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10_1987 AT

10. Verordnung: Erklärung einer nachgeordneten Dienststelle zur betriebsähnlichen Einrichtung nach § 4 Abs. 4 des Bundeshaushaltsgesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 10. Verordnung: Erklärung einer nachgeordneten Dienststelle zur betriebsähnlichen Einrichtung nach § 4 Abs. 4 des Bundeshaushaltsgesetzes

Auf Grund des § 4 Abs. 4 des Bundeshaushaltsgesetzes,

BGBl. Nr. 213/1986, wird im Einverneh-

men mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet

§ 1. Das Bundesamt für Zivilluftfahrt wird

gemäß § 4 Abs. 4 Bundeshaushaltsgesetz zu einer

betriebsähnlichen Einrichtung erklärt.

§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1987 in

Kraft.

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