10_1957
AT
10. Kundmachung: Annahme des Protokolls, betreffend die Abänderung des in Paris unterzeichneten internationalen Abkommens zur Bekämpfung des Mädchenhandels und des in Paris unterzeichneten internationalen Übereinkommens zur Bekämpfung des Mädchenhandels, durch weitere Staaten.
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 10. Kundmachung: Annahme des Protokolls, betreffend die Abänderung des in Paris unterzeichneten internationalen Abkommens zur Bekämpfung des Mädchenhandels und des in Paris unterzeichneten internationalen Übereinkommens zur Bekämpfung des Mädchenhandels, durch weitere Staaten.
1957_10_0 10. Kundmachung: Annahme des Protokolls, betreffend die Abänderung des in Paris unterzeichneten internationalen Abkommens zur Bekämpfung des Mädchenhandels und des in Paris unterzeichneten internationalen Übereinkommens zur Bekämpfung des Mädchenhandels, durch weitere Staaten.
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Folgende weitere Staaten sind bis 15. November
1956 Vertragspartner des Protokolls vom
4. Mai 1949, betreffend die Abänderung des in
Paris am 18. Mai 1904 unterzeichneten internationalen
Abkommens zur Bekämpfung des
Mädchenhandels und des in Paris am 4. Mai 1910
unterzeichneten internationalen Übereinkommens
zur Bekämpfung des Mädchenhandels
(BGBl. Nr. 203/1950), geworden
Belgien, Italien, Jugoslawien, Luxemburg,
Pakistan, Schweden, Südafrikanische Union und
Tschechoslowakei.