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10_1972 AT

10. Verordnung: Änderung der Verordnung über das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Bundeslehrer

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 10. Verordnung: Änderung der Verordnung über das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Bundeslehrer

Auf Grund des § 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 15. Juli 1965, BGBl. Nr. 244, über das Ausmaß

der Lehrverpflichtung der Bundeslehrer

wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler

und dem Bundesminister für Finanzen verordnet

Die Verordnung des Bundesministers für

Unterricht vom 2. Oktober 1967, BGBl.

Nr. 342, über das Ausmaß der Lehrverpflichtung

der Bundeslehrer wird wie folgt geändert

Im Artikel I haben

a) der Abschnitt C „Höhere Lehranstalt für

Flugtechnik" zu lauten

„C. HÖHERE LEHRANSTALT FÜR FLUGTECHNIK

Lehrverpflichtungsgruppe I

1. Betriebslaboratorium

2. Dampferzeuger und Strömungsmaschinen

für Flüssigkeiten

3. Elektrotechnik und elektrische Meßtechnik

4. Elektrotechnisches Laboratorium

5. Elektrotechnik, Nachrichtentechnik und

Elektronik

6. Flugbetrieb

7. Flugtechnisches Laboratorium

8. Gasturbinen und Strahltriebwerke mit Konstruktionsübungen

9. Grundlagen der (Navigation und Flugmeßtechnik

10. Kolbenflugtriebwerke mit Konstruktionsübungen

11. Luftfahrzeugbau

12. Navigation und Flugmeßtechnik

13. Rechentechnik

14. Strömungsmaschinen für Gas (Luftstrahltriebwerke)

mit Konstruktionsübungen

15. Werkzeugmaschinen

Lehrverpflichtungsgruppe II

Flugmeteorologie

Lehrverpflichtungsgruppe III

1. Betriebs- und Rechtskunde mit besonderer

Berücksichtigung des Luftrechtes

2. Flugfunktelephonie (unverbindliche Übung)

3. Luftfahrtmedizin, Arbeitshygiene, Unfallverhütung";

b) der Abschnitt D „Höhere Lehranstalt für

Fremdenverkehrsberufe" zu lauten

„D. HÖHERE LEHRANSTALT FÜR

FREMDENVERKEHRSBERUFE

Lehrverpflichtungsgruppe II

1. Betriebslehre (einschließlich allgemeiner Betriebswirtschaftslehre)

2. Betriebsrechnen

3. Buchhaltung, Bilanz- und Steuerlehre

4. Mathematik (einschließlich Wirtschaftsmathematik)

Lehrverpflichtungsgruppe III

1. Anstands- und Gesundheitslehre

2. Bäderkunde

3. Einführung in die Philosophie und die angewandte

Psychologie

4. Fremdenverkehrslehre

5. Fremdenverkehrslehre und Werbung

6. Fremdsprachige Kurzschrift

7. Geographie und Wirtschaftskunde (einschließlich

Fremdenverkehrsgeographie)

8. Geschichte und Sozialkunde (einschließlich

Kunstgeschichte)

9. Gesundheitslehre

10. Politische Bildung (Arbeitsgemeinschaft)

11. Rechtslehre

12. Schriftverkehr

13. Verkehrslehre

14. Volkswirtschaftslehre

15. Warenkunde und Technologie

16. Werbung

Lehrverpflichtungsgruppe IV

Servierkunde und Servieren

Lehrverpflichtungsgruppe V

1. Ausbildung in Musikinstrumenten, Chorgesang

und Orchesterübungen

2. Küchenkunde und Kochen

3. Kulturpflege (Arbeitsgemeinschaft)

Lehrverpflichtungsgruppe VI

Betriebspraktikum";

c) der Abschnitt G „Handelsakademie, Abiturientenlehrgang

an Handelsakademien und Handelsschulen"

zu lauten

„G. HANDELSAKADEMIE, ABITURIENTENLEHRGANG

AN HANDELSAKADEMIEN

UND HANDELSSCHULEN

Lehrverpflichtungsgruppe I

1. Datenverarbeitung

2. Planungsmathematik

Lehrverpflichtungsgruppe III

1. Fremdsprachige Stenotypie

2. Warenkundliche Übungen

Lehrverpflichtungsgruppe IV

Stenotypie und Phonotypie (Kurzschrift,

Maschinschreiben [einschließlich Phonotypie],

Stenotypie- und Phonotypie-Übungen)

Lehrverpflichtungsgruppe V

Kultur- und Lebenskunde";

d) ist nach dem Abschnitt V „Meisterklasse für

Photographie" anzufügen

„W. EINJÄHRIGER ABITURIENTENLEHRGANG

FÜR DATENVERARBEITUNG UND

ORGANISATION

Lehrverpflichtungsgruppe I

1. Betriebliches Rechnungswesen

2. Einführung in die maschinelle Datenverarbeitung

3. Organisation und Praxis der automatisierten

Datenverarbeitung

4. Organisationslehre (einschließlich Betriebspsychologie)

5. Planungsmathematik (Operations Research)

6. Programmieren mit Übungen am Computer

Lehrverpflichtungsgruppe II

Betriebswirtschaftliche Grundlagen (Einführung

in die Betriebswirtschaftslehre)

X. KURS FÜR PROGRAMMIEREN ELEKTRONISCHER

DATENVERARBEITUNGSANLAGEN

Lehrverpflichtungsgruppe I

1. Einführung in die maschinelle Datenverarbeitung

2. Programmieren in einer maschinenorientierten

Sprache mit Übungen am Computer

3. Programmieren in einer problemorientierten

Sprache mit Übungen am Computer".

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