Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
10_1951 AT

10. Bundesgesetz: Neuerliche Abänderung des Wohnungsanforderungsgesetzes 1949.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 10. Bundesgesetz: Neuerliche Abänderung des Wohnungsanforderungsgesetzes 1949.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Das Wohnungsanforderungsgesetz 1949, BGBl.

Nr. 204/1949, in der Fassung des Bundesgesetzes

vom 22. November 1950, BGBl. Nr. 230,

wird abgeändert und ergänzt wie folgt

1. Im § 2 wird nach Abs. 2 folgender neuer

Abs. 3 eingefügt

„(3) Der Hauseigentümer und der Mieter (Inhaber)

von rechtskräftig angeforderten Wohnungen

(Wohnräumen) sind verpflichtet, diese von

Wohnungsuchenden, die sich mit einem amtlichen

Besichtigungsschein der Gemeinde für die

angeforderte Wohnung (Wohnräume) ausweisen,

besichtigen zu lassen."

2. Der bisherige Abs. 3 des § 2 erhält die

Bezeichnung Abs. (4).

3. Im § 4 Abs. 1 ist im Buchstaben h) der

Punkt durch einen Strichpunkt zu ersetzen und

folgender Buchstabe i) anzufügen

„i) Wohnungen nach Ableben des Mieters

(§ 5 Punkt 15)."

4. Dem § 5 wird als neuer Punkt 15 angefügt

„15. Wohnungen nach Ableben des Mieters,

es sei denn, daß dessen Ehegatte, Verwandte in

gerader Linie, einschließlich der Wahlkinder,

oder Geschwister schon bisher im gemeinsamen

Haushak mit dem Mieter darin wohnten oder

die Wohnung von Kindern der Geschwister des

Mieters seit mindestens sechs Monaten mitbewohnt

oder gemeinsam mit dem Mieter bezogen

und seither bewohnt wurde."

5. Im § 8 hat Abs. 3 zu lauten

„(3) Im Falle der Anforderung gemäß Abs. 1

hat die Gemeinde binnen drei Wochen nach

Erstattung der im § 4 Abs. 1 lit. a und b vorgeschriebenen

Anzeige, falb keine Anzeige erstattet

wurde, binnen drei Wochen nach Kenntnis

des Zutreffens der Voraussetzungen der allgemeinen

Anforderung, sofern sie über die

Wohnung verfügen will, an die Beteiligten

(Hauseigentümer oder Hausverwalter Inhaber

der angeforderten Räume) einen schriftlichen

Bescheid zu erlassen; die Frist gilt als gewahrt,

wenn der Bescheid innerhalb dieser Frist zur

Post gegeben wurde. Nach Ablauf dieser dreiwöchigen

Frist tritt die allgemeine Anforderung

außer Wirksamkeit. In der Zeit zwischen dem

Eintritt der allgemeinen Anforderung (Abs. 1)

und dem Ablauf der dreiwöchigen Frist seitens

des Hauseigentümers (Hausverwalters) über die

Wohnung getroffene Verfügungen sind nichtig."

6. Im § 9 hat Abs. 3 zu lauten

„(3) Gilt in der Gemeinde die allgemeine Anforderung

gemäß § 8, so hat die Gemeinde

einen Wohnungstausch anzuerkennen, wenn

ihr die Absicht des Wohnungstausches

mindestens vier. Wochen vor der tatsächlichen

Durchführung angezeigt wird und wenn nicht

durch den Vollzug des Wohnungstausches Bestimmungen

dieses Gesetzes verletzt oder umgangen

werden. Die Anerkennung gilt als erteilt,

wenn die Gemeinde binnen vier Wochen

nach Erstattung der Anzeige keinen Widerspruch

gegen den Wohnungstausch erhoben hat.

Im Falle der Anerkennung des Wohnungstausches

tritt anläßlich der tatsächlichen Endigung

der Miete oder Innehabung die allgemeine

Anforderung gemäß § 8 nicht ein."

7. Im § 16 hat Abs. 3 zu lauten

„(3) Im Falle der Anforderung nach § 5

Punkt 15 und § 8 steht es dem Hauseigentümer

frei, entweder zugleich mit der Anzeige gemäß

§ 4 Abs. 1 oder spätestens drei Tage nach Zustellung

des Bescheides, der die Anforderung

ausspricht beziehungsweise feststellt, Vorschläge

für die Zuweisung zu erstatten. Die Gemeinde

hat sie zu berücksichtigen, falls die Vorgeschlagenen

in die Gruppe der in § 15 Abs. 1 lit. a

bis d und g angeführten Wohnungsuchenden

eingereiht sind oder seit mindestens einem Jahr

die angeforderten Räume als Haushaltungsgenossen

oder Untermieter mitbewohnt haben

und die Anzahl der Wohnräume ihrem Hausstand

entspricht. Ist die Gemeinde aus öffentlichen

Rücksichten gezwungen, für die in

Abs. 1 zweiter Satz erwähnten Notstandsfälle

vorzusorgen, so ist sie in einem solchen Fall an

die Vorschläge des Hauseigentümers nicht gebunden;

das gleiche gilt, wenn die Wohnung

durch die Gemeinde dem bisherigen Unter-

mieter zugewiesen werden soll und dieser seit

mindestens einem Jahr darin gewohnt hat."

8. Im § 17 hat Abs. 3 zu lauten

„(3) Erläßt die Gemeinde binnen fünf Wochen

nach Rechtskraft des Bescheides, der die Anforderung

feststellt beziehungsweise ausspricht,

keinen Zuweisungsbescheid über die angeforderte

Wohnung (Wohnräume), so tritt die Anforderung

außer Wirksamkeit; die Frist gilt als

gewahrt, wenn der Bescheid innerhalb dieser

Frist zur Post gegeben wurde."

9. Die Überschrift des § 20 a hat zu lauten

„Beitritt zu Mietverträgen und Verfügungen

während der Dauer des Mietverhältnisses (der

Innehabung)."

10. § 20 a hat zu lauten

„20 a. (1) Ein Beitritt zu bestehenden Mietverträgen

auf der Mieterseite nach dem 9. Februar

1949 bedarf zu seiner Rechtswirksamkeit

der Genehmigung der Verwaltungsbehörde. Es

wird vermutet, daß der Beitritt nach dem

9. Februar 1949 erfolgt ist, wenn der beitretende

Mieter nicht vom 1. April 1949 an die

Wohnung mitbewohnt.

(2) Jede Einräumung eines weiteren Benützungsrechtes

an einer vermieteten oder auf

Grund eines anderen Rechtstitels benützten

Wohnung durch den Hauseigentümer nach dem

1. Dezember 1950 bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit

der Genehmigung der Verwaltungsbehörde.

Es wird vermutet, daß die Einräumung

des Benützungsrechtes nach dem 1. Dezember

1950 getroffen wurde, wenn die Wohnung auf

Grund dieser Verfügung nicht vom 1. Februar

1951 an/in Benützung genommen wurde.

(3) Die Genehmigung nach Abs. 1 oder 2 ist

zu versagen, wenn die Umstände des Einzelfalles

den Verdacht rechtfertigen, daß nur zur

Umgehung der Vorschriften dieses Gesetzes das

Rechtsgeschäft abgeschlossen beziehungsweise

die Verfügung getroffen wird. Die Genehmigung

gilt ab erteilt, wenn die Verwaltungsbehörde

nicht innerhalb von vier Wochen die Genehmigung

versagt."

11. Im § 24 Abs. 1 sind die Worte „31. Jänner

1951" durch die Worte „31. März 1952" zu

ersetzen.

Artikel II.

(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Februar

1951 m Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für soziale Verwaltung

im Einvernehmen mit dem Bundesministerium

fur Justiz betraut.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →