10. Bundesgesetz: Abänderung des Katastrophenfondsgesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Katastrophenfondsgesetz BGBl. Nr. 207/
1966 wird abgeändert wie folgt
Dem Art. I § 3 Abs. 1 wird folgender Schlußsatz
angefügt: „Für die Jahre 1968 bis 1970
sind die Mittel des Fonds zu 20 v. H. zur Förderung
der Behebung von Schäden gemäß § 1
Abs. 1 im Vermögen physischer und juristischer
Personen mit Ausnahme von Gebietskörperschaften,
zu 15 v. H. zur Behebung solcher Schäden
im Vermögen des Bundes, zu je 5 v. H. zur
Behebung derartiger Schäden im Vermögen der
Länder und Gemeinden und zu 55 v. H. für
Maßnahmen des Schutzwasserbaues zur Vorbeugung
gegen künftige Hochwasserschäden zu
verwenden."
Artikel II
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
unbeschadet der Befugnis der obersten Organe
zum Vollzug der einzelnen Ausgaben innerhalb
ihres Teilvoranschlages der Bundesminister für
Finanzen betraut.