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10_1975 AT

10. Bundesgesetz: 2. Nebengebührenzulagengesetz-Novelle

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 10. Bundesgesetz: 2. Nebengebührenzulagengesetz-Novelle

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Nebengebührenzulagengesetz, BGBl.

Nr. 485/1971, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 22/1973 wird wie folgt geändert

1. Die Ziffer 9 des Abs. 1 des § 2 hat zu

lauten

„9. Vergütungen für Mehrdienstleistungen

nach § 61 des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 392/1974."

2. Im § 5 Abs. 1 zweiter Satz tritt an die

Stelle der Zitierung „§§ 12 bis 16 a" die Zitierung

„§§ 12 bis 16 b".

3. Der Abs. 2 des § 16 a hat zu lauten

„(2) Die Gutschrift ist in der Weise zu ermitteln,

daß die zuletzt bezogene Verwendungszulage

nach § 30 a Abs. 1 Z. 3 des Gehaltsgesetzes 1956

zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage in

Nebengebührenwerten ausgedrückt und mit der

Anzahl der Monate vervielfacht wird, für die der

Beamte eine solche Verwendungszulage bezogen

hat. Für die Höhe der Nebengebührenwerte sind

dabei die Verhältnisse im Monat des letzten

Anspruches auf die Zulage maßgebend."

4. Nach § 16 a wird der folgende § 16 b eingefügt

„Gutschrift von Nebengebührenwerten für Lehrer,

die eine Dienstzulage nach § 59 Abs. 15

des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung der

27. Gehaltsgesetz-Novelle bezogen haben

§ 16 b. (1) Dem Lehrer, der eine Dienstzulage

nach § 59 Abs. 15 des Gehaltsgesetzes 1956 in

der Fassung der 27. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl.

Nr. 392/1974, bezogen hat, gebührt eine Gutschrift

von Nebengebührenwerten, wenn diese

Zulage nach § 59 Abs. 17 des Gehaltsgesetzes

1956 nicht ruhegenußfähig ist und der Bemessung

des Ruhegenusses auch keine Dienstzulage

nach den §§ 57, 58 Abs. 1, 59 Abs. 1 oder 59

Abs. 14 des Gehaltsgesetzes 1956 zugrunde zu

legen ist.

(2) Für die Ermittlung der Gutschrift gelten

die Bestimmungen des § 16 a Abs. 2 sinngemäß."

Artikel II

(1) Es treten in Kraft

1. Art. I Z. 3 am 1. Dezember 1972,

2. die übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

am 1. September 1973.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist die Bundesregierung, in Angelegenheiten

jedoch, die nur ein Bundesministerium betreffen,

der zuständige Bundesminister betraut.

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