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10_1989 AT

10. Verordnung: Festsetzung des Umrechnungskurses für die Zeit ab 1. Jänner 1989 hinsichtlich der in den Zollausschlußgebieten erzielten Einkünfte

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 10. Verordnung: Festsetzung des Umrechnungskurses für die Zeit ab 1. Jänner 1989 hinsichtlich der in den Zollausschlußgebieten erzielten Einkünfte

Gemäß § 33 Abs. 9 des Einkommensteuergesetzes

1988, BGBl. Nr. 400, wird der Kurs für die

Umrechnung von Einkünften, die Steuerpflichtige

mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in

Zollausschlußgebieten dort in Deutscher Mark

erzielen, für die Zeit ab 1. Jänner 1989 mit 6,40 S je

1,00 DM festgesetzt.

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