109. Kundmachung: Aufhebung des § 77a Abs. 1 Z 2 Gewerbeordnung 1994 durch den Verfassungsgerichtshof
Gesetzestext (3 Artikel)
Gemäß Art. 140 Abs. 5 und 6 B-VG und gemäß § 64 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes
1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht
(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 10. Oktober 2003, G 212/02-18, dem Bundeskanzler
zugestellt am 17. November 2003, § 77a Abs. 1 Z 2 Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, in
der Fassung BGBl. I Nr. 88/2000 als verfassungswidrig aufgehoben.
(2) Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2004 in Kraft.
(3) Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.
Auf Grund des § 6 Abs. 2 des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch
das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 143/2001, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für auswärtige
Angelegenheiten kundgemacht, dass § 6 Abs. 1 des Markenschutzgesetzes 1970 auf die Fahne und das
Wappen der Flämischen Gemeinschaft und das Emblem der Behörden Flanderns Anwendung findet,
welche im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegen.
(Übersetzung)
(1) Abweichend von Abschnitt 6.2.4 und der Verpackungsanweisung P204 3) c) der Anlage A des
ADR kann die Dichtheitsprüfung von Druckgaspackungen auch durch ein von der zuständigen Behörde
anerkanntes und validiertes Prüfverfahren erfolgen, das als Bestandteil eines zertifizierten Qualitätsmanagementsystems
festgeschrieben ist.
1. Die Nachweisgrenzen eines solchen Verfahrens müssen betragen
– bei 20° C: mindestens 2 × 10-3 mbar · I · s-1 bezogen auf den Innendruck
– bei 50° C: mindestens 1 × 10-2mbar · I · s-1
bezogen auf den Innendruck
– oder ein entsprechend interpolierter Wert bei anderen Temperaturen.
2. Sofern die Dichtheitsprüfung bei Temperaturen unter 50°C erfolgt, muss sie ergänzt werden
– durch eine Gewichtskontrolle aller befüllten Druckgaspackungen und
– durch statistisch abgesicherte, stichprobenweise Festigkeitsprüfungen der gefüllten Dosenkörper
bei 50 °C.
3. Bei den in Abs. 1 genannten Prüfungen dürfen weder unzulässige Leckagen noch bleibende
Formveränderungen auftreten.
– Leckagen sind unzulässig, wenn bei der Dichtheitsprüfung der Grenzwert der zutreffenden
Leckagerate überschritten wird.
(2) Die sonstigen für die Prüfung von Druckgaspackungen geltenden Vorschriften des ADR sind
entsprechend anzuwenden.
(3) Diese Vereinbarung gilt bis zum 1. Mai 2008 für die Beförderung in den Hoheitsgebieten der
ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Wird sie vorher von einem der Unterzeichner
widerrufen, gilt sie nur noch für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der Vertragsparteien
des ADR, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.
Die Vereinbarung wurde von Österreich am 5. September 2003 und von der Schweiz am 2. Juli 2003
unterzeichnet.