10. Verordnung: Gewährung einer einmaligen Sonderzahlung an die Bundesbeamten und an die Vertragsbediensteten des Bundes.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 68, Abs. (4), des Gehaltsüberleitungsgesetzes
vom 12. Dezember 1946,
B.G.Bl. Nr. 22/1947, und des § 53, Abs. (4),
des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, B.G.Bl.
Nr. 86, wird im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß
des Nationalrates verordnet
§ 1. Die Bundesbeamten des Dienststandes,
die Empfänger von Ruhe(Versorgungs)genüssen
und die Vertragsbediensteten des Bundes, auf
deren Dienstverhältnis die Bestimmungen des
Vertragsbedienstetengesetzes 1948 Anwendung
finden und deren Entlohnung nach dem Entlohnungsschema
I, II, I L oder II L erfolgt,
erhalten aus Anlaß der Weihnachtsfeiertage 1948
eine einmalige Sonderzahlung. Vertragsbedienstete,
die auf bestimmte Zeit aufgenommen
wurden, erhalten diese Sonderzahlung jedoch nur,
wenn die Vertragsdauer drei Monate übersteigt.
§ 2. Die Sonderzahlung beträgt bei den
Bundesbeamten des Dienststandes und den vollbeschäftigten
Vertragsbediensteten 140 S, bei den
Empfängern von Ruhe(Versorgungs)genüssen
100 S. Nichtvollbeschäftigte Vertragsbedienstete
erhalten den ihrer Arbeitszeit entsprechenden
Teil der einmaligen Sonderzahlung.
§ 3. Vertragsbedienstete, mit denen ein Sondervertrag
im Sinne des § 36 des Vertragsbedienstetengesetzes
1948 abgeschlossen wurde, erhalten
diese Sonderzahlung nur dann, wenn sie im Bezuge
der den Bundesbediensteten gewährten
Teuerungszuschläge stehen.
§ 4. Ob einem Bundesbediensteten die einmalige
Sonderzahlung gebührt und in welcher
Höhe sie gebührt, ist nach den Verhältnissen
am 1. Dezember 1948 zu beurteilen.
§ 5. Die einmalige Sonderzahlung darf, wenn
ein Bundesbediensteter Anspruch auf mehrere
Dienstbezüge hat, im Gesamtbetrage das im § 2
festgesetzte Ausmaß nicht übersteigen.