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10_1952 AT

10. Verordnung: Erhöhung der Gebühren für Untersuchungen von Lebensmitteln durch die Untersuchungsanstalten des Bundes.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 10. Verordnung: Erhöhung der Gebühren für Untersuchungen von Lebensmitteln durch die Untersuchungsanstalten des Bundes.

Auf Grund des § 24 des Lebensmittelgesetzes

1951, BGBl. Nr. 239, wird verordnet

Artikel I.

Zu den im Gebührentarif der bundesstaatlichen

Untersuchungsanstalten für Lebensmittel

festgesetzten Gebühren (Anhang zur Verordnung

des Bundesministers für soziale Verwaltung

im Einvernehmen mit den beteiligten

Bundesministern vom 3. Jänner 1929, BGBl.

Nr. 22) ist ein Zuschlag in der Höhe von

200 v. H. einzuheben.

Artikel II.

1. Mit Wirksamkeitsbeginn dieser Verordnung

tritt die Verordnung des Bundesministeriums für

soziale Verwaltung im Einvernehmen mit den

beteiligten Bundesministerien vom 5. November

1947, BGBl. Nr. 262, betreffend die Erhöhung

der Gebühren für Untersuchungen durch die

bundesstaatlichen Untersuchungsanstalten für

Lebensmittel, außer Kraft.

2. Diese Verordnung sowie die Verordnung

des Bundesministers für soziale Verwaltung im

Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministern

vom 3. Jänner 1929, BGBl. Nr. 22, betreffend

die Abänderung des Gebührentarifs der

bundesstaatlichen Untersuchungsanstalten für

Lebensmittel, treten mit 31. Dezember 1952

außer Kraft.

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