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10. Notenwechsel zwischen der österreichischen Bundesregierung und der Regierung des Großherzogtums Luxemburg, betreffend die Aufhebung des Paßzwanges zwischen Österreich und Luxemburg.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 10. Notenwechsel zwischen der österreichischen Bundesregierung und der Regierung des Großherzogtums Luxemburg, betreffend die Aufhebung des Paßzwanges zwischen Österreich und Luxemburg.

ÖSTERREICHISCHE GESANDTSCHAFT

BRÜSSEL

Zl. 37.604-A/57

Brüssel, am 13. November 1957.

Exzellenz!

Ich beehre mich, Eurer Exzellenz mitzuteilen,

daß die österreichische Regierung, vom Wunsche

geleitet, den Reiseverkehr zwischen Österreich

und Luxemburg zu erleichtern, den Abschluß

eines Abkommens über die Aufhebung des Paß-

und Sichtvermerkszwanges zwischen den beiden

Staaten beschlossen hat, das wie folgt lautet

Artikel 1

1.Luxemburgische Staatsangehörige, gleichgültig

in welchem Lande sie ihren ständigen Aufenthalt

haben, können mit einem gültigen luxemburgischen

Reisepaß oder einem der folgenden Ausweise

ohne Sichtvermerk an allen amtlich zugelassenen

Grenzübertrittsstellen nach Österreich

ein- und von dort ausreisen

a) einer von der zuständigen Behörde ausgestellten

luxemburgischen Legitimationskarte;

b) einem gültigen Seedienstbuch;

c) einem von den zuständigen Behörden ausgestellten

Kinderausweis für Kinder unter

15 Jahren;

d) einem Sammelreisepaß;

e) einer von den zuständigen Behörden Belgiens,

der Bundesrepublik Deutschland,

Frankreichs, Liechtensteins, Monacos oder

der Schweiz ausgestellten Kennkarte für

Ausländer, aus der die luxemburgische

Staatsangehörigkeit des Inhabers hervorgeht.

2. Kinder unter 15 Jahren bedürfen nicht eines

unter Abs. 1 lit. c. erwähnten Dokumentes, wenn

sie im Ausweis einer Begleitperson eingetragen

sind.

3. Die in den Absätzen 1 und 2 vorgesehene

Befreiung vom Paß- und Sichtvermerkszwang

erstreckt sich nicht auf luxemburgische Staatsbürger,

die sich in der Absicht nach Österreich

begeben, sich dort ununterbrochen länger als zwei

Monate aufzuhalten oder dort eine auf Erwerb

gerichtete Tätigkeit auszuüben.

Artikel 2

1. Österreichische Staatsbürger, gleichgültig, in

welchem Land sie ihren ständigen Aufenthalt

haben, können mit einem gültigen österreichischen.

Reisepaß oder einem der folgenden Ausweise

ohne Sichtvermerk an allen amtlich zugelassenen

Grenzübertrittsstellen nach Luxemburg

ein- oder von dort ausreisen

a) einem Personalausweis der Republik Österreich;

b) einem gültigen Seedienstbuch;

c) einem Kinderausweis der Republik Österreich;

d) einem Sammelreisepaß;

e) einer von den zuständigen Behörden Belgiens,

der Bundesrepublik Deutschland,

Frankreichs, Liechtensteins, Monacos oder

der Schweiz ausgestellten Kennkarte für

Ausländer, aus der die österreichische

Staatsbürgerschaft des Inhabers hervorgeht.

2. Kinder unter 15 Jahren bedürfen nicht eines

unter Abs. 1 lit. c angeführten Dokumentes, wenn

sie im Ausweis einer Begleitperson eingetragen

sind.

3. Die in den Absätzen 1 und 2 vorgesehene

Befreiung vom Paß- und Sichtvermerkszwang

erstreckt sich nicht auf österreichische Staatsbürger,

die sich in der Absicht nach Luxemburg

begeben, sich dort ununterbrochen länger als zwei

Monate aufzuhalten oder dort eine auf Erwerb

gerichtete Tätigkeit auszuüben.

Artikel 3

Die gemäß Artikel 1 Abs. 3 und Artikel 2

Abs. 3 nötigen Sichtvermerke werden gebührenfrei

erteilt.

Artikel 4

Durch die Bestimmungen des gegenständlichen

Abkommens werden die den Aufenthalt von

Ausländern betreffenden gesetzlichen Vorschriften

nicht berührt.

Artikel 5

Das Recht der österreichischen und luxemburgischen

Behörden, Personen, die sie als unerwünscht

ansehen, aus Gründen der öffentlichen

Sicherheit und Ordnung oder wegen Gefährdung

anderer öffentlicher Interessen zurück- oder auszuweisen,

wird durch dieses Abkommen nicht

eingeschränkt.

Artikel 6

Jede der beiden Regierungen kann aus Gründen

der öffentlichen Sicherheit oder der öffentlichen

Ordnung die Anwendung des gegenständlichen

Abkommens aussetzen.

Sowohl Aussetzung als Wiederanwendung

müssen der anderen Regierung unverzüglich auf

diplomatischem Wege mitgeteilt werden.

Artikel 7

Jede der beiden vertragschließenden Regierungen

wird ohne weitere Formalitäten ihre Staatsbürger,

die Inhaber eines der in den Artikeln 1

und 2 angeführten Dokumente sind, zurücknehmen,

selbst wenn deren Staatsbürgerschaft bestritten

sein sollte.

Artikel 8

Dieses Abkommen tritt am 1. Dezember 1957

in Kraft. Es wird für die Dauer eines Jahres abgeschlossen

und jeweils für die Dauer eines weiteren

Jahres verlängert, wenn es nicht mit einer

Kündigungsfrist von drei Monaten vor seinem

jeweiligen Ablauf gekündigt wird.

Falls die luxemburgische Regierung mit den

vorstehenden Bestimmungen einverstanden ist,

so beehre ich mich, vorzuschlagen, daß diese Note

und die Antwortnote Eurer Exzellenz, die den

gleichen Wortlaut hat, als Abschluß des Abkommens

zur Aufhebung des Paß- und Sichtvermerkszwanges

zwischen unseren beiden Regierungen

anzusehen wären.

Ich benütze die Gelegenheit, um Eurer Exzelenz

den Ausdruck meiner ausgezeichneten und

besonderen Hochachtung zu erneuern.

Fuchs

Seiner Exzellenz

Herrn Staatsminister und Regierungspräsident

Joseph B e c h,

Minister für die Auswärtigen Angelegenheiten,

Luxemburg.

(Übersetzung.)

MINISTERIUM

FÜR DIE AUSWÄRTIGEN ANGELEGENHEITEN

No Tlo. 707

Luxemburg, den 13. November 1957.

Herr Botschafter!

Ich beehre mich, den Empfang der Note Eurer

Exzellenz vom heutigen Tage folgenden Wortlautes

zu bestätigen

„Ich beehre mich, Eurer Exzellenz mitzuteilen,

daß die österreichische Regierung, vom

Wunsche geleitet, den Reiseverkehr zwischen

Österreich und Luxemburg zu erleichtern, den

Abschluß eines Abkommens über die Aufhebung

des Paß- und Sichtvermerkszwanges

zwischen den beiden Staaten beschlossen hat,

das wie folgt lautet

Artikel 1

1. Luxemburgische Staatsangehörige, gleichgültig

in welchem Lande sie ihren ständigen

Aufenthalt haben, können mit einem gültigen

luxemburgischen Reisepaß oder einem der

folgenden Ausweise ohne Sichtvermerk an

allen amtlich zugelassenen Grenzübertrittsstellen

nach Österreich ein- und von dort ausreisen

a) einer von der zuständigen Behörde ausgestellten

luxemburgischen Legitimationskarte;

b) einem gültigen Seedienstbuch;

c) einem von den zuständigen Behörden

ausgestellten Kinderausweis für Kinder

unter 15 Jahren;

d) einem Sammelreisepaß;

e) einer von den zuständigen Behörden

Belgiens, der Bundesrepublik Deutschland,

Frankreichs, Liechtensteins, Monacos

oder der Schweiz ausgestellten

Kennkarte für Ausländer, aus der die

luxemburgische Staatsangehörigkeit des

Inhabers hervorgeht.

2. Kinder unter 15 Jahren bedürfen nicht

eines unter Abs. 1 lit. c erwähnten Dokumentes,

wenn sie im Ausweis einer Begleitperson

eingetragen sind.

3. Die in den Absätzen 1 und 2 vorgesehene

Befreiung vom Paß- und Sichtvermerkszwang

erstreckt sich nicht auf luxemburgische Staatsbürger,

die sich in der Absicht nach Österreich

begeben, sich dort ununterbrochen länger als

zwei Monate aufzuhalten oder dort eine auf

Erwerb gerichtete Tätigkeit auszuüben.

Artikel 2

1. Österreichische Staatsbürger, gleichgültig

in welchem Land sie ihren ständigen Aufenthalt

haben, können mit einem gültigen

österreichischen Reisepaß oder einem der

folgenden Ausweise ohne Sichtvermerk an

allen amtlich zugelassenen Grenzübertrittsstellen

nach Luxemburg ein- oder von dort

ausreisen

a) einem Personalausweis der Republik

Österreich;

b) einem gültigen Seedienstbuch;

c) einem Kinderausweis der Republik

Österreich;

d) einem Sammelreisepaß;

e) einer von den zuständigen Behörden

Belgiens, der Bundesrepublik Deutschland,

Frankreichs, Liechtensteins, Monacos

oder der Schweiz ausgestellten

Kennkarte für Ausländer, aus der die

österreichische Staatsbürgerschaft des

Inhabers hervorgeht.

2. Kinder unter 15 Jahren bedürfen nicht

eines unter Abs. 1 lit. c angeführten Dokumentes,

wenn sie im Ausweis einer Begleitperson

eingetragen sind.

3. Die in den Absätzen 1 und 2 vorgesehene

Befreiung vom Paß- und Sichtvermerkszwang

erstreckt sich nicht auf österreichische Staatsbürger,

die sich in der Absicht nach Luxemburg

begeben, sich dort ununterbrochen länger

als zwei Monate aufzuhalten oder dort

eine auf Erwerb gerichtete Tätigkeit auszuüben.

Artikel 3

Die gemäß Artikel 1 Abs. 3 und Artikel 2

Abs. 3 nötigen Sichtvermerke werden gebührenfrei

erteilt.

Artikel 4

Durch die Bestimmungen des gegenständlichen

Abkommens werden die den Aufenthalt

von Ausländern betreffenden gesetzlichen

Vorschriften nicht berührt.

Artikel 5

Das Recht der österreichischen und luxemburgischen

Behörden, Personen, die sie als

unerwünscht ansehen, aus Gründen der öffentlichen

Sicherheit und Ordnung oder wegen

Gefährdung anderer öffentlicher Interessen

zurück- oder auszuweisen, wird durch dieses

Abkommen nicht eingeschränkt.

Artikel 6

Jede der beiden Regierungen kann aus

Gründen der öffentlichen Sicherheit oder der

öffentlichen Ordnung die Anwendung des

gegenständlichen Abkommens aussetzen.

Sowohl Aussetzung, als Wiederanwendung

müssen der anderen Regierung unverzüglich

auf diplomatischem Wege mitgeteilt werden.

Artikel 7

Jede der beiden vertragschließenden Regierungen

wird ohne weitere Formalitäten ihre

Staatsbürger, die Inhaber eines der in den Artikeln

1 und 2 angeführten Dokumente sind,

zurücknehmen, selbst wenn deren Staatsbürgerschaft

bestritten sein sollte.

Artikel 8

Dieses Abkommen tritt am 1. Dezember

1957 in Kraft. Es wird für die Dauer eines

Jahres abgeschlossen und jeweils für die Dauer

eines weiteren Jahres verlängert, wenn es

nicht mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten

vor seinem jeweiligen Ablauf gekündigt

wird.

Falls die luxemburgische Regierung mit

den vorstehenden Bestimmungen einverstanden

ist, so beehre ich mich, vorzuschlagen, daß

diese Note und die Antwortnote Eurer Exzellenz,

die den gleichen Wortlaut hat, als

Abschluß des Abkommens zur Aufhebung

des Paß- und Sichtvermerkszwanges zwischen

unseren beiden Regierungen anzusehen

wären."

Ich beehre mich, Eurer Exzellenz das Einverständnis

der luxemburgischen Regierung über die

vorstehenden Ausführungen anzuzeigen.

Ich benütze diese Gelegenheit, um Eurer Exzellenz

die Versicherung meiner ausgezeichneten

Hochachtung zu erneuern.

Der Minister für die Auswärtigen

Angelegenheiten a. i.

Frieden

Seiner Exzellenz

Dr. Martin Fuchs,

Botschafter der Republik Österreich

Brüssel

8, avenue Emile Duray

Das dem Notenwechsel zugrunde liegende Abkommen ist gemäß seinem Artikel 8 am 1. Dezember

1957 in Kraft getreten.

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