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10_1978 AT

10. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung des Vereinigten Königreiches von Großbritannien und Nordirland über den Fluglinienverkehr zwischen ihren Gebieten samt Flugstreckenplan

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 10. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung des Vereinigten Königreiches von Großbritannien und Nordirland über den Fluglinienverkehr zwischen ihren Gebieten samt Flugstreckenplan

Die Österreichische Bundesregierung und die

Regierung des Vereinigten Königreiches von

Großbritannien und Nordirland;

als Vertragsparteien des am 7. Dezember 1944

in Chicago zur Unterzeichnung aufgelegten Abkommens

über die internationale Zivilluftfahrt BGBl. Nr. 97/1949 i. d. F. 177/1976 ;

vom Wunsche geleitet, ein das genannte Abkommen

ergänzendes Abkommen zum Zweck der

Errichtung von Fluglinien zwischen dem österreichischen

Gebiet und dem Gebiet des Vereinigten

Königreiches zu schließen,

sind wie folgt übereingekommen

ARTIKEL 1

Begriffsbestimmungen

Für die Anwendung dieses Abkommens, wenn

nicht der Zusammenhang etwas anderes erfordert

a) bedeutet der Ausdruck „die Konvention"

das am 7. Dezember 1944 in Chicago zur

Unterzeichnung aufgelegte Abkommen über

die internationale Zivilluftfahrt und

schließt jede gemäß Artikel 94 lit. a dieser

Konvention in Kraft getretene und von

beiden Vertragschließenden Teilen ratifizierte

Abänderung sowie jeden gemäß

Artikel 90 dieser Konvention beschlossenen

Anhang oder Abänderungen hiezu ein, sofern

diese für beide Vertragschließenden

Teile in Kraft getreten sind;

b) bedeutet der Ausdruck „Luftfahrtbehörden"

im Falle der Österreichischen Bundesregierung

das Bundesministerium für Verkehr

oder jede andere Behörde, die zur Ausübung

der Funktionen, auf die sich dieses

Abkommen bezieht und die derzeit von den

genannten Behörden wahrgenommen werden,

ermächtigt ist; und im Falle der Regierung

des Vereinigten Königreiches von

Großbritannien und Nordirland den

Secretary of State for Trade oder jede Person

oder Körperschaft, die zur Ausübung

einer besonderen Funktion, auf die sich

dieses Abkommen bezieht, berechtigt ist;

c) bedeutet der Ausdruck „namhaft gemachtes

Fluglinienunternehmen" ein gemäß Artikel

4 dieses Abkommens namhaft gemachtes

und zugelassenes Fluglinienunternehmen;

d) besitzt der Ausdruck „Gebiet" in bezug auf

einen Staat die ihm in Artikel 2 der Konvention

zugewiesene Bedeutung;

e) haben die Ausdrücke „Fluglinie", „internationale

Fluglinie", „Fluglinienunternehmen"

und „nichtgewerbliche Landung"

die ihnen in Artikel 96 der Konvention

zugewiesene Bedeutung.

ARTIKEL 2

Anwendung des Abkommens

Die Bestimmungen dieses Abkommens unterliegen

den Bestimmungen der Konvention insoweit,

als jene Bestimmungen auf internationale

Fluglinien anwendbar sind.

ARTIKEL 3

Gewährung von Rechten

(1) Jeder Vertragschließende Teil gewährt dem

anderen Vertragschließenden Teil hinsichtlich

seiner planmäßigen internationalen Fluglinien

folgende Rechte

a) das Recht, sein Gebiet ohne Landung zu

überfliegen;

b) das Recht, in seinem Gebiet nichtgewerbliche

Landungen durchzuführen.

(2) Jeder Vertragschließende Teil gewährt dem

anderen Vertragschließenden Teil die in diesem

Abkommen umschriebenen Rechte zum Zwecke

der Errichtung von internationalen Fluglinien auf

den in dem entsprechenden Abschnitt des diesem

Abkommen beigefügten und einen wesentlichen

Teil davon darstellenden Flugstreckenplanes festgelegten

Flugstrecken. Solche Fluglinien und Flugstrecken

werden in der Folge „die vereinbarten

Fluglinien" beziehungsweise „die festgelegten

Flugstrecken" genannt. Beim Betrieb einer vereinbarten

Fluglinie auf einer festgelegten Flugstrecke

genießen die von beiden Vertragschließenden

Teilen namhaft gemachten Fluglinienunternehmen

zusätzlich zu den in Absatz (1) dieses

Artikels festgelegten Rechten das Recht, Landungen

auf dem Gebiet des anderen Vertragschließenden

Teiles an den für jene Flugstrecke

im Flugstreckenplan festgelegten Punkten durchzuführen,

mit dem Zweck, Fluggäste und Fracht,

einschließlich Post, aufzunehmen und abzusetzen.

(3) Keine Bestimmung des Absatzes (2) dieses

Artikels ist so auszulegen, daß den Fluglinienun-

ternehmen eines Vertragschließenden Teiles das

Recht gewährt wird, im Gebiet des anderen

Vertragschließenden Teiles Fluggäste und Fracht,

einschließlich Post, deren Bestimmungsort ein

anderer Ort im Gebiet des anderen Vertragschließenden

Teiles ist, zur entgeltlichen Beförderung

aufzunehmen.

ARTIKEL 4

Namhaftmachung der Fluglinienunternehmen

(1) Jeder Vertragschließende Teil hat das

Recht, dem anderen Vertragschließenden Teil ein

oder mehrere Fluglinienunternehmen zum Betrieb

der vereinbarten Fluglinien auf den festgelegten

Flugstrecken schriftlich namhaft zu machen.

(2) Nach Erhalt der Namhaftmachung erteilt

der andere Vertragschließende Teil — vorbehaltlich

der Bestimmungen der Absätze {3) und (4)

dieses Artikels — dem oder den gemäß Absatz (1)

dieses Artikels namhaft gemachten Fluglinienunternehmen

unverzüglich die entsprechenden Betriebsbewilligungen.

(3) Die Luftfahrtbehörden eines Vertragschließenden

Teiles können von einem durch den

anderen Vertragschließenden Teil namhaft gemachten

Fluglinienunternehmen den Nachweis

verlangen, daß es in der Lage ist, die Bedingungen

jener Gesetze und Vorschriften zu erfüllen,

die von diesen Behörden normaler- und billigerweise

gemäß den Bestimmungen der Konvention

auf den Betrieb internationaler Fluglinien angewendet

werden.

(4) Jeder Vertragschließende Teil hat das Recht,

die Erteilung der in Absatz (2) dieses Artikels

erwähnten Betriebsbewilligungen zu verweigern

oder dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen

für die Ausübung der im Artikel 3 dieses

Abkommens angeführten Rechte die von ihm erforderlich

erachteten Bedingungen aufzuerlegen,

wenn dem genannten Vertragschließenden Teil

nicht nachgewiesen wird, daß ein wesentlicher

Teil des Eigentums und die tatsächliche Kontrolle

dieses Fluglinienunternehmens bei dem Vertragschließenden

Teil, der das Fluglinienunternehmen

namhaft gemacht hat, oder seinen Staatsangehörigen

Hegen.

(5) Ein auf diese Weise namhaft gemachtes

und zugelassenes Fluglinienunternehmen kann die

vereinbarten Fluglinien betreiben, vorausgesetzt,

daß ein gemäß den Bestimmungen des Artikels 8

dieses Abkommens erstellter Tarif in bezug auf

diese Fluglinie in Kraft gesetzt ist.

(6) Jeder Vertragschließende Teil hat das Recht,

durch schriftliche Benachrichtigung des anderen

Vertragschließenden Teiles die Namhaftmachung

jedes solchen Fluglinienunternehmens zurückzuziehen

und ein anderes namhaft zu machen.

ARTIKEL 5

Widerruf oder Aufhebung der Betriebsbewilligungen

(1) Jeder Vertragschließende Teil hat das Recht,

eine Betriebsbewilligung zu widerrufen oder die

Ausübung der in Artikel 3 dieses Abkommens

festgelegten Rechte durch ein von dem anderen

Vertragschließenden Teil namhaft gemachtes

Fluglinienunternehmen aufzuheben oder bei der

Ausübung dieser Rechte die von ihm für notwendig

erachteten Bedingungen aufzuerlegen

a) in allen Fällen, in denen ihm nicht nachgewiesen

wird, daß ein wesentlicher Teil

des Eigentums und die tatsächliche Kontrolle

dieses Fluglinienunternehmens bei

dem Vertragschließenden Teil, der das Fluglinienunternehmen

namhaft gemacht hat,

oder bei Staatsangehörigen eines solchen

Vertragschließenden Teiles liegen; oder

b) falls es dieses Fluglinienunternehmen unterläßt,

die Gesetze und Vorschriften des Vertragschließenden

Teiles, der diese Rechte

gewährt, zu befolgen; oder

c) falls das Fluglinienunternehmen es in

anderer Weise unterläßt, den Betrieb gemäß

den in diesem Abkommen vorgeschriebenen

Bedingungen durchzuführen.

(2) Dieses Recht wird nur nach Fühlungnahme

mit dem anderen Vertragschließenden Teil ausgeübt,

es sei denn, daß eine sofortige Widerrufung,

Aufhebung oder Auferlegung der in Absatz

(1) dieses Artikels genannten Bedingungen

erforderlich ist, um weitere Verstöße gegen Gesetze

oder Vorschriften zu verhindern.

ARTIKEL 6

Befreiung von Gebühren für Ausrüstung, Treibstoff,

Vorräte etc.

(1) Die von den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen

beider Vertragschließenden

Teile auf internationalen Fluglinien eingesetzten

Luftfahrzeuge sowie deren übliche Ausrüstung,

Treib- und Schmierstoffvorräte und Bordvorräte

(einschließlich Nahrungsmittel, Getränke

und Tabak) sind bei Ankunft im Gebiet des

anderen Vertragschließenden Teiles von allen

Zöllen, Untersuchungsgebühren und ähnlichen

Abgaben befreit, vorausgesetzt, daß diese Ausrüstung

und Vorräte bis zur Wiederausfuhr an

Bord des Luftfahrzeuges verbleiben oder auf

dem Flug über diesem Gebiet verwendet werden.

Die derart befreiten Ausrüstungsgegenstände

und Vorräte dürfen nur mit Genehmigung

der Zollbehörden dieses Gebietes entladen werden.

Diese Güter können der Aufsicht der Zollbehörden

so lange unterstellt werden, bis sie

wieder ausgeführt werden oder auf andere Weise

gemäß den Zollvorschriften damit verfahren

wind.

(2) Von den in Absatz (1) dieses Artikels erwähnten

Zöllen, Gebühren und Abgaben mit

Ausnahme der für geleisteten Dienst zu entrichtenden

Abgaben sind weiters befreit

a) Bordvorräte, die im Gebiet eines Vertragschließenden

Teiles an Bord genommen

werden, innerhalb der von den Behörden

dieses Gebietes festgelegten Grenzen und

zur Verwendung an Bord ausfliegender

im internationalen Fluglinienverkehr eingesetzter

Luftfahrzeuge eines namhaft gemachten

Fluglinienunternehmens des anderen

Vertragschließenden Teiles;

b) Ersatzteile, die in das Gebiet eines Vertragschließenden

Teiles zum Zwecke der

Wartung oder Instandsetzung von Luftfahrzeugen

eingeführt werden, die von

einem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen

des anderen Vertragschließenden

Teiles auf internationalen Fluglinien eingesetzt

werden;

c) Treib- und Schmierstoffe, die im Gebiet

eines Vertragschließenden Teiles an ein im

internationalen Fluglinienverkehr eingesetztes

Luftfahrzeug eines namhaft gemachten

Fluglinienunternehmens des anderen

Vertragschließenden Teiles geliefert werden,

selbst wenn diese Vorräte auf dem Flug

über dem Gebiet des Vertragschließenden

Teiles, in dem sie an Bond genommen wurden,

verbraucht werden.

Es kann verlangt werden, daß die in lit. a,

b und c dieses Absatzes genannten Gegenstände

unter Zollaufsicht und -kontrolle verbleiben.

ARTIKEL 7

Grundsätze für den Betrieb der vereinbarten

Fluglinien

(1) Den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen

der beiden Vertragschließenden Teile

ist gerechte und gleiche Gelegenheit zum Betrieb

der vereinbarten Fluglinien auf den im Flugstreckenplan

zu diesem Abkommen festgelegten

Flugstrecken zu geben.

(2) Beim Betrieb der vereinbarten Fluglinien

haben die namhaft gemachten Fluglinienunter-

nehmen jedes Vertragschließenden Teiles die

Interessen der Fluglinienunternehmen des anderen

Vertragschließenden Teiles zu berücksichtigen,

um den auf allen oder einem Teil der gleichen

Flugstrecke betriebenen Fluglinienverkehr dieser

Fluglinienunternehmen nicht ungebührlich zu

beeinträchtigen.

(3) Das von den durch die beiden Vertragschließenden

Teile namhaft gemachte Fluglinienunternehmen

bereitzustellende Beförderungsangebot

hat der Verkehrsnachfrage auf den festgelegten

Flugstrecken angepaßt zu werden.

(4) In Anwendung des in Absatz (3) oben

festgelegten Grundsatzes haben die von den namhaft

gemachten Fluglinienunternehmen betriebenen

Fluglinien ihren Hauptzweck in der Bereitstellung

eines Beförderungsangebotes, das bei

angemessener Auslastung ausreicht, um die

übliche und normalerweise voraussehbare Beförderungsnachfrage

des internationalen Luftverkehrs

von oder nach dem Gebiet des Teiles, der

das Fluglinienunternehmen namhaft gemacht

hat, zu decken.

(5) Um eine gerechte und gleiche Behandlung

der namhaft gemachten Fluglinienunternehmen

zu erzielen, haben die Fluglinienunternehmen die

Frequenz ihrer fahrplanmäßigen Fluglinien, die

einzusetzenden Luftfahrzeugtypen sowie die Flugpläne

einschließlich der Betriebstage und der

voraussichtlichen Ankunfts- und Abflugzeiten im

voraus zu vereinbaren.

(6) Die dermaßen vereinbarten Flugpläne sind

den Luftfahrtbehörden beider Vertragschließenden

Teile mindestens dreißig (30) Tage vor

dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihrer Einführung

zur Genehmigung vorzulegen. In Sonderfällen

kann diese zeitliche Beschränkung vorbehaltlich

der Zustimmung der genannten Behörden verringert

werden.

(7) Können die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen

über die obgenannten Flugpläne

keine Einigung erzielen, haben die Luftfahrtbehörden

der Vertragschließenden Teile gemeinsam

das Beförderungsangebot und die Frequenz

zu vereinbaren, die auf den im Flugstreckenplan

zu diesem Abkommen vereinbarten Fluglinien

bereitzustellen sind.

(8) Bei der Bestimmung des Beförderungsangebotes

und der Frequenz haben die Luftfahrtbehörden

folgendes in Betracht zu ziehen

a) alle für den wirtschaftlichen Betrieb relevanten

Faktoren (wie z. B. Kosten, Einnahmen,

kostendeckender Auslastungsfaktor,

angemessene Auslastung) und

b) Informationen, die über Wirtschafts- und

Verkehrstendenzen zur Verfügung stehen

und die vereinbarten Fluglinien beeinflussen

könnten.

(9) Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses

Artikels tritt ein Flugplan erst nach Genehmigung

durch die Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden

Teile in Kraft.

(10) Der für eine Flugplanperiode gemäß den

Bestimmungen dieses Artikels erstellte Flugplan

bleibt für entsprechende Flugplanperioden in

Kraft, bis gemäß den Bestimmungen dieses Artikels

neue Flugpläne erstellt sind.

(11) Unbeschadet des Bestehens einer gemäß

den vorstehenden Absätzen erzielten Vereinbarung

über das Beförderungsangebot kann die

Luftfahrtbehörde eines Vertragschließenden Teiles

dem oder den vom anderen Vertragschließenden

Teil namhaft gemachten Fluglinienunternehmen

eine einstweilige Bewilligung zum Betrieb

von zusätzlichen Flügen zur Deckung außergewöhnlicher

Nachfrage erteilen.

ARTIKEL 8

Tarife

Das von den Vertragschließenden Teilen zur

Festsetzung von Tarifen zu verwendende Verfahren

hat, zusammen mit der Begriffsbestimmung

des Ausdruckes „Tarif", im Einklang mit

den Bedingungen des Artikels 2 des von der

Europäischen Zivilluftfahrtkonferenz ausgearbeiteten

und am 10. Juli 1967 in Paris zur

Unterzeichnung aufgelegten internationalen

Übereinkommens über das Verfahren zur Festlegung

von Tarifen für den Fluglinienverkehr

zu erfolgen.

ARTIKEL 9

Bereitstellung von Statistiken

Die Luftfahrtbehörden eines Vertragschließenden

Teiles werden den Luftfahrtlbehörden des

anderen Vertragschließenden Teiles auf deren

Ersuchen alle regelmäßigen oder sonstigen statistischen

Unterlagen übermitteln, die billigerweise

zum Zweck der Nachprüfung des auf den

vereinbarten Fluglinien von den namhaft gemachten

Fluglinienunternehmen des in diesem Artikel

als ersten erwähnten Vertragschließenden Teiles

bereitgestellten Beförderungsangebotes gefordert

werden können. Diese Unterlagen sollen alle

Angaben umfassen, die zur Feststellung des von

diesen Fluglinienunternehmen auf den vereinbarten

Fluglinien beförderten Verkehrsaufkommens

und dessen Herkunft und Bestimmung

erforderlich sind.

ARTIKEL 10

Überweisung von Einnahmen

Jeder Vertragschließende Teil gewährt den

namhaft gemachten Fluglinienunternehmen des

anderen Vertragschließenden Teiles das Recht,

den ihre in seinem Gebiet getätigten Ausgaben

übersteigenden Einnahmenüberschuß frei zu überweisen.

Solche Überweisungen haben auf der

Grundlage der für laufende Zahlungen vorherrschenden

Devisenmarktsätze zu erfolgen.

ARTIKEL 11

Beratungen und Abänderungen

(1) Im Geiste enger Zusammenarbeit werden

sich die Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden

Teile von Zeit zu Zeit beraten, um die Anwendung

und zufriedenstellende Erfüllung der

Bestimmungen des vorliegenden Abkommens und

des Flugstreckenplans dazu zu gewährleisten.

(2) Wenn einer der Vertragschließenden

Teile es für wünschenswert hält, irgendeine Bestimmung

dieses Abkommens abzuändern, so

kann er um Beratung mit dem anderen Vertragschließenden

Teil ersuchen; diese Beratung,

welche auf mündlichem oder schriftlichem Weg

erfolgen kann, hat innerhalb eines Zeitraumes

von sechzig (60) Tagen nach dem Zeitpunkt des

Ersuchens zu beginnen.

Alle auf diesem Wege vereinbarten Abänderungen

treten sechzig (60) Tage nach ihrer Bestätigung

durch diplomatischen Notenwechsel in

Kraft.

(3) Albänderunigen des Plugstreckenplans werden

zwischen den entsprechenden Behörden der

Vertragschließenden Teile vereinbart und treten

sechzig (60) Tage nach dem Zeitpunkt des diplomatischen

Notenwechsels in Kraft.

ARTIKEL 12

Beilegung von Meinungsverschiedenheiten

(1) Bei einer Meinungsverschiedenheit zwischen

den Vertragschließenden Teilen über die Auslegung

oder Anwendung dieses Abkommens werden

sich die Vertragschließenden Teile zunächst

bemühen, diese auf dem Verhandlungsweg beizulegen.

(2) Kommen die Vertragschließenden Teile

auf dem Verhandlungsweg zu keiner Regelung,

können sie übereinkommen, die Meinungsverschiedenheit

einer Person oder Körperschaft zur

Entscheidung vorzulegen; wenn sie darüber keine

Einigung erzielen, ist die Meinungsverschiedenheit

auf Ersuchen eines der beiden Vertragschließenden

Teile einem Gericht von drei

Schiedsrichtern vorzulegen, von denen jeweils

einer von einem der beiden Vertragschließenden

Teile bestellt und der dritte Schiedsrichter von

den beiden dermaßen bestellten ernannt werden

soll. Jeder der Vertragschließenden Teile hat

innerhalb eines Zeitraumes von sechzig (60) Tagen

ab dem Zeitpunkt, zu dem ein Vertragschließen-

der Teil vom anderen auf diplomatischem Weg

eine Note erhält, worin um eine schiedsgerichtliche

Behandlung der Meinungsverschiedenheit

durch ein solches Gericht ersucht wird, einen

Schiedsrichter zu bestellen; der dritte Schiedsrichter

ist innerhalb eines Zeitraumes von weiteren

sechzig (60) Tagen zu ernennen. Wenn einer

der Vertragschließenden Teile verabsäumt, einen

Schiedsrichter innerhalb des festgelegten Zeitraumes

zu bestellen, oder der dritte Schiedsrichter

nicht in dem festgelegten Zeitraum ernannt

wird, kann der Präsident des Rates der Internationalen

Zivilluftfahrtorganisation oder, falls

er in seiner Amtsausübung gehindert oder ein

Staatsangehöriger einer der beiden Vertragschließenden

Teile ist, der dienstälteste Vizepräsident

auf Ersuchen eines der beiden Vertragschließenden

Teile nach Maßgabe des Falles einen

oder mehrere Schiedsrichter ernennen. In diesem

Fall amtiert der dritte Schiedsrichter, der ein

Staatsangehöriger eines Drittstaates sein und

seinen ständigen Wohnsitz nicht im Gebiet eines

der beiden Vertragschließenden Teile haben oder

in dessen Diensten stehen soll, als Präsident des

Schiedsgerichtes.

(3) Die Vertragschließenden Teile haben jede

auf Grund des Absatzes (2) dieses Artikels ergangene

Entscheidung zu befolgen.

ARTIKEL 13

Kündigung

Jeder der Vertragschließenden Teile kann

jederzeit dem anderen Vertragschließenden Teil

schriftlich seinen Entschluß bekanntgeben, dieses

Abkommen zu kündigen; eine solche Benachrichtigung

ist gleichzeitig der Internationalen

Zivilluftfahrtorganisation zur Kenntnis zu bringen.

In einem solchen Fall läuft das Abkommen

zwölf (12) Monate nach dem Zeitpunkt des Eintreffens

der Kündigung beim anderen Vertragschließenden

Teil ab, sofern sie nicht vor Ablauf

dieses Zeitraumes einvernehmlich zurückgezogen

wird. Wenn keine Empfangsbestätigung

durch den anderen Vertragschließenden Teil erfolgt,

gilt die Kündigung als vierzehn (14) Tage

nach dem Empfang durch die Internationale

Zivilluftfahrtorganisation eingegangen.

ARTIKEL 14

Inkrafttreten

Dieses Abkommen tritt dreißig (30) Tage nach

dem Zeitpunkt der Unterzeichnung in Kraft.

Dieses Abkommen tritt an die Stelle des am

27. Oktober 1956 in Wien unterzeichneten Abkommens

zwischen den beiden Vertragschließenden

Teilen. BGBl. Nr. 232/1956 i. d. F. 119/1967

Zu Urkund dessen haben die Unterfertigten,

von ihren Regierungen hiezu ordnungsgemäß

bevollmächtigt, das vorliegende Abkommen

unterzeichnet.

Geschehen in zweifacher Ausfertigung zu

London am 17. November 1977 in deutscher und

englischer Sprache, wobei der Wortlaut beider

Sprachen gleichermaßen authentisch ist.

Für die Österreichische Bundesregierung

Enderl m. p.

Für die Regierung des Vereinigten Königreiches

von Großbritannien und Nordirland

Frank Judd m. p.

FLUGSTRECKENPLAN

ABSCHNITT 1

Flugstrecken, die von dem oder den namhaft

gemachten Fluglinienunternehmen des Vereinigten

Königreiches betrieben werden sollen

ABSCHNITT 2

Flugstrecken, die von dem oder den namhaft

gemachten Fluglinienunternehmen der Republik

Österreich betrieben werden sollen

Das Abkommen ist gemäß seinem Artikel 14 am 17. Dezember 1977 in Kraft getreten.

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