10. Bundesgesetz: Neuerliche Abänderung des Landarbeitsgesetzes.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Die im Landarbeitsgesetz, BGBl. Nr. 140/1948,
in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 279/
1957, BGBl. Nr. 241/1960 und BGBl. Nr. 97/
1961, für die Regelung des Arbeitsrechtes in der
Land- und Forstwirtschaft (Landarbeitsordnungen)
gemäß Artikel 12 Abs. 1 Z. 4 des Bundes-
Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 aufgestellten
Grundsätze werden abgeändert wie
folgt
§ 75 b Abs. 1 erhält folgende neue Fassung
„(1) Dienstnehmerinnen dürfen bis zum Ablauf
von sechs Wochen nach ihrer Entbindung nicht
beschäftigt werden. Für stillende Mütter verlängert
sich diese Frist auf acht Wochen und für
Mütter nach Frühgeburten auf zwölf Wochen."
Artikel II.
Die Ausführungsgesetze der Bundesländer zum
Grundsatz des Artikels I sind binnen sechs
Monaten, vom Tage der Kundmachung dieses
Bundesgesetzes an gerechnet, zu erlassen.
Artikel III.
Mit der Wahrnehmung der dem Bunde gemäß
Artikel 15 Abs. 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes
in der Fassung von 1929 zustehenden Rechte ist
das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft
betraut.