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10_1966 AT

10. Verordnung: Flugbeschränkungsgebiete

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 10. Verordnung: Flugbeschränkungsgebiete

Auf Grund des § 4 Abs. 1 lit. b und des § 5 Abs. 1 lit. a und b des Luftfahrtgesetzes, BGBl.

Nr. 253/1957, wird im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Landesverteidigung und hinsichtlich

des § 1 Abs. 1 Z. 2 und § 2 Abs. 3 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für

Land- und Forstwirtschaft verordnet

§ 1. Festlegung von Flugbeschränkungsgebieten

(1) Es werden folgende Flugbeschränkungsgebiete festgelegt

(2) Die im Abs. 1 festgelegten Flugbeschränkungsgebiete werden seitlich durch lotrechte

Flachen begrenzt, deren Schnittlinien mit der Erdoberflache aus den einen Bestandteil dieser Verordnung

bildenden Anlagen ersichtlich sind.

§ 2. Umfang der Flugbeschränkungen

(1) Der Durchflug durch die Flugbeschränkungsgebiete Döllersheim (Teilbereich A und B),

Seetaler Alpen, Tennengebirge, Hochfilzen und Lizum ist nur für Militärluftfahrzeuge zulässig.

(2) Der Durchflug durch das Flugbeschränkungsgebiet Bruck/Leitha ist nur zulässig

a) für Militärluftfahrzeuge und

b) für Zivilluftfahrzeuge, die nach Instrumentenflugregeln fliegen (§ 72 ff. der Luftverkehrsregeln,

BGB1. Nr. 198/1959, in der jeweils geltenden Fassung); Freigaben (§ 9 der Luftverkehrsregeln)

für Flughohen unterhalb 1200 m über dem mittleren Meeresspiegel dürfen

jedoch nur dann erteilt werden, wenn im betrerffenden Luftraum keine militärischen Schießübungen

stattfinden.

(3) Der Durchflug durch das Flugbeschränkungsgebiet Neusiedler See ist nur zulässig

a) für Militärluftfahrzeuge, wenn es militärische Interessen erfordern, und

b) für Zivilluftfahrzeuge, deren verantwortliche Piloten eine Ausnahmebewilligung gemäß

§ 63 Abs. 3 lit. e der Luftverkehrsregeln besitzen, zum Zwecke der Durchführung von

Schädlingsbekämpfungsflügen oder Flügen im Interesse der Wildpflege.

(4) Der Durchflug durch das Flugbeschränkungsgebiet Felixdorf ist nur zulässig

a) für Militärluftfahrzeuge,

b) für Zivilluftfahrzeuge, die nach Instrumentenflugregeln fliegen (§ 72 ff. der Luftverkehrsregeln,

BGB1. Nr. 198/1959, in der jeweils geltenden Fassung); Freigaben (§ 9 der Luftverkehrsregeln)

für Flughöhen unterhalb 1500 m über dem mittleren Meeresspiegel dürfen

jedoch nur dann erteilt werden, wenn im betreffenden Luftraum keine militärischen Schießübungen

stattfinden.

§ 3. Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 10. Feber 1966 in Kraft.

§ 4. Außerkrafttreten bisheriger Rechtsvorschriften

Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung betreffend Flugbeschränkungsgebiete,

BGB1. Nr. 302/1961, in der Fassung der Verordnung BGB1. Nr. 268/1962,

außer Kraft.

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