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10_1974 AT

10. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Festsetzung von pauschalierten Aufwandsentschädigungen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 10. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Festsetzung von pauschalierten Aufwandsentschädigungen

Auf Grund des § 20 in Verbindung mit § 15

Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54,

in der Fassung der 24. Gehaltsgesetz-Novelle,

BGBl. Nr. 214/1972, wird mit Zustimmung des

Bundeskanzlers verordnet

Artikel I

Der § 4 der Verordnung des Bundesministers

für Finanzen vom 24. April 1973, BGBl. Nr. 211,

über die Festsetzung von pauschalierten Aufwandsentschädigungen

wird wie folgt geändert

„§ 4. Die Aufwandsentschädigung (Nachtdienstgeld)

nach § 3 beträgt für jede Stunde der

Dienstleistung S 7•—. Für Bruchteile einer

Stunde von mehr als 30 Minuten gebührt der

volle Stundensatz, Bruchteile einer Stunde bis

zu 30 Minuten bleiben unberücksichtigt."

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 1973

in Kraft.

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