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109_2001 AT

109. Bundesgesetz: Agrarrechtsänderungsgesetz 2001

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 109. Bundesgesetz: Agrarrechtsänderungsgesetz 2001

Der Nationalrat hat beschlossen

Inhaltsverzeichnis

Artikel Gegenstand

1 Änderung des Düngemittelgesetzes 1994

2 Änderung des Pflanzenschutzgesetzes 1995

3 Änderung des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997

4 Änderung des Saatgutgesetzes 1997

5 Änderung des Futtermittelgesetzes 1999

6 Änderung des Qualitätsklassengesetzes

7 Änderung des Wasserrechtsgesetzes 1959

8 Sortenschutzgesetz 2001

Artikel 1

Änderung des Düngemittelgesetzes 1994

Das Düngemittelgesetz 1994 – DMG 1994, BGBl. Nr. 513/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. I Nr. 108/2001, wird wie folgt geändert

1. In den §§ 5 Abs. 3, 6 Abs. 1, 7 Abs. 2, 8 Abs. 1 und 9a Abs. 2 entfällt die Wortfolge „im Einvernehmen

mit dem Bundeskanzler“.

2. In § 14 Abs. 3 wird die Wortfolge „dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft“ durch die

Wortfolge „den Behörden gemäß § 11 Abs. 1“ ersetzt.

3. § 23 Z 1 entfällt; die Z „2“ bis „4“ erhalten die Bezeichnungen „1“ bis „3“.

Artikel 2

Änderung des Pflanzenschutzgesetzes 1995

Das Bundesgesetz über Maßnahmen zum Schutz gegen das Verbringen von Schadorganismen der

Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (Pflanzenschutzgesetz 1995), BGBl. Nr. 532, zuletzt geändert durch

das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 108/2001, wird wie folgt geändert

1. In § 20 Abs. 2 wird der Strichpunkt nach der Z 3 durch einen Punkt ersetzt und entfällt die Z 4.

2. In § 25 Abs. 1 wird nach der Wortfolge „Bestimmungen dieses Bundesgesetzes“ die Wortfolge „oder

unmittelbar anwendbarer Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft“ eingefügt.

3. In § 30 Abs. 1 lautet der erste Satz

„Die amtliche Kontrolle gemäß § 23 und § 24 obliegt dem Bundesamt und Forschungszentrum für

Landwirtschaft. Die amtliche Kontrolle gemäß § 23 und § 24 obliegt abweichend davon für forstliche

Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse gemäß Anhang des Forstgesetzes 1975 der Forstlichen Bundesversuchsanstalt.“

4. § 30 Abs. 4 lautet

„(4) Der Anmelder gemäß Art. 4 Z 18 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung

des Zollkodex der Gemeinschaften hat das Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft, im

Falle von forstlichen Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen gemäß Anhang des Forstgesetzes 1975 die

Forstliche Bundesversuchsanstalt, vom Einlangen der Sendung an der Eintrittstelle, in den Fällen des

Abs. 3 vom Einlangen der Sendung am Bestimmungsort, unverzüglich zu verständigen.“

5. In § 37 Abs. 2 wird die Wortfolge „Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und

Wasserwirtschaft“ durch die Wortfolge „Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft, im Falle

von forstlichen Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen gemäß Anhang des Forstgesetzes 1975 der Forstlichen

Bundesversuchsanstalt“ ersetzt.

6. In § 38 Abs. 2 lautet der erste Satz

„Die anlässlich der Vollziehung des 4. Abschnittes anfallende Gebühr (Grenzkontrollgebühr) ist vom

Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft nach der in Abs. 1

genannten Verordnung festzusetzen und vom Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft, im

Falle von forstlichen Pflanzen gemäß Anhang des Forstgesetzes 1975 von der Forstlichen Bundesversuchsanstalt,

dem Anmelder im Sinne des § 30 Abs. 4 mit Bescheid vorzuschreiben.“

7. In § 38 Abs. 7 wird nach der Wortfolge „Bestimmungen dieses Bundesgesetzes“ die Wortfolge „oder

unmittelbar anwendbarer Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft“ eingefügt.

8. § 40 Abs. 4 lautet

„(4) Das Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft, im Falle von forstlichen Pflanzen

und Pflanzenerzeugnissen gemäß Anhang des Forstgesetzes 1975 die Forstliche Bundesversuchsanstalt,

hat hinsichtlich der Sendungen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen aus

Drittländern, von denen angenommen wird, dass sie eine unmittelbare Gefahr des Verbringens oder der

Ausbreitung der in Abs. 1 und 3 angeführten Schadorganismen mit sich bringen, unverzüglich die

erforderlichen Maßnahmen zum Schutz des Gebiets der Europäischen Gemeinschaft zu treffen. Der

Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat diese Maßnahmen der

Kommission und den anderen Mitgliedstaaten mitzuteilen.“

9. Der bisherige § 46 wird zu § 46 Abs. 1. Der Titel des Paragraphen lautet „In-Kraft-Treten und Außer-

Kraft-Treten von Rechtsvorschriften“. Es wird folgender Abs. 2 angefügt

„(2) Die §§ 30 Abs. 1 und 4, 37 Abs. 2, 38 Abs. 2 erster Satz und 40 Abs. 4 in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 109/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“

Artikel 3

Änderung des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997

Das Pflanzenschutzmittelgesetz 1997, BGBl. I Nr. 60/1997, geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. I Nr. 108/2001, wird wie folgt geändert

1. § 4 Abs. 3 lautet

„(3) Der Antrag ist in deutscher Sprache in dreifacher Ausfertigung unter Verwendung eines bei der

Behörde aufzulegenden Formblatts beim Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft einzubringen.“

2. In § 5 Abs. 2 und 3 wird jeweils die Wortfolge „Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,

Umwelt und Wasserwirtschaft“ durch die Wortfolge „Das Bundesamt und Forschungszentrum für

Landwirtschaft“ ersetzt.

3. § 6 Abs. 1 lautet

„(1) Ein Pflanzenschutzmittel ist auf Antrag vom Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft

mit Bescheid zuzulassen, wenn die jeweils vorgesehenen Zulassungsvoraussetzungen (§§ 8 bis 14

und § 37 Abs. 9) erfüllt sind.“

4. In § 16 Abs. 1 wird die Wortfolge „Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und

Wasserwirtschaft“ durch die Wortfolge „Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft“ ersetzt.

5. In § 16 Abs. 2, 3 und 4 wird jeweils die Wortfolge „Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,

Umwelt und Wasserwirtschaft“ durch die Wortfolge „Das Bundesamt und Forschungszentrum für

Landwirtschaft“ ersetzt.

6. In § 25 Abs. 1 und 2 wird die Wortfolge „Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und

Wasserwirtschaft“ durch die Wortfolge „Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft“ ersetzt.

7. Dem § 36 wird folgender Abs. 3 angefügt

„(3) Die §§ 4 Abs. 3, 5 Abs. 2 und Abs. 3, 6 Abs. 1 und 16 Abs. 1 bis 4 in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 109/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“

Artikel 4

Änderung des Saatgutgesetzes 1997

Das Bundesgesetz über die Saatgutanerkennung, die Saatgutzulassung und das In-Verkehr-Bringen

von Saatgut sowie die Sortenzulassung (Saatgutgesetz 1997 – SaatG 1997), BGBl. I Nr. 72/1997,

geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 108/2001, wird wie folgt geändert

In § 28 Abs. 1 wird die Wortfolge „Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und

Wasserwirtschaft hat“ durch die Wortfolge „Die Saatgutanerkennungsbehörden haben“ ersetzt.

Artikel 5

Änderung des Futtermittelgesetzes 1999

Das Futtermittelgesetz 1999, BGBl. I Nr. 139, geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I

Nr. 108/2001, wird wie folgt geändert

1. In den §§ 4, 5 Abs. 2, 6 Abs. 2, 7 Abs. 2, 10 Abs. 2, 11 Abs. 2, 12 Abs. 2 und 3, 13 Abs. 2, 16 Abs. 2

zweiter Satz sowie 19 Abs. 2 wird das Wort „Bundeskanzler“ durch die Wortfolge „Bundesminister für

soziale Sicherheit und Generationen“ ersetzt.

2. § 16 wird folgender Abs. 7 angefügt

„(7) Soweit dies in Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft vorgesehen ist, können

Sachverständige der Kommission die Kontrollorgane bei der Durchführung von Tätigkeiten im Rahmen

dieses Bundesgesetzes begleiten.“

3. In § 23 Z 8 wird der Klammerausdruck durch die Wortfolge „in der Fassung ABl. Nr. L 333 vom

29. 12. 2000, S 81“ ergänzt.

4. § 25 Z 1 lautet

„1. §§ 4, 5 Abs. 2, 6 Abs. 2, 7 Abs. 2, 10 Abs. 2, 11, 12 Abs. 2 und 3, 13 Abs. 2, 16 Abs. 2 zweiter

Satz sowie 19 Abs. 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit und

Generationen,“.

Artikel 6

Änderung des Qualitätsklassengesetzes

Das Qualitätsklassengesetz, BGBl. Nr. 161/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I

Nr. 108/2001, wird wie folgt geändert

1. In § 12 Abs. 1 wird die Wortfolge „dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft“ durch die

Wortfolge „dem Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft“ ersetzt.

2. In § 12 Abs. 2 wird die Wortfolge „der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft“ durch die

Wortfolge „das Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft“ ersetzt.

3. § 12 Abs. 3 lit. A sublit. c lautet

„c) als Kontrollorgane im Sinne des § 3 des Pflanzenschutzgesetzes 1995, BGBl. Nr. 532/1995, tätig

sind oder“.

4. In § 12 Abs. 3 lit. B entfällt die Wortfolge „vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft

veranstalteten“.

5. In § 12 Abs. 5 wird die Wortfolge „des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft“ durch die

Wortfolge „des Bundesamtes und Forschungszentrums für Landwirtschaft“ ersetzt.

6. § 21a Abs. 2 lautet

„(2) Zuständige Stelle oder koordinierende Behörde im Sinne der in § 1 Abs. 3 Z 2 genannten

Verordnungen der Europäischen Gemeinschaften ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,

Umwelt und Wasserwirtschaft.“

7. In § 23 Abs. 4 wird die Wortfolge „den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft“ durch die

Wortfolge „das Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft“ ersetzt.

8. Nach § 27 wird folgender § 27a samt Überschrift eingefügt

„In-Kraft-Treten von Rechtsvorschriften

§ 27a. § 12 Abs. 1, 2, 3 und 5, § 21a, § 23 Abs. 4 und § 27a in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. I Nr. 109/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“

Artikel 7

Änderung des Wasserrechtsgesetzes 1959

Das Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I

Nr. 108/2001, wird wie folgt geändert

1. In § 26 Abs. 3 ist der Klammerausdruck „(§ 107 Abs. 2)“ zu streichen.

2. In § 31c Abs. 2 ist das Wort „Bergrecht“ durch das Wort „Mineralrohstoffgesetz“ zu ersetzen.

3. § 31c Abs. 5 lautet

„(5) Die Abs. 1 bis 4 finden sinngemäß Anwendung auf

a) Anlagen zur Gewinnung von Erdwärme in wasserrechtlich besonders geschützten Gebieten

(§§ 34, 35 und 54) und in geschlossenen Siedlungsgebieten ohne zentrale Trinkwasserversorgung;

b) Anlagen zur Gewinnung von Erdwärme in Form von Vertikalkollektoren (Tiefsonden);

c) Anlagen zur Wärmenutzung der Gewässer.“

4. In § 31d ist die Absatzbezeichnung „(1)“ zu streichen.

5. In § 32 Abs. 2 lit. g wird die Wortfolge „Gründe glaubhaft zu machen“ durch die Wortfolge „Gründe

anzugeben“ ersetzt.

6. § 32 Abs. 5 entfällt.

7. In § 33b Abs. 10 wird der Satz „Die Beweislast trifft den Bewilligungswerber.“ durch den Satz „Dem

Antrag sind die zu seiner Prüfung erforderlichen Unterlagen, insbesondere jene nach § 103 anzuschließen.“

ersetzt.

8. In § 33c Abs. 4 wird der Satzteil „die Beweislast trifft den Antragsteller“ durch die Wortfolge „dem

Antrag sind die zu seiner Prüfung erforderlichen Unterlagen, insbesondere jene nach § 103 anzuschließen“

ersetzt.

9. In § 33c Abs. 5 wird der Satzteil „die Beweislast trifft den Antragsteller“ durch die Worte „der Antrag

ist entsprechend zu begründen“ ersetzt.

10. In § 33c Abs. 8 entfällt die Wortfolge „der Wasserberechtigte der Behörde nachweist, dass“.

11. In § 33f Abs. 5 sind die Beistriche nach „Abs. 4“ und „sind“ zu streichen.

12. § 33g Abs. 1 und 2 lauten

„(1) Eine Einleitung von kommunalem (häuslichem) Abwasser aus Abwasserreinigungsanlagen in

ein Oberflächengewässer oder in den Untergrund (Versickerung) ist nach Maßgabe einer bestehenden

sonstigen Bewilligung von der Bewilligungspflicht nach § 32 ausgenommen, wenn die Abwasserreinigungsanlage

a) am 1. Juli 1990 bestanden hat und

b) mit einer maximalen täglichen Schmutzfracht von nicht größer als 50 EW60 belastet wird und

c) ordnungsgemäß betrieben und instand gehalten wird und

d) nach verlässlichen konkreten Planungen oder Rechtsvorschriften der Gemeinde, eines Verbandes

oder des Landes der Anschluss an eine öffentliche Kanalisation zu erwarten ist.

Diese Ausnahme endet, sofern die Frist nicht durch Verordnung nach Abs. 2 verlängert wird, am

31. Dezember 2005, längstens aber mit In-Kraft-Treten einer Maßnahmenverordnung gemäß § 33f für das

betroffene Grundwassergebiet. Auf eine solche Einleitung findet § 33c keine Anwendung. Bei der

Auflassung einer solchen Einleitung sind die zur Vermeidung von Gewässerverunreinigungen erforderlichen

Maßnahmen zu treffen. Eine derartige Anlage ist der Behörde zu melden. § 12b Abs. 2 gilt

sinngemäß.

(2) Der Landeshauptmann kann mit Verordnung die Ausnahme von der Bewilligungspflicht für

Einleitungen gemäß Abs. 1 in einem geschlossenen Siedlungsgebiet, in dem häusliche Abwässer mit einer

maximalen täglichen Schmutzwasserfracht von insgesamt weniger als 2000 EW60 anfallen, bis längstens

22. Dezember 2015 verlängern, wenn

1. nach verlässlichen konkreten Planungen oder Rechtsvorschriften der Gemeinde, eines Verbandes

oder des Landes der Anschluss an eine öffentliche Kanalisation zu erwarten ist und

2. auf Grund einer Überprüfung der Auswirkungen menschlicher Tätigkeiten auf den Zustand der

Oberflächengewässer und des Grundwassers unter Bedachtnahme auf die wasserwirtschaftlichen

Erfordernisse und wasserrechtlich besonders geschützte Gebiete (§§ 33 Abs. 2, 33d, 33f, 34, 35,

37, 48 Abs. 2, 54 oder 55b) öffentliche Interessen (§ 105) nicht beeinträchtigt werden.

Eine derartige Beeinträchtigung ist jedenfalls dann nicht zu erwarten, wenn

a) im Einwirkungsbereich von Abwassereinleitungen gemäß Abs. 1 liegende Oberflächengewässer

(Oberflächengewässerabschnitte) keine schlechtere saprobiologische Gewässergüte

aufweisen als Klasse II nach dem vierstufigen Saprobiensystem und

b) im Einwirkungsbereich von Abwassereinleitungen gemäß Abs. 1 liegende Oberflächengewässer

(Oberflächengewässerabschnitte) nicht von einer Maßnahmenverordnung gemäß

§ 33d oder gemäß § 55b zur Umsetzung der Richtlinie 76/464/EWG und Tochterrichtlinien

oder der Richtlinie 78/659/EWG betroffen sind und

c) im Einwirkungsbereich von Abwassereinleitungen gemäß Abs. 1 liegende Grundwasservorkommen

(Grundwasserkörper) nicht von einer Maßnahmenverordnung gemäß § 33f betroffen

sind und

d) keine Verschlechterung der Güte von Oberflächengewässern oder Grundwasservorkommen zu

erwarten ist.

Ist der Anschluss an eine öffentliche Kanalisation vor Ablauf der in Abs. 1 und in diesem Absatz

genannten Fristen möglich, endet die Ausnahme von der Bewilligungspflicht, sobald diese Anschlussmöglichkeit

besteht.

Ein derartiger Verordnungsentwurf sowie die dafür maßgeblichen rechtlichen und fachlichen Grundlagen

sind dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft sechs Monate

vor Erlassung zur Kenntnis zu bringen.“

13. In § 76 Abs. 1 lit. a wird die Wortfolge „§ 73 Abs. 1 lit. a und h“ durch die Wortfolge „§ 73 Abs. 1

lit. a, b, c und h“ ersetzt.

14. In § 76 Abs. 1 lit. b wird die Wortfolge „zu den in § 73 Abs. 1 lit. d und g“ durch die Wortfolge „§ 73

Abs. 1 lit. a, c, d, e, g und i“ ersetzt.

15. In § 81 Abs. 2 wird nach der Wortfolge „genossenschaftlichen Unternehmens befindliche“ die Wortfolge

„Liegenschaften und“ eingefügt.

16. § 99 Abs. 3 entfällt.

17. Im § 102 Abs. 1 lit. b wird nach dem Beistrich folgende Wortfolge angefügt

„sowie diejenigen, die einen Widerstreit (§§ 17, 109) geltend machen;“.

18. § 104 samt Überschrift lautet

„Vorläufige Überprüfung

§ 104. (1) Ein gemäß § 103 ordnungsgemäß eingebrachtes Projekt ist von der zuständigen Behörde,

sofern aus der Natur des Vorhabens Auswirkungen auf öffentliche Rücksichten (§ 106) zu erwarten sind,

vornehmlich insbesondere dahingehend zu prüfen,

a) ob und inwieweit durch das Vorhaben öffentliche Interessen (§ 105) berührt werden;

b) ob die Anlagen dem Stand der Technik entsprechen;

c) welche Maßnahmen zum Schutz der Gewässer, des Bodens und des Tier- und Pflanzenbestandes

vorgesehen oder voraussichtlich erforderlich sind;

d) ob und inwieweit von dem Vorhaben Vorteile im allgemeinen Interesse zu erwarten sind;

e) ob sich ein allfälliger Widerspruch mit öffentlichen Interessen durch Auflagen (§ 105) oder

Änderungen des Vorhabens beheben ließe;

f) ob und inwieweit geplante Wasserversorgungsanlagen für den angestrebten Zweck geeignet sind

und welche Schutzmaßnahmen (§ 34) voraussichtlich erforderlich sind;

g) ob und inwieweit für eine einwandfreie Beseitigung anfallender Abwässer Vorsorge getroffen ist;

h)ob das Vorhaben mit einer wasserwirtschaftlichen Rahmenverfügung (§ 54), mit einem

anerkannten wasserwirtschaftlichen Rahmenplan (§ 53), mit einer Schutz- oder Schongebietsbestimmung

(§§ 34, 35 und 37), mit einem Sanierungsprogramm (§ 33d) oder sonstigen wichtigen

wasserwirtschaftlichen Planungen in Widerspruch steht;

i) ob das Vorhaben zwischenstaatlichen Vereinbarungen widerspricht.

(2) Der Untersuchung sind das wasserwirtschaftliche Planungsorgan, die sachlich in Betracht

kommenden Sachverständigen und Stellen nach § 108 sowie die vom Vorhaben berührten Gemeinden

beizuziehen. Von der Befassung der in § 108 genannten Stellen sowie der Gemeinden kann abgesehen

werden, wenn es sich um ein Vorhaben von minderer Bedeutung handelt oder das wasserwirtschaftliche

Planungsorgan keine gewichtigen Bedenken geäußert hat oder die Beurteilung durch Sachverständige

ausreichend erscheint.

(3) Bei Bewilligung von Talsperren und Speichern, Flusskraftwerke ausgenommen, deren Höhe über

Gründungssohle 15 m übersteigt oder durch die eine zusätzliche Wassermenge von mehr als 500000 m³

zurückgehalten wird, ist ein Gutachten der Staubeckenkommission einzuholen.

(4) Auf Antrag des Bewilligungswerbers hat die Wasserrechtsbehörde die Untersuchung vorerst

darauf zu beschränken, ob gegen das Vorhaben grundsätzliche Bedenken bestehen. Für eine derartige

Untersuchung sind lediglich jene Unterlagen (§ 103) vorzulegen, die für eine grundsätzliche Beurteilung

des Vorhabens unbedingt erforderlich sind.“

19. § 107 samt Überschrift lautet

„Mündliche Verhandlung

§ 107. (1) Das Verfahren ist nach Maßgabe der Bestimmungen des § 39 Abs. 2 AVG durch

Anberaumung einer mündlichen Verhandlung fortzusetzen. Zu dieser sind der Antragsteller und die

Eigentümer jener Grundstücke, die durch die geplanten Anlagen oder durch Zwangsrechte (§ 60) in

Anspruch genommen werden sollen, persönlich zu laden; dies gilt auch für jene im Wasserbuch

eingetragenen Wasserberechtigten und Fischereiberechtigten, in deren Rechte durch das Vorhaben

eingegriffen werden soll. Wenn noch andere Personen als Beteiligte in Betracht kommen, ist die

Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz AVG kundzumachen und darüber hinaus auf sonstige

geeignete Weise (insbesondere durch Verlautbarung in einer Gemeindezeitung oder Tageszeitung,

Postwurfsendungen). Soll durch das Vorhaben in Nutzungsrechte im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951

über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl.

Nr. 103, eingegriffen werden, ist die zuständige Agrarbehörde von der Verhandlung zu verständigen.

(2) Eine mündliche Verhandlung ist jedenfalls dann durchzuführen, wenn der Bewilligungswerber

dies verlangt.“

20. § 109 samt Überschrift lautet

„Widerstreitverfahren

§ 109. (1) Liegen widerstreitende (§ 17), auf entsprechende Entwürfe (§ 103) gestützte Ansuchen um

Bewilligung einer Wasserbenutzung vor, dann ist auf Antrag eines Bewerbers vorerst darüber zu

entscheiden, welchem Vorhaben der Vorzug gebührt. Sind für die Bewilligung der widerstreitenden

Vorhaben sachlich verschiedene Behörden zuständig, so obliegt die Entscheidung über die Frage des

Vorzuges der Behörde (§§ 98, 99 und 100).

(2) Ansuchen, die einer bereits in Behandlung gezogenen Bewerbung widerstreiten (Abs. 1), sind nur

dann zu berücksichtigen, wenn sie noch vor Abschluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz – wenn

jedoch das Verfahren gemäß Abs. 1 zunächst auf die Frage des Vorzuges beschränkt war, noch vor

Abschluss der mündlichen Verhandlung hierüber – bei der Behörde geltend gemacht werden. Sofern

keine mündliche Verhandlung stattfindet, wird auf den Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides erster

Instanz abgestellt.

(3) Entscheidungen gemäß Abs. 1 treten außer Kraft, wenn das Vorhaben, dem der Vorzug gebührt,

nicht bewilligt wurde oder ein Erlöschenstatbestand gemäß § 27 Abs. 1 lit. f vorliegt.“

21. § 110 samt Überschrift entfällt.

22. In § 111a Abs. 1 dritter Satz entfällt die Wortfolge „hierüber eine öffentliche mündliche Verhandlung

(§ 107) durchzuführen und“.

23. In § 111a Abs. 2 erster Satz wird die Wortfolge „weiteren Verhandlung“ durch die Wortfolge

„allfälligen Verhandlung“ ersetzt.

24. § 111a Abs. 3 lautet wie folgt

„(3) Projektsmodifikationen, die die Grundsatzgenehmigung berühren, können in der Detailgenehmigung

vorgenommen werden, wenn sie öffentlichen Interessen und fremden Rechten nicht abträglich sind.“

25. In § 117 Abs. 2 letzter Satz wird die Wortfolge „hat eine eigene mündliche Verhandlung voranzugehen“

durch die Wortfolge „kann eine eigene mündliche Verhandlung (§ 107) vorangehen.“ ersetzt.

26. § 121 samt Überschrift lautet

„Überprüfung der Ausführung von Wasseranlagen

§ 121. (1) Die Ausführung einer nach den Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes oder unter

Mitanwendung diese Bundesgesetzes bewilligungspflichtigen Wasseranlage ist unverzüglich der für die

Erteilung der Bewilligung zuständigen Behörde bekannt zu geben. Diese hat sich in einem auf Kosten des

Unternehmers durchzuführenden Verfahren von der Übereinstimmung der Anlage mit der erteilten

Bewilligung, bei Trieb- und Stauwerken insbesondere auch von der richtigen und zweckmäßigen Setzung

der Staumaße, zu überzeugen, die Messungsergebnisse schriftlich festzuhalten, das Ergebnis dieser

Überprüfung durch Bescheid auszusprechen und die Beseitigung etwa wahrgenommener Mängel und

Abweichungen zu veranlassen. Geringfügige Abweichungen, die öffentlichen Interessen oder fremden

Rechten nicht nachteilig sind oder denen der Betroffene zustimmt, können im Überprüfungsbescheid

nachträglich genehmigt werden. Wird bei einer Fristüberschreitung die Bewilligung nicht ausdrücklich für

erloschen erklärt, so gilt die Anlage als fristgemäß ausgeführt (§ 112 Abs. 1).

(2) Eine mündliche Verhandlung ist nur dann durchzuführen, wenn es der Bewilligungswerber

verlangt oder wenn es sich um Anlagen handelt, die besondere Bedeutung haben oder wenn nach den

Ergebnissen des Verfahrens fremde Rechte oder öffentliche Interessen in größerem Umfange berührt

werden. In allen anderen Fällen hat sich die Behörde auf eine dem Unternehmer weniger Kosten

verursachende geeignete Weise von der im Überprüfungsbescheid zu beurkundenden Übereinstimmung

der Anlage mit der erteilten Bewilligung zu überzeugen.“

27. Dem § 145 wird folgender Abs. 7 angefügt

„(7) Für bei In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 109/2001 bereits bestehende Abwasserreinigungsanlagen

mit Ableitung oder Versickerung kommunaler Abwässer mit einem maximalen

täglichen Schmutzwasseranfall von kleiner oder gleich 10 EW60, die am 1. Juli 1990 bestanden haben und

nachweislich ordnungsgemäß betrieben und instand gehalten werden, gilt die Regelung des § 33g Abs. 1

idF BGBl. I Nr. 109/2001, auch wenn sie außerhalb eines Gebietes liegen, für das nach verlässlichen

konkreten Rechtsvorschriften der Gemeinde, eines Verbandes oder des Landes der Anschluss an eine

öffentliche Kanalisation zu erwarten ist. Auf alle Anlagen kleiner oder gleich 10 EW60 findet auch die

Bestimmung über die Meldepflicht keine Anwendung. Bestehende wasserrechtliche Bewilligungen gemäß

§ 32 leben nach Ablauf der in § 33g Abs. 1 genannten Frist wieder auf, sofern sie zu diesem Zeitpunkt

noch nicht abgelaufen sind.“

Artikel 8

Bundesgesetz über den Schutz von Pflanzensorten (Sortenschutzgesetz 2001)

INHALTSÜBERSICHT

1. Teil: Allgemeine Bestimmungen

§ 1. Begriffsbestimmungen

§ 2. Anwendungsbereich

§ 3. Schutzvoraussetzungen

§ 4. Wirkung des Sortenschutzes

§ 5. Dauer und Ende des Sortenschutzes

§ 6. Zwangslizenzen

2. Teil: Sortenschutzerteilung

§ 7. Anmeldung der Sorte

§ 8. Prioritätsrechte

§ 9. Bekanntmachung von Anmeldungen

§ 10. Einwendungen gegen die Anmeldung der Sorte

§ 11. Sortenprüfung

§ 12. Erteilung des Sortenschutzes

§ 13. Übertragung des Sortenschutzes

§ 14. Aufhebung des Sortenschutzes

§ 15. Nichtigerklärung und behördliche Übertragung des Sortenschutzes

§ 16. Pflichten des Sortenschutzinhabers

3. Teil: Sortenbezeichnung

§ 17. Anmelde- und Sortenbezeichnung

§ 18. Antrag auf Löschung der Sortenbezeichnung

4. Teil: Behördenorganisation

§ 19. Zuständigkeit und Verfahrensrecht

§ 20. Zuständigkeit des Patentamts

§ 21. Sorten- und Saatgutblatt

§ 22. Sortenschutzregister

5. Teil: Sonstige Bestimmungen

§ 23. Gebühren

§ 24. Zivilrechtliche Ansprüche

§ 25. Strafbare Sortenschutzverletzungen

§ 26. Verwaltungsstrafen

§ 27. Übergangsbestimmungen

§ 28. In-Kraft-Tretens-Bestimmung

§ 29. Vollziehung

1. Teil

Allgemeine Bestimmungen

Begriffsbestimmungen

§ 1. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten

1. Arten: Pflanzenarten sowie deren Zusammenfassungen und Unterteilungen einschließlich solcher,

die durch ein bestimmtes Vermehrungssystem oder eine bestimmte Endnutzung gekennzeichnet

sind;

2. Sorte: eine pflanzliche Gesamtheit innerhalb eines einzigen botanischen Taxons der untersten

bekannten Rangstufe, die, unabhängig davon, ob sie voll den Voraussetzungen für die Erteilung

eines Züchterrechts entspricht,

a) durch die sich aus einem bestimmten Genotyp oder einer bestimmten Kombination von Genotypen

ergebende Ausprägung der Merkmale definiert werden kann,

b) zumindest durch die Ausprägung eines der erwähnten Merkmale von jeder anderen pflanzlichen

Gesamtheit unterschieden werden kann und

c) in Anbetracht ihrer Eignung, unverändert vermehrt zu werden, als Einheit angesehen werden

kann;

3. Im Wesentlichen abgeleitete Sorte: eine Sorte, die

a) vorwiegend aus einer Ursprungssorte oder einer Sorte, die selbst vorwiegend von der

Ursprungssorte abgeleitet ist, unter Beibehaltung der Ausprägung der wesentlichen Merkmale

gezüchtet wurde und

b) sich von der Ursprungssorte deutlich unterscheidet und

c) außer den sich aus der Ableitung ergebenden Unterschieden in der Ausprägung der wesentlichen

Merkmale, die sich aus dem Genotyp oder der Kombination von Genotypen der

Ursprungssorte ergeben, der Ursprungssorte entspricht;

4. Vermehrungsmaterial: Samen, Pflanzen und Pflanzenteile, die zur Erzeugung von Pflanzen oder

sonst zum Anbau bestimmt sind;

5. Züchter: natürliche oder juristische Person, die eine Sorte hervorgebracht oder sie entdeckt und

entwickelt hat, sowie dessen Rechtsnachfolger;

6. Verbandsstaat: Mitgliedstaat des Internationalen Verbandes zum Schutz von Pflanzenzüchtungen

(„UPOV“);

7. Mitgliedstaat: Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft (EG);

8. EWR-Staat: Mitgliedstaat des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR).

Anwendungsbereich

§ 2. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch

Verordnung jene Arten für durch ein Sortenschutzrecht schützbar zu erklären, bei denen die Möglichkeit

der Durchführung der erforderlichen Sortenprüfungen besteht und bei deren Sorten ein wirtschaftlicher

Bedarf gegeben ist.

(2) Wurde dem Sortenschutzinhaber vor Erteilung des gemeinschaftlichen Sortenschutzes gemäß der

Verordnung (EG) Nr. 2100/1994 des Rates vom 27. Juli 1994 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz,

ABl. Nr. L 227 vom 1. 9. 1994, S 1 (im Folgenden „Verordnung (EG) Nr. 2100/1994“ genannt), ein

Sortenschutzrecht nach diesem Bundesgesetz erteilt, so können die Rechte daraus so lange nicht geltend

gemacht werden, wie der gemeinschaftliche Sortenschutz daran besteht.

(3) Dieses Bundesgesetz gilt neben schutzfähigen Sorten auch für

1. im Wesentlichen abgeleitete Sorten, es sei denn, die geschützte Sorte ist selbst eine im

Wesentlichen abgeleitete Sorte,

2. Sorten, die sich von der geschützten Sorte nicht deutlich unterscheiden, und

3. Sorten, deren Erzeugung die fortlaufende Verwendung der geschützten Sorte erfordert.

Schutzvoraussetzungen

§ 3. (1) Sortenschutz ist vom Sortenschutzamt für Sorten zu erteilen, die unterscheidbar, homogen,

beständig und neu sind.

(2) Eine Sorte ist unterscheidbar, wenn sie sich von jeder anderen Sorte deutlich unterscheiden lässt,

deren Vorhandensein am Tag der Anmeldung allgemein bekannt ist. Das Vorhandensein einer anderen

Sorte ist insbesondere dann allgemein bekannt, wenn am Tag der Anmeldung

1. die Sorte in einem öffentlichen Verzeichnis von Sorten eingetragen war,

2. ihre Eintragung in ein öffentliches Verzeichnis von Sorten beantragt worden war, sofern dem

Antrag inzwischen stattgegeben wird, oder

3. Pflanzen von ihr vermehrt oder Pflanzen, Pflanzenteile oder Erntegut der Sorte und unmittelbar

daraus gewonnene Erzeugnisse bereits angeboten, an andere abgegeben, gebraucht, eingeführt

oder ausgeführt worden sind.

(3) Eine Sorte ist homogen, wenn sie hinreichend einheitlich in ihren maßgebenden Merkmalen ist,

abgesehen von Abweichungen, die auf Grund der Besonderheit der Vermehrung zu erwarten sind.

(4) Eine Sorte ist beständig, wenn ihre maßgebenden Merkmale nach aufeinanderfolgenden Vermehrungen

oder, im Falle eines besonderen Vermehrungszyklus, am Ende jedes Zyklus unverändert bleiben.

(5) Eine Sorte ist neu, wenn am Tag der Anmeldung das Vermehrungsmaterial oder das Erntegut der

Sorte noch nicht oder nur innerhalb folgender Zeiträume vom Züchter oder mit dessen Zustimmung zum

Zwecke der Auswertung der Sorte verkauft oder auf andere Weise an andere abgegeben worden war

1. ein Jahr im Inland,

2. vier Jahre im Ausland, im Falle von Bäumen und Reben sechs Jahre.

Wirkung des Sortenschutzes

§ 4. (1) Folgende Handlungen bedürfen hinsichtlich des Vermehrungsmaterials der geschützten Sorte

der Zustimmung des Sortenschutzinhabers

1. die Erzeugung oder Vermehrung,

2. die Aufbereitung zum Zwecke der Vermehrung,

3. das Anbieten zum Verkauf,

4. der Verkauf oder das sonstige In-Verkehr-Bringen,

5. die Ausfuhr,

6. die Einfuhr und

7. die Aufbewahrung für die in Z 1 bis 6 genannten Zwecke.

Der Sortenschutzinhaber kann die Zustimmung von Bedingungen und Einschränkungen abhängig

machen. Dies gilt auch für die rechtsgeschäftliche Übertragung von Sortenschutzrechten.

(2) Vorbehaltlich der Abs. 3 bis 5 bedürfen Handlungen gemäß Abs. 1 in Bezug auf Erntegut,

einschließlich ganzer Pflanzen und Pflanzenteile, das durch ungenehmigte Benutzung von Vermehrungsmaterial

der geschützten Sorte erzeugt wurde, der Zustimmung des Sortenschutzinhabers, es sei denn, der

Sortenschutzinhaber hatte angemessene Gelegenheit, sein Recht mit Bezug auf das genannte Vermehrungsmaterial

auszuüben.

(3) Der Sortenschutz umfasst nicht Handlungen im Sinne des Abs. 1

1. im privatem Bereich zu nicht gewerblichen Zwecken,

2. zu Versuchszwecken,

3. zum Zwecke der Schaffung neuer Sorten; wird jedoch diese Sorte regelmäßig zur Erzeugung von

Vermehrungsmaterial einer anderen Sorte verwendet, so ist dafür die Zustimmung des Sortenschutzinhabers

notwendig.

(4) Der Sortenschutz umfasst nicht den Anbau von Erntegut einer geschützten Sorte, wenn das

Vermehrungsmaterial aus eigenem Anbau des Landwirtes stammt. Bedingungen für diesen Anbau können

in einer Vereinbarung zwischen den Vertretungen der Sortenschutzinhaber und der Landwirte festgelegt

werden, wobei Kleinlandwirte von einer solchen Vereinbarung auszunehmen sind. Der Bundesminister

für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann, sofern dies zur Umsetzung dieser

Vereinbarung erforderlich ist, mit Verordnung Bestimmungen über die Weitergabe der erforderlichen

Informationen von Saatgutaufbereitern, Sortenschutzinhabern und Landwirten festlegen.

(5) Der Sortenschutz erstreckt sich nicht auf Vermehrungsmaterial, Erntegut einschließlich Pflanzen,

Pflanzenteile und daraus unmittelbar gewonnene Erzeugnisse einer geschützten Sorte, die vom Sortenschutzinhaber

oder mit dessen Zustimmung verkauft oder vertrieben wurden, oder auf das davon abgeleitete

Vermehrungsmaterial, es sei denn,

1. dass dieses für eine erneute Erzeugung von Vermehrungsmaterial verwendet wurde oder

2. dass dieses in ein Land ausgeführt wurde, das keinen gleichwertigen Sortenschutz für die

betroffene Sorte anbietet und dieses für eine Vermehrung verwendet wurde, außer die betroffene

Sorte war dort für den Endverbrauch bestimmt.

Dauer und Ende des Sortenschutzes

§ 5. (1) Die Schutzdauer beträgt für Bäume und Reben sowie für Hopfen und Kartoffeln 30 Jahre, bei

allen übrigen Arten 25 Jahre ab Erteilung des Sortenschutzes.

(2) Der Sortenschutz erlischt

1. mit Beginn des auf die Bekanntgabe des Verzichtes durch den Sortenschutzinhaber auf den

Sortenschutz an das Sortenschutzamt folgenden Tages,

2. mit Ablauf der Schutzdauer,

3. mit der Rechtskraft der Entziehung,

4. mit der Rechtskraft der Nichtigerklärung, wenn keine behördliche Übertragung erfolgte.

Zwangslizenzen

§ 6. (1) Soweit

1. es zur ausreichenden Versorgung der inländischen Pflanzenproduktion mit geeignetem Vermehrungsmaterial

geboten ist und

2. es für den Sortenschutzinhaber wirtschaftlich zumutbar ist und

3. der Lizenzwerber sich nachweislich vergeblich bemüht hat, innerhalb einer angemessenen Frist

zu geschäftsüblichen Bedingungen eine freiwillige Lizenz zu erhalten,

ist auf Antrag von der Nichtigkeitsabteilung des Patentamtes die Bewilligung zu erteilen, dass

Vermehrungsmaterial einer geschützten Sorte auch ohne Zustimmung des Sortenschutzinhabers erzeugt,

vertrieben oder bei der Erzeugung einer anderen Sorte regelmäßig verwendet wird. Die Bewilligung ist

nur zu erteilen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass die Ziele der Zwangslizenz erreicht werden

können.

(2) Die Zwangslizenz ist auf Antrag des Sortenschutzinhabers von der Nichtigkeitsabteilung des

Patentamtes insoweit einzuschränken oder zurückzunehmen, als die Voraussetzungen für ihre Erteilung

weggefallen sind.

(3) Der Sortenschutzinhaber ist verpflichtet, dem aus der Zwangslizenz Berechtigten Vermehrungsmaterial

wenigstens in dem Ausmaß zur Verfügung zu stellen, das für eine dem Umfang der Zwangslizenz

entsprechende Erhaltungszüchtung erforderlich ist.

(4) Der Sortenschutzinhaber hat gegen den aus der Zwangslizenz Berechtigten Anspruch auf

angemessenes Entgelt. Dieses Entgelt sowie die gegebenenfalls erforderliche Sicherstellung sind auf

Antrag von der Nichtigkeitsabteilung des Patentamtes festzusetzen.

(5) Der Sortenschutzinhaber ist berechtigt, die Benützung der geschützten Sorte anderen Personen zu

gestatten.

2. Teil

Sortenschutzerteilung

Anmeldung der Sorte

§ 7. (1) Eine Sorte kann vom Züchter beim Sortenschutzamt zum Sortenschutz angemeldet werden,

wenn

1. der Züchter einen Sitz oder Wohnsitz in einem EWR-, Mitglied- oder Verbandsstaat hat oder

2. in einem Staat, in dem der Züchter einen Sitz oder Wohnsitz hat, österreichische Staatsbürger für

Sorten gleicher Art einen Sortenschutz oder ein gleichwertiges Schutzrecht erlangen können.

(2) Wer in keinem EWR- oder Mitgliedstaat Wohnsitz oder Sitz hat, kann Rechte aus diesem

Bundesgesetz vor dem Sortenschutzamt und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt

und Wasserwirtschaft nur durch einen bevollmächtigten Vertreter im Inland, vor der Nichtigkeitsabteilung

des Patentamtes und dem Obersten Patent- und Markensenat nur durch einen Rechtsanwalt oder

Patentanwalt geltend machen.

(3) Die Anmeldung auf Sortenschutzerteilung hat zumindest zu enthalten

1. Namen, Staatsangehörigkeit und Adresse des Anmelders und dessen Vertreters,

2. die Art sowie gegebenenfalls

a) Nutzungsrichtung,

b) das Vermehrungssystem und

c) den Hinweis, dass die Sorte in jedem Vermehrungszyklus unter Verwendung bestimmter

Erbkomponenten erzeugt wird,

3. die Beschreibung der für die Unterscheidbarkeit der Sorte wesentlichen Merkmale,

4. die Anmelde- oder die Sortenbezeichnung,

5. Name und Adresse jedes weiteren Züchters,

6. Angaben, ob für diese Sorte bereits in einem anderen EWR-, Mitglied- oder Verbandsstaat eine

Anmeldung auf Sortenschutzerteilung gestellt wurde und wie darüber entschieden wurde,

7. im Falle von gentechnisch veränderten Pflanzen alle relevanten Angaben und Unterlagen über

das Vorliegen des gentechnisch veränderten Organismus und die bereits erfolgte Zulassung nach

der Richtlinie 90/220/EWG des Rates vom 23. April 1990 über die absichtliche Freisetzung

genetisch veränderter Organismen in die Umwelt (ABl. Nr. L 117 vom 8. 5. 1990, S 15) und,

sofern diese Sorte für ein neuartiges Lebensmittel oder für eine neuartige Lebensmittelzutat

bestimmt ist, über die bereits erfolgte Zulassung nach der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des

Europäischen Parlamentes und des Rates vom 27. 1. 1997 über neuartige Lebensmittel und

neuartige Lebensmittelzutaten (ABl. Nr. L 43 vom 14. 2. 1997, S 1) und

8. eine für das Sortenschutzamt ausreichende Menge an Vermehrungsmaterial, das entweder dem

Antrag anzuschließen ist oder über Aufforderung dem Sortenschutzamt zu übermitteln ist.

(4) Auf Entdeckungen und Züchtungen durch Dienstnehmer finden die §§ 6 bis 19 des Patentgesetzes

1970, BGBl. Nr. 259, entsprechende Anwendung.

Prioritätsrechte

§ 8. (1) Wird eine Sorte oder eine Sortenbezeichnung von mehreren Personen unabhängig

voneinander beim Sortenschutzamt angemeldet, so geht die frühere Anmeldung der späteren im Rang vor.

Entscheidend ist der Tag des Einlangens der Anmeldung beim Sortenschutzamt. Mehrere am selben Tag

eingelangte Anmeldungen einer Sorte haben den gleichen Rang. Bei gleichrangigen Bekanntgaben von

Sortenbezeichnungen für Sorten verwandter Arten ist vom Sortenschutzamt durch Los zu ermitteln, für

wen die bekannt gegebene Sortenbezeichnung zu registrieren ist, falls eine Einigung nicht zustande

kommt.

(2) Abweichend davon ist dem Anmelder für eine Sorte, die er bereits in einem anderen EWR-,

Mitglied- oder Verbandsstaat zum Sortenschutz angemeldet hat, vom Sortenschutzamt der dem Tag dieser

Anmeldung entsprechende Rang einzuräumen. Das Prioritätsrecht wird jedoch nur erworben, wenn

1. es in der Anmeldung beim Sortenschutzamt ausdrücklich geltend gemacht wird,

2. zum Zeitpunkt der Geltendmachung nicht mehr als ein Jahr seit der früheren Anmeldung

verstrichen ist und

3. spätestens drei Monate nach der Geltendmachung die frühere Anmeldung durch Vorlage von

Kopien der Anmeldeunterlagen nachgewiesen wird; die Kopien müssen von der ausländischen

Anmeldebehörde beglaubigt sein.

Bekanntmachung von Anmeldungen

§ 9. (1) Das Sortenschutzamt hat Anmeldungen der Sorte, die nicht von vornherein zurückzuweisen

oder abzuweisen sind, auf Grund der Angaben des Anmelders im Sorten- und Saatgutblatt bekannt zu

machen. Die Bekanntmachung hat zumindest zu enthalten

1. die Art,

2. die Anmelde- oder die Sortenbezeichnung,

3. den Anmeldetag,

4. ein allfällig geltend gemachtes Prioritätsrecht,

5. Namen, Staatsangehörigkeit und Adresse des Anmelders und

6. das Aktenzeichen der Anmeldung.

(2) Das Sortenschutzamt hat auf Verlangen jedermann Einsicht in die Anmeldungsunterlagen und in

die Prüfungsergebnisse zu gewähren und die Besichtigung der Anbauversuche zu gestatten. Von der

Einsicht sind auszuschließen

1. bei Sorten, deren Pflanzen durch Kreuzung bestimmter Erbkomponenten erzeugt werden, die

Angaben über die Erbkomponenten sowie

2. Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse.

Einwendungen gegen die Anmeldung der Sorte

§ 10. (1) Beim Sortenschutzamt kann jedermann schriftlich begründete Einwendungen erheben, dass

1. die Sorte den Schutzvoraussetzungen nicht entspreche oder

2. die Sortenbezeichnung nicht zulässig sei oder

3. der Anmelder nicht Berechtigter sei.

(2) Einwendungen können bis zu folgenden Zeitpunkten eingebracht werden

1. gemäß Abs. 1 Z 1 bis zum Abschluss des Verfahrens,

2. gemäß Abs. 1 Z 2 bis zum Ablauf von drei Monaten nach Bekanntmachung der Sortenbezeichnung

im Sorten- und Saatgutblatt und

3. gemäß Abs. 1 Z 3 bis zum Ablauf von drei Monaten nach Bekanntmachung der Anmeldung der

Sorte im Sorten- und Saatgutblatt.

(3) Dem Einwender ist auf sein schriftliches Verlangen über das Ergebnis der Prüfung vom

Sortenschutzamt Auskunft zu geben. Führt eine Einwendung gemäß Abs. 1 Z 3 zur rechtskräftigen

Zurückweisung oder Abweisung oder Zurückziehung der Anmeldung der Sorte, so ist dies dem

Einwender unverzüglich schriftlich vom Sortenschutzamt mitzuteilen. Meldet der Einwender innerhalb

eines Monats nach Zustellung der schriftlichen Mitteilung die Sorte an und weist er nach, dass er

Berechtigter ist, kann er verlangen, dass als Anmeldetag der Tag der früheren Anmeldung gilt.

Sortenprüfungen

§ 11. (1) Das Sortenschutzamt hat auf Grund eigener Anbauversuche oder anderer geeigneter

Untersuchungen zu prüfen, ob die Sorte den Schutzvoraussetzungen entspricht (Registerprüfung). Die

Prüfung ist so lange durchzuführen, wie es eine verlässliche Beurteilung erfordert.

(2) Das Sortenschutzamt kann seiner Beurteilung anstelle eigener Prüfungen die Ergebnisse anderer

Prüfstellen von EWR-, Mitglied- oder Verbandsstaaten zugrunde legen, wenn diese Prüfstellen auf Grund

ihrer technischen Ausstattung, ihrer Prüfmethoden und ihrer örtlichen Anbauverhältnisse für eine

Registerprüfung in Betracht kommen und die Ergebnisse dem Sortenschutzamt vorliegen.

(3) Der Anmelder hat

1. dem Sortenschutzamt

a) das für die Prüfung erforderliche Vermehrungsmaterial der Sorte sowie von Erbkomponenten,

die bei der Erzeugung der Sorte verwendet werden, unentgeltlich zur Verfügung zu stellen,

b) alle Auskünfte über die Erhaltung der Sorte zu erteilen und deren Überprüfung zu gestatten,

c) Betriebsbesichtigungen zuzulassen,

2. dem Sortenschutzamt zu gestatten,

a) unentgeltlich Proben der Sorte im erforderlichen Ausmaß zu entnehmen und

b) in die Aufzeichnungen über die Erhaltung der Sorte Einsicht zu nehmen.

Kommt der Anmelder trotz schriftlicher Mahnung und Einräumung einer angemessenen Nachfrist diesen

Verpflichtungen nicht nach, so ist die Anmeldung vom Sortenschutzamt mit Bescheid zurückzuweisen.

(4) Kann sich der Anmelder auf ein Prioritätsrecht berufen, so ist über seinen Antrag vom

Sortenschutzamt die Prüfung bis längstens fünf Jahre nach Anmeldung in einem anderen EWR-, Mitglied-

oder Verbandsstaat auszusetzen. Die Zurückziehung oder Ablehnung einer Anmeldung hat zur Folge,

dass die Prüfung vom Sortenschutzamt nach einer angemessenen Frist umgehend einzuleiten ist.

(5) Nach Erteilung des Sortenschutzes hat das Sortenschutzamt zu prüfen, ob das Fortbestehen der

geschützten Sorte gesichert ist, wenn sich der Verdacht ergibt, dass der Sortenschutzinhaber keine

ausreichenden Maßnahmen zur Sicherung des Fortbestehens der Sorte setzt. Zum Zweck der Prüfung ist

das Sortenschutzamt ermächtigt, beim Sortenschutzinhaber

1. Betriebsbesichtigungen vorzunehmen,

2. unentgeltlich Proben der Sorte im erforderlichen Ausmaß zu entnehmen und

3. in die Aufzeichnungen über die Erhaltung der Sorte Einsicht zu nehmen.

(6) Das Sortenschutzamt ist ermächtigt, Ergebnisse sowohl der eigenen als auch der von anderen

inländischen Prüfstellen vorgenommenen Sortenprüfungen Prüfstellen eines EWR-, Mitglied- oder

Verbandsstaates, die für die Erteilung des Sortenschutzes oder eines gleichwertigen Schutzrechtes

zuständig sind, bekannt zu geben.

Erteilung des Sortenschutzes

§ 12. (1) Die angemeldete Sorte ist vom Sortenschutzamt ins Sortenschutzregister einzutragen, wenn

1. sämtliche Voraussetzungen für die Erteilung des Sortenschutzes vorliegen und

2. eine zulässige Sortenbezeichnung bekannt gegeben wurde.

(2) Dem Sortenschutzinhaber ist über die Eintragung des Sortenschutzrechts ins Sortenschutzregister

eine Urkunde auszustellen. Erfolgt keine Eintragung in das Sortenschutzregister, ist vom Sortenschutzamt

ein abweisender Bescheid zu erlassen.

(3) Der Anmelder auf Sortenschutz hat vom Tag der Bekanntmachung der Anmeldung im Sorten-

und Saatgutblatt bis zur Erteilung des Sortenschutzes Anspruch auf eine angemessene Vergütung gegen

jeden, der Handlungen setzt, die der Zustimmung des Sortenschutzinhabers gemäß § 4 bedürfen. Dieser

Anspruch kann jedoch erst ab der Sortenschutzerteilung geltend gemacht werden und verjährt ein Jahr

nach der Bekanntmachung der Sortenschutzerteilung.

Übertragung des Sortenschutzes

§ 13. (1) Die rechtsgeschäftliche Übertragung des Sortenschutzes wird auf schriftlichen Antrag eines

der Beteiligten mit der Eintragung in das Sortenschutzregister wirksam. Dem Antrag auf Eintragung ist

die Urkunde, auf Grund der die Eintragung geschehen soll, anzuschließen.

(2) Die Rangordnung wird durch die Reihenfolge der an das Sortenschutzamt gelangten Anträge auf

Eintragung bestimmt, vorausgesetzt, dass der Antrag zur Eintragung führt. Gleichzeitig eingelangte

Anträge genießen die gleiche Rangordnung.

Aufhebung des Sortenschutzes

§ 14. (1) Der Sortenschutz ist vom Sortenschutzamt aufzuheben, wenn die Sorte nicht oder nicht

mehr homogen oder beständig ist.

(2) Der Sortenschutz ist vom Sortenschutzamt aufzuheben, wenn der Sortenschutzinhaber trotz

schriftlicher Mahnung und Einräumung einer angemessenen Frist

1. dem Sortenschutzamt die notwendigen Auskünfte nicht erteilt oder die Unterlagen oder das

Vermehrungsmaterial nicht vorlegt, das für die Überwachung der Erhaltung der Sorte notwendig

ist,

2. die fälligen Jahresgebühren nicht entrichtet oder,

3. falls die Sortenbezeichnung nach Erteilung des Sortenschutzes gelöscht wird, keine andere

geeignete Sortenbezeichnung vorlegt.

Nichtigerklärung und behördliche Übertragung des Sortenschutzes

§ 15. (1) Der Sortenschutz ist auf Antrag von der Nichtigkeitsabteilung des Patentamtes für nichtig

zu erklären, wenn

1. sich ergibt, dass die Sorte nicht oder nicht mehr unterscheidbar oder neu war, oder

2. der Nachweis erbracht wird, dass der Sortenschutzinhaber nicht Berechtigter war.

(2) Die rechtskräftige Nichtigerklärung wirkt auf den Tag der Erteilung des Sortenschutzes zurück.

(3) Gleichzeitig mit dem Antrag auf Nichtigerklärung des Sortenschutzes gemäß Abs. 1 Z 2 kann der

Antragsteller bei der Nichtigkeitsabteilung des Patentamtes die behördliche Übertragung des Sortenschutzes

auf seine Person beantragen.

(4) Der Anspruch auf Nichtigerklärung und behördliche Übertragung des Sortenschutzes gemäß

Abs. 3 steht nur dem zu, der Anspruch auf Erteilung des Sortenschutzes hat, und verjährt gegenüber dem

gutgläubigen Sortenschutzinhaber nach drei Jahren vom Zeitpunkt der Sorteneintragung in das Sortenschutzregister.

Die behördliche Übertragung wird mit der Eintragung in das Sortenschutzregister wirksam.

(5) Die aus der Nichtigerklärung und der behördlichen Übertragung entspringenden wechselseitigen

Ersatz- und Rückforderungsansprüche sind nach bürgerlichem Recht zu beurteilen und im Zivilrechtsweg

geltend zu machen.

Pflichten des Sortenschutzinhabers

§ 16. (1) Der Sortenschutzinhaber ist verpflichtet, ausreichende Maßnahmen zur Sicherung des

Fortbestehens der Sorte zu setzen.

(2) Der Sortenschutzinhaber hat dem Sortenschutzamt

1. die Prüfung der Sicherung des Fortbestandes der Sorte zu ermöglichen,

2. das zur Prüfung der geschützten Sorte erforderliche Vermehrungsmaterial sowie Vermehrungsmaterial

von Erbkomponenten, die bei der Erzeugung der Sorte verwendet werden, unentgeltlich

zur Verfügung zu stellen,

3. die erforderlichen Auskünfte zu erteilen,

4. die erforderlichen Hilfeleistungen unentgeltlich zu erbringen,

5. die erforderlichen Geschäftsbücher und Aufzeichnungen vorzulegen und die Einsichtnahme zu

dulden,

6. alle Orte und Beförderungsmittel, die zur Erzeugung oder zum Vertrieb der geschützten Sorte

dienen, bekannt zu geben und den Zutritt zu gestatten.

3. Teil

Sortenbezeichnung

Anmelde- und Sortenbezeichnung

§ 17. (1) Vermehrungsmaterial einer geschützten Sorte darf während der Dauer des Sortenschutzes

und auch nach dem Ende des Sortenschutzes nur unter der vom Sortenschutzamt registrierten Sortenbezeichnung

vertrieben werden. Im Verfahren auf Sortenschutzerteilung kann eine Anmeldebezeichnung

verwendet werden.

(2) Eine Anmelde- oder Sortenbezeichnung ist zulässig, wenn sie der Verordnung (EG) Nr. 2100/

1994 und der Verordnung (EG) Nr. 930/2000 der Kommission vom 4. Mai 2000 mit Durchführungsbestimmungen

über die Eignung von Sortenbezeichnungen für landwirtschaftliche Pflanzenarten und für

Gemüsearten (ABl. Nr. L 108 vom 5. Mai 2000, S 3) entspricht und kein Ausschließungsgrund vorliegt.

(3) Von der Registrierung sind Bezeichnungen ausgeschlossen, die

1. einer Bezeichnung ähnlich sind, die im Inland oder in einem EWR-, Mitglied- oder Verbandsstaat

für eine Sorte verwendet wird oder wurde, die derselben Art wie die angemeldete Sorte oder einer

verwandten Art angehört, es sei denn, dass die ältere Sorte nicht mehr geschützt ist und nicht

mehr verwendet wird und ihre Bezeichnung keine besondere Bedeutung erlangt hat,

2. Ärgernis erregen können,

3. zur Täuschung, insbesondere über Identität, Herkunft, Eigenschaften oder Wert der Sorte,

geeignet sind,

4. ausschließlich aus Angaben über die Beschaffenheit oder aus Pflanzennamen bestehen,

5. die Worte „Sorte“ oder „Hybrid“ enthalten.

(4) Nach Abschluss der Sortenprüfung hat das Sortenschutzamt bei einer Sorte, für die nur eine

Anmeldebezeichnung vorliegt, den Anmelder unter Einräumung einer angemessenen Frist zur Bekanntgabe

einer Sortenbezeichnung aufzufordern. Kommt der Anmelder dieser Aufforderung nicht nach, so ist

die Anmeldung der Sorte vom Sortenschutzamt mit Bescheid zurückzuweisen.

(5) Ist eine Anmelde- oder Sortenbezeichnung nicht zulässig, so ist der Anmelder vom Sortenschutzamt

aufzufordern, binnen angemessener Frist eine zulässige Bezeichnung bekannt zu geben. Bei

ungenütztem Verstreichen der Frist ist die Anmeldung der Sorte vom Sortenschutzamt mit Bescheid

zurückzuweisen.

(6) Wurde die Sorte bereits in einem anderen EWR-, Mitglied- oder Verbandsstaat angemeldet oder

geschützt, so darf nur die dort verwendete Sortenbezeichnung vom Sortenschutzamt registriert werden,

sofern nicht die Abs. 2 und 3 entgegenstehen.

(7) Ab der Eintragung der Sorte in das Sortenschutzregister kann der Sortenschutzinhaber das Recht

aus einem ihm zustehenden Kennzeichenrecht, das der Sortenbezeichnung ähnlich ist, für die betreffende

Sorte nicht geltend machen.

(8) Die Sortenbezeichnung ist vom Sortenschutzamt von Amts wegen zu löschen, wenn

1. sich herausstellt, dass

a) die Sortenbezeichnung dem Abs. 2 nicht oder nicht mehr entspricht,

b) ein Ausschließungsgrund gemäß Abs. 3 vorliegt,

c) dem Abs. 6 nicht oder nicht mehr entspricht,

2. der Sortenschutzinhaber unter Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses die Löschung

beantragt oder

3. einem Löschungsantrag rechtskräftig stattgegeben wurde.

Der Sortenschutzinhaber ist in diesen Fällen vom Sortenschutzamt aufzufordern, eine neue Sortenbezeichnung

zur Registrierung bekannt zu geben, wobei Abs. 6 nicht anzuwenden ist.

(9) Die registrierte Sortenbezeichnung und die Art, der die geschützte Sorte angehört, sind dem

Patentamt vom Sortenschutzamt schriftlich mitzuteilen.

Antrag auf Löschung der Sortenbezeichnung

§ 18. (1) Die Löschung einer Sortenbezeichnung kann bei der Nichtigkeitsabteilung des Patentamtes

beantragt werden

1. vom Inhaber einer für gleiche Waren oder Dienstleistungen vor Registrierung der Sortenbezeichnung

angemeldeten, noch zu Recht bestehenden gleichen Marke,

2. vom Inhaber einer für gleiche oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen vor Registrierung der

Sortenbezeichnung angemeldeten, noch zu Recht bestehenden gleichen oder ähnlichen Marke,

sofern dadurch für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht, die die Gefahr

einschließt, dass die Sortenbezeichnung mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht

würde,

3. vom Inhaber einer im Inland bekannten, für nicht ähnliche Waren oder Dienstleistungen vor

Registrierung der Sortenbezeichnung angemeldeten und noch zu Recht bestehenden gleichen

oder ähnlichen Marke, sofern die Benutzung der Sortenbezeichnung die Unterscheidungskraft

oder die Wertschätzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise

ausnutzen oder beeinträchtigen würde,

4. von demjenigen, der nachweist, dass das von ihm für dieselben oder für ähnliche Waren oder

Dienstleistungen geführte nicht registrierte Zeichen bereits zur Zeit der Registrierung der

angefochtenen gleichen oder ähnlichen Sortenbezeichnung innerhalb beteiligter Verkehrskreise

als Kennzeichen der Waren oder Dienstleistungen seines Unternehmens gegolten hat, oder

5. von einem Unternehmer, wenn sein Name, seine Firma oder die besondere Bezeichnung seines

Unternehmens oder eine diesen Bezeichnungen ähnliche Bezeichnung als Sortenbezeichnung

oder als Bestandteil einer solchen registriert worden ist und wenn die Benutzung der

Sortenbezeichnung geeignet wäre, im geschäftlichen Verkehr die Gefahr von Verwechslungen

mit einem der vorerwähnten Unternehmenskennzeichen des Antragstellers hervorzurufen.

(2) Anträge gemäß Abs. 1 sind abzuweisen, wenn der Antragsteller die Benutzung der eingetragenen

Sortenbezeichnung während eines Zeitraumes von fünf aufeinanderfolgenden Jahren in Kenntnis dieser

Benutzung geduldet hat. Dies gilt nur dann, wenn die Eintragung der Sortenbezeichnung in das

Sortenschutzregister vom Sortenschutzinhaber nicht bösgläubig vorgenommen wurde.

(3) Nach dem Ende des Sortenschutzes ist das Löschungsverfahren von der Nichtigkeitsabteilung des

Patentamtes einseitig durchzuführen.

(4) Der Lauf der im Abs. 2 genannten Fünfjahresfrist beginnt hinsichtlich der im Zeitpunkt des In-

Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bestehenden Ansprüche gegen den Inhaber einer zu diesem

Zeitpunkt eingetragenen Sortenbezeichnung mit dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes. Ein Antrag

auf Löschung gemäß Abs. 1 Z 4 ist abzuweisen, wenn zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes

die im § 16 Abs. 2 des Sortenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 108/1993, vorgesehene Frist bereits

verstrichen ist.

4. Teil

Behörden

Zuständigkeit und Verfahrensrecht

§ 19. (1) Sortenschutzamt ist das Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft.

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat über

Berufungen gegen Entscheidungen des Sortenschutzamtes zu entscheiden.

(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist gegenüber

dem Sortenschutzamt die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im Sinne des AVG.

(4) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, haben die Behörden das AVG

anzuwenden.

(5) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Rechtsvorschriften verwiesen wird, ist dies in der

jeweils geltenden Fassung zu verstehen.

Zuständigkeit des Patentamtes

§ 20. (1) Die Nichtigkeitsabteilung des Patentamtes entscheidet in Verfahren

1. auf Erteilung einer Zwangslizenz gemäß § 6,

2. auf Nichtigerklärung und behördliche Übertragung des Sortenschutzes gemäß § 15,

3. auf Löschung einer Sortenbezeichnung gemäß § 18.

(2) Über Berufungen gegen Entscheidungen der Nichtigkeitsabteilung des Patentamtes entscheidet

der Oberste Patent- und Markensenat. Auf das Verfahren vor der Nichtigkeitsabteilung des Patentamtes

und vor dem Obersten Patent- und Markensenat sowie hinsichtlich der Gebühren ist das Patentgesetz

1970 anzuwenden.

(3) Auf Vorschlag des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat der Bundespräsident

zusätzlich jene Zahl von nichtständigen fachtechnischen Mitgliedern des Patentamtes sowie jene

Zahl von fachtechnischen und rechtskundigen Mitgliedern des Obersten Patent- und Markensenates zu

ernennen, die für die Besorgung der Aufgaben nach diesem Bundesgesetz erforderlich ist. Es dürfen nur

Personen ernannt werden, die in Angelegenheiten des Sortenschutzes fachkundig sind.

(4) Auf die Senatszusammensetzung im Verfahren gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 ist das Patentgesetz 1970

mit der Maßgabe anzuwenden, dass jedem Senat der Nichtigkeitsabteilung des Patentamtes ein

fachtechnisches und jedem Senat des Obersten Patent- und Markensenates ein rechtskundiges und ein

fachtechnisches Mitglied anzugehören haben, die auf Vorschlag des Bundesministers für Land- und

Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr,

Innovation und Technologie ernannt worden sind. Auf die Zusammensetzung im Verfahren gemäß Abs. 1

Z 3 ist das Markenschutzgesetz 1970 anzuwenden.

Sorten- und Saatgutblatt

§ 21. (1) Das Sortenschutzamt hat ein mindestens vierteljährlich erscheinendes Sorten- und Saatgutblatt

herauszugeben.

(2) Im Sorten- und Saatgutblatt sind zu veröffentlichen

1. die Anmeldung auf Erteilung des Sortenschutzes,

2. die Zurückziehung, die Abweisung und die Zurückweisung einer bekannt gemachten Anmeldung,

3. die Erteilung, das Ende, die Aufhebung und die Nichtigerklärung des Sortenschutzes,

4. der Wechsel in der Person des Anmelders oder Sortenschutzinhabers,

5. die Bekanntgabe einer Anmelde- oder Sortenbezeichnung,

6. die Änderung oder die Löschung einer Sortenbezeichnung,

7. die Angaben gemäß § 6 Saatgutgesetz 1997, BGBl. I Nr. 72, und

8. Informationen und Angaben über

a) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes,

b) internationale Entwicklungen im Rahmen der UPOV,

c) relevantes Gemeinschaftsrecht,

d) Entscheidungen von Gerichten und Verwaltungsbehörden,

e) sonstige Angelegenheiten von allgemeinem Interesse, die das Sorten- und Saatgutwesen

betreffen.

Sortenschutzregister

§ 22. (1) Das Sortenschutzamt hat ein öffentliches Sortenschutzregister zu führen.

(2) In das Sortenschutzregister sind unter Angabe des Tages der Eintragung einzutragen

1. die Registernummer,

2. der Tag der Anmeldung und allenfalls der Prioritätstag,

3. die Art sowie allenfalls

a) die Nutzungsrichtung,

b) das Vermehrungssystem und

c) der Hinweis, dass die Sorte in jedem Vermehrungszyklus unter Verwendung bestimmter

Erbkomponenten erzeugt wird,

d) in Falle einer gentechnisch veränderten Sorte der Hinweis auf die gentechnische Veränderung,

4. die Sortenbezeichnung,

5. der Name und die Adresse des Sortenschutzinhabers und seines Vertreters,

6. der Tag des Beginnes des Sortenschutzes,

7. das Benützungsrecht des Dienstgebers,

8. der Name und die Adresse von Inhabern freiwilliger Lizenzen und von Zwangslizenzen,

9. der Hinweis auf anhängige Verfahren vor der Nichtigkeitsabteilung des Patentamtes und vor dem

Obersten Patent- und Markensenat,

10. der Tag und der Grund des Endes des Sortenschutzes,

11. die Nichtigerklärung sowie

12. die rechtsgeschäftlichen und behördlichen Übertragungen.

(3) Während der Amtsstunden kann jedermann beim Sortenschutzamt in das Sortenschutzregister

Einsicht nehmen und an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder nach Maßgabe der vorhandenen

Möglichkeiten auf eigene Kosten Auszüge anfertigen lassen. Von der Einsicht sind auszuschließen

1. bei Sorten, deren Pflanzen durch Kreuzung bestimmter Erbkomponenten erzeugt werden, die

Angaben über die Erbkomponenten sowie

2. Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse.

(4) Die Verarbeitung von Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes 2000 zum Zweck der automationsunterstützten

Führung des Sortenschutzregisters ist zulässig.

5. Teil

Sonstige Bestimmungen

Gebühren

§ 23. (1) Für die Tätigkeiten des Sortenschutzamtes nach diesem Bundesgesetz sind Gebühren zu

entrichten.

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat im

Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen entsprechend den durchschnittlich auflaufenden

Kosten die Gebühren, deren Fälligkeit und die Art der Einhebung in einem Tarif festzusetzen.

Zivilrechtliche Ansprüche

§ 24. (1) Wer in einem nach diesem Bundesgesetz oder der Verordnung (EG) Nr. 2100/1994

zustehenden Sortenschutzrecht verletzt wird, hat Anspruch auf Unterlassung, Beseitigung, Urteilsveröffentlichung,

angemessenes Entgelt, Schadenersatz, Herausgabe des Gewinnes und Rechnungslegung.

Auch wer eine solche Verletzung zu besorgen hat, hat Anspruch auf Unterlassung. Die §§ 147 bis 154 des

Patentgesetzes 1970 gelten sinngemäß.

(2) Für Klagen und einstweilige Verfügungen nach diesem Bundesgesetz oder der Verordnung (EG)

Nr. 2100/1994 ist das Handelsgericht Wien zuständig. Die §§ 7 Abs. 2 erster Satz, 7a und 8 Abs. 2 JN

sind anzuwenden. Das gilt auch für einstweilige Verfügungen.

Strafbare Sortenschutzverletzungen

§ 25. (1) Wer Handlungen gemäß § 4 oder Art. 13 der Verordnung (EG) Nr. 2100/1994 ohne

Zustimmung des Sortenschutzinhabers setzt und somit ein Sortenschutzrecht verletzt, ist vom Gericht mit

Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

(2) Die Verfolgung findet nur auf Verlangen des Verletzten statt.

(3) Für das Strafverfahren gelten die §§ 148, 149 und 160 des Patentgesetzes 1970 sinngemäß.

(4) Die Gerichtsbarkeit in Strafsachen nach diesem Bundesgesetz oder der Verordnung (EG)

Nr. 2100/1994 steht den die Strafgerichtsbarkeit ausübenden Landesgerichten zu.

Verwaltungsstrafen

§ 26. Wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren

Handlung bildet oder nach anderen Bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine

Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 7270 €, im

Wiederholungsfalle bis zu 36440 € zu bestrafen, wer

1. Vermehrungsmaterial einer Sorte vertreibt, ohne die im § 17 Abs. 1 oder in Art. 63 Abs. 1 der

Verordnung (EG) Nr. 2100/1994 vorgeschriebene Sortenbezeichnung zu verwenden,

2. eine im Sortenschutzregister eingetragene Sortenbezeichnung oder eine ähnliche Bezeichnung für

eine andere Sorte derselben oder einer verwandten Art verwendet,

3. beim Vertrieb einen nicht bestehenden Sortenschutz vortäuscht.

Übergangsbestimmungen

§ 27. (1) Für jene Sorten, die nach dem Pflanzenzuchtgesetz, BGBl. Nr. 34/1948, als Hochzucht im

Zuchtbuch für Kulturpflanzen eingetragen waren und gemäß § 36 Sortenschutzgesetz, BGBl. Nr. 108/

1993, in das Sortenschutzregister übernommen wurden, endet der Sortenschutz frühestens mit 1. März

2003. Diese Sorten sind in das Sortenschutzregister zu übertragen.

(2) Jene Sorten, für die ein Sortenschutzrecht nach dem Sortenschutzgesetz, BGBl. Nr. 108/1993,

erteilt wurde, sind in das Sortenschutzregister zu übertragen.

(3) Für Sorten, die gemäß Abs. 1 und 2 in das Sortenschutzregister übertragen worden sind, ist der

Zeitraum, für den ein Schutzrecht erteilt wurde, auf die Schutzdauer gemäß § 5 und die Bemessung der

Gebühren anzurechnen.

(4) In § 26 tritt bis zum 31. Dezember 2001 an die Stelle des Betrages von 7270 € der Betrag von

100000 S und an die Stelle des Betrages von 36440 € der Betrag von 500000 S.

In-Kraft-Tretens-Bestimmung

§ 28. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. September 2001 in Kraft.

(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung

folgenden Tag an erlassen werden. Diese Verordnungen dürfen frühestens mit 1. September 2001 in

Wirksamkeit gesetzt werden.

(3) Mit dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes treten das Bundesgesetz über den Schutz von

Pflanzensorten (Sortenschutzgesetz), BGBl. Nr. 108/1993, und Art. 11 des Euro-Umstellungsgesetzes

Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft – EUG-LFUW, BGBl. I Nr. 108/2001, außer

Kraft.

Vollziehung

§ 29. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut

1. hinsichtlich des § 20 Abs. 1 Z 1 und 2 und Abs. 2 der Bundesminister für Verkehr, Innovation

und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,

Umwelt und Wasserwirtschaft,

2. hinsichtlich des § 20 Abs. 1 Z 3 der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie,

3. hinsichtlich des § 20 Abs. 3 und 4 der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und

Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie,

4. hinsichtlich des § 23 der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,

5. hinsichtlich der §§ 24 und 25 der Bundesminister für Justiz und

6. hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,

Umwelt und Wasserwirtschaft.

BGBlPdf 109. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Forstlichen Ausbildungsstätten

Auf Grund des § 132 Abs. 1 des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. I Nr. 158/1998, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen

verordnet

Die Verordnung über die Forstlichen Ausbildungsstätten, BGBl. Nr. 508/1991, zuletzt geändert

durch die Verordnung BGBl. II Nr. 478/1999, wird wie folgt geändert

§ 5 Abs. 1 lautet

„(1) Ein Punkt der in dieser Verordnung festgesetzten Beiträge entspricht einem Betrag von 1,04 GD8,

das sind 14,24 S.“

BGBlPdf 109. Kundmachung: Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über Gewalttätigkeiten und Fehlverhalten von Zuschauern bei Sportveranstaltungen und insbesondere bei Fußballspielen

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikations-

bzw. Beitrittsurkunden zum Europäischen Übereinkommen über Gewalttätigkeiten und Fehlverhalten

von Zuschauern bei Sportveranstaltungen und insbesondere bei Fußballspielen (BGBl. Nr. 133/1988,

letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. Nr. 712/1992) hinterlegt bzw. das Übereinkommen

ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet

Staaten: Datum der Hinterlegung

der Ratifikations- bzw.

Beitrittsurkunde

oder Unterzeichnung

Albanien 28. September 1999

Aserbaidschan 28. März 2000

Bulgarien 16. Oktober 1996

Kroatien 27. Jänner 1993

Tschechische Republik 28. April 1995

Litauen 4. Juli 2000

Polen 21. April 1995

Rumänien 19. Mai 1998

Slowakei 6. Mai 1993

die ehemalige jugoslawische

Republik Mazedonien 30. März 1994

Bosnien und Herzegowina 29. Dezember 1994

Jugoslawien 28. Februar 2001

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