10. Gesetz: Erfassung arisierter und anderer im Zusammenhange mit der nationalsozialistischen Machtübernahme entzogenen Vermögenschaften.
Gesetzestext (1 Artikel)
Die Staatsregierung hat beschlossen
§ 1. Den Gegenstand dieses Gesetzes bildet die
Erfassung der Vermögenschaften und Vermögensrechte,
die nach dem 13. März 1938, sei es eigenmächtig,
sei es auf Grund von Gesetzen oder
anderen Anordnungen aus sogenannten rassischen,
aus nationalen oder aus anderen Gründen
den Eigentümern im Zusammenhange mit der
nationalsozialistischen Machtübernahme entzogen
worden sind.
§ 2. Zur Vorbereitung und Durchführung von
Maßnahmen einer Wiedergutmachung dieser Vermögensentziehungen
wird ein Amt mit dem Sitz
in Wien errichtet. Die Organisation der Aufgabenkreise
dieses Amtes wird durch ein eigenes
Statut geregelt.
§ 3. Die Inhaber der im § 1 genannten Vermögenschaften
und Vermögensrechte haben diese
innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten dieses
Gesetzes bei dem nach § 2 zu errichtenden Amte
in Wien anzumelden. Bis zur endgültigen Entscheidung
über diese Vermögenschaften und Vermögensrechte
sind die Inhaber, sofern nicht
öffentliche Verwalter bestellt wurden, verpflichtet,
diese Vermögenschaften und Vermögensrechte
mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes
weiter zu verwalten. Jede Veränderung
(Vermehrung oder Verminderung) der Vermögenschaften
und Vermögensrechte, die über
den Rahmen der laufenden Geschäftsführung
hinausgeht, ist dem Amte (§ 2) anzuzeigen.
§ 4. Alle Inhaber der nach § 3 anzumeldenden
Vermögenschaften und Vermögensrechte
sind vom Tage der Kundmachung dieses Gesetzes
für jede schuldhafte Minderung des Vermögens
haftbar.
§ 5. Ist eine ordnungsmäßige Verwaltung
durch den Inhaber einer der unter dieses Gesetz
fallenden Vermögenschaften und Vermögensrechte
nicht gewährleistet, so kann das zuständige
Staatsamt einen öffentlichen Verwalter (Gesetz
über die Bestellung von öffentlichen Verwaltern
und öffentlichen Aufsichtspersonen) bestellen.
§ 6. (1) Die vorsätzliche Unterlassung der Anmeldung
oder Anzeige (§ 3) wird als Verbrechen
mit Kerker in der Dauer von 1 bis 5 Jahren
bestraft. Wenn es sich jedoch um Vermögenschaften
und Vermögensrechte von beträchtlichem
Umfange oder von besonderer wirtschaftlicher
Bedeutung handelt, ist die Strafe mit
schwerem Kerker in der Dauer von 5 bis 10
Jahren zu bemessen.
(2) Wer fahrlässig die Anmeldung oder Anzeige
(§ 3) unterläßt, wird wegen Übertretung
mit Arrest von 1 bis 6 Monaten, bei Vorliegen
der in Abs. (1) genannten erschwerenden Umstände
mit strengem Arrest in der Dauer von
1 bis 6 Monaten bestraft.
(3) Neben einer Freiheitsstrafe nach Abs. (1)
oder (2) kann eine Geldstrafe in unbegrenzter
Höhe verhängt werden.
§ 7. Mit der Durchführung dieses Gesetzes ist
die Staatsregierung betraut.