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10_1984 AT

10. Verordnung: Festsetzung von Kontingenten für die Beschäftigung von Ausländern

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 10. Verordnung: Festsetzung von Kontingenten für die Beschäftigung von Ausländern

Auf Grund des § 12 Abs. 2 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes

— AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975,

wird verordnet

§ 1. Für die sich aus der Anlage ergebenden fachlichen

Bereiche werden für das Bundesland Burgenland

Kontingente für die Beschäftigung von Ausländern

im Sinne des § 2 Abs. 2 AuslBG festgesetzt.

§ 2. (1) Die festgesetzten Landesreserven ergeben

sich aus den in der Anlage der Kontingentzahl

beigefügten Zahlen in Klammern.

§ 3. Arbeitgeber, in deren Betrieben der Anteil

der Ausländer einen bestimmten Prozentsatz

erreicht hat, dessen Berechnungsart und Höhe sich

aus der Anlage (Merkmal „Beschränkung" in

Spalte 3) ergibt, sind von der Zuteilung weiterer

Kontingentplätze ausgenommen.

§ 4. Die Laufzeit der Kontingente einschließlich

der Reserven ergibt sich aus der Anlage (Merkmal

„Laufzeit" in Spalte 3) und bezieht sich jeweils auf

das Jahr 1984.

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