10. Protokoll zur Abänderung des in Genf am 14. Dezember 1928 unterzeichneten Abkommens über Wirtschaftsstatistik.
Gesetzestext (1 Artikel)
.
Der Bundespräsident der Republik Österreich erklärt hiemit, dem am 9. Dezember 1948 in Paris
zur Unterzeichnung aufgelegten Protokoll, betreffend die Abänderung des in Genf am
14. Dezember 1928 unterzeichneten Internationalen Abkommens über Wirtschaftsstatistik, welches
also lautet
(Übersetzung)
In Anbetracht des Umstandes,
daß das Internationale Abkommen
über Wirtschaftsstatistik,
unterfertigt in Genf
am 14; Dezember 1928, dem
Völkerbund gewisse Pflichten
und Aufgaben übertragen hat
und daß es infolge der Auflösung
des Völkerbundes erforderlich
ist, Vorkehrungen zu
treffen, um deren ununterbrochene
Ausübung zu gewährleisten
sowie in Anbetracht
dessen, daß es angebracht erscheint,
diese Aufgaben und
Pflichten nunmehr von der Organisation
der Vereinten Nationen
übernehmen zu lassen,
haben die Mitgliedstaaten des
vorliegenden Protokolls folgendes
vereinbart
Artikel I
Die Mitgliedstaaten des vorliegenden
Protokolls verpflichten
sich gegenseitig entsprechend den
Bestimmungen des vorliegenden
Protokolls, den Änderungen
dieses Vertrages, die im Anhang
des vorliegenden Protokolls erwähnt
sind, volle Rechtskraft zu
verleihen, sie in Kraft zu setzen
und ihre Anwendung zu gewährleisten.
Artikel II
Der Generalsekretär wird den
im Sinne des vorliegenden Protokolls
revidierten Text des Abkommens
abfassen und ein
Exemplar davon zwecks Kenntnisnahme
den Regierungen
jedes Mitgliedstaates der Organisation
der Vereinten
Nationen sowie den Regierungen
derjenigen Nichtmitgliedstaaten
übermitteln, die zur Unterzeichnung
oder zur Annahme des vorliegenden
Protokolls eingeladen
sind. Er wird auch die Mitgliedstaaten
des genannten Abkommens
einladen, den abgeänderten
Text dieses Vertrages nach Inkrafttreten
der Abänderung anzuwenden,
selbst falls sie bisher
noch nicht Mitglieder des vorliegenden
Protokolls werden
konnten.
Artikel III
Das vorliegende Protokoll
wird allen Mitgliedstaaten des
Abkommens vom 14. Dezember
1928, betreffend internationale
Wirtschaftsstatistik, zur Unterzeichnung
oder Annahme offenstehen,
denen der Generalsekretär
zu diesem Zweck ein
Exemplar des vorliegenden Protokolls
übermittelt hat.
Artikel IV
Staaten können Mitglieder des
vorliegenden Protokolls werden
a) durch Unterzeichnung ohne
Vorbehalt hinsichtlich der
Annahme;
b) durch Unterzeichnung unter
Vorbehalt der Annahme
und nachträglich erfolgende
Annahme;
c) durch Annahme.
Die Annahme erfolgt durch
Hinterlegung einer formellen
Erklärung beim Generalsekretär
der Organisation der Vereinten
Nationen.
Artikel V
Das vorliegende Protokoll
wird in Kraft treten, sobald
zwei oder mehrere Staaten Mitglieder
dieses Protokolls geworden
sind.
Die Ergänzungen, die im Anhang
des vorliegenden Protokolls
genannt sind, werden in Kraft
treten, sobald 15 Staaten Mitglieder
dieses Protokolls geworden
sind. Daher wird jeder
Staat, der nach Inkrafttreten der
Abänderungen des Abkommens
Mitglied dieses Abkommens
wird, Mitglied des bereits geänderten
Abkommens werden.
Artikel VI
Gemäß Artikel 102, Absatz 1,
der Charter der Vereinten Nationen
und gemäß der von der
Generalversammlung angenommenen
Regelung, betreffend die
Anwendung dieses Textes, ist
der Generalsekretär der Organisation
der Vereinten Nationen
berechtigt, das vorliegende
Protokoll sowie die
dem Abkommen durch das vorliegende
Protokoll hinzugefügten
Änderungen am Tage ihres
Inkrafttretens zu registrieren
und sobald wie möglich nach der
Registrierung das Protokoll und
den revidierten Text des Abkommens
über Wirtschaftsstatistik
vom 14. Dezember 1928
zu veröffentlichen.
Artikel VII
Das vorliegende Protokoll,
dessen englische, chinesische, spanische,
französische und russische
Ausfertigung gleicherweise
authentisch sind, wird im Archiv
des Sekretariats der Organisation
der Vereinten Nationen
hinterlegt. Da das Abkommen,
welches, wie im Anhang vorgesehen,
abgeändert werden soll,
nur in Englisch und Französisch
abgefaßt ist, gelten die englischen
und französischen Ausfertigungen
des Anhanges
gleicherweise als authentisch,
während die chinesische, spanische
und russische Ausfertigung
als Übersetzungen anzusehen
sind. Je eine mit dem
Protokoll und dem Anhang
gleichlautende beglaubigte Abschrift
wird der Generalsekretär
jedem Mitgliedstaat des Abkommens
vom 14. Dezember
1928, betreffend Wirtschafts-
statistik, sowie allen Mitgliedstaaten
der Vereinten Nationen
übermitteln.
Zu Urkund dessen haben die
Unterzeichneten, die von ihren
Regierungen gehörig bevollmächtigt
sind, das vorliegende
Protokoll an dem Tag unterzeichnet,
der bei ihrer Unterschrift
vermerkt ist.
Geschehen zu Paris, am 9. Dezember
1948.
Anhang
zum Protokoll zur Abänderung
des in Genf am 14. Dezember
1928 unterzeichneten Internationalen
Abkommens über Wirtschaftsstatistik.
In Artikel 2, Abschnitt III
(A), sind die Worte: „internationales
Landwirtschaftsinstitut"
durch die Worte: „Organisation
der Vereinten Nationen
für Ernährung und Landwirtschaft"
zu ersetzen.
Der Artikel 8 wird wie folgt
abgefaßt: „Abgesehen von den
besonderen Aufgaben, welche
ihm kraft der Bestimmungen
des vorliegenden Abkommens
und der Anlagen übertragen
sind, wird der Wirtschafts- und
Sozialrat berechtigt sein, alle
diejenigen Vorschläge zu machen,
die ihm zur Verbesserung
oder Förderung der in dem Abkommen
festgelegten Grundsätze
und der Vereinbarungen in bezug
auf die darin vorgesehenen
Gattungen statistischer Nachweise
nützlich erscheinen. Er
wird gleicherweise berechtigt
sein, sich über andere Gattungen
statistischer Nachweise ähnlicher
Art zu äußern, für welche die
Sicherung internationaler Einheitlichkeit
wünschenswert und
möglich erscheint. Er wird alle
auf dieses Endziel sich beziehenden
Anregungen prüfen, welche
ihm seitens der Regierung
irgend eines der Hohen Vertragschließenden
Teile etwa unterbreitet
werden.
Der Wirtschafts- und Sozialrat
wird gebeten, eine Konferenz
zum Zwecke der Überprüfung
und allenfalls der Erweiterung
des gegenwärtigen
Abkommens einzuberufen, wenn
zu irgend einem Zeitpunkt mindestens
die Hälfte der Mitglieder
des gegenwärtigen Übereinkommens
dies wünscht."
Im Artikel 10, Absatz 1, sind
die Worte „dem in Artikel 8
vorgesehenen Sachverständigenkomitee"
durch die Worte
„Wirtschafts- und Sozialrat" zu
ersetzen.
Im Absatz 2 ist das Wort
„Komitee" durch das Wort
„Rat" zu ersetzen.
Der Artikel 11 wird folgendermaßen
abgefaßt: „Jeder der
Hohen Vertragschließenden Teile
kann im Augenblick der Unterzeichnung,
der Ratifizierung
oder des Beitritts erklären, daß
er durch die Annahme des
gegenwärtigen Abkommens keine
Verpflichtung für die Gesamtheit
oder einen Teil seiner Kolonien,
Schutzgebiete, überseeischen
Gebiete oder Treuhandschaftsgebiete,
mit deren Verwaltung
er beauftragt ist, übernimmt;
in diesem Fall findet
das gegenwärtige Abkommen
keine Anwendung auf die Gebiete,
für die diese Erklärung
abgegeben worden ist.
Jeder der Hohen Vertragschließenden
Teile kann nachträglich
dem Generalsekretär der
Organisation der Vereinten Nationen
mitteilen, daß er das
gegenwärtige Abkommen auf die
Gesamtheit oder einen Teil der
Gebiete für anwendbar erklären
will, die Gegenstand der im
vorigen Absatz vorgesehenen Erklärung
waren. In diesem Fall
wird das Abkommen ein Jahr
nach Eingang der Mitteilung bei
dem Generalsekretär der Vereinten
Nationen auf die Gebiete
anwendbar, die in der Mitteilung
genannt sind.
Ebenso kann jeder der Hohen
Vertragschließenden Teile
jederzeit nach Ablauf der im
Artikel 16 erwähnten Frist von
fünf Jahren erklären, daß das
gegenwärtige Abkommen auf
die Gesamtheit oder einen Teil
seiner Kolonien, Schutzgebiete
oder überseeischen Gebiete oder
Treuhandschaftsgebiete, mit deren
Verwaltung er betraut ist,
nicht mehr anwendbar sein soll.
In diesem Fall hört die Anwendbarkeit
des Abkommens auf die
in der genannten Erklärung aufgeführten
Gebiete sechs Monate
nach Eingang dieser Erklärung
bei dem Generalsekretär der
Organisation der Vereinten Nationen
auf.
Der Generalsekretär der Organisation
der Vereinten Nationen
wird die auf Grund des
vorliegenden Artikels eingegangenen
Erklärungen und Notifikationen
allen Mitgliedstaaten
der Vereinten Nationen und
denjenigen Nichtmitgliedstaaten,
denen er ein Exemplar des vorliegenden
Abkommens übermittelt
hat, mitteilen."
Im Artikel 12 wird der
zweite Absatz wie folgt abgefaßt
„Das vorliegende Abkommen
wird ratifiziert werden.
Sobald das in Paris zum Zwecke
der Abänderung des vorliegenden
Abkommens unterzeichnete
Protokoll in Kraft getreten sein
wird, werden die Ratifikationsurkunden
dem Generalsekretär
der Vereinten Nationen übermittelt
werden, der ihren Eingang
allen Mitgliedern der Vereinten
Nationen und allen Nichtmitgliedstaaten,
denen er ein
Exemplar des vorliegenden Abkommens
zur Kenntnis gebracht
hat, mitteilen wird."
Artikel 13 wird wie folgt abgefaßt
„Vom Datum des Inkrafttretens
des in Paris zur Abänderung
des vorliegenden Abkommens
unterzeichneten Protokolls
wird jedes Mitglied der
Organisation der Vereinten Nationen
und jeder Nichtmitgliedstaat,
dem mit Beschluß des
Wirtschafts- und Sozialrates das
gegenwärtige Abkommen offiziell
mitgeteilt wird, diesem Abkommen
beitreten können.
Die Beitrittsurkunden sind an
den Generalsekretär der Vereinten
Nationen zu richten, der
ihren Empfang allen Mitglied-
staaten der Organisation und
allen Nichtmitgliedstaaten, denen
er ein Exemplar des gegenwärtigen
Abkommens übermittelt
hat, zur Kenntnis bringen
wird."
Im Artikel 15 sind die Worte
„Generalsekretär des Völkerbundes"
durch die Worte „Generalsekretär
der Vereinten Nationen"
zu ersetzen.
Im Artikel 16, 1. Absatz,
sind die Worte. „Generalsekretär
des Völkerbundes" durch die
Worte „Generalsekretär der Vereinten
Nationen" sowie die
Worte „Mitglied des Völkerbundes"
durch „Mitglied der
Organisation der Vereinten Nationen"
zu ersetzen.
Der zweite Absatz wird wie
folgt abgefaßt: „Der Generalsekretär
wird die Kündigung
allen Mitgliedern der Organisation
der Vereinten Nationen
und denjenigen Nichtmitgliedstaaten,
denen er ein Exemplar
des vorliegenden Abkommens
übermittelt hat, zur Kenntnis
bringen."
Im dritten Absatz sind die
Worte „Mitglieder des Völkerbundes"
durch die Worte „Mitglieder
der Organisation der
Vereinten Nationen" zu ersetzen.
Im Artikel 17 wird der
zweite Absatz wie folgt abgefaßt
„Die Regierungen der
Länder, welche geneigt sind,
dem Abkommen kraft Artikel 13
beizutreten, jedoch die Genehmigung
zu erhalten wünschen,
Vorbehalte bezüglich der Anwendung
des Abkommens zu
machen, können dem Generalsekretär
der Vereinten Nationen
ihre Absicht mitteilen. Dieser
teilt die Vorbehalte unmittelbar
allen Mitgliedern des gegenwärtigen
Abkommens mit und fragt,
ob sie Einwendungen zu erheben
haben. Falls innerhalb einer
Frist von sechs Monaten nach
dieser Mitteilung kein Land
Einwendungen erhoben hat, werden
die in Frage stehenden Vorbehalte
als angenommen gelten."
namens der Republik Österreich beizutreten und verspricht in deren Namen die gewissenhafte
Erfüllung der in diesem Protokoll enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Beitrittsurkunde vom Bundespräsidenten unterfertigt, vom
Bundeskanzler, vom Bundesminister für Handel und Wiederaufbau und vom Bundesminister für
die Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich
versehen worden.
Geschehen zu Wien, den 8. Oktober 1949.
Der Bundespräsident
Renner
Der Bundeskanzler
Figl
Der Bundesminister für Handel und Wiederaufbau
Kolb
Der Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten
Gruber
Die österreichische Beitrittsurkunde zum gegenständlichen Protokoll wurde am 10. November 1949
beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; der Beitritt Österreichs wurde mit der
Hinterlegung der Beitrittsurkunde wirksam.
Bis zum 16. November 1949 haben folgende Staaten das gegenständliche Protokoll unterzeichnet,
beziehungsweise angenommen
Ägypten, Australien, Canada, Dänemark, Finnland, Frankreich, Indien, Italien, Norwegen,
Schweden, Südafrikanische Union, Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland.