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10_1982 AT

10. Verordnung: Nachweis der Fachkenntnisse für die Vorbereitung und Organisation von bestimmten Arbeiten unter elektrischer Spannung über 1 kV

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 10. Verordnung: Nachweis der Fachkenntnisse für die Vorbereitung und Organisation von bestimmten Arbeiten unter elektrischer Spannung über 1 kV

Auf Grund des § 24 Abs. 1 und 4 des Arbeitnehmerschutzgesetzes,

BGBl. Nr. 234/1972, in der

Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 144/1974

wird, soweit es sich um der Gewerbeordnung

unterliegende Betriebe handelt, im Einvernehmen

mit den Bundesministern für Handel, Gewerbe und

Industrie und für Verkehr im Rahmen ihres Wirkungsbereiches

und, soweit es sich um Betriebe

handelt, die dem Verkehrs-Arbeitsinspektionsgesetz,

BGBl. Nr. 99/1952, unterliegen, im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Verkehr verordnet

Geltungsbereich

§ 1. Diese Verordnung gilt für Betriebe, die unter

die Bestimmungen des Arbeitnehmerschutzgesetzes

fallen, in denen Arbeiten unter Spannung an elektrischen

Leitungsanlagen für Starkstrom mit Nennspannungen

über 1 kV durchgeführt werden. Zu

einem Betrieb gehören auch die außerhalb seines

Standortes gelegenen Arbeitsstellen.

Begriffe

§ 2. Die folgenden Begriffe haben in dieser Verordnung

nachstehende Bedeutung

1. Elektrische Leitungsanlagen sind elektrische

Anlagen (§ 1 Abs. 2 des Elektrotechnikgesetzes

vom 17. März 1965, BGBl. Nr. 57), die

der Fortleitung elektrischer Energie dienen;

hiezu zählen insbesondere auch Umspann-,

Umform- und Schaltanlagen,

2. Starkstrom ist elektrischer Strom mit einer

Spannung über 42 Volt oder einer Leistung

von mehr als 100 Watt,

3. Nennspannung elektrischer Anlagen ist jene

Spannung, nach der diese benannt sind und

auf die Betriebseigenschaften sowie Grenz-

und Prüfwerte bezogen werden,

4. Fachmann (Fachkraft) ist eine Person, die auf

Grund ihrer fachlichen Ausbildung, Kenntnisse

und Erfahrungen sowie Kenntnis der

einschlägigen Bestimmungen Arbeiten an

elektrischen Anlagen beurteilen und etwa

mögliche Gefahren erkennen kann. Zur Beurteilung

der fachlichen Ausbildung kann auch

eine mehrjährige Tätigkeit auf dem Arbeitsgebiet

„Betrieb von Starkstromanlagen" herangezogen

werden.

Arbeiten, für die der Nachweis besonderer Fachkenntnisse

erforderlich ist

§ 3. (1) Bei den folgenden Vorbereitungs- und

Organisationsarbeiten müssen Arbeitnehmer das

Vorliegen der notwendigen Fachkenntnisse im

Sinne des § 6 Abs. 5 des Arbeitnehmerschutzgesetzes

durch ein Zeugnis nachweisen

Vorbereitung sowie fachliche und personelle

Organisation der Durchführung von Arbeiten unter

Spannung an elektrischen Leitungsanlagen für

Starkstrom mit Nennspannungen über 1 kV. Zu

diesen Vorbereitungs- und Organisationsarbeiten

gehören insbesondere die Mitwirkung bei der Auswahl

von Betriebseinrichtungen, Betriebsmitteln

und Gegenständen der Schutzausrüstung, die für

den Schutz des Lebens und der Gesundheit der

Arbeitnehmer bei Arbeiten unter elektrischer Spannung

von Bedeutung sind, die Ausarbeitung und

Weitergabe von Verhaltensanweisungen, die Kontrolle

über die Unterweisung der Arbeitnehmer

sowie eine den Arbeiten unter Spannung angemessene

Aufsicht.

(2) Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn die folgenden

Arbeiten unter Spannung ausgeführt werden

sollen

1. Bedienen mittels Isolierstangen (zB Schalten

von Trennern, Ein- und Rückstellen von

Anzeigevorrichtungen),

2. Heranführen von geeigneten Meß-, Prüf-,

Justier- und Ablesevorrichtungen (zB Temperaturmeßeinrichtungen,

Spannungsprüfer),

3. Reinigen mit geeigneten Werkzeugen und

Hilfsmitteln,

4. Herausnehmen und Einsetzen von nicht

gegen zufälliges Berühren geschützten Sicherungen

mit geeigneten Hilfsmitteln, wenn dies

gefahrlos möglich ist,

5. Entladen von Kondensatoren,

6. Abspritzen von Isolatoren,

7. Arbeiten an Akkumulatoren unter Beachtung

geeigneter Vorsichtsmaßnahmen, wobei in

Anlagen mit Spannungen über 1,5 kV mindestens

eine zweite Person anwesend sein muß,

8. Abklopfen von Fremdbelägen (zB Rauhreif)

und Entfernen von Gegenständen (zB Entfernen

von Drachen, Ausästen der Leitungstrassen)

mit Hilfe von geeigneten Werkzeugen

auf Isolierstangen,

9. Anbringen von einfachen Vorrichtungen mit

geeigneten Werkzeugen auf Isolierstangen

(zB Anbringen von Abdeckplatten, Kurzschlußanzeigern,

Spannungsanzeigern),

10. Nachfüllen von Löschflüssigkeiten in Leistungsschalter,

11. Arbeiten in Prüffeldern, auf Prüfplätzen und

in Laboratorien unter Beachtung geeigneter

Vorsichtsmaßnahmen, wenn es die Arbeitsbedingungen

erfordern.

Fachkenntnisse für Arbeiten unter Spannung

§ 4. Die notwendigen Fachkenntnisse im Sinne

des § 3 für die Vorbereitung und Organisation der

Durchführung von Arbeiten unter Spannung

umfassen Kenntnisse auf den nachstehend angeführten

Gebieten, soweit diese für eine solche

Tätigkeit von Bedeutung sind

1. Elektrotechnik und Mechanik,

2. Gefahren des elektrischen Stromes und dessen

Wirkung auf den menschlichen Körper,

3. Arbeitsmethoden für ein gefahrloses Arbeiten

unter Spannung,

4. Auswahl, Prüfung und Pflege der Werkzeuge,

Schutzvorrichtungen, Schutzbekleidung,

5. Grenzen für das Arbeiten unter Spannung,

6. Rechtsvorschriften und Richtlinien, die bei

Arbeiten unter Spannung zu beachten sind,

7. praktische Arbeitsvorgänge.

Nachweis der Fachkenntnisse

§ 5. (1) Das Vorliegen der nach § 4 notwendigen

Fachkenntnisse ist durch ein Zeugnis einer Einrichtung

nachzuweisen, die vom Bundesminister für

soziale Verwaltung zur Ausstellung solcher Zeugnisse

ermächtigt worden ist. Soweit es sich um den

Nachweis der Fachkenntnisse für die Durchführung

dieser Arbeiten in Betrieben handelt, die

dem Verkehrs-Arbeitsinspektionsgesetz unterliegen,

kann die Ermächtigung vom Bundesminister

für Verkehr ausgesprochen werden.

(2) Die im Abs. 1 angeführte Einrichtung darf

Zeugnisse nur an Fachleute im Sinne des § 2 Z 4

ausstellen, die nach einer entsprechenden Ausbildung

eine Prüfung über die jeweils notwendigen

Fachkenntnisse mit Erfolg abgelegt haben; die Prüfung

muß sich auch auf die Kenntnis der praktischen

Arbeitsvorgänge erstrecken. Bei Personen,

die zur Führung der Standesbezeichnung Ingenieur

oder des akademischen Grades Diplomingenieur

einschlägiger Fachrichtung berechtigt sind, hat die

Prüfung über das im § 4 lit. a angeführte Fachgebiet

zu entfallen. Im Rahmen der nach einheitlichen

Grundsätzen zu gestaltenden Ausbildung müssen

mindestens die für die betreffenden Arbeiten im § 4

vorgeschriebenen Fachkenntnisse vermittelt werden,

wobei die praktischen Arbeitsvorgänge an

einer freigeschalteten elektrischen Leitungsanlage

für Starkstrom mit Nennspannung über 1 kV vorzuführen

sind. Die Prüfungen sind unter Mitwirkung

eines hiefür vom Bundesminister für soziale

Verwaltung beauftragten Arbeitsinspektors und in

den Fällen nach § 5 Abs. 1 letzter Satz unter Mitwirkung

eines vom Bundesminister für Verkehr

beauftragten Verkehrs-Arbeitsinspektors abzuhalten.

Besondere Pflichten der Arbeitgeber und der

Arbeitnehmer

§ 6. (1) Arbeitgeber und deren Beauftragte haben

dafür zu sorgen, daß mit den durch § 3 Abs. 1

erfaßten Vorbereitungs- und Organisationsarbeiten

nur Arbeitnehmer betraut werden, die das Vorliegen

der für die Durchführung dieser Arbeiten notwendigen

Fachkenntnisse durch ein Zeugnis nach

§ 5 nachweisen und die erforderliche körperliche

und geistige Eignung sowie die notwendige Berufserfahrung

besitzen.

(2) Arbeitnehmer dürfen die durch § 3 Abs. 1

erfaßten Vorbereitungs- und Organisationsarbeiten

nur ausführen, wenn sie ein Zeugnis nach § 5 besitzen,

womit die notwendigen Fachkenntnisse für die

Durchführung dieser Arbeiten nachgewiesen werden.

Bekanntgabe der Betrauung

§ 7. In Betrieben, in denen durch § 3 Abs. 1

erfaßte Vorbereitungs- und Organisationsarbeiten

durchgeführt werden, sind den Sicherheitsvertrauenspersonen,

wenn solche bestellt wurden, oder

dem sicherheitstechnischen sowie dem betriebsärztlichen

Dienst, wenn ein solcher eingerichtet ist, die

Namen der Arbeitnehmer bekanntzugeben, die mit

diesen Arbeiten betraut sind.

Weitere Maßnahmen, Anerkennung anderer Zeugnisse

§ 8. (1) Stellt das Arbeitsinspektorat fest, daß ein

Arbeitnehmer den fachlichen Anforderungen für

die Durchführung von Vorbereitungs- und Organisationsarbeiten

nach § 3 Abs. 1 nicht mehr entspricht,

so hat es bei der zuständigen Behörde den

Antrag zu stellen, dem Arbeitgeber aufzutragen,

diese Arbeiten nach Ablauf einer angemessenen

Frist, für deren Ausmaß eine mögliche Gefährdung

der Arbeitnehmer maßgebend ist, nur von Arbeitnehmern

durchführen zu lassen, die die notwendigen

Fachkenntnisse besitzen.

(2) Der Bundesminister für soziale Verwaltung

kann die Zeugnisse anderer Einrichtungen als der

im § 5 Abs. 1 angeführten, auch ausländischer,

anerkennen, wenn die Gewähr dafür gegeben ist,

daß damit der Nachweis mindestens gleichwertiger

Fachkenntnisse, wie sie in dieser Verordnung vorgeschrieben

werden, erbracht wird. Soweit es sich

jedoch um den Nachweis der Fachkenntnisse für

Arbeiten in Betrieben handelt, die dem Verkehrs-

Arbeitsinspektionsgesetz unterliegen, kann der

Bundesminister für Verkehr eine solche Anerkennung

aussprechen.

Auflegen der Verordnung

§ 9. In Betrieben, in denen Vorbereitungs- und

Organisationsarbeiten nach § 3 Abs. 1 durchgeführt

werden, hat der Arbeitgeber neben den sonst für

seinen Betrieb in Betracht kommenden Arbeitnehmerschutzvorschriften

einen Abdruck dieser Verordnung

sowie eine Abschrift der ihm mit Bescheid

vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen sowie

der erteilten Aufträge, soweit diese den Gegenstand

dieser Verordnung betreffen, an geeigneter, für die

Arbeitnehmer leicht zugänglicher Stelle im Betrieb

aufzulegen.

Behördenzuständigkeit

§ 10. (1) Zuständige Behörde im Sinne dieser

Verordnung ist die nach § 30 des Arbeitnehmerschutzgesetzes

zuständige Behörde.

(2) Die nach dieser Verordnung den Arbeitsinspektoraten

zustehenden Befugnisse sind hinsichtlich

der dem Verkehrs-Arbeitsinspektionsgesetz

unterliegenden Betriebe vom Verkehrs-Arbeitsinspektorat

auszuüben.

Strafbestimmungen

§ 11. Übertretungen dieser Verordnung sind

nach Maßgabe des § 31 des Arbeitnehmerschutzgesetzes

zu ahnden.

Inkrafttreten der Verordnung

§ 12. Diese Verordnung tritt sechs Monate nach

ihrer Kundmachung in Kraft. Zeugnisse nach § 5

können bereits vor diesem Zeitpunkt ausgestellt

werden.

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