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10_1969 AT

10. Bundesgesetz: Abänderung des Katastrophenfondsgesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 10. Bundesgesetz: Abänderung des Katastrophenfondsgesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Katastrophenfondsgesetz BGBl. Nr. 207/

1966 wird abgeändert wie folgt

Dem Art. I § 3 Abs. 1 wird folgender Schlußsatz

angefügt: „Für die Jahre 1968 bis 1970

sind die Mittel des Fonds zu 20 v. H. zur Förderung

der Behebung von Schäden gemäß § 1

Abs. 1 im Vermögen physischer und juristischer

Personen mit Ausnahme von Gebietskörperschaften,

zu 15 v. H. zur Behebung solcher Schäden

im Vermögen des Bundes, zu je 5 v. H. zur

Behebung derartiger Schäden im Vermögen der

Länder und Gemeinden und zu 55 v. H. für

Maßnahmen des Schutzwasserbaues zur Vorbeugung

gegen künftige Hochwasserschäden zu

verwenden."

Artikel II

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

unbeschadet der Befugnis der obersten Organe

zum Vollzug der einzelnen Ausgaben innerhalb

ihres Teilvoranschlages der Bundesminister für

Finanzen betraut.

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