10. Bundesgesetz: Neuerliche Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl.
Nr. 376, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.
Nr. 302/1968 und BGBl. Nr. 195/1969, wird abgeändert
wie folgt
1. § 42 hat zu lauten
„§ 42. (1) Von der Leistung des Dienstgeberbeitrages
sind befreit
a) der Bund mit Ausnahme der von ihm verwalteten
Betriebe, Unternehmungen, Anstalten,
Stiftungen und Fonds, ferner die
Österreichischen Bundesbahnen und die
Post- und Telegraphenanstalt;
b) die Länder und die Gemeinden mit Ausnahme
der von ihnen verwalteten Betriebe,
Unternehmungen, Anstalten, Stiftungen
und Fonds; die Gemeinden jedoch nur
dann, wenn ihre Einwohnerzahl 2000 übersteigt;
c) die gemeinnützigen Krankenanstalten (§ 16
Krankenanstaltengesetz, BGBl. Nr. 1/1957).
(2) Die nach Abs. 1 maßgebende Einwohnerzahl
der Gemeinden bestimmt sich nach dem
Ergebnis der jeweilig letzten Volkszählung. Dieses
Ergebnis wirkt mit dem Beginn des dem
Stichtag der Volkszählung nächstfolgenden Kalenderjahres."
2. Dem § 46 wird als Abs. 3 angefügt
„(3) Die gemeinnützigen Krankenanstalten
(§ 16 Krankenanstaltengesetz, BGBl. Nr. 1/1957)
haben den Aufwand an Familienbeihilfen und an
Geburtenbeihilfen für ihre Empfänger von
Dienstbezügen sowie von Ruhe- und Versorgungsgenüssen
aus eigenen Mitteln zu tragen."
Artikel II
(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1970
in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Finanzen betraut.