10. Bundesgesetz: 2. Nebengebührenzulagengesetz-Novelle
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Nebengebührenzulagengesetz, BGBl.
Nr. 485/1971, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 22/1973 wird wie folgt geändert
1. Die Ziffer 9 des Abs. 1 des § 2 hat zu
lauten
„9. Vergütungen für Mehrdienstleistungen
nach § 61 des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 392/1974."
2. Im § 5 Abs. 1 zweiter Satz tritt an die
Stelle der Zitierung „§§ 12 bis 16 a" die Zitierung
„§§ 12 bis 16 b".
3. Der Abs. 2 des § 16 a hat zu lauten
„(2) Die Gutschrift ist in der Weise zu ermitteln,
daß die zuletzt bezogene Verwendungszulage
nach § 30 a Abs. 1 Z. 3 des Gehaltsgesetzes 1956
zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage in
Nebengebührenwerten ausgedrückt und mit der
Anzahl der Monate vervielfacht wird, für die der
Beamte eine solche Verwendungszulage bezogen
hat. Für die Höhe der Nebengebührenwerte sind
dabei die Verhältnisse im Monat des letzten
Anspruches auf die Zulage maßgebend."
4. Nach § 16 a wird der folgende § 16 b eingefügt
„Gutschrift von Nebengebührenwerten für Lehrer,
die eine Dienstzulage nach § 59 Abs. 15
des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung der
27. Gehaltsgesetz-Novelle bezogen haben
§ 16 b. (1) Dem Lehrer, der eine Dienstzulage
nach § 59 Abs. 15 des Gehaltsgesetzes 1956 in
der Fassung der 27. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl.
Nr. 392/1974, bezogen hat, gebührt eine Gutschrift
von Nebengebührenwerten, wenn diese
Zulage nach § 59 Abs. 17 des Gehaltsgesetzes
1956 nicht ruhegenußfähig ist und der Bemessung
des Ruhegenusses auch keine Dienstzulage
nach den §§ 57, 58 Abs. 1, 59 Abs. 1 oder 59
Abs. 14 des Gehaltsgesetzes 1956 zugrunde zu
legen ist.
(2) Für die Ermittlung der Gutschrift gelten
die Bestimmungen des § 16 a Abs. 2 sinngemäß."
Artikel II
(1) Es treten in Kraft
1. Art. I Z. 3 am 1. Dezember 1972,
2. die übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
am 1. September 1973.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist die Bundesregierung, in Angelegenheiten
jedoch, die nur ein Bundesministerium betreffen,
der zuständige Bundesminister betraut.