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10_1962 AT

10. Bundesgesetz: Neuerliche Abänderung des Landarbeitsgesetzes.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 10. Bundesgesetz: Neuerliche Abänderung des Landarbeitsgesetzes.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Die im Landarbeitsgesetz, BGBl. Nr. 140/1948,

in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 279/

1957, BGBl. Nr. 241/1960 und BGBl. Nr. 97/

1961, für die Regelung des Arbeitsrechtes in der

Land- und Forstwirtschaft (Landarbeitsordnungen)

gemäß Artikel 12 Abs. 1 Z. 4 des Bundes-

Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 aufgestellten

Grundsätze werden abgeändert wie

folgt

§ 75 b Abs. 1 erhält folgende neue Fassung

„(1) Dienstnehmerinnen dürfen bis zum Ablauf

von sechs Wochen nach ihrer Entbindung nicht

beschäftigt werden. Für stillende Mütter verlängert

sich diese Frist auf acht Wochen und für

Mütter nach Frühgeburten auf zwölf Wochen."

Artikel II.

Die Ausführungsgesetze der Bundesländer zum

Grundsatz des Artikels I sind binnen sechs

Monaten, vom Tage der Kundmachung dieses

Bundesgesetzes an gerechnet, zu erlassen.

Artikel III.

Mit der Wahrnehmung der dem Bunde gemäß

Artikel 15 Abs. 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes

in der Fassung von 1929 zustehenden Rechte ist

das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft

betraut.

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