10. Bundesgesetz: Abänderung des Gewerbesteuerausgleichsgesetzes.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Das Gewerbesteuerausgleichsgesetz vom 3. Dezember
1953, BGBl. Nr. 3/1954, wird abgeändert
wie folgt
1. Im § 4 ist die Zahl „15" jedesmal durch „5"
zu ersetzen.
2. Im § 5 ist der Betrag von „130 S" jedesmal
durch „150 S" zu ersetzen.
Artikel II.
Ortsgemeinden, die auf Grund der Bestimmungen
des Gewerbesteuerausgleichsgesetzes in der
Fassung des Artikels I einen Anspruch auf Ausgleichszuschuß
besitzen, haben den auf das Jahr
1955 bezüglichen Anspruch bei sonstigem Verlust
bis längstens 31. März 1955 anzumelden. Für
Wohngemeinden, deren Anspruch auf einen Ausgleichszuschuß
für das Kalenderjahr 1954 von
der in Betracht kommenden Betriebsgemeinde
anerkannt worden ist, entfällt eine neuerliche
Anmeldung für das Kalenderjahr 1955. Hinsicht-
lich der nur das Kalenderjahr 1955 betreffenden
Neuanmeldungen ist die im § 7 des Gewerbesteuerausgleichsgesetzes
geregelte Erklärung der
Betriebsgemeinde bis 31. Mai 1955 abzugeben.
Artikel III.
(1) Artikel I tritt mit 1. Jänner 1955 in Wirksamkeit.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.