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10_1979 AT

10. Verordnung: Berechnung und Entrichtung der Beiträge zur Krankenversicherung der Leistungsbezieher nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 10. Verordnung: Berechnung und Entrichtung der Beiträge zur Krankenversicherung der Leistungsbezieher nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977

Auf Grund des § 42 Abs. 4 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes

1977, BGBl. Nr. 609, wird

verordnet

Artikel I

§ 1. Die Landesarbeitsämter haben den zuständigen

Trägern der Krankenversicherung

monatlich den Stand der Leistungsbezieher zu

melden.

§ 2. Die Beiträge zur Krankenversicherung

der Leistungsbezieher sind vom (Bundesministerium

für soziale Verwaltung zu ermitteln. Sie

sind mit dem gleichen Hundertsatz der Beitragsgrundlage

zu bemessen, wie er bei dem zuständigen

Träger der Krankenversicherung gemäß

§ 5,1 Abs. 1 2. 1 lit. d ASVG für Dienstnehmer

festgesetzt ist, die der Pensionsversicherung der

Arbeiter zugehören. Als Beitragsgrundlage dient

das Zweifache der Leistungen ausschließlich der

Wohnungsbeihilfe, die innerhalb eines Monates

geleistet wurden. Die Summe der ermittelten

Beiträge ist dem zuständigen Träger der Krankenversicherung

monatlich bekanntzugeben.

§ 3. Der zuständige Träger der Krankenversicherung

ist berechtigt, die nach § 2 ermittelten

Beiträge zur Krankenversicherung der Leistungsbezieher

von den Beiträgen zur Arbeitslosenversicherung

bei ihrer Abfuhr einzubehalten.

Artikel II

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt

§ 1 der Verordnung des Bundesministeriums für

soziale Verwaltung vom 11. Mai 1956, BGBl.

Nr. 106, über die Durchführung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes,

BGBl. Nr. 184/1949

(7. Durchführungsverordnung zum Arbeitslosenversicherungsgesetz),

außer Kraft.

Artikel III

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1979

in Kraft.

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