10. Bundesgesetz: Neuerliche Abänderung des Bundesgesetzes, mit dem Beziehern von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Teuerungszulage gewährt wird
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Bundesgesetz vom 23. Oktober 1963,
BGBl. Nr. 257, mit dem Beziehern von Leistungen
aus der Arbeitslosenversicherung eine Teuerungszulage
gewährt wird, in der Fassung der
Bundesgesetze BGBl. Nr. 277/1964, 85/1965 und
BGBl. Nr. 6/1967, wird abgeändert wie folgt
§ 1 Abs. 2 und 3 haben zu lauten
„(2) Die Teuerungszulage nach Abs. 1 beträgt
25 S monatlich und erhöht sich um 20 S für jede
Person, für die dem Leistungsbezieher ein Familienzuschlag
nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz
1958, jedoch keine Kinderbeihilfe nach
dem Kinderbeihilfengesetz, BGBl. Nr. 31/1950,
gebührt. Bei Arbeitslosen, deren Arbeitslosengeld
auf Grund ihres nach dem 1. Juli 1967
erzielten Arbeitsverdienstes nach den Lohnklassen
IV bis XXXIV zu bemessen ist, beträgt die
Teuerungszulage nach Abs. 1 10 S monatlich
und erhöht sich um 10 S für jede Person, für die
dem Leistungsbezieher ein Familienzuschlag nach
dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1958, jedoch
keine Kinderbeihilfe nach dem Kinderbeihilfengesetz,
BGBl. Nr. 31/1950, gebührt.
(3) Arbeitslose, deren Arbeitslosengeld auf
Grund ihres nach dem 1. Jänner 1969 erzielten
Arbeitsverdienstes nach den Lohnklassen IV bis
XXXIX zu bemessen ist, haben jedoch keinen
Anspruch auf Teuerungszulage."
Artikel II
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Beginn der
Beitragsperiode Jänner 1968 in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für soziale Verwaltung
betraut.