10. Verordnung: Wirtschaftstreuhänder-Prüfungsordnung.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 14 der Wirtschaftstreuhänder-
Berufsordnung, BGBl. Nr. 125/1955, wird
im Einvernehmen mit den Bundesministerien
für Finanzen und für Unterricht und hinsichtlich
der Fachprüfungen für Wirtschaftsprüfer im
Einvernehmen auch mit dem Bundesministerium
für Justiz verordnet
§ 1. Verpflichtung der Mitglieder
der Prüfungsausschüsse.
Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse (§ 12
der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung) und
ihre Stellvertreter sind in der Bestellungsurkunde
zu verpflichten, die sich der Prüfung unterziehenden
Bewerber gewissenhaft und unparteiisch
zu prüfen, die Prüfungsergebnisse sorgfältig
und sachlich zu würdigen sowie über die
Beratungen und Abstimmungen des Prüfungsausschusses
Stillschweigen zu bewahren.
§ 2. Beschlußfähigkeit.
(1) Die Prüfungsausschüsse für Wirtschaftsprüfer
und für Buchprüfer sind beschlußfähig,
wenn der Vorsitzende und mindestens fünf
Prüfungskommissäre anwesend sind.
(2) Die Prüfungsausschüsse für Helfer in Buchführungs-
und Steuersachen sind beschlußfähig,
wenn der Vorsitzende und mindestens zwei
Prüfungskommissäre anwesend sind.
§ 3. Reihenfolge der Prüfungsabschnitte.
Bei den Fachprüfungen (§ 13 der Wirtschaftstreuhänder-
Berufsordnung) ist zuerst die Hausarbeit
zu verfassen, sodann sind die schriftliche
und schließlich die mündliche Prüfung abzulegen.
§ 4. Anrechnung abgelegter Fachprüfungen
für Wirtschaftstreuhänder.
(1) Bewerbern um die Befugnis eines Wirtschaftsprüfers,
die bereits die Fachprüfung für
Buchprüfer (§ 13 der Wirtschaftstreuhänder-
Berufsordnung) oder die Prüfung für vereidigte
Buchprüfer nach den bisherigen Vorschriften erfolgreich
abgelegt haben; sind auf Antrag anzurechnen
a) die bei den vorgenannten Prüfungen nachweislich
abgelegte Hausarbeit,
b) die bei den vorgenannten Prüfungen nachweislich
abgelegten Klausurarbeiten,
c) die bei den vorgenannten Prüfungen nachweislich
abgelegten mündlichen Prüfungen
aus Abgabenrecht, aus der Rechtslehre (mit
Ausnahme des Aktienrechtes), aus Devisen-,
Bank- und Wertpapierrecht sowie aus
dem Berufsrecht der Wirtschaftstreuhänder.
(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten sinngemäß
für Bewerber um die Befugnis eines Wirtschaftsprüfers,
die bereits die Prüfung für Steuerberater
nach den bisherigen Vorschriften abgelegt
haben, jedoch mit der Maßgabe, daß diese
Bewerber vor der mündlichen Prüfung noch eine
Klausurarbeit aus dem Gebiete der Betriebswirtschaftslehre
(§ 13 Abs. 2 lit. a der Wirtschaftstreuhänder-
Berufsordnung) abzulegen haben.
(3) Bewerbern um die Befugnis eines Buchprüfers,
die bereits die Fachprüfung für Helfer in
Buchführungs- und Steuersachen (§ 13 der Wirtschaftstreuhänder-
Berufsordnung) oder die Prüfung
für Helfer in Steuersachen nach den bisherigen
Vorschriften erfolgreich abgelegt haben,
sind auf Antrag anzurechnen
a) die bei den vorgenannten Prüfungen nachweislich
abgelegte Hausarbeit,
b) die bei den vorgenannten Prüfungen nachweislich
abgelegte Klausurarbeit aus dem
Gebiete des Abgabenrechtes,
c) die bei den vorgenannten Prüfungen nachweislich
abgelegten mündlichen Prüfungen
aus Abgabenrecht und aus dem Berufsrecht
der Wirtschaftstreuhänder.
(4) Der Antrag auf Anrechnung abgelegter
Fachprüfungen ist zugleich mit dem Antrag auf
Zulassung zur Fachprüfung (§ 11 Abs. 1
der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung) beim
Kammeramt einzubringen.
(5) Über die Anrechnung abgelegter Fachprüfungen
entscheidet das Kammeramt. Gegen die
Entscheidung über den Antrag auf Anrechnung
ist die Berufung an den Landeshauptmann zulässig.
§ 5. Hausarbeit.
(1) Nach Zulassung zur Fachprüfung (§ 11 der
Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung) und nach
Durchführung des Anrechnungsverfahrens (§ 4)
hat das Kammeramt beziehungsweise die Landesstelle
am Sitz des zuständigen Prüfungsausschusses
den Bewerber, sofern ihm nicht eine abgelegte
Hausarbeit angerechnet wurde oder sofern
sie nicht gemäß § 13 Abs. 4 der Wirtschaftstreuhänder-
Berufsordnung entfällt, mit
eingeschriebenem Brief unter Setzung einer Frist
von zwei Monaten zur Übernahme des ihm zugewiesenen
Themas der Hausarbeit einzuladen.
Kommt der Bewerber dieser Einladung nicht
fristgerecht nach, so ist ihm das Thema mit
eingeschriebenem Brief zuzustellen.
(2) Durch die Hausarbeit soll der Bewerber
dartun, daß er einen schwierigen Stoff aus dem
Gebiet der von ihm angestrebten Berufsbefugnis
zu bearbeiten und darzustellen versteht. Der
Vorsitzende des zuständigen Prüfungsausschusses
hat das dem Bewerber zuzuweisende Thema
einer vom Ausschuß auszuarbeitenden Themenliste
zu entnehmen; diese Liste darf nur den
Mitgliedern der Prüfungsausschüsse und den
beim Prüfungsverfahren mitwirkenden Kammerbediensteten
zugänglich sein.
(3) Die Hausarbeit ist innerhalb von acht
Wochen nach Übernahme oder Zustellung des
Themas abzuliefern. Der Vorsitzende des zuständigen
Prüfungsausschusses ist berechtigt, die
für die Ablieferung der Hausarbeit vorgeschriebene
Frist auf Antrag aus triftigen Gründen
(§ 12 Abs. 2) entsprechend zu verlängern. Der
Bewerber hat bei Ablieferung der Hausarbeit zu
erklären, daß er sie selbständig und ohne Benützung
anderer als der von ihm angegebenen Hilfsmittel
ausgearbeitet hat.
§ 6. Klausurarbeiten.
(1) Die Themen der Klausurarbeiten hat der
Vorsitzende des zuständigen Prüfungsausschusses
einer vom Ausschuß auszuarbeitenden Themenliste
zu entnehmen; § 5 Abs. 2 letzter Halbsatz
ist anzuwenden. Dem Bewerber sind für die
Ausarbeitung jedes Themas sechs Stunden Zeit
zu gewähren.
(2) Der Vorsitzende des zuständigen Prüfungsausschusses
bestimmt die Termine für die Ablegung
der Klausurarbeiten. Ein Termin muß
anberaumt werden, wenn mindestens sechs Bewerber
dazu geladen werden können. Zwischen
den Terminen der ersten und der zweiten Klausurarbeit
für Wirtschaftsprüfer und für Buchprüfer
muß mindestens ein prüfungsfreier Tag
liegen. Der Bewerber ist zu den Klausurarbeiten
mindestens acht Tage vorher mit eingeschriebenem
Brief einzuladen.
(3) Die Klausurarbeiten sind am Sitz des zuständigen
Prüfungsausschusses zu verfassen.
(4) Die Aufsicht bei den Klausurarbeiten hat
ein Mitglied des zuständigen Prüfungsausschusses
oder ein rechtskundiger Beamter der Kammer
der Wirtschaftstreuhänder zu führen.
(5) Eine Unterbrechung der Prüfung ist nicht
gestattet. Die zur Bearbeitung des Themas notwendigen
Gesetze, Verordnungen und Erlässe
sind dem Bewerber zur Verfügung zu stellen.
Die Benützung anderer Behelfe und die gegenseitige
Hilfeleistung der Bewerber sind untersagt.
§ 7. Veröffentlichung von Haus-
und Klausurarbeiten.
Haus- und Klausurarbeiten dürfen während
der gesamten Dauer des Prüfungsverfahrens nicht
veröffentlicht werden.
§ 8. Beurteilung der Haus- und
Klausurarbeiten.
(1) Die Hausarbeit und die Klausurarbeiten
sind von zwei Prüfungskommissären des zuständigen
Prüfungsausschusses, die der Vorsitzende
für den Einzelfall zu bestimmen hat, unabhängig
voneinander zu beurteilen.
(2) Das Ergebnis der Beurteilung ist mit einer
der Noten „sehr gut", „gut", „genügend" und
„nicht genügend" auszudrücken. Jede Beurteilung
ist zu begründen.
(3) Die Gutachter dürfen den Bewerbern nicht
bekanntgegeben werden.
(4) Beurteilen beide Gutachter die Hausarbeit
oder eine Klausurarbeit mit „nicht genügend",
so darf der Bewerber nicht zum nächsten Abschnitt
der Prüfung antreten.
(5) Hat nur ein Gutachter die Hausarbeit oder
eine Klausurarbeit mit „nicht genügend" beurteilt,
so hat der Vorsitzende des zuständigen
Prüfungsausschusses einen weiteren Gutachter zu
bestimmen, der seine Beurteilung unabhängig
von den ursprünglichen Gutachtern abzugeben
hat. Lautet auch diese Beurteilung auf „nicht
genügend", so ist Abs. 4 anzuwenden.
(6) Mit „nicht genügend" beurteilte Hausarbeiten
oder Klausurarbeiten (Abs. 4) können
unbeschadet der Bestimmung des § 15 Abs. 3 der
Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung über die
Wiederholung der Gesamtprüfung einmal
wiederholt werden.
(7) Bewerber, deren Hausarbeit von beiden
Gutachtern oder vom weiteren Gutachter
(Abs. 5) mit mindestens „genügend" beurteilt
wurde, sind zur schriftlichen Prüfung einzuladen.
(8) Bewerber, deren Klausurarbeit beziehungsweise
deren beide Klausurarbeiten von beiden
Gutachtern oder vom weiteren Gutachter (Abs. 5)
mindestens mit „genügend" beurteilt wurden,
sind zur mündlichen Prüfung einzuladen.
(9) Die Bestimmungen der Abs. 7 und 8 sind
auf Bewerber, die von der Ablegung der Hausarbeit
oder einer Klausurarbeit oder beider
Klausurarbeiten infolge einer Anrechnung nach
§ 4 befreit wurden oder bei denen eine schriftliche
Arbeit gemäß § 13 Abs. 4 der Wirtschaftstreuhänder-
Berufsordnung entfällt, sinngemäß
anzuwenden.
§ 9. Mündliche Prüfung.
(1) Die mündlichen Prüfungen sind in der
Regel im Frühjahr und im Herbst eines jeden
Jahres abzuhalten. Der Vorsitzende des zuständigen
Prüfungsausschusses hat die Termine für
diese Prüfungen festzusetzen und die Prüfungsgegenstände
auf die einzelnen Prüfungskommissäre
aufzuteilen, wobei er selbst einen Prüfungsgegenstand
übernehmen kann.
(2) Das Kammeramt beziehungsweise die Landesstelle
am Sitz des zuständigen Prüfungsausschusses
hat die Mitglieder des Prüfungsausschusses,
die die Prüfung abzuhalten haben, unter
Bekanntgabe des Ortes und der Zeit der Sitzung,
der Tagesordnung und der Namen der Bewerber
mindestens acht Tage vor dem Prüfungstermin
schriftlich zu laden; ist ein Mitglied verhindert,
so hat es das Kammeramt (die Landesstelle) so
zeitgerecht zu verständigen, daß sein Stellvertreter
noch geladen werden kann. Die jeweilige
Zusammensetzung des Prüfungsausschusses darf
dem Bewerber nicht im voraus bekanntgegeben
werden. Der Bewerber ist zur mündlichen Prüfung
mindestens acht Tage vorher mit eingeschriebenem
Brief einzuladen.
(3) Die Prüfungsdauer hat ungefähr eineinhalb
Stunden je Bewerber zu betragen. Die mündliche
Prüfung ist mit nicht mehr als drei Bewerbern
gleichzeitig abzuhalten. Sie muß innerhalb eines
Tages durchgeführt werden.
(4) Die mündliche Prüfung ist nicht öffentlich.
(5) Den Sitzungen der Prüfungsausschüsse sind
zwecks Führung der Kanzleigeschäfte der Prüfungsausschüsse
(§ 12 Abs. 7 der Wirtschaftstreuhänder-
Berufsordnung) der Kammerdirektor
oder ein von ihm bestimmter Vertreter und ein
Schriftführer (§ 11 Abs. 3) beizuziehen. Der
Kammerdirektor oder sein Vertreter kann im
Bedarfsfalle gleichzeitig als Schriftführer fungieren.
§ 10. Sitzungsleitung.
(1) Der Vorsitzende hat die mündliche Prüfung
zu eröffnen, zu leiten und zu schließen. Er hat
die Reihenfolge zu bestimmen, nach der zu
prüfen ist.
(2) Bei Abstimmungen hat er festzustellen, ob
für einen Beschluß die erforderliche Stimmenmehrheit
erzielt worden ist.
§ 11. Niederschrift und
Prüfungszeugnis.
(1) Über den Verlauf der mündlichen Prüfung
ist eine von sämtlichen Mitgliedern des Prüfungsausschusses
zu unterzeichnende Niederschrift
aufzunehmen.
(2) Die Niederschrift hat die Namen der anwesenden
Mitglieder, den Hergang der Prüfungshandlung
in kurzen Zügen, die Prüfungsergebnisse
(einschließlich der Beurteilung der Hausarbeit
und der Klausurarbeiten) und die gefaßten
Beschlüsse wiederzugeben.
(3) Das Kammeramt hat als Schriftführer
einen Beamten oder sonstigen Bediensteten der
Kammer der Wirtschaftstreuhänder beizustellen.
(4) Die Niederschriften sind von der Kammer
der Wirtschaftstreuhänder aufzubewahren. Sie
sind der Ausstellung der Prüfungszeugnisse (§ 15
der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung) zugrunde
zu legen.
(5) Im Prüfungszeugnis ist nur zu bescheinigen,
daß der Bewerber die Prüfung bestanden hat;
die Noten in den einzelnen Prüfungsfächern sind
nicht anzuführen.
§ 12. Folgen des Fernbleibens oder
Rücktrittes von der Prüfung.
(1) Liefert der Bewerber die Hausarbeit nicht
fristgerecht (§ 5) ab oder kommt er der Einladung,
sich den Klausurarbeiten oder der mündlichen
Prüfung zu unterziehen, ohne triftige
Gründe nicht nach, so treten die Folgen einer
nicht bestandenen Prüfung ein.
(2) Als triftige Gründe können berufliche
Inanspruchnahme und noch nicht beendete Vorbereitung
zur Prüfung nicht anerkannt werden;
Krankheit gilt nur dann als triftiger Grund,
wenn sie und die daraus folgende Unmöglichkeit,
den Prüfungstermin wahrzunehmen, durch
Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses bescheinigt
wird.
(3) Bei einem Rücktritt von der Prüfung
während des Prüfungsverfahrens treten die
Folgen einer nicht bestandenen Prüfung ein.
§ 13. Verteilung der Prüfungsgebühren.
(1) Die vom Bewerber eingezahlten Prüfungsgebühren
sind für jeden einzelnen Prüfungsfall
nach Beendigung des Prüfungsverfahrens gleichmäßig
auf folgende Personen zu verteilen
a) auf die Begutachter der Hausarbeit,
b) auf die Begutachter jeder Klausurarbeit,
c) auf die bei der mündlichen Prüfung anwesenden
Mitglieder des zuständigen Prüfungsausschusses
einschließlich des Vorsitzenden,
d) auf die bei der mündlichen Prüfung anwesenden
Beamten oder sonstigen Bediensteten
der Kammer (§ 9 Abs. 5).
(2) Hat ein und derselbe Prüfungskommissär
an mehreren Prüfungsabschnitten (lit. a, b oder c)
mitgewirkt oder hat er mehrere Haus- oder
Klausurarbeiten begutachtet (§ 8 Abs. 6), so sind
die Prüfungsgebühren so zu verteilen, als ob die
angeführten Leistungen von verschiedenen Prüfungskommissären
erbracht worden wären.
(3) Das Kammeramt hat die Prüfungsgebühren
zweimal jährlich abzurechnen.