Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
10_1956 AT

10. Verordnung: Wirtschaftstreuhänder-Prüfungsordnung.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 10. Verordnung: Wirtschaftstreuhänder-Prüfungsordnung.

Auf Grund des § 14 der Wirtschaftstreuhänder-

Berufsordnung, BGBl. Nr. 125/1955, wird

im Einvernehmen mit den Bundesministerien

für Finanzen und für Unterricht und hinsichtlich

der Fachprüfungen für Wirtschaftsprüfer im

Einvernehmen auch mit dem Bundesministerium

für Justiz verordnet

§ 1. Verpflichtung der Mitglieder

der Prüfungsausschüsse.

Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse (§ 12

der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung) und

ihre Stellvertreter sind in der Bestellungsurkunde

zu verpflichten, die sich der Prüfung unterziehenden

Bewerber gewissenhaft und unparteiisch

zu prüfen, die Prüfungsergebnisse sorgfältig

und sachlich zu würdigen sowie über die

Beratungen und Abstimmungen des Prüfungsausschusses

Stillschweigen zu bewahren.

§ 2. Beschlußfähigkeit.

(1) Die Prüfungsausschüsse für Wirtschaftsprüfer

und für Buchprüfer sind beschlußfähig,

wenn der Vorsitzende und mindestens fünf

Prüfungskommissäre anwesend sind.

(2) Die Prüfungsausschüsse für Helfer in Buchführungs-

und Steuersachen sind beschlußfähig,

wenn der Vorsitzende und mindestens zwei

Prüfungskommissäre anwesend sind.

§ 3. Reihenfolge der Prüfungsabschnitte.

Bei den Fachprüfungen (§ 13 der Wirtschaftstreuhänder-

Berufsordnung) ist zuerst die Hausarbeit

zu verfassen, sodann sind die schriftliche

und schließlich die mündliche Prüfung abzulegen.

§ 4. Anrechnung abgelegter Fachprüfungen

für Wirtschaftstreuhänder.

(1) Bewerbern um die Befugnis eines Wirtschaftsprüfers,

die bereits die Fachprüfung für

Buchprüfer (§ 13 der Wirtschaftstreuhänder-

Berufsordnung) oder die Prüfung für vereidigte

Buchprüfer nach den bisherigen Vorschriften erfolgreich

abgelegt haben; sind auf Antrag anzurechnen

a) die bei den vorgenannten Prüfungen nachweislich

abgelegte Hausarbeit,

b) die bei den vorgenannten Prüfungen nachweislich

abgelegten Klausurarbeiten,

c) die bei den vorgenannten Prüfungen nachweislich

abgelegten mündlichen Prüfungen

aus Abgabenrecht, aus der Rechtslehre (mit

Ausnahme des Aktienrechtes), aus Devisen-,

Bank- und Wertpapierrecht sowie aus

dem Berufsrecht der Wirtschaftstreuhänder.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten sinngemäß

für Bewerber um die Befugnis eines Wirtschaftsprüfers,

die bereits die Prüfung für Steuerberater

nach den bisherigen Vorschriften abgelegt

haben, jedoch mit der Maßgabe, daß diese

Bewerber vor der mündlichen Prüfung noch eine

Klausurarbeit aus dem Gebiete der Betriebswirtschaftslehre

(§ 13 Abs. 2 lit. a der Wirtschaftstreuhänder-

Berufsordnung) abzulegen haben.

(3) Bewerbern um die Befugnis eines Buchprüfers,

die bereits die Fachprüfung für Helfer in

Buchführungs- und Steuersachen (§ 13 der Wirtschaftstreuhänder-

Berufsordnung) oder die Prüfung

für Helfer in Steuersachen nach den bisherigen

Vorschriften erfolgreich abgelegt haben,

sind auf Antrag anzurechnen

a) die bei den vorgenannten Prüfungen nachweislich

abgelegte Hausarbeit,

b) die bei den vorgenannten Prüfungen nachweislich

abgelegte Klausurarbeit aus dem

Gebiete des Abgabenrechtes,

c) die bei den vorgenannten Prüfungen nachweislich

abgelegten mündlichen Prüfungen

aus Abgabenrecht und aus dem Berufsrecht

der Wirtschaftstreuhänder.

(4) Der Antrag auf Anrechnung abgelegter

Fachprüfungen ist zugleich mit dem Antrag auf

Zulassung zur Fachprüfung (§ 11 Abs. 1

der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung) beim

Kammeramt einzubringen.

(5) Über die Anrechnung abgelegter Fachprüfungen

entscheidet das Kammeramt. Gegen die

Entscheidung über den Antrag auf Anrechnung

ist die Berufung an den Landeshauptmann zulässig.

§ 5. Hausarbeit.

(1) Nach Zulassung zur Fachprüfung (§ 11 der

Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung) und nach

Durchführung des Anrechnungsverfahrens (§ 4)

hat das Kammeramt beziehungsweise die Landesstelle

am Sitz des zuständigen Prüfungsausschusses

den Bewerber, sofern ihm nicht eine abgelegte

Hausarbeit angerechnet wurde oder sofern

sie nicht gemäß § 13 Abs. 4 der Wirtschaftstreuhänder-

Berufsordnung entfällt, mit

eingeschriebenem Brief unter Setzung einer Frist

von zwei Monaten zur Übernahme des ihm zugewiesenen

Themas der Hausarbeit einzuladen.

Kommt der Bewerber dieser Einladung nicht

fristgerecht nach, so ist ihm das Thema mit

eingeschriebenem Brief zuzustellen.

(2) Durch die Hausarbeit soll der Bewerber

dartun, daß er einen schwierigen Stoff aus dem

Gebiet der von ihm angestrebten Berufsbefugnis

zu bearbeiten und darzustellen versteht. Der

Vorsitzende des zuständigen Prüfungsausschusses

hat das dem Bewerber zuzuweisende Thema

einer vom Ausschuß auszuarbeitenden Themenliste

zu entnehmen; diese Liste darf nur den

Mitgliedern der Prüfungsausschüsse und den

beim Prüfungsverfahren mitwirkenden Kammerbediensteten

zugänglich sein.

(3) Die Hausarbeit ist innerhalb von acht

Wochen nach Übernahme oder Zustellung des

Themas abzuliefern. Der Vorsitzende des zuständigen

Prüfungsausschusses ist berechtigt, die

für die Ablieferung der Hausarbeit vorgeschriebene

Frist auf Antrag aus triftigen Gründen

(§ 12 Abs. 2) entsprechend zu verlängern. Der

Bewerber hat bei Ablieferung der Hausarbeit zu

erklären, daß er sie selbständig und ohne Benützung

anderer als der von ihm angegebenen Hilfsmittel

ausgearbeitet hat.

§ 6. Klausurarbeiten.

(1) Die Themen der Klausurarbeiten hat der

Vorsitzende des zuständigen Prüfungsausschusses

einer vom Ausschuß auszuarbeitenden Themenliste

zu entnehmen; § 5 Abs. 2 letzter Halbsatz

ist anzuwenden. Dem Bewerber sind für die

Ausarbeitung jedes Themas sechs Stunden Zeit

zu gewähren.

(2) Der Vorsitzende des zuständigen Prüfungsausschusses

bestimmt die Termine für die Ablegung

der Klausurarbeiten. Ein Termin muß

anberaumt werden, wenn mindestens sechs Bewerber

dazu geladen werden können. Zwischen

den Terminen der ersten und der zweiten Klausurarbeit

für Wirtschaftsprüfer und für Buchprüfer

muß mindestens ein prüfungsfreier Tag

liegen. Der Bewerber ist zu den Klausurarbeiten

mindestens acht Tage vorher mit eingeschriebenem

Brief einzuladen.

(3) Die Klausurarbeiten sind am Sitz des zuständigen

Prüfungsausschusses zu verfassen.

(4) Die Aufsicht bei den Klausurarbeiten hat

ein Mitglied des zuständigen Prüfungsausschusses

oder ein rechtskundiger Beamter der Kammer

der Wirtschaftstreuhänder zu führen.

(5) Eine Unterbrechung der Prüfung ist nicht

gestattet. Die zur Bearbeitung des Themas notwendigen

Gesetze, Verordnungen und Erlässe

sind dem Bewerber zur Verfügung zu stellen.

Die Benützung anderer Behelfe und die gegenseitige

Hilfeleistung der Bewerber sind untersagt.

§ 7. Veröffentlichung von Haus-

und Klausurarbeiten.

Haus- und Klausurarbeiten dürfen während

der gesamten Dauer des Prüfungsverfahrens nicht

veröffentlicht werden.

§ 8. Beurteilung der Haus- und

Klausurarbeiten.

(1) Die Hausarbeit und die Klausurarbeiten

sind von zwei Prüfungskommissären des zuständigen

Prüfungsausschusses, die der Vorsitzende

für den Einzelfall zu bestimmen hat, unabhängig

voneinander zu beurteilen.

(2) Das Ergebnis der Beurteilung ist mit einer

der Noten „sehr gut", „gut", „genügend" und

„nicht genügend" auszudrücken. Jede Beurteilung

ist zu begründen.

(3) Die Gutachter dürfen den Bewerbern nicht

bekanntgegeben werden.

(4) Beurteilen beide Gutachter die Hausarbeit

oder eine Klausurarbeit mit „nicht genügend",

so darf der Bewerber nicht zum nächsten Abschnitt

der Prüfung antreten.

(5) Hat nur ein Gutachter die Hausarbeit oder

eine Klausurarbeit mit „nicht genügend" beurteilt,

so hat der Vorsitzende des zuständigen

Prüfungsausschusses einen weiteren Gutachter zu

bestimmen, der seine Beurteilung unabhängig

von den ursprünglichen Gutachtern abzugeben

hat. Lautet auch diese Beurteilung auf „nicht

genügend", so ist Abs. 4 anzuwenden.

(6) Mit „nicht genügend" beurteilte Hausarbeiten

oder Klausurarbeiten (Abs. 4) können

unbeschadet der Bestimmung des § 15 Abs. 3 der

Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung über die

Wiederholung der Gesamtprüfung einmal

wiederholt werden.

(7) Bewerber, deren Hausarbeit von beiden

Gutachtern oder vom weiteren Gutachter

(Abs. 5) mit mindestens „genügend" beurteilt

wurde, sind zur schriftlichen Prüfung einzuladen.

(8) Bewerber, deren Klausurarbeit beziehungsweise

deren beide Klausurarbeiten von beiden

Gutachtern oder vom weiteren Gutachter (Abs. 5)

mindestens mit „genügend" beurteilt wurden,

sind zur mündlichen Prüfung einzuladen.

(9) Die Bestimmungen der Abs. 7 und 8 sind

auf Bewerber, die von der Ablegung der Hausarbeit

oder einer Klausurarbeit oder beider

Klausurarbeiten infolge einer Anrechnung nach

§ 4 befreit wurden oder bei denen eine schriftliche

Arbeit gemäß § 13 Abs. 4 der Wirtschaftstreuhänder-

Berufsordnung entfällt, sinngemäß

anzuwenden.

§ 9. Mündliche Prüfung.

(1) Die mündlichen Prüfungen sind in der

Regel im Frühjahr und im Herbst eines jeden

Jahres abzuhalten. Der Vorsitzende des zuständigen

Prüfungsausschusses hat die Termine für

diese Prüfungen festzusetzen und die Prüfungsgegenstände

auf die einzelnen Prüfungskommissäre

aufzuteilen, wobei er selbst einen Prüfungsgegenstand

übernehmen kann.

(2) Das Kammeramt beziehungsweise die Landesstelle

am Sitz des zuständigen Prüfungsausschusses

hat die Mitglieder des Prüfungsausschusses,

die die Prüfung abzuhalten haben, unter

Bekanntgabe des Ortes und der Zeit der Sitzung,

der Tagesordnung und der Namen der Bewerber

mindestens acht Tage vor dem Prüfungstermin

schriftlich zu laden; ist ein Mitglied verhindert,

so hat es das Kammeramt (die Landesstelle) so

zeitgerecht zu verständigen, daß sein Stellvertreter

noch geladen werden kann. Die jeweilige

Zusammensetzung des Prüfungsausschusses darf

dem Bewerber nicht im voraus bekanntgegeben

werden. Der Bewerber ist zur mündlichen Prüfung

mindestens acht Tage vorher mit eingeschriebenem

Brief einzuladen.

(3) Die Prüfungsdauer hat ungefähr eineinhalb

Stunden je Bewerber zu betragen. Die mündliche

Prüfung ist mit nicht mehr als drei Bewerbern

gleichzeitig abzuhalten. Sie muß innerhalb eines

Tages durchgeführt werden.

(4) Die mündliche Prüfung ist nicht öffentlich.

(5) Den Sitzungen der Prüfungsausschüsse sind

zwecks Führung der Kanzleigeschäfte der Prüfungsausschüsse

(§ 12 Abs. 7 der Wirtschaftstreuhänder-

Berufsordnung) der Kammerdirektor

oder ein von ihm bestimmter Vertreter und ein

Schriftführer (§ 11 Abs. 3) beizuziehen. Der

Kammerdirektor oder sein Vertreter kann im

Bedarfsfalle gleichzeitig als Schriftführer fungieren.

§ 10. Sitzungsleitung.

(1) Der Vorsitzende hat die mündliche Prüfung

zu eröffnen, zu leiten und zu schließen. Er hat

die Reihenfolge zu bestimmen, nach der zu

prüfen ist.

(2) Bei Abstimmungen hat er festzustellen, ob

für einen Beschluß die erforderliche Stimmenmehrheit

erzielt worden ist.

§ 11. Niederschrift und

Prüfungszeugnis.

(1) Über den Verlauf der mündlichen Prüfung

ist eine von sämtlichen Mitgliedern des Prüfungsausschusses

zu unterzeichnende Niederschrift

aufzunehmen.

(2) Die Niederschrift hat die Namen der anwesenden

Mitglieder, den Hergang der Prüfungshandlung

in kurzen Zügen, die Prüfungsergebnisse

(einschließlich der Beurteilung der Hausarbeit

und der Klausurarbeiten) und die gefaßten

Beschlüsse wiederzugeben.

(3) Das Kammeramt hat als Schriftführer

einen Beamten oder sonstigen Bediensteten der

Kammer der Wirtschaftstreuhänder beizustellen.

(4) Die Niederschriften sind von der Kammer

der Wirtschaftstreuhänder aufzubewahren. Sie

sind der Ausstellung der Prüfungszeugnisse (§ 15

der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung) zugrunde

zu legen.

(5) Im Prüfungszeugnis ist nur zu bescheinigen,

daß der Bewerber die Prüfung bestanden hat;

die Noten in den einzelnen Prüfungsfächern sind

nicht anzuführen.

§ 12. Folgen des Fernbleibens oder

Rücktrittes von der Prüfung.

(1) Liefert der Bewerber die Hausarbeit nicht

fristgerecht (§ 5) ab oder kommt er der Einladung,

sich den Klausurarbeiten oder der mündlichen

Prüfung zu unterziehen, ohne triftige

Gründe nicht nach, so treten die Folgen einer

nicht bestandenen Prüfung ein.

(2) Als triftige Gründe können berufliche

Inanspruchnahme und noch nicht beendete Vorbereitung

zur Prüfung nicht anerkannt werden;

Krankheit gilt nur dann als triftiger Grund,

wenn sie und die daraus folgende Unmöglichkeit,

den Prüfungstermin wahrzunehmen, durch

Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses bescheinigt

wird.

(3) Bei einem Rücktritt von der Prüfung

während des Prüfungsverfahrens treten die

Folgen einer nicht bestandenen Prüfung ein.

§ 13. Verteilung der Prüfungsgebühren.

(1) Die vom Bewerber eingezahlten Prüfungsgebühren

sind für jeden einzelnen Prüfungsfall

nach Beendigung des Prüfungsverfahrens gleichmäßig

auf folgende Personen zu verteilen

a) auf die Begutachter der Hausarbeit,

b) auf die Begutachter jeder Klausurarbeit,

c) auf die bei der mündlichen Prüfung anwesenden

Mitglieder des zuständigen Prüfungsausschusses

einschließlich des Vorsitzenden,

d) auf die bei der mündlichen Prüfung anwesenden

Beamten oder sonstigen Bediensteten

der Kammer (§ 9 Abs. 5).

(2) Hat ein und derselbe Prüfungskommissär

an mehreren Prüfungsabschnitten (lit. a, b oder c)

mitgewirkt oder hat er mehrere Haus- oder

Klausurarbeiten begutachtet (§ 8 Abs. 6), so sind

die Prüfungsgebühren so zu verteilen, als ob die

angeführten Leistungen von verschiedenen Prüfungskommissären

erbracht worden wären.

(3) Das Kammeramt hat die Prüfungsgebühren

zweimal jährlich abzurechnen.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →