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10_1949 AT

10. Verordnung: Gewährung einer einmaligen Sonderzahlung an die Bundesbeamten und an die Vertragsbediensteten des Bundes.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 10. Verordnung: Gewährung einer einmaligen Sonderzahlung an die Bundesbeamten und an die Vertragsbediensteten des Bundes.

Auf Grund des § 68, Abs. (4), des Gehaltsüberleitungsgesetzes

vom 12. Dezember 1946,

B.G.Bl. Nr. 22/1947, und des § 53, Abs. (4),

des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, B.G.Bl.

Nr. 86, wird im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß

des Nationalrates verordnet

§ 1. Die Bundesbeamten des Dienststandes,

die Empfänger von Ruhe(Versorgungs)genüssen

und die Vertragsbediensteten des Bundes, auf

deren Dienstverhältnis die Bestimmungen des

Vertragsbedienstetengesetzes 1948 Anwendung

finden und deren Entlohnung nach dem Entlohnungsschema

I, II, I L oder II L erfolgt,

erhalten aus Anlaß der Weihnachtsfeiertage 1948

eine einmalige Sonderzahlung. Vertragsbedienstete,

die auf bestimmte Zeit aufgenommen

wurden, erhalten diese Sonderzahlung jedoch nur,

wenn die Vertragsdauer drei Monate übersteigt.

§ 2. Die Sonderzahlung beträgt bei den

Bundesbeamten des Dienststandes und den vollbeschäftigten

Vertragsbediensteten 140 S, bei den

Empfängern von Ruhe(Versorgungs)genüssen

100 S. Nichtvollbeschäftigte Vertragsbedienstete

erhalten den ihrer Arbeitszeit entsprechenden

Teil der einmaligen Sonderzahlung.

§ 3. Vertragsbedienstete, mit denen ein Sondervertrag

im Sinne des § 36 des Vertragsbedienstetengesetzes

1948 abgeschlossen wurde, erhalten

diese Sonderzahlung nur dann, wenn sie im Bezuge

der den Bundesbediensteten gewährten

Teuerungszuschläge stehen.

§ 4. Ob einem Bundesbediensteten die einmalige

Sonderzahlung gebührt und in welcher

Höhe sie gebührt, ist nach den Verhältnissen

am 1. Dezember 1948 zu beurteilen.

§ 5. Die einmalige Sonderzahlung darf, wenn

ein Bundesbediensteter Anspruch auf mehrere

Dienstbezüge hat, im Gesamtbetrage das im § 2

festgesetzte Ausmaß nicht übersteigen.

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