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10_1970 AT

10. Bundesgesetz: Neuerliche Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 10. Bundesgesetz: Neuerliche Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl.

Nr. 376, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.

Nr. 302/1968 und BGBl. Nr. 195/1969, wird abgeändert

wie folgt

1. § 42 hat zu lauten

„§ 42. (1) Von der Leistung des Dienstgeberbeitrages

sind befreit

a) der Bund mit Ausnahme der von ihm verwalteten

Betriebe, Unternehmungen, Anstalten,

Stiftungen und Fonds, ferner die

Österreichischen Bundesbahnen und die

Post- und Telegraphenanstalt;

b) die Länder und die Gemeinden mit Ausnahme

der von ihnen verwalteten Betriebe,

Unternehmungen, Anstalten, Stiftungen

und Fonds; die Gemeinden jedoch nur

dann, wenn ihre Einwohnerzahl 2000 übersteigt;

c) die gemeinnützigen Krankenanstalten (§ 16

Krankenanstaltengesetz, BGBl. Nr. 1/1957).

(2) Die nach Abs. 1 maßgebende Einwohnerzahl

der Gemeinden bestimmt sich nach dem

Ergebnis der jeweilig letzten Volkszählung. Dieses

Ergebnis wirkt mit dem Beginn des dem

Stichtag der Volkszählung nächstfolgenden Kalenderjahres."

2. Dem § 46 wird als Abs. 3 angefügt

„(3) Die gemeinnützigen Krankenanstalten

(§ 16 Krankenanstaltengesetz, BGBl. Nr. 1/1957)

haben den Aufwand an Familienbeihilfen und an

Geburtenbeihilfen für ihre Empfänger von

Dienstbezügen sowie von Ruhe- und Versorgungsgenüssen

aus eigenen Mitteln zu tragen."

Artikel II

(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1970

in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

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