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10_1961 AT

10. Verordnung: Zustellung an Personen im Ausland durch die Post im gerichtlichen Verfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 10. Verordnung: Zustellung an Personen im Ausland durch die Post im gerichtlichen Verfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten.

Auf Grund des § 121 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung,

RGBl. Nr. 113/1895, in der Fassung

des Art. III Z. 8 des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 282/1955, wird im Einvernehmen mit dem

Bundeskanzleramt und dem Bundesministerium

für Auswärtige Angelegenheiten verordnet

§ 1. Unbeschadet einer allfälligen Zulässigkeit

der Zustellung von Schriftstücken durch die Post

nach Maßgabe zwischenstaatlicher Vereinbarungen

im Sinne des ersten Satzes des § 121 Abs. 1

der Zivilprozeßordnung, RGBl. Nr. 113/1895, in

der Fassung des Art. III Z. 8 des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 282/1955, wird die Zustellung durch

die Post unter Benützung der im Weltpostverkehr

üblichen Rückscheine nach folgenden Staaten

zugelassen

Vereinigte Staaten von Amerika, Argentinien,

Bolivien, Brasilien, Ceylon, Chile, Costa Rica,

Dominikanische Republik, Ecuador, Guatemala,

Haiti, Republik Honduras, Indien, Jordanien,

Kambodscha, Kolumbien, Kuba, Laos, Libanon,

Libyen, Mexiko, Nikaragua, Pakistan, Panama,

Paraguay, Peru, El Salvador, Thailand, Uruguay,

Venezuela.

§ 2. Die Verordnung des Bundesministeriums

für Justiz vom 25. Mai 1956, BGBl. Nr. 110,

über die Zustellung an Personen im Ausland

durch die Post im gerichtlichen Verfahren in

bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten tritt außer

Kraft.

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