10. Notenwechsel zwischen der österreichischen Bundesregierung und der Regierung des Großherzogtums Luxemburg, betreffend die Aufhebung des Paßzwanges zwischen Österreich und Luxemburg.
Gesetzestext (1 Artikel)
ÖSTERREICHISCHE GESANDTSCHAFT
BRÜSSEL
Zl. 37.604-A/57
Brüssel, am 13. November 1957.
Exzellenz!
Ich beehre mich, Eurer Exzellenz mitzuteilen,
daß die österreichische Regierung, vom Wunsche
geleitet, den Reiseverkehr zwischen Österreich
und Luxemburg zu erleichtern, den Abschluß
eines Abkommens über die Aufhebung des Paß-
und Sichtvermerkszwanges zwischen den beiden
Staaten beschlossen hat, das wie folgt lautet
Artikel 1
1.Luxemburgische Staatsangehörige, gleichgültig
in welchem Lande sie ihren ständigen Aufenthalt
haben, können mit einem gültigen luxemburgischen
Reisepaß oder einem der folgenden Ausweise
ohne Sichtvermerk an allen amtlich zugelassenen
Grenzübertrittsstellen nach Österreich
ein- und von dort ausreisen
a) einer von der zuständigen Behörde ausgestellten
luxemburgischen Legitimationskarte;
b) einem gültigen Seedienstbuch;
c) einem von den zuständigen Behörden ausgestellten
Kinderausweis für Kinder unter
15 Jahren;
d) einem Sammelreisepaß;
e) einer von den zuständigen Behörden Belgiens,
der Bundesrepublik Deutschland,
Frankreichs, Liechtensteins, Monacos oder
der Schweiz ausgestellten Kennkarte für
Ausländer, aus der die luxemburgische
Staatsangehörigkeit des Inhabers hervorgeht.
2. Kinder unter 15 Jahren bedürfen nicht eines
unter Abs. 1 lit. c. erwähnten Dokumentes, wenn
sie im Ausweis einer Begleitperson eingetragen
sind.
3. Die in den Absätzen 1 und 2 vorgesehene
Befreiung vom Paß- und Sichtvermerkszwang
erstreckt sich nicht auf luxemburgische Staatsbürger,
die sich in der Absicht nach Österreich
begeben, sich dort ununterbrochen länger als zwei
Monate aufzuhalten oder dort eine auf Erwerb
gerichtete Tätigkeit auszuüben.
Artikel 2
1. Österreichische Staatsbürger, gleichgültig, in
welchem Land sie ihren ständigen Aufenthalt
haben, können mit einem gültigen österreichischen.
Reisepaß oder einem der folgenden Ausweise
ohne Sichtvermerk an allen amtlich zugelassenen
Grenzübertrittsstellen nach Luxemburg
ein- oder von dort ausreisen
a) einem Personalausweis der Republik Österreich;
b) einem gültigen Seedienstbuch;
c) einem Kinderausweis der Republik Österreich;
d) einem Sammelreisepaß;
e) einer von den zuständigen Behörden Belgiens,
der Bundesrepublik Deutschland,
Frankreichs, Liechtensteins, Monacos oder
der Schweiz ausgestellten Kennkarte für
Ausländer, aus der die österreichische
Staatsbürgerschaft des Inhabers hervorgeht.
2. Kinder unter 15 Jahren bedürfen nicht eines
unter Abs. 1 lit. c angeführten Dokumentes, wenn
sie im Ausweis einer Begleitperson eingetragen
sind.
3. Die in den Absätzen 1 und 2 vorgesehene
Befreiung vom Paß- und Sichtvermerkszwang
erstreckt sich nicht auf österreichische Staatsbürger,
die sich in der Absicht nach Luxemburg
begeben, sich dort ununterbrochen länger als zwei
Monate aufzuhalten oder dort eine auf Erwerb
gerichtete Tätigkeit auszuüben.
Artikel 3
Die gemäß Artikel 1 Abs. 3 und Artikel 2
Abs. 3 nötigen Sichtvermerke werden gebührenfrei
erteilt.
Artikel 4
Durch die Bestimmungen des gegenständlichen
Abkommens werden die den Aufenthalt von
Ausländern betreffenden gesetzlichen Vorschriften
nicht berührt.
Artikel 5
Das Recht der österreichischen und luxemburgischen
Behörden, Personen, die sie als unerwünscht
ansehen, aus Gründen der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung oder wegen Gefährdung
anderer öffentlicher Interessen zurück- oder auszuweisen,
wird durch dieses Abkommen nicht
eingeschränkt.
Artikel 6
Jede der beiden Regierungen kann aus Gründen
der öffentlichen Sicherheit oder der öffentlichen
Ordnung die Anwendung des gegenständlichen
Abkommens aussetzen.
Sowohl Aussetzung als Wiederanwendung
müssen der anderen Regierung unverzüglich auf
diplomatischem Wege mitgeteilt werden.
Artikel 7
Jede der beiden vertragschließenden Regierungen
wird ohne weitere Formalitäten ihre Staatsbürger,
die Inhaber eines der in den Artikeln 1
und 2 angeführten Dokumente sind, zurücknehmen,
selbst wenn deren Staatsbürgerschaft bestritten
sein sollte.
Artikel 8
Dieses Abkommen tritt am 1. Dezember 1957
in Kraft. Es wird für die Dauer eines Jahres abgeschlossen
und jeweils für die Dauer eines weiteren
Jahres verlängert, wenn es nicht mit einer
Kündigungsfrist von drei Monaten vor seinem
jeweiligen Ablauf gekündigt wird.
Falls die luxemburgische Regierung mit den
vorstehenden Bestimmungen einverstanden ist,
so beehre ich mich, vorzuschlagen, daß diese Note
und die Antwortnote Eurer Exzellenz, die den
gleichen Wortlaut hat, als Abschluß des Abkommens
zur Aufhebung des Paß- und Sichtvermerkszwanges
zwischen unseren beiden Regierungen
anzusehen wären.
Ich benütze die Gelegenheit, um Eurer Exzelenz
den Ausdruck meiner ausgezeichneten und
besonderen Hochachtung zu erneuern.
Fuchs
Seiner Exzellenz
Herrn Staatsminister und Regierungspräsident
Joseph B e c h,
Minister für die Auswärtigen Angelegenheiten,
Luxemburg.
(Übersetzung.)
MINISTERIUM
FÜR DIE AUSWÄRTIGEN ANGELEGENHEITEN
No Tlo. 707
Luxemburg, den 13. November 1957.
Herr Botschafter!
Ich beehre mich, den Empfang der Note Eurer
Exzellenz vom heutigen Tage folgenden Wortlautes
zu bestätigen
„Ich beehre mich, Eurer Exzellenz mitzuteilen,
daß die österreichische Regierung, vom
Wunsche geleitet, den Reiseverkehr zwischen
Österreich und Luxemburg zu erleichtern, den
Abschluß eines Abkommens über die Aufhebung
des Paß- und Sichtvermerkszwanges
zwischen den beiden Staaten beschlossen hat,
das wie folgt lautet
Artikel 1
1. Luxemburgische Staatsangehörige, gleichgültig
in welchem Lande sie ihren ständigen
Aufenthalt haben, können mit einem gültigen
luxemburgischen Reisepaß oder einem der
folgenden Ausweise ohne Sichtvermerk an
allen amtlich zugelassenen Grenzübertrittsstellen
nach Österreich ein- und von dort ausreisen
a) einer von der zuständigen Behörde ausgestellten
luxemburgischen Legitimationskarte;
b) einem gültigen Seedienstbuch;
c) einem von den zuständigen Behörden
ausgestellten Kinderausweis für Kinder
unter 15 Jahren;
d) einem Sammelreisepaß;
e) einer von den zuständigen Behörden
Belgiens, der Bundesrepublik Deutschland,
Frankreichs, Liechtensteins, Monacos
oder der Schweiz ausgestellten
Kennkarte für Ausländer, aus der die
luxemburgische Staatsangehörigkeit des
Inhabers hervorgeht.
2. Kinder unter 15 Jahren bedürfen nicht
eines unter Abs. 1 lit. c erwähnten Dokumentes,
wenn sie im Ausweis einer Begleitperson
eingetragen sind.
3. Die in den Absätzen 1 und 2 vorgesehene
Befreiung vom Paß- und Sichtvermerkszwang
erstreckt sich nicht auf luxemburgische Staatsbürger,
die sich in der Absicht nach Österreich
begeben, sich dort ununterbrochen länger als
zwei Monate aufzuhalten oder dort eine auf
Erwerb gerichtete Tätigkeit auszuüben.
Artikel 2
1. Österreichische Staatsbürger, gleichgültig
in welchem Land sie ihren ständigen Aufenthalt
haben, können mit einem gültigen
österreichischen Reisepaß oder einem der
folgenden Ausweise ohne Sichtvermerk an
allen amtlich zugelassenen Grenzübertrittsstellen
nach Luxemburg ein- oder von dort
ausreisen
a) einem Personalausweis der Republik
Österreich;
b) einem gültigen Seedienstbuch;
c) einem Kinderausweis der Republik
Österreich;
d) einem Sammelreisepaß;
e) einer von den zuständigen Behörden
Belgiens, der Bundesrepublik Deutschland,
Frankreichs, Liechtensteins, Monacos
oder der Schweiz ausgestellten
Kennkarte für Ausländer, aus der die
österreichische Staatsbürgerschaft des
Inhabers hervorgeht.
2. Kinder unter 15 Jahren bedürfen nicht
eines unter Abs. 1 lit. c angeführten Dokumentes,
wenn sie im Ausweis einer Begleitperson
eingetragen sind.
3. Die in den Absätzen 1 und 2 vorgesehene
Befreiung vom Paß- und Sichtvermerkszwang
erstreckt sich nicht auf österreichische Staatsbürger,
die sich in der Absicht nach Luxemburg
begeben, sich dort ununterbrochen länger
als zwei Monate aufzuhalten oder dort
eine auf Erwerb gerichtete Tätigkeit auszuüben.
Artikel 3
Die gemäß Artikel 1 Abs. 3 und Artikel 2
Abs. 3 nötigen Sichtvermerke werden gebührenfrei
erteilt.
Artikel 4
Durch die Bestimmungen des gegenständlichen
Abkommens werden die den Aufenthalt
von Ausländern betreffenden gesetzlichen
Vorschriften nicht berührt.
Artikel 5
Das Recht der österreichischen und luxemburgischen
Behörden, Personen, die sie als
unerwünscht ansehen, aus Gründen der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung oder wegen
Gefährdung anderer öffentlicher Interessen
zurück- oder auszuweisen, wird durch dieses
Abkommen nicht eingeschränkt.
Artikel 6
Jede der beiden Regierungen kann aus
Gründen der öffentlichen Sicherheit oder der
öffentlichen Ordnung die Anwendung des
gegenständlichen Abkommens aussetzen.
Sowohl Aussetzung, als Wiederanwendung
müssen der anderen Regierung unverzüglich
auf diplomatischem Wege mitgeteilt werden.
Artikel 7
Jede der beiden vertragschließenden Regierungen
wird ohne weitere Formalitäten ihre
Staatsbürger, die Inhaber eines der in den Artikeln
1 und 2 angeführten Dokumente sind,
zurücknehmen, selbst wenn deren Staatsbürgerschaft
bestritten sein sollte.
Artikel 8
Dieses Abkommen tritt am 1. Dezember
1957 in Kraft. Es wird für die Dauer eines
Jahres abgeschlossen und jeweils für die Dauer
eines weiteren Jahres verlängert, wenn es
nicht mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten
vor seinem jeweiligen Ablauf gekündigt
wird.
Falls die luxemburgische Regierung mit
den vorstehenden Bestimmungen einverstanden
ist, so beehre ich mich, vorzuschlagen, daß
diese Note und die Antwortnote Eurer Exzellenz,
die den gleichen Wortlaut hat, als
Abschluß des Abkommens zur Aufhebung
des Paß- und Sichtvermerkszwanges zwischen
unseren beiden Regierungen anzusehen
wären."
Ich beehre mich, Eurer Exzellenz das Einverständnis
der luxemburgischen Regierung über die
vorstehenden Ausführungen anzuzeigen.
Ich benütze diese Gelegenheit, um Eurer Exzellenz
die Versicherung meiner ausgezeichneten
Hochachtung zu erneuern.
Der Minister für die Auswärtigen
Angelegenheiten a. i.
Frieden
Seiner Exzellenz
Dr. Martin Fuchs,
Botschafter der Republik Österreich
Brüssel
8, avenue Emile Duray
Das dem Notenwechsel zugrunde liegende Abkommen ist gemäß seinem Artikel 8 am 1. Dezember
1957 in Kraft getreten.