Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
10_1983 AT

10. Verordnung: Befähigungsnachweis für das konzessionierte Gewerbe des Großhandels mit Drogen und Pharmazeutika

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 10. Verordnung: Befähigungsnachweis für das konzessionierte Gewerbe des Großhandels mit Drogen und Pharmazeutika

Auf Grund des § 22 Abs. 3, 8 und 10, des § 226

und des § 351 Abs. 5 der Gewerbeordnung 1973,

BGBl. Nr. 50/1974, in der Fassung der Gewerberechtsnovelle

1976, BGBl. Nr. 253, wird im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Gesundheit

und Umweltschutz verordnet

Art des Nachweises der Befähigung

§ 1. Die gemäß § 226 Z 3 GewO 1973 vorgeschriebene

Befähigung für das konzessionierte

Gewerbe des Großhandels mit Drogen und Pharmazeutika

(§ 222 GewO 1973) ist durch das Zeugnis

über die erfolgreich abgelegte Konzessionsprüfung

(§§ 2 bis 9) nachzuweisen.

Gegenstände der Konzessionsprüfung

§ 2. (1) Die Konzessionsprüfung besteht aus

einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung.

Die schriftliche Prüfung zerfällt in den beruflich-

fachlichen Teil und den betriebswirtschaftlichen

Teil; die mündliche Prüfung zerfällt in den beruflich-

fachlichen Teil, den betriebswirtschaftlichen

Teil und den rechtlichen Teil.

(2) Der erste Teil der schriftlichen Prüfung hat

sich auf die für die selbständige Ausübung des

Gewerbes des Großhandels mit Drogen und Pharmazeutika

notwendigen beruflich-fachlichen

Kenntnisse auf folgenden Gebieten zu erstrecken

1. Arzneimittelkunde

2. Kunde über die zur Herstellung von Arzneimitteln

benötigten Rohstoffe wie insbesondere

Drogen und Chemikalien.

Es ist je eine Prüfungsaufgabe auf diesen Gebieten

zu stellen. Die Erledigung der beiden Prüfungsaufgaben

muß vom Prüfling in drei Stunden erwartet

werden können; der erste Teil der schriftlichen

Prüfung ist nach vier Stunden zu beenden.

(3) Der zweite Teil der schriftlichen Prüfung hat

sich auf die für die selbständige Ausübung des

Gewerbes des Großhandels mit Drogen und Pharmazeutika

notwendigen betriebswirtschaftlichen

Kenntnisse auf folgenden Gebieten zu erstrecken

1. Kostenrechnung und Kalkulation

2. Bilanzkunde

3. elektronische Datenverarbeitung

4. Auswertung branchenbezogener Kennziffern

5. Schriftverkehr.

Es ist je eine Prüfungsaufgabe auf diesen Gebieten

zu stellen. Die Erledigung der fünf Prüfungsaufgaben

muß vom Prüfling in drei Stunden erwartet

werden können; nach vier Stunden ist die Prüfung

zu beenden.

(4) Der erste Teil der mündlichen Prüfung hat

sich auf die für die selbständige Ausübung des

Gewerbes des Großhandels mit Drogen und Pharmazeutika

notwendigen beruflich-fachlichen

Kenntnisse auf folgenden Gebieten zu erstrecken

1. Arzneimittelkunde

2. Drogenkunde

3. Chemikalienkunde

4. Nomenklatur

5. Arbeitshygiene und Unfallverhütung.

Der erste Teil der mündlichen Prüfung darf außer

in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als

20 Minuten und nicht länger als 40 Minuten dauern.

(5) Der zweite Teil der mündlichen Prüfung hat

sich auf die für die selbständige Ausübung des

Gewerbes des Großhandels mit Drogen und Pharmazeutika

notwendigen betriebswirtschaftlichen

Kenntnisse auf den im Abs. 3 angeführten Gebieten

sowie Kenntnisse über branchenspezifische

betriebswirtschaftliche und betriebsorganisatorische

Fragen (wie insbesondere Einkauf und Lagerung

von Arzneimitteln und Drogen, Lagerkontrolle und

Organisation der Apothekenbelieferung) zu

erstrecken. Der zweite Teil der mündlichen Prüfung

darf außer in begründeten Ausnahmefällen

nicht kürzer als 20 Minuten und nicht länger als

40 Minuten dauern.

(6) Der dritte Teil der mündlichen Prüfung hat

sich auf die für die selbständige Ausübung des

Gewerbes des Großhandels mit Drogen und Pharmazeutika

notwendigen rechtlichen Kenntnisse auf

folgenden Gebieten zu erstrecken

1. Arzneimittelrecht

2. Giftrecht

3. Suchtgiftrecht

4. Lebensmittelrecht

5. Steuerrecht

6. Arbeitsrecht einschließlich der Kollektivverträge

und der Organisation der Kammern

für Arbeiter und Angestellte

7. Vorschriften über Unfallverhütung und

Arbeitnehmerschutz

8. Gewerberecht einschließlich der Organisation

der Kammern der gewerblichen Wirtschaft

9. Sozialversicherungsrecht

10. Grundzüge des Handelsrechtes

11. Grundzüge des bürgerlichen Rechtes

12. Grundzüge des Wettbewerbsrechtes

13. Grundzüge des Preis- und Kartellrechtes.

Der dritte Teil der mündlichen Prüfung darf außer

in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als

20 Minuten und nicht länger als 40 Minuten dauern.

(7) Der erste Teil der schriftlichen Prüfung

(Abs. 2) und der erste Teil der mündlichen Prüfung

(Abs. 4) entfallen, wenn der Prüfungswerber den

erfolgreichen Besuch der Studienrichtung Pharmazie,

Medizin oder Veterinärmedizin an einer inländischen

Universität durch Zeugnisse nachweist.

Prüfungskommission

§ 3. Die Zahl der anderen Fachleute der Prüfungskommission

(§ 351 Abs. 2 GewO 1973)

beträgt drei. Eine dieser Personen muß ein in der

Sanitätsverwaltung tätiger Arzt oder Pharmazeut

sein, eine muß in einem Beruf tätig sein, für dessen

Ausübung einschlägige Kenntnisse auf dem Gebiete

der Betriebswirtschaftslehre notwendig sind, und

eine muß in einem Beruf tätig sein, für dessen Ausübung

einschlägige Kenntnisse auf dem Gebiete der

Rechtskunde notwendig sind. Erfüllt eine dieser

Personen die Voraussetzungen des § 351 Abs. 2

zweiter Halbsatz GewO 1973, so darf sie zum Vorsitzenden

der Prüfungskommission bestellt werden.

Prüfungstermin

§ 4. Der Landeshauptmann hat in jedem Jahr

mindestens einen Termin für die Abhaltung der

Konzessionsprüfung festzulegen und zu veranlassen,

daß dieser Termin spätestens drei Monate vor

Beginn der Konzessionsprüfung im Amtsblatt des

Amtes der Landesregierung und im Mitteilungsblatt

der für seinen Bereich zuständigen Landeskammer

der gewerblichen Wirtschaft verlautbart

wird.

Voraussetzungen für die Zulassung zur Konzessionsprüfung

§ 5. (1) Zur Konzessionsprüfung ist zuzulassen,

wer

1. a) den erfolgreichen Besuch der Studienrichtung

Pharmazie, Chemie, Technische

Chemie, Biologie, Medizin, Veterinärmedizin

oder Lebensmittel- und Gärungstechnologie

an einer inländischen Universität

und

b) eine mindestens dreijährige fachliche

Tätigkeit

oder

2. a) den erfolgreichen Besuch einer Höheren

Lehranstalt für technische Chemie, für

Biochemie und biochemische Technologie

oder für chemische Betriebstechnik, einer

Sonderform einer solchen Lehranstalt

oder des Abiturientenlehrganges für Chemotechnik

an der Lehranstalt für Chemotechniker

des Förderungsvereines Chemotechnik,

Graz,

und

b) eine mindestens fünfjährige fachliche

Tätigkeit

oder

3. a) die erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlußprüfung

im Lehrberuf Drogist oder

den erfolgreichen Besuch einer anderen

als der in Z 1 und 2 angeführten Schulen,

durch den die Lehrabschlußprüfung in

diesem Lehrberuf auf Grund von Vorschriften

gemäß § 28 des Berufsausbildungsgesetzes

ersetzt wird

und

b) eine mindestens siebenjährige, nicht im

Rahmen eines Lehrverhältnisses zurückgelegte

fachliche Tätigkeit

durch Zeugnisse nachweist.

(2) Unter einer fachlichen Tätigkeit im Sinne des

Abs. 1 ist eine fachliche Tätigkeit im Gewerbe der

Herstellung von zur arzneilichen Verwendung

bestimmten Stoffen und Präparaten, von Giften

usf., der Sterilisierung von Verbandmaterial (§ 220

GewO 1973) oder im Gewerbe des Großhandels

mit Drogen und Pharmazeutika (§ 222 GewO

1973) zu verstehen. Für jeweils zwei Jahre der im

Abs. 1 vorgeschriebenen fachlichen Tätigkeit muß

eine Tätigkeit in einer Stellung mit Dispositionsbefugnis,

insbesondere als Betriebsleiter, Einkaufs- oder

Verkaufsleiter, Organisationsleiter oder als

Leiter im Lager und Expedit nachgewiesen werden.

Ansuchen um Zulassung zur Konzessionsprüfung

§ 6. (1) Das Ansuchen um Zulassung zur Konzessionsprüfung

hat der Prüfungswerber spätestens

sechs Wochen vor dem festgelegten Prüfungstermin

(§ 4) beim Landeshauptmann einzubringen.

(2) Dem Ansuchen um Zulassung zur Konzessionsprüfung

sind

1. die dem Nachweis des Vor- und Familiennamens

dienenden Urkunden,

2. die zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen

für die Zulassung erforderlichen

Belege,

3. der Nachweis über die Entrichtung der Prüfungsgebühr

und

4. im Falle des Vorliegens der Voraussetzungen

für das Entfallen des Prüfungsteiles Ausbilderprüfung

(§ 23 a Abs. 2 GewO 1973) und

von sonstigen Teilen der Prüfung die zum

Nachweis dieser Voraussetzungen erforderlichen

Belege

anzuschließen.

Ladung zur Konzessionsprüfung

§ 7. Wenn der Prüfungswerber zur Konzessionsprüfung

zugelassen worden ist, so ist er rechtzeitig

zur Konzessionsprüfung zu laden. In der Ladung

sind dem Prüfungswerber Zeit und Ort der Konzessionsprüfung,

die Gegenstände der schriftlichen

und mündlichen Prüfung sowie jene Unterlagen

und Hilfsmittel, die er für die schriftliche Prüfung

mitzubringen hat, bekanntzugeben.

Prüfungsgebühr

§ 8. (1) Der Prüfungswerber hat als Kostenbeitrag

zur Durchführung der Konzessionsprüfung

eine Prüfungsgebühr von 10 vH des Gehaltes eines

Bundesbeamten der Dienstklasse V Gehaltsstufe 2

einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage,

aufgerundet auf einen durch 50 teilbaren Schillingbetrag,

an den Landeshauptmann zu entrichten.

Entfallen gemäß § 2 Abs. 7 der erste Teil der

schriftlichen und der erste Teil der mündlichen

Prüfung, so beträgt die Prüfungsgebühr 7 vH des

Gehaltes eines Bundesbeamten der Dienstklasse V

Gehaltsstufe 2 einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage,

aufgerundet auf einen durch 50 teilbaren

Schillingbetrag.

(2) Wenn der Prüfungswerber die Prüfungsgebühr

selbst zu tragen hat und nachweist, daß die

Entrichtung der Prüfungsgebühr in der sich aus

dem Abs. 1 ergebenden Höhe wegen seiner Einkommensverhältnisse

oder Sorgepflichten eine

erhebliche wirtschaftliche Härte darstellt, ist die

Prüfungsgebühr entsprechend den Einkommensverhältnissen

und Sorgepflichten des Prüfungswerbers

bis auf zwei Fünftel der Gebühr gemäß Abs. 1

zu ermäßigen.

(3) Zur Bezahlung der Entschädigung an die

Mitglieder der Prüfungskommission hat der Landeshauptmann

neun Zehntel der Prüfungsgebühr

auf die Mitglieder der Prüfungskommission zu

gleichen Teilen aufzuteilen. Das verbleibende

Zehntel ist zur Abdeckung des durch die Abhaltung

der Konzessionsprüfung entstandenen sonstigen

besonderen Verwaltungsaufwandes zu verwenden.

(4) Die Prüfungsgebühr ist dem Prüfungswerber

vom Landeshauptmann zur Gänze zurückzuerstatten,

wenn der Prüfungswerber

1. zur Könzessionsprüfung nicht zugelassen

wird,

2. spätestens 10 Tage vor dem Prüfungstermin

die Bekanntgabe, vom Prüfungstermin

zurückzutreten, eingeschrieben zur Post gibt,

oder

3. nachweist, daß er an der termingemäßen

Ablegung der Konzessionsprüfung ohne sein

Verschulden verhindert war.

Zeugnis

§ 9. Auf Grund des Beschlusses der Prüfungskommission

hat der Landeshauptmann dem

Geprüften über die bestandene Konzessionsprüfung

ein Zeugnis entsprechend der Anlage zu dieser

Verordnung auszustellen (§ 350 Abs. 6 GewO

1973).

Schlußbestimmungen

§ 10. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. April

1983 in Kraft.

(2) Gemäß § 375 Abs. 1 GewO 1973 tritt die

unter Z 25 dieser Gesetzesstelle angeführte Verordnung

des Bundesministers für Handel und Verkehr

im Einvernehmen mit dem Bundesminister für

soziale Verwaltung vom 16. November 1929,

BGBl. Nr. 372, über den Befähigungsnachweis für

das konzessionierte Gewerbe nach § 15, Punkt 14,

der Gewerbeordnung in der Fassung der Verordnung

BGBl. II Nr. 191/1934, soweit sie die Erbringung

des Befähigungsnachweises für das konzessionierte

Gewerbe des Großhandels mit Drogen und

Pharmazeutika zum Gegenstand hat, mit Ablauf

des.31. März 1982 außer Kraft.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →