10_1973
AT
10. Bundesgesetz: Entgeltliche Veräußerung von unbeweglichem Bundesvermögen
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 10. Bundesgesetz: Entgeltliche Veräußerung von unbeweglichem Bundesvermögen
1973_10_0 10. Bundesgesetz: Entgeltliche Veräußerung von unbeweglichem Bundesvermögen
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Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. Der Bundesminister für Finanzen ist zu
nachstehender Verfügung über unbewegliches
Bundesvermögen zum nachstehenden Schätzwert
ermächtigt
§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Finanzen betraut.