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10_1990 AT

10. Verordnung: Ausnahme von der Sichtvermerkspflicht

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 10. Verordnung: Ausnahme von der Sichtvermerkspflicht

Auf Grund des § 23 Abs. 3 des Paßgesetzes 1969,

BGBl. Nr. 422, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 510/1974, 335/1979 und 135/1986 wird

im Einvernehmen mit dem Bundesminister für

auswärtige Angelegenheiten verordnet, daß Staatsangehörige

der Tschechoslowakischen Sozialistischen

Republik, die in der Zeit vom 1. Jänner 1990,

0.00 Uhr, bis 31. Jänner 1990, 24.00 Uhr, in das

Bundesgebiet einreisen, von der Sichtvermerkspflicht

befreit sind.

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