10_1987
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10. Verordnung: Erklärung einer nachgeordneten Dienststelle zur betriebsähnlichen Einrichtung nach § 4 Abs. 4 des Bundeshaushaltsgesetzes
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 10. Verordnung: Erklärung einer nachgeordneten Dienststelle zur betriebsähnlichen Einrichtung nach § 4 Abs. 4 des Bundeshaushaltsgesetzes
1987_10_0 10. Verordnung: Erklärung einer nachgeordneten Dienststelle zur betriebsähnlichen Einrichtung nach § 4 Abs. 4 des Bundeshaushaltsgesetzes
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Auf Grund des § 4 Abs. 4 des Bundeshaushaltsgesetzes,
BGBl. Nr. 213/1986, wird im Einverneh-
men mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet
§ 1. Das Bundesamt für Zivilluftfahrt wird
gemäß § 4 Abs. 4 Bundeshaushaltsgesetz zu einer
betriebsähnlichen Einrichtung erklärt.
§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1987 in
Kraft.