10. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen und die Grenzabfertigung in Verkehrsmitteln während der Fahrt samt Schlußprotokoll.
Gesetzestext (1 Artikel)
Nachdem das am 2. September 1963 in Bern unterzeichnete Abkommen zwischen der
Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Errichtung nebeneinanderliegender
Grenzabfertigungsstellen und die Grenzabfertigung in Verkehrsmitteln während
der Fahrt, dessen Artikel 1 Absatz 3, Artikel 3, 4, 5 und 6 verfassungsändernde Bestimmungen
sind, samt Schlußprotokoll, dessen Ziffer 4 eine verfassungsändernde Bestimmung ist, welches also
lautet
Der Bundespräsident der Republik Österreich
und
der Schweizerische Bundesrat
von dem Wunsche geleitet, den Übergang über
die gemeinsame Grenze zu erleichtern, sind übereingekommen,
ein Abkommen zu schließen, und
haben hierfür zu ihren Bevollmächtigten ernannt
Der Bundespräsident der Republik Österreich
Herrn Dr. Johann Georg Tursky, außerordentlicher
und bevollmächtigter Botschafter
der Republik Österreich,
Der Schweizerische Bundesrat
Herrn Bundesrat F. T. Wahlen, Vorsteher
des Eidgenössischen Politischen Departements,
die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger
Form befundenen Vollmachten nachstehende Bestimmungen
vereinbart haben
TEIL I
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1
(1) Die beiden Staaten werden im Rahmen
dieses Abkommens die Grenzabfertigung im
Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr erleichtern
und beschleunigen.
(2) Zu diesem Zweck
a) errichten sie nebeneinanderliegende Grenzabfertigungsstellen;
b) lassen sie auf bestimmten Strecken die
Grenzabfertigung in den Verkehrsmitteln
während der Fahrt zu;
c) gestatten sie, daß die zuständigen Bediensteten
des einen Staates im Rahmen dieses
Abkommens ihre Befugnisse auf dem Gebiet
des anderen Staates ausüben.
(3) Die Regierungen der beiden Staaten sind
ermächtigt, durch Vereinbarung zu bestimmen,
zu verlegen, zu ändern oder aufzuheben
a) die nebeneinanderliegenden Grenzabfertigungsstellen
einschließlich ihres Amtsbereichs;
b) die Strecken, auf denen die Bediensteten
des Nachbarstaates die Grenzabfertigung in
den Verkehrsmitteln während der Fahrt
vornehmen können;
c) die Strecken, auf denen die Bediensteten
des Nachbarstaates festgenommene Personen
und sichergestellte Waren oder Beweismittel
in ihren Staat verbringen dürfen;
d) die Strecken, auf denen die Bediensteten
des Nachbarstaates Waren nach einer
anderen Grenzabfertigungsstelle desselben
Staates begleiten dürfen.
Artikel 2
Im Sinne dieses Abkommens bedeuten
1. „Grenzabfertigung" die Durchführung aller
Vorschriften der Vertragsstaaten, die aus Anlaß
des Grenzübertrittes von Personen und der
Ein-, Aus- und Durchfuhr von Waren und
anderen Vermögensgegenständen anzuwenden
sind;
2. „Gebietsstaat" den Staat, auf dessen Gebiet
die Grenzabfertigung des anderen Staates vorgenommen
wird;
„Nachbarstaat" den anderen Staat;
3. „Zone" den Bereich des Gebietsstaates, in dem
die Bediensteten des Nachbarstaates berechtigt
sind, die Grenzabfertigung vorzunehmen;
4. „Bedienstete" die Personen, die als Organe der
für die Grenzabfertigung zuständigen Behörden
bei einer der nebeneinanderliegenden Grenzabfertigungsstellen
oder in den Verkehrsmitteln
während der Fahrt ihren Dienst ausüben.
Artikel 3
(1) Die Zone kann umfassen
1. Im Eisenbahnverkehr
a) Teile des Bahnhofes und sonstiger Bahnanlagen,
die Strecke zwischen der Grenze
und der Grenzabfertigungsstelle sowie Teile
der an dieser Strecke gelegenen Bahnhöfe;
b) bei der Grenzabfertigung während der
Fahrt den Zug auf der vorgesehenen Strecke
sowie Teile der Bahnhöfe, in denen diese
Strecke beginnt beziehungsweise endet und
die der Zug durchfährt.
2. Im Straßenverkehr
a) Teile der Dienstgebäude, der Straße und
der sonstigen Anlagen sowie die Straße zwischen
der Grenze und der Grenzabfertigungsstelle;
b) bei der Grenzabfertigung während der
Fahrt das Straßenfahrzeug auf der vorgesehenen
Strecke sowie Teile der Gebäude
und Anlagen, bei denen diese Strecke beginnt
beziehungsweise endet.
3. Im Schiffsverkehr
a) Teile der Dienstgebäude, der Wasserstraße
sowie der Ufer- und Hafenanlagen, die
Wasserstraße zwischen der Grenze und der
Grenzabfertigungsstelle;
b) bei der Grenzabfertigung während der
Fahrt das Schiff und das begleitende Kontrollboot
auf der vorgesehenen Strecke sowie
Teile der Gebäude und Anlagen, bei
denen diese Strecke beginnt bzw. endet.
(2) Die Vereinbarungen gemäß Artikel 1 Absatz
3 können für einen in den vorstehenden
Ziffern 1 bis 3 umschriebenen Gebietsteil, den sie
nicht in die Zone einbeziehen, die Anwendung
einzelner Vorschriften dieses Abkommens oder
die Geltung bestimmter Rechte und Pflichten, die
sich daraus ergeben, vorsehen.
(3) Der Zone sind rechtlich gleichgestellt die
Strecken gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstaben c
und d für die dort genannten Amtshandlungen.
TEIL II
Grenzabfertigung
Artikel 4
(1) In der Zone gelten alle Vorschriften des
Nachbarstaates, die aus Anlaß des Grenzübertrittes
von Personen und der Ein-, Aus- und Durchfuhr
von Waren und anderen Vermögensgegenständen
anzuwenden sind, und zwar wie in der
Gemeinde des Nachbarstaates, der die Grenzabfertigungsstelle
zugeordnet ist; sie werden unter
Vorbehalt des Artikels 5 von den Bediensteten
des Nachbarstaates im gleichen Umfang und mit
allen Folgen wie im eigenen Staatsgebiet durchgeführt.
Die Gemeinde, der die Grenzabfertigungsstelle
des Nachbarstaates zugeordnet ist,
wird von der Regierung dieses Staates bezeichnet.
(2) In der Zone begangene Zuwiderhandlungen
gegen Vorschriften des Nachbarstaates, die den
Grenzübertritt von Personen und die Ein-, Aus-
und Durchfuhr von Waren und anderen Vermögensgegenständen
regeln, gelten als in der
Gemeinde des Nachbarstaates begangen, der dessen
Grenzabfertigungsstelle zugeordnet ist.
(3) Das Recht des Gebietsstaates bleibt in der
Zone unberührt.
Artikel 5
(1) Die Bediensteten des Nachbarstaates sind
nicht berechtigt, Personen zum Zwecke der Auslieferung
festzunehmen und in den Nachbarstaat
zu verbringen.
(2) Die Bediensteten des Nachbarstaates sind
nicht berechtigt, Personen festzunehmen und in
den Nachbarstaat zu verbringen, die sich aus
anderen Gründen als zum Grenzübertritt vom
Gebietsstaat in die Zone begeben, außer wenn
diese Personen in der Zone die sich auf die Zollabfertigung
beziehenden Vorschriften des Nachbarstaates
verletzen.
(3) Die Bediensteten des Nachbarstaates sind
keinesfalls berechtigt, Angehörige des Gebietsstaates
in der Zone festzunehmen und in den
Nachbarstaat zu verbringen. Sie dürfen jedoch
diese Personen ihrer Grenzabfertigungsstelle im
Gebietsstaat, in Ermangelung einer solchen der
Grenzabfertigungsstelle des Gebietsstaates zur
Vernehmung vorführen. Im ersten Fall ist auf
Verlangen der Person, der hierüber Rechtsbelehrung
zu erteilen ist, zur Vernehmung ein
Bediensteter des Gebietsstaates beizuziehen.
Artikel 6
(1) Bei der Grenzabfertigung in der Zone sind
— soweit im folgenden nichts anderes bestimmt
ist — die Amtshandlungen des Ausgangsstaates
vor den Amtshandlungen des Eingangsstaates
durchzuführen. Im Interesse der Verkehrsbeschleunigung
sollen die Amtshandlungen der
beiden Staaten möglichst in unmittelbarer Aufeinanderfolge
vorgenommen werden.
(2) Vor Beendigung der Ausgangsabfertigung,
der ein Verzicht auf diese gleichzustellen ist, sind
die Bediensteten des Eingangsstaates nicht berechtigt,
Grenzabfertigungshandlungen vorzunehmen.
(3) Nach Beginn der Eingangsabfertigung sind
die Bediensteten des Ausgangsstaates nicht mehr
berechtigt, Grenzabfertigungshandlungen vorzunehmen.
Ausnahmsweise können Ausgangsabfertigungshandlungen
nachgeholt werden, wenn die
beteiligte Person es verlangt und der abfertigende
Bedienstete des Eingangsstaates damit einverstanden
ist.
(4) Wenn es im Interesse einer raschen Grenzabfertigung
als geboten erscheint, können die
abfertigenden Bediensteten der beiden Staaten
von der im Absatz 1 vorgesehenen Reihenfolge
im gegenseitigen Einvernehmen abweichen. In
diesen Ausnahmefällen können die Bediensteten
des Eingangsstaates Festnahmen oder Beschlagnahmen
erst vornehmen, nachdem die Grenzabfertigung
des Ausgangsstaates beendigt ist. Sie
führen, wenn sie eine solche Maßnahme treffen
wollen, die Personen, Waren oder anderen Vermögensgegenstände,
deren Ausgangsabfertigung
noch nicht beendigt ist, den Bediensteten des
Ausgangsstaates zu. Wollen diese Bediensteten
Festnahmen oder Beschlagnahmen vornehmen, so
haben sie den Vorrang.
Artikel 7
Die Bediensteten des Nachbarstaates dürfen in
der Zone oder in den grenzüberschreitenden Verkehrsmitteln
erhobene Geldbeträge sowie dort
zurückgehaltene oder beschlagnahmte Waren und
andere Vermögensgegenstände in das Gebiet des
Nachbarstaates verbringen oder im Gebietsstaat
unter Beachtung der dort geltenden gesetzlichen
Vorschriften verwerten und den Erlös in den
Nachbarstaat verbringen.
Artikel 8
(1) Waren, die bei der Ausgangsabfertigung
von den Bediensteten des Nachbarstaates in diesen
zurückgewiesen oder vor Beginn der Eingangsabfertigung
des Gebietsstaates auf Veranlassung
der beteiligten Person in den Nachbarstaat
zurückgeführt werden, unterliegen weder den
Ausfuhrvorschriften noch der Ausgangsabfertigung
des Gebietsstaates.
(2) Personen, die von den Bediensteten des
Eingangsstaates zurückgewiesen werden, darf die
Rückkehr in den Ausgangsstaat nicht verweigert
werden. Desgleichen darf die Wiedereinfuhr von
Waren in den Ausgangsstaat, deren Einfuhr von
den Bediensteten des Eingangsstaates abgelehnt
wird, nicht verweigert werden.
Artikel 9
In Verfahren wegen in der Zone begangener,
während oder unmittelbar nach ihrer Begehung
entdeckter Zuwiderhandlungen gegen Zollvorschriften,
die sich auf den Grenzübertritt von
Personen oder Waren beziehen, werden die zuständigen
Behörden des Gebietsstaates auf Ersuchen
der zuständigen Behörden des Nachbarstaates
Beschuldigte, Zeugen und Sachverständige
vernehmen, sonstige Erhebungen durchführen
und Schriftstücke zustellen. Die Rechtsvorschriften
des Gebietsstaates über das bei der Verfolgung
von Zuwiderhandlungen der gleichen
Art einzuschlagende Verfahren sind entsprechend
anwendbar.
TEIL III
Bedienstete
Artikel 10
(1) Die Behörden des Gebietsstaates gewähren
den Bediensteten des Nachbarstaates bei der
Ausübung ihres Dienstes in der Zone den
gleichen Schutz und Beistand wie den entsprechenden
eigenen Bediensteten. Insbesondere sind
die im Gebietsstaat geltenden strafrechtlichen
Bestimmungen zum Schutze von Beamten und
Amtshandlungen auch für strafbare Handlungen
anzuwenden, die gegen Bedienstete des Nachbarstaates
begangen werden.
(2) Amtshaftungsansprüche für Schäden, die
Bedienstete des Nachbarstaates in der Zone zufügen,
unterstehen dem Recht und der Gerichtsbarkeit
des Nachbarstaates, gleich wie wenn
die schädigende Handlung in der Gemeinde des
Nachbarstaates stattgefunden hätte, der die
Grenzabfertigungsstelle zugeordnet ist. Die
Angehörigen des Gebietsstaates sind jedoch den
Angehörigen des Nachbarstaates gleichgestellt.
Artikel 11
(1) Die Bediensteten des Nachbarstaates, die
in Anwendung dieses Abkommens ihren Dienst
in der Zone auszuüben haben, sind vom Paß-
und Sichtvermerkszwang befreit. Gegen Vorweisung
eines amtlichen Ausweises über Identität
und dienstliche Stellung sind sie berechtigt, die
Grenze zu überschreiten und sich an ihren
Dienstort zu begeben. Persönliche Einreiseverbote
gegen Bedienstete des Nachbarstaates
bleiben vorbehalten.
(2) Von strafbaren Handlungen, die von einem
Bediensteten des Nachbarstaates im Gebietsstaat
begangen werden, ist die vorgesetzte Behörde des
Bediensteten durch die entsprechende Behörde
des Gebietsstaates zu benachrichtigen.
(3) Die zuständigen Behörden des Nachbarstaates
werden auf ein mit Gründen versehenes
Verlangen der zuständigen Behörden des Gebietsstaates
ihre Bediensteten von der Verwendung
in dessen Gebiet ausschließen oder abberufen.
Artikel. 12
Die Bediensteten des Nachbarstaates, die in
Anwendung dieses Abkommens ihren Dienst in
der Zone auszuüben haben, können dort und
auf dem Weg vom und zum Wohnort sowie,
wenn es der Dienstbetrieb erfordert, auf dem
Weg von und zu einer anderen Grenzabfertigungsstelle
ihre Dienstkleidung, Dienstabzeichen
und Dienstwaffen tragen. Von der Waffe dürfen
sie jedoch nur im Falle der Notwehr Gebrauch
machen.
Artikel 13
(1) Die Bediensteten des Nachbarstaates, die
in Anwendung dieses Abkommens ihren Dienst
in der Zone auszuüben haben und im Gebietsstaat
wohnen, unterliegen in diesem den Vorschriften
über den Aufenthalt von Ausländern.
Falls nach diesen Vorschriften eine Aufenthaltsbewilligung
erforderlich ist, erhalten sie diese
unentgeltlich.
(2) Die Familienangehörigen, die im Haushalt
des Bediensteten wohnen und keine Erwerbstätigkeit
ausüben, erhalten die Aufenthaltsbewilligung
gleichfalls unentgeltlich. Diese kann ihnen
nur verweigert werden, wenn ein gegen sie
gerichtetes persönliches Einreiseverbot besteht.
Die Erteilung einer Bewilligung zur Ausübung
einer Erwerbstätigkeit liegt im Ermessen der
zuständigen Behörden. Wird eine solche Bewilligung
erteilt, so können dafür die ordentlichen
Gebühren erhoben werden.
(3) Die Zeit, während der die Bediensteten
des Nachbarstaates im Gebietsstaat ihren Dienst
ausüben, oder dort wohnen, wird nicht auf die
Fristen angerechnet, die auf Grund bestehender
Niederlassungsabkommen ein Anrecht auf bevorzugte
Behandlung geben. Das gleiche gilt für
die Familienangehörigen, die infolge der Anwesenheit
des Familienoberhauptes im Gebietsstaat
eine Aufenthaltsbewilligung haben.
Artikel 14
(1) Die Bediensteten des Nachbarstaates, die in
Anwendung dieses Abkommens ihren Dienst
in der Zone auszuüben haben und im Gebietsstaat
wohnen, genießen für sich und die in
ihrem Haushalt wohnenden Familienangehörigen
bei ihrem Zuzug oder der Gründung eines
eigenen Hausstandes im Gebietsstaat sowie bei
ihrer Rückkehr Freiheit von allen Ein- und
Ausfuhrabgaben für den Hausrat, die persönlichen
Gebrauchsgegenstände einschließlich der
Fahrzeuge und die üblichen Haushaltsvorräte,
soweit diese Waren aus dem freien Verkehr des
Nachbarstaates oder des Staates stammen, aus
dem der Bedienstete oder Familienangehörige
zuzieht. Die Vorschriften des Gebietsstaates
über die Verwendung des zollfrei zugelassenen
Gutes zuziehender Personen bleiben vorbehalten.
(2) Diese Bediensteten und die in ihrem
Haushalt wohnenden Familienangehörigen sind
im Gebietsstaat von allen öffentlich-rechtlichen
persönlichen Dienstleistungen und Sachleistungen
befreit. In Belangen des Militärdienstes und
anderer öffentlich-rechtlicher Dienstleistungspflichten
gelten sie als im Nachbarstaat wohnhaft.
Dasselbe gilt hinsichtlich der Staatsangehörigkeit,
sofern sie nicht Staatsangehörige des
Gebietsstaates sind. Sie dürfen im Gebietsstaat
keinerlei Steuern und Abgaben unterworfen
werden, die von den in derselben Gemeinde
wohnenden Angehörigen des Gebietsstaates
nicht zu entrichten sind.
(3) Die Bediensteten des Nachbarstaates, die in
Anwendung dieses Abkommens ihren Dienst in
der Zone auszuüben haben, aber nicht im Gebietsstaat
wohnen, sind in diesem von allen
öffentlich-rechtlichen persönlichen Dienstleistungen
und Sachleistungen befreit.
(4) Hinsichtlich der Dienstbezüge der Bediensteten
des Nachbarstaates, die in Anwendung
dieses Abkommens ihren Dienst in der Zone
auszuüben haben, gelten die jeweils zwischen
den Vertragsstaaten bestehenden Vereinbarungen
über die Doppelbesteuerung.
(5) Die Gehälter der Bediensteten des Nachbarstaates,
die in Anwendung dieses Abkommens
ihren Dienst in der Zone auszuüben
haben, sind keinerlei Devisenbeschränkungen
unterworfen. Die Bediensteten dürfen ihre Gehaltsersparnisse
frei nach dem Nachbarstaat
überweisen.
TEIL IV
Grenzabfertigungsstellen
Artikel 15
Die Abfertigungsbefugnisse und die Dienstzeiten
der beiderseitigen Grenzdienststellen sind
möglichst übereinstimmend festzusetzen.
Artikel 16
Die zuständigen Behörden der beiden Staaten
bestimmen im gegenseitigen Einvernehmen
a) die für die Dienststellen des Nachbarstaates
benötigten Anlagen und die für
deren Benützung zu entrichtenden etwaigen
Vergütungen;
b) die Abteile und Einrichtungen, die den
Bediensteten, welche die Grenzabfertigung
in Verkehrsmitteln während der Fahrt
durchführen, unentgeltlich vorzubehalten
sind.
Artikel 17
Die für die Grenzabfertigungsstellen des
Nachbarstaates bestimmten Räume sind durch
Hoheitszeichen oder Amtsschilder kenntlich zu
machen.
Artikel 18
Gegenstände, die zum dienstlichen Gebrauch
der Grenzabfertigungsstellen oder zum Bedarf
der Bediensteten des Nachbarstaates während
des Dienstes im Gebietsstaat bestimmt sind,
bleiben frei von Zöllen und sonstigen Ein- und
Ausgangsabgaben. Es sind keine Sicherheiten zu
leisten. Wirtschaftliche Ein- und Ausfuhrverbote
sowie Ein- und Ausfuhrbeschränkungen finden,
sofern von den zuständigen Behörden im gegenseitigen
Einvernehmen nichts anderes bestimmt
wird, auf diese Gegenstände keine Anwendung.
Das gleiche gilt für Dienstfahrzeuge oder eigene
Fahrzeuge, deren sich die Bediensteten zur Ausübung
ihres Dienstes im Gebietsstaat oder zur
Zurücklegung des Weges vom und zum Wohnort
oder der Strecke zwischen den beiden
Grenzabfertigungsstellen des gleichen Grenzüberganges
bedienen.
Artikel 19
(1) Der Gebietsstaat wird die Einrichtung
telephonischer und telegraphischer Anlagen (einschließlich
Fernschreiber), die für die Tätigkeit
der Grenzabfertigungsstellen des Nachbarstaates
im Gebietsstaat erforderlich sind, sowie den Anschluß
dieser Einrichtungen an die entsprechenden
Anlagen des Nachbarstaates gebührenfrei
bewilligen, jedoch unter Vorbehalt der
Bezahlung allfälliger Kosten für die Einrichtung
und die Miete der Anlagen. Diese unmittelbaren
Verbindungen zwischen den Dienststellen des
Nachbarstaates dürfen nur für dienstliche
Zwecke benützt werden. Solche Nachrichtenübermittlungen
gelten als interner Verkehr des
Nachbarstaates.
(2) Die Regierungen der beiden Staaten verpflichten
sich, zu demselben Zweck und soweit
wie möglich alle Erleichterungen zu gewähren,
die die Verwendung anderer Mittel auf dem
Gebiet des Fernmeldewesens betreffen.
(3) Im übrigen gelten die Vorschriften der
beiden Staaten über Errichtung, Instandhaltung
und Betrieb von Fernmeldeanlagen.
Artikel 20
Dienstsendungen, die von den Grenzabfertigungsstellen
des Nachbarstaates an Dienststellen
im Nachbarstaat oder umgekehrt gesandt werden,
können von den Bediensteten dieses Staates
ohne Einschalten der Post- oder der Eisenbahnverwaltung
des Gebietsstaates und frei von Gebühren
befördert werden.
TEIL V
Zolldeklaranten
Artikel 21
(1) Personen, die in einem der beiden Staaten
ihren Wohnsitz oder Sitz haben, können bei den
nebeneinanderliegenden Grenzabfertigungsstellen
beider Staaten alle die Grenzabfertigung betreffenden
Tätigkeiten ohne besondere Bewilligung
vornehmen. Sie sind von den Behörden des
anderen Staates als mit dessen Angehörigen gleichberechtigt
zu behandeln.
(2) Absatz 1 gilt auch für Personen, die diese
Tätigkeiten im Rahmen ihrer Erwerbstätigkeit
ausüben. Sie können hierfür gleichermaßen österreichisches
wie schweizerisches Personal beschäftigen.
(3) Für den Grenzübertritt und den Aufenthalt
der in den obigen Absätzen genannten Personen
im Gebietsstaat gelten dessen allgemeine
Bestimmungen. Die danach möglichen Erleichterungen
sind zu gewähren. Untersteht die
die Grenzabfertigung betreffende Tätigkeit, die
solche Personen als Ausländer vom Nachbarstaat
aus in der Zone ausüben, einer Bewilligungspflicht,
so ist eine unentgeltliche Bewilligung zu
erteilen.
TEIL VI
Schlußbestimmungen
Artikel 22
Die zuständigen Verwaltungsbehörden der
beiden Staaten vereinbaren die zur Durchführung
dieses Abkommens erforderlichen Maßnahmen.
Artikel 23
(1) Eine gemischte österreichisch-schweizerische
Kommission, die alsbald nach dem Inkrafttreten
dieses Abkommens zu bilden ist, hat zur Aufgabe
a) die in Artikel 1 vorgesehenen Vereinbarungen
vorzubereiten sowie etwaige Vorschläge
zur. Abänderung dieses Abkommens
auszuarbeiten;
b) sich zu bemühen, Schwierigkeiten zu lösen,
die sich aus der Durchführung dieses Abkommens
ergeben könnten.
(2) Die Kommission besteht aus acht Mitgliedern,
von denen je vier durch jeden Vertragsstaat
zu bestimmen sind. Sie wählt ihren Vorsitzenden
abwechselnd aus den österreichischen
und schweizerischen Mitgliedern. Die Mitglieder
der Kommission können sich von Sachverständigen
begleiten lassen.
Artikel 24
Im Interesse seiner Sicherheit oder wegen
anderweitiger zwingender öffentlicher Interessen
kann jeder Vertragsstaat Bestimmungen dieses
Abkommens oder der in Artikel 1 vorgesehenen
Vereinbarungen zeitlich oder örtlich als unanwendbar
erklären. Die Regierung des anderen
Staates ist hievon unverzüglich zu benachrichtigen.
Artikel 25
(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation.
Die Ratifikationsurkunden sollen sobald wie
möglich in Wien ausgetauscht werden.
(2) Dieses Abkommen tritt einen Monat nach
Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.
(3) Dieses Abkommen kann jederzeit gekündigt
werden; es tritt zwei Jahre nach seiner Kündigung
außer Kraft.
ZU URKUND DESSEN haben die beiderseitigen
Bevollmächtigten dieses Abkommen mit
ihren Unterschriften und Siegeln versehen.
GESCHEHEN in Bern am 2. September 1963
in doppelter Urschrift in deutscher Sprache.
Für die
Republik Österreich
Dr. J. G. TURSKY m. p.
Für die
Schweizerische Eidgenossenschaft
F. T. WAHLEN m. p.
Schlußprotokoll
Anläßlich der Unterzeichnung des heute zwischen
der Republik Österreich und der Schweizerischen
Eidgenossenschaft abgeschlossenen Abkommens
über die Errichtung nebeneinanderliegender
Grenzabfertigungsstellen und die
Grenzabfertigung in Verkehrsmitteln während
der Fahrt haben die unterzeichneten Bevollmächtigten
die folgenden Bestimmungen vereinbart,
die einen integrierenden Bestandteil des
Abkommens bilden
1. Festnahmen oder Beschlagnahmen durch Bedienstete
des Gebietsstaates zum Zwecke einer
gerichtlichen Strafverfolgung oder -vollstreckung
wegen Zuwiderhandlungen gegen
Vorschriften, die nicht den Grenzübertritt
von Personen und die Ein-, Aus- und Durchfuhr
von Waren und anderen Vermögensgegenständen
regeln, sind im Hinblick auf Artikel 4
Absatz 3 des Abkommens von dessen Artikel 6
Absatz 3 nicht betroffen.
Haben die Bediensteten des Nachbarstaates auf
Grund dieses Abkommens eine Festnahme
oder Beschlagnahme bereits vorgenommen
oder wollen sie dies tun, so hat der Gebietsstaat
den Vorrang. Nach Durchführung der
Strafverfolgung oder -vollstreckung durch den
Gebietsstaat übergibt dieser die festgenommene
Person und, soweit darüber im Gebietsstaat
nicht verfügt wird, die beschlagnahmten
Gegenstände dem Nachbarstaat.
2. Das Asylrecht des Gebietsstaates bleibt unberührt.
Personen, die sich darauf berufen,
dürfen jedoch von den Bediensteten des Nachbarstaates
ihrer Grenzabfertigungsstelle im
Gebietsstaat, in Ermangelung einer solchen der
Grenzabfertigungsstelle des Gebietsstaates zur
Vernehmung vorgeführt werden. Im ersten
Fall ist zur Vernehmung ein Bediensteter des
Gebietsstaates beizuziehen und die Person nach
der Vernehmung den Bediensteten des Gebietsstaates
zu übergeben.
3. Vor dem Abschluß von Vereinbarungen nach
Artikel 16 und 22 sowie vor der Festsetzung
der Abfertigungsbefugnisse und der Dienstzeiten
der beiderseitigen Grenzdienststellen ist
in jedem der beiden Staaten den beteiligten
Eisenbahnen Gelegenheit zur Stellungnahme zu
bieten.
4. Die Artikel 4 bis 15 und 17 bis 24 dieses Abkommens
sind auf die in St. Margrethen und
Buchs bestehenden österreichischen Grenzabfertigungsstellen
sinngemäß anzuwenden.
Von den österreichischen Bediensteten im
Bahnhof St. Margrethen festgenommene Personen
dürfen in den Zügen auf der Bahnstrecke
St. Margrethen—Bregenz nach Österreich
verbracht werden; die Verbringung der
im Bahnhof Buchs von den österreichischen
Bediensteten festgenommenen Personen nach
Österreich wird, sofern sie auf einer durch
liechtensteinisches Gebiet führenden Strecke
erfolgt, in einer Vereinbarung zwischen den
Regierungen des Fürstentums Liechtenstein,
der Republik Österreich und der Schweizerischen
Eidgenossenschaft geregelt.
Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens
werden die Artikel 5 bis 13 und 18 der am
30. April 1947 zwischen Österreich und der
Schweiz abgeschlossenen Übereinkunft betreffend
den österreichischen Zolldienst in den
Bahnhöfen St. Margrethen und Buchs sowie
den Durchgangsverkehr der Zollorgane über
kurze ausländische Verbindungsstrecken aufgehoben,
während die übrigen die österreichischen
Grenzabfertigungsstellen in St. Margrethen
und Buchs betreffenden Bestimmungen
weitergelten, solange sie nicht durch eine Vereinbarung
gemäß Artikel 1 Absatz 3 dieses
Abkommens geändert oder ersetzt werden.
GESCHEHEN in Bern am 2. September 1963
in doppelter Urschrift in deutscher Sprache.
Für die
Republik Österreich
Dr. J. G. TURSKY m. p.
Für die
Schweizerische Eidgenossenschaft
F. T. WAHLEN m. p.
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident
dieses Abkommen samt Schlußprotokoll für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik
Österreich die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,
vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Inneres, vom Bundesminister für Justiz,
vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Handel und Wiederaufbau, vom
Bundesminister für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft und vom Bundesminister für Auswärtige
Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen
worden.
Geschehen zu Wien, am 5. August 1964
Der Bundespräsident
Schärf
Der Bundeskanzler
Klaus
Der Bundesminister für Inneres
Olah
Der Bundesminister für Justiz
Broda
Der Bundesminister für Finanzen
Schmitz
Der Bundesminister für Handel und Wiederaufbau
Bock
Der Bundesminister für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft
Probst
Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten
Kreisky
Die Ratifikationsurkunden zu dem vorliegenden Abkommen sind am 14. Dezember 1964
ausgetauscht worden; das Abkommen tritt somit gemäß seinem Artikel 25 Absatz 2 am 14. Jänner
1965 in Kraft.