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10_1988 AT

10. Kundmachung: Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 10. Kundmachung: Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarates hat die Bundesrepublik Deutschland gemäß

Art. 2 Abs. 5 des Europäischen Übereinkommens über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen

im Ausland (BGBl. Nr. 67/1983, letzte Kundmachung des Geltungsbereiches BGBl. Nr. 408/1987)

als zentrale Behörde für Zustellungsersuchen für den Bereich des Landes Berlin das „Landesverwaltungsamt

Berlin, Fehrbelliner Platz 1, D-1000 Berlin 2" bestimmt.

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