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109_2003 AT

109. Kundmachung: Aufhebung des § 77a Abs. 1 Z 2 Gewerbeordnung 1994 durch den Verfassungsgerichtshof

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 109. Kundmachung: Aufhebung des § 77a Abs. 1 Z 2 Gewerbeordnung 1994 durch den Verfassungsgerichtshof

Gemäß Art. 140 Abs. 5 und 6 B-VG und gemäß § 64 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes

1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht

(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 10. Oktober 2003, G 212/02-18, dem Bundeskanzler

zugestellt am 17. November 2003, § 77a Abs. 1 Z 2 Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, in

der Fassung BGBl. I Nr. 88/2000 als verfassungswidrig aufgehoben.

(2) Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2004 in Kraft.

(3) Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.

BGBlPdf 109. Kundmachung: Fahne und Wappen der Flämischen Gemeinschaft und Emblem der Behörden Flanderns

Auf Grund des § 6 Abs. 2 des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch

das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 143/2001, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für auswärtige

Angelegenheiten kundgemacht, dass § 6 Abs. 1 des Markenschutzgesetzes 1970 auf die Fahne und das

Wappen der Flämischen Gemeinschaft und das Emblem der Behörden Flanderns Anwendung findet,

welche im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegen.

BGBlPdf 109. Multilaterale Vereinbarung M139 gemäß Abschnitt 1.5.1 ADR über die Zulassung alternativer Dichtheitsprüfverfahren für befüllte Druckgaspackungen

(Übersetzung)

(1) Abweichend von Abschnitt 6.2.4 und der Verpackungsanweisung P204 3) c) der Anlage A des

ADR kann die Dichtheitsprüfung von Druckgaspackungen auch durch ein von der zuständigen Behörde

anerkanntes und validiertes Prüfverfahren erfolgen, das als Bestandteil eines zertifizierten Qualitätsmanagementsystems

festgeschrieben ist.

1. Die Nachweisgrenzen eines solchen Verfahrens müssen betragen

– bei 20° C: mindestens 2 × 10-3 mbar · I · s-1 bezogen auf den Innendruck

– bei 50° C: mindestens 1 × 10-2mbar · I · s-1

bezogen auf den Innendruck

– oder ein entsprechend interpolierter Wert bei anderen Temperaturen.

2. Sofern die Dichtheitsprüfung bei Temperaturen unter 50°C erfolgt, muss sie ergänzt werden

– durch eine Gewichtskontrolle aller befüllten Druckgaspackungen und

– durch statistisch abgesicherte, stichprobenweise Festigkeitsprüfungen der gefüllten Dosenkörper

bei 50 °C.

3. Bei den in Abs. 1 genannten Prüfungen dürfen weder unzulässige Leckagen noch bleibende

Formveränderungen auftreten.

– Leckagen sind unzulässig, wenn bei der Dichtheitsprüfung der Grenzwert der zutreffenden

Leckagerate überschritten wird.

(2) Die sonstigen für die Prüfung von Druckgaspackungen geltenden Vorschriften des ADR sind

entsprechend anzuwenden.

(3) Diese Vereinbarung gilt bis zum 1. Mai 2008 für die Beförderung in den Hoheitsgebieten der

ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Wird sie vorher von einem der Unterzeichner

widerrufen, gilt sie nur noch für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der Vertragsparteien

des ADR, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.

Die Vereinbarung wurde von Österreich am 5. September 2003 und von der Schweiz am 2. Juli 2003

unterzeichnet.

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