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10_1968 AT

10. Bundesgesetz: Neuerliche Abänderung des Bundesgesetzes, mit dem Beziehern von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Teuerungszulage gewährt wird

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 10. Bundesgesetz: Neuerliche Abänderung des Bundesgesetzes, mit dem Beziehern von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Teuerungszulage gewährt wird

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Bundesgesetz vom 23. Oktober 1963,

BGBl. Nr. 257, mit dem Beziehern von Leistungen

aus der Arbeitslosenversicherung eine Teuerungszulage

gewährt wird, in der Fassung der

Bundesgesetze BGBl. Nr. 277/1964, 85/1965 und

BGBl. Nr. 6/1967, wird abgeändert wie folgt

§ 1 Abs. 2 und 3 haben zu lauten

„(2) Die Teuerungszulage nach Abs. 1 beträgt

25 S monatlich und erhöht sich um 20 S für jede

Person, für die dem Leistungsbezieher ein Familienzuschlag

nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz

1958, jedoch keine Kinderbeihilfe nach

dem Kinderbeihilfengesetz, BGBl. Nr. 31/1950,

gebührt. Bei Arbeitslosen, deren Arbeitslosengeld

auf Grund ihres nach dem 1. Juli 1967

erzielten Arbeitsverdienstes nach den Lohnklassen

IV bis XXXIV zu bemessen ist, beträgt die

Teuerungszulage nach Abs. 1 10 S monatlich

und erhöht sich um 10 S für jede Person, für die

dem Leistungsbezieher ein Familienzuschlag nach

dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1958, jedoch

keine Kinderbeihilfe nach dem Kinderbeihilfengesetz,

BGBl. Nr. 31/1950, gebührt.

(3) Arbeitslose, deren Arbeitslosengeld auf

Grund ihres nach dem 1. Jänner 1969 erzielten

Arbeitsverdienstes nach den Lohnklassen IV bis

XXXIX zu bemessen ist, haben jedoch keinen

Anspruch auf Teuerungszulage."

Artikel II

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Beginn der

Beitragsperiode Jänner 1968 in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für soziale Verwaltung

betraut.

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