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10_1955 AT

10. Bundesgesetz: Abänderung des Gewerbesteuerausgleichsgesetzes.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 10. Bundesgesetz: Abänderung des Gewerbesteuerausgleichsgesetzes.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Das Gewerbesteuerausgleichsgesetz vom 3. Dezember

1953, BGBl. Nr. 3/1954, wird abgeändert

wie folgt

1. Im § 4 ist die Zahl „15" jedesmal durch „5"

zu ersetzen.

2. Im § 5 ist der Betrag von „130 S" jedesmal

durch „150 S" zu ersetzen.

Artikel II.

Ortsgemeinden, die auf Grund der Bestimmungen

des Gewerbesteuerausgleichsgesetzes in der

Fassung des Artikels I einen Anspruch auf Ausgleichszuschuß

besitzen, haben den auf das Jahr

1955 bezüglichen Anspruch bei sonstigem Verlust

bis längstens 31. März 1955 anzumelden. Für

Wohngemeinden, deren Anspruch auf einen Ausgleichszuschuß

für das Kalenderjahr 1954 von

der in Betracht kommenden Betriebsgemeinde

anerkannt worden ist, entfällt eine neuerliche

Anmeldung für das Kalenderjahr 1955. Hinsicht-

lich der nur das Kalenderjahr 1955 betreffenden

Neuanmeldungen ist die im § 7 des Gewerbesteuerausgleichsgesetzes

geregelte Erklärung der

Betriebsgemeinde bis 31. Mai 1955 abzugeben.

Artikel III.

(1) Artikel I tritt mit 1. Jänner 1955 in Wirksamkeit.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.

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