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10_1953 AT

10. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Gastarbeitnehmer samt Schlußprotokoll.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 10. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Gastarbeitnehmer samt Schlußprotokoll.

Nachdem das am 23. November 1951 in Bonn unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik

Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Gastarbeitnehmer samt Schlußprotokoll,

welches also lautet

Der Bundespräsident der Republik

Österreich

und

Der Präsident der Bundesrepublik

Deutschland,

von dem Wunsche geleitet, die Zusammenarbeit

der beiden Staaten auf sozialem Gebiet zu erweitern,

sind übereingekommen, ein Abkommen

über Gastarbeitnehmer zu schließen, und haben

hiefür zu ihren Bevollmächtigten ernannt

Der Bundespräsident der Republik Österreich

Herrn Dr. Josef Hammerl, Sektionschef im

Bundesministerium für soziale Verwaltung,

Wien,

Der Präsident der Bundesrepublik Deutschland

Herrn Julius Scheuble, Ministerialdirektor

im Bundesministerium für Arbeit, Bonn,

die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger

Form befundenen Vollmachten nachstehende Bestimmungen

vereinbart haben

Artikel 1.

(1) Dieses Abkommen findet auf Gastarbeitnehmer

Anwendung. Als Gastarbeitnehmer

gelten Staatsangehörige eines der beiden vertragschließenden

Staaten, die sich in das Gebiet des

anderen vertragschließenden Staates begeben, um

zur Vervollkommnung ihrer Berufskenntnisse bei

einem Arbeitgeber ein Arbeitsverhältnis einzugehen.

(2) Die Gastarbeitnehmer sollen in der Regel

das 30. Lebensjahr nicht überschritten haben.

Artikel 2.

Die Zulassung der Gastarbeitnehmer erfolgt im

allgemeinen ohne Rücksicht auf die Beschäftigungslage

in dem betreffenden Beruf; die

obersten Verwaltungsbehörden der vertragschließenden

Staaten können jedoch vereinbaren,

daß bestimmte Berufe von der Anwendung des

Abkommens ausgenommen werden.

Artikel 3.

Die Dauer des Arbeitsverhältnisses eines Gastarbeitnehmers

ist auf den Zeitraum eines Jahres

beschränkt. Dieser Zeitraum kann in Ausnahmefällen

bis zu sechs Monaten verlängert werden.

Artikel 4.

(1) Die Zulassungen für jeden der beiden

Staaten dürfen die Zahl von 500 im Laufe eines

Kalenderjahres nicht überschreiten. Für die Anrechnung

auf das Kontingent ist der Zeitpunkt

der Einreise des Gastarbeitnehmers maßgebend.

(2) Das Kontingent jedes Jahres wird durch

jene Gastarbeitnehmer nicht berührt, die sich

noch im Gebiete des Einreisestaates befinden

und auf ein früheres Kontingent zählen.

(3) Wenn das Kontingent im Laufe eines

Jahres von den Gastarbeitnehmern eines der

beiden Staaten nicht ausgeschöpft wird, so darf

dieser Staat die Zahl der den Gastarbeitnehmern

des anderen Staates zu erteilenden Zulassungen

weder herabsetzen, noch den nicht in Anspruch

genommenen Rest seines Kontingents auf das

folgende Jahr übertragen.

(4) Die in Absatz 1 genannte Zahl von Gastarbeitnehmern

kann auf Vorschlag eines der

vertragschließenden Staaten durch Notenaustausch

der obersten Verwaltungsbehörden geändert

werden.

Artikel 5.

(1) Die Zulassung als Gastarbeitnehmer erfolgt

unter der Bedingung, daß der Gastarbeitnehmer

kein anderes Arbeitsverhältnis eingeht und auch

sonst keine andere Erwerbstätigkeit ausübt.

(2) Die Gastarbeitnehmer dürfen keine Beschäftigungen

in Betrieben antreten, die von Streik

oder Aussperrung betroffen sind. Bricht eine

solche Streitigkeit während der Dauer des Arbeitsverhältnisses

aus, so sind dem Gastarbeitnehmer,

soweit möglich, alle Erleichterungen zur

Auffindung eines entsprechenden anderen Arbeitsplatzes

zu gewähren.

(3) Die Hilfe zur Auffindung eines neuen

Arbeitsplatzes soll auch gewährt werden, wenn

das Arbeitsverhältnis ohne Verschulden des Gastarbeitnehmers

vor Ablauf der Zulassungsdauer

endet.

Artikel 6.

(1) Die Gastarbeitnehmer sind unter den

gleichen Arbeits- und Lohnbedingungen zu beschäftigen,

wie sie für vergleichbare Arbeitsverhältnisse

der eigenen Staatsangehörigen in den

Betrieben gelten, in denen die Gastarbeitnehmer

beschäftigt werden.

(2) Auf das Arbeitsverhältnis der Gastarbeitnehmer

finden alle Vorschriften über die soziale

Sicherheit von Arbeitnehmern (Sozialversicherung,

Arbeitslosenversicherung, Arbeiter- und

Rechtsschutz) Anwendung.

Artikel 7.

Die vertragschließenden Staaten bestimmen die

für die Zulassung der Gastarbeitnehmer zuständigen

Behörden (Zulassungsstellen).

Artikel 8.

(1) Personen, die von den Bestimmungen dieses

Abkommens Gebrauch machen wollen, haben

ihren Antrag über das Arbeitsamt ihres Wohnsitzes

bei der Zulassungsstelle ihres Staates zu

stellen. Der Antrag hat alle für seine Prüfung

erforderlichen Angaben zu enthalten und muß

insbesondere anführen, in welchem Beruf und

gegebenenfalls in welchem Betrieb der Gastarbeitnehmer

beschäftigt werden will. Dem Antrag

ist ferner ein polizeiliches Zeugnis über den

Leumund des Bewerbers beizuschließen.

(2) Die Zulassungsstelle leitet den Antrag, falls

die Voraussetzungen erfüllt sind, an die Zulassungsstelle

des anderen Staates weiter, die über

die Zulassung entscheidet. Diese Stelle entscheidet

auch über Verlängerungen gemäß Artikel 3.

(3) Die Zulassungsstelle des Gastlandes hat sich

um die Vermittlung der Personen zu bemühen,

die sich um eine Stelle als Gastarbeitnehmer bewerben.

Die vertragschließenden Staaten verpflichten

sich, die Vermittlung von Gastarbeitnehmern

unter Mitwirkung der zuständigen

Organisationen durch geeignet erscheinende Maßnahmen

zu erleichtern.

(4) Die Zulassung schließt die nach den bestehenden

Vorschriften für die Beschäftigung von

Ausländern erforderliche Genehmigung ein.

Artikel 9.

Das Zulassungsverfahren im Sinne dieses Abkommens

ist von den Stempeln, Gebühren und

Abgaben befreit.

Artikel 10.

Die Bestimmungen dieses Abkommens berühren

nicht die Verpflichtung der Gastarbeitnehmer,

den in den Gebieten der vertragschließenden

Staaten geltenden Vorschriften über

die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern

nachzukommen.

Artikel 11.

Die obersten Verwaltungsbehörden der beiden

Vertragsstaaten vereinbaren unmittelbar das

Nähere über die zur Durchführung dieses Abkommens

erforderlichen Maßnahmen, die ein

gegenseitiges Einverständnis bedingen. Die

obersten Verwaltungsbehörden unterrichten sich

gegenseitig über Änderungen innerstaatlicher

Vorschriften auf den dieses Abkommen betreffenden

Gebieten und regeln etwaige bei der Auslegung

und Durchführung dieses Abkommens

auftretende Schwierigkeiten untereinander.

Artikel 12.

Oberste Verwaltungsbehörden im Sinne dieses

Abkommens sind in der Republik Österreich das

Bundesministerium für soziale Verwaltung, in

der Bundesrepublik Deutschland das Bundesministerium

für Arbeit oder die von ihm beauftragten

Stellen.

Artikel 13.

(1) Dieses Abkommen gilt bis zum 31. Dezember

1952. Es tritt mit dem Beginn des zweiten

Monats in Kraft, der dem Austausch der Ratifikationsurkunden

folgt.

(2) Das Abkommen gilt stillschweigend jeweils

um ein Jahr verlängert, sofern es nicht von der

Regierung eines der beiden Vertragsstaaten

spätestens drei Monate vor Ablauf der Jahresfrist

schriftlich gekündigt wird.

(3) Im Falle der Kündigung bleiben die auf

Grund des vorliegenden Abkommens ausgesprochenen

Zulassungen für die vorgesehene

Dauer gültig.

(4) Als Kontingent für den Rest des Jahres

1952 gilt der dem Zeitraum vom Inkrafttreten

bis zum Jahresende 1952 entsprechende Anteil

des in Artikel 4 genannten Kontingents.

Gefertigt in doppelter Urschrift

in Bonn am 23. November 1951.

Zu Urkund dessen haben die Unterzeichneten

dieses Abkommen mit ihren Unterschriften und

ihren Siegeln versehen.

Für die

Republik Österreich

Dr. Hammerl e. h.

Siegel

Für die

Bundesrepublik Deutschland

Scheuble e. h.

Siegel

Schlußprotokoll

Bei der Unterzeichnung des heute zwischen

der Republik Österreich und der Bundesrepublik

Deutschland abgeschlossenen Abkommens über

Gastarbeitnehmer geben die beiderseitigen Bevollmächtigten

im Namen der Vertragsstaaten

die übereinstimmende Erklärung ab, daß über

folgendes Einverständnis besteht

1. Es soll danach getrachtet werden, die berufliche

Ausbildung im Wege des Austausches

von Staat zu Staat hinsichtlich solcher Personen

zu fördern, die die Erweiterung ihrer Berufskenntnisse

im Ausland nicht in der Form eines

Arbeitsverhältnisses, zum Beispiel als Volontäre,

Ferialpraktikanten u. ä., erstreben.

2. Das Abkommen bezieht sich, unbeschadet

der Bestimmungen der Ziffer 1, nicht auf den

Austausch von land- und forstwirtschaftlichen

Praktikanten.

3. Soweit es in dem Abkommen oder diesem

Schlußprotokoll auf die österreichische oder

deutsche Staatsangehörigkeit ankommt, stehen

gleich

a) den österreichischen Staatsangehörigen die

Personen deutscher Sprachzugehörigkeit

(Volksdeutsche), die staatenlos sind oder

deren Staatsangehörigkeit ungeklärt ist und

die sich nicht nur vorübergehend im Gebiete

der Republik Österreich aufhalten,

b) den deutschen Staatsangehörigen die Flüchtlinge

oder Vertriebenen deutscher Volkszugehörigkeit

oder deren Ehegatten oder

Abkömmlinge, die im Gebiete des

Deutschen Reiches nach dem Stande vom

31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden

haben.

Durch die Beschäftigung als Gastarbeitnehmer

in einem der Vertragsstaaten tritt für die in

Buchstaben a und b genannten Personen eine

Änderung in ihrer staatsrechtlichen Stellung nicht

ein.

4. Dieses Abkommen findet Anwendung im

Staatsgebiet der Republik Österreich und im

Geltungsbereich des Grundgesetzes für die Bundesrepublik

Deutschland. Die Ausdehnung des

Abkommens auf das Land Berlin (West) bleibt

einer Zusatzvereinbarung vorbehalten.

Dieses Schlußprotokoll, das Bestandteil des

Abkommens zwischen der Republik Österreich

und der Bundesrepublik Deutschland über Gastarbeitnehmer

vom heutigen Tage bildet, gilt

unter denselben Voraussetzungen und für dieselbe

Dauer wie das Abkommen selbst.

Gefertigt in doppelter Urschrift

in Bonn am 23. November 1951.

Zu Urkund dessen haben die Unterzeichneten

dieses Abkommen mit ihren Unterschriften versehen.

Für die

Republik Österreich

Dr. Hammerl e. h.

Für die

Bundesrepublik Deutschland

Scheuble e. h.

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident

dieses Abkommen samt Schlußprotokoll für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik

Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in diesem Abkommen und dem Schlußprotokoll enthaltenen

Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,

vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für soziale Verwaltung und vom Bundesminister für die

Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich

versehen worden.

Geschehen zu Wien, den 11. Juli 1952.

Der Bundespräsident

Körner

Der Bundeskanzler

Figl

Der Bundesminister für soziale Verwaltung

Maisel

Der Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten

Gruber

Da der Austausch der Ratifikationsurkunden am 20. November 1952 in Bonn stattgefunden hat,

ist das Abkommen gemäß seinem Artikel 13 Abs. 1 samt Schlußprotokoll am 1. Jänner 1953 in

Kraft getreten.

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