10. Verordnung: Befähigungsnachweis für das konzessionierte Gewerbe des Großhandels mit Drogen und Pharmazeutika
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 22 Abs. 3, 8 und 10, des § 226
und des § 351 Abs. 5 der Gewerbeordnung 1973,
BGBl. Nr. 50/1974, in der Fassung der Gewerberechtsnovelle
1976, BGBl. Nr. 253, wird im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Gesundheit
und Umweltschutz verordnet
Art des Nachweises der Befähigung
§ 1. Die gemäß § 226 Z 3 GewO 1973 vorgeschriebene
Befähigung für das konzessionierte
Gewerbe des Großhandels mit Drogen und Pharmazeutika
(§ 222 GewO 1973) ist durch das Zeugnis
über die erfolgreich abgelegte Konzessionsprüfung
(§§ 2 bis 9) nachzuweisen.
Gegenstände der Konzessionsprüfung
§ 2. (1) Die Konzessionsprüfung besteht aus
einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung.
Die schriftliche Prüfung zerfällt in den beruflich-
fachlichen Teil und den betriebswirtschaftlichen
Teil; die mündliche Prüfung zerfällt in den beruflich-
fachlichen Teil, den betriebswirtschaftlichen
Teil und den rechtlichen Teil.
(2) Der erste Teil der schriftlichen Prüfung hat
sich auf die für die selbständige Ausübung des
Gewerbes des Großhandels mit Drogen und Pharmazeutika
notwendigen beruflich-fachlichen
Kenntnisse auf folgenden Gebieten zu erstrecken
1. Arzneimittelkunde
2. Kunde über die zur Herstellung von Arzneimitteln
benötigten Rohstoffe wie insbesondere
Drogen und Chemikalien.
Es ist je eine Prüfungsaufgabe auf diesen Gebieten
zu stellen. Die Erledigung der beiden Prüfungsaufgaben
muß vom Prüfling in drei Stunden erwartet
werden können; der erste Teil der schriftlichen
Prüfung ist nach vier Stunden zu beenden.
(3) Der zweite Teil der schriftlichen Prüfung hat
sich auf die für die selbständige Ausübung des
Gewerbes des Großhandels mit Drogen und Pharmazeutika
notwendigen betriebswirtschaftlichen
Kenntnisse auf folgenden Gebieten zu erstrecken
1. Kostenrechnung und Kalkulation
2. Bilanzkunde
3. elektronische Datenverarbeitung
4. Auswertung branchenbezogener Kennziffern
5. Schriftverkehr.
Es ist je eine Prüfungsaufgabe auf diesen Gebieten
zu stellen. Die Erledigung der fünf Prüfungsaufgaben
muß vom Prüfling in drei Stunden erwartet
werden können; nach vier Stunden ist die Prüfung
zu beenden.
(4) Der erste Teil der mündlichen Prüfung hat
sich auf die für die selbständige Ausübung des
Gewerbes des Großhandels mit Drogen und Pharmazeutika
notwendigen beruflich-fachlichen
Kenntnisse auf folgenden Gebieten zu erstrecken
1. Arzneimittelkunde
2. Drogenkunde
3. Chemikalienkunde
4. Nomenklatur
5. Arbeitshygiene und Unfallverhütung.
Der erste Teil der mündlichen Prüfung darf außer
in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als
20 Minuten und nicht länger als 40 Minuten dauern.
(5) Der zweite Teil der mündlichen Prüfung hat
sich auf die für die selbständige Ausübung des
Gewerbes des Großhandels mit Drogen und Pharmazeutika
notwendigen betriebswirtschaftlichen
Kenntnisse auf den im Abs. 3 angeführten Gebieten
sowie Kenntnisse über branchenspezifische
betriebswirtschaftliche und betriebsorganisatorische
Fragen (wie insbesondere Einkauf und Lagerung
von Arzneimitteln und Drogen, Lagerkontrolle und
Organisation der Apothekenbelieferung) zu
erstrecken. Der zweite Teil der mündlichen Prüfung
darf außer in begründeten Ausnahmefällen
nicht kürzer als 20 Minuten und nicht länger als
40 Minuten dauern.
(6) Der dritte Teil der mündlichen Prüfung hat
sich auf die für die selbständige Ausübung des
Gewerbes des Großhandels mit Drogen und Pharmazeutika
notwendigen rechtlichen Kenntnisse auf
folgenden Gebieten zu erstrecken
1. Arzneimittelrecht
2. Giftrecht
3. Suchtgiftrecht
4. Lebensmittelrecht
5. Steuerrecht
6. Arbeitsrecht einschließlich der Kollektivverträge
und der Organisation der Kammern
für Arbeiter und Angestellte
7. Vorschriften über Unfallverhütung und
Arbeitnehmerschutz
8. Gewerberecht einschließlich der Organisation
der Kammern der gewerblichen Wirtschaft
9. Sozialversicherungsrecht
10. Grundzüge des Handelsrechtes
11. Grundzüge des bürgerlichen Rechtes
12. Grundzüge des Wettbewerbsrechtes
13. Grundzüge des Preis- und Kartellrechtes.
Der dritte Teil der mündlichen Prüfung darf außer
in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als
20 Minuten und nicht länger als 40 Minuten dauern.
(7) Der erste Teil der schriftlichen Prüfung
(Abs. 2) und der erste Teil der mündlichen Prüfung
(Abs. 4) entfallen, wenn der Prüfungswerber den
erfolgreichen Besuch der Studienrichtung Pharmazie,
Medizin oder Veterinärmedizin an einer inländischen
Universität durch Zeugnisse nachweist.
Prüfungskommission
§ 3. Die Zahl der anderen Fachleute der Prüfungskommission
(§ 351 Abs. 2 GewO 1973)
beträgt drei. Eine dieser Personen muß ein in der
Sanitätsverwaltung tätiger Arzt oder Pharmazeut
sein, eine muß in einem Beruf tätig sein, für dessen
Ausübung einschlägige Kenntnisse auf dem Gebiete
der Betriebswirtschaftslehre notwendig sind, und
eine muß in einem Beruf tätig sein, für dessen Ausübung
einschlägige Kenntnisse auf dem Gebiete der
Rechtskunde notwendig sind. Erfüllt eine dieser
Personen die Voraussetzungen des § 351 Abs. 2
zweiter Halbsatz GewO 1973, so darf sie zum Vorsitzenden
der Prüfungskommission bestellt werden.
Prüfungstermin
§ 4. Der Landeshauptmann hat in jedem Jahr
mindestens einen Termin für die Abhaltung der
Konzessionsprüfung festzulegen und zu veranlassen,
daß dieser Termin spätestens drei Monate vor
Beginn der Konzessionsprüfung im Amtsblatt des
Amtes der Landesregierung und im Mitteilungsblatt
der für seinen Bereich zuständigen Landeskammer
der gewerblichen Wirtschaft verlautbart
wird.
Voraussetzungen für die Zulassung zur Konzessionsprüfung
§ 5. (1) Zur Konzessionsprüfung ist zuzulassen,
wer
1. a) den erfolgreichen Besuch der Studienrichtung
Pharmazie, Chemie, Technische
Chemie, Biologie, Medizin, Veterinärmedizin
oder Lebensmittel- und Gärungstechnologie
an einer inländischen Universität
und
b) eine mindestens dreijährige fachliche
Tätigkeit
oder
2. a) den erfolgreichen Besuch einer Höheren
Lehranstalt für technische Chemie, für
Biochemie und biochemische Technologie
oder für chemische Betriebstechnik, einer
Sonderform einer solchen Lehranstalt
oder des Abiturientenlehrganges für Chemotechnik
an der Lehranstalt für Chemotechniker
des Förderungsvereines Chemotechnik,
Graz,
und
b) eine mindestens fünfjährige fachliche
Tätigkeit
oder
3. a) die erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlußprüfung
im Lehrberuf Drogist oder
den erfolgreichen Besuch einer anderen
als der in Z 1 und 2 angeführten Schulen,
durch den die Lehrabschlußprüfung in
diesem Lehrberuf auf Grund von Vorschriften
gemäß § 28 des Berufsausbildungsgesetzes
ersetzt wird
und
b) eine mindestens siebenjährige, nicht im
Rahmen eines Lehrverhältnisses zurückgelegte
fachliche Tätigkeit
durch Zeugnisse nachweist.
(2) Unter einer fachlichen Tätigkeit im Sinne des
Abs. 1 ist eine fachliche Tätigkeit im Gewerbe der
Herstellung von zur arzneilichen Verwendung
bestimmten Stoffen und Präparaten, von Giften
usf., der Sterilisierung von Verbandmaterial (§ 220
GewO 1973) oder im Gewerbe des Großhandels
mit Drogen und Pharmazeutika (§ 222 GewO
1973) zu verstehen. Für jeweils zwei Jahre der im
Abs. 1 vorgeschriebenen fachlichen Tätigkeit muß
eine Tätigkeit in einer Stellung mit Dispositionsbefugnis,
insbesondere als Betriebsleiter, Einkaufs- oder
Verkaufsleiter, Organisationsleiter oder als
Leiter im Lager und Expedit nachgewiesen werden.
Ansuchen um Zulassung zur Konzessionsprüfung
§ 6. (1) Das Ansuchen um Zulassung zur Konzessionsprüfung
hat der Prüfungswerber spätestens
sechs Wochen vor dem festgelegten Prüfungstermin
(§ 4) beim Landeshauptmann einzubringen.
(2) Dem Ansuchen um Zulassung zur Konzessionsprüfung
sind
1. die dem Nachweis des Vor- und Familiennamens
dienenden Urkunden,
2. die zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen
für die Zulassung erforderlichen
Belege,
3. der Nachweis über die Entrichtung der Prüfungsgebühr
und
4. im Falle des Vorliegens der Voraussetzungen
für das Entfallen des Prüfungsteiles Ausbilderprüfung
(§ 23 a Abs. 2 GewO 1973) und
von sonstigen Teilen der Prüfung die zum
Nachweis dieser Voraussetzungen erforderlichen
Belege
anzuschließen.
Ladung zur Konzessionsprüfung
§ 7. Wenn der Prüfungswerber zur Konzessionsprüfung
zugelassen worden ist, so ist er rechtzeitig
zur Konzessionsprüfung zu laden. In der Ladung
sind dem Prüfungswerber Zeit und Ort der Konzessionsprüfung,
die Gegenstände der schriftlichen
und mündlichen Prüfung sowie jene Unterlagen
und Hilfsmittel, die er für die schriftliche Prüfung
mitzubringen hat, bekanntzugeben.
Prüfungsgebühr
§ 8. (1) Der Prüfungswerber hat als Kostenbeitrag
zur Durchführung der Konzessionsprüfung
eine Prüfungsgebühr von 10 vH des Gehaltes eines
Bundesbeamten der Dienstklasse V Gehaltsstufe 2
einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage,
aufgerundet auf einen durch 50 teilbaren Schillingbetrag,
an den Landeshauptmann zu entrichten.
Entfallen gemäß § 2 Abs. 7 der erste Teil der
schriftlichen und der erste Teil der mündlichen
Prüfung, so beträgt die Prüfungsgebühr 7 vH des
Gehaltes eines Bundesbeamten der Dienstklasse V
Gehaltsstufe 2 einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage,
aufgerundet auf einen durch 50 teilbaren
Schillingbetrag.
(2) Wenn der Prüfungswerber die Prüfungsgebühr
selbst zu tragen hat und nachweist, daß die
Entrichtung der Prüfungsgebühr in der sich aus
dem Abs. 1 ergebenden Höhe wegen seiner Einkommensverhältnisse
oder Sorgepflichten eine
erhebliche wirtschaftliche Härte darstellt, ist die
Prüfungsgebühr entsprechend den Einkommensverhältnissen
und Sorgepflichten des Prüfungswerbers
bis auf zwei Fünftel der Gebühr gemäß Abs. 1
zu ermäßigen.
(3) Zur Bezahlung der Entschädigung an die
Mitglieder der Prüfungskommission hat der Landeshauptmann
neun Zehntel der Prüfungsgebühr
auf die Mitglieder der Prüfungskommission zu
gleichen Teilen aufzuteilen. Das verbleibende
Zehntel ist zur Abdeckung des durch die Abhaltung
der Konzessionsprüfung entstandenen sonstigen
besonderen Verwaltungsaufwandes zu verwenden.
(4) Die Prüfungsgebühr ist dem Prüfungswerber
vom Landeshauptmann zur Gänze zurückzuerstatten,
wenn der Prüfungswerber
1. zur Könzessionsprüfung nicht zugelassen
wird,
2. spätestens 10 Tage vor dem Prüfungstermin
die Bekanntgabe, vom Prüfungstermin
zurückzutreten, eingeschrieben zur Post gibt,
oder
3. nachweist, daß er an der termingemäßen
Ablegung der Konzessionsprüfung ohne sein
Verschulden verhindert war.
Zeugnis
§ 9. Auf Grund des Beschlusses der Prüfungskommission
hat der Landeshauptmann dem
Geprüften über die bestandene Konzessionsprüfung
ein Zeugnis entsprechend der Anlage zu dieser
Verordnung auszustellen (§ 350 Abs. 6 GewO
1973).
Schlußbestimmungen
§ 10. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. April
1983 in Kraft.
(2) Gemäß § 375 Abs. 1 GewO 1973 tritt die
unter Z 25 dieser Gesetzesstelle angeführte Verordnung
des Bundesministers für Handel und Verkehr
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
soziale Verwaltung vom 16. November 1929,
BGBl. Nr. 372, über den Befähigungsnachweis für
das konzessionierte Gewerbe nach § 15, Punkt 14,
der Gewerbeordnung in der Fassung der Verordnung
BGBl. II Nr. 191/1934, soweit sie die Erbringung
des Befähigungsnachweises für das konzessionierte
Gewerbe des Großhandels mit Drogen und
Pharmazeutika zum Gegenstand hat, mit Ablauf
des.31. März 1982 außer Kraft.