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10_1964 AT

10. Verordnung: Gewerberechtliche Begünstigungen für Absolventen der dreijährigen Fachschulen für Damenkleidermachen der Stadtgemeinden Krems an der Donau und Horn und der Schwestern vom Hl. Kreuz in Bruck an der Mur.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 10. Verordnung: Gewerberechtliche Begünstigungen für Absolventen der dreijährigen Fachschulen für Damenkleidermachen der Stadtgemeinden Krems an der Donau und Horn und der Schwestern vom Hl. Kreuz in Bruck an der Mur.

Auf Grund des § 14 a der Gewerbeordnung

wird verordnet

§ 1. (1) Das Zeugnis über den mit Erfolg zurückgelegten

Besuch

a) der mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten

dreijährigen städtischen Fachschule für

Damenkleidermachen in Krems an der

Donau,

b) der mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten

dreijährigen städtischen Fachschule

für Damenkleidermachen in Horn,

c) der mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten

dreijährigen Fachschule für Damenkleidermachen

der Schwestern vom Hl.

Kreuz in Bruck an der Mur

ersetzt den gemäß § 14 Abs. 2 Z. 1 der Gewerbeordnung

erforderlichen Nachweis der ordnungsmäßigen

Beendigung des Lehrverhältnisses im

Gewerbe der Damenkleidermacher (§ 1 b Abs. 2

Z. 44 der Gewerbeordnung).

(2) Für Personen, die ein im Abs. 1 genanntes

Zeugnis besitzen, vermindert sich die Dauer der

gemäß § 14 Abs. 2 Z. 2 der Gewerbeordnung

erforderlichen Verwendung als Gehilfe auf ein

Jahr.

§ 2. Den im § 1 Abs. 1 angeführten Zeugnissen

ist folgende Klausel beizufügen

„Dieses Zeugnis ersetzt auf Grund der Verordnung

vom 15. Jänner 1964, BGBl. Nr. 10, den

Nachweis der ordnungsmäßigen Beendigung des

Lehrverhältnisses (Gesellenbrief) im Gewerbe der

Damenkleidermacher und berechtigt auf Grund

des § 1 Abs. 2 dieser Verordnung bei Erfüllung

der allgemeinen gesetzlichen Voraussetzungen und

bei gleichzeitigem Nachweis einer einjährigen

Verwendung als Gehilfe oder als Fabriksarbeiter

zur Zulassung zur Meisterprüfung für dieses Gewerbe."

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