10_1974
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10. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Festsetzung von pauschalierten Aufwandsentschädigungen
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 10. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Festsetzung von pauschalierten Aufwandsentschädigungen
1974_10_0 10. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Festsetzung von pauschalierten Aufwandsentschädigungen
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Auf Grund des § 20 in Verbindung mit § 15
Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54,
in der Fassung der 24. Gehaltsgesetz-Novelle,
BGBl. Nr. 214/1972, wird mit Zustimmung des
Bundeskanzlers verordnet
Artikel I
Der § 4 der Verordnung des Bundesministers
für Finanzen vom 24. April 1973, BGBl. Nr. 211,
über die Festsetzung von pauschalierten Aufwandsentschädigungen
wird wie folgt geändert
„§ 4. Die Aufwandsentschädigung (Nachtdienstgeld)
nach § 3 beträgt für jede Stunde der
Dienstleistung S 7•—. Für Bruchteile einer
Stunde von mehr als 30 Minuten gebührt der
volle Stundensatz, Bruchteile einer Stunde bis
zu 30 Minuten bleiben unberücksichtigt."
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 1973
in Kraft.