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10_1945 AT

10. Gesetz: Erfassung arisierter und anderer im Zusammenhange mit der nationalsozialistischen Machtübernahme entzogenen Vermögenschaften.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 10. Gesetz: Erfassung arisierter und anderer im Zusammenhange mit der nationalsozialistischen Machtübernahme entzogenen Vermögenschaften.

Die Staatsregierung hat beschlossen

§ 1. Den Gegenstand dieses Gesetzes bildet die

Erfassung der Vermögenschaften und Vermögensrechte,

die nach dem 13. März 1938, sei es eigenmächtig,

sei es auf Grund von Gesetzen oder

anderen Anordnungen aus sogenannten rassischen,

aus nationalen oder aus anderen Gründen

den Eigentümern im Zusammenhange mit der

nationalsozialistischen Machtübernahme entzogen

worden sind.

§ 2. Zur Vorbereitung und Durchführung von

Maßnahmen einer Wiedergutmachung dieser Vermögensentziehungen

wird ein Amt mit dem Sitz

in Wien errichtet. Die Organisation der Aufgabenkreise

dieses Amtes wird durch ein eigenes

Statut geregelt.

§ 3. Die Inhaber der im § 1 genannten Vermögenschaften

und Vermögensrechte haben diese

innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten dieses

Gesetzes bei dem nach § 2 zu errichtenden Amte

in Wien anzumelden. Bis zur endgültigen Entscheidung

über diese Vermögenschaften und Vermögensrechte

sind die Inhaber, sofern nicht

öffentliche Verwalter bestellt wurden, verpflichtet,

diese Vermögenschaften und Vermögensrechte

mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes

weiter zu verwalten. Jede Veränderung

(Vermehrung oder Verminderung) der Vermögenschaften

und Vermögensrechte, die über

den Rahmen der laufenden Geschäftsführung

hinausgeht, ist dem Amte (§ 2) anzuzeigen.

§ 4. Alle Inhaber der nach § 3 anzumeldenden

Vermögenschaften und Vermögensrechte

sind vom Tage der Kundmachung dieses Gesetzes

für jede schuldhafte Minderung des Vermögens

haftbar.

§ 5. Ist eine ordnungsmäßige Verwaltung

durch den Inhaber einer der unter dieses Gesetz

fallenden Vermögenschaften und Vermögensrechte

nicht gewährleistet, so kann das zuständige

Staatsamt einen öffentlichen Verwalter (Gesetz

über die Bestellung von öffentlichen Verwaltern

und öffentlichen Aufsichtspersonen) bestellen.

§ 6. (1) Die vorsätzliche Unterlassung der Anmeldung

oder Anzeige (§ 3) wird als Verbrechen

mit Kerker in der Dauer von 1 bis 5 Jahren

bestraft. Wenn es sich jedoch um Vermögenschaften

und Vermögensrechte von beträchtlichem

Umfange oder von besonderer wirtschaftlicher

Bedeutung handelt, ist die Strafe mit

schwerem Kerker in der Dauer von 5 bis 10

Jahren zu bemessen.

(2) Wer fahrlässig die Anmeldung oder Anzeige

(§ 3) unterläßt, wird wegen Übertretung

mit Arrest von 1 bis 6 Monaten, bei Vorliegen

der in Abs. (1) genannten erschwerenden Umstände

mit strengem Arrest in der Dauer von

1 bis 6 Monaten bestraft.

(3) Neben einer Freiheitsstrafe nach Abs. (1)

oder (2) kann eine Geldstrafe in unbegrenzter

Höhe verhängt werden.

§ 7. Mit der Durchführung dieses Gesetzes ist

die Staatsregierung betraut.

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