10. Bundesgesetz: Neuerliche Abänderung des Wohnungsanforderungsgesetzes 1949.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Das Wohnungsanforderungsgesetz 1949, BGBl.
Nr. 204/1949, in der Fassung des Bundesgesetzes
vom 22. November 1950, BGBl. Nr. 230,
wird abgeändert und ergänzt wie folgt
1. Im § 2 wird nach Abs. 2 folgender neuer
Abs. 3 eingefügt
„(3) Der Hauseigentümer und der Mieter (Inhaber)
von rechtskräftig angeforderten Wohnungen
(Wohnräumen) sind verpflichtet, diese von
Wohnungsuchenden, die sich mit einem amtlichen
Besichtigungsschein der Gemeinde für die
angeforderte Wohnung (Wohnräume) ausweisen,
besichtigen zu lassen."
2. Der bisherige Abs. 3 des § 2 erhält die
Bezeichnung Abs. (4).
3. Im § 4 Abs. 1 ist im Buchstaben h) der
Punkt durch einen Strichpunkt zu ersetzen und
folgender Buchstabe i) anzufügen
„i) Wohnungen nach Ableben des Mieters
(§ 5 Punkt 15)."
4. Dem § 5 wird als neuer Punkt 15 angefügt
„15. Wohnungen nach Ableben des Mieters,
es sei denn, daß dessen Ehegatte, Verwandte in
gerader Linie, einschließlich der Wahlkinder,
oder Geschwister schon bisher im gemeinsamen
Haushak mit dem Mieter darin wohnten oder
die Wohnung von Kindern der Geschwister des
Mieters seit mindestens sechs Monaten mitbewohnt
oder gemeinsam mit dem Mieter bezogen
und seither bewohnt wurde."
5. Im § 8 hat Abs. 3 zu lauten
„(3) Im Falle der Anforderung gemäß Abs. 1
hat die Gemeinde binnen drei Wochen nach
Erstattung der im § 4 Abs. 1 lit. a und b vorgeschriebenen
Anzeige, falb keine Anzeige erstattet
wurde, binnen drei Wochen nach Kenntnis
des Zutreffens der Voraussetzungen der allgemeinen
Anforderung, sofern sie über die
Wohnung verfügen will, an die Beteiligten
(Hauseigentümer oder Hausverwalter Inhaber
der angeforderten Räume) einen schriftlichen
Bescheid zu erlassen; die Frist gilt als gewahrt,
wenn der Bescheid innerhalb dieser Frist zur
Post gegeben wurde. Nach Ablauf dieser dreiwöchigen
Frist tritt die allgemeine Anforderung
außer Wirksamkeit. In der Zeit zwischen dem
Eintritt der allgemeinen Anforderung (Abs. 1)
und dem Ablauf der dreiwöchigen Frist seitens
des Hauseigentümers (Hausverwalters) über die
Wohnung getroffene Verfügungen sind nichtig."
6. Im § 9 hat Abs. 3 zu lauten
„(3) Gilt in der Gemeinde die allgemeine Anforderung
gemäß § 8, so hat die Gemeinde
einen Wohnungstausch anzuerkennen, wenn
ihr die Absicht des Wohnungstausches
mindestens vier. Wochen vor der tatsächlichen
Durchführung angezeigt wird und wenn nicht
durch den Vollzug des Wohnungstausches Bestimmungen
dieses Gesetzes verletzt oder umgangen
werden. Die Anerkennung gilt als erteilt,
wenn die Gemeinde binnen vier Wochen
nach Erstattung der Anzeige keinen Widerspruch
gegen den Wohnungstausch erhoben hat.
Im Falle der Anerkennung des Wohnungstausches
tritt anläßlich der tatsächlichen Endigung
der Miete oder Innehabung die allgemeine
Anforderung gemäß § 8 nicht ein."
7. Im § 16 hat Abs. 3 zu lauten
„(3) Im Falle der Anforderung nach § 5
Punkt 15 und § 8 steht es dem Hauseigentümer
frei, entweder zugleich mit der Anzeige gemäß
§ 4 Abs. 1 oder spätestens drei Tage nach Zustellung
des Bescheides, der die Anforderung
ausspricht beziehungsweise feststellt, Vorschläge
für die Zuweisung zu erstatten. Die Gemeinde
hat sie zu berücksichtigen, falls die Vorgeschlagenen
in die Gruppe der in § 15 Abs. 1 lit. a
bis d und g angeführten Wohnungsuchenden
eingereiht sind oder seit mindestens einem Jahr
die angeforderten Räume als Haushaltungsgenossen
oder Untermieter mitbewohnt haben
und die Anzahl der Wohnräume ihrem Hausstand
entspricht. Ist die Gemeinde aus öffentlichen
Rücksichten gezwungen, für die in
Abs. 1 zweiter Satz erwähnten Notstandsfälle
vorzusorgen, so ist sie in einem solchen Fall an
die Vorschläge des Hauseigentümers nicht gebunden;
das gleiche gilt, wenn die Wohnung
durch die Gemeinde dem bisherigen Unter-
mieter zugewiesen werden soll und dieser seit
mindestens einem Jahr darin gewohnt hat."
8. Im § 17 hat Abs. 3 zu lauten
„(3) Erläßt die Gemeinde binnen fünf Wochen
nach Rechtskraft des Bescheides, der die Anforderung
feststellt beziehungsweise ausspricht,
keinen Zuweisungsbescheid über die angeforderte
Wohnung (Wohnräume), so tritt die Anforderung
außer Wirksamkeit; die Frist gilt als
gewahrt, wenn der Bescheid innerhalb dieser
Frist zur Post gegeben wurde."
9. Die Überschrift des § 20 a hat zu lauten
„Beitritt zu Mietverträgen und Verfügungen
während der Dauer des Mietverhältnisses (der
Innehabung)."
10. § 20 a hat zu lauten
„20 a. (1) Ein Beitritt zu bestehenden Mietverträgen
auf der Mieterseite nach dem 9. Februar
1949 bedarf zu seiner Rechtswirksamkeit
der Genehmigung der Verwaltungsbehörde. Es
wird vermutet, daß der Beitritt nach dem
9. Februar 1949 erfolgt ist, wenn der beitretende
Mieter nicht vom 1. April 1949 an die
Wohnung mitbewohnt.
(2) Jede Einräumung eines weiteren Benützungsrechtes
an einer vermieteten oder auf
Grund eines anderen Rechtstitels benützten
Wohnung durch den Hauseigentümer nach dem
1. Dezember 1950 bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit
der Genehmigung der Verwaltungsbehörde.
Es wird vermutet, daß die Einräumung
des Benützungsrechtes nach dem 1. Dezember
1950 getroffen wurde, wenn die Wohnung auf
Grund dieser Verfügung nicht vom 1. Februar
1951 an/in Benützung genommen wurde.
(3) Die Genehmigung nach Abs. 1 oder 2 ist
zu versagen, wenn die Umstände des Einzelfalles
den Verdacht rechtfertigen, daß nur zur
Umgehung der Vorschriften dieses Gesetzes das
Rechtsgeschäft abgeschlossen beziehungsweise
die Verfügung getroffen wird. Die Genehmigung
gilt ab erteilt, wenn die Verwaltungsbehörde
nicht innerhalb von vier Wochen die Genehmigung
versagt."
11. Im § 24 Abs. 1 sind die Worte „31. Jänner
1951" durch die Worte „31. März 1952" zu
ersetzen.
Artikel II.
(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Februar
1951 m Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für soziale Verwaltung
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
fur Justiz betraut.