10. Verordnung: Gewerberechtliche Begünstigungen für Absolventen der dreijährigen Fachschulen für Damenkleidermachen der Stadtgemeinden Krems an der Donau und Horn und der Schwestern vom Hl. Kreuz in Bruck an der Mur.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 14 a der Gewerbeordnung
wird verordnet
§ 1. (1) Das Zeugnis über den mit Erfolg zurückgelegten
Besuch
a) der mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten
dreijährigen städtischen Fachschule für
Damenkleidermachen in Krems an der
Donau,
b) der mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten
dreijährigen städtischen Fachschule
für Damenkleidermachen in Horn,
c) der mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten
dreijährigen Fachschule für Damenkleidermachen
der Schwestern vom Hl.
Kreuz in Bruck an der Mur
ersetzt den gemäß § 14 Abs. 2 Z. 1 der Gewerbeordnung
erforderlichen Nachweis der ordnungsmäßigen
Beendigung des Lehrverhältnisses im
Gewerbe der Damenkleidermacher (§ 1 b Abs. 2
Z. 44 der Gewerbeordnung).
(2) Für Personen, die ein im Abs. 1 genanntes
Zeugnis besitzen, vermindert sich die Dauer der
gemäß § 14 Abs. 2 Z. 2 der Gewerbeordnung
erforderlichen Verwendung als Gehilfe auf ein
Jahr.
§ 2. Den im § 1 Abs. 1 angeführten Zeugnissen
ist folgende Klausel beizufügen
„Dieses Zeugnis ersetzt auf Grund der Verordnung
vom 15. Jänner 1964, BGBl. Nr. 10, den
Nachweis der ordnungsmäßigen Beendigung des
Lehrverhältnisses (Gesellenbrief) im Gewerbe der
Damenkleidermacher und berechtigt auf Grund
des § 1 Abs. 2 dieser Verordnung bei Erfüllung
der allgemeinen gesetzlichen Voraussetzungen und
bei gleichzeitigem Nachweis einer einjährigen
Verwendung als Gehilfe oder als Fabriksarbeiter
zur Zulassung zur Meisterprüfung für dieses Gewerbe."