10. Verordnung: Erhöhung der Gebühren für Untersuchungen von Lebensmitteln durch die Untersuchungsanstalten des Bundes.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 24 des Lebensmittelgesetzes
1951, BGBl. Nr. 239, wird verordnet
Artikel I.
Zu den im Gebührentarif der bundesstaatlichen
Untersuchungsanstalten für Lebensmittel
festgesetzten Gebühren (Anhang zur Verordnung
des Bundesministers für soziale Verwaltung
im Einvernehmen mit den beteiligten
Bundesministern vom 3. Jänner 1929, BGBl.
Nr. 22) ist ein Zuschlag in der Höhe von
200 v. H. einzuheben.
Artikel II.
1. Mit Wirksamkeitsbeginn dieser Verordnung
tritt die Verordnung des Bundesministeriums für
soziale Verwaltung im Einvernehmen mit den
beteiligten Bundesministerien vom 5. November
1947, BGBl. Nr. 262, betreffend die Erhöhung
der Gebühren für Untersuchungen durch die
bundesstaatlichen Untersuchungsanstalten für
Lebensmittel, außer Kraft.
2. Diese Verordnung sowie die Verordnung
des Bundesministers für soziale Verwaltung im
Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministern
vom 3. Jänner 1929, BGBl. Nr. 22, betreffend
die Abänderung des Gebührentarifs der
bundesstaatlichen Untersuchungsanstalten für
Lebensmittel, treten mit 31. Dezember 1952
außer Kraft.