10_1988
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10. Kundmachung: Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 10. Kundmachung: Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland
1988_10_0 10. Kundmachung: Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland
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Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarates hat die Bundesrepublik Deutschland gemäß
Art. 2 Abs. 5 des Europäischen Übereinkommens über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen
im Ausland (BGBl. Nr. 67/1983, letzte Kundmachung des Geltungsbereiches BGBl. Nr. 408/1987)
als zentrale Behörde für Zustellungsersuchen für den Bereich des Landes Berlin das „Landesverwaltungsamt
Berlin, Fehrbelliner Platz 1, D-1000 Berlin 2" bestimmt.