Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
10_1965 AT

10. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen und die Grenzabfertigung in Verkehrsmitteln während der Fahrt samt Schlußprotokoll.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 10. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen und die Grenzabfertigung in Verkehrsmitteln während der Fahrt samt Schlußprotokoll.

Nachdem das am 2. September 1963 in Bern unterzeichnete Abkommen zwischen der

Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Errichtung nebeneinanderliegender

Grenzabfertigungsstellen und die Grenzabfertigung in Verkehrsmitteln während

der Fahrt, dessen Artikel 1 Absatz 3, Artikel 3, 4, 5 und 6 verfassungsändernde Bestimmungen

sind, samt Schlußprotokoll, dessen Ziffer 4 eine verfassungsändernde Bestimmung ist, welches also

lautet

Der Bundespräsident der Republik Österreich

und

der Schweizerische Bundesrat

von dem Wunsche geleitet, den Übergang über

die gemeinsame Grenze zu erleichtern, sind übereingekommen,

ein Abkommen zu schließen, und

haben hierfür zu ihren Bevollmächtigten ernannt

Der Bundespräsident der Republik Österreich

Herrn Dr. Johann Georg Tursky, außerordentlicher

und bevollmächtigter Botschafter

der Republik Österreich,

Der Schweizerische Bundesrat

Herrn Bundesrat F. T. Wahlen, Vorsteher

des Eidgenössischen Politischen Departements,

die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger

Form befundenen Vollmachten nachstehende Bestimmungen

vereinbart haben

TEIL I

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1

(1) Die beiden Staaten werden im Rahmen

dieses Abkommens die Grenzabfertigung im

Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr erleichtern

und beschleunigen.

(2) Zu diesem Zweck

a) errichten sie nebeneinanderliegende Grenzabfertigungsstellen;

b) lassen sie auf bestimmten Strecken die

Grenzabfertigung in den Verkehrsmitteln

während der Fahrt zu;

c) gestatten sie, daß die zuständigen Bediensteten

des einen Staates im Rahmen dieses

Abkommens ihre Befugnisse auf dem Gebiet

des anderen Staates ausüben.

(3) Die Regierungen der beiden Staaten sind

ermächtigt, durch Vereinbarung zu bestimmen,

zu verlegen, zu ändern oder aufzuheben

a) die nebeneinanderliegenden Grenzabfertigungsstellen

einschließlich ihres Amtsbereichs;

b) die Strecken, auf denen die Bediensteten

des Nachbarstaates die Grenzabfertigung in

den Verkehrsmitteln während der Fahrt

vornehmen können;

c) die Strecken, auf denen die Bediensteten

des Nachbarstaates festgenommene Personen

und sichergestellte Waren oder Beweismittel

in ihren Staat verbringen dürfen;

d) die Strecken, auf denen die Bediensteten

des Nachbarstaates Waren nach einer

anderen Grenzabfertigungsstelle desselben

Staates begleiten dürfen.

Artikel 2

Im Sinne dieses Abkommens bedeuten

1. „Grenzabfertigung" die Durchführung aller

Vorschriften der Vertragsstaaten, die aus Anlaß

des Grenzübertrittes von Personen und der

Ein-, Aus- und Durchfuhr von Waren und

anderen Vermögensgegenständen anzuwenden

sind;

2. „Gebietsstaat" den Staat, auf dessen Gebiet

die Grenzabfertigung des anderen Staates vorgenommen

wird;

„Nachbarstaat" den anderen Staat;

3. „Zone" den Bereich des Gebietsstaates, in dem

die Bediensteten des Nachbarstaates berechtigt

sind, die Grenzabfertigung vorzunehmen;

4. „Bedienstete" die Personen, die als Organe der

für die Grenzabfertigung zuständigen Behörden

bei einer der nebeneinanderliegenden Grenzabfertigungsstellen

oder in den Verkehrsmitteln

während der Fahrt ihren Dienst ausüben.

Artikel 3

(1) Die Zone kann umfassen

1. Im Eisenbahnverkehr

a) Teile des Bahnhofes und sonstiger Bahnanlagen,

die Strecke zwischen der Grenze

und der Grenzabfertigungsstelle sowie Teile

der an dieser Strecke gelegenen Bahnhöfe;

b) bei der Grenzabfertigung während der

Fahrt den Zug auf der vorgesehenen Strecke

sowie Teile der Bahnhöfe, in denen diese

Strecke beginnt beziehungsweise endet und

die der Zug durchfährt.

2. Im Straßenverkehr

a) Teile der Dienstgebäude, der Straße und

der sonstigen Anlagen sowie die Straße zwischen

der Grenze und der Grenzabfertigungsstelle;

b) bei der Grenzabfertigung während der

Fahrt das Straßenfahrzeug auf der vorgesehenen

Strecke sowie Teile der Gebäude

und Anlagen, bei denen diese Strecke beginnt

beziehungsweise endet.

3. Im Schiffsverkehr

a) Teile der Dienstgebäude, der Wasserstraße

sowie der Ufer- und Hafenanlagen, die

Wasserstraße zwischen der Grenze und der

Grenzabfertigungsstelle;

b) bei der Grenzabfertigung während der

Fahrt das Schiff und das begleitende Kontrollboot

auf der vorgesehenen Strecke sowie

Teile der Gebäude und Anlagen, bei

denen diese Strecke beginnt bzw. endet.

(2) Die Vereinbarungen gemäß Artikel 1 Absatz

3 können für einen in den vorstehenden

Ziffern 1 bis 3 umschriebenen Gebietsteil, den sie

nicht in die Zone einbeziehen, die Anwendung

einzelner Vorschriften dieses Abkommens oder

die Geltung bestimmter Rechte und Pflichten, die

sich daraus ergeben, vorsehen.

(3) Der Zone sind rechtlich gleichgestellt die

Strecken gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstaben c

und d für die dort genannten Amtshandlungen.

TEIL II

Grenzabfertigung

Artikel 4

(1) In der Zone gelten alle Vorschriften des

Nachbarstaates, die aus Anlaß des Grenzübertrittes

von Personen und der Ein-, Aus- und Durchfuhr

von Waren und anderen Vermögensgegenständen

anzuwenden sind, und zwar wie in der

Gemeinde des Nachbarstaates, der die Grenzabfertigungsstelle

zugeordnet ist; sie werden unter

Vorbehalt des Artikels 5 von den Bediensteten

des Nachbarstaates im gleichen Umfang und mit

allen Folgen wie im eigenen Staatsgebiet durchgeführt.

Die Gemeinde, der die Grenzabfertigungsstelle

des Nachbarstaates zugeordnet ist,

wird von der Regierung dieses Staates bezeichnet.

(2) In der Zone begangene Zuwiderhandlungen

gegen Vorschriften des Nachbarstaates, die den

Grenzübertritt von Personen und die Ein-, Aus-

und Durchfuhr von Waren und anderen Vermögensgegenständen

regeln, gelten als in der

Gemeinde des Nachbarstaates begangen, der dessen

Grenzabfertigungsstelle zugeordnet ist.

(3) Das Recht des Gebietsstaates bleibt in der

Zone unberührt.

Artikel 5

(1) Die Bediensteten des Nachbarstaates sind

nicht berechtigt, Personen zum Zwecke der Auslieferung

festzunehmen und in den Nachbarstaat

zu verbringen.

(2) Die Bediensteten des Nachbarstaates sind

nicht berechtigt, Personen festzunehmen und in

den Nachbarstaat zu verbringen, die sich aus

anderen Gründen als zum Grenzübertritt vom

Gebietsstaat in die Zone begeben, außer wenn

diese Personen in der Zone die sich auf die Zollabfertigung

beziehenden Vorschriften des Nachbarstaates

verletzen.

(3) Die Bediensteten des Nachbarstaates sind

keinesfalls berechtigt, Angehörige des Gebietsstaates

in der Zone festzunehmen und in den

Nachbarstaat zu verbringen. Sie dürfen jedoch

diese Personen ihrer Grenzabfertigungsstelle im

Gebietsstaat, in Ermangelung einer solchen der

Grenzabfertigungsstelle des Gebietsstaates zur

Vernehmung vorführen. Im ersten Fall ist auf

Verlangen der Person, der hierüber Rechtsbelehrung

zu erteilen ist, zur Vernehmung ein

Bediensteter des Gebietsstaates beizuziehen.

Artikel 6

(1) Bei der Grenzabfertigung in der Zone sind

— soweit im folgenden nichts anderes bestimmt

ist — die Amtshandlungen des Ausgangsstaates

vor den Amtshandlungen des Eingangsstaates

durchzuführen. Im Interesse der Verkehrsbeschleunigung

sollen die Amtshandlungen der

beiden Staaten möglichst in unmittelbarer Aufeinanderfolge

vorgenommen werden.

(2) Vor Beendigung der Ausgangsabfertigung,

der ein Verzicht auf diese gleichzustellen ist, sind

die Bediensteten des Eingangsstaates nicht berechtigt,

Grenzabfertigungshandlungen vorzunehmen.

(3) Nach Beginn der Eingangsabfertigung sind

die Bediensteten des Ausgangsstaates nicht mehr

berechtigt, Grenzabfertigungshandlungen vorzunehmen.

Ausnahmsweise können Ausgangsabfertigungshandlungen

nachgeholt werden, wenn die

beteiligte Person es verlangt und der abfertigende

Bedienstete des Eingangsstaates damit einverstanden

ist.

(4) Wenn es im Interesse einer raschen Grenzabfertigung

als geboten erscheint, können die

abfertigenden Bediensteten der beiden Staaten

von der im Absatz 1 vorgesehenen Reihenfolge

im gegenseitigen Einvernehmen abweichen. In

diesen Ausnahmefällen können die Bediensteten

des Eingangsstaates Festnahmen oder Beschlagnahmen

erst vornehmen, nachdem die Grenzabfertigung

des Ausgangsstaates beendigt ist. Sie

führen, wenn sie eine solche Maßnahme treffen

wollen, die Personen, Waren oder anderen Vermögensgegenstände,

deren Ausgangsabfertigung

noch nicht beendigt ist, den Bediensteten des

Ausgangsstaates zu. Wollen diese Bediensteten

Festnahmen oder Beschlagnahmen vornehmen, so

haben sie den Vorrang.

Artikel 7

Die Bediensteten des Nachbarstaates dürfen in

der Zone oder in den grenzüberschreitenden Verkehrsmitteln

erhobene Geldbeträge sowie dort

zurückgehaltene oder beschlagnahmte Waren und

andere Vermögensgegenstände in das Gebiet des

Nachbarstaates verbringen oder im Gebietsstaat

unter Beachtung der dort geltenden gesetzlichen

Vorschriften verwerten und den Erlös in den

Nachbarstaat verbringen.

Artikel 8

(1) Waren, die bei der Ausgangsabfertigung

von den Bediensteten des Nachbarstaates in diesen

zurückgewiesen oder vor Beginn der Eingangsabfertigung

des Gebietsstaates auf Veranlassung

der beteiligten Person in den Nachbarstaat

zurückgeführt werden, unterliegen weder den

Ausfuhrvorschriften noch der Ausgangsabfertigung

des Gebietsstaates.

(2) Personen, die von den Bediensteten des

Eingangsstaates zurückgewiesen werden, darf die

Rückkehr in den Ausgangsstaat nicht verweigert

werden. Desgleichen darf die Wiedereinfuhr von

Waren in den Ausgangsstaat, deren Einfuhr von

den Bediensteten des Eingangsstaates abgelehnt

wird, nicht verweigert werden.

Artikel 9

In Verfahren wegen in der Zone begangener,

während oder unmittelbar nach ihrer Begehung

entdeckter Zuwiderhandlungen gegen Zollvorschriften,

die sich auf den Grenzübertritt von

Personen oder Waren beziehen, werden die zuständigen

Behörden des Gebietsstaates auf Ersuchen

der zuständigen Behörden des Nachbarstaates

Beschuldigte, Zeugen und Sachverständige

vernehmen, sonstige Erhebungen durchführen

und Schriftstücke zustellen. Die Rechtsvorschriften

des Gebietsstaates über das bei der Verfolgung

von Zuwiderhandlungen der gleichen

Art einzuschlagende Verfahren sind entsprechend

anwendbar.

TEIL III

Bedienstete

Artikel 10

(1) Die Behörden des Gebietsstaates gewähren

den Bediensteten des Nachbarstaates bei der

Ausübung ihres Dienstes in der Zone den

gleichen Schutz und Beistand wie den entsprechenden

eigenen Bediensteten. Insbesondere sind

die im Gebietsstaat geltenden strafrechtlichen

Bestimmungen zum Schutze von Beamten und

Amtshandlungen auch für strafbare Handlungen

anzuwenden, die gegen Bedienstete des Nachbarstaates

begangen werden.

(2) Amtshaftungsansprüche für Schäden, die

Bedienstete des Nachbarstaates in der Zone zufügen,

unterstehen dem Recht und der Gerichtsbarkeit

des Nachbarstaates, gleich wie wenn

die schädigende Handlung in der Gemeinde des

Nachbarstaates stattgefunden hätte, der die

Grenzabfertigungsstelle zugeordnet ist. Die

Angehörigen des Gebietsstaates sind jedoch den

Angehörigen des Nachbarstaates gleichgestellt.

Artikel 11

(1) Die Bediensteten des Nachbarstaates, die

in Anwendung dieses Abkommens ihren Dienst

in der Zone auszuüben haben, sind vom Paß-

und Sichtvermerkszwang befreit. Gegen Vorweisung

eines amtlichen Ausweises über Identität

und dienstliche Stellung sind sie berechtigt, die

Grenze zu überschreiten und sich an ihren

Dienstort zu begeben. Persönliche Einreiseverbote

gegen Bedienstete des Nachbarstaates

bleiben vorbehalten.

(2) Von strafbaren Handlungen, die von einem

Bediensteten des Nachbarstaates im Gebietsstaat

begangen werden, ist die vorgesetzte Behörde des

Bediensteten durch die entsprechende Behörde

des Gebietsstaates zu benachrichtigen.

(3) Die zuständigen Behörden des Nachbarstaates

werden auf ein mit Gründen versehenes

Verlangen der zuständigen Behörden des Gebietsstaates

ihre Bediensteten von der Verwendung

in dessen Gebiet ausschließen oder abberufen.

Artikel. 12

Die Bediensteten des Nachbarstaates, die in

Anwendung dieses Abkommens ihren Dienst in

der Zone auszuüben haben, können dort und

auf dem Weg vom und zum Wohnort sowie,

wenn es der Dienstbetrieb erfordert, auf dem

Weg von und zu einer anderen Grenzabfertigungsstelle

ihre Dienstkleidung, Dienstabzeichen

und Dienstwaffen tragen. Von der Waffe dürfen

sie jedoch nur im Falle der Notwehr Gebrauch

machen.

Artikel 13

(1) Die Bediensteten des Nachbarstaates, die

in Anwendung dieses Abkommens ihren Dienst

in der Zone auszuüben haben und im Gebietsstaat

wohnen, unterliegen in diesem den Vorschriften

über den Aufenthalt von Ausländern.

Falls nach diesen Vorschriften eine Aufenthaltsbewilligung

erforderlich ist, erhalten sie diese

unentgeltlich.

(2) Die Familienangehörigen, die im Haushalt

des Bediensteten wohnen und keine Erwerbstätigkeit

ausüben, erhalten die Aufenthaltsbewilligung

gleichfalls unentgeltlich. Diese kann ihnen

nur verweigert werden, wenn ein gegen sie

gerichtetes persönliches Einreiseverbot besteht.

Die Erteilung einer Bewilligung zur Ausübung

einer Erwerbstätigkeit liegt im Ermessen der

zuständigen Behörden. Wird eine solche Bewilligung

erteilt, so können dafür die ordentlichen

Gebühren erhoben werden.

(3) Die Zeit, während der die Bediensteten

des Nachbarstaates im Gebietsstaat ihren Dienst

ausüben, oder dort wohnen, wird nicht auf die

Fristen angerechnet, die auf Grund bestehender

Niederlassungsabkommen ein Anrecht auf bevorzugte

Behandlung geben. Das gleiche gilt für

die Familienangehörigen, die infolge der Anwesenheit

des Familienoberhauptes im Gebietsstaat

eine Aufenthaltsbewilligung haben.

Artikel 14

(1) Die Bediensteten des Nachbarstaates, die in

Anwendung dieses Abkommens ihren Dienst

in der Zone auszuüben haben und im Gebietsstaat

wohnen, genießen für sich und die in

ihrem Haushalt wohnenden Familienangehörigen

bei ihrem Zuzug oder der Gründung eines

eigenen Hausstandes im Gebietsstaat sowie bei

ihrer Rückkehr Freiheit von allen Ein- und

Ausfuhrabgaben für den Hausrat, die persönlichen

Gebrauchsgegenstände einschließlich der

Fahrzeuge und die üblichen Haushaltsvorräte,

soweit diese Waren aus dem freien Verkehr des

Nachbarstaates oder des Staates stammen, aus

dem der Bedienstete oder Familienangehörige

zuzieht. Die Vorschriften des Gebietsstaates

über die Verwendung des zollfrei zugelassenen

Gutes zuziehender Personen bleiben vorbehalten.

(2) Diese Bediensteten und die in ihrem

Haushalt wohnenden Familienangehörigen sind

im Gebietsstaat von allen öffentlich-rechtlichen

persönlichen Dienstleistungen und Sachleistungen

befreit. In Belangen des Militärdienstes und

anderer öffentlich-rechtlicher Dienstleistungspflichten

gelten sie als im Nachbarstaat wohnhaft.

Dasselbe gilt hinsichtlich der Staatsangehörigkeit,

sofern sie nicht Staatsangehörige des

Gebietsstaates sind. Sie dürfen im Gebietsstaat

keinerlei Steuern und Abgaben unterworfen

werden, die von den in derselben Gemeinde

wohnenden Angehörigen des Gebietsstaates

nicht zu entrichten sind.

(3) Die Bediensteten des Nachbarstaates, die in

Anwendung dieses Abkommens ihren Dienst in

der Zone auszuüben haben, aber nicht im Gebietsstaat

wohnen, sind in diesem von allen

öffentlich-rechtlichen persönlichen Dienstleistungen

und Sachleistungen befreit.

(4) Hinsichtlich der Dienstbezüge der Bediensteten

des Nachbarstaates, die in Anwendung

dieses Abkommens ihren Dienst in der Zone

auszuüben haben, gelten die jeweils zwischen

den Vertragsstaaten bestehenden Vereinbarungen

über die Doppelbesteuerung.

(5) Die Gehälter der Bediensteten des Nachbarstaates,

die in Anwendung dieses Abkommens

ihren Dienst in der Zone auszuüben

haben, sind keinerlei Devisenbeschränkungen

unterworfen. Die Bediensteten dürfen ihre Gehaltsersparnisse

frei nach dem Nachbarstaat

überweisen.

TEIL IV

Grenzabfertigungsstellen

Artikel 15

Die Abfertigungsbefugnisse und die Dienstzeiten

der beiderseitigen Grenzdienststellen sind

möglichst übereinstimmend festzusetzen.

Artikel 16

Die zuständigen Behörden der beiden Staaten

bestimmen im gegenseitigen Einvernehmen

a) die für die Dienststellen des Nachbarstaates

benötigten Anlagen und die für

deren Benützung zu entrichtenden etwaigen

Vergütungen;

b) die Abteile und Einrichtungen, die den

Bediensteten, welche die Grenzabfertigung

in Verkehrsmitteln während der Fahrt

durchführen, unentgeltlich vorzubehalten

sind.

Artikel 17

Die für die Grenzabfertigungsstellen des

Nachbarstaates bestimmten Räume sind durch

Hoheitszeichen oder Amtsschilder kenntlich zu

machen.

Artikel 18

Gegenstände, die zum dienstlichen Gebrauch

der Grenzabfertigungsstellen oder zum Bedarf

der Bediensteten des Nachbarstaates während

des Dienstes im Gebietsstaat bestimmt sind,

bleiben frei von Zöllen und sonstigen Ein- und

Ausgangsabgaben. Es sind keine Sicherheiten zu

leisten. Wirtschaftliche Ein- und Ausfuhrverbote

sowie Ein- und Ausfuhrbeschränkungen finden,

sofern von den zuständigen Behörden im gegenseitigen

Einvernehmen nichts anderes bestimmt

wird, auf diese Gegenstände keine Anwendung.

Das gleiche gilt für Dienstfahrzeuge oder eigene

Fahrzeuge, deren sich die Bediensteten zur Ausübung

ihres Dienstes im Gebietsstaat oder zur

Zurücklegung des Weges vom und zum Wohnort

oder der Strecke zwischen den beiden

Grenzabfertigungsstellen des gleichen Grenzüberganges

bedienen.

Artikel 19

(1) Der Gebietsstaat wird die Einrichtung

telephonischer und telegraphischer Anlagen (einschließlich

Fernschreiber), die für die Tätigkeit

der Grenzabfertigungsstellen des Nachbarstaates

im Gebietsstaat erforderlich sind, sowie den Anschluß

dieser Einrichtungen an die entsprechenden

Anlagen des Nachbarstaates gebührenfrei

bewilligen, jedoch unter Vorbehalt der

Bezahlung allfälliger Kosten für die Einrichtung

und die Miete der Anlagen. Diese unmittelbaren

Verbindungen zwischen den Dienststellen des

Nachbarstaates dürfen nur für dienstliche

Zwecke benützt werden. Solche Nachrichtenübermittlungen

gelten als interner Verkehr des

Nachbarstaates.

(2) Die Regierungen der beiden Staaten verpflichten

sich, zu demselben Zweck und soweit

wie möglich alle Erleichterungen zu gewähren,

die die Verwendung anderer Mittel auf dem

Gebiet des Fernmeldewesens betreffen.

(3) Im übrigen gelten die Vorschriften der

beiden Staaten über Errichtung, Instandhaltung

und Betrieb von Fernmeldeanlagen.

Artikel 20

Dienstsendungen, die von den Grenzabfertigungsstellen

des Nachbarstaates an Dienststellen

im Nachbarstaat oder umgekehrt gesandt werden,

können von den Bediensteten dieses Staates

ohne Einschalten der Post- oder der Eisenbahnverwaltung

des Gebietsstaates und frei von Gebühren

befördert werden.

TEIL V

Zolldeklaranten

Artikel 21

(1) Personen, die in einem der beiden Staaten

ihren Wohnsitz oder Sitz haben, können bei den

nebeneinanderliegenden Grenzabfertigungsstellen

beider Staaten alle die Grenzabfertigung betreffenden

Tätigkeiten ohne besondere Bewilligung

vornehmen. Sie sind von den Behörden des

anderen Staates als mit dessen Angehörigen gleichberechtigt

zu behandeln.

(2) Absatz 1 gilt auch für Personen, die diese

Tätigkeiten im Rahmen ihrer Erwerbstätigkeit

ausüben. Sie können hierfür gleichermaßen österreichisches

wie schweizerisches Personal beschäftigen.

(3) Für den Grenzübertritt und den Aufenthalt

der in den obigen Absätzen genannten Personen

im Gebietsstaat gelten dessen allgemeine

Bestimmungen. Die danach möglichen Erleichterungen

sind zu gewähren. Untersteht die

die Grenzabfertigung betreffende Tätigkeit, die

solche Personen als Ausländer vom Nachbarstaat

aus in der Zone ausüben, einer Bewilligungspflicht,

so ist eine unentgeltliche Bewilligung zu

erteilen.

TEIL VI

Schlußbestimmungen

Artikel 22

Die zuständigen Verwaltungsbehörden der

beiden Staaten vereinbaren die zur Durchführung

dieses Abkommens erforderlichen Maßnahmen.

Artikel 23

(1) Eine gemischte österreichisch-schweizerische

Kommission, die alsbald nach dem Inkrafttreten

dieses Abkommens zu bilden ist, hat zur Aufgabe

a) die in Artikel 1 vorgesehenen Vereinbarungen

vorzubereiten sowie etwaige Vorschläge

zur. Abänderung dieses Abkommens

auszuarbeiten;

b) sich zu bemühen, Schwierigkeiten zu lösen,

die sich aus der Durchführung dieses Abkommens

ergeben könnten.

(2) Die Kommission besteht aus acht Mitgliedern,

von denen je vier durch jeden Vertragsstaat

zu bestimmen sind. Sie wählt ihren Vorsitzenden

abwechselnd aus den österreichischen

und schweizerischen Mitgliedern. Die Mitglieder

der Kommission können sich von Sachverständigen

begleiten lassen.

Artikel 24

Im Interesse seiner Sicherheit oder wegen

anderweitiger zwingender öffentlicher Interessen

kann jeder Vertragsstaat Bestimmungen dieses

Abkommens oder der in Artikel 1 vorgesehenen

Vereinbarungen zeitlich oder örtlich als unanwendbar

erklären. Die Regierung des anderen

Staates ist hievon unverzüglich zu benachrichtigen.

Artikel 25

(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation.

Die Ratifikationsurkunden sollen sobald wie

möglich in Wien ausgetauscht werden.

(2) Dieses Abkommen tritt einen Monat nach

Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.

(3) Dieses Abkommen kann jederzeit gekündigt

werden; es tritt zwei Jahre nach seiner Kündigung

außer Kraft.

ZU URKUND DESSEN haben die beiderseitigen

Bevollmächtigten dieses Abkommen mit

ihren Unterschriften und Siegeln versehen.

GESCHEHEN in Bern am 2. September 1963

in doppelter Urschrift in deutscher Sprache.

Für die

Republik Österreich

Dr. J. G. TURSKY m. p.

Für die

Schweizerische Eidgenossenschaft

F. T. WAHLEN m. p.

Schlußprotokoll

Anläßlich der Unterzeichnung des heute zwischen

der Republik Österreich und der Schweizerischen

Eidgenossenschaft abgeschlossenen Abkommens

über die Errichtung nebeneinanderliegender

Grenzabfertigungsstellen und die

Grenzabfertigung in Verkehrsmitteln während

der Fahrt haben die unterzeichneten Bevollmächtigten

die folgenden Bestimmungen vereinbart,

die einen integrierenden Bestandteil des

Abkommens bilden

1. Festnahmen oder Beschlagnahmen durch Bedienstete

des Gebietsstaates zum Zwecke einer

gerichtlichen Strafverfolgung oder -vollstreckung

wegen Zuwiderhandlungen gegen

Vorschriften, die nicht den Grenzübertritt

von Personen und die Ein-, Aus- und Durchfuhr

von Waren und anderen Vermögensgegenständen

regeln, sind im Hinblick auf Artikel 4

Absatz 3 des Abkommens von dessen Artikel 6

Absatz 3 nicht betroffen.

Haben die Bediensteten des Nachbarstaates auf

Grund dieses Abkommens eine Festnahme

oder Beschlagnahme bereits vorgenommen

oder wollen sie dies tun, so hat der Gebietsstaat

den Vorrang. Nach Durchführung der

Strafverfolgung oder -vollstreckung durch den

Gebietsstaat übergibt dieser die festgenommene

Person und, soweit darüber im Gebietsstaat

nicht verfügt wird, die beschlagnahmten

Gegenstände dem Nachbarstaat.

2. Das Asylrecht des Gebietsstaates bleibt unberührt.

Personen, die sich darauf berufen,

dürfen jedoch von den Bediensteten des Nachbarstaates

ihrer Grenzabfertigungsstelle im

Gebietsstaat, in Ermangelung einer solchen der

Grenzabfertigungsstelle des Gebietsstaates zur

Vernehmung vorgeführt werden. Im ersten

Fall ist zur Vernehmung ein Bediensteter des

Gebietsstaates beizuziehen und die Person nach

der Vernehmung den Bediensteten des Gebietsstaates

zu übergeben.

3. Vor dem Abschluß von Vereinbarungen nach

Artikel 16 und 22 sowie vor der Festsetzung

der Abfertigungsbefugnisse und der Dienstzeiten

der beiderseitigen Grenzdienststellen ist

in jedem der beiden Staaten den beteiligten

Eisenbahnen Gelegenheit zur Stellungnahme zu

bieten.

4. Die Artikel 4 bis 15 und 17 bis 24 dieses Abkommens

sind auf die in St. Margrethen und

Buchs bestehenden österreichischen Grenzabfertigungsstellen

sinngemäß anzuwenden.

Von den österreichischen Bediensteten im

Bahnhof St. Margrethen festgenommene Personen

dürfen in den Zügen auf der Bahnstrecke

St. Margrethen—Bregenz nach Österreich

verbracht werden; die Verbringung der

im Bahnhof Buchs von den österreichischen

Bediensteten festgenommenen Personen nach

Österreich wird, sofern sie auf einer durch

liechtensteinisches Gebiet führenden Strecke

erfolgt, in einer Vereinbarung zwischen den

Regierungen des Fürstentums Liechtenstein,

der Republik Österreich und der Schweizerischen

Eidgenossenschaft geregelt.

Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens

werden die Artikel 5 bis 13 und 18 der am

30. April 1947 zwischen Österreich und der

Schweiz abgeschlossenen Übereinkunft betreffend

den österreichischen Zolldienst in den

Bahnhöfen St. Margrethen und Buchs sowie

den Durchgangsverkehr der Zollorgane über

kurze ausländische Verbindungsstrecken aufgehoben,

während die übrigen die österreichischen

Grenzabfertigungsstellen in St. Margrethen

und Buchs betreffenden Bestimmungen

weitergelten, solange sie nicht durch eine Vereinbarung

gemäß Artikel 1 Absatz 3 dieses

Abkommens geändert oder ersetzt werden.

GESCHEHEN in Bern am 2. September 1963

in doppelter Urschrift in deutscher Sprache.

Für die

Republik Österreich

Dr. J. G. TURSKY m. p.

Für die

Schweizerische Eidgenossenschaft

F. T. WAHLEN m. p.

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident

dieses Abkommen samt Schlußprotokoll für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik

Österreich die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,

vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Inneres, vom Bundesminister für Justiz,

vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Handel und Wiederaufbau, vom

Bundesminister für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft und vom Bundesminister für Auswärtige

Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen

worden.

Geschehen zu Wien, am 5. August 1964

Der Bundespräsident

Schärf

Der Bundeskanzler

Klaus

Der Bundesminister für Inneres

Olah

Der Bundesminister für Justiz

Broda

Der Bundesminister für Finanzen

Schmitz

Der Bundesminister für Handel und Wiederaufbau

Bock

Der Bundesminister für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft

Probst

Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten

Kreisky

Die Ratifikationsurkunden zu dem vorliegenden Abkommen sind am 14. Dezember 1964

ausgetauscht worden; das Abkommen tritt somit gemäß seinem Artikel 25 Absatz 2 am 14. Jänner

1965 in Kraft.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →