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10_1950 AT

10. Protokoll zur Abänderung des in Genf am 14. Dezember 1928 unterzeichneten Abkommens über Wirtschaftsstatistik.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 10. Protokoll zur Abänderung des in Genf am 14. Dezember 1928 unterzeichneten Abkommens über Wirtschaftsstatistik.

.

Der Bundespräsident der Republik Österreich erklärt hiemit, dem am 9. Dezember 1948 in Paris

zur Unterzeichnung aufgelegten Protokoll, betreffend die Abänderung des in Genf am

14. Dezember 1928 unterzeichneten Internationalen Abkommens über Wirtschaftsstatistik, welches

also lautet

(Übersetzung)

In Anbetracht des Umstandes,

daß das Internationale Abkommen

über Wirtschaftsstatistik,

unterfertigt in Genf

am 14; Dezember 1928, dem

Völkerbund gewisse Pflichten

und Aufgaben übertragen hat

und daß es infolge der Auflösung

des Völkerbundes erforderlich

ist, Vorkehrungen zu

treffen, um deren ununterbrochene

Ausübung zu gewährleisten

sowie in Anbetracht

dessen, daß es angebracht erscheint,

diese Aufgaben und

Pflichten nunmehr von der Organisation

der Vereinten Nationen

übernehmen zu lassen,

haben die Mitgliedstaaten des

vorliegenden Protokolls folgendes

vereinbart

Artikel I

Die Mitgliedstaaten des vorliegenden

Protokolls verpflichten

sich gegenseitig entsprechend den

Bestimmungen des vorliegenden

Protokolls, den Änderungen

dieses Vertrages, die im Anhang

des vorliegenden Protokolls erwähnt

sind, volle Rechtskraft zu

verleihen, sie in Kraft zu setzen

und ihre Anwendung zu gewährleisten.

Artikel II

Der Generalsekretär wird den

im Sinne des vorliegenden Protokolls

revidierten Text des Abkommens

abfassen und ein

Exemplar davon zwecks Kenntnisnahme

den Regierungen

jedes Mitgliedstaates der Organisation

der Vereinten

Nationen sowie den Regierungen

derjenigen Nichtmitgliedstaaten

übermitteln, die zur Unterzeichnung

oder zur Annahme des vorliegenden

Protokolls eingeladen

sind. Er wird auch die Mitgliedstaaten

des genannten Abkommens

einladen, den abgeänderten

Text dieses Vertrages nach Inkrafttreten

der Abänderung anzuwenden,

selbst falls sie bisher

noch nicht Mitglieder des vorliegenden

Protokolls werden

konnten.

Artikel III

Das vorliegende Protokoll

wird allen Mitgliedstaaten des

Abkommens vom 14. Dezember

1928, betreffend internationale

Wirtschaftsstatistik, zur Unterzeichnung

oder Annahme offenstehen,

denen der Generalsekretär

zu diesem Zweck ein

Exemplar des vorliegenden Protokolls

übermittelt hat.

Artikel IV

Staaten können Mitglieder des

vorliegenden Protokolls werden

a) durch Unterzeichnung ohne

Vorbehalt hinsichtlich der

Annahme;

b) durch Unterzeichnung unter

Vorbehalt der Annahme

und nachträglich erfolgende

Annahme;

c) durch Annahme.

Die Annahme erfolgt durch

Hinterlegung einer formellen

Erklärung beim Generalsekretär

der Organisation der Vereinten

Nationen.

Artikel V

Das vorliegende Protokoll

wird in Kraft treten, sobald

zwei oder mehrere Staaten Mitglieder

dieses Protokolls geworden

sind.

Die Ergänzungen, die im Anhang

des vorliegenden Protokolls

genannt sind, werden in Kraft

treten, sobald 15 Staaten Mitglieder

dieses Protokolls geworden

sind. Daher wird jeder

Staat, der nach Inkrafttreten der

Abänderungen des Abkommens

Mitglied dieses Abkommens

wird, Mitglied des bereits geänderten

Abkommens werden.

Artikel VI

Gemäß Artikel 102, Absatz 1,

der Charter der Vereinten Nationen

und gemäß der von der

Generalversammlung angenommenen

Regelung, betreffend die

Anwendung dieses Textes, ist

der Generalsekretär der Organisation

der Vereinten Nationen

berechtigt, das vorliegende

Protokoll sowie die

dem Abkommen durch das vorliegende

Protokoll hinzugefügten

Änderungen am Tage ihres

Inkrafttretens zu registrieren

und sobald wie möglich nach der

Registrierung das Protokoll und

den revidierten Text des Abkommens

über Wirtschaftsstatistik

vom 14. Dezember 1928

zu veröffentlichen.

Artikel VII

Das vorliegende Protokoll,

dessen englische, chinesische, spanische,

französische und russische

Ausfertigung gleicherweise

authentisch sind, wird im Archiv

des Sekretariats der Organisation

der Vereinten Nationen

hinterlegt. Da das Abkommen,

welches, wie im Anhang vorgesehen,

abgeändert werden soll,

nur in Englisch und Französisch

abgefaßt ist, gelten die englischen

und französischen Ausfertigungen

des Anhanges

gleicherweise als authentisch,

während die chinesische, spanische

und russische Ausfertigung

als Übersetzungen anzusehen

sind. Je eine mit dem

Protokoll und dem Anhang

gleichlautende beglaubigte Abschrift

wird der Generalsekretär

jedem Mitgliedstaat des Abkommens

vom 14. Dezember

1928, betreffend Wirtschafts-

statistik, sowie allen Mitgliedstaaten

der Vereinten Nationen

übermitteln.

Zu Urkund dessen haben die

Unterzeichneten, die von ihren

Regierungen gehörig bevollmächtigt

sind, das vorliegende

Protokoll an dem Tag unterzeichnet,

der bei ihrer Unterschrift

vermerkt ist.

Geschehen zu Paris, am 9. Dezember

1948.

Anhang

zum Protokoll zur Abänderung

des in Genf am 14. Dezember

1928 unterzeichneten Internationalen

Abkommens über Wirtschaftsstatistik.

In Artikel 2, Abschnitt III

(A), sind die Worte: „internationales

Landwirtschaftsinstitut"

durch die Worte: „Organisation

der Vereinten Nationen

für Ernährung und Landwirtschaft"

zu ersetzen.

Der Artikel 8 wird wie folgt

abgefaßt: „Abgesehen von den

besonderen Aufgaben, welche

ihm kraft der Bestimmungen

des vorliegenden Abkommens

und der Anlagen übertragen

sind, wird der Wirtschafts- und

Sozialrat berechtigt sein, alle

diejenigen Vorschläge zu machen,

die ihm zur Verbesserung

oder Förderung der in dem Abkommen

festgelegten Grundsätze

und der Vereinbarungen in bezug

auf die darin vorgesehenen

Gattungen statistischer Nachweise

nützlich erscheinen. Er

wird gleicherweise berechtigt

sein, sich über andere Gattungen

statistischer Nachweise ähnlicher

Art zu äußern, für welche die

Sicherung internationaler Einheitlichkeit

wünschenswert und

möglich erscheint. Er wird alle

auf dieses Endziel sich beziehenden

Anregungen prüfen, welche

ihm seitens der Regierung

irgend eines der Hohen Vertragschließenden

Teile etwa unterbreitet

werden.

Der Wirtschafts- und Sozialrat

wird gebeten, eine Konferenz

zum Zwecke der Überprüfung

und allenfalls der Erweiterung

des gegenwärtigen

Abkommens einzuberufen, wenn

zu irgend einem Zeitpunkt mindestens

die Hälfte der Mitglieder

des gegenwärtigen Übereinkommens

dies wünscht."

Im Artikel 10, Absatz 1, sind

die Worte „dem in Artikel 8

vorgesehenen Sachverständigenkomitee"

durch die Worte

„Wirtschafts- und Sozialrat" zu

ersetzen.

Im Absatz 2 ist das Wort

„Komitee" durch das Wort

„Rat" zu ersetzen.

Der Artikel 11 wird folgendermaßen

abgefaßt: „Jeder der

Hohen Vertragschließenden Teile

kann im Augenblick der Unterzeichnung,

der Ratifizierung

oder des Beitritts erklären, daß

er durch die Annahme des

gegenwärtigen Abkommens keine

Verpflichtung für die Gesamtheit

oder einen Teil seiner Kolonien,

Schutzgebiete, überseeischen

Gebiete oder Treuhandschaftsgebiete,

mit deren Verwaltung

er beauftragt ist, übernimmt;

in diesem Fall findet

das gegenwärtige Abkommen

keine Anwendung auf die Gebiete,

für die diese Erklärung

abgegeben worden ist.

Jeder der Hohen Vertragschließenden

Teile kann nachträglich

dem Generalsekretär der

Organisation der Vereinten Nationen

mitteilen, daß er das

gegenwärtige Abkommen auf die

Gesamtheit oder einen Teil der

Gebiete für anwendbar erklären

will, die Gegenstand der im

vorigen Absatz vorgesehenen Erklärung

waren. In diesem Fall

wird das Abkommen ein Jahr

nach Eingang der Mitteilung bei

dem Generalsekretär der Vereinten

Nationen auf die Gebiete

anwendbar, die in der Mitteilung

genannt sind.

Ebenso kann jeder der Hohen

Vertragschließenden Teile

jederzeit nach Ablauf der im

Artikel 16 erwähnten Frist von

fünf Jahren erklären, daß das

gegenwärtige Abkommen auf

die Gesamtheit oder einen Teil

seiner Kolonien, Schutzgebiete

oder überseeischen Gebiete oder

Treuhandschaftsgebiete, mit deren

Verwaltung er betraut ist,

nicht mehr anwendbar sein soll.

In diesem Fall hört die Anwendbarkeit

des Abkommens auf die

in der genannten Erklärung aufgeführten

Gebiete sechs Monate

nach Eingang dieser Erklärung

bei dem Generalsekretär der

Organisation der Vereinten Nationen

auf.

Der Generalsekretär der Organisation

der Vereinten Nationen

wird die auf Grund des

vorliegenden Artikels eingegangenen

Erklärungen und Notifikationen

allen Mitgliedstaaten

der Vereinten Nationen und

denjenigen Nichtmitgliedstaaten,

denen er ein Exemplar des vorliegenden

Abkommens übermittelt

hat, mitteilen."

Im Artikel 12 wird der

zweite Absatz wie folgt abgefaßt

„Das vorliegende Abkommen

wird ratifiziert werden.

Sobald das in Paris zum Zwecke

der Abänderung des vorliegenden

Abkommens unterzeichnete

Protokoll in Kraft getreten sein

wird, werden die Ratifikationsurkunden

dem Generalsekretär

der Vereinten Nationen übermittelt

werden, der ihren Eingang

allen Mitgliedern der Vereinten

Nationen und allen Nichtmitgliedstaaten,

denen er ein

Exemplar des vorliegenden Abkommens

zur Kenntnis gebracht

hat, mitteilen wird."

Artikel 13 wird wie folgt abgefaßt

„Vom Datum des Inkrafttretens

des in Paris zur Abänderung

des vorliegenden Abkommens

unterzeichneten Protokolls

wird jedes Mitglied der

Organisation der Vereinten Nationen

und jeder Nichtmitgliedstaat,

dem mit Beschluß des

Wirtschafts- und Sozialrates das

gegenwärtige Abkommen offiziell

mitgeteilt wird, diesem Abkommen

beitreten können.

Die Beitrittsurkunden sind an

den Generalsekretär der Vereinten

Nationen zu richten, der

ihren Empfang allen Mitglied-

staaten der Organisation und

allen Nichtmitgliedstaaten, denen

er ein Exemplar des gegenwärtigen

Abkommens übermittelt

hat, zur Kenntnis bringen

wird."

Im Artikel 15 sind die Worte

„Generalsekretär des Völkerbundes"

durch die Worte „Generalsekretär

der Vereinten Nationen"

zu ersetzen.

Im Artikel 16, 1. Absatz,

sind die Worte. „Generalsekretär

des Völkerbundes" durch die

Worte „Generalsekretär der Vereinten

Nationen" sowie die

Worte „Mitglied des Völkerbundes"

durch „Mitglied der

Organisation der Vereinten Nationen"

zu ersetzen.

Der zweite Absatz wird wie

folgt abgefaßt: „Der Generalsekretär

wird die Kündigung

allen Mitgliedern der Organisation

der Vereinten Nationen

und denjenigen Nichtmitgliedstaaten,

denen er ein Exemplar

des vorliegenden Abkommens

übermittelt hat, zur Kenntnis

bringen."

Im dritten Absatz sind die

Worte „Mitglieder des Völkerbundes"

durch die Worte „Mitglieder

der Organisation der

Vereinten Nationen" zu ersetzen.

Im Artikel 17 wird der

zweite Absatz wie folgt abgefaßt

„Die Regierungen der

Länder, welche geneigt sind,

dem Abkommen kraft Artikel 13

beizutreten, jedoch die Genehmigung

zu erhalten wünschen,

Vorbehalte bezüglich der Anwendung

des Abkommens zu

machen, können dem Generalsekretär

der Vereinten Nationen

ihre Absicht mitteilen. Dieser

teilt die Vorbehalte unmittelbar

allen Mitgliedern des gegenwärtigen

Abkommens mit und fragt,

ob sie Einwendungen zu erheben

haben. Falls innerhalb einer

Frist von sechs Monaten nach

dieser Mitteilung kein Land

Einwendungen erhoben hat, werden

die in Frage stehenden Vorbehalte

als angenommen gelten."

namens der Republik Österreich beizutreten und verspricht in deren Namen die gewissenhafte

Erfüllung der in diesem Protokoll enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Beitrittsurkunde vom Bundespräsidenten unterfertigt, vom

Bundeskanzler, vom Bundesminister für Handel und Wiederaufbau und vom Bundesminister für

die Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich

versehen worden.

Geschehen zu Wien, den 8. Oktober 1949.

Der Bundespräsident

Renner

Der Bundeskanzler

Figl

Der Bundesminister für Handel und Wiederaufbau

Kolb

Der Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten

Gruber

Die österreichische Beitrittsurkunde zum gegenständlichen Protokoll wurde am 10. November 1949

beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; der Beitritt Österreichs wurde mit der

Hinterlegung der Beitrittsurkunde wirksam.

Bis zum 16. November 1949 haben folgende Staaten das gegenständliche Protokoll unterzeichnet,

beziehungsweise angenommen

Ägypten, Australien, Canada, Dänemark, Finnland, Frankreich, Indien, Italien, Norwegen,

Schweden, Südafrikanische Union, Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland.

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