10. Verordnung: Änderung der Verordnung über das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Bundeslehrer
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 15. Juli 1965, BGBl. Nr. 244, über das Ausmaß
der Lehrverpflichtung der Bundeslehrer
wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler
und dem Bundesminister für Finanzen verordnet
Die Verordnung des Bundesministers für
Unterricht vom 2. Oktober 1967, BGBl.
Nr. 342, über das Ausmaß der Lehrverpflichtung
der Bundeslehrer wird wie folgt geändert
Im Artikel I haben
a) der Abschnitt C „Höhere Lehranstalt für
Flugtechnik" zu lauten
„C. HÖHERE LEHRANSTALT FÜR FLUGTECHNIK
Lehrverpflichtungsgruppe I
1. Betriebslaboratorium
2. Dampferzeuger und Strömungsmaschinen
für Flüssigkeiten
3. Elektrotechnik und elektrische Meßtechnik
4. Elektrotechnisches Laboratorium
5. Elektrotechnik, Nachrichtentechnik und
Elektronik
6. Flugbetrieb
7. Flugtechnisches Laboratorium
8. Gasturbinen und Strahltriebwerke mit Konstruktionsübungen
9. Grundlagen der (Navigation und Flugmeßtechnik
10. Kolbenflugtriebwerke mit Konstruktionsübungen
11. Luftfahrzeugbau
12. Navigation und Flugmeßtechnik
13. Rechentechnik
14. Strömungsmaschinen für Gas (Luftstrahltriebwerke)
mit Konstruktionsübungen
15. Werkzeugmaschinen
Lehrverpflichtungsgruppe II
Flugmeteorologie
Lehrverpflichtungsgruppe III
1. Betriebs- und Rechtskunde mit besonderer
Berücksichtigung des Luftrechtes
2. Flugfunktelephonie (unverbindliche Übung)
3. Luftfahrtmedizin, Arbeitshygiene, Unfallverhütung";
b) der Abschnitt D „Höhere Lehranstalt für
Fremdenverkehrsberufe" zu lauten
„D. HÖHERE LEHRANSTALT FÜR
FREMDENVERKEHRSBERUFE
Lehrverpflichtungsgruppe II
1. Betriebslehre (einschließlich allgemeiner Betriebswirtschaftslehre)
2. Betriebsrechnen
3. Buchhaltung, Bilanz- und Steuerlehre
4. Mathematik (einschließlich Wirtschaftsmathematik)
Lehrverpflichtungsgruppe III
1. Anstands- und Gesundheitslehre
2. Bäderkunde
3. Einführung in die Philosophie und die angewandte
Psychologie
4. Fremdenverkehrslehre
5. Fremdenverkehrslehre und Werbung
6. Fremdsprachige Kurzschrift
7. Geographie und Wirtschaftskunde (einschließlich
Fremdenverkehrsgeographie)
8. Geschichte und Sozialkunde (einschließlich
Kunstgeschichte)
9. Gesundheitslehre
10. Politische Bildung (Arbeitsgemeinschaft)
11. Rechtslehre
12. Schriftverkehr
13. Verkehrslehre
14. Volkswirtschaftslehre
15. Warenkunde und Technologie
16. Werbung
Lehrverpflichtungsgruppe IV
Servierkunde und Servieren
Lehrverpflichtungsgruppe V
1. Ausbildung in Musikinstrumenten, Chorgesang
und Orchesterübungen
2. Küchenkunde und Kochen
3. Kulturpflege (Arbeitsgemeinschaft)
Lehrverpflichtungsgruppe VI
Betriebspraktikum";
c) der Abschnitt G „Handelsakademie, Abiturientenlehrgang
an Handelsakademien und Handelsschulen"
zu lauten
„G. HANDELSAKADEMIE, ABITURIENTENLEHRGANG
AN HANDELSAKADEMIEN
UND HANDELSSCHULEN
Lehrverpflichtungsgruppe I
1. Datenverarbeitung
2. Planungsmathematik
Lehrverpflichtungsgruppe III
1. Fremdsprachige Stenotypie
2. Warenkundliche Übungen
Lehrverpflichtungsgruppe IV
Stenotypie und Phonotypie (Kurzschrift,
Maschinschreiben [einschließlich Phonotypie],
Stenotypie- und Phonotypie-Übungen)
Lehrverpflichtungsgruppe V
Kultur- und Lebenskunde";
d) ist nach dem Abschnitt V „Meisterklasse für
Photographie" anzufügen
„W. EINJÄHRIGER ABITURIENTENLEHRGANG
FÜR DATENVERARBEITUNG UND
ORGANISATION
Lehrverpflichtungsgruppe I
1. Betriebliches Rechnungswesen
2. Einführung in die maschinelle Datenverarbeitung
3. Organisation und Praxis der automatisierten
Datenverarbeitung
4. Organisationslehre (einschließlich Betriebspsychologie)
5. Planungsmathematik (Operations Research)
6. Programmieren mit Übungen am Computer
Lehrverpflichtungsgruppe II
Betriebswirtschaftliche Grundlagen (Einführung
in die Betriebswirtschaftslehre)
X. KURS FÜR PROGRAMMIEREN ELEKTRONISCHER
DATENVERARBEITUNGSANLAGEN
Lehrverpflichtungsgruppe I
1. Einführung in die maschinelle Datenverarbeitung
2. Programmieren in einer maschinenorientierten
Sprache mit Übungen am Computer
3. Programmieren in einer problemorientierten
Sprache mit Übungen am Computer".