird folgender Satz

angefügt

„In diese Anmeldung sind ferner die Tätigkeit der

Zweigniederlassung, das Register der Gesellschaft

und die Nummer der Eintragung in dieses Register

aufzunehmen."

17. § 110 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Der Veröffentlichung unterliegen ferner

Name, Geburtsdatum und die für Zustellungen

maßgebliche Anschrift der für das Inland bestellten

Vertreter sowie die Bestimmungen über die Art, in

der sie ihre Willenserklärungen abzugeben haben."

18. § 122 Abs. 2 Z 2 hat zu lauten

„2. als Geschäftsführer oder Liquidator bei

Angaben nach § 26 die Vermögenslage unrichtig

wiedergibt oder erhebliche Umstände

verschweigt."

19. § 125 hat zu lauten

„§ 125. Die Geschäftsführer oder die Liquidatoren,

im Falle einer inländischen Zweigniederlassung

die für diese im Inland vertretungsbefugten

Personen, sind, unbeschadet der allgemeinen

handelsrechtlichen Vorschriften, zur Befolgung der

§§ 30 d, 30 j Abs. 2 und 3, 91 Abs. 1 erster Satz und

93 Abs. 3 dieses Bundesgesetzes sowie der §§ 14,

222 Abs. 1 und 281 HGB vom Gericht durch

Zwangsstrafen bis zu 50000 S anzuhalten. § 283

Abs. 2 HGB ist anzuwenden."

20. Dem Titel des Gesetzes ist nachstehender

Kurztitel samt Abkürzung anzufügen

„(GmbH-Gesetz — GmbHG)".

21. Alle Paragraphen mit mehr als einem Absatz,

die keine Absatzbezeichnungen haben, erhalten

solche nach der Folge der in Kraft stehenden

Absätze.

Artikel V

Änderungen des Genossenschaftsgesetzes

Das Gesetz über Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften,

RGBl. Nr. 70/1873, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 343/1989, wird

wie folgt geändert

1. Dem § 1 Abs. 2 wird folgender Abs. 3 angefügt

„(3) Die Genossenschaften gelten, sofern für sie

nach § 24 ein Aufsichtsrat bestellt werden muß, als

Kaufleute im Sinne des Handelsgesetzbuches,

dessen Bestimmungen auf sie anzuwenden sind,

soweit dieses Gesetz keine abweichenden Vorschriften

enthält."

2. Nach dem § 5 a wird folgender § 5 b angefügt

„§ 5 b. Sofern bei Anmeldung der Genossenschaft

ein Aufsichtsrat bestellt ist, ist der Anmeldung ein

Verzeichnis seiner Mitglieder mit Angabe ihres

Namens und Geburtsdatums beizuschließen."

3. § 6 wird wie folgt geändert

a) Abs. 2 Z 2 hat zu lauten

„2. die Firma, den Sitz und die für Zustellungen

maßgebliche Geschäftsanschrift der Genossenschaft;";

b) Abs. 2 Z 3 wird aufgehoben;

c) erhalten die bisherigen Z 4 bis 7 die

Bezeichnung Z 3 bis 6.;

d) Abs. 2 Z 4 hat zu lauten

„4. Namen und Geburtsdaten der Mitglieder des

Vorstandes, falls ein solcher schon in dem

Genossenschaftsvertrag bestellt ist;"

4. § 7 hat zu lauten

„§ 7. (1) Bei allen Anmeldungen zur Eintragung

in das Firmenbuch kann die gerichtliche oder

notarielle Beglaubigung entfallen, wenn die Anmeldung

oder die Vollmacht mit der firmenmäßigen

Zeichnung der Genossenschaft versehen ist und die

Unterschriften der Zeichnenden bei den Akten des

Gerichtes (§ 120 JN) bereits in beglaubigter Form

erliegen.

(2) Zum Nachweis eines Beschlusses der

Generalversammlung, des Vorstandes, des Aufsichtsrats

oder eines anderen Organs der Genossenschaft

genügt — sofern der Genossenschaftsvertrag

nichts anderes bestimmt — die Vorlage einer von

der Genossenschaft unter ihrer firmenmäßigen

Zeichnung als richtig bestätigten Protokollabschrift,

wenn die Unterschriften der Zeichnenden bei den

Akten des Gerichtes (§ 120 JN) bereits in beglaubigter

Form erliegen.

(3) Von der Echtheit der Zeichnung hat sich das

Gericht, wenn eine gerichtliche oder notarielle

Beglaubigung der Unterschriften nicht vorliegt,

durch Vergleich der Zeichnung mit den in den

Akten erliegenden beglaubigten Unterschriften zu

überzeugen."

5. § 10 wird aufgehoben.

6. § 16 hat zu lauten

„§ 16. (1) Name und Geburtsdatum der Mitglieder

des Vorstandes, ihre Stellvertreter und deren

Vertretungsbefugnis sind unverzüglich zur Eintragung

in das Firmenbuch anzumelden. Der Anmeldung

ist ihre Legitimation beizufügen. Sie haben

ihre Namensunterschrift zur Aufbewahrung bei

Gericht (§ 120 JN) zu zeichnen oder die Zeichnung

in beglaubigter Form einzureichen.

(2) Eine vorläufige Entbindung durch den

Aufsichtsrat (§ 24 Abs. 4) gilt als Änderung der

Vertretungsbefugnis."

7. Nach dem § 24 a wird folgender § 24 b

angefügt

„§ 24 b. Der Vorstand hat jede Neubestellung

und Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern unverzüglich

nach § 5 Z 11 zu veröffentlichen und die

Veröffentlichung zur Eintragung in das Firmenbuch

anzumelden. Die Veröffentlichung muß die Angaben

nach § 5 b enthalten."

8. § 42 hat zu lauten

„§ 42. Die Bestellung und Änderung in den

Personen der Liquidatoren und deren Vertretungsbefugnis

sind vom Vorstand unverzüglich zur

Eintragung in das Firmenbuch anzumelden. Die

Liquidatoren haben ihre Namensunterschrift zur

Aufbewahrung bei Gericht (§ 120 JN) zu zeichnen

oder die Zeichnung in beglaubigter Form einzureichen."

9. Im § 43 wird der Abs. 1 aufgehoben.

10. § 87 erster Satz wird aufgehoben.

11. Alle Paragraphen mit mehr als einem Absatz,

die keine Absatzbezeichnungen haben, erhalten

solche nach der Folge der in Kraft stehenden

Absätze.

Artikel VI

Änderungen des Erwerbsgesellschaftengesetzes

Im Erwerbsgesellschaftengesetz, BGBl. Nr. 257/

1990, hat der § 3 Abs. 2 zu lauten

„(2) Im übrigen gelten die Bestimmungen über

das Firmenbuch."

Artikel VII

Änderung der 4. handelsrechtlichen

Einführungsverordnung

Die Vierte Verordnung zur Einführung handelsrechtlicher

Vorschriften im Lande Österreich,

dRGBl. I 1938 S 1999, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. Nr. 475/1990, wird wie folgt

geändert

Art. 6 Nr. 7 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) In das Firmenbuch sind nur das Datum der

eingereichten Ehepakte oder ihrer Änderungen

sowie der Name und das Geburtsdatum des

Ehegatten einzutragen."

Artikel VIII

Änderung des Amtslöschungsgesetzes

Im Gesetz über die Auflösung und Löschung von

Gesellschaften und Genossenschaften, dRGBl. I

1934 S 914, wird der § 2 Abs. 2 wie folgt geändert

„(2) Auf das einzuhaltende Verfahren ist der

2. Abschnitt des FBG anzuwenden."

Artikel IX

Änderung des Umwandlungsgesetzes

Das Bundesgesetz über die Umwandlung von

Handelsgesellschaften, BGBl. Nr. 187/1954, zuletzt

geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 343/1989, wird wie folgt geändert

1. Im § 5 Abs. 1 wird der dritte Satz aufgehoben.

2. § 8 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Stimmt der Abfindungsberechtigte der

Umwandlung jedoch nicht zu, so kann er nach der

Eintragung des Umwandlungsbeschlusses in das

Firmenbuch gegen den Nachfolgeunternehmer (das

Nachfolgeunternehmen) einen Antrag auf Feststellung

und Leistung der Abfindung (§ 2 Abs. 2) beim

Gericht (§ 120 JN) der Kapitalgesellschaft stellen.

Dieses entscheidet nach den Bestimmungen des

Gesetzes über das Verfahren außer Streitsachen."

Artikel X

Änderungen des Versicherungsaufsichtsgesetzes

Das Versicherungsaufsichtsgesetz, BGBl.

Nr. 569/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 475/1990, wird wie folgt geändert

1. § 37 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Bei der Eintragung des Vereins in das

Firmenbuch sind die Firma und der Sitz des Vereins,

die Versicherungszweige, auf die sich der Betrieb

erstrecken soll, die Höhe des Gründungsfonds, der

Tag, an dem die Konzession erteilt worden ist,

sowie Name und Geburtsdatum der Vorstandsmitglieder

anzugeben."

2. § 38 hat zu lauten

„§ 38. In die Veröffentlichung der Eintragung

sind die Form der Veröffentlichungen des Vereins

sowie der Name und das Geburtsdatum der

Mitglieder des ersten Aufsichtsrats aufzunehmen."

Artikel XI

Änderungen des Außerstreitgesetzes

Das Gesetz über das gerichtliche Verfahren in

Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen, RGBl.

Nr. 208/1854, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 343/1989, wird wie folgt geändert

1. Dem § 158 wird folgender Abs. 5 angefügt

„(5) Das Gericht hat von Amts wegen zu

veranlassen, daß das nach § 120 JN zuständige

Gericht Substitutionen und Anordnungen, die ihnen

nach §§ 707 bis 709 ABGB gleichzuhalten sind, in

bezug auf Einzelkaufleute, Personengesellschaften

des Handelsrechts, offene Erwerbsgesellschaften

und Kommandit-Erwerbsgesellschaften in das Firmenbuch

einträgt."

2. Im § 178

a) hat der zweite Satz zu lauten

„Dies gilt sinngemäß für Bestätigungen, die für

Eintragungen in das Firmenbuch benötigt werden.";

b) wird der dritte Satz aufgehoben.

Artikel XII

Änderungen der Jurisdiktionsnorm

Die Jurisdiktionsnorm, RGBl. Nr. 111/1895,

zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 343/1989, wird wie folgt geändert

1. Im § 7a Abs. 3 wird die Wendung „In

Kraftloserklärungssachen," durch die Wendung

„Über die Führung des Firmenbuchs und gesellschaftsrechtliche

Angelegenheiten (§ 120), in Kraftloserklärungssachen,"

ersetzt.

2. Der bisherige § 120 samt Überschrift erhält die

Bezeichnung „§ 120 a".

3. Überschrift und § 120 haben zu lauten

„Führung des Firmenbuchs; gesellschaftsrechtliche

Angelegenheiten

§ 120. (1) Die mit Handelssachen betrauten

Gerichtshöfe erster Instanz sind sachlich zuständig

1. zur Führung des Firmenbuchs;

2. für die nach §§ 146 Abs. 2, 147, 157 Abs. 2, 166

Abs. 3, 270 Abs. 3 bis 5, 282, 283 und 338

Abs. 3 HGB vom Gericht zu erledigenden

Angelegenheiten.

(2) Örtlich zuständig ist jenes Gericht (Abs. 1), in

dessen Sprengel das Unternehmen seine Hauptniederlassung

oder seinen Sitz hat. Dieses Gericht hat

auch zu prüfen, ob eine Zweigniederlassung

errichtet und ob § 30 HGB beachtet ist; die

gesetzlich vorgeschriebenen Unterschriften bezüglich

einer Zweigniederlassung sind jedoch bei jenem

Gericht zu zeichnen und aufzubewahren, in dessen

Sprengel die Zweigniederlassung liegt.

(3) Liegt die Hauptniederlassung oder der Sitz

eines Unternehmens im Ausland, so richtet sich die

örtliche Zuständigkeit nach dem Ort der inländischen

Zweigniederlassung, bei mehreren inländischen

Zweigniederlassungen nach dem Ort der

frühesten inländischen Zweigniederlassung.

(4) Ist vor der Entscheidung ein anderes als das

angerufene oder von Amts wegen eingeschrittene

Gericht nach Abs. 2 oder 3 zuständig geworden, so

ist die Sache an dieses zu überweisen.

(5) Eine Delegation aus Gründen der Zweckmäßigkeit

ist unzulässig."

Artikel XIII

Änderungen des Gerichtsorganisationsgesetzes

Das Gerichtsorganisationsgesetz, RGBl.

Nr. 217/1896, womit Vorschriften über die Besetzung,

innere Einrichtung und Geschäftsordnung

der Gerichte erlassen werden, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 294/1990, wird

wie folgt geändert

1. Im § 37 werden

a) im Abs. 1 die Z 12 aufgehoben;

b) im Abs. 2 das Zitat „Z 1 bis 14" durch das

Zitat „Z 1 bis 11 sowie 13 und 14" und das

Zitat „Z 11 und 12" durch das Zitat „Z 11"

ersetzt.

2. Der § 55 hat zu lauten

„§ 55. Die Vornahme der verfügten Eintragungen

in das Firmenbuch, die Anordnung, welche

Unterlagen in die Urkundensammlung aufzunehmen

sind, sowie die Überwachung und Feststellung

der gehörigen Veröffentlichungen von Firmenbucheintragungen

sind Aufgaben des Rechtspflegers.

Soweit der Richter als Rechtsprechungsorgan

einschreitet oder die Entscheidung an sich zieht,

stehen ihm auch die vorstehend angeführten

Aufgaben zu. Die Führung der Register und die

Besorgung aller anderen mit der Führung des

Firmenbuchs zusammenhängenden Kanzleigeschäfte

sind jedenfalls Aufgaben der Geschäftsstelle."

3. Der § 89 e Abs. 2 Z 2 sowie der nachfolgende

Absatz haben zu lauten

„2. bei Daten, die vom Gericht zu übermitteln

sind, bis zu ihrem Einlangen im Verfügungsbereich

des Empfängers;

die Haftung ist ausgeschlossen, wenn der Schaden

durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird,

das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit

noch auf einem Versagen der Mittel der automationsunterstützten

Datenverarbeitung beruht; im

übrigen ist das Amtshaftungsgesetz, BGBl.

Nr. 20/1949, anzuwenden."

Artikel XIV

Änderung der Exekutionsordnung

In der Exekutionsordnung vom 27. Mai 1896,

RGBl. Nr. 79, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 96/1990 und die Kundmachung

BGBl. Nr. 280/1990, wird der § 342 wie folgt

geändert

„§ 342. (1) Ist der Verpflichtete im Firmenbuch

eingetragen, so hat das Exekutionsgericht von Amts

wegen zu veranlassen, daß die Bewilligung der

Zwangsverwaltung und der Verwalter im Firmenbuch

eingetragen werden.

(2) Das Exekutionsgericht kann auch bei

Verpflichteten, die nicht im Firmenbuch eingetragen

sind, auf Antrag oder von Amts wegen die

Bewilligung der Zwangsverwaltung und den Verwalter

durch Anzeige in den öffentlichen Blättern

oder auf andere ortsübliche Weise verlautbaren

lassen."

Artikel XV

Änderungen der Konkursordnung

Die Konkursordnung, RGBl. Nr. 337/1914,

zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 343/1989, wird wie folgt geändert

1. Im § 77 hat der Satzteil zu entfallen

„ , wenn dessen Firma im Handels- oder Genossenschaftsregister

eingetragen ist, in diesem Register,".

2. Nach dem § 77 wird folgender § 77 a samt

Überschrift eingefügt

„Eintragungen und Löschungen im Firmenbuch

§ 77 a. (1) Ist die Firma des Gemeinschuldners im

Firmenbuch eingetragen, so hat das Konkursgericht

folgende Eintragungen im Firmenbuch zu veranlassen

1. die Konkurseröffnung unter Angabe ihres

Tages;

2. die Aufhebung des Konkurses, sofern es sich

nicht um den Fall des § 79 handelt;

3. die Art der Überwachung der Ausgleichserfüllung;

4. einstweilige Vorkehrungen nach § 73;

5. den Namen des Masseverwalters, des besonderen

Verwalters nach § 86 und des vertretungsbefugten

oder ermächtigten Sachwalters

nach § 157;

6. die Ablehnung der Konkurseröffnung mangels

hinreichenden Vermögens.

(2) Ändern sich die in Abs. 1 Z 3 bis 5 angeführten

Tatsachen oder wird der Konkurs nach § 79

aufgehoben, so hat das Konkursgericht die

Löschung dieser Eintragungen im Firmenbuch zu

veranlassen."

3. § 157 a Abs. 1 letzter Satz hat zu lauten

„Ferner ist zu veranlassen, daß die Art der

Überwachung in den öffentlichen Büchern und

Registern (§ 77) angemerkt wird."

Artikel XVI

Änderungen der Ausgleichsordnung

Die Ausgleichsordnung, BGBl. II Nr. 221/1934,

zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 475/1990, wird wie folgt geändert

1. Im § 3 Abs. 2 hat der Klammerausdruck „(§ 6)"

zu entfallen.

2. Im § 6 hat der Satzteil zu entfallen

„ , wenn dessen Firma im Handels- oder Genossenschaftsregister

eingetragen ist, in diesem Register,".

3. Nach dem § 6 a wird folgender § 6 b samt

Überschrift eingefügt

„Eintragungen und Löschungen im Firmenbuch

§ 6 b. § 77 a Abs. 1 Z 1 bis 5 sowie Abs. 2 KO gilt

sinngemäß."

4. § 59 Abs. 1 letzter Satz hat zu lauten

„Ferner ist zu veranlassen, daß die Art der

Überwachung in den öffentlichen Büchern und

Registern (§ 6) angemerkt wird."

5. Dem § 82 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt

„§ 77 a KO gilt sinngemäß."

Artikel XVII

Das Geldinstitutezentralegesetz, BGBl. Nr. 285/

1924, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 370/1982, wird wie folgt geändert

1. Im § 5 Abs. 1 des III. Abschnitts hat der zweite

Satz zu lauten

„Ist das Institut im Firmenbuch eingetragen, so hat

das Gericht zu veranlassen, daß die Anordnung der

Geschäftsaufsicht und die Aufsichtsperson im

Firmenbuch eingetragen werden."

2. Im § 10 Abs. 3 des III. Abschnitts hat der zweite

Satz zu lauten

„Weiters hat das Gericht zu veranlassen, daß im

Firmenbuch die Aufhebung der Geschäftsaufsicht

eingetragen und die Eintragung der Aufsichtsperson

gelöscht wird."

Artikel XVIII

Änderungen des Rechtspflegergesetzes

Das Rechtspflegergesetz, BGBl. Nr. 560/1985,

zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr.

645/1987, wird wie folgt geändert

1. § 2 Z 4 hat zu lauten

„4. Sachen des Firmenbuchs."

2. § 16 Abs. 1 Z 1 hat zu lauten

„1. die Durchführung

a) des Mahnverfahrens, einschließlich der

Zurückweisung der Klage, bis die Anordnung

einer Tagsatzung erforderlich wird,

sowie

b) von Kraftloserklärungsverfahren bis zur

Erhebung eines Widerspruchs oder einer

vergleichbaren Verfahrenshandlung;"

3. Überschrift und § 22 haben zu lauten

„Wirkungskreis in Sachen des Firmenbuchs

§ 22. (1) Der Wirkungskreis in Sachen des

Firmenbuchs umfaßt alle mit seiner Führung

zusammenhängenden Geschäfte.

(2) Dem Richter bleiben vorbehalten

1. der Beschluß über die erste Eintragung

a) der im § 2 Z 6, 8, 9 und 11 FBG genannten

Rechtsträger, soweit sich die Eintragung

nicht auf die Zweigniederlassung des

Rechtsträgers bezieht;

b) einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung

mit einem Stammkapital ab einer

Million Schilling;

c) einer Zweigniederlassung einer ausländischen

Gesellschaft mit beschränkter Haftung;

2. Beschlüsse über die Eintragungen

a) von Änderungen einer Satzung, eines

Gesellschaftsvertrags und eines Genossenschaftsvertrags,

b) der Auflösung von Kapitalgesellschaften,

Genossenschaften und Versicherungsvereinen

auf Gegenseitigkeit, ausgenommen

die Fälle, in denen die Auflösung schon auf

Grund gesetzlicher Vorschriften erfolgt

ist,

c) der Nichtigkeit von Hauptversammlungs-,

Generalversammlungs- und Gesellschafterbeschlüssen

sowie von Beschlüssen des

obersten Organs eines Versicherungsvereins

auf Gegenseitigkeit;

3. die Entscheidung über die gerichtliche Bestellung

und Abberufung von

a) gesetzlichen Vertretern, besonderen Vertretern

und Aufsichtsratsmitgliedern;

b) Gründungs-, Sonder- oder Abschlußprüfern,

Revisoren und Abwicklern (Liquidatoren),

wenn die Entscheidung nicht

ausschließlich die Auswahl einer bestimmten

Person betrifft;

4. Maßnahmen auf Grund von Anmeldungen auf

Eintragung in das Firmenbuch im Zusammenhang

mit

a) Verschmelzungen und Vermögensübertragungen

nach dem neunten und zehnten

Teil des AktG, nach § 96 GmbHG, nach

dem Genossenschaftsverschmelzungsgesetz

und nach den §§ 59, 60 VAG,

b) Umwandlungen nach dem elften Teil des

AktG, nach dem Bundesgesetz über die

Umwandlung von Handelsgesellschaften

und nach § 61 VAG,

c) Angelegenheiten nach dem Strukturverbesserungsgesetz."

4. Die Überschrift des § 43 sowie dessen Abs. 1

haben zu lauten

„Übertragung der Abhaltung von Arbeitsgebietslehrgängen

für Sachen des Firmenbuchs

§ 43. (1) Der Bundesminister für Justiz kann den

Präsidenten des Oberlandesgerichtes mit der

Abhaltung eines Arbeitsgebietslehrganges für Sachen

des Firmenbuchs beauftragen, wenn als

Teilnehmer des Lehrganges nur Rechtspflegeranwärter

des betreffenden Oberlandesgerichtssprengels

in Betracht kommen oder wenn andere

dienstliche Gründe die Übertragung notwendig

machen."

5. Im § 46 Abs. 4 wird das Zitat „§ 16 Abs. 1 Z 1"

durch das Zitat „§ 16 Abs. 1 Z 1 lit. a)" ersetzt.

Artikel XIX

Änderung des Gerichtskommissärsgesetzes

Im Bundesgesetz über die Tätigkeit der Notare

als Beauftragte des Gerichtes (Gerichtskommissäre)

im Verfahren außer Streitsachen, BGBl.

Nr. 343/1970, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 550/1980, wird nach dem § 2 a

folgender § 2 b eingefügt

„§ 2 b. (1) Ein Notar, der nach § 35 FBG Einsicht

in das Firmenbuch gewährt, ist hiebei als Gerichtskommissär

tätig.

(2) Der Notar hat für Amtshandlungen nach

Abs. 1 Anspruch auf Gebühren, deren Höhe sich

nach den für gleichartige Amtshandlungen der

Gerichte festgesetzten Gerichtsgebühren richtet."

Artikel XX

Änderungen des Gerichtsgebührengesetzes

Das Gerichtsgebührengesetz, BGBl. Nr. 501/

1984, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 257/1990, wird wie folgt geändert

1. § 2 Z 8 hat zu lauten

„8. bei Abschriften (Duplikaten, Abschriften aus

der Urkundensammlung und den Hilfsverzeichnissen,

der Urkundensammlung des

Firmenbuchs sowie aus den Firmenbuch- und

Schiffsregisterakten), Amtsbestätigungen

(Zeugnissen) sowie bei Grundbuchs-, Firmenbuch-

und Schiffsregisterauszügen mit deren

Bestellung (Veranlassung);".

2. § 4 Abs. 6 hat zu lauten

„(6) Die festen Gebühren, die in den Tarifposten

9 lit. c (Grundbuchsauszüge), lit. d (Abschriftgebühr),

10 III (Firmenbuch- und Schiffsregisterauszüge),

11 (Beglaubigungen und Beurkundungen),

14 Z 3 (Justizverwaltungsgebühren) und 15

(Abschriften und Amtsbestätigungen) angeführt

sind, sind durch Verwendung von Gerichtskostenmarken

zu entrichten."

3. § 7 Abs. 1 Z 3 hat zu lauten

„3. bei Abschriften (Duplikaten, Abschriften aus

der Urkundensammlung und den Hilfsverzeichnissen,

der Urkundensammlung des

Firmenbuchs sowie aus den Firmenbuch- und

Schiffsregisterakten), Amtsbestätigungen

(Zeugnissen) sowie bei Grundbuchs-, Firmenbuch-

und Schiffsregisterauszügen (Ergänzungen,

Abschriften) derjenige, der darum

ansucht oder in dessen Interesse diese

Schriftstücke ausgestellt werden;"

4. § 8 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Die Gebührenfreiheit erstreckt sich nicht auf

die Gebühren für bücherliche Eintragungen nach

Tarifpost 9 lit. b, auf die Gebühren für Grundbuchsauszüge

(Ergänzungen, Abschriften) nach Tarifpost

9 lit. c, auf die Abschriftgebühr nach Tarifpost

9 lit. d sowie auf die Gebühren für Firmenbuch-

und Schiffsregisterauszüge (Ergänzungen, Abschriften)

nach Tarifpost 10 III."

5. Im § 10 Z 3 hat der zweite Halbsatz zu lauten

„diese Gebührenfreiheit erstreckt sich nicht auf die

Gebühren für Grundbuchsauszüge (Ergänzungen,

Abschriften) nach Tarifpost 9 lit. c, auf die

Abschriftgebühr nach Tarifpost 9 lit. d sowie auf die

Gebühren für Firmenbuch- und Schiffsregisterauszüge

(Ergänzungen, Abschriften) nach Tarifpost

10 III"

6. Im § 12 Abs. 2 zweiter Satz werden die Worte

„Grundbuchs- und Registerauszüge" durch die

Worte „Grundbuchs-, Firmenbuch- und Schiffsregisterauszüge"

ersetzt.

7. Im § 13 hat der zweite Satz zu lauten

„Diese Gebührenfreiheit erstreckt sich nicht auf die

Gebühren für Grundbuchsauszüge (Ergänzungen,

Abschriften) nach Tarifpost 9 lit. c, auf die Abschriftgebühr

nach Tarifpost 9 lit. d sowie auf die

Gebühren für Firmenbuch- und Schiffsregisterauszüge

(Ergänzungen, Abschriften) nach Tarifpost

10 III."

8. Die Tarifpost 10 wird wie folgt geändert

a) In der Überschrift wird das Wort „Registersachen"

durch die Worte „Firmenbuch- und

Schiffsregistersachen" ersetzt.

b) In der Z II. entfallen die Bezeichnung „II."

sowie die Überschrift „Genossenschaftsregister";

die bisherigen lit. „a", „b" und „c" erhalten die

Bezeichnungen „f", „g" und „h".

c) Die bisherige Z III. erhält die Bezeichnung

„II.".

d) Die bisherige Z IV. erhält die Bezeichnung

„III."; die Wortfolge in der Spalte „Gegenstand"

hat zu lauten

„III. Firmenbuch- und Schiffsregisterauszüge (Ergänzungen,

Abschriften), die einer Partei auf ihr

Verlangen erteilt werden."

e) Die Anmerkungen 1 und 2 haben zu lauten

„1. Neben den Pauschalgebühren nach Tarifpost

10 sind in Firmenbuch- und Schiffsregistersachen

keine weiteren Gerichtsgebühren

zu entrichten; fallen Einschaltungskosten an,

so ist hiefür jedoch eine zusätzliche Pauschalgebühr

von 1500 S zu entrichten.

2. Wird in einer Eingabe gleichzeitig die

Eintragung im Firmenbuch oder im Schiffsregister

verschiedener Gerichte begehrt, so ist

die Pauschalgebühr nur einmal zu entrichten."

f) Nach der Anmerkung 3 a wird folgende

Anmerkung 3 b eingefügt

„3 b. Bei Eintragungen, die sich auf Anmeldungen

über Änderungen beziehen, die nicht der

beglaubigten Form bedürfen (§ 11 FBG), ermäßigt

sich die Gebühr (einschließlich der zusätzlichen

Pauschalgebühr nach Anmerkung 1) auf die

Hälfte."

g) In den Anmerkungen 4 und 5 wird das Zitat

„Tarifpost 10 I lit. d oder II lit. b" durch das Zitat

„Tarifpost 10 I lit. d oder g" ersetzt.

h) Die Anmerkungen 8 und 9 haben zu lauten

„8. Für Ausdrucke aus dem Firmenbuch (Firmenbuchauszüge),

die im Wege der automationsunterstützten

Datenverarbeitung hergestellt werden,

betragen die Gerichtsgebühren 100 S für je zwölf

angefangene Seiten im Format A4. Für die

Gebührenbemessung ist nicht das Format des

verwendeten Papiers, sondern der diesem Format

entsprechende Umfang des Ausdrucks maßgeblich.

Die Gebühren für Abfragen nach den §§ 33 ff. FBG

bestimmt der Bundesminister für Justiz unter

Bedachtnahme auf den entstehenden Sach- und

Personalaufwand durch Verordnung.

9. Ergänzungen, die einem bereits ausgefertigten

Firmenbuch- oder Schiffsregisterauszug fortsetzungsweise

beigesetzt werden, unterliegen der

Gebühr nach Tarifpost 10 III; die Gebühr ist auch

dann zu entrichten, wenn die Ergänzung ohne

Verwendung einer weiteren Seite auf der zur

Ausfertigung des ursprünglichen Firmenbuch- oder

Schiffsregisterauszuges verwendeten Seite niedergeschrieben

wird."

i) Nach der Anmerkung 9 wird folgende

Anmerkung 10 angefügt

„10. Firmenbuch- und Schiffsregisterauszüge

(Ergänzungen, Abschriften) werden erst ausgefolgt,

wenn die Gebühr hiefür beigebracht wird."

9. Die Tarifpost 15 wird wie folgt geändert

a) In lit. a werden in der Spalte „Gegenstand" die

Worte „Abschriften aus der Urkundensammlung

oder aus den Registerakten" durch die Worte

„Abschriften aus der Urkundensammlung und den

HilfsVerzeichnissen, der Urkundensammlung des

Firmenbuchs sowie aus den Firmenbuch- und

Schiffsregisterakten" ersetzt.

b) Die Anmerkung 2 hat zu lauten

„2. Grundbuchsabschriften und Auszüge aus dem

Hinterlegungsmassebuch unterliegen der Gebühr

nach Tarifpost 9 lit. c; Abschriften aus dem

Firmenbuch sowie Abschriften aus dem Schiffsregister

unterliegen der Gebühr nach Tarifpost 10 III.".

c) In der Anmerkung 3 lit. h wird der Strichpunkt

durch einen Punkt ersetzt; lit. i und der bisherige

Inhalt dieser Bestimmung entfallen.

d) In der Anmerkung 6 werden die Worte

„Abschriften aus der Urkundensammlung oder aus

den Registerakten" durch die Worte „Abschriften

aus der Urkundensammlung und den Hilfsverzeichnissen,

der Urkundensammlung des Firmenbuchs

sowie aus den Firmenbuch- und Schiffsregisterakten"

ersetzt.

Artikel XXI

Änderung der Gewerbeordnung

Die Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974,

zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 325/1990, wird wie folgt geändert

1. Im § 9 Abs. 1 haben die Worte „im Rahmen

ihres Wirkungsbereiches" zu entfallen.

2. Im § 11

a) wird der Abs. 2 aufgehoben;

b) erhalten die bisherigen Absätze „(3)" bis „(8)"

die Absatzbezeichnungen „(2)" bis „(7)".

3. Im § 85

a) wird die Z 4 aufgehoben;

b) erhalten die bisherigen Z 5 bis Z 14 die

Bezeichnungen Z 4 bis Z 13.

Artikel XXII

Verweisungen

(1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen

anderer Bundesgesetze verwiesen wird,

sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung

anzuwenden.

(2) Soweit in anderen Bundesgesetzen und

Verordnungen auf Bestimmungen verwiesen ist, die

durch dieses Bundesgesetz geändert oder aufgehoben

werden, erhält die Verweisung ihren Inhalt aus

den entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

(3) Die Worte „Handelsregister" und „Genossenschaftsregister"

werden in allen bundesgesetzlichen

Regelungen durch das Wort „Firmenbuch"

ersetzt. Dasselbe gilt für Wortverbindungen, in

denen diese Worte verwendet werden. Soweit in

bundesgesetzlichen Regelungen auf die Abteilungen

A oder B (des Handelsregisters) verwiesen wird,

hat dieser Hinweis zu entfallen.

Artikel XXIII

Übergangsbestimmungen

(1) Das Gericht hat den Beginn der Umstellung

des Firmenbuchs auf ADV und den nach § 28 FBG

angeordneten Umfang der Umstellung mit Edikt

kundzumachen.

(2) Ab diesem Zeitpunkt werden Neueintragungen

nach §§ 3 ff. FBG ausschließlich in der

Datenbank des Firmenbuchs (§ 29 FBG) vorgenommen,

Folgeeintragungen nur dann, wenn der

Rechtsträger nach § 2 FBG bereits zur Gänze in der

Datenbank des Firmenbuchs eingetragen ist.

(3) Das Edikt ist vor Beginn der Umstellung im

„Amtsblatt zur Wiener Zeitung" zu verlautbaren.

(4) Aus dem noch nicht auf ADV umgestellten

Firmenbuch, den bisher bei den Gerichten geführten

Handels- und Genossenschaftsregistern sowie den

hiezu geführten Akten sind die aufrechten samt den

nach §§ 3 ff. FBG zusätzlich vorzunehmenden

Eintragungen — letztere nach Maßgabe der in den

Akten vorhandenen Unterlagen — in die Datenbank

des Firmenbuchs zu übertragen (Datenersterfassung).

Bereits gelöschte Eintragungen dürfen in

die Datenbank des Firmenbuchs übertragen werden;

der Umfang dieser Übertragung ist nach § 28

FBG zu bestimmen.

(5) Sind die aufrechten Eintragungen eines

Rechtsträgers nach § 2 FBG zur Gänze in die

Datenbank des Firmenbuchs übertragen, so sind die

Blätter im noch nicht auf ADV umgestellten

Firmenbuch bzw. in den bisher bei den Gerichten

geführten Handels- und Genossenschaftsregistern

durch einen entsprechenden Vermerk abzuschließen.

Die Einsicht in diese Register ist weiterhin

jedermann gestattet.

(6) Ab dem Zeitpunkt der vollständigen Übertragung

eines Rechtsträgers (Abs. 5) sind Firmenbuchauszüge

nur noch nach § 33 FBG auszufertigen.

(7) Mit diesem Zeitpunkt ist weiters ein solcher

Auszug (einschließlich der übertragenen gelöschten

Eintragungen) dem Rechtsträger (§ 2 FBG) mit dem

Beifügen zuzustellen, daß er binnen vier Wochen

die Berichtigung von Erfassungsfehlern begehren

kann. Die Berichtigung umfaßt auch die Aufnahme

fehlender Eintragungen.

(8) Ein solcher Auszug (Abs. 7) ist auch der

zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung und

der zuständigen Gewerbebehörde zuzustellen, die

sodann für den betreffenden Rechtsträger die

Mitteilung nach § 13 Abs. 2 FBG zu machen hat.

(9) Die Tatsache, daß die Berichtigungsfrist noch

nicht abgelaufen ist, ist in der Datenbank des

Firmenbuchs zu vermerken.

(10) Das Bezirksgericht hat die Tatsache, daß die

technischen Möglichkeiten nach § 33 Abs. 3 FBG

gegeben sind, mit Edikt bekanntzumachen.

(11) Die §§ 3 bis 11, 13 Abs. 2 und 29 bis 37 FBG,

die §§ 9, 13, 13 a des HGB in der Fassung des Art. II

dieses Bundesgesetzes, die §§ 29 Abs. 2 Z 3, 33

Abs. 1 Z 3, 91, 233 Abs. 7, 240 Abs. 1 zweiter Satz,

249 des AktG in der Fassung des Art. III dieses

Bundesgesetzes, die §§ 9 Abs. 2 Z 2, 3 und 4, 12 und

30 f GmbHG in der Fassung des Art. IV dieses

Bundesgesetzes, die §§ 5 b, 6, 24 b des Gesetzes über

Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften in der

Fassung des Art. V dieses Bundesgesetzes, Art. 6

Nr. 7 Abs. 2 der Vierten Verordnung zur Einführung

handelsrechtlicher Vorschriften im Lande

Österreich in der Fassung des Art. VH dieses

Bundesgesetzes, § 38 des VAG in der Fassung des

Art. X dieses Bundesgesetzes, § 120 Abs. 2 und 3

der Jurisdiktionsnorm in der Fassung des Art. XII

dieses Bundesgesetzes, § 55 des Gerichtsorganisationsgesetzes

in der Fassung des Art. XIII dieses

Bundesgesetzes sowie Art. XXII Abs. 3 dritter Satz

sind auf einen Rechtsträger ab dem Zeitpunkt seiner

vollständigen Übertragung (Abs. 5) anzuwenden.

(12) § 14 HGB in der Fassung des Art. II Z 5

dieses Bundesgesetzes tritt mit 1. Jänner 1993 in

Kraft, kann jedoch schon vor diesem Zeitpunkt vom

Rechtsträger angewendet werden.

(13) Die Liste nach § 26 Abs. 3 GmbHG ist

letztmalig im Jänner 1991 vorzulegen.

(14) Art. XX ist nur auf Amtshandlungen

anzuwenden, bezüglich deren der Anspruch auf die

Gebühr nach dem 1. Jänner 1991 begründet wird.

(15) Eintragungen über Einzelkaufleute, Personengesellschaften

des Handelsrechts und eingetragene

Erwerbsgesellschaften, die in der Datenbank

des Firmenbuchs vorgenommen wurden, gelten als

bekanntgemacht und müssen nicht veröffentlicht

werden.

(16) Der Bundesminister für Justiz hat nach

Anhörung der Österreichischen Notariatskammer

unter Bedachtnahme auf den Fortschritt der

Umstellung des Firmenbuchs auf automationsunterstützte

Datenverarbeitung und die technischen

Möglichkeiten für die einzelnen Amtsstellen von

Amts wegen mit Bescheid den Zeitpunkt festzusetzen,

bis zu dem die technischen Voraussetzungen

für die Firmenbuchabfrage in der Amtsstelle

geschaffen werden müssen.

Artikel XXIV

Inkrafttreten, Aufhebung von Rechtsvorschriften,

Vollziehungsklause]

(1) Dieses Bundesgesetz tritt, soweit Art. XXIII

Abs. 11 bis 14 nichts anderes anordnet, mit 1. Jänner

1991 in Kraft.

(2) Mit Ablauf des 31. Dezember 1990 treten

folgende bundesgesetzliche Rechtsvorschriften außer

Kraft

1. die Verordnung, RGBl. Nr. 71/1873, in

betreff der Anlegung und Führung des

Genossenschaftsregisters, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 91/1976;

2. die §§ 125 a bis 130, 132 bis 146 und 148

Abs. 1 des Siebenten Abschnitts „Handelssachen"

des Gesetzes über die Angelegenheiten

der freiwilligen Gerichtsbarkeit, dRGBl.

1898 S 189;

3. die Verordnung des Justizministeriums im

Einvernehmen mit dem Handelsministerium,

betreffend die Bekanntmachung der Eintragungen

in das Handelsregister, JMVBl.

Nr. 40/1901;

4. die Verordnung des Justizministeriums im

Einvernehmen mit dem Handelsministerium,

betreffend die Änderung des Gebührentarifs

für Einschaltungen amtlicher Kundmachungen

in das Zentralblatt für die Eintragungen

in das Handelsregister, JMVBl. Nr. 38/1902;

5. die Verordnung des Justizministeriums, womit

Bestimmungen zur Durchführung des

Gesetzes vom 6. März 1906, RGBl. Nr. 58,

über Gesellschaften mit beschränkter Haftung

erlassen werden, JMVBl. Nr. 12/1906;

6. die Verordnung des Justizministeriums im

Einvernehmen mit dem Handelsministerium,

betreffend die Ergänzung des Gebührentarifes

für die Einschaltung amtlicher Bekanntmachungen

in das Zentralblatt für die

Eintragungen in das Handelsregister,

JMVBl. Nr. 13/1906;

7. die Verordnung des Justizministeriums im

Einvernehmen mit dem Handelsministerium

über die Veröffentlichung von Beschlüssen

der Konkurs- und Ausgleichsgerichte im

„Zentralblatt für die Eintragungen in das

Handelsregister", JMVBl. Nr. 7/1915;

8. die Verordnung des Justizministeriums im

Einvernehmen mit dem Handelsminister über

die Erhöhung der Gebühren für die Einschaltung

amtlicher Bekanntmachungen in das

Zentralblatt für die Eintragungen in das

Handelsregister, JMBl. Nr. 47/1917;

9. § 17 dritter Satz der Verordnung des

Justizministers im Einvernehmen mit den

beteiligten Ministern über den Konkurs, die

Geltendmachung der Haftung und das

Ausgleichsverfahren bei Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften,

RGBl. Nr. 105/

1918, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 371/1982;

10. die Dienstanweisung des Staatsamtes für

Justiz im Einvernehmen mit dem Staatsamte

für Handel und Gewerbe, Industrie und

Bauten, über eine Erhöhung des Gebührentarifes

für die Einschaltung amtlicher Bekanntmachungen

in das „Zentralblatt für die

Eintragungen in das Handelsregister in

Deutschösterreich", JVBl. Nr. 22/1919, zuletzt

geändert durch die Dienstanweisung

JABl. Nr. 4/1934;

11. die Dienstanweisung des Bundesministers für

Justiz über die Vereinfachung der Geschäfte

des Handels- und Genossenschaftsregisters,

JABl. Nr. 13/1922;

12. § 2 des Gesetzes über die Neubezeichnung

von Blättern für öffentliche Bekanntmachungen,

dRGBl. I 1933 S 371;

13. das Gesetz über die Einsicht in gerichtliche

öffentliche Bücher und Register, dRGBl.

I 1936 S 853;

14. die Handelsregisterverfügung, RMinBlatt

1937 S 515, DJ 1251;

15. Art. 6 Nr. 8 und 9, Art. 9, Art. 10 Nr. 1 bis 6,

Art. 11 und 12 der Vierten Verordnung zur

Einführung handelsrechtlicher Vorschriften

im Lande Österreich, dRGBl. I 1938 S 1999,

zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 475/1990;

16. die Verordnung des Staatsamtes für Justiz

über die Zuständigkeit zur Führung des

Handelsregisters, BGBl. Nr. 21/1946.

(3) Die im Abs. 2 angeführten Rechtsvorschriften

sind jedoch nach Maßgabe des Art. XXIII Abs. 11,

soweit dies zur Führung des noch nicht auf ADV

umgestellten Firmenbuchs erforderlich ist, auf

Rechtsträger bis zum Zeitpunkt ihrer vollständigen

Übertragung in die Datenbank (Art. XXIII Abs. 5)

weiter anzuwenden.

(4) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

der Bundesminister für Justiz betraut, hinsichtlich

des Art. XX der Bundesminister für Justiz im

Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,

hinsichtlich des § 13 Abs. 2 FBG, des Art. XXI

und des Art. XXIII Abs. 8, soweit diese Bestimmung

sich an die Gewerbebehörden richtet, der Bundesminister

für wirtschaftliche Angelegenheiten im

Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz.

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