10_1989
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10. Verordnung: Festsetzung des Umrechnungskurses für die Zeit ab 1. Jänner 1989 hinsichtlich der in den Zollausschlußgebieten erzielten Einkünfte
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 10. Verordnung: Festsetzung des Umrechnungskurses für die Zeit ab 1. Jänner 1989 hinsichtlich der in den Zollausschlußgebieten erzielten Einkünfte
1989_10_0 10. Verordnung: Festsetzung des Umrechnungskurses für die Zeit ab 1. Jänner 1989 hinsichtlich der in den Zollausschlußgebieten erzielten Einkünfte
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Gemäß § 33 Abs. 9 des Einkommensteuergesetzes
1988, BGBl. Nr. 400, wird der Kurs für die
Umrechnung von Einkünften, die Steuerpflichtige
mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in
Zollausschlußgebieten dort in Deutscher Mark
erzielen, für die Zeit ab 1. Jänner 1989 mit 6,40 S je
1,00 DM festgesetzt.