10. Verordnung: Festsetzung von Kontingenten für die Beschäftigung von Ausländern
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 12 Abs. 2 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes
— AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975,
wird verordnet
§ 1. Für die sich aus der Anlage ergebenden fachlichen
Bereiche werden für das Bundesland Burgenland
Kontingente für die Beschäftigung von Ausländern
im Sinne des § 2 Abs. 2 AuslBG festgesetzt.
§ 2. (1) Die festgesetzten Landesreserven ergeben
sich aus den in der Anlage der Kontingentzahl
beigefügten Zahlen in Klammern.
§ 3. Arbeitgeber, in deren Betrieben der Anteil
der Ausländer einen bestimmten Prozentsatz
erreicht hat, dessen Berechnungsart und Höhe sich
aus der Anlage (Merkmal „Beschränkung" in
Spalte 3) ergibt, sind von der Zuteilung weiterer
Kontingentplätze ausgenommen.
§ 4. Die Laufzeit der Kontingente einschließlich
der Reserven ergibt sich aus der Anlage (Merkmal
„Laufzeit" in Spalte 3) und bezieht sich jeweils auf
das Jahr 1984.