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10_1957 AT

10. Kundmachung: Annahme des Protokolls, betreffend die Abänderung des in Paris unterzeichneten internationalen Abkommens zur Bekämpfung des Mädchenhandels und des in Paris unterzeichneten internationalen Übereinkommens zur Bekämpfung des Mädchenhandels, durch weitere Staaten.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 10. Kundmachung: Annahme des Protokolls, betreffend die Abänderung des in Paris unterzeichneten internationalen Abkommens zur Bekämpfung des Mädchenhandels und des in Paris unterzeichneten internationalen Übereinkommens zur Bekämpfung des Mädchenhandels, durch weitere Staaten.

Folgende weitere Staaten sind bis 15. November

1956 Vertragspartner des Protokolls vom

4. Mai 1949, betreffend die Abänderung des in

Paris am 18. Mai 1904 unterzeichneten internationalen

Abkommens zur Bekämpfung des

Mädchenhandels und des in Paris am 4. Mai 1910

unterzeichneten internationalen Übereinkommens

zur Bekämpfung des Mädchenhandels

(BGBl. Nr. 203/1950), geworden

Belgien, Italien, Jugoslawien, Luxemburg,

Pakistan, Schweden, Südafrikanische Union und

Tschechoslowakei.

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