10. Verordnung: Berechnung und Entrichtung der Beiträge zur Krankenversicherung der Leistungsbezieher nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 42 Abs. 4 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes
1977, BGBl. Nr. 609, wird
verordnet
Artikel I
§ 1. Die Landesarbeitsämter haben den zuständigen
Trägern der Krankenversicherung
monatlich den Stand der Leistungsbezieher zu
melden.
§ 2. Die Beiträge zur Krankenversicherung
der Leistungsbezieher sind vom (Bundesministerium
für soziale Verwaltung zu ermitteln. Sie
sind mit dem gleichen Hundertsatz der Beitragsgrundlage
zu bemessen, wie er bei dem zuständigen
Träger der Krankenversicherung gemäß
§ 5,1 Abs. 1 2. 1 lit. d ASVG für Dienstnehmer
festgesetzt ist, die der Pensionsversicherung der
Arbeiter zugehören. Als Beitragsgrundlage dient
das Zweifache der Leistungen ausschließlich der
Wohnungsbeihilfe, die innerhalb eines Monates
geleistet wurden. Die Summe der ermittelten
Beiträge ist dem zuständigen Träger der Krankenversicherung
monatlich bekanntzugeben.
§ 3. Der zuständige Träger der Krankenversicherung
ist berechtigt, die nach § 2 ermittelten
Beiträge zur Krankenversicherung der Leistungsbezieher
von den Beiträgen zur Arbeitslosenversicherung
bei ihrer Abfuhr einzubehalten.
Artikel II
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt
§ 1 der Verordnung des Bundesministeriums für
soziale Verwaltung vom 11. Mai 1956, BGBl.
Nr. 106, über die Durchführung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes,
BGBl. Nr. 184/1949
(7. Durchführungsverordnung zum Arbeitslosenversicherungsgesetz),
außer Kraft.
Artikel III
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1979
in Kraft.