10. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung des Vereinigten Königreiches von Großbritannien und Nordirland über den Fluglinienverkehr zwischen ihren Gebieten samt Flugstreckenplan
Gesetzestext (1 Artikel)
Die Österreichische Bundesregierung und die
Regierung des Vereinigten Königreiches von
Großbritannien und Nordirland;
als Vertragsparteien des am 7. Dezember 1944
in Chicago zur Unterzeichnung aufgelegten Abkommens
über die internationale Zivilluftfahrt BGBl. Nr. 97/1949 i. d. F. 177/1976 ;
vom Wunsche geleitet, ein das genannte Abkommen
ergänzendes Abkommen zum Zweck der
Errichtung von Fluglinien zwischen dem österreichischen
Gebiet und dem Gebiet des Vereinigten
Königreiches zu schließen,
sind wie folgt übereingekommen
ARTIKEL 1
Begriffsbestimmungen
Für die Anwendung dieses Abkommens, wenn
nicht der Zusammenhang etwas anderes erfordert
a) bedeutet der Ausdruck „die Konvention"
das am 7. Dezember 1944 in Chicago zur
Unterzeichnung aufgelegte Abkommen über
die internationale Zivilluftfahrt und
schließt jede gemäß Artikel 94 lit. a dieser
Konvention in Kraft getretene und von
beiden Vertragschließenden Teilen ratifizierte
Abänderung sowie jeden gemäß
Artikel 90 dieser Konvention beschlossenen
Anhang oder Abänderungen hiezu ein, sofern
diese für beide Vertragschließenden
Teile in Kraft getreten sind;
b) bedeutet der Ausdruck „Luftfahrtbehörden"
im Falle der Österreichischen Bundesregierung
das Bundesministerium für Verkehr
oder jede andere Behörde, die zur Ausübung
der Funktionen, auf die sich dieses
Abkommen bezieht und die derzeit von den
genannten Behörden wahrgenommen werden,
ermächtigt ist; und im Falle der Regierung
des Vereinigten Königreiches von
Großbritannien und Nordirland den
Secretary of State for Trade oder jede Person
oder Körperschaft, die zur Ausübung
einer besonderen Funktion, auf die sich
dieses Abkommen bezieht, berechtigt ist;
c) bedeutet der Ausdruck „namhaft gemachtes
Fluglinienunternehmen" ein gemäß Artikel
4 dieses Abkommens namhaft gemachtes
und zugelassenes Fluglinienunternehmen;
d) besitzt der Ausdruck „Gebiet" in bezug auf
einen Staat die ihm in Artikel 2 der Konvention
zugewiesene Bedeutung;
e) haben die Ausdrücke „Fluglinie", „internationale
Fluglinie", „Fluglinienunternehmen"
und „nichtgewerbliche Landung"
die ihnen in Artikel 96 der Konvention
zugewiesene Bedeutung.
ARTIKEL 2
Anwendung des Abkommens
Die Bestimmungen dieses Abkommens unterliegen
den Bestimmungen der Konvention insoweit,
als jene Bestimmungen auf internationale
Fluglinien anwendbar sind.
ARTIKEL 3
Gewährung von Rechten
(1) Jeder Vertragschließende Teil gewährt dem
anderen Vertragschließenden Teil hinsichtlich
seiner planmäßigen internationalen Fluglinien
folgende Rechte
a) das Recht, sein Gebiet ohne Landung zu
überfliegen;
b) das Recht, in seinem Gebiet nichtgewerbliche
Landungen durchzuführen.
(2) Jeder Vertragschließende Teil gewährt dem
anderen Vertragschließenden Teil die in diesem
Abkommen umschriebenen Rechte zum Zwecke
der Errichtung von internationalen Fluglinien auf
den in dem entsprechenden Abschnitt des diesem
Abkommen beigefügten und einen wesentlichen
Teil davon darstellenden Flugstreckenplanes festgelegten
Flugstrecken. Solche Fluglinien und Flugstrecken
werden in der Folge „die vereinbarten
Fluglinien" beziehungsweise „die festgelegten
Flugstrecken" genannt. Beim Betrieb einer vereinbarten
Fluglinie auf einer festgelegten Flugstrecke
genießen die von beiden Vertragschließenden
Teilen namhaft gemachten Fluglinienunternehmen
zusätzlich zu den in Absatz (1) dieses
Artikels festgelegten Rechten das Recht, Landungen
auf dem Gebiet des anderen Vertragschließenden
Teiles an den für jene Flugstrecke
im Flugstreckenplan festgelegten Punkten durchzuführen,
mit dem Zweck, Fluggäste und Fracht,
einschließlich Post, aufzunehmen und abzusetzen.
(3) Keine Bestimmung des Absatzes (2) dieses
Artikels ist so auszulegen, daß den Fluglinienun-
ternehmen eines Vertragschließenden Teiles das
Recht gewährt wird, im Gebiet des anderen
Vertragschließenden Teiles Fluggäste und Fracht,
einschließlich Post, deren Bestimmungsort ein
anderer Ort im Gebiet des anderen Vertragschließenden
Teiles ist, zur entgeltlichen Beförderung
aufzunehmen.
ARTIKEL 4
Namhaftmachung der Fluglinienunternehmen
(1) Jeder Vertragschließende Teil hat das
Recht, dem anderen Vertragschließenden Teil ein
oder mehrere Fluglinienunternehmen zum Betrieb
der vereinbarten Fluglinien auf den festgelegten
Flugstrecken schriftlich namhaft zu machen.
(2) Nach Erhalt der Namhaftmachung erteilt
der andere Vertragschließende Teil — vorbehaltlich
der Bestimmungen der Absätze {3) und (4)
dieses Artikels — dem oder den gemäß Absatz (1)
dieses Artikels namhaft gemachten Fluglinienunternehmen
unverzüglich die entsprechenden Betriebsbewilligungen.
(3) Die Luftfahrtbehörden eines Vertragschließenden
Teiles können von einem durch den
anderen Vertragschließenden Teil namhaft gemachten
Fluglinienunternehmen den Nachweis
verlangen, daß es in der Lage ist, die Bedingungen
jener Gesetze und Vorschriften zu erfüllen,
die von diesen Behörden normaler- und billigerweise
gemäß den Bestimmungen der Konvention
auf den Betrieb internationaler Fluglinien angewendet
werden.
(4) Jeder Vertragschließende Teil hat das Recht,
die Erteilung der in Absatz (2) dieses Artikels
erwähnten Betriebsbewilligungen zu verweigern
oder dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen
für die Ausübung der im Artikel 3 dieses
Abkommens angeführten Rechte die von ihm erforderlich
erachteten Bedingungen aufzuerlegen,
wenn dem genannten Vertragschließenden Teil
nicht nachgewiesen wird, daß ein wesentlicher
Teil des Eigentums und die tatsächliche Kontrolle
dieses Fluglinienunternehmens bei dem Vertragschließenden
Teil, der das Fluglinienunternehmen
namhaft gemacht hat, oder seinen Staatsangehörigen
Hegen.
(5) Ein auf diese Weise namhaft gemachtes
und zugelassenes Fluglinienunternehmen kann die
vereinbarten Fluglinien betreiben, vorausgesetzt,
daß ein gemäß den Bestimmungen des Artikels 8
dieses Abkommens erstellter Tarif in bezug auf
diese Fluglinie in Kraft gesetzt ist.
(6) Jeder Vertragschließende Teil hat das Recht,
durch schriftliche Benachrichtigung des anderen
Vertragschließenden Teiles die Namhaftmachung
jedes solchen Fluglinienunternehmens zurückzuziehen
und ein anderes namhaft zu machen.
ARTIKEL 5
Widerruf oder Aufhebung der Betriebsbewilligungen
(1) Jeder Vertragschließende Teil hat das Recht,
eine Betriebsbewilligung zu widerrufen oder die
Ausübung der in Artikel 3 dieses Abkommens
festgelegten Rechte durch ein von dem anderen
Vertragschließenden Teil namhaft gemachtes
Fluglinienunternehmen aufzuheben oder bei der
Ausübung dieser Rechte die von ihm für notwendig
erachteten Bedingungen aufzuerlegen
a) in allen Fällen, in denen ihm nicht nachgewiesen
wird, daß ein wesentlicher Teil
des Eigentums und die tatsächliche Kontrolle
dieses Fluglinienunternehmens bei
dem Vertragschließenden Teil, der das Fluglinienunternehmen
namhaft gemacht hat,
oder bei Staatsangehörigen eines solchen
Vertragschließenden Teiles liegen; oder
b) falls es dieses Fluglinienunternehmen unterläßt,
die Gesetze und Vorschriften des Vertragschließenden
Teiles, der diese Rechte
gewährt, zu befolgen; oder
c) falls das Fluglinienunternehmen es in
anderer Weise unterläßt, den Betrieb gemäß
den in diesem Abkommen vorgeschriebenen
Bedingungen durchzuführen.
(2) Dieses Recht wird nur nach Fühlungnahme
mit dem anderen Vertragschließenden Teil ausgeübt,
es sei denn, daß eine sofortige Widerrufung,
Aufhebung oder Auferlegung der in Absatz
(1) dieses Artikels genannten Bedingungen
erforderlich ist, um weitere Verstöße gegen Gesetze
oder Vorschriften zu verhindern.
ARTIKEL 6
Befreiung von Gebühren für Ausrüstung, Treibstoff,
Vorräte etc.
(1) Die von den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen
beider Vertragschließenden
Teile auf internationalen Fluglinien eingesetzten
Luftfahrzeuge sowie deren übliche Ausrüstung,
Treib- und Schmierstoffvorräte und Bordvorräte
(einschließlich Nahrungsmittel, Getränke
und Tabak) sind bei Ankunft im Gebiet des
anderen Vertragschließenden Teiles von allen
Zöllen, Untersuchungsgebühren und ähnlichen
Abgaben befreit, vorausgesetzt, daß diese Ausrüstung
und Vorräte bis zur Wiederausfuhr an
Bord des Luftfahrzeuges verbleiben oder auf
dem Flug über diesem Gebiet verwendet werden.
Die derart befreiten Ausrüstungsgegenstände
und Vorräte dürfen nur mit Genehmigung
der Zollbehörden dieses Gebietes entladen werden.
Diese Güter können der Aufsicht der Zollbehörden
so lange unterstellt werden, bis sie
wieder ausgeführt werden oder auf andere Weise
gemäß den Zollvorschriften damit verfahren
wind.
(2) Von den in Absatz (1) dieses Artikels erwähnten
Zöllen, Gebühren und Abgaben mit
Ausnahme der für geleisteten Dienst zu entrichtenden
Abgaben sind weiters befreit
a) Bordvorräte, die im Gebiet eines Vertragschließenden
Teiles an Bord genommen
werden, innerhalb der von den Behörden
dieses Gebietes festgelegten Grenzen und
zur Verwendung an Bord ausfliegender
im internationalen Fluglinienverkehr eingesetzter
Luftfahrzeuge eines namhaft gemachten
Fluglinienunternehmens des anderen
Vertragschließenden Teiles;
b) Ersatzteile, die in das Gebiet eines Vertragschließenden
Teiles zum Zwecke der
Wartung oder Instandsetzung von Luftfahrzeugen
eingeführt werden, die von
einem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen
des anderen Vertragschließenden
Teiles auf internationalen Fluglinien eingesetzt
werden;
c) Treib- und Schmierstoffe, die im Gebiet
eines Vertragschließenden Teiles an ein im
internationalen Fluglinienverkehr eingesetztes
Luftfahrzeug eines namhaft gemachten
Fluglinienunternehmens des anderen
Vertragschließenden Teiles geliefert werden,
selbst wenn diese Vorräte auf dem Flug
über dem Gebiet des Vertragschließenden
Teiles, in dem sie an Bond genommen wurden,
verbraucht werden.
Es kann verlangt werden, daß die in lit. a,
b und c dieses Absatzes genannten Gegenstände
unter Zollaufsicht und -kontrolle verbleiben.
ARTIKEL 7
Grundsätze für den Betrieb der vereinbarten
Fluglinien
(1) Den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen
der beiden Vertragschließenden Teile
ist gerechte und gleiche Gelegenheit zum Betrieb
der vereinbarten Fluglinien auf den im Flugstreckenplan
zu diesem Abkommen festgelegten
Flugstrecken zu geben.
(2) Beim Betrieb der vereinbarten Fluglinien
haben die namhaft gemachten Fluglinienunter-
nehmen jedes Vertragschließenden Teiles die
Interessen der Fluglinienunternehmen des anderen
Vertragschließenden Teiles zu berücksichtigen,
um den auf allen oder einem Teil der gleichen
Flugstrecke betriebenen Fluglinienverkehr dieser
Fluglinienunternehmen nicht ungebührlich zu
beeinträchtigen.
(3) Das von den durch die beiden Vertragschließenden
Teile namhaft gemachte Fluglinienunternehmen
bereitzustellende Beförderungsangebot
hat der Verkehrsnachfrage auf den festgelegten
Flugstrecken angepaßt zu werden.
(4) In Anwendung des in Absatz (3) oben
festgelegten Grundsatzes haben die von den namhaft
gemachten Fluglinienunternehmen betriebenen
Fluglinien ihren Hauptzweck in der Bereitstellung
eines Beförderungsangebotes, das bei
angemessener Auslastung ausreicht, um die
übliche und normalerweise voraussehbare Beförderungsnachfrage
des internationalen Luftverkehrs
von oder nach dem Gebiet des Teiles, der
das Fluglinienunternehmen namhaft gemacht
hat, zu decken.
(5) Um eine gerechte und gleiche Behandlung
der namhaft gemachten Fluglinienunternehmen
zu erzielen, haben die Fluglinienunternehmen die
Frequenz ihrer fahrplanmäßigen Fluglinien, die
einzusetzenden Luftfahrzeugtypen sowie die Flugpläne
einschließlich der Betriebstage und der
voraussichtlichen Ankunfts- und Abflugzeiten im
voraus zu vereinbaren.
(6) Die dermaßen vereinbarten Flugpläne sind
den Luftfahrtbehörden beider Vertragschließenden
Teile mindestens dreißig (30) Tage vor
dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihrer Einführung
zur Genehmigung vorzulegen. In Sonderfällen
kann diese zeitliche Beschränkung vorbehaltlich
der Zustimmung der genannten Behörden verringert
werden.
(7) Können die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen
über die obgenannten Flugpläne
keine Einigung erzielen, haben die Luftfahrtbehörden
der Vertragschließenden Teile gemeinsam
das Beförderungsangebot und die Frequenz
zu vereinbaren, die auf den im Flugstreckenplan
zu diesem Abkommen vereinbarten Fluglinien
bereitzustellen sind.
(8) Bei der Bestimmung des Beförderungsangebotes
und der Frequenz haben die Luftfahrtbehörden
folgendes in Betracht zu ziehen
a) alle für den wirtschaftlichen Betrieb relevanten
Faktoren (wie z. B. Kosten, Einnahmen,
kostendeckender Auslastungsfaktor,
angemessene Auslastung) und
b) Informationen, die über Wirtschafts- und
Verkehrstendenzen zur Verfügung stehen
und die vereinbarten Fluglinien beeinflussen
könnten.
(9) Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses
Artikels tritt ein Flugplan erst nach Genehmigung
durch die Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden
Teile in Kraft.
(10) Der für eine Flugplanperiode gemäß den
Bestimmungen dieses Artikels erstellte Flugplan
bleibt für entsprechende Flugplanperioden in
Kraft, bis gemäß den Bestimmungen dieses Artikels
neue Flugpläne erstellt sind.
(11) Unbeschadet des Bestehens einer gemäß
den vorstehenden Absätzen erzielten Vereinbarung
über das Beförderungsangebot kann die
Luftfahrtbehörde eines Vertragschließenden Teiles
dem oder den vom anderen Vertragschließenden
Teil namhaft gemachten Fluglinienunternehmen
eine einstweilige Bewilligung zum Betrieb
von zusätzlichen Flügen zur Deckung außergewöhnlicher
Nachfrage erteilen.
ARTIKEL 8
Tarife
Das von den Vertragschließenden Teilen zur
Festsetzung von Tarifen zu verwendende Verfahren
hat, zusammen mit der Begriffsbestimmung
des Ausdruckes „Tarif", im Einklang mit
den Bedingungen des Artikels 2 des von der
Europäischen Zivilluftfahrtkonferenz ausgearbeiteten
und am 10. Juli 1967 in Paris zur
Unterzeichnung aufgelegten internationalen
Übereinkommens über das Verfahren zur Festlegung
von Tarifen für den Fluglinienverkehr
zu erfolgen.
ARTIKEL 9
Bereitstellung von Statistiken
Die Luftfahrtbehörden eines Vertragschließenden
Teiles werden den Luftfahrtlbehörden des
anderen Vertragschließenden Teiles auf deren
Ersuchen alle regelmäßigen oder sonstigen statistischen
Unterlagen übermitteln, die billigerweise
zum Zweck der Nachprüfung des auf den
vereinbarten Fluglinien von den namhaft gemachten
Fluglinienunternehmen des in diesem Artikel
als ersten erwähnten Vertragschließenden Teiles
bereitgestellten Beförderungsangebotes gefordert
werden können. Diese Unterlagen sollen alle
Angaben umfassen, die zur Feststellung des von
diesen Fluglinienunternehmen auf den vereinbarten
Fluglinien beförderten Verkehrsaufkommens
und dessen Herkunft und Bestimmung
erforderlich sind.
ARTIKEL 10
Überweisung von Einnahmen
Jeder Vertragschließende Teil gewährt den
namhaft gemachten Fluglinienunternehmen des
anderen Vertragschließenden Teiles das Recht,
den ihre in seinem Gebiet getätigten Ausgaben
übersteigenden Einnahmenüberschuß frei zu überweisen.
Solche Überweisungen haben auf der
Grundlage der für laufende Zahlungen vorherrschenden
Devisenmarktsätze zu erfolgen.
ARTIKEL 11
Beratungen und Abänderungen
(1) Im Geiste enger Zusammenarbeit werden
sich die Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden
Teile von Zeit zu Zeit beraten, um die Anwendung
und zufriedenstellende Erfüllung der
Bestimmungen des vorliegenden Abkommens und
des Flugstreckenplans dazu zu gewährleisten.
(2) Wenn einer der Vertragschließenden
Teile es für wünschenswert hält, irgendeine Bestimmung
dieses Abkommens abzuändern, so
kann er um Beratung mit dem anderen Vertragschließenden
Teil ersuchen; diese Beratung,
welche auf mündlichem oder schriftlichem Weg
erfolgen kann, hat innerhalb eines Zeitraumes
von sechzig (60) Tagen nach dem Zeitpunkt des
Ersuchens zu beginnen.
Alle auf diesem Wege vereinbarten Abänderungen
treten sechzig (60) Tage nach ihrer Bestätigung
durch diplomatischen Notenwechsel in
Kraft.
(3) Albänderunigen des Plugstreckenplans werden
zwischen den entsprechenden Behörden der
Vertragschließenden Teile vereinbart und treten
sechzig (60) Tage nach dem Zeitpunkt des diplomatischen
Notenwechsels in Kraft.
ARTIKEL 12
Beilegung von Meinungsverschiedenheiten
(1) Bei einer Meinungsverschiedenheit zwischen
den Vertragschließenden Teilen über die Auslegung
oder Anwendung dieses Abkommens werden
sich die Vertragschließenden Teile zunächst
bemühen, diese auf dem Verhandlungsweg beizulegen.
(2) Kommen die Vertragschließenden Teile
auf dem Verhandlungsweg zu keiner Regelung,
können sie übereinkommen, die Meinungsverschiedenheit
einer Person oder Körperschaft zur
Entscheidung vorzulegen; wenn sie darüber keine
Einigung erzielen, ist die Meinungsverschiedenheit
auf Ersuchen eines der beiden Vertragschließenden
Teile einem Gericht von drei
Schiedsrichtern vorzulegen, von denen jeweils
einer von einem der beiden Vertragschließenden
Teile bestellt und der dritte Schiedsrichter von
den beiden dermaßen bestellten ernannt werden
soll. Jeder der Vertragschließenden Teile hat
innerhalb eines Zeitraumes von sechzig (60) Tagen
ab dem Zeitpunkt, zu dem ein Vertragschließen-
der Teil vom anderen auf diplomatischem Weg
eine Note erhält, worin um eine schiedsgerichtliche
Behandlung der Meinungsverschiedenheit
durch ein solches Gericht ersucht wird, einen
Schiedsrichter zu bestellen; der dritte Schiedsrichter
ist innerhalb eines Zeitraumes von weiteren
sechzig (60) Tagen zu ernennen. Wenn einer
der Vertragschließenden Teile verabsäumt, einen
Schiedsrichter innerhalb des festgelegten Zeitraumes
zu bestellen, oder der dritte Schiedsrichter
nicht in dem festgelegten Zeitraum ernannt
wird, kann der Präsident des Rates der Internationalen
Zivilluftfahrtorganisation oder, falls
er in seiner Amtsausübung gehindert oder ein
Staatsangehöriger einer der beiden Vertragschließenden
Teile ist, der dienstälteste Vizepräsident
auf Ersuchen eines der beiden Vertragschließenden
Teile nach Maßgabe des Falles einen
oder mehrere Schiedsrichter ernennen. In diesem
Fall amtiert der dritte Schiedsrichter, der ein
Staatsangehöriger eines Drittstaates sein und
seinen ständigen Wohnsitz nicht im Gebiet eines
der beiden Vertragschließenden Teile haben oder
in dessen Diensten stehen soll, als Präsident des
Schiedsgerichtes.
(3) Die Vertragschließenden Teile haben jede
auf Grund des Absatzes (2) dieses Artikels ergangene
Entscheidung zu befolgen.
ARTIKEL 13
Kündigung
Jeder der Vertragschließenden Teile kann
jederzeit dem anderen Vertragschließenden Teil
schriftlich seinen Entschluß bekanntgeben, dieses
Abkommen zu kündigen; eine solche Benachrichtigung
ist gleichzeitig der Internationalen
Zivilluftfahrtorganisation zur Kenntnis zu bringen.
In einem solchen Fall läuft das Abkommen
zwölf (12) Monate nach dem Zeitpunkt des Eintreffens
der Kündigung beim anderen Vertragschließenden
Teil ab, sofern sie nicht vor Ablauf
dieses Zeitraumes einvernehmlich zurückgezogen
wird. Wenn keine Empfangsbestätigung
durch den anderen Vertragschließenden Teil erfolgt,
gilt die Kündigung als vierzehn (14) Tage
nach dem Empfang durch die Internationale
Zivilluftfahrtorganisation eingegangen.
ARTIKEL 14
Inkrafttreten
Dieses Abkommen tritt dreißig (30) Tage nach
dem Zeitpunkt der Unterzeichnung in Kraft.
Dieses Abkommen tritt an die Stelle des am
27. Oktober 1956 in Wien unterzeichneten Abkommens
zwischen den beiden Vertragschließenden
Teilen. BGBl. Nr. 232/1956 i. d. F. 119/1967
Zu Urkund dessen haben die Unterfertigten,
von ihren Regierungen hiezu ordnungsgemäß
bevollmächtigt, das vorliegende Abkommen
unterzeichnet.
Geschehen in zweifacher Ausfertigung zu
London am 17. November 1977 in deutscher und
englischer Sprache, wobei der Wortlaut beider
Sprachen gleichermaßen authentisch ist.
Für die Österreichische Bundesregierung
Enderl m. p.
Für die Regierung des Vereinigten Königreiches
von Großbritannien und Nordirland
Frank Judd m. p.
FLUGSTRECKENPLAN
ABSCHNITT 1
Flugstrecken, die von dem oder den namhaft
gemachten Fluglinienunternehmen des Vereinigten
Königreiches betrieben werden sollen
ABSCHNITT 2
Flugstrecken, die von dem oder den namhaft
gemachten Fluglinienunternehmen der Republik
Österreich betrieben werden sollen
Das Abkommen ist gemäß seinem Artikel 14 am 17. Dezember 1977 in Kraft getreten.