10. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Gastarbeitnehmer samt Schlußprotokoll.
Gesetzestext (1 Artikel)
Nachdem das am 23. November 1951 in Bonn unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik
Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Gastarbeitnehmer samt Schlußprotokoll,
welches also lautet
Der Bundespräsident der Republik
Österreich
und
Der Präsident der Bundesrepublik
Deutschland,
von dem Wunsche geleitet, die Zusammenarbeit
der beiden Staaten auf sozialem Gebiet zu erweitern,
sind übereingekommen, ein Abkommen
über Gastarbeitnehmer zu schließen, und haben
hiefür zu ihren Bevollmächtigten ernannt
Der Bundespräsident der Republik Österreich
Herrn Dr. Josef Hammerl, Sektionschef im
Bundesministerium für soziale Verwaltung,
Wien,
Der Präsident der Bundesrepublik Deutschland
Herrn Julius Scheuble, Ministerialdirektor
im Bundesministerium für Arbeit, Bonn,
die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger
Form befundenen Vollmachten nachstehende Bestimmungen
vereinbart haben
Artikel 1.
(1) Dieses Abkommen findet auf Gastarbeitnehmer
Anwendung. Als Gastarbeitnehmer
gelten Staatsangehörige eines der beiden vertragschließenden
Staaten, die sich in das Gebiet des
anderen vertragschließenden Staates begeben, um
zur Vervollkommnung ihrer Berufskenntnisse bei
einem Arbeitgeber ein Arbeitsverhältnis einzugehen.
(2) Die Gastarbeitnehmer sollen in der Regel
das 30. Lebensjahr nicht überschritten haben.
Artikel 2.
Die Zulassung der Gastarbeitnehmer erfolgt im
allgemeinen ohne Rücksicht auf die Beschäftigungslage
in dem betreffenden Beruf; die
obersten Verwaltungsbehörden der vertragschließenden
Staaten können jedoch vereinbaren,
daß bestimmte Berufe von der Anwendung des
Abkommens ausgenommen werden.
Artikel 3.
Die Dauer des Arbeitsverhältnisses eines Gastarbeitnehmers
ist auf den Zeitraum eines Jahres
beschränkt. Dieser Zeitraum kann in Ausnahmefällen
bis zu sechs Monaten verlängert werden.
Artikel 4.
(1) Die Zulassungen für jeden der beiden
Staaten dürfen die Zahl von 500 im Laufe eines
Kalenderjahres nicht überschreiten. Für die Anrechnung
auf das Kontingent ist der Zeitpunkt
der Einreise des Gastarbeitnehmers maßgebend.
(2) Das Kontingent jedes Jahres wird durch
jene Gastarbeitnehmer nicht berührt, die sich
noch im Gebiete des Einreisestaates befinden
und auf ein früheres Kontingent zählen.
(3) Wenn das Kontingent im Laufe eines
Jahres von den Gastarbeitnehmern eines der
beiden Staaten nicht ausgeschöpft wird, so darf
dieser Staat die Zahl der den Gastarbeitnehmern
des anderen Staates zu erteilenden Zulassungen
weder herabsetzen, noch den nicht in Anspruch
genommenen Rest seines Kontingents auf das
folgende Jahr übertragen.
(4) Die in Absatz 1 genannte Zahl von Gastarbeitnehmern
kann auf Vorschlag eines der
vertragschließenden Staaten durch Notenaustausch
der obersten Verwaltungsbehörden geändert
werden.
Artikel 5.
(1) Die Zulassung als Gastarbeitnehmer erfolgt
unter der Bedingung, daß der Gastarbeitnehmer
kein anderes Arbeitsverhältnis eingeht und auch
sonst keine andere Erwerbstätigkeit ausübt.
(2) Die Gastarbeitnehmer dürfen keine Beschäftigungen
in Betrieben antreten, die von Streik
oder Aussperrung betroffen sind. Bricht eine
solche Streitigkeit während der Dauer des Arbeitsverhältnisses
aus, so sind dem Gastarbeitnehmer,
soweit möglich, alle Erleichterungen zur
Auffindung eines entsprechenden anderen Arbeitsplatzes
zu gewähren.
(3) Die Hilfe zur Auffindung eines neuen
Arbeitsplatzes soll auch gewährt werden, wenn
das Arbeitsverhältnis ohne Verschulden des Gastarbeitnehmers
vor Ablauf der Zulassungsdauer
endet.
Artikel 6.
(1) Die Gastarbeitnehmer sind unter den
gleichen Arbeits- und Lohnbedingungen zu beschäftigen,
wie sie für vergleichbare Arbeitsverhältnisse
der eigenen Staatsangehörigen in den
Betrieben gelten, in denen die Gastarbeitnehmer
beschäftigt werden.
(2) Auf das Arbeitsverhältnis der Gastarbeitnehmer
finden alle Vorschriften über die soziale
Sicherheit von Arbeitnehmern (Sozialversicherung,
Arbeitslosenversicherung, Arbeiter- und
Rechtsschutz) Anwendung.
Artikel 7.
Die vertragschließenden Staaten bestimmen die
für die Zulassung der Gastarbeitnehmer zuständigen
Behörden (Zulassungsstellen).
Artikel 8.
(1) Personen, die von den Bestimmungen dieses
Abkommens Gebrauch machen wollen, haben
ihren Antrag über das Arbeitsamt ihres Wohnsitzes
bei der Zulassungsstelle ihres Staates zu
stellen. Der Antrag hat alle für seine Prüfung
erforderlichen Angaben zu enthalten und muß
insbesondere anführen, in welchem Beruf und
gegebenenfalls in welchem Betrieb der Gastarbeitnehmer
beschäftigt werden will. Dem Antrag
ist ferner ein polizeiliches Zeugnis über den
Leumund des Bewerbers beizuschließen.
(2) Die Zulassungsstelle leitet den Antrag, falls
die Voraussetzungen erfüllt sind, an die Zulassungsstelle
des anderen Staates weiter, die über
die Zulassung entscheidet. Diese Stelle entscheidet
auch über Verlängerungen gemäß Artikel 3.
(3) Die Zulassungsstelle des Gastlandes hat sich
um die Vermittlung der Personen zu bemühen,
die sich um eine Stelle als Gastarbeitnehmer bewerben.
Die vertragschließenden Staaten verpflichten
sich, die Vermittlung von Gastarbeitnehmern
unter Mitwirkung der zuständigen
Organisationen durch geeignet erscheinende Maßnahmen
zu erleichtern.
(4) Die Zulassung schließt die nach den bestehenden
Vorschriften für die Beschäftigung von
Ausländern erforderliche Genehmigung ein.
Artikel 9.
Das Zulassungsverfahren im Sinne dieses Abkommens
ist von den Stempeln, Gebühren und
Abgaben befreit.
Artikel 10.
Die Bestimmungen dieses Abkommens berühren
nicht die Verpflichtung der Gastarbeitnehmer,
den in den Gebieten der vertragschließenden
Staaten geltenden Vorschriften über
die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern
nachzukommen.
Artikel 11.
Die obersten Verwaltungsbehörden der beiden
Vertragsstaaten vereinbaren unmittelbar das
Nähere über die zur Durchführung dieses Abkommens
erforderlichen Maßnahmen, die ein
gegenseitiges Einverständnis bedingen. Die
obersten Verwaltungsbehörden unterrichten sich
gegenseitig über Änderungen innerstaatlicher
Vorschriften auf den dieses Abkommen betreffenden
Gebieten und regeln etwaige bei der Auslegung
und Durchführung dieses Abkommens
auftretende Schwierigkeiten untereinander.
Artikel 12.
Oberste Verwaltungsbehörden im Sinne dieses
Abkommens sind in der Republik Österreich das
Bundesministerium für soziale Verwaltung, in
der Bundesrepublik Deutschland das Bundesministerium
für Arbeit oder die von ihm beauftragten
Stellen.
Artikel 13.
(1) Dieses Abkommen gilt bis zum 31. Dezember
1952. Es tritt mit dem Beginn des zweiten
Monats in Kraft, der dem Austausch der Ratifikationsurkunden
folgt.
(2) Das Abkommen gilt stillschweigend jeweils
um ein Jahr verlängert, sofern es nicht von der
Regierung eines der beiden Vertragsstaaten
spätestens drei Monate vor Ablauf der Jahresfrist
schriftlich gekündigt wird.
(3) Im Falle der Kündigung bleiben die auf
Grund des vorliegenden Abkommens ausgesprochenen
Zulassungen für die vorgesehene
Dauer gültig.
(4) Als Kontingent für den Rest des Jahres
1952 gilt der dem Zeitraum vom Inkrafttreten
bis zum Jahresende 1952 entsprechende Anteil
des in Artikel 4 genannten Kontingents.
Gefertigt in doppelter Urschrift
in Bonn am 23. November 1951.
Zu Urkund dessen haben die Unterzeichneten
dieses Abkommen mit ihren Unterschriften und
ihren Siegeln versehen.
Für die
Republik Österreich
Dr. Hammerl e. h.
Siegel
Für die
Bundesrepublik Deutschland
Scheuble e. h.
Siegel
Schlußprotokoll
Bei der Unterzeichnung des heute zwischen
der Republik Österreich und der Bundesrepublik
Deutschland abgeschlossenen Abkommens über
Gastarbeitnehmer geben die beiderseitigen Bevollmächtigten
im Namen der Vertragsstaaten
die übereinstimmende Erklärung ab, daß über
folgendes Einverständnis besteht
1. Es soll danach getrachtet werden, die berufliche
Ausbildung im Wege des Austausches
von Staat zu Staat hinsichtlich solcher Personen
zu fördern, die die Erweiterung ihrer Berufskenntnisse
im Ausland nicht in der Form eines
Arbeitsverhältnisses, zum Beispiel als Volontäre,
Ferialpraktikanten u. ä., erstreben.
2. Das Abkommen bezieht sich, unbeschadet
der Bestimmungen der Ziffer 1, nicht auf den
Austausch von land- und forstwirtschaftlichen
Praktikanten.
3. Soweit es in dem Abkommen oder diesem
Schlußprotokoll auf die österreichische oder
deutsche Staatsangehörigkeit ankommt, stehen
gleich
a) den österreichischen Staatsangehörigen die
Personen deutscher Sprachzugehörigkeit
(Volksdeutsche), die staatenlos sind oder
deren Staatsangehörigkeit ungeklärt ist und
die sich nicht nur vorübergehend im Gebiete
der Republik Österreich aufhalten,
b) den deutschen Staatsangehörigen die Flüchtlinge
oder Vertriebenen deutscher Volkszugehörigkeit
oder deren Ehegatten oder
Abkömmlinge, die im Gebiete des
Deutschen Reiches nach dem Stande vom
31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden
haben.
Durch die Beschäftigung als Gastarbeitnehmer
in einem der Vertragsstaaten tritt für die in
Buchstaben a und b genannten Personen eine
Änderung in ihrer staatsrechtlichen Stellung nicht
ein.
4. Dieses Abkommen findet Anwendung im
Staatsgebiet der Republik Österreich und im
Geltungsbereich des Grundgesetzes für die Bundesrepublik
Deutschland. Die Ausdehnung des
Abkommens auf das Land Berlin (West) bleibt
einer Zusatzvereinbarung vorbehalten.
Dieses Schlußprotokoll, das Bestandteil des
Abkommens zwischen der Republik Österreich
und der Bundesrepublik Deutschland über Gastarbeitnehmer
vom heutigen Tage bildet, gilt
unter denselben Voraussetzungen und für dieselbe
Dauer wie das Abkommen selbst.
Gefertigt in doppelter Urschrift
in Bonn am 23. November 1951.
Zu Urkund dessen haben die Unterzeichneten
dieses Abkommen mit ihren Unterschriften versehen.
Für die
Republik Österreich
Dr. Hammerl e. h.
Für die
Bundesrepublik Deutschland
Scheuble e. h.
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident
dieses Abkommen samt Schlußprotokoll für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik
Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in diesem Abkommen und dem Schlußprotokoll enthaltenen
Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,
vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für soziale Verwaltung und vom Bundesminister für die
Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich
versehen worden.
Geschehen zu Wien, den 11. Juli 1952.
Der Bundespräsident
Körner
Der Bundeskanzler
Figl
Der Bundesminister für soziale Verwaltung
Maisel
Der Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten
Gruber
Da der Austausch der Ratifikationsurkunden am 20. November 1952 in Bonn stattgefunden hat,
ist das Abkommen gemäß seinem Artikel 13 Abs. 1 samt Schlußprotokoll am 1. Jänner 1953 in
Kraft getreten.