10. Verordnung: Nachweis der Fachkenntnisse für die Vorbereitung und Organisation von bestimmten Arbeiten unter elektrischer Spannung über 1 kV
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 24 Abs. 1 und 4 des Arbeitnehmerschutzgesetzes,
BGBl. Nr. 234/1972, in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 144/1974
wird, soweit es sich um der Gewerbeordnung
unterliegende Betriebe handelt, im Einvernehmen
mit den Bundesministern für Handel, Gewerbe und
Industrie und für Verkehr im Rahmen ihres Wirkungsbereiches
und, soweit es sich um Betriebe
handelt, die dem Verkehrs-Arbeitsinspektionsgesetz,
BGBl. Nr. 99/1952, unterliegen, im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Verkehr verordnet
Geltungsbereich
§ 1. Diese Verordnung gilt für Betriebe, die unter
die Bestimmungen des Arbeitnehmerschutzgesetzes
fallen, in denen Arbeiten unter Spannung an elektrischen
Leitungsanlagen für Starkstrom mit Nennspannungen
über 1 kV durchgeführt werden. Zu
einem Betrieb gehören auch die außerhalb seines
Standortes gelegenen Arbeitsstellen.
Begriffe
§ 2. Die folgenden Begriffe haben in dieser Verordnung
nachstehende Bedeutung
1. Elektrische Leitungsanlagen sind elektrische
Anlagen (§ 1 Abs. 2 des Elektrotechnikgesetzes
vom 17. März 1965, BGBl. Nr. 57), die
der Fortleitung elektrischer Energie dienen;
hiezu zählen insbesondere auch Umspann-,
Umform- und Schaltanlagen,
2. Starkstrom ist elektrischer Strom mit einer
Spannung über 42 Volt oder einer Leistung
von mehr als 100 Watt,
3. Nennspannung elektrischer Anlagen ist jene
Spannung, nach der diese benannt sind und
auf die Betriebseigenschaften sowie Grenz-
und Prüfwerte bezogen werden,
4. Fachmann (Fachkraft) ist eine Person, die auf
Grund ihrer fachlichen Ausbildung, Kenntnisse
und Erfahrungen sowie Kenntnis der
einschlägigen Bestimmungen Arbeiten an
elektrischen Anlagen beurteilen und etwa
mögliche Gefahren erkennen kann. Zur Beurteilung
der fachlichen Ausbildung kann auch
eine mehrjährige Tätigkeit auf dem Arbeitsgebiet
„Betrieb von Starkstromanlagen" herangezogen
werden.
Arbeiten, für die der Nachweis besonderer Fachkenntnisse
erforderlich ist
§ 3. (1) Bei den folgenden Vorbereitungs- und
Organisationsarbeiten müssen Arbeitnehmer das
Vorliegen der notwendigen Fachkenntnisse im
Sinne des § 6 Abs. 5 des Arbeitnehmerschutzgesetzes
durch ein Zeugnis nachweisen
Vorbereitung sowie fachliche und personelle
Organisation der Durchführung von Arbeiten unter
Spannung an elektrischen Leitungsanlagen für
Starkstrom mit Nennspannungen über 1 kV. Zu
diesen Vorbereitungs- und Organisationsarbeiten
gehören insbesondere die Mitwirkung bei der Auswahl
von Betriebseinrichtungen, Betriebsmitteln
und Gegenständen der Schutzausrüstung, die für
den Schutz des Lebens und der Gesundheit der
Arbeitnehmer bei Arbeiten unter elektrischer Spannung
von Bedeutung sind, die Ausarbeitung und
Weitergabe von Verhaltensanweisungen, die Kontrolle
über die Unterweisung der Arbeitnehmer
sowie eine den Arbeiten unter Spannung angemessene
Aufsicht.
(2) Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn die folgenden
Arbeiten unter Spannung ausgeführt werden
sollen
1. Bedienen mittels Isolierstangen (zB Schalten
von Trennern, Ein- und Rückstellen von
Anzeigevorrichtungen),
2. Heranführen von geeigneten Meß-, Prüf-,
Justier- und Ablesevorrichtungen (zB Temperaturmeßeinrichtungen,
Spannungsprüfer),
3. Reinigen mit geeigneten Werkzeugen und
Hilfsmitteln,
4. Herausnehmen und Einsetzen von nicht
gegen zufälliges Berühren geschützten Sicherungen
mit geeigneten Hilfsmitteln, wenn dies
gefahrlos möglich ist,
5. Entladen von Kondensatoren,
6. Abspritzen von Isolatoren,
7. Arbeiten an Akkumulatoren unter Beachtung
geeigneter Vorsichtsmaßnahmen, wobei in
Anlagen mit Spannungen über 1,5 kV mindestens
eine zweite Person anwesend sein muß,
8. Abklopfen von Fremdbelägen (zB Rauhreif)
und Entfernen von Gegenständen (zB Entfernen
von Drachen, Ausästen der Leitungstrassen)
mit Hilfe von geeigneten Werkzeugen
auf Isolierstangen,
9. Anbringen von einfachen Vorrichtungen mit
geeigneten Werkzeugen auf Isolierstangen
(zB Anbringen von Abdeckplatten, Kurzschlußanzeigern,
Spannungsanzeigern),
10. Nachfüllen von Löschflüssigkeiten in Leistungsschalter,
11. Arbeiten in Prüffeldern, auf Prüfplätzen und
in Laboratorien unter Beachtung geeigneter
Vorsichtsmaßnahmen, wenn es die Arbeitsbedingungen
erfordern.
Fachkenntnisse für Arbeiten unter Spannung
§ 4. Die notwendigen Fachkenntnisse im Sinne
des § 3 für die Vorbereitung und Organisation der
Durchführung von Arbeiten unter Spannung
umfassen Kenntnisse auf den nachstehend angeführten
Gebieten, soweit diese für eine solche
Tätigkeit von Bedeutung sind
1. Elektrotechnik und Mechanik,
2. Gefahren des elektrischen Stromes und dessen
Wirkung auf den menschlichen Körper,
3. Arbeitsmethoden für ein gefahrloses Arbeiten
unter Spannung,
4. Auswahl, Prüfung und Pflege der Werkzeuge,
Schutzvorrichtungen, Schutzbekleidung,
5. Grenzen für das Arbeiten unter Spannung,
6. Rechtsvorschriften und Richtlinien, die bei
Arbeiten unter Spannung zu beachten sind,
7. praktische Arbeitsvorgänge.
Nachweis der Fachkenntnisse
§ 5. (1) Das Vorliegen der nach § 4 notwendigen
Fachkenntnisse ist durch ein Zeugnis einer Einrichtung
nachzuweisen, die vom Bundesminister für
soziale Verwaltung zur Ausstellung solcher Zeugnisse
ermächtigt worden ist. Soweit es sich um den
Nachweis der Fachkenntnisse für die Durchführung
dieser Arbeiten in Betrieben handelt, die
dem Verkehrs-Arbeitsinspektionsgesetz unterliegen,
kann die Ermächtigung vom Bundesminister
für Verkehr ausgesprochen werden.
(2) Die im Abs. 1 angeführte Einrichtung darf
Zeugnisse nur an Fachleute im Sinne des § 2 Z 4
ausstellen, die nach einer entsprechenden Ausbildung
eine Prüfung über die jeweils notwendigen
Fachkenntnisse mit Erfolg abgelegt haben; die Prüfung
muß sich auch auf die Kenntnis der praktischen
Arbeitsvorgänge erstrecken. Bei Personen,
die zur Führung der Standesbezeichnung Ingenieur
oder des akademischen Grades Diplomingenieur
einschlägiger Fachrichtung berechtigt sind, hat die
Prüfung über das im § 4 lit. a angeführte Fachgebiet
zu entfallen. Im Rahmen der nach einheitlichen
Grundsätzen zu gestaltenden Ausbildung müssen
mindestens die für die betreffenden Arbeiten im § 4
vorgeschriebenen Fachkenntnisse vermittelt werden,
wobei die praktischen Arbeitsvorgänge an
einer freigeschalteten elektrischen Leitungsanlage
für Starkstrom mit Nennspannung über 1 kV vorzuführen
sind. Die Prüfungen sind unter Mitwirkung
eines hiefür vom Bundesminister für soziale
Verwaltung beauftragten Arbeitsinspektors und in
den Fällen nach § 5 Abs. 1 letzter Satz unter Mitwirkung
eines vom Bundesminister für Verkehr
beauftragten Verkehrs-Arbeitsinspektors abzuhalten.
Besondere Pflichten der Arbeitgeber und der
Arbeitnehmer
§ 6. (1) Arbeitgeber und deren Beauftragte haben
dafür zu sorgen, daß mit den durch § 3 Abs. 1
erfaßten Vorbereitungs- und Organisationsarbeiten
nur Arbeitnehmer betraut werden, die das Vorliegen
der für die Durchführung dieser Arbeiten notwendigen
Fachkenntnisse durch ein Zeugnis nach
§ 5 nachweisen und die erforderliche körperliche
und geistige Eignung sowie die notwendige Berufserfahrung
besitzen.
(2) Arbeitnehmer dürfen die durch § 3 Abs. 1
erfaßten Vorbereitungs- und Organisationsarbeiten
nur ausführen, wenn sie ein Zeugnis nach § 5 besitzen,
womit die notwendigen Fachkenntnisse für die
Durchführung dieser Arbeiten nachgewiesen werden.
Bekanntgabe der Betrauung
§ 7. In Betrieben, in denen durch § 3 Abs. 1
erfaßte Vorbereitungs- und Organisationsarbeiten
durchgeführt werden, sind den Sicherheitsvertrauenspersonen,
wenn solche bestellt wurden, oder
dem sicherheitstechnischen sowie dem betriebsärztlichen
Dienst, wenn ein solcher eingerichtet ist, die
Namen der Arbeitnehmer bekanntzugeben, die mit
diesen Arbeiten betraut sind.
Weitere Maßnahmen, Anerkennung anderer Zeugnisse
§ 8. (1) Stellt das Arbeitsinspektorat fest, daß ein
Arbeitnehmer den fachlichen Anforderungen für
die Durchführung von Vorbereitungs- und Organisationsarbeiten
nach § 3 Abs. 1 nicht mehr entspricht,
so hat es bei der zuständigen Behörde den
Antrag zu stellen, dem Arbeitgeber aufzutragen,
diese Arbeiten nach Ablauf einer angemessenen
Frist, für deren Ausmaß eine mögliche Gefährdung
der Arbeitnehmer maßgebend ist, nur von Arbeitnehmern
durchführen zu lassen, die die notwendigen
Fachkenntnisse besitzen.
(2) Der Bundesminister für soziale Verwaltung
kann die Zeugnisse anderer Einrichtungen als der
im § 5 Abs. 1 angeführten, auch ausländischer,
anerkennen, wenn die Gewähr dafür gegeben ist,
daß damit der Nachweis mindestens gleichwertiger
Fachkenntnisse, wie sie in dieser Verordnung vorgeschrieben
werden, erbracht wird. Soweit es sich
jedoch um den Nachweis der Fachkenntnisse für
Arbeiten in Betrieben handelt, die dem Verkehrs-
Arbeitsinspektionsgesetz unterliegen, kann der
Bundesminister für Verkehr eine solche Anerkennung
aussprechen.
Auflegen der Verordnung
§ 9. In Betrieben, in denen Vorbereitungs- und
Organisationsarbeiten nach § 3 Abs. 1 durchgeführt
werden, hat der Arbeitgeber neben den sonst für
seinen Betrieb in Betracht kommenden Arbeitnehmerschutzvorschriften
einen Abdruck dieser Verordnung
sowie eine Abschrift der ihm mit Bescheid
vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen sowie
der erteilten Aufträge, soweit diese den Gegenstand
dieser Verordnung betreffen, an geeigneter, für die
Arbeitnehmer leicht zugänglicher Stelle im Betrieb
aufzulegen.
Behördenzuständigkeit
§ 10. (1) Zuständige Behörde im Sinne dieser
Verordnung ist die nach § 30 des Arbeitnehmerschutzgesetzes
zuständige Behörde.
(2) Die nach dieser Verordnung den Arbeitsinspektoraten
zustehenden Befugnisse sind hinsichtlich
der dem Verkehrs-Arbeitsinspektionsgesetz
unterliegenden Betriebe vom Verkehrs-Arbeitsinspektorat
auszuüben.
Strafbestimmungen
§ 11. Übertretungen dieser Verordnung sind
nach Maßgabe des § 31 des Arbeitnehmerschutzgesetzes
zu ahnden.
Inkrafttreten der Verordnung
§ 12. Diese Verordnung tritt sechs Monate nach
ihrer Kundmachung in Kraft. Zeugnisse nach § 5
können bereits vor diesem Zeitpunkt ausgestellt
werden.